Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 28.06.2023 | |
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Aktenzeichen | 6 K 302/20 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0628.6K302.20.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 10 KAG BB |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid über den Kostenersatz für eine Maßnahme am Trinkwasser-Hausanschluss des Beklagten.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks S... .
Im Jahr 2012 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Maßnahmen an seinem Trinkwasserhausanschluss. Im Jahr 2014 errichtete der beklagte Verband daraufhin unter anderem den Wasserzählerschacht an der Grundstücksgrenze des streitgegenständlichen Grundstücks.
Mit Bescheid vom 28. Januar 2016 zog der Beklagte den Kläger zum Kostenersatz für Erneuerungsmaßnahmen am Trinkwasser-Hausanschlusses für das bezeichnete Grundstück i.H.v. 1.726,38 € heran. Zur Begründung gab er an, dass Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Kostenersatzes die Satzung über den Kostenersatz für Hausanschlüsse an die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen des Wasser- und Abwasserverbandes W... (K... ) vom 17. August 2011 sei. Danach habe der Kläger als Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung und Entfernung des Trinkwasser-Hausanschlusses nach dem Aufwand und der tatsächlich entstandenen Kostenhöhe zu erstatten.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 2. Februar 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, dass ihm einige Fakten unverständlich seien. So sei sein erbetener Wechsel des Standorts der Wasseruhr über Jahre nicht bearbeitet worden. Der neue Standort des Schachtes an der vermeintlichen Grundstücksgrenze stelle Probleme dar. Er wisse nunmehr nicht mehr, ob der Schacht sich an oder auf seinem Grundstück befinde. Der „alte“ Schacht sei am Boden mit Wasser gefüllt gewesen, was für eine Undichtigkeit spreche. Diese sei vermutlich durch das Überfahren mit schwerem Gerät, etwa durch das Wenden von Müllfahrzeugen oder sonstige Fremdfahrzeuge entstanden. Es sei keine Erneuerung des Trinkwasserhausanschlusses erfolgt, sondern vielmehr eine Verlegung an einen unbekannten Standort.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2020 – dem Kläger am 13. Januar 2020 zugestellt – wies der Beklagte den eingelegten Widerspruch zurück. Zur Begründung gab er an, dass Rechtsgrundlage die K... vom 17. August 2011 sei. Danach seien die Kosten für die erfolgte Maßnahme von dem Kläger zu tragen. Die Höhe des Kostenersatzes sei korrekt ermittelt worden. Anhand der Satzung seien dem beklagten Verband die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung des Hausanschlusses zu erstatten. Der Hausanschluss bestehe aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginne an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und ende mit der Hauptabsperrvorrichtung. Der Kläger habe am 15. Oktober 2012 die Veränderung seines Trinkwasserhausanschlusses beantragt. Die infolgedessen durchgeführte Überprüfung habe ergeben, dass der Anschluss nicht den geltenden Regeln der AVBWasserV und den satzungsrechtlichen Regelungen entsprochen habe und zu erneuern gewesen sei. Im Hinblick auf die geplante Sanierung der öffentlichen Versorgungsleitungen in der S... sei entschieden worden, dass die Arbeiten bis auf den Sanierungszeitpunkt zu verschieben seien, um Kosten für die Erneuerung zu sparen. Die seitens des Klägers gewünschte technische Lösung habe nicht durchgeführt werden können, da sie nicht satzungskonform gewesen sei. Das Versorgungsunternehmen habe in Fällen wie hier, bei unverhältnismäßig langen Anschlussleitungen das Recht auf die Errichtung von Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze. Der nachträgliche Einbau eines Zählerschachtes sei auch bei einem bestehenen Versorgungsvertrag zulässig, wenn sich die Notwendigkeit von Erneuerungs-, Unterhaltungs- oder Reparaturmaßnahmen ergebe. Eine Beschädigung durch Überfahren könne ausgeschlossen werden, weil sich unmittelbar vor dem Schacht eine Beschilderung befunden habe. Eine Beschädigung habe auch nicht festgestellt werden können.
Daraufhin hat der Kläger am 11. Februar 2020 Klage erhoben.
Er ist ergänzend zu seinem Vorbringen aus dem Widerspruch der Ansicht, dass die Erneuerung der Leitung von der Wasseruhr bis in das Haus Kosten i.H.v. 15.000-30.000 Euro betragen dürfte, da es sich um eine Leitungslänge von ca. 200 Metern handele. Dies stelle eine ungerechtfertigte Kostenverteilung dar. Er betrachte den Einbau der Wasseruhr für sich nicht als bindend. Die bisherige Uhr sei bis 2019 geeicht gewesen. Die Fläche, auf der die Wasseruhr stehe, habe er im Jahr 2019 an die A... veräußert. Der Trinkwasseranschluss sei einem falschen Grundstück zugeordnet worden. Bereits deshalb sei der Bescheid aufzuheben. Er habe die Fläche, an der sich der Schacht samt Wasseruhr befinde, veräußert. Der Schacht befinde sich nunmehr an einer Stelle, bei der eine Überfahrt seitens der vielfach befahrenen Straße nicht auszuschließen sei. Der Schacht befinde sich 1,50 Meter neben dem Randstreifen an einer engen Straßeneinmündung. Die Ablesung des Wasserzählers sei fehlerhaft erfolgt. Er weise einen zu niedrigen Wert auf.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2020 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt ergänzend zu seinem Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid vor, dass der Kläger am 15. Oktober 2012 die Veränderung seines Trinkwasserhausanschlusses beantragt habe. Die daraufhin erfolgte Überprüfung habe gezeigt, dass der klägerische Anschluss nicht den satzungsrechtlichen Regelungen und der AVBWasserV entspreche. Deshalb sei die vorgenommene Erneuerung geboten. Eine Abstimmung der Durchführung der Maßnahme habe nicht mit dem Kläger erfolgen müssen. Im Rahmen der Überprüfung sei ebenfalls festgestellt worden, dass die seitens des Klägers gewünschte Veränderung des Trinkwasserhausanschlusses nicht in Betracht komme, weil diese nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche. Bei unverhältnismäßig langen Anschlussleitungen – wie vorliegend – habe das Versorgungsunternehmen das Recht auf die Errichtung von Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze. Hintergrund dessen sei, dass der Verband vor den Nachteilen geschützt werden solle, die entstehen könnten, dass Wasser eine auf fremdem Grund verlegte unverhältnismäßig lange Leitung durchfließe. Diese Maßnahme sei auch bei einem bestehenden Versorgungsvertrag zulässig, wenn sich der nachträgliche Einbau eines Zählerschachtes gerade als Notwendigkeit von Erneuerungs-, Unterhaltungs- und Reparaturmaßnahmen ergebe. Im Zuge der Maßnahme sei der alte Hauptzähler abrechnungstechnisch „ausgebaut“ und ein neuer Zähler im Wasserzählerschacht eingebaut worden. Auf Wunsch des Klägers sei der alte Zähler jedoch nicht aus der Hausinstallation entfernt worden, um ihm die Möglichkeit der Kontrolle des monatlichen Verbrauchs zu gewähren. Im Rahmen des durchgeführten Zählerwechsels vom 29. Januar 2020 sei festgestellt worden, dass entweder ein Ablesefehler erfolgt oder der falsche Zähler ausgebaut worden sei. Die Abrechnung sei durch den Kläger zwar nicht beanstandet worden, aber mit dem Jahresgebührenbescheid vom 20. Februar 2020 bereinigt worden, indem dem Kläger die zu viel abgerechneten Kubikmeter gutgeschrieben worden seien. Weitere Mängel bei der Zählerablesung bzw. des Zählerschachtes haben nicht festgestellt werden können.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang verwiesen.
Der Einzelrichter konnte anstelle der Kammer entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung ist § 10 Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG) i.V.m. der Satzung über den Kostenersatz für Hausanschlüsse an die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen des Wasser- und Abwasserverbandes W... (K... ) vom 17. August 2011, welche rückwirkend zum 01. Januar 2000 in Kraft getreten ist.
Formelle oder materielle Wirksamkeitsbedenken gegen die K... hat der Kläger weder substantiiert geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich. Sie ist damit eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung des Klägers. Die Kammer hat die Satzung bereits mit Urteil vom 10. Juli 2014 – 6 K 388/11 -, juris für formell und materiell wirksam befunden. Auch die in § 6 Abs. 1 K... getroffene Regelung, wonach die Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2000 in Kraft tritt, ist ungeachtet dessen, dass es hier auf die Rückwirkung nicht ankommt, rechtlich unbedenklich (vgl. hierzu bereits VG Cottbus, Urteil vom 10. Juli 2014 a.a.O.).
Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Kostenersatz sind erfüllt. Nach § 10 Abs. 1 KAG können die Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden (Abs. 1 Satz 1). Der Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe ermittelt werden (Abs. 1 Satz 2). Zum Kreis der Ersatzpflichtigen zählen die Grundstückseigentümer als Gegenleistung dafür, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden (Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme (Abs. 2).
Dem entsprechend regelt § 1 Abs.1 K... , dass der beklagte Zweckverband von dem Kostenersatzpflichtigen den Ersatz der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung des Hausanschlusses an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtungen verlangen darf. Kostenersatzpflichtig ist gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung, wer im Zeitpunkt der Kostenersatzpflicht Eigentümer des Grundstücks ist. Gemäß § 3 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung des WAV (WVS) und § 1 Abs. 2 K... besteht der Hausanschluss aus der Verbindung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung bzw. des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Nach § 3 Abs. 2 WVS ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähleranlage abgesperrt werden kann, die Hauptabsperrvorrichtung. Abs. 3 der Satzungsnorm besagt, dass die Kundenanlage hinter der Hauptabsperrvorrichtung für das Grundstück beginnt und an den damit verbundenen Wasserentnahmestellen endet.
Es kann vorliegend im Ergebnis dahinstehen, ob es sich bei der durchgeführten Maßnahme um eine Veränderungsmaßnahme am Trinkwasserhausanschluss oder um eine Erneuerung handelt oder ob eine (Neu-)Herstellung vorliegt, alle der genannten Maßnahmen sind jedenfalls tatbestandlich erfasst.
Dass der Kläger den Teil des Grundstücks, an der sich der Schacht samt Wasseruhr befindet, zwischenzeitlich veräußert hat, ist für die Heranziehung des hiesigen Kostenersatzes unbeachtlich. Gemäß § 10 Abs. 2 KAG sowie §§ 4 Abs. 1 i.V.m. 3 Abs. 1 K... 2011 entsteht der Ersatzanspruch mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger nach eigenem Vortrag Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks – auch des Grundstücksteils, an dem sich der Schacht samt Wasseruhr befindet, so dass die Kostenersatzpflicht ihm gegenüber ausgelöst wurde. Die spätere Veräußerung von Grundstücksteilen ändert hieran nichts.
Die Kostenhöhe erscheint nicht zu beanstanden. Hierzu ist weder substantiiert vorgetragen, noch gegenteiliges ersichtlich. Insbesondere sind Fehler zu Lasten des Klägers anhand der Echtkostenabrechnung nicht ersichtlich.
Als Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme hat der Kläger den Kostenersatz zu tragen, weil die Maßnahme auch notwendig war und in seinem Sonderinteresse steht. Als zusätzliches, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal setzt die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches ergänzend voraus, dass die Maßnahme im "Sonderinteresse" des Erstattungspflichtigen lag, was nur bei einer konkreten, aktuellen Nützlichkeit der Maßnahme für das Grundstück des Kostenpflichtigen der Fall ist. Denn die Vorschrift des § 10 KAG regelt einen besonderen öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruch zum Ausgleich von Aufwendungen und Kosten für eine vorangegangene spezielle Leistung des Einrichtungsträgers, die gerade dem Pflichtigen zugutekommt (vgl. Kluge in Becker, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rn. 83 ff., Rn. 91 ff. m.w.N.; VG Potsdam, Urt. vom 17.10.2012, a.a.O., Rn. 30 ff.). Ein Sonderinteresse und damit ein Kostenerstattungsanspruch des Einrichtungsträgers entfiele nur, wenn feststünde, dass er für die Ursache der Maßnahme selbst verantwortlich sei. Bleibt die Verantwortlichkeit des Einrichtungsträgers unerweislich, trägt der Grundstückseigentümer hierfür die materielle Beweislast (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. vom 30.4.2015 – 9 M 20.14 -, juris, Rn. 6; VG Potsdam, Urt. vom 17.10.2012 – 8 K 1055/10 –, juris, Rn. 31; Urt. vom 13.11.2015 – 8 K 2294/12 -, juris, Rn. 22; zur dortigen Rechtlage OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. vom 21.2.1996 – 22 A 3216/92 –, juris zur Beseitigung der Undichtigkeit einer Leitung, die durch die Verwendung einer ungeeigneten Mörtelmasse entstanden war; Hessischer VGH, Urt. vom 16.1.1985 – 5 UE 401/84 –; Urt. vom 17.7.1997 – 5 UE 3780/96 –, NVwZ-RR 1999 S. 69; Beschl. vom 12.10.2020 – 5 A 3073/19 -, juris, Rn. 17 ff; VG Wiesbaden, Urt. vom 30.5. 2012 – 1 K 614/11 –, juris, Rn. 19). Die Maßnahme am Hausanschluss steht im Sonderinteresse des Klägers, weil er wie übereinstimmend vorgetragen eine Veränderung seines Hausanschlusses bei dem Beklagten beantragt hat. Im Zuge der Vorbereitung wurde festgestellt, dass der vorhandene Anschluss nicht den Regeln der Technik entsprach und die von dem Kläger präferierte Lösung technisch nicht umsetzbar war. Dass der Beklagte sodann eine andere Stelle für die Neulegung des Anschlusses gewählt hat, lässt das Sonderinteresse des Klägers nicht entfallen, denn gemäß § 9 Abs. 2 der Wasserversorgungssatzung (WVS 2011) bestimmt der Zweckverband die Anzahl, Art, Nennweite und Führung des Hausanschlusses sowie wo und wann er an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. Dabei können begründete Wünsche des Grundstückseigentümers unter Beachtung der technischen und örtlichen Gegebenheiten und unter Abwägung der Belange des Zweckverbandes und des Grundstückseigentümers berücksichtigt werden. Da die seitens des Klägers geäußerten Wünsche für die Platzierung des Anschlusses technisch nicht möglich waren, wählte der Beklagte im Rahmen seiner satzungsmäßigen Rechte einen geeigneten Ort für den Trinkwasseranschluss an der Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks gemäß § 15 WVS 2011 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV. Soweit der Kläger vorträgt, dass eine Beschädigung des Anschlusses durch etwaiges Überfahren des Schachtes droht und bereits ein Schaden eingetreten sei, ist dem nicht zu folgen. Anhand der selbst von ihm eingereichten Photos ist klar erkennbar, dass sich der Schacht nicht auf der Fahrbahn befindet, sondern mit ausreichend Abstand zur Fahrbahn errichtet wurde. Auch befindet sich zur Markierung ein – auf den Photos unbeschädigtes – Schild, welches auf den Schacht hinweist. Ebenfalls hat der Beklagte dahingehend mitgeteilt, dass eine Beschädigung durch Mitarbeiter des Verbandes nicht festgestellt werden konnte und auch ein Wasseraustritt nicht vorlag. Selbst wenn es zukünftig zu einer Beschädigung des Schachtes kommen sollte, so wäre dies für die Frage des im Streit stehenden Kostenersatzanspruch nicht von Belang. Im Falle eines hypothetisch entstehenden zukünftigen Schadens, könnte die Frage der Positionierung des Schachtes für einen dann geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch gegebenenfalls eine Rolle spielen, weil dann bei einer nachgewiesenen fehlerhaften Positionierung des Schachtes gegebenenfalls das Sonderinteresse des Eigentümers entfallen könnte. Diese Frage stellt sich hier jedoch nicht. Insofern steht die seitens des Klägers beantragte Maßnahme in seinem Sonderinteresse.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.