Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 20.06.2023 | |
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Aktenzeichen | 6 K 1046/21 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0620.6K1046.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 114 ZPO, § 123 ZPO, § 166 VwGO |
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen.
Nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Voraussetzung hierfür ist stets, dass ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis und insoweit ein schutzwürdiges Interesse für ein Prozesskostenhilfegesuch auf Seiten des jeweiligen Antragstellers besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Bei Klagen auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – wie vorliegend –, bei denen gemäß § 188 Satz 2 VwGO bereits Gerichtskosten nicht erhoben werden und die Prozessführung daher zu keinen nach § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO relevanten Kosten führt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2015 – OVG 11 M 9.15 – juris, Rz. 2; BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 – 6 C 10/10 – juris, Rz. 3), besteht somit zunächst ein solches Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – OVG 11 M 36.16 –, Rn. 2, juris).
Zwar kann unter Umständen auch bei Gerichtskostenfreiheit Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V. m. §§ 114 ff. ZPO zulässigerweise begehrt werden, wenn der Rechtsstreit unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes geführt werden soll. Dies setzt jedoch mit Blick auf § 121 Abs. 2 und 5 ZPO grundsätzlich voraus, dass die Vertretung erforderlich erscheint und der jeweilige Kläger einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt benennt bzw. benannt hat oder erklärt, keinen beiordnungsbereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – OVG 11 M 36.16 –, Rn. 2, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. April 2015 – OVG 6 M 35.14 – juris, Rz. 3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da die Klägerin weder anwaltlich vertreten ist noch einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt benannt hat, sodass sie insoweit auch zunächst keine Kostenlast trifft, die durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausgeglichen werden könnte.
Dass sich der Beklagte von einem Rechtsanwalt vertreten lässt, hat für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe keine Relevanz, da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf die anschließende Verpflichtung dem jeweiligen Gegner die entstandenen Kosten nach Abschluss des Verfahrens zu erstatten keinen Einfluss hat, § 123 ZPO. Ergeht nämlich durch Urteil eine Kostengrundentscheidung zu Lasten der Prozesskostenhilfepartei, so hat sie die ihrem Gegner entstandenen Prozesskosten wie eine reiche Partei im Anschluss zu erstatten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat hierauf keinen Einfluss. Auch für die Prozesskostenhilfepartei bringt der Prozess somit im Grundsatz ein Kostenrisiko mit sich, über das der Rechtsanwalt seinen Mandanten aufklären muss (BeckOK ZPO/Kratz, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 123 Rn. 1). Das bedeutet, dass selbst im Falle einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe der unterliegende Teil die Kosten der Gegenseite selbst und nicht die Staatskasse zu tragen hat. Das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG nicht, dass diejenigen, die über keine materiellen Mittel verfügen, um Prozesskosten zu tragen, mit denjenigen, denen solche Mittel zur Verfügung stehen, völlig gleichgestellt werden, sondern verlangt eine weitgehende Angleichung mit denen, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern ihn erst (und lediglich) zugänglich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 –, BVerfGE 81, 347-362).
Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner Ausführungen zu den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung in der Sache.