Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 28.06.2023 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 6 K 581/19 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0628.6K581.19.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 6 KAG BB |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Abfallgebühren durch den Beklagten.
Er ist Eigentümer des Grundstücks W.. Bei dem Grundstück handelt es sich um ein Wochenendgrundstück.
Mit Bescheid vom 7. Januar 2019 zog der Beklagte den Kläger und seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau, die seinerzeit Miteigentümerin war, im Hinblick auf das oben genannte Grundstück zu Abfallgebühren für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 in Höhe von 18,83 Euro heran.
Gegen diesen Bescheid legten der Kläger und seine Ehefrau mit Schreiben vom 12. Februar 2018 Widerspruch ein. Zur Begründung gaben sie an, dass über ihren Antrag auf Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang noch nicht entschieden worden sei und sie verwiesen ferner auf das Parallelverfahren beim VG Cottbus 6 K 675/18.
Mit am 6. April 2019 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 3. April 2019 wies der Beklagte den eingelegten Widerspruch zurück. Zur Begründung gab er an, dass die Landkreise und kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die hoheitliche Aufgabe zur Abfallentsorgung übertragen bekommen hätten. Der Landkreis betreibe die Abfallentsorgung im Rahmen seiner Pflichten als öffentliche Einrichtung und entsorge die in seinem Gebiet anfallenden Abfälle nach Maßgabe der streitgegenständlichen Abfallentsorgungs- und Abfallgebührensatzung. Danach sei jeder Eigentümer eines im Gebiet des Landkreises liegenden Grundstücks verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen und nach Maßgabe der Satzung zu benutzen. Für die Inanspruchnahme der Entsorgungseinrichtungen erhebe der Landkreis Gebühren. Als Eigentümer eines Wochenendgrundstückes, auf dem Abfall anfallen könne, sei der Kläger zum Anschluss verpflichtet. Er habe mitgeteilt, dass durch die Laubarbeiten und das Schneiden der Hecke Abfall entstehe, der abzuführen sei. Dies ergebe sich aus dem Abfallkalender, wonach zu den genannten Restabfallarten auch befallener Pflanzenverschnitt über die Restabfallsäcke entsorgt werden könne. Dass das Grundstück unbewohnt sei und lediglich temporär genutzt werde, stehe einer Heranziehung nicht entgegen. Eine Ausnahme oder Befreiung sei demnach nicht zu erteilen. Es bestehe eine Anschlusspflicht von Wochenendgrundstücken an die öffentliche Abfallentsorgung. Die gesetzlichen Vorgaben ließen eine Ermessensentscheidung nicht zu.
Daraufhin haben der Kläger und seine Ehefrau am 6. Mai 2019 Klage erhoben.
Zur Begründung führt er ergänzend aus, dass das Grundstück seit 2015 nicht mehr zweckentsprechend genutzt werde. Seit Jahren gestellte Anträge auf eine Ausnahme von der Anschlusspflicht seien seitens des Beklagten unbearbeitet geblieben. Spätestens mit dem hiesigen Widerspruch gegen den Gebührenbescheid sei ein erneuter Antrag auf Ausnahme vom Anschlusszwang gestellt worden. In seinem Widerspruchsbescheid habe der Beklagte die Möglichkeit der Ausnahme übergangen. Die auf dem Grundstück durch die Vegetation anfallenden Abfälle stellten biologische Restprodukte dar, die keine Abfälle im Sinne des KrWG darstellten und dem Beklagten somit nicht zu überlassen seien. Tatsächlich bestehe die Pflicht zur eigenen Verwertung, der sie durch die Kompostierung nachkämen. Soweit die Komposter nicht ausreichen, beseitigten sie die Vegetationsreste durch Übergabe der Reststoffe in der Deponie des Beklagten in W.. Dass es sich bei den Vegetationsprodukten um Abfälle handele, stehe in krassem Widerspruch zum KrWG. Die Abfallgebühr entstehe für Restmüll oder Siedlungsabfälle. Die ausschließlichen Kontrollbesuche auf dem Grundstück im Winter und Pflegebesuche im Sommer stellten keine Nutzung im abfallrechtlichen Sinne dar, da sie nicht geeignet seien, Restmüll oder Siedlungsabfälle zu produzieren. Die Besuche fänden lediglich für ca. zwei Stunden am Tag alle zwei Monate statt. Insofern sei den Klägern eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Bereits deshalb sei der Gebührenbescheid rechtswidrig. Bestritten werde, dass mit der Grundgebühr für Siedlungsabfälle der Betrieb der Recyclinghöfe finanziert werden müsse. Dann müsse auch von Grundstückseigentümern unbebauter Grundstücke die Grundgebühr erhoben werden. Dies sehe die Satzung aber gerade nicht vor. Die Satzung sei rechtswidrig, weil sie ein Mindestabfallvolumen pro Person vorsähe.
Nachdem die Klägerin verstorben ist, führt der Kläger den Rechtsstreit auch als ihr Rechtsnachfolger fort.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er trägt ergänzend vor, dass die Kläger dem Anschluss- und Benutzungszwang unterfielen und ihnen auch keine Befreiung zu erteilen sei. Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen seien verpflichtet, diese Abfälle ihm zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage seien oder diese nicht beabsichtigten. Die Möglichkeit, dass auf dem klägerischen Grundstück anfielen, sei gegeben, so dass eine Befreiung vom Anschlusszwang nicht erteilt werden könne. So hätte der Kläger selbst angegeben, anfallende Kleinstmengen an Abfällen am Wohnort zu entsorgen. Auch habe der Kläger zu 1. am 27. Juni 2017 dem Mitarbeiter Herrn S.mitgeteilt, dass er an diesem Tage auf das Grundstück fahre, um dort zu übernachten. Somit liege die Möglichkeit des Anfalls von Abfall durch die Grundstücksnutzung vor. Anhand der eingereichte Belege sei erkennbar, dass der Kläger neben kompostierbaren Abfällen auch Steine, Bauschutt, Boden sowie Sperrmüll auf der Deponie in S.entsorgten. Insoweit nutze er sie die Einrichtung der Abfallentsorgung des Beklagten. Es werde eine Grundgebühr nicht nur zur Entsorgung der auf dem Grundstück anfallenden gemischten Siedlungsabfälle, sondern u.a. auch zur Abgeltung der Vorhalteleistung für die Bewirtschaftung der Recyclinghöfe erhoben. Der Tatsache, dass das Grundstück nur gelegentlich genutzt werde, sei in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden, weil es als Wochenendgrundstück generell nur mit einem Faktor von 0,5 pro Grundstück zur Berechnung des Regelvolumens und der Grundgebühren für den Nichtwohnbereich herangezogen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die von ihm eingereichten Satzungsunterlagen verwiesen, die der Entscheidung zu Grunde lagen.
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abfallgebühren ist die Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung des Landkreises Spree-Neiße (AbfGebS), die am 1. Januar 2018 in Kraft trat. Formelle Satzungsfehler sind weder gerügt, noch sind sie sonst ersichtlich. Auch materielle Fehler sind weder substantiiert gerügt, noch sind sie sonst ersichtlich. Die Kammer hat bereits mit Urteil vom 6. Februar 2019 – 6 K871/14 –, veröffentlicht in juris, keine Rechtmäßigkeitsbedenken an den Vorgängeratzungen geäußert. Inhaltliche Änderungen zu Lasten des Klägers sind in der streitgegenständlichen AbfGebS nicht ersichtlich, so dass auf die Ausführungen zur Rechtmäßigkeit in der zitierten Entscheidung verwiesen werden kann. Insbesondere, das von den Klägern gerügte Mindestvolumen trifft vorliegend nicht auf Bedenken. Hierzu führte die Kammer in der zitierten Entscheidung bereits zutreffend aus:
„Ebenso wenig bestehen materielle Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung und namentlich gegen den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 AbfallGebS 2013 normierten Grundbetrag. Dieser wird für den Anschluss des Grundstückes an die Abfallentsorgung, die Entsorgung von Papier, Schrott, Sperrmüll, Weihnachtsbäume, haushaltsübliche Mengen von gefährlichen Abfällen (Sonderabfälle), die Sammlung, Erfassung und Bereitstellung von Elektro- und Elektronikgeräten, die Bewirtschaftung der Recyclinghöfe und die Beseitigung herrenloser Abfälle sowie für die Entsorgung der auf dem Grundstück bis zu einem jährlichen Regelbehältervolumen von 360 l pro Person anfallenden gemischten Siedlungsabfälle erhoben Damit handelt es sich um eine einheitliche pauschalierte Benutzungsgebühr, deren Betrag sich aus fixen (abfallmengenunabhängigen) und variablen (abfallmengenabhängigen) Kosten (Fest-, Basis- oder Sockelgebühr) sowie einer Mindestgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zusammensetzt.
Die Erhebung einer – von der nur die verbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten erfassenden Grundgebühr im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 3 des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) zu unterscheidenden - Fest-, Basis- oder Sockelgebühr hinsichtlich der fixen Vorhaltekosten (Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung) und der variablen Kosten etwa für die Entsorgung von Elektronikschrott, Sperrmüll und Altpapier ist trotz Fehlens einer diesbezüglichen speziellen Regelung im Kommunalabgabengesetz grundsätzlich zulässig (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2007 – OVG 9 S 17.07 -, S. 4 EA; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 15. August 2018 – VG 6 K 831/16 -, juris Rn. 21).
Gleiches gilt für die Erhebung einer Mindestgebühr, wie sie vorliegend gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 AbfallGebS 2013 für ein jährliches Regelbehältervolumen von bis zu 360 Litern pro mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldeter Person erhoben wird. Bei der Mindestgebühr handelt es sich um eine Benutzungsgebühr für die tatsächliche uneingeschränkte Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, die sich insoweit am Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme orientiert, als bis zu einer bestimmten Grenze, die nach der (durchschnittlichen) Mindestinanspruchnahme zu bemessen ist, eine Pauschalgebühr erhoben wird, die dem Abgabengläubiger die Feststellung der Verbrauchs- oder Leistungsmenge und die Berechnung der Gebühr hieraus erspart. Damit stellt sie eine für den unteren Bereich der Inanspruchnahme pauschalierte Arbeits- oder Verbrauchsgebühr dar, deren Satz regelmäßig in einer der angenommenen (durchschnittlichen) Mindestinanspruchnahme entsprechenden Höhe festgesetzt wird, wobei der dabei angewandte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme stehen darf (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 28. September 2017 – VG 6 K 549/15 -, juris Rn. 19, und Urteil vom 15. August 2018 – VG 6 K 831/16 -, juris Rn. 29 m.w.N.). Die Erhebung einer solchen Mindestgebühr ist zwar in § 6 Abs. 4 KAG an sich nicht vorgesehen, jedoch stellt § 9 Abs. 3 Satz 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) in der am 3. Juli 2014 in Kraft getretenen Fassung des Art. 1 Nr. 8 lit. b des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 1. Juli 2014 (GVBl. I 2014 Nr. 25) eine spezialgesetzliche, die Erhebung von Mindestgebühren, die Regelung pauschalierter Mindestinanspruchnahmen sowie die Fiktion der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung ausdrücklich zulassende Rechtsgrundlage dar. Mindestgebühren oder ein pauschaliertes Mindestmaß der Inanspruchnahme unter gleichzeitiger Fiktion der Inanspruchnahme konnten aber auch schon vor Inkrafttreten der genannten Regelung und damit bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der hier in Rede stehenden Abfallgebührensatzung 2013 gemäß § 9 BbgAbfBodG a.F. mit der Gewährleistung einer umweltverträglichen, geordneten Abfallentsorgung gerechtfertigt werden (vgl. hierzu bereits ausführlich Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 28. September 2017 – VG 6 K 549/15 -, juris Rn. 23 ff., und Urteil vom 15. August 2018 – VG 6 K 831/16 -, juris Rn. 33 ff.).
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, es werde (grund-)rechtswidrig ein der Müllvermeidung zuwider laufender Gebührenzwang betrieben, legt sie keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Satzung dar.
Zwar ist bei der Festsetzung von Mindestgebühren ebenso wie bei der Bestimmung eines Mindestvolumens als pauschalierte Inanspruchnahme das in § 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BbgAbfBodG n.F. geregelte zwingende bzw. in § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG a. F. als Soll-Vorschrift formulierte Gebot, mit dem Gebührenmaßstab Anreize zur Abfallvermeidung und –verwertung zu schaffen, zu beachten. Hieraus folgt, dass der jeweilige Satzungsgeber durch wirksame gebührenrechtliche Anreize lenkend auf ein Abfallvermeidungsverhalten seiner Anschlussnehmer hinzuwirken hat, für die die Vermeidung und Verwertung von Abfällen eine Senkung der Gebührenhöhe zur Folge haben muss. Allerdings ist dem Satzungsgeber für die konkrete Festlegung der Anreize im Gebührensystem ein erheblicher Gestaltungsspielraum eingeräumt. Dieser hat bei der Ausgestaltung des Gebührenssystems auch zahlreiche andere, teils sogar widerstreitende Kriterien zu berücksichtigen, etwa die Sicherstellung einer ausreichenden und ortsnahen Entsorgungskapazität sowie einer geordneten Abfallentsorgung, wirtschaftliche Gesichtspunkte wie die Planbarkeit von Touren unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur sowie etwa die Gewährleistung einer Kalkulationssicherheit und einer gleichmäßigen Verteilung der entstehenden Kosten auf alle Gebührenpflichtigen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich: Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 28. September 2017 – VG 6 K 549/15 -, juris Rn. 32 ff., und Urteil vom 15. August 2018 – VG 6 K 831/16 -, juris Rn. 42 ff.).
Soweit gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 AbfallGebS 2013 mit dem Grundbetrag u.a. eine Leistungsgebühr für ein Mindestentleerungsvolumen von 360 Litern pro mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldeter Personen und Jahr erhoben wird, entspricht dies im Fall der Klägerin gerade einmal einer 4,5maligen Entleerung der 80-Liter-Tonne im Erhebungszeitraum 2014 bzw. dem Ansatz eines Abfallvolumens von knapp sieben Litern pro Person und Woche. Eine spürbare Rechtsbeeinträchtigung ist hiermit nicht verbunden.
Zudem entspricht das mit der Erhebung von (Mindest-)Gebühren auch verbundene Ziel, die Gebührenschuldner zur tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung zu bewegen und einen bestehenden Anschluss- und Benutzungszwanges durchzusetzen, um zu verhindern, dass vorhandene Abfälle illegal oder nicht sachgerecht entsorgt werden, den in § 1 BbgBodAbfG normierten gesetzgeberischen Zielen der Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallbeseitigung. Denn diese soll insbesondere verhindern, dass sich die Abfallerzeuger ihrer Abfälle illegal entledigen bzw. dass aus Gründen der Ersparnis hygienisch bedenkliche Zustände entstehen (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 28. September 2017 – VG 6 K 549/15 -, juris Rn. 25).“
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 erhebt der Beklagte für das Vorhalten bzw. die Inanspruchnahme seiner öffentlich-rechtlichen Einrichtung Abfallentsorgung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen folgende Gebühren für die Deckung der Kosten, die dem Landkreis durch die Entsorgung, die Öffentlichkeitsarbeit und Abfallberatung, die Beseitigung verbotswidrig abgelagerter Abfälle sowie den Betrieb, die Ertüchtigung, die Sanierung und Nachsorge der Abfallentsorgungsanlagen entstehen. Der Grundbetrag wird für den Anschluss des Grundstücks an die Abfallentsorgung, die Entsorgung von Papier, Schrott, Sperrmüll, Weihnachtsbäumen, haushaltsüblichen Mengen von gefährlichen Abfällen (Sonderabfälle), die Sammlung, Erfassung und Bereitstellung von Elektro- und Elektronikgeräten, die Bewirtschaftung der Recyclinghöfe und die Beseitigung herrenloser Abfälle sowie für die Entsorgung der auf dem Grundstück bis zu einem jährlichen Regelbehältervolumen von 360 l pro Person bzw. pro Einwohnergleichwert anfallenden gemischten Siedlungsabfälle, nach der Anzahl der mit Haupt- und Nebenwohnsitz auf dem Grundstück gemeldeten Personen und nach der Anzahl der für das Grundstück festgelegten Einwohnergleichwerte erhoben. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AbfGebS entsteht der Grundbetrag als Jahresgebühr zum 1.1. eines jeden Kalenderjahres. Gebührenschuldner ist der Eigentümer des an die Abfallentsorgung des Landkreises angeschlossenen Grundstücks (§ 3 Abs. 1 AbfGebS).
Da das klägerische Grundstück an die Abfallentsorgung angeschlossen ist, hat es insoweit auch unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung eine Grundgebühr zu entrichten, da diese verbrauchsunabhängig anfällt, was nicht zu beanstanden ist. Als Eigentümer sind die Kläger hierzu heranzuziehen. Soweit sie die Auffassung vertreten, dass ihr Grundstück nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 5 AbfES unterliegen dürfe oder zumindest eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen sei, so ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Nach § 5 Abs. 1 AbfES ist jeder Eigentümer eines im Gebiet des Landkreises liegenden Grundstücks, auf dem nach Maßgabe der Satzung Abfälle anfallen können, die gemäß § 17 KrWG überlassungspflichtig sind, welche der Entsorgungspflicht des Landkreises nach § 20 Abs. 1 KrWG unterliegen und deren Entsorgung nicht nach § 4 der Satzung ausgeschlossen sind, verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen. Das ist für das klägerische Grundstück erfüllt, weil jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass auf dem Grundstück bei bestimmungsgemäßer Benutzung überlassungspflichtige Abfälle im Sinne des § 17 KrWG anfallen. Bei dem Grundstück handelt es sich um ein bebautes Wochenendgrundstück. Dass die Kläger es nach eigenem Vortrag derzeit nicht nutzen, sagt nichts über die generelle tatsächliche Nutzungsmöglichkeit aus. Es besteht jederzeit die Möglichkeit, dass sie sich auf dem Grundstück aufhalten und damit die Möglichkeit verbunden ist, dass überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Vor diesem Hintergrund ist der klägerische Vortrag hinsichtlich letzten Besuche der Kläger auf dem Grundstück, bei dem sie lediglich Gartenarbeit verrichteten für die Frage der hier im Streit stehenden Grundgebührenheranziehung unbeachtlich, da es anhand der Satzung nicht auf den tatsächlichen Anfall von Abfall ankommt, sondern lediglich auf die Möglichkeit, dass Anfall anfallen könne. Diese Möglichkeit ist vorliegend gegeben.
Ob dem Kläger auf seinen Antrag eine Ausnahme nach § 6 AbfES zu erteilen ist, kommt es hierauf schon deshalb nicht an, weil die Gebührenpflicht erst mit Erteilung einer solchen Ausnahme endet und eine Ausnahme bislang nicht erteilt worden ist. Bis zur Erteilung dauert die Anschlusspflicht und damit auch die Gebührenpflicht fort. Über das Ausnahmebegehren wird in dem gesonderten Verfahren VG 6 K 596/23 zu entscheiden sein, in welchem dieses Begehren anhängig gemacht ist. Die vorliegende Klage war mit Klageeingang eindeutig auf Aufhebung des Gebührenbescheides gerichtet. Die Klagebegründung hat diesbezüglich lediglich die fehlerhafte Rechtsauffassung vertreten, dass bereits die Stellung eines Ausnahmeantrags genüge, die Gebührenpflicht zu beseitigen. Eine Auslegung dieses Rechtsstandpunktes als eigenständiges Verpflichtungsbegehren scheidet bereits angesichts der anwaltlichen Vertretung des Klägers aus. Im Übrigen würde eine solche Auslegung dazu führen, dass das Verpflichtungsbegehren unzulässigerweise doppelt rechtshängig wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.