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Stellenzulage für Lehrer nach § 44 Abs. 1 BbgBesG


Metadaten

Gericht VG Cottbus 4. Kammer Entscheidungsdatum 20.07.2023
Aktenzeichen 4 K 670/19 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0720.4K670.19.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 44 BesG BB, Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG

Leitsatz

§ 44 Abs. 1 S. 2 BbgBesG schließt eine Stellenzulage nach seinem Wortlaut und dem eindeutigen Willen des historischen Gesetzgebers in Fällen der dauerhaften Übertragung eines höherwertigen Dienstposten mit Ausnahme der dort genannten Ausnahmen aus. Damit ist § 44 Abs. 1 BbgBesG wesentlich enger als § 46 BBesG a.F. Die neue Regelung des § 44 BbgBesG stellt eine ausdrückliche Reaktion des Brandenburger Gesetzgebers auf die von ihm als uferlos wahrgenommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 46 BBesG a.F. dar. Diese zu korrigieren war der Brandenburger Besoldungsgesetzgeber berechtigt. Dem steht weder Art. 33 Abs. 5 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG entgegen. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 44 Abs. 1 S. 2 BbgBesG ist weder notwendig noch kommt sie angesichts des klaren historischen Willen des Landesgesetzgebers in Betracht.

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin stand als Lehrerin im Dienst des Beklagten und begehrt einen Besoldungsausgleich für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 und dem der Besoldungsgruppe A 12 für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. Dezember 2018 und einen Besoldungsausgleich für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 und dem der Besoldungsgruppe A 13 im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Juli 2019.

Die Klägerin ist am 19. Oktober 1955 geboren und verfügt über die Lehrbefähigung als Lehrer für die unteren Klassen nach dem Recht der ehemaligen DDR für die Fächer Deutsch, Mathematik und Werken und wurde vom Beklagten in der Primarstufe eingesetzt. Sie war zunächst aufgrund ihrer Ernennung zur Beamtin auf Probe am 1. Juli 1998 und dann zur Beamtin auf Lebenszeit am 7. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2018 Lehrerin im Amt mit der Besoldungsgruppe A11. Anschließend war sie ab dem 1. Januar 2019 Lehrerin im Amt mit der Besoldungsgruppe A12. Die Klägerin trat mit Wirkung zum 31. Juli 2019 in den Ruhestand.

Mit Schreiben vom 11. März 2019 beantragte die Klägerin, ab dem 1. August 2017 bis zum 31. Dezember 2018 die Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 und dem der Besoldungsgruppe A 12 sowie sie ab dem 1. Januar 2019 in die Besoldungsgruppe A13 zu heben.

Mit Bescheid vom 22. März 2019 lehnte der Beklagte den Antrag ab.

Die Klägerin erhob am 11. April 2019 Widerspruch.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2019 zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 22. Mai 2019 Klage erhoben.

Sie führt aus, sie habe einen Anspruch auf eine Stellenzulage gemäß § 44 des Besoldungsgesetzes für das Land Brandenburg (BbgBesG). Ihr seien die Aufgaben eines höherwertigen Amtes in den maßgeblichen Zeiträumen nicht nur vorübergehend übertragen worden. Sie nehme mit ihrer Befähigung als Lehrerin für die unteren Klassen dieselben Aufgaben wahr, wie eine Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe. Die konkreten Aufgaben seien durch das brandenburgische Schulgesetz näher ausgestaltet. Das Schulgesetz enthalte aber keine Aussage darüber, ob der Gesetzgeber die Tätigkeit von Lehrern, welche im Primarstufenbereich tätig seien höher bewerte oder für bedeutsamer erachte. Die Unterscheidung zwischen Lehrerinnen mit Befähigung für die unteren Klassen und Primarstufenlehrerinnen gebe es nur aufgrund der normativen Vorgaben für die Ausbildung der Lehrer. Zu Zeiten der DDR habe der Fokus für die Lehrerausbildung für die unteren Klassen auf dem Erziehungsauftrag gelegen. Heute werde ein Hochschulstudium verlangt. Die Klägerin werde trotz ihres Fachschulabschlusses nach dem Recht der ehemaligen DDR als Lehrerin in den Klassenstufen 1 bis 6 (Primarstufe) eingesetzt. Der Klägerin sei die höherwertige Tätigkeit auch vorübergehend vertretungsweise übertragen worden. Da das Besoldungsgesetz die Höherwertigkeit des Amtes der Primarstufenlehrer ausschließlich an der Besoldung sowie der beruflichen Qualifizierung beurteile, könnte der Beklagte hier nur von einer vorübergehenden Übertragung ausgegangen sein. Die Klägerin habe die höherwertigen Aufgaben einer Primarstufenlehrerin spätestens seit dem Schuljahr 2000/2001 und damit auch mehr als 18 Monate übernommen. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der Anlage 1 zum BbgBesG im Hinblick auf die Besoldungsgruppe A 12 kw dort Fußnote 3) Satz 2. Sie habe zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes das 45. Lebensjahr vollendet, sowie Fortbildungen absolviert und mehr als 8 Jahre Berufserfahrung im neuen Schulsystem gesammelt. Sie habe daher auf ihren Antrag hin als „Lehrerin oder Lehrer im allgemeinbildenden Schulunterricht“ in der Besoldungsgruppe A 12 kw eingruppiert werden müssen. Wäre dies zutreffend erfolgt, hätte sie dann auch in die Besoldungsgruppe A13 eingruppiert werden müssen. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen unterstelle die Klägerin. Eine dauerhafte Übertragung sei durch eine gerichtliche Entscheidung für die Vergangenheit nicht möglich.

Nach § 44 Abs. 1 S. 1 BbgBesG bedürfe es nicht zwingend der Beförderungsreife. § 44 BbgBesG würde völlig ausgehebelt, wenn die Zulage nur zu gewähren wäre, wenn Dienstposten und Planstellen frei seien. Bei so einer Auslegung könnten für lange Zeiträume höherwertige Ämter übertragen werden, ohne dass dies entsprechend besoldet würde. Eine solche Ungleichbehandlung sei verfassungswidrig. Die Klägerin verweist insoweit auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (2 BvR 883/14 und 2 BvR 905/14). § 44 BbgBesG würde völlig ausgehebelt, wenn die Zulage nur zu gewähren wäre, wenn Dienstposten und Planstellen frei seien. Die Regelung sei gerade als Anreiz und finanzieller Ausgleich geschaffen worden, für den Fall, dass von Beamten wie der Klägerin hier, über einen langen Zeitraum höherwertige Tätigkeiten wahrgenommen würden.

Im Hinblick auf den Besoldungsausgleich nach der Besoldungsgruppe A 13 kw sei die dortige Fußnote 5) S. 1 in Zusammenschau mit dem brandenburgischen Lehrerbildungsgesetz in der Fassung vom 25. Juni 1999 zu sehen. Das Besoldungsgesetz sei insoweit missverständlich, wenn es von einer Ergänzungsprüfung für ein Fach der Primarstufe spreche. Es könne insoweit entweder eine Erweiterungsprüfung oder eine Ergänzungsprüfung geben. Mit Blick auf den Wortlaut könnte beides gemeint sein. Eine entsprechende Prüfung von den Kolleginnen mit der Befähigung als Lehrer für die unteren Klasse zu verlangen sei altersdiskriminierend gegenüber jenen Kollegen, die dies allein aufgrund ihres Alters erhalten würden wie es Fußnote 3) S. 2 vorsehe. Von daher sei die Fußnote 3 S. 1 dahingehend auszulegen, dass von Lehrern mit der Befähigung als Lehrer für die unteren Klasse, welche die Altersgrenze nach S. 2 nicht erfüllten, eine Erweiterungsprüfung für ein Fach der Primarstufe angesichts der geringen Berufserfahrung als Kompensation gemeint sei. Höchst hilfsweise sei die in Anlage 1 des BbgBesG geregelte Besoldungsgruppe A 13 kw Fußnote 5 verfassungswidrig. Sie verstoße gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Befähigung als Lehrer für die unteren Klassen nach dem Recht der DDR hätten überwiegend Frauen erworben, die zur Gleichstellung mit den Primarstufenlehrern entsprechende Anpassungsseminare besucht hätten. Eine Unterscheidung in der Besoldung sei fast 30 Jahre nach der Wiedervereinigung nicht tragbar und nicht zu rechtfertigen.

Hilfsweise stehe der Klägerin ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch zu. Sie verweist hierzu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2018 (BVerwG 2 C 19.17) und weitere hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2019 zu verpflichten, der Klägerin einen Besoldungsausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der der Besoldungsgruppe A 12 und dem der Besoldungsgruppe A 13 im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen,

2. den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin in die Besoldungsgruppe A13 BbgBesG einzugruppieren,

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, in der Angelegenheit erneut nach pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit infolge der Zurruhesetzung der Klägerin im Hinblick auf den Antrag Nr. 2 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin noch,

1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2019 zu verpflichten, der Klägerin einen Besoldungsausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der der Besoldungsgruppe A 11 und dem der Besoldungsgruppe A 12 im Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Dezember 2018 zu zahlen,

2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2019 zu verpflichten, der Klägerin einen Besoldungsausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der der Besoldungsgruppe A 12 und dem der Besoldungsgruppe A 13 im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Juli 2019 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt und vertieft zunächst seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Sodann führt er aus, für die Klägerin hätten die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im maßgeblichen Zeitraum nicht vorgelegen. Sie habe insbesondere nicht die Anforderungen erfüllt, um ein Amt der Besoldungsgruppe A13 erhalten zu können. Es habe dementsprechend an der Beförderungsreife gefehlt. Auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen. Schadensersatz käme ebenso nicht in Betracht, da die Klägerin entsprechend ihres Statusamtes im Einklang mit den Besoldungsvorschriften besoldet worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

II. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit mit Blick auf die zu diesem Stichtag erfolgte Beförderung der Klägerin in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (früherer Klageantrag zu Nr. 2).

III. Die Klage im Übrigen hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Besoldungsausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 und dem der Besoldungsgruppe A 12 für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. Dezember 2018 (1.) und auch nicht auf einen Besoldungsausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der der Besoldungsgruppe A 12 und dem der Besoldungsgruppe A 13 im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Juli 2019 (2.). Der einen entsprechenden Besoldungsausgleich versagende Bescheid des Beklagten vom 22. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den betreffenden Besoldungsausgleich zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 und dem der Besoldungsgruppe A 12 für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. Dezember 2018 aus § 44 Abs. 1 BbgBesG und auch nicht aus einem beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch.

Gemäß § 44 Abs. 1 BbgBesG wird, wenn einer Beamtin die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage gewährt, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes vorliegen. Die Zulage wird nur gewährt, wenn eine dauerhafte Übertragung der Aufgaben des höherwertigen Amtes aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nicht erfolgen kann oder die dauerhafte Übertragung eines Schulleitungsamtes wegen absehbarer Veränderungen der Schülerzahlen oder der Schulstrukturen nicht erfolgen soll. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein sonstiges Amt wegen wesentlicher Änderungen des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden nicht auf Dauer übertragen werden soll.

Es fehlt der Klägerin für eine Zulage nach § 44 BbgBesG wie der Beklagte zu Recht ausführt bereits an den haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im maßgeblichen Zeitraum. Darüber hinaus sind auch offenkundig die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 S. 2 BbgBesG nicht erfüllt.

a) Es fehlt an den haushaltsrechtlichen Voraussetzungen.

Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen (Status-)Amtes, dem die übertragenen Aufgaben zuzuordnen sind, liegen dann vor, wenn der Beamte die Beförderungsreife für dieses Statusamt hat (zu der ähnlichen Norm des § 46 BBesG a.F. vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 2 C 34.18 -, juris Rn. 9; Urteil vom 13. Dezember 2018 – BVerwG 2 C 52.17 -, juris Rn. 11; Urteil vom 28. April 2011 – BVerwG 2 C 30.09 -, juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2012 – OVG 4 B 33.11 -, juris Rn. 18).

Die Klägerin, die sich im maßgeblichen Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. Dezember 2018 in einem Amt der Besoldungsgruppe A11 kw befand, erfüllte in diesem Zeitraum nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für das höhere Amt der Besoldungsgruppe A 12. Im maßgeblichen Zeitraum sah die Anlage 1 zum brandenburgischen Besoldungsgesetz (Besoldungsordnungen A und B) i.d.F. aufgrund der Bekanntmachung vom 13. Juli 2017 (GVBl.I/17, [Nr. 20]) für die Besoldungsgruppe A12 von vorneherein nur noch das Amt Lehrerin, Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe (als Eingangsamt, vgl. Fußnote 1) vor. Das hat sich im hier maßgeblichen Zeitraum auch durch die folgenden Gesetzesänderungen nicht geändert. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin die Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe nicht besaß, sondern nur die Lehrbefähigung als Lehrer für die unteren Klassen nach dem Recht der ehemaligen DDR. Im Übrigen war das Amt nach der Besoldungsgruppe A 12 von vorneherein auch nicht als Beförderungsamt, sondern lediglich als Eingangsamt ausgestaltet, sodass auch deswegen schon von Rechtswegen eine solche Beförderung ausschied.

Indes war in dieser Zeit auch noch die Besoldungsgruppe A12 kw ausgebracht. Die Klägerin beruft sich darauf, die Voraussetzungen für diese Besoldungsgruppe zu erfüllen. Nach der maßgeblichen Regelung des § 68 BbgBesG a.F. sind die künftig wegfallenden Ämter in Anlage 1 aufgeführt. Diese Ämter dürfen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern nicht mehr verliehen werden, es sei denn, der Inhaberin oder dem Inhaber eines solchen Amtes wird im Wege der Ernennung ein künftig wegfallendes Amt verliehen, weil eine Ernennung in ein in den Besoldungsordnungen ausgebrachtes anderes Amt nicht möglich ist. Anlage 1 lässt sich zu der Besoldungsgruppe A 12 kw folgende Regelung entnehmen: „als Lehrerin oder Lehrer im allgemeinbildenden Schulunterricht, soweit nicht anderweitig eingereiht - 3) 4) 7)“ Die hierdurch in Bezug genommene Fußnote 3 lautet:

„Als Beförderungsamt für Lehrerinnen und Lehrer nach Fußnote 5 zu Besoldungsgruppe A 11 kw, die eine Ergänzungsprüfung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 2.2 zu den Besoldungsordnungen A und B für ein Fach der Primarstufe oder der Sekundarstufe I nachweisen, bei jeweils entsprechender Verwendung.

Als Beförderungsamt für Lehrerinnen und Lehrer unterer Klassen nach Fußnote 5 zu Besoldungsgruppe A 11 kw, wenn diese eine achtjährige Tätigkeit im neuen Schulsystem nach dem 1. August 1991 erfolgreich absolviert haben, an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilgenommen haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes das 45. Lebensjahr vollendet haben.“

Es mag dahinstehen ob jedenfalls die letztgenannten Voraussetzungen bei der Klägerin erfüllt sind. Eine Ergänzungsprüfung hat die Klägerin nicht absolviert. Es ist zwischen den Beteiligten aber unstreitig, dass die Klägerin die Voraussetzungen einer achtjährigen erfolgreichen Tätigkeit nach dem 1. August 1991 im Schulsystem und wohl auch die Teilnahme an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme erfüllt. Der Beklagte meint, die Klägerinnen erfülle nicht die Voraussetzung „zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes das 45. Lebensjahr vollendet“ und stützt dies auf § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchulLVO a.F. Nach diesem kann in der Laufbahn gemäß § 9 befördert werden: zum Lehrer (Besoldungsgruppe A 12), wer eine Ergänzungsprüfung für ein Lehreramt für ein Fach der Primarstufe abgelegt oder eine achtjährige Tätigkeit im neuen Schulsystem nach dem 1. August 1991 erfolgreich absolviert hat, an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilgenommen hat und am 1. Juli 1995 das 45. Lebensjahr vollendet hatte. Es ist indes nicht ersichtlich, dass der Stichtag des 1. Juli 1995 auch für das brandenburgische Besoldungsgesetz gelten sollte, das erst zum 1. Januar 2014 in Kraft trat. Das lässt sich auch den Gesetzesmaterialen nicht entnehmen und widerspricht im Übrigen dem Wortlaut der vorstehend zitierten Regelung der Anlage 1 zum BbgBesG. Dies kann offenbleiben.

Denn es ist nicht ersichtlich, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen wären. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes sind erfüllt, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans. Zu berücksichtigen sind insoweit allein die ins Detail gehenden Festlegungen des Haushaltsplans, nicht dagegen die lediglich darauf aufbauenden Entscheidungen der Exekutive, die die Planstellen den einzelnen vom Haushaltstitel erfassten Behörden zuweisen. Denn der Haushalt, auf den es beim Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ ankommt, wird durch den Gesetzgeber und nicht durch die Exekutive bestimmt. Entscheidungen der Exekutive sind hier nur von Bedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen, wie etwa „kw-Vermerke“ oder eine Haushaltssperre (BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 – BVerwG 2 C 16.13 –, BVerwGE 150, 216-225 = juris Rn. 13)

Die Klägerin meint die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen unterstellen zu können. Das trifft nicht zu. Sie müssen von ihr dargelegt und bewiesen werden. Sie legt hierzu indes nichts dar. Die Erfüllung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im maßgeblichen Zeitraum dürfte indes schon deshalb zweifelhaft sein, weil Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A12 für Lehrer von vorneherein von Gesetzeswegen nicht existierten und Beförderungsstellen für A12 kw angesichts der Regelung in § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchulLVO a.F. – mag diese auch gesetzeswidrig gewesen sein – nicht ausgebracht worden sein dürften. Die Klägerin hätte aber – wie gesehen – gemäß § 68 BbgBesG a.F. von vorneherein nur in eine Stelle der Besoldungsgruppe A12 kw befördert werden können.

b) Auch die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 S. 2 BbgBesG sind nicht erfüllt. Hiernach wird die Zulage nur gewährt, wenn eine dauerhafte Übertragung der Aufgaben des höherwertigen Amtes aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nicht erfolgen kann oder die dauerhafte Übertragung eines Schulleitungsamtes wegen absehbarer Veränderungen der Schülerzahlen oder der Schulstrukturen nicht erfolgen soll.

Mit dieser Vorschrift hat der brandenburgische Gesetzgeber bewusst der von ihm als zu weit empfundene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 46 BBesG a.F. entgegentreten wollen.

Nach der Auffassung des Landesgesetzgebers sei es Zweck des § 46 BBesG a.F. gewesen, Beamten einen Anreiz zu bieten, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen. Die Regelung habe insbesondere auf Fälle abgezielt, in denen eine Beförderung durch eine einstweilige Anordnung in einem Konkurrentenstreitverfahren blockiert war. Ebenso kamen für die Anwendung der Regelung Fälle in Betracht, in denen Ämter – zum Beispiel aus organisatorischen Gründen – planmäßig nicht mehr dauerhaft besetzt werden sollten. Der danach ursprünglich auf die typischen Fälle einer kommissarischen Aufgabenwahrnehmung begrenzte Anwendungsbereich der Vorschrift sei durch die neuere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung erheblich ausgedehnt worden. Nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2011 stand eine Zulage nach § 46 BBesG auch dann zu, wenn die Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes auf Dauer erfolgte. Damit wurde letztlich – nach Maßgabe des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen - ein Zulagenanspruch bei jeder unterwertigen Dienstpostenbesetzung nach Ablauf der Wartefrist von 18 Monaten bejaht. Die durch die Rechtsprechung gebotene Anwendung des bisher geltenden Rechts in einer Vielzahl von Fällen würde den Grundsatz der amtsentsprechenden Besoldung (§ 19 BbgBesG) berühren und Mehrkosten verursachen. Des Weiteren wären zahlreiche Rechtsstreitigkeiten zu erwarten, weil das – häufig streitbefangene - Vorliegen der haushaltsmäßigen und laufbahnrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen entscheidende Bedeutung für den Zulagenanspruch erlangen würde. Die Zulagenregelung solle deshalb im Rahmen der Novellierung des brandenburgischen Besoldungsrechts neu gefasst werden, wobei ihr Tatbestand im Sinne der bisherigen Besoldungspraxis präzisiert und der Ausnahmecharakter der Zulagenzahlung herausgestellt werde.

Nach dem ausdrücklichen Willen des Landesgesetzgebers soll durch die Neuregelung klargestellt werden, dass die Zulage nur dann gewährt werden kann, wenn im konkreten Einzelfall dienstliche Gründe nur eine vorübergehende Aufgabenwahrnehmung zulassen. In Fällen der dauerhaften Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens kommt die Gewährung der Zulage deshalb nicht in Betracht. In den Sätzen 2 und 3 werden die in der Praxis relevanten dienstlichen Gründe für eine vorübergehend vertretungsweise Übertragung eines höherwertigen Amtes benannt. Zum einen handelt es sich hierbei um Fälle, in denen ein Dienstposten aus Rechtsgründen für die Dauer eines Konkurrentenstreitverfahrens nicht dauerhaft besetzt werden kann. Zum anderen sind Fälle benannt, in denen eine Schulleitungsfunktion nicht dauerhaft besetzt werden soll, weil der Bestand des jeweiligen Schulleitungsamtes wegen absehbarer Verringerungen der Schülerzahlen oder Veränderungen der Schulstrukturen (zum Beispiel im Hinblick auf die Auswirkungen der Inklusion) nicht hinreichend gesichert ist oder in denen wegen absehbarer wesentlicher Aufgaben- oder Organisationsänderungen dauerhafte Aufgabenübertragungen nicht erfolgen sollen (LT-Drucksache 5/7742, S. 45ff. der Begründung).

Die danach anhand von Wortlaut, Systematik, Telos und historischen Willen sowie genetischen vorgenommenen Auslegungen im Vergleich zur Vorgängervorschrift des § 46 BBesG a.F. lässt nur den Schluss zu, dass der Landesgesetzgeber der früheren – von ihm zu Recht als uferlos bewerteten – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 46 BBesG a.F. den Boden entziehen wollte. § 44 BbgBesG ist damit wesentlich enger als § 46 BBesG a.F.

Die von § 44 Abs. 1 S. 2 BbgBesG vorgesehenen Fälle liegen hier offensichtlich nicht vor. Die Klägerin macht selbst geltend, dass sie bereits seit Jahrzehnten aus ihrer Sicht Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahrnimmt. Die fehlende Ernennung in das entsprechende Statusamt beruht damit nicht auf einer gerichtlichen Entscheidung oder auf einer Änderung der Schülerzahlen im Hinblick auf eine – sowieso hier nicht in Rede stehende – Schulleitungsfunktion. Genau Fälle wie den der Klägerin, nämlich solche einer dauerhaften Wahrnehmung eines etwaig höherwertigen Amtes wollte der Landesgesetzgeber nicht mehr mit einer Stellenzulage honorieren. Das ist sein Privileg. Dagegen ist auch von Verfassungswegen – anders als die Klägerin meint – nichts einzuwenden. Soweit die Klägerin auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (2 BvR 883/14 und 2 BvR 905/14 - juris) verweist, greift dies nicht durch. Dieses Urteil ist zum Alimentationsprinzip und insbesondere zur Frage des Abstandsgebotes ergangen. Insbesondere war es in dem dortigen Fall so, dass die betroffenen Beamten der Besoldungsgruppen A 10 aufwärts ohne erkennbaren sachlichen Grund im Vergleich zu den Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 9, die von einer Besoldungsanpassung schon zum 1. Mai 2008 profitiert haben, benachteiligt waren. Denn den dortigen – sächsischen – Beamten in der Besoldungsgruppe A10 wurde eine Besoldungsanpassung um 2,9 % später gewährt als den dortigen Beamten in der Besoldungsgruppe A9. Das führte zusammen mit dem Auslaufen der „Ostbesoldung“ in den Kalenderjahren 2008 und 2009 dazu, dass sich der Abstand der Grundbezüge der Besoldungsgruppen bis A 9 einerseits und ab A 10 aufwärts andererseits - in der Gruppe der vormals Ost-Besoldeten - erheblich reduzierte. Die Angleichung der Ostbesoldung an das Westniveau - das heißt das Auslaufen der Absenkung um 7,5 % gegenüber dem Westniveau - wurde für die Besoldungsgruppen bis A 9 bereits zum 1. Januar 2008 vollzogen, während die Ostbesoldung für die Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts in Sachsen erst zum 1. Januar 2010, also zwei Jahre später, auslief. Der sächsische Besoldungsgesetzgeber ergänzte die Regelungen der § 20 Abs. 4 in Verbindung mit Anlagen 2 und 16 SächsBesG durch eine Zulagenregelung: Zur Verhinderung der Situation, dass ein Beamter der Besoldungsgruppe A 10 geringere Dienst- oder Versorgungsbezüge als ein vergleichbarer Beamter der Besoldungsgruppe A 9 erhielt, wurde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG der Unterschiedsbetrag - soweit dieser auf der fortgesetzten Ost-Absenkung beruhte - zuzüglich eines Betrages in Höhe von 10,00 € als Zulage gewährt. Sofern ein Beamter der Besoldungsgruppe A 10 gleich hohe oder aber lediglich geringfügig höhere Bezüge hatte als ein vergleichbarer Beamter der Besoldungsgruppe A 9, wurde die Zulage folglich nicht gewährt. Zusätzlich zu dem um zwei Jahre späteren Auslaufen der Ostbesoldung wurde wiederum für alle Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts die Besoldungsanpassung 2008 um 2,9 % vom 1. Mai 2008 - dem Tag des Inkrafttretens für die Besoldungsgruppen bis A 9 (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 1 SächsBesG) - auf den 1. September 2008, also um vier Monate, hinausgeschoben (§ 20 Abs. 3 Satz 2 SächsBesG) (zu diesem Sachverhalt vgl. BVerfG, a.a.O.).

Dies beanstandete das Bundesverfassungsgericht in dem benannten Urteil explizit unter dem Gesichtspunkt des Abstandsgebotes und des Alimentationsprinzips i.V.m. dem Gleichheitssatz. Die maßgeblichen Leitsätze lauten wie folgt:

Das Abstandsgebot untersagt dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Die jedem Amt immanente Wertigkeit muss sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln. Die "amts"angemessene Besoldung ist eine notwendigerweise abgestufte Besoldung. Zwar hindert das Abstandsgebot den Gesetzgeber nicht, ein bestehendes Besoldungssystem neu zu strukturieren und auch die Wertigkeit von Besoldungsgruppen zueinander neu zu bestimmen. Bestehende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen dürfen allerdings nicht infolge von Einzelmaßnahmen - etwa die zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung von Besoldungserhöhungen für Angehörige bestimmter Besoldungsgruppen - nach und nach eingeebnet werden. Möchte der Gesetzgeber von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch machen, so muss diese Absicht in den Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck kommen. Der Gleichheitssatz gebietet für das Besoldungsrecht grundsätzlich, dass Beamte mit gleichen oder gleichwertigen Ämtern in der Regel gleich zu besolden sind. Die Zulässigkeit einer Differenzierung hängt davon ab, ob nach dem Maßstab des Art 3 Abs. 1 GG ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.

Schon an dieser kurzen Darstellung wird klar, dass die Klägerin aus dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nichts für die Auslegung des § 44 BbgBesG und damit für den von ihr begehrten Besoldungsausgleich herleiten kann. Wollte man der Klägerin wenigstens insoweit folgen – was das Gericht nicht tut -, dass diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Relevanz für den vorliegenden Fall hat, würde diese der klägerischen Position den Boden entziehen. Denn die Klägerin begehrt vermittels der Zulage eine letztlich weitgehend dauerhafte (jedenfalls mehr als ein Jahr dauernde) Einebnung des Abstandes zwischen der Besoldung nach der seinerzeit von ihr innegehabten Besoldungsgruppe A11 und der Besoldungsgruppe A12. Das Bundesverfassungsgericht hat aber just ausgesprochen, dass der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen der innegehabten Statusämter grundsätzlich bestehen bleiben muss. Tatsächlich ist es natürlich so, dass diese von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur hier interessierenden Frage nichts aussagt. Naturgemäß durchbricht die Zulage nach § 44 BbgBesG den allgemein anerkannten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Besoldung in der höheren Besoldungsgruppe (hier A12) höher sein muss als die in der darunterliegenden Besoldungsgruppe (hier A11). Dies gibt aber für eine extensive Auslegung gerade nichts her, vielmehr handelt es sich just um eine Ausnahme, die grundsätzlich gerade nicht – wie die Klägerin meint – extensiv, sondern eng auszulegen wäre. Für eine solche Auslegung wie sie die Klägerin begehrt, besteht hier aber von vorneherein ohnehin kein Raum. Denn der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen der Zulage ausdrücklich normiert. Eine – wohl von der Klägerin angedachte – Analogie oder teleologische Reduktion kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Einschränkung des Anwendungsbereichs der sog. Stellenzulage (§ 46 BBesG a.F., hier § 44 BbgBesG) der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers war. Dies ist ihm auch von Verfassungswegen zugestanden. Der Gesetzgeber hat just nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) einen weiten Gestaltungsspielraum für die Regelung des Besoldungsrechts. Der brandenburgische Gesetzgeber hat diesen so genutzt, dass er die Stellenzulage des alten § 46 BBesG in der Form seines § 44 BbgBesG eingeschränkt weiter hat bestehen lassen. Der Bundesgesetzgeber hat sie beispielsweise demgegenüber ersatzlos gestrichen. Das ist nicht zu beanstanden. Denn die Besoldung des Beamten richtet sich – anders als beim Arbeitnehmer – grundsätzlich nach dem ihm verliehenen Statusamt und nicht nach seiner konkreten Tätigkeit. Diesen Grundsatz aufrechtzuerhalten, steht danach sowohl mit dem Gleichheitssatz als auch mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums schon deshalb in Einklang, weil just dies ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist und mit der Verleihung unterschiedlicher Statusämter auch ein hinreichender sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung der einzelnen Beamtengruppen evident vorliegt. Die Rückführung dieser Zulagennorm auf das Wesentliche ist daher verfassungsgemäß.

Insoweit besteht auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG zwischen Beamten, die entsprechende Laufbahnvoraussetzungen nicht erfüllen und daher nur in niedrigeren Statusämtern verbleiben und dementsprechend nur eine niedrigere Besoldung erhalten und jenen, die diese erfüllen und daher in höhere Statusämter vordringen können und die entsprechend ihrem Statusamt höhere Besoldung erhalten. Vielmehr ist diese Ungleichbehandlung zum einen aufgrund des Qualifikationsunterschiedes, den der Besoldungsgesetzgeber offenkundig als Anknüpfungsmerkmal für eine entsprechende Differenzierung nehmen darf und zum anderen durch das höhere verliehene Statusamt gerechtfertigt. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre dies nicht notwendig durch eine entsprechende Zulage nach § 44 BbgBesG auszugleichen, weswegen die Klägerin auch insoweit keinen Anspruch hierauf herleiten könnte.

c) Auch der von der Klägerin im Rahmen der Hilfsbegründung geltend gemachte beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch steht ihr nicht zu. Die Klägerin beruft sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach der der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch ursprünglich auf Verletzungen der Fürsorgepflicht bezogen war nachfolgend aber auch auf andere Pflichtverletzungen ausgedehnt worden, insbesondere auf die Verletzung der Auswahlgrundsätze aus Art. 33 Abs. 2 GG. Ein Beamter kann danach von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch eine Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamts den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 – BVerwG 2 C 19.17 –, BVerwGE 162, 253-266 = juris Rn. 9 – 11 m.w.N.)

Das greift ersichtlich nicht durch. Es ist wie dargelegt schon zweifelhaft, ob Beförderungsreife bestand. Entsprechende – ausgeschriebene oder vergebene - Beförderungsämter gab es nach den vorstehenden Ausführungen zu den haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für das angestrebte Statusamt A12 oder A12 kw ebenso wenig. Einen generellen Anspruch auf Beförderung gibt es nicht, selbst wenn alle persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und eine entsprechende Planstelle bestanden hätte. Es gibt nur einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Einbeziehung in ein Bewerbungsverfahren. Es fehlte mithin an allen Voraussetzungen für diesen Anspruch, insbesondere – aber nicht abschließend – an irgendeiner Bewerberauswahl, da es gar keine Bewerbungsverfahren gab oder geben konnte. Auch im Übrigen kommt ein entsprechender Schadensersatzanspruch – etwa gegen Verletzung der Fürsorgepflicht – von vorneherein nicht in Betracht. Die Klägerin wurde entsprechend ihrer Besoldungsgruppe besoldet. Die Frage, ob ihr für die Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens ein Besoldungsausgleich zustand, hatte der Landesgesetzgeber mit § 44 BbgBesG abschließend – verneinend – beantwortet. Raum für einen Rückgriff auf das Institut des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruches besteht danach evident nicht. Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht den gemäß dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB erforderlichen Primärrechtsschutz gesucht. War sie – unterstellt – höherwertig beschäftigt, so war sie hierzu jedenfalls dauerhaft nicht verpflichtet, da sie einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung gegenüber dem Beklagten hatte. Dass sie diesen auch nur irgendwann geltend gemacht hätte, ist nicht ersichtlich.

2. Soweit die Klägerin den geltend gemachten Besoldungsausgleich zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 und dem der Besoldungsgruppe A 13 für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Juli 2019 begehrt, ist die Klage zulässig. Der Umstand, dass vor Erhebung der Klage insoweit kein ordnungsgemäßes Vorverfahren durchgeführt worden ist, wie es § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG für alle Klagen im Sinne des § 54 Abs. 1 BeamtStG vorschreibt, da die Klägerin ausdrücklich mit ihrem Widerspruch nur den Besoldungsausgleich zwischen den Besoldungsgruppen A 11 und A12 begehrt hatte, führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 20. April 1994 – BVerwG 11 C 2.93 – juris Rn. 18, und vom 23. Oktober 1980 – BVerwG 2 A 4.78 – juris Rn. 20) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 7. September 2017 – OVG 4 B 20.15 –, juris Rn. 15) ist ein Vorverfahren entbehrlich, wenn sich der Beklagte – wie hier - auf die Klage insofern ohne vorherige Rüge sachlich eingelassen hat.

Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat einen entsprechenden Anspruch nicht aus § 44 Abs. 1 BbgBesG und auch nicht aus einem beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch.

Auch insoweit gebricht es wieder an haushaltsrechtlichen und hier auch an den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen und im Übrigen auch an den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 S. 2 BbgBesG. Im Einzelnen:

Die Klägerin ist aufgrund des Gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher sowie weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften 2018 vom 18. Dezember 2018 gemäß § 63a Abs. 4 Nr. 3 BbgBesG i.d.F. vom 1. Januar 2019 zum 1. Januar 2019 als Lehrerin mit der Befähigung als Lehrer für die unteren Klassen in der Besoldungsgruppe A 11 kw in die Besoldungsgruppe A 12 kw überführt worden. Ob diese „Überführung“ rechtstechnisch aus Sicht des Landes eine Beförderung darstellen soll und damit der Beförderungssperre des § 20 Abs. 3 Nr. 3 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg auslösen sollte und schon deshalb für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Klägerin nicht vorlagen, mag auf sich beruhen.

Jedenfalls waren auch im Übrigen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 BbgBesG, d.h. die Beförderungsreife der Klägerin, für den hier relevanten Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Juli 2019 nicht gegeben.

Die maßgebliche Fassung der Besoldungsordnung sah fortan für die – hier relevante – Besoldungsgruppe A13 vor, dass diese

Lehrerin, Lehrer

mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe

mit der Befähigung für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen

mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I

mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II bei überwiegender Verwendung in der Primarstufe oder der Sekundarstufe I

jeweils „im Eingangsamt“ (vgl. Fußnote 2) zustehen sollte. Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin wie gesehen nicht, da sie nur über die Befähigung als Lehrer für die unteren Klassen verfügte.

Nichts anderes gilt für die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 13 kw, die der Landesgesetzgeber ebenfalls einführte. Diese lauten im hier relevanten Abschnitt wie folgt:

„Lehrerin, Lehrer

als Lehrerin oder Lehrer im allgemeinbildenden Schulunterricht, soweit nicht anderweitig eingereiht - 5) 6) 7)“

In der hier allein interessierenden Fußnote 5 heißt es sodann weiter:

„Als Eingangsamt für die Lehrerinnen und Lehrer für die unteren Klassen bei Nachweis einer Ergänzungsprüfung nach Vorbemerkung Nummer 2.2 zu den Besoldungsordnungen A und B für ein Fach der Primarstufe, Sekundarstufe I, für ein berufsfeldübergreifendes Fach, für eine berufliche oder mindestens eine sonderpädagogische Fachrichtung, bei jeweils entsprechender Verwendung.

Als Eingangsamt auch für Lehrerinnen und Lehrer unterer Klassen nach Besoldungsgruppe A 12 kw, wenn diese eine achtjährige Tätigkeit im neuen Schulsystem nach dem 1. August 1991 erfolgreich absolviert, an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilgenommen und am 1. Juli 1995 das 45. Lebensjahr vollendet haben.

Auch als Beförderungsamt für Lehrerinnen und Lehrer unterer Klassen der Besoldungsgruppe A 12 kw bei entsprechender Bewährung frühestens ab dem 1. August 2020.“ (Hervorhebung durch das Gericht)

Der Besoldungsgesetzgeber selbst hatte damit das Amt 13 kw als Beförderungsamt für die Gruppe, der die Klägerin angehört, ausdrücklich erst ab dem 1. August 2020 eröffnet. Erst ab diesem Zeitpunkt konnten damit die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen frühestens vorliegen. Der klägerische Anspruch würde damit konsumiert.

Anders als die Klägerin meint, ist dies auch weder verfassungswidrig, noch sind Fußnote 5 S. 1 oder S. 2 oder S. 3 in ihrem Sinne – wohl aus ihrer Sicht verfassungskonform – auszulegen. Vielmehr steht dem Besoldungsgesetzgeber hier ein weiter Einschätzungsspielraum zu, den er in dieser Regelung just für einen entsprechenden Stichtag verwendet hat. Damit wollte er, den aus der DDR übernommenen Lehrern, die bereits fortgeschrittenen Alters waren eine Ergänzungsprüfung ersparen, ihnen aber die Möglichkeit zum beruflichen Aufstieg geben. Dies erweist sich angesichts der seinerzeitigen Sondersituation der Wiedervereinigung als legitimer sozialer Gesichtspunkt. Die Auffassung der Klägerin, die vom Gesetzgeber angenommene Unzumutbarkeit des grundsätzlich zu absolvierenden Ergänzungsstudiums für ältere Lehrkräfte sei kein zulässiger Grund für eine Differenzierung, überzeugt nicht. Es stellt keine unzulässige Differenzierung dar, wenn der Gesetzgeber die besondere Situation älterer Lehrkräfte bei deren Überführung in das neue Schulsystem berücksichtigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2017 – OVG 4 N 19.16 – S. 3f. BA). Dass die Klägerin hiervon nicht erfasst wurde, ist der typischen, notwendig einschneidenden, Wirkung einer Stichtagsregelung geschuldet. Verfassungswidrig ist das nicht, sondern vielmehr ein sachlicher Grund für eine solche Differenzierung. Im Übrigen würde eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift der Klägerin nicht zum Vorteil gereichen, da diese nicht zur Folge hätte, dass für sie selbst die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen würden, sondern allenfalls, dass die entsprechende Regelung nichtig wäre. Auch bei einer Unvereinbarkeit würde nichts anderes gelten, da der Besoldungsgesetzgeber bereits geregelt hat, wie mit den Beamten zu verfahren ist, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen: ihnen wurde – wie der Klägerin – die Beförderung frühestens ab dem 1. August 2020 eröffnet. Der Einwand der Klägerin hiergegen, dies sei 30 Jahre nach der Wiedervereinigung nicht mehr zu rechtfertigen, verfängt nicht. Vielmehr ist dies just die Folge der Neuregelung des Besoldungssystems, die insoweit hier erstmals für breite Gruppen von Grundschullehrern die Beförderungsmöglichkeit nach A13 vorsieht.

Angesichts dessen, dass der Landesgesetzgeber gerade mit jenem Gesetz durch § 63a Abs. 4 Nr. 1 BbgBesG Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe in der Besoldungsgruppe A 12 zum 1. Januar 2019 in die Besoldungsgruppe A 13 überführt hatte, mangelt es auch ersichtlich an den haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, die die Klägerin aber ohnehin nicht darlegt. Sie kann die höherwertigen Tätigkeiten des Statusamtes mit der Bewertung A13 bzw. A 13 kw schließlich auch nicht mehr als 18 Monate ausgefüllt haben. Vielmehr sind diese allenfalls mit jenem Gesetz und den folgenden Organisationsentscheidungen erstmals zu solchen Aufgaben/Dienstposten mit der höherwertigen Bewertung A 13 bzw. A 13 kw geworden. Der Zulagenanspruch hätte damit frühestens nach dem hier geltend gemachten Zeitraum beginnen können, vgl. § 44 Abs. 1 S. 1 BbgBesG. Die Klägerin hat dann auch nur 7 Monate in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A12 etwaig die Aufgaben eines Dienstposten mit der Bewertung A 13 wahrgenommen.

Schließlich liegen auch insoweit die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 S. 2 BbgBesG nicht vor, da auf der Hand liegt, dass die Stellen nach A13 bzw. A13 kw – die für Personen mit der Befähigung der Klägerin gar nicht vorgesehen waren – nicht im vorliegend relevanten Zeitraum aufgrund einer Gerichtsentscheidung blockiert worden sein können. Auch die Hilfsbegründung im Rahmen des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruches greift in diesem Zeitraum aus den bereits unter 1. c) dargelegten Gründen, die hier mutatis mutandis geltend, nicht.

IV. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Insoweit entspricht es billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die Kosten des Verfahrens ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen, da sie ohne die Gesetzesänderung zum 1. August 2020 keinen Anspruch auf eine auf eine „Eingruppierung“, d.h. Beförderung in diese Besoldungsgruppe gehabt hätte und auch mit der Gesetzänderung kein unbedingter Anspruch, sondern nur die Möglichkeit der Beförderung geschaffen wurde.

Für die Notwendigerklärung der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO fehlt es angesichts der Kostenfolge am Rechtsschutzbedürfnis.

V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.