Gericht | SG Neuruppin 26. Kammer | Entscheidungsdatum | 07.08.2023 | |
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Aktenzeichen | S 26 AS 279/22 WA | ECLI | ECLI:DE:SGNEURU:2023:0807.S26AS279.22WA.00 | |
Dokumententyp | Gerichtsbescheid | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die mit dem Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 08. März 2016 verlautbarte Auskunftserteilungsverpflichtungsverfügung wird aufgehoben.
Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreites jeweils zur Hälfte.
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Verpflichtung des Klägers zur Auskunftserteilung.
Der im Juni 1987 geborene Kläger und die im August 1985 geborene Frau C. sind die Eltern von zwei gemeinsamen im April 2012 und im Oktober 2013 geborenen Kindern. Nach den Angaben des Klägers wohne er nicht bei Frau C., es bestehe aber zu ihr eine Beziehung und er nehme seine Rechte als Vater im Rahmen seiner Besuche wahr.
Auf entsprechende Anträge gewährte der Beklagte Frau C. und den gemeinsamen Kindern für die Zeiträume vom 01. Dezember 2015 bis zum 31. Mai 2016 sowie vom 01. Juni 2016 bis zum 30. November 2016 vorläufig passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuches unter Berücksichtigung einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft mit dem Kläger, legte hierbei aber jeweils nur die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Frau C. und der gemeinsamen Kinder zugrunde (vorläufige Bewilligungsverfügungen vom 23. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2016 in der Fassung der vorläufigen Änderungsverfügungen vom 18. April 2016 <noch nicht abgeschlossenes Klageverfahren bei dem erkennenden Gericht: S 26 AS 723/21 WA> sowie vorläufige Bewilligungsverfügungen vom 23. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2016 <noch nicht abgeschlossenes Klageverfahren bei dem erkennenden Gericht: S 26 AS 722/21 WA>).
Mit sozialverwaltungsbehördlicher Verfügung vom 17. Februar 2016 forderte der Beklagte den Kläger unter Verweis auf die Regelung des § 60 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB II auf, „bis zum 03.03.2016“ Auskunft zu seinem Einkommen und Vermögen zu erteilen, weil zwischen ihm und Frau C. eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II bestehe und deshalb auch sein Einkommen und Vermögen bei der Ermittlung des Leistungsanspruches der Frau C. zu berücksichtigen sei (Verweis auf § 9 Abs 2 S 1 SGB II). Den hiergegen mit Schreiben vom 29. Februar 2016 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. März 2016 als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte der Beklagte seine Erwägungen aus der Ausgangsverfügung.
Mit Schriftsatz vom 15. März 2016 – bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am 16. März 2016 – hat der (anwaltlich vertretene) Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben, mit der er sein auf Aufhebung der Auskunftserteilungsverpflichtungsverfügung gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung seines Begehrens bringt der Kläger im Wesentlichen vor, die angegriffenen Verfügungen seien rechtswidrig, weil zwischen ihm und Frau C. keine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bestehe.
Nachdem der Kläger – nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis – das auf die Feststellung gerichtete Begehren, zwischen ihm und Frau C. bestehe keine Bedarfsgemeinschaft, zurückgenommen hat, beantragt er (nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen) nunmehr sinngemäß noch,
die mit dem Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 08. März 2016 verlautbarte sozialverwaltungsbehördliche Auskunftserteilungsverpflichtungsverfügung aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seine Ausführungen in den angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen. Auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis zu der Bestimmtheit der angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen ergänzt er, der Kläger sei bis zum 03. März 2016 zur Auskunftserteilung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet worden.
Nachdem das Gericht auf den übereinstimmenden Antrag der Beteiligten wegen eines bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zwischen Frau C. und dem Beklagten geführten Berufungsstreitverfahrens – L 10 AS 2081/19 – das Ruhen des Verfahrens angeordnet hatte (Beschluss vom 23. Juni 2021 – S 26 AS 537/16), hat es das Verfahren am 09. März 2022 unter dem jetzigen Aktenzeichen von Amts wegen wieder aufgenommen und die Beteiligten mit gerichtlichen Verfügungen vom 30. Juni 2023 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Prozessakte, den Inhalt der Frau C. betreffenden Prozessakten mit den sozialgerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1318/15/L 10 AS 2081/19, S 26 AS 722/21 WA und S 26 AS 723/21 WA sowie auf den Inhalt der Frau C. betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Die Klagen haben im tenorierten Umfang Erfolg.
1. Über die Klagen konnte das Gericht gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlichen Verfügungen vom 30. Juni 2023 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23).
2. Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Klageverfahrens ist die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Auskunftserteilungsverpflichtungsverfügung des Beklagten vom 15. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2016. Die genannte – den Kläger belastende – sozialverwaltungsbehördliche Verfügung des Beklagten, die ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 S 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ist, ist dementsprechend ihrerseits Klagegegenstand. Nicht mehr Streitgegenstand ist die von dem Kläger begehrte Feststellung, zwischen ihm und Frau C. bestehe keine Bedarfsgemeinschaft, weil der Kläger insoweit die Klage im Sinne des § 102 Abs 1 S 1 SGG zurückgenommen hat, was den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt hat (§ 102 Abs 1 S 2 SGG).
3. Der Kläger verfolgt sein auf Aufhebung der streitgegenständlichen sozialverwaltungsbehördlichen Auskunftserteilungsverpflichtungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG) gerichtetes Begehren zu Recht mit einer isolierten Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG; diese ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wäre zwischenzeitlich auch keine Erledigung des Anfechtungsbegehrens eingetreten, selbst wenn der Kläger die geforderten Auskünfte zwischenzeitlich erteilt haben sollte, wofür nach Aktenlage allerdings ohnehin keine Anhaltspunkte bestehen. Selbst wenn dies aber der Fall sein sollte, wäre Erledigung nicht eingetreten: Gemäß § 39 Abs 2 SGB X wird ein Verwaltungsakt ua dann unwirksam, wenn er sich, auf welche Weise auch immer, erledigt. Von einer Erledigung im Sinne dieser Regelung ist auszugehen, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfällt Hiervon kann jedenfalls solange keine Rede sein, wie der mit einer behördlichen Maßnahme erstrebte Erfolg noch nicht endgültig eingetreten ist.
Der zwangsweise Vollzug eines Verwaltungsaktes führt nicht stets schon für sich genommen zu einer Zweckerreichung. Werden durch die Vollstreckung keine irreversiblen Verhältnisse geschaffen, so dauert die regelnde Wirkung schon deshalb fort, weil die Behörde anderenfalls nicht in der Lage wäre, Folgenbeseitigungsansprüche abzuwehren. Dem trägt der Gesetzgeber in § 131 Abs 1 S 1 SGG und § 131 Abs 1 S 2 SGG Rechnung. Diesen Regelungen liegt bei einer Zusammenschau mit dem nachfolgenden Satz erkennbar die Vorstellung zugrunde, dass ein Verwaltungsakt auch dann aufhebbar bleibt, wenn die Behörde bereits Vollzugsmaßnahmen ergriffen hat. Für diesen Fall eröffnet § 131 Abs 1 S 1 SGG dem Gericht die Möglichkeit, gleichzeitig mit der Aufhebung auszusprechen, dass und wie die Vollziehung rückgängig zu machen ist. Die Regelung des § 131 Abs 1 S 2 SGG stellt klar, dass ein solcher Ausspruch nur in Betracht kommt, wenn die Behörde dazu imstande ist. Dem entspricht es, auch Vollstreckungsmaßnahmen, die sich rückgängig machen lassen, nicht als Erledigungsgrund im Sinne des § 39 Abs 2 SGB X anzuerkennen, der im gerichtlichen Verfahren dazu führen würde, dass das Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Grundverwaltungsakts entfiele (vgl zu der Rechtslage im Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht, das mit den Regelungen des § 43 VwVfG und § 113 Abs 1 VWGO weitgehend identische Regelungen zu der hier maßgeblichen Rechtslage enthält: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. November 1998 – 4 B 100/98, RdNr 9 mwN). Gleiches gilt auch dann, wenn die Befolgung der auferlegten Verpflichtung freiwillig erfolgt (vgl zu der gebotenen Gleichsetzung: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Juni 2007 – KVR 17/06, RdNr 18 mwN).
Da nach erteilter Auskunft der Verwaltungsakt den Rechtsgrund für die Verwertung der erlangten Daten bildet, entfaltet er – seine Wirksamkeit unterstellt – weiterhin Wirkungen und ist nicht gegenstandslos (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Juni 2007 – KVR 17/06, RdNr 19 mwN).
4. Die danach insgesamt zulässige Klage ist auch begründet.
Die gegen die Auskunftserteilungsverpflichtungsverfügung erhobene isolierte Anfechtungsklage ist begründet, weil die angegriffene Auskunftserteilungsverpflichtungsverfügung rechtswidrig ist und der Kläger durch sie im Sinne des § 54 Abs 2 S 1 SGG in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert wird. Es kann offen bleiben, ob der Beklagte den Kläger zu Recht auf der Grundlage der Regelung des § 60 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB II des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) aufgefordert hat, Auskunft zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu erteilen, weil es der Beklagte bereits versäumt hat, die Auskunft in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen, weshalb dem angegriffenen Verwaltungsakt ein nicht mehr behebbarer Bestimmtheitsmangel (§ 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 33 Abs 1 SGB X) anhaftet.
a) Gemäß § 33 Abs 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dieses Erfordernis bezieht sich sowohl auf den Verfügungssatz der Entscheidung als auch auf den Adressaten eines Verwaltungsaktes. Insofern verlangt das Bestimmtheitserfordernis als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und – den unzweifelhaft erkennbaren – Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Nur der inhaltlich hinreichend bestimmte Verwaltungsakt kann seine Individualisierungs- und Klarstellungsfunktion erfüllen und – soweit erforderlich – als Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung dienen. Aus dem Verfügungssatz muss für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will und von wem sie es will. Dabei genügt es, wenn aus dem gesamten Inhalt des Bescheides einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichende Klarheit über die Regelung gewonnen werden kann. Ausreichende Klarheit besteht auch dann, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 10/20 R, RdNr 27 mwN).
Ausgehend von diesen Grundsätzen erweisen sich die angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen des Beklagten als nicht bestimmt genug. In den angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen ist weder der Beginn des Zeitraums bezeichnet worden, für den Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt wurde, noch ist das Ende eines entsprechenden Zeitraumes benannt. Ein Zeitraum ergibt sich im Übrigen auch nicht aus sonstigen Ausführungen in den angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen oder den – einem objektiven Dritten bekannten – Gesamtumständen. Letztlich bleibt es hier dem Adressaten überlassen, den Zeitraum der Auskunftserteilung selbst zu bestimmen. Der Beklagte wäre jedoch verpflichtet gewesen, diese Entscheidung selbst zu treffen und dem Adressaten bekannt zu geben (Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2004 – B 4 RA 36/02 R, RdNr 19 und Urteil vom 30. März 2004 – B 4 RA 46/02 R, RdNr 29 mwN; vgl auch Bundessozialgericht, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 6/12 R, RdNr 25 f mwN).
Entgegen der Auffassung des Beklagten erschließt sich ein entsprechender Zeitraum auch nicht aus der Angabe des Datums des 03. März 2016. Abgesehen davon, dass es dann jedenfalls an der Nennung eines konkreten Beginns des Auskunftszeitraumes fehlen würde, ist hiermit ersichtlich doch lediglich der Zeitpunkt festgelegt worden, bis zu dem die Auskunft eingereicht werden sollte, nicht jedoch der Zeitraum, für den die Auskunft – bis zu dem genannten Zeitpunkt – erteilt werden sollte (vgl zu einer ähnlichen Konstellation: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09. Dezember 2022 – L 29 AS 2166/17, RdNr 38).
Aus sozialverwaltungsvollstreckungsrechtlicher Sicht kommt hinzu, dass es – bei nur teilweiser erfolgter Auskunft – im Belieben des Beklagten stünde, Vollstreckungsmaßnahmen (vgl hierzu die Regelungen des § 40 Abs 6 SGB II iVm § 66 Abs 1 S 3 SGB X iVm § 28 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg <VwVGBbg> iVm § 27 Abs 2 Nr 1 VwVG Bbg) einzuleiten, weil er es in der Hand hätte, nachträglich zu entscheiden, dass die Auskunft – auch und gerade in zeitlicher Hinsicht – unvollständig erteilt worden sei.
Für die Notwendigkeit einer exakten Festlegung spricht im Übrigen schließlich – nicht zuletzt aus sozialverwaltungsvollstreckungsrechtlichen Gründen – zudem, dass mit der Pflicht zur Auskunft über Einkommen und Vermögen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art 1 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) iVm Art 2 Abs 1 GG betroffen ist (vgl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09. Dezember 2022 – L 29 AS 2166/17, RdNr 31 unter Verweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Juni 2016 – B 14 AS 4/15 R, RdNr 19 und RdNr 30).
b) Wenn danach die angegriffene sozialverwaltungsbehördliche Auskunftserteilungsverpflichtungsverfügung des Beklagten schon wegen des dargelegten Bestimmtheitsmangels rechtswidrig ist, kann offen bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 60 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB II vorliegen, insbesondere ob zwischen dem Kläger und Frau C. eine Partnerschaft im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3 SGB II besteht (vgl zu dieser Verknüpfung: Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 87/09 R, RdNr 14)
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Hs 3 SGG iVm § 154 Abs 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 155 Abs 2 VwGO. Weder der Kläger noch der Beklagte gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen, für die Kostenfreiheit hinsichtlich der Gerichtskosten besteht. Angesichts des Obsiegens des Klägers mit seinem Anfechtungsbegehren einerseits (§ 154 Abs 1 VwGO) und der Rücknahme des Feststellungsbegehrens andererseits (§ 155 Abs 2 VwGO) ist es gerechtfertigt, die Kosten des Verfahrens jedem Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen.
6. Die endgültige Streitwertfestsetzung gemäß § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 1 Abs 2 Nr 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) iVm § 63 Abs 2 S 1 GKG erfolgt durch gesonderten Beschluss (vgl zu dem Erfordernis eines gesonderten Beschlusses: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 – L 9 KR 119/08, RdNr 1 ff).