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Entscheidung 4 U 160/22


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum 02.08.2023
Aktenzeichen 4 U 160/22 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0802.4U160.22.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 30.05.2022, Az. 2 O 160/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.443,36 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt die Rückzahlung von Vorfälligkeitsentgelt von der beklagten Bank nach einvernehmlicher Beendigung eines Darlehensvertrages. Der Kläger ist Rechtsanwalt und Eigentümer von 10 Mehrfamilienhäusern mit 69 Einheiten.

Die Streitparteien schlossen am 21.10./11.12.2014 einen Darlehensvertrag über 140.000 € mit einem bis zum 30.10.2024 gebundenen Sollzins von 3,92 % (effektiv 3,99 %). Das Darlehen diente der Finanzierung des Kaufs eines Mehrfamilienhauses in F… . Als Sicherheit diente (u.a.) eine entsprechende Grundschuld an dem finanzierten Objekt.

Als der Kläger beabsichtigte, das Objekt weiter zu veräußern, wandte er sich mit Email vom 18.12.2020 an die Beklagte mit der Bitte um Mitteilung des Ablösebetrages unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte eine Darlehenszusage für den Grundstückserwerb auch gegenüber der Gesellschaft erteilt habe, die das Grundstück nun zu erwerben beabsichtige, so dass der Beklagten durch die vorfristige Ablösung des Darlehens kein Schaden entstünde. Mit Email vom 13.01.2021 übersandte die Beklagte die Berechnung der Ablöse einschließlich Vorfälligkeitsentgelt, auf die der Kläger am selben Tag antwortete. Darin bat der Kläger um Prüfung, ob die Vorfälligkeitsentschädigung vergleichsweise auf die Hälfte reduziert werden könne. Der Beklagten entstehe durch die nahtlose Weiterfinanzierung bei der Erwerberin kein Schaden, so dass die Beklagte auch keine Vorfälligkeitsentschädigung geltend machen könne.

Am 15.01.2021 schloss der Kläger den notariellen Grundstückskaufvertrag ab. Auf die Anfrage des mit der Vertragsabwicklung beauftragten Notars übersandte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 08.02.2021 eine bereits von ihr unterzeichnete „Vereinbarung über die vorzeitige Rückzahlung der Darlehensrestschuld gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts“ (im Folgenden nur: Aufhebungsvereinbarung). Darin vereinbarten die Vertragsparteien (u.a.) die vorzeitige einvernehmliche Beendigung des Darlehensvertrages gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts von 16.245,79 €. Der Kläger unterzeichnete die Aufhebungsvereinbarung am 11.02.2021 und sandte diese an die Beklagte zurück.

Der Beklagte übersandte zudem – nach seiner Behauptung zusammen mit der Aufhebungsvereinbarung – ein Schreiben vom 11.02.2021 an die Beklagte, in dem es heißt:

„[…] bezugnehmend auf ihr Schreiben vom 08.02.2021 möchte ich mitteilen, dass die Unterschrift unter die „Vereinbarung über die vorzeitige Rückzahlung der Darlehensrestschuld gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgeltes“ nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung und Überprüfung der Berechtigung der Vorfälligkeitsentschädigung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach erfolgt. Dazu verweise ich bereits jetzt auf die vorherige Korrespondenz, in der ich Ihnen schon mitteilte, dass nach meiner Rechtsansicht eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht anfällt, hilfsweise jedoch eine wesentlich geringere. Die Unterzeichnung erfolgt ausschließlich, um meiner kaufvertraglichen Verpflichtung zur lastenfreien Übergabe des Grundstücks nachkommen zu können.“

Der Notar überwies den vereinbarten Ablösebetrag einschließlich des Vorfälligkeitsentgelts gemäß der Bewilligung im Grundstückskaufvertrag auf das Darlehenskonto des Klägers bei der Beklagten.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe das Vorfälligkeitsentgelt rechtsgrundlos erhalten und verlangt die Rückzahlung desselben. Es handele sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag, jedenfalls hätten die Parteien dies so vereinbart. Die Voraussetzungen für eine Vorfälligkeitsentschädigung lägen nicht vor, weil der Darlehensvertrag gar nicht gekündigt worden sei. Der Beklagten sei angesichts der Erwerberin als Ersatzdarlehensnehmerin auch kein Schaden entstanden. Die fehlenden Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung mache die Klausel im Darlehensvertrag intransparent. Zudem habe die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigung zu hoch berechnet. Richtigerweise hätte diese – nach dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten – lediglich 13.931,08 € betragen.

Die Beklagte meint, ein Rechtsgrund für das Vorfälligkeitsentgelt ergebe sich unmittelbar aus der Aufhebungsvereinbarung selbst, so dass es auf die Bestimmungen des Darlehensvertrages nicht ankomme.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass weder Schadenersatzansprüche noch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB bestünden. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Käuferin des Grundstücks als Ersatzdarlehensnehmerin zu akzeptieren; diese sei auch nicht in den streitgegenständlichen Darlehensvertrag eingetreten, sondern habe einen gesonderten Darlehensvertrag abgeschlossen. Der Rechtsgrund für das Vorfälligkeitsentgelt bestehe in der Aufhebungsvereinbarung, deren Annahme der Kläger vorbehaltlos erklärt habe. Der erst danach bei der Beklagten eingegangene Vorbehalt habe an der zuvor eingetretenen vorbehaltlosen Vertragsbindung nichts mehr zu ändern vermocht. Der Beklagten habe es bis zur Grenze des § 138 BGB freigestanden, ob und gegen welche Entschädigung sie sich auf eine vorzeitige Darlehensablösung einlasse; diese Grenze sei nicht überschritten. Auf die Frage, ob der Darlehensvertrag als Verbraucherdarlehensvertrag anzusehen sei, ob die fehlenden Angaben zur Berechnungsmethode intransparent seien und ob eine akzeptierte Berechnungsmethode angewandt worden sei, komme es nicht an. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Klage in vollem Umfang weiter. Er meint, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft übersehen, dass er den Vorbehalt zusammen mit der Aufhebungsvereinbarung an die Beklagte übersandt habe. Mangels Kündigung könne die Beklagte keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, zumal ihr auch kein Schaden entstanden sei. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei mangels Angabe der Berechnungsparameter nicht nachvollziehbar. Zudem könne die Beklagte auch deshalb keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, weil ein Verbraucherkreditvertrag vorliege; jedenfalls hätten die Vertragsparteien dies so vereinbart.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 30.05.2022, Az. 2 O 160/21, abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.443,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2021 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.673,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Es gelten die Bestimmungen des BGB und des EGBGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Oktober 2014 geltenden (alten) Fassung, Art. 229 §§ 32, 38 EGBGB.

Ein Anspruch auf Rückzahlung des (vereinbarten) Vorfälligkeitsentgelts nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB besteht nicht, weil mit der - wirksamen - Aufhebungsvereinbarung auch der Höhe nach ein Rechtsgrund im Sinne der Norm besteht, der auch durch den vom Kläger behaupteten Vorbehalt nicht entfallen ist.

1.

Der auf § 812 Abs. 1 S. 1 BGB gestützte Klageanspruch setzt voraus, dass ein Rechtsgrund für die Zahlung des Vorfälligkeitsentgelts fehlt. Ein solcher Rechtsgrund für die Zahlung ist jedoch mit der Aufhebungsvereinbarung vom 11.02.2021 gegeben. Denn diese Vereinbarung enthält (u.a.) eine genaue Bestimmung über die Höhe des zu zahlenden Vorfälligkeitsentgelts. Unstreitig hat der Kläger genau auf diese Forderung geleistet. Diese Vereinbarung ist gesondert getroffen worden; die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten bestehen damit grundsätzlich unabhängig davon, ob sich entsprechende Rechte und Pflichten in vergleichbarer Weise aus dem Darlehensvertrag ergeben. Denn im Rahmen der Vertragsfreiheit steht es den Parteien frei, vom Darlehensvertrag später durch eine einvernehmliche Vereinbarung abzuweichen. Eine solche Vereinbarung ist auch unabhängig davon wirksam, ob dem Kläger ein Kündigungsrecht zugestanden hätte (vgl. Staudinger/Mülbert (2015) BGB § 490, Rn. 115). Dass der Kläger ein Kündigungsrecht konkludent ausgeübt hätte, etwa in Gestalt der Anweisung an den Notar, gegenüber der Beklagten die Ablösesalden und die Löschungsunterlagen zu erbitten, macht der Kläger nicht geltend. Im Übrigen stünde auch eine zuvor erklärte Kündigung der Wirksamkeit einer späteren Vereinbarung nicht entgegen. Es ist deshalb nicht erheblich, dass der Darlehensvertrag eine Vorfälligkeitsentschädigung lediglich für den Fall der – hier nicht erfolgten – Kündigung vorsieht. Denn das Zahlungsverlangen der Beklagten beruhte hier gerade nicht auf der Regelung in Ziffer 11.2 des Darlehensvertrages nach einer vorangegangenen (einseitigen) Kündigung, sondern vielmehr auf der gesondert getroffenen Aufhebungsvereinbarung.

a)

Die Aufhebungsvereinbarung ist insbesondere nicht nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig, soweit der Kläger meint, er sei infolge des zögerlichen Handels der Beklagten und angesichts der Notwendigkeit der Erteilung einer Löschungsbewilligung in zeitliche Not geraten und habe der Aufhebungsvereinbarung nur deshalb zugestimmt.

Es fehlt an einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Als auffällig wird ein Missverhältnis in der Regel angesehen, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung mehr als 100 % über dem Marktwert liegt (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl., § 138 Rn. 67 m.w.N.). Ein solches Missverhältnis lässt sich nach dem Sachvortrag des Klägers nicht feststellen, da eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung nach dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten 13.931,08 € betragen hätte, so dass die Abweichung gegenüber dem verlangten Vorfälligkeitsentgelt in Höhe von 16.443,36 € deutlich weniger als 100 % beträgt, dies ungeachtet der Frage der Richtigkeit des Privatgutachtens.

Zudem lag keine Zwangslage vor, wonach auf Seiten des Schuldners ein zwingender Bedarf nach Geld- oder Sachleistung besteht und ihm bei Nichterfüllung schwere Nachteile drohen (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl., § 138 Rn. 70 m.w.N.). Hier ist schon nicht ersichtlich und wird auch nicht vom Kläger geltend gemacht, dass dieser sich in einer Zwangslage befand, das Grundstück überhaupt zu veräußern. Noch mit Email vom 14.01.2021 hatte der Kläger angekündigt, das Objekt nicht zu verkaufen, wenn die Beklagte an ihrer Forderung festhalte.

Unzutreffend ist auch die Ansicht des Klägers, die Beklagte habe durch zögerliches Handeln eine Zwangslage verursacht. Der Kläger hatte mit Email vom 18.12.2020 um Mitteilung des „Ablösebetrages“ gebeten, worunter unter den gegebenen Umständen nur der Betrag verstanden werden konnte, den die Beklagte - zusätzlich zum Darlehenssaldo - für die einvernehmliche Aufhebung des Darlehensvertrages verlangen würde. Der Kläger stellt auch nicht in Abrede, dass damit nur ein Vorfälligkeitsentgelt gemeint gewesen sein könnte. Die Berechnung des Vorfälligkeitsentgelts wurde dem Kläger mit Email vom 13.01.2021 übersandt, so dass ihm ausreichend Überlegungszeit verblieb. Insofern fehlt es jedenfalls subjektiv an der bewussten Ausnutzung einer Zwangslage durch die Beklagte. Denn der Kläger hatte die Beklagte über den Notartermin am 15.01.2021 erst zwei Tage zuvor informiert; zu diesem Zeitpunkt lag die Berechnung des Vorfälligkeitsentgelts aber bereits vor.

b)

Das Verlangen der Beklagten nach Zahlung des vereinbarten Vorfälligkeitsentgelts ist auch mit Blick auf die Gewährung eines Darlehens an die neue Erwerberin des Grundstücks nicht als treuwidrig anzusehen, § 242 BGB. Es wird zwar in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten, dass sich der Darlehensnehmer ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vom Darlehensvertrag lösen könne, wenn die Voraussetzungen des § 490 Abs. 2 BGB vorliegen und der Darlehensnehmer einen geeigneten Ersatzkreditnehmer beibringt (so Staudinger/Mülbert (2015) BGB § 490, Rn. 109 ff.; vgl. BGH, Urteil vom 30.11.1989, III ZR 197/88). Die (neue) Erwerberin des Grundstücks ist hier jedoch nicht als ein solcher Ersatzkreditnehmer anzusehen. Denn sie ist nicht in den laufenden Darlehensvertrag eingetreten, sondern hat einen gänzlich eigenständigen Darlehensvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hat, der sich unstreitig in dem Darlehensbetrag - 243.000 € statt des noch offenen Restsaldos von 113.837,11 € -, Laufzeit und Zinsbedingungen von dem mit dem Kläger geschlossenen Darlehensvertrag deutlich unterscheidet, so dass auch die wirtschaftlichen Bedingungen für die Refinanzierung durch die Beklagte nicht mehr vergleichbar sind. Die Voraussetzungen, unter denen die finanzierende Bank im Falle der vorzeitigen Beendigung eines Darlehensvertrages wegen eines Ersatzkreditnehmers keinen Schaden erleidet, liegen danach nicht vor.

c)

Auch die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts richtet sich nach der Aufhebungsvereinbarung.

Die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts liegt hier in den Grenzen des § 490 Abs. 2 S. 3 BGB, so dass es auf die Frage, ob diese Norm im Fall einer Aufhebungsvereinbarung überhaupt anwendbar ist (vgl. Staudinger/Mülbert (2015) BGB § 490, Rn. 117), nicht ankommt. Die Beklagte hat das Vorfälligkeitsentgelt nach der – von der Rechtsprechung akzeptierten (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 43; Senat, Urteil vom 10.12.2014 – 4 U 96/12, juris) – Aktiv-Passiv-Methode vorgenommen und dazu eine Berechnung vom 05.02.2021 vorgelegt. Der Darlehensgeber hat grundsätzlich die Wahl, ob er seinen Schaden nach der Aktiv-Passiv-Methode oder der Aktiv-Aktiv-Methode vornimmt (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 43). Die Berechtigung der Beklagten, die Höhe des Vorfälligkeitsentgelt nach der Aktiv-Passiv-Methode zu berechnen, wird daher nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Kläger ein Privatgutachten vorlegt, das unter Anwendung der Aktiv-Aktiv-Methode zu einem geringeren Vorfälligkeitsentgelt gelangt. Der Kläger behauptet auch nicht, dass die von der Beklagten unter Verwendung der Aktiv-Passiv-Methode durchgeführte Berechnung unrichtig sei. Sofern der Kläger die Ansicht vertritt, dass die vereinbarte Höhe des Vorfälligkeitsentgelts noch einer Angemessenheitskontrolle unterliege, lässt sich eine Unangemessenheit nicht feststellen.

2.

Der Klage verhilft es nicht - auch nicht teilweise - zum Erfolg, soweit sich der Kläger auf den vom ihm behaupteten Vorbehalt stützt.

a)

Die - vom Kläger behauptete Mitübersendung des Vorbehalts wäre zwar als abändernde Annahme im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB anzusehen, die ihrerseits als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag auszulegen wäre, den die Beklagte konkludent durch weitere Durchführung der Aufhebungsvereinbarung angenommen hätte. Darauf kommt es indes im Ergebnis nicht an.

b)

Der Rechtsauffassung des Klägers, es sei im Hinblick auf das Vorfälligkeitsentgelt zu gar keiner Einigung gekommen, folgt der Senat nicht. Der Satz, „die Unterzeichnung der Vereinbarung erfolgt ausschließlich, um meiner kaufvertraglichen Verpflichtung zur lastenfreien Übergabe des Grundstücks nachkommen zu können“, lässt den Rechtsbindungswillen des Klägers im Hinblick auf die Aufhebungsvereinbarung nicht entfallen. Vielmehr gibt der Kläger zu erkennen, dass er die mit der Aufhebungsvereinbarung angestrebte Folge (nämlich die einvernehmliche Aufhebung des Darlehensvertrages) weiterhin anstrebt. Das von ihm offen gelegte Motiv ist für das Zustandekommen der Aufhebungsvereinbarung grundsätzlich unbeachtlich und steht dem Rechtsbindungswillen nicht entgegen. Der Vorbehalt betrifft nicht das Zustandekommen der Aufhebungsvereinbarung an sich, sondern lediglich ihren Inhalt hinsichtlich der Möglichkeit des Klägers, ggf. zu viel bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurück verlangen zu können (vgl. Staudinger/Mülbert (2015) BGB § 490, Rn. 116). Es wäre demgegenüber widersprüchlich und damit treuwidrig, einerseits die Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen und an die Beklagte zu übersenden und andererseits mit dem - unterstellt - mitübersandten Vorbehalt erklären zu wollen, dass die Aufhebungsvereinbarung gerade nicht zustande kommt. Dem Kläger ist es im Übrigen auch verwehrt, sich auf das Fehlen der Aufhebungsvereinbarung zu berufen, wenn er einerseits die Beklagte zur Einwilligung in die vorzeitige Ablösung des Darlehens unter Aufgabe ihrer Kreditsicherheit veranlasst, sich andererseits aber auf den Standpunkt stellt, mangels Einigung nichts zu schulden (vgl. Senat, Urteil vom 10.122014 – 4 U 96/12 –, Rn. 79, juris).

Der Kläger hat die Zahlung des Vorfälligkeitsentgelts mit dem Vorbehalt auch nicht generell abgelehnt, sondern nur unter den Vorbehalt der „Überprüfung der Berechtigung […] der Höhe und dem Grunde nach“ gestellt. Zur Begründung hat der Kläger im gleichen Schreiben erklärt, dass er auf seine „vorherige Korrespondenz“ verweise, wonach nach seiner Rechtsansicht eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht anfalle, hilfsweise eine wesentlich geringere. In dieser Korrespondenz hatte der Kläger lediglich die Ansicht vertreten, dass er keine Vorfälligkeitsentschädigung schulde, weil die neue Grundstückserwerberin das den Kaufpreis finanzierende Darlehen ebenfalls von der Beklagten erhalten habe. Der Vorbehalt ist demnach lediglich so auszulegen, dass der Kläger das Vorfälligkeitsentgelt dann und insoweit zurückverlangen kann, wenn oder soweit er wegen des Darlehensvertrages der Grundstückerwerberin keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müsste.

c)

Die Beklagte wäre jedoch auch ohne die getroffene Aufhebungsvereinbarung - im Falle einer Kündigung durch den Kläger - berechtigt gewesen, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Dies ergibt sich aus der - inhaltlich mit § 490 Abs. 2 S. 3 BGB übereinstimmenden - Regelung in Ziffer 11.2 des Darlehensvertrages. Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Vertrag gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. bedurfte es nicht, weil es sich hier um ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen handelt, für das gemäß § 503 Abs. 1 BGB a.F. die Bestimmungen des § 502 BGB a.F. nicht anzuwenden sind. Angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, dass die Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliar-Darlehensverträgen nicht angegeben werden muss, kann ihr Fehlen auch nicht als intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB angesehen werden. Auf die Frage, ob der Kläger als Eigentümer von zehn Grundstücken mit insgesamt 69 Wohneinheiten noch als Verbraucher anzusehen ist oder ob - wie der Kläger meint - die Parteien jedenfalls die Geltung der Regelungen eines Verbraucherdarlehensvertrages im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB a.F. vereinbart haben, kommt es insofern nicht an. Denn die Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung muss auch bei einem Immobiliar- Verbraucherdarlehensvertrag nicht angegeben werden.

Ebenso wenig sind Angaben über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erforderlich. Auch die Regelung über die Angabe der Berechnungsmethode in Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. ist für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 503 BGB a.F. gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F. ausdrücklich ausgenommen. Europarechtliche Fragen, wie sie der Kläger thematisiert, stellen sich hier nicht. Denn der Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG (Verbraucherkreditrichtlinie) ist nicht eröffnet, weil die Richtlinie gemäß Art. 1 Abs. 2 a) und c) nicht für grundpfandrechtlich gesicherte Kredite anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 581/18).

d)

Die Darlehensvergabe an die Grundstückkäuferin muss sich die Beklagte auch nicht als Ersatzgeschäft anrechnen lassen, weil für die Schadensberechnung nur auf das konkrete Vertragsverhältnis abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.1997, XI ZR 267/96 –, Rn. 30, juris). Wie bereits oben unter 1.b) ausgeführt, ist die Beklagte auch nicht als Ersatzdarlehensnehmerin anzusehen.

e)

Schließlich führt der Vorbehalt - seine Vereinbarung unterstellt - auch der Höhe nach nicht zu einem Rückforderungsanspruch des Klägers, da - wie oben unter 1 c) ausgeführt - die Höhe des vereinbarten Vorfälligkeitsentgelts der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung entspricht, die die Beklagte im Fall eine Kündigung nach § 490 Abs. 2 BGB hätte verlangen können.

4.

Zinsen und Anwaltskosten kann der Kläger mangels Bestehens eines Hauptanspruches nicht verlangen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.