Gericht | OLG Brandenburg 6. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 06.07.2023 | |
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Aktenzeichen | 6 W 48/23 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2023:0706.6W48.23.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die sofortige Beschwerde des Streithelfers der Beklagten zu 2) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) aufgehoben und der Antrag der Beklagten zu 3) vom 02.01.2023 auf Kostenfestsetzung zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdegegner zu tragen.
I.
In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt (Oder), Az. 15 O 13/22, wurden die sofortige Beschwerde des Streithelfers der Beklagten zu 2) gegen den Beschluss des Landgerichts vom 18.08.2022 betreffend Richterablehnung mit Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 06.12.2022 - 1 W 28/22 - zurückgewiesen. Zugleich wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Streithelfer der Beklagten zu 2) auferlegt. In dem Verfahren betreffend Richterablehnung hatten die Klägerin und die Beklagte zu 3) jeweils schriftsätzlich Stellung genommen.
Auf den Antrag vom 02.01.2023 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Frankfurt (Oder) zu Gunsten der Beklagten zu 3) gegenüber dem Streithelfer der Beklagten zu 2) Kosten nach einem Streitwert von 85.162,48 € in Höhe einer Verfahrensgebühr Nr. 3500 VV RVG in Höhe von 709 € zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) und Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG), insgesamt 867,51 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Streithelfer der Beklagten zu 2) mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, für die Kostenfestsetzung existiere keine Kostengrundentscheidung, weil die Beklagte zu 3) in keinem Prozessrechtsverhältnis zum Streithelfer der Beklagten stehe. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 30.05.2023 nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Streithelfers der Beklagten zu 2) ist begründet. Zu Recht beanstandet der Streithelfer der Beklagten zu 2), dass Kosten der Beklagten zu 3) ihm gegenüber festgesetzt worden sind.
Zwar stellt sich das Richterablehnungsverfahren nicht als Streit einer Partei mit dem Gericht dar, an dem die andere Partei des Rechtsstreits formell nicht beteiligt ist. Denn in dem Verfahren wird darüber befunden, ob der zuständige Richter zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen bleibt. Das berührt nicht nur die Interessen der ablehnenden Partei und entsprechend ist im Ablehnungsverfahren allen Parteien rechtliches Gehör zu gewähren. Dem Gegner der ablehnenden Partei kommt deshalb die Stellung eines Beteiligten des Ablehnungsverfahrens zu und er kann grundsätzlich die Erstattung seiner Kosten verlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.04.2005 - V ZB 25/04).
Dies gilt jedoch nicht für die Beklagte zu 3) im Verhältnis zum Streithelfer der Beklagten zu 2). Denn beide stehen gemeinsam auf der Beklagtenseite, sie sind keine Prozessgegner, sondern verfolgen in der Hauptsache das gemeinsame Ziel der Klageabweisung. Ein Prozessrechtsverhältnis besteht deshalb zwischen ihnen nicht, sondern zwischen der Klägerin auf der einen und den Beklagten zu 1) bis 3) einschließlich des Streithelfers der Beklagten zu 2) auf der anderen Seite. Entsprechend findet nach § 101 Abs. 1 ZPO eine Kostenerstattung des Nebenintervenienten nur im Verhältnis zum Gegner der Hauptpartei statt.
Hieran ändert sich nichts im Richterablehnungsverfahren. Dieses stellt zwar ein selbständiges Zwischenverfahren dar, in dem über das Ablehnungsgesuch und den Ablehnungsgrund abschließend entschieden wird (vgl. Zöller-G.Vollkommer, ZPO, 34. Aufl. § 46 Rn. 1). Dadurch wird aber nicht ein eigenständiges Prozessrechtsverhältnis begründet oder das aufgrund der Klage bestehende verändert (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.02.2015 - 8 W 54/15). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet deshalb nur innerhalb der Parteirollen des Hauptsacheverfahrens nach Maßgabe der §§ 91ff. ZPO statt. Aus diesem Grund kann die Beklagte zu 3) die Erstattung ihrer im Beschwerdeverfahren betreffend die Richterablehnung entstandenen Kosten von dem Streithelfer der Beklagten zu 2) nicht ersetzt verlangen, auch wenn sie sich schriftsätzlich im Beschwerdeverfahren beteiligt hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, KV GKG Nr. 1812.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.