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Entscheidung OVG 10 N 67.19


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Entscheidungsdatum 28.07.2023
Aktenzeichen OVG 10 N 67.19 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0728.OVG10N67.19.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO, § 31 Abs 1 BauGB, § 36 Abs 1 VwVfG, § 21 Abs 1 GlüStVtr BB 2021, § 21 Abs 4 GlüStVtr BB 2021, § 21 Abs 4 GlüStVtr BB 2012

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juli 2019 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 96.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung von drei Baugenehmigungen für die Nutzungsänderung einer im Erdgeschoss liegenden Ladeneinheit auf dem Grundstück W... bis in Berlin. Der am 10. Mai 2017 beim Beklagten eingegangene Antrag betrifft eine „Annahmestelle für Sportwetten ohne Verweilcharakter“. Diese soll ca. 54 m2 groß sein, wobei 47 m2 auf den Gastraum entfallen, täglich von 11:00 Uhr bis 22:00 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet sein, über drei Monitore sowie ausweislich der Planzeichnung über drei Stehtische verfügen. Ferner sollen Wettterminals in unbekannter Zahl aufgestellt werden. Am 17. September 2018 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wettbüro von ca. 65 m2, mit vier Tischen, drei Monitoren, 20 Sitzplätzen und täglichen Öffnungszeiten von 11:00 Uhr bis 22:00 Uhr für den Publikumsverkehr. Der weitere am gleichen Tag beim Beklagten eingegangene Antrag betrifft wiederum eine „Wettannahmestelle ohne Verweilcharakter“. Der als „Wettannahme“ bezeichnete Raum soll 41,90 m2 und der als „Annahme“ aufgeführte Raum 4,30 m2 groß sein. Geplant sind drei Stehtische und drei Monitore sowie tägliche Öffnungszeiten von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Sitzgelegenheiten sollen bis auf einen Notfallplatz nicht bestehen. Der Beklagte lehnte die Anträge mit Bescheid vom 28. Juni 2017 sowie mit zwei Bescheiden vom 11. Dezember 2018 ab. Die zunächst als Untätigkeitsklage erhobenen Klagen blieben, nachdem der Kläger den im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erlassenen Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2018 zum Bescheid vom 28. Juni 2017 in das Verfahren einbezogen hatte, erfolglos.

II.

Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung, der auf die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, hierzu unter 1.), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, hierzu unter 2.), einer Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, hierzu unter 3.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, hierzu unter 4.) gestützt wird, hat in der Sache keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigen – auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Schriftsatzes vom 1. Dezember 2019 – die Zulassung der Berufung nicht.

1. Mit seinem Zulassungsvorbringen zeigt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht auf.

Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17 m.w.N.) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). Daran fehlt es hier.

a. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, auch bei den beiden als „Wettannahmestellen“ bezeichneten Vorhaben handele es sich um Vergnügungsstätten im Sinne des Bebauungsplans XX-B11, die in dessen Geltungsbereich nur ausnahmsweise zulässig seien.

aa. Soweit der Kläger mit seinem umfangreichen Vorbringen unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 21. Mai 2015 - 15 CS 15.9 -, juris) und dem Aufzeigen abweichender erstinstanzlicher Entscheidungen meint, trotz des Angebots von „Live-Wetten“ und dem Aufstellen von Quotenmonitoren liege eine bloße Wettannahmestelle vor, die keine Vergnügungsstätte sei, zeigt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf.

Eine Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung ist eine besondere Art von Gewerbebetrieb, die in unterschiedlicher Weise unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten kommerziellen Freizeitgestaltung gewidmet und daher durch die Gelegenheit zur Zerstreuung und einen Amüsierbetrieb gekennzeichnet ist (statt vieler: Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. März 2019 - 15 ZB 18.690 -, juris Rn. 22; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. September 2020 - 1 ME 22/20 -, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 7 A 880/16 -, juris Rn. 45). Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts sowie die in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Ansicht, dass jedenfalls das Anbieten von „Live-Wetten“ es bedingt, eine solche Nutzung als Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung anzusehen, da gerade dies eine rasche Aufeinanderfolge von Wettmöglichkeiten bietet, woraus der Anreiz folgt, zum einen bis zum Eintritt des jeweiligen Wettergebnisses in der Lokalität zu verweilen und zum anderen aufgrund der schnellen Abfolge und des kurzfristig zu Tage tretenden Wettergebnisses weitere Wetten zu platzieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 -, juris Rn. 42; Beschluss vom 2. Oktober 2018 - OVG 10 S 75.17 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. Mai 2020 - OVG 2 N 32.17 -, n.v., EA S. 3; siehe auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Mai 2015, a.a.O., Rn. 15; Beschluss vom 18. März 2019, a.a.O., Rn. 22; Beschluss vom 5. Juli 2021 - 9 ZB 19.1610 -, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 47; Beschluss vom 9. Januar 2018 - 7 A 2068/16 -, juris Rn. 6; Urteil vom 19. Februar 2020 - 10 A 3254/17 -, juris Rn. 27 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. September 2018 - 3 S 778/18 -, juris Rn. 36 ff.; Urteil vom 12. Oktober 2022 - 5 S 520/20 -, juris Rn. 41). Es ist der Ausgestaltung von „Live-Wetten“ immanent, Wettinteressierte im Ladenlokal zu halten, da sie bei sofortigem Verlassen des Ladenlokals nach Wettabgabe keine Möglichkeit hätten, auf das kurzfristig eintretende Wettergebnis und die sich permanent ändernden Wettquoten zu reagieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2020, a.a.O.). Zudem besteht ein Anreiz zum Verweilen auch deshalb, weil bei einem längeren Aufenthalt – jedenfalls aus der Sicht des Kunden – die Chance besteht, einen abzusehenden Verlust bei einer bereits abgeschlossenen Wette durch den Abschluss weiterer Wetten auszugleichen. Aus der Sicht des Betreibers der Einrichtung ist gerade das der Sinn von Live-Wetten, da der Abschluss jeder weiteren Wette seinen Umsatz erhöht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. September 2018, a.a.O., juris Rn. 39 f.).

Die Einwendungen des Klägers vermögen vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Insbesondere folgt nichts Gegenteiliges aus seinem Vortrag, maßgeblich müsse das tatsächliche zu erwartende Kundenverhalten sein, Kunden, die ein Spiel mitverfolgen wollen täten dies nicht in der Atmosphäre eines kahlen Raumes ohne die Möglichkeit, Speisen und Getränke zu konsumieren und die meisten Kunden könnten aufgrund ihrer Smartphones an diesen viel intensiver Spiele mitverfolgen, als über die bloße Anzeige von Quoten und Ergebnissen auf Monitoren. Denn der Anreiz zum Verweilen folgt – sollte keine Live-Übertragung von Sportereignissen stattfinden – in diesem Fall, wie bereits aufgeführt, nicht aus einem „gemeinsamen Mitfiebern“, sondern gerade aus der in dem Ladenlokal angebotenen Möglichkeit, live Wetten auf kurzfristig eintretende Ereignisse oder aufgrund sich permanent ändernder Wettquoten abzugeben. Ferner vermag er mit seinem Hinweis darauf, dass andere Wettbetreiber ebenfalls Live-Wetten anbieten würden oder solche seiner Auffassung nach in jeder Wettvermittlungsstelle angeboten würden, nicht durchzudringen. Dies würde allenfalls belegen, dass auch derartige Angebote in Ladengeschäften der dortigen Nutzung das Gepräge einer Vergnügungsstätte verschaffen würde, nicht aber, dass es sich bei dem klägerischen Vorhaben um keine Vergnügungsstätte handelt. Anders als der Kläger meint kommt es auch auf die übrigen Modalitäten wie etwa die Größe des Raums, den fehlenden Service, die fehlende Fernsehübertragung und die fehlende gastronomische Versorgung nicht entscheidend an, da diese zwar hinzutreten können, für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte aber nicht konstitutiv sind (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2020, a.a.O., S. 4).

bb. Auch stellt der Kläger die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage, soweit er einwendet, maßgeblich sei allein der Bauantrag, so dass das Verwaltungsgericht ihm nicht unterstellen dürfe, er würde entgegen seiner Erklärung „Live-Wetten“ anbieten.

Er führt diesbezüglich aus, nach seinem Bauantrag solle lediglich eine Wettannahmestelle entstehen, da er in diesem „Live-Wetten“ ausgeklammert habe. Der bloße Verdacht eines Missbrauchs rechtfertige es nicht, den Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens zu ändern. Es sei ihm objektiv möglich, eine Wettannahmestelle ohne das Angebot von Live-Wetten zu betreiben. „Live-Wetten“ würden zwar zum Angebot jedes privaten Wettveranstalters in Deutschland zählen, es gäbe aber zahlreiche Wettannahmestellen, in denen kein „Live-Wett-Angebot“ erfolgten. Den Bauvorlagen lasse sich nicht entnehmen, dass die Nutzung nicht wie beschrieben beabsichtigt, sondern nur vorgeschoben sei. Es gebe kein technisches Equipment, um das Angebot von „Live-Wetten“ auszuschließen, da dieses Angebot seitens des Veranstalters durch eine Software gesteuert werde, die Hardware vor Ort jedoch immer gleich sei. Es sei Sache des Beklagten, etwaige Verstöße im Wege der bauaufsichtlichen Kontrolle zu ahnden, insbesondere da dies keinen nennenswerten Verwaltungsaufwand erfordern würde.

Das greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die handlungsbezogene Pflicht, keine „Live-Wetten“ anzubieten, von einer Bauaufsichtsbehörde nur schwer überprüfbar ist, zumal einem Wettvermittler – wie der Kläger selbst darstellt – kaum Einflussmöglichkeiten darauf bleiben, was tatsächlich angeboten wird. Zudem hat es zu Recht zugrunde gelegt, dass der Bauherr für das Vorliegen seiner Anspruchsvoraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber mit einer „Vergnügungsstätte“ im Rahmen der Baunutzungsverordnung eine besondere Form des gewerblichen Betriebs bezeichnet und deren Zulässigkeit in den jeweiligen Gebietstypen nach Inkrafttreten der 4. Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I, S. 127) abschließend geregelt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 120.90 -, juris Rn. 2). Hintergrund dessen ist, dass nach Auffassung des Verordnungsgebers von Vergnügungsstätten typischerweise städtebaulich nachteilige Auswirkungen, insbesondere mit Blick auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und andere sensible Nutzungen, ausgehen, so dass diese Betriebe nur in bestimmten Gebieten generell und in anderen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig oder ausnahmsweise zulässig seien sollen (vgl. BR-Drs. 354/89, S. 32; Wahlhäuser, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 4a Rn. 67 ff.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 149. EL Februar 2023, BauNVO § 4 Rn. 126d und § 4a Rn. 69). Da der Verordnungsgeber den Regelungen der Baunutzungsverordnung insoweit eine typisierende Betrachtung der von einer Vergnügungsstätte ausgehenden Auswirkungen zugrunde gelegt hat, ist es mit Blick auf die Rechtsicherheit, Durchsetzbarkeit und Praktikabilität dieser Normen entscheidend, dass im konkreten Fall hinreichend belastbar und nachprüfbar festgestellt werden kann, ob eine oder weswegen keine Vergnügungsstätte vorliegt. Dies bedingt gerade hinsichtlich derjenigen Tatbestandsmerkmale, bei deren Prüfung im besonderen Maße die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind oder bzw. und eine graduelle Abstufung die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens bestimmt, dass die konkreten entscheidungserheblichen Umstände hinreichend zweifelsfrei feststehen. Denn gerade in derartigen Fällen besteht in tatsächlicher Hinsicht eine hohe Missbrauchsgefahr (vgl. nur Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. November 2022 - 9 CS 22.2043 -, juris Rn. 6). Dies erfordert insbesondere, dass die eingereichten Bauunterlagen, insbesondere die Betriebsbeschreibung oder sonstige zu diesen Unterlagen gehörenden ergänzenden Angaben ausreichend klar, eindeutig und geeignet sind, der sich bietenden Missbrauchsgefahr zu begegnen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf diejenigen Umstände, deren Beherrschbarkeit allein oder überwiegend in der Sphäre des Bauantragsstellers liegt. Verbleibende Unklarheiten gehen nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu Lasten des insoweit darlegungsbelasteten Antragstellers.

Dies zugrunde gelegt hat es der Kläger nicht vermocht, die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die technische Ausstattung der Wettervermittlungsstelle mit drei Monitoren, auf denen Quotenänderungen oder sonstige kurzfristige Informationen wiedergeben werden würden, sei darauf ausgerichtet, „Live-Wetten“ noch während des laufenden Spiels/Ereignisses zu ermöglichen, und der Kläger habe nicht dargelegt und weder durch technische Vorkehrungen oder Offenlegung des Unternehmenskonzepts hinreichend sichergestellt, dass er keine solchen „Live-Wetten“ anbiete.

Gegenteiliges folgt nicht aus der Angabe des Klägers, in den Betriebsbeschreibungen der beiden als „Wettannahmestellen“ bezeichneten Vorhaben seien „Live-Wetten“ ausgeschlossen. Denn bereits insoweit liegt in terminologischer wie in tatsächlicher Hinsicht zumindest eine erhebliche Unklarheit vor, die zu seinen Lasten geht. So versteht der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausweislich der Zulassungsbegründung unter „Live-Wetten“ sämtliche Wetten, die während des laufenden Sportereignisses abgegeben werden können (a.a.O., S. 8). In der zum Bauantrag vom 10. Mai 2017 zugehörigen Bau- und Betriebsbeschreibung führt der Kläger jedoch lediglich an, dass „keine Live-Ereigniswetten, sondern nur Endergebniswetten angeboten werden“ (Bl. 24 des Verwaltungsvorgangs Nr. 1). Gleiches gilt auch für die „Ergänzung zur Betriebsbeschreibung“ zum Bauantrag vom 17. Dezember 2018. Anders als der Kläger suggeriert sind aber „Live-Wetten“ von ihrem Umfang her nicht zwangsläufig deckungsgleich mit den in den Betriebsbeschreibungen angeführten „Live-Ereigniswetten“. Die Differenzierung zwischen Ereignis- und Ergebniswetten findet ihren Niederschlag in § 21 Abs. 1 des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 29. Oktober 2020 (GVBl. 2021, S. 325 ff., Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021). Hiernach können Sportwetten als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder von Abschnitten von Sportereignissen (Ergebniswetten) sowie auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses oder auf eine Kombination solcher Vorgänge (Ereigniswetten) erlaubt werden. Dies greift § 21 Abs. 4 GlüStV 2021 auf, der Wetten während des laufenden Sportereignisses ausschließlich als Wetten auf das Endergebnis (Nr. 1) oder als Wetten auf das nächste Tor, den nächsten Satz oder einen ähnlichen Bestandteil eines Endergebnisses in Sportarten, in denen regelmäßig nur eine geringe Gesamtanzahl dieser Ereignisse im Laufe des Sportereignisses auftritt, insbesondere im Fußball, Hockey, Eishockey oder Volleyball, (Nr. 2) für zulässig erklärt. Daraus folgt, dass dem Begriffspaar „Ergebniswette“ und „Ereigniswette“ die Differenzierung in Abs. 4 zwischen „Live-Ergebniswette“ und „Live-Ereigniswette“ als zwei besondere Formen von „Live-Wetten“ korrespondiert (vgl. Ruttig, in: Dietlein/Ruttig, Glückspielrecht, 3. Auflage 2022, GlüStV § 21 Rn. 54 f.). Wenn nun der Kläger ausdrücklich nur ausschließt, „Live-Ereigniswetten“ anzubieten, so verhält er sich damit nicht zum Angebot von „Live-Ergebniswetten“, d.h. Wetten, die während des laufenden Sportereignisses auf dessen Endergebnis abgegeben werden können. Das Angebot derartiger „Live-Wetten“ ist demnach nach der Betriebsbeschreibung nicht (eindeutig) ausgeschlossen.

Dies wird unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Eingangs der Bauanträge und Bauunterlagen geltenden § 21 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags vom 15. Dezember 2011 (GVBl. 2012, Nr. 15, S. 193 – GlüStV a.F.) noch verstärkt: Denn nach Satz 2 dieser Norm waren zwar Wetten während des laufenden Sportereignisses unzulässig. Satz 3 sah jedoch folgendes vor:

„Davon abweichend können Sportwetten, die Wetten auf das Endergebnis sind, während des laufenden Sportereignisses zugelassen werden (Endergebniswetten); Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses (Ereigniswetten) sind ausgeschlossen.“

Dies zugrunde gelegt, dürfte den beiden Betriebsbeschreibungen unter Berücksichtigung der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Gesetzeslage vielmehr zu entnehmen sein, dass „Endergebniswetten“ i.S.d. § 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV a.F. als Wetten auf das Endergebnis während des laufenden Sportereignisses nicht ausgeschlossen sein sollen. Hierfür spricht auch die Verwendung des Begriffs „Endergebniswetten“ anstatt des nunmehr geltenden Begriffs „Ergebniswetten“.

Der fehlende Ausschluss von „Live-Ergebniswetten“ oder „Live-Endergebniswetten“ bzw. die sich in dieser Hinsicht zumindest ergebenden erheblichen Unklarheiten in den Betriebsbeschreibungen wurden klägerseits auch nicht ausgeräumt. Erstens ist den für die Erteilung der begehrten Baugenehmigungen maßgeblichen Bauunterlagen nichts weiteres zu entnehmen. Auf diese ist indes in erster Linie maßgeblich abzustellen, da nur die eingereichten und in einer potentiellen Baugenehmigung in Bezug genommenen Unterlagen die genehmigte Nutzung definieren. Zweitens hat der Kläger auch nicht dargetan, dass er über eine Bestätigung des Wettanbieters über den genauen Umfang der angebotenen Wettmöglichkeiten verfügt, geschweige denn, dass er diese vorgelegt und zum Gegenstand seines Bauantrags gemacht hat (vgl. zur Vorlage einer solchen Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. März 2019, a.a.O., juris Rn. 11 ff. und Rn. 27). Allein aus der Angabe, er habe die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Veranstalters „erklärt“ (Schriftsatz vom 1. Dezember 2019, S. 3) folgt gerade keine Vorlage, geschweige denn deren Einbeziehung in den Bauantrag. Sein Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe eine angebotene Vorlage zurückgewiesen, bleibt ohne Substanz, da sich dies weder im Protokoll zur mündlichen Verhandlung, noch in den Entscheidungsgründen wiederfindet und der Kläger es versäumt hat, näheres darzulegen. Drittens folgt nichts anderes aus dem klägerischen Zulassungsvorbringen. Zum einen ist festzustellen, dass dort erwähnte potentielle Klarstellungen, Änderungen oder Interpretationen nicht Teil der relevanten Bauunterlagen sind, die den Gegenstand des Bauantrags und einer allein hierauf beruhenden Baugenehmigung bilden. Zum anderen bekräftigt sein Vorbringen die aufgezeigten Unklarheiten: So führt er aus, auf den zu installierenden Monitoren würden Quoten und gegebenenfalls Spielstände angezeigt werden (Zulassungsbegründung vom 13. September 2019, S. 23), außerdem würden sich die Quoten regelmäßig, sowohl vor als auch während eines Spiels ändern, sie seien auch während des Spiels ständig im Fluss (a.a.O., S. 25). Dieses Vorbringen impliziert aber, dass der Kläger beabsichtigt, sich ändernde Wettquoten und Spielstände auch in Bezug auf bereits laufende Sportereignisse anzuzeigen. Dies ergibt indes nur dann Sinn, wenn noch während des Ereignisses Wetten abgegeben werden können. Denn wenn nur die Abgabe von Ergebniswetten bis zum Beginn des Sportereignisses beabsichtigt sein sollte, würde eine Anzeige solcher Daten nicht erforderlich sein.

Dies zugrunde gelegt, vermag der Kläger mit seinem Einwand, es sei allein Sache der Beklagten, die Einhaltung der in der Baugenehmigung getroffenen Vorgaben zu überprüfen, nicht durchzudringen. Denn vorliegend geht es nach dem zuvor Ausgeführten nicht um die Frage, wie die Umsetzung einer hinreichend eindeutigen Baugenehmigung zu kontrollieren wäre. Im Übrigen ist es, anders als der Kläger meint, kein Anzeichen für eine „besondere“ Rechtstreue, wenn er eine nicht genehmigte aber genehmigungspflichtige Nutzung auch tatsächlich nicht aufgenommen hat.

cc. Auch soweit der Kläger anführt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht zugrunde gelegt, dass der Beklagte nicht gehalten sei, mit der Baugenehmigung beizufügenden Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG den Abschluss von „Live-Wetten“ zu verhindern, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung. Er wendet ein, nach § 36 Abs. 1 VwVfG könne ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch bestehe, mit einer Nebenbestimmung versehen werden, die sicherstelle, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt würden. Dies sei bei dem Ausschluss von „Live-Wetten“ der Fall.

Das verfängt nicht. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts erweist sich dem Ergebnis nach unter Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten als richtig. Nach Maßgabe der Betriebsbeschreibungen ist ein Angebot von „Live-Ergebniswetten“ bzw. „Endergebniswetten“ im Sinne des § 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV a.F. nicht eindeutig ausgeschlossen bzw. ein solcher Ausschluss sehr zweifelhaft. Es obliegt aber nicht der Genehmigungsbehörde, den Umfang oder gar den Gegenstand des begehrten Bauvorhabens zu bestimmen bzw. auf das (gerade noch) genehmigungsfähige Maß zu reduzieren. Vielmehr ist es Sache des Bauherrn, sein Vorhaben hinreichend klar der Genehmigungsprüfung zuzuführen, was der Kläger im vorliegenden Fall entweder nicht vermocht hat, oder aber – wenn nach seiner Betriebsbeschreibung „Live-Ergebniswetten“ bzw. „Endergebniswetten“ im Sinne des § 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV a.F. nicht ausgeschlossen sein sollten – nicht in einem Umfang, der der behördlichen Modifikation eines Bauvorhabens im Wege einer Nebenbestimmung zugänglich wäre.

dd. Unabhängig davon erweist sich selbst unter der Annahme, der Kläger habe wirksam und hinreichend klar die Abgabe jeglicher „Live-Wetten“ (Live-Ergebniswetten und Live-Ereigniswetten) ausgeschlossen, die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei den beiden als „Wettannahmestellen“ bezeichneten Vorhaben handele es sich um Vergnügungsstätten, als zutreffend.

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, sollte keine „Live-Wettmöglichkeit“ bestehen, bestehe auch kein Anlass für einen Wettkunden, sich länger vor Ort aufzuhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Abgrenzung einer Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung zu einer nicht gesetzlich definierten Wettannahmestelle als (sonstigen) Gewerbebetrieb sich maßgeblich danach richtet, ob die in Frage stehende Nutzung einen Anreiz zum Verweilen und zur Platzierung weiterer Wetten bietet. Ein solcher liegt dann nicht vor, wenn der in Frage stehende Betrieb keinen Anreiz bietet, der über das bloße Sichten des Wettangebots, des Ausfüllens von Wettscheinen, der Abgabe der Wette und – gegebenenfalls – das Abholen eines Gewinns hinausgeht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2022, a.a.O., Rn. 39). Das gilt auch dann, wenn der über die genannten bloßen Wettannahme-Tätigkeiten hinausgehende Anreiz zum vergnüglichen Verweilen nicht aus der Abgabe von „Live-Wetten“ während eines laufenden Sportereignisses resultiert. Ein solcher folgt etwa auch daraus, dass auf den installierten Monitoren die sich beständig vor einem Sportereignis ändernden Quoten angezeigt werden, wie es der Kläger selbst in seiner Zulassungsbegründung angibt (a.a.O., S. 23 und 25). Gerade diese kurzfristige Quotenänderung macht einen besonderen Reiz aus, in der Vermittlungsstelle zu verweilen, um kurzfristig und schnell auf sich (positiv) ändernde Quoten zu reagieren. Dies gilt insbesondere kurz vor Beginn der Sportereignisse im Moment der letzten Eingriffsmöglichkeit, wenn Wetten nach deren Beginn nicht mehr abgegeben werden können. Darüber hinaus bietet der Kläger nach eigenen Angaben nicht nur eine überschaubare Zahl an bewettbaren Sportereignissen an, sondern hält ein derart umfangreiches Angebot vor, dass er auf Quotenanzeigen auf mehreren Monitoren angewiesen ist, um nicht ein Heft mit ca. 20 Seiten in Papierform auszudrucken (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 24). Auch insoweit bietet das umfangreiche Angebot für einen Kunden den Anreiz, trotz Abgabe einer Wette zu verweilen, um auch auf andere Ereignisse Einsätze abgeben zu können. Zudem fällt eine fehlende Live-Übertragung der Sportereignisse auch deshalb nicht ins Gewicht, da nach eigenen Angaben des Klägers die Kunden zumeist über Smartphones mit entsprechenden Apps verfügen (a.a.O., S. 36). Dies wird ferner dadurch flankiert, dass auf den Monitoren nach Angaben des Klägers in der Zulassungsbegründung nicht nur die aktuellen Quoten, sondern auch die Spielstände angezeigt werden (a.a.O., S. 23). Gleiches gilt in Anbetracht des Umstandes, dass nach den Betriebsbeschreibungen der Gewinn unmittelbar am Wettannahmeschalter ausgezahlt werden soll, denn insoweit wird dem Spieler die Möglichkeit eröffnet, seinen Wetterfolg unmittelbar nach Eintritt des Spielergebnisses zu erleben. Weswegen der Kläger von einem Verweilen seiner Kunden, die aufgrund der aufgezeigten Umstände zur Abgabe weiterer Wetten animiert werden können, „nichts haben solle“, erschließt sich demgegenüber nicht. Vor diesem Hintergrund verfängt auch der klägerseits bemühte Vergleich mit bloßen Lotto-Toto-Annahmestellen nicht, da diese auch im Fall der Verwendung von Monitoren in der Regel über ein überschaubares Wettangebot zu festen Quoten verfügen. Soweit diese oder andere Wettanbieter weitergehende Angebote offerieren oder die Ausgestaltung ihrer Wettannahmestellen Unterschiede aufweisen sollten, folgt hieraus nichts zugunsten des klägerischen Vorhabens, vielmehr handelt es sich dann auch bei diesen gegebenenfalls um Vergnügungsstätten.

b. Darüber hinaus stellt das Zulassungsvorbringen auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe hinsichtlich aller drei beantragter Wettvermittlungsstellen die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. Nr. 5 Satz 1 der Planergänzungsbestimmungen zum Bebauungsplan XX-B11 ermessensfehlerfrei versagt, nicht durchgreifend in Frage.

aa. Soweit der Kläger einwendet, der Beklagte habe sein Ermessen in Anbetracht der knappen Ausführungen in den Bescheiden vom 11. Dezember 2018 sowie vom 28. Juni 2017 nicht ausreichend ausgeübt, sich nicht mit dem Für und Wider der streitgegenständlichen Bauanträge auseinandergesetzt und im Übrigen sei das Nachschieben von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässig, so dass die angegriffenen Bescheide bereits deswegen aufzuheben seien, erschüttert dieses Vorbringen nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte seiner Ermessensentscheidung die mit § 31 Abs. 1 BauGB verfolgten Zwecke, einerseits das öffentliche Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und andererseits das private Interesse an der Baugenehmigung, erkannt und zugrunde gelegt habe.

Ein Ermessensausfall ist weder dargetan noch ersichtlich. Sowohl die Bescheide vom 11. Dezember 2018 als auch der Bescheid vom 28. Juni 2017 belegen mit der Formulierung, es bestünden städtebauliche Bedenken und eine Ausnahme könne nicht in Aussicht gestellt werden, dass der Beklagte seinen Ermessensspielraum erkannt hat. Bezüglich des erstgenannten Bescheides hat der Beklagte zudem im Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2018 – in denen Gestalt die Entscheidung Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geworden ist – im Rahmen seiner Entscheidung über die Ausnahme zur Unvereinbarkeit mit den Zielen des Bebauungsplans XX-B11 und des Förderprogramms „Aktive Zentren“ Stellung genommen und ausgeführt, dass im Rahmen der Ermessenserwägung keine Gesichtspunkte dargelegt und erkennbar seien, die für eine positive planungsrechtliche Betrachtung sprächen. Auch hat der Beklagte in seinen Schrift-sätzen an das Verwaltungsgericht vom 6. Juni 2018 und vom 23. November 2018 ergänzende Ausführungen zur Unvereinbarkeit mit den Zielen des Bebauungsplans XX-B11 und des Förderprogramms „Aktive Zentren“ gemacht, die nach Verbindung der Verfahren und Vertiefung dieses Vortrags durch Überreichung entsprechender Unterlagen in der mündlichen Verhandlung auch Gegenstand der weiteren Bescheide geworden sind. Davon, dass „anstelle“ des Beklagten das Verwaltungsgericht die Ermessenserwägungen vorgenommen habe – wie der Kläger suggeriert –, kann daher keine Rede sein. In Ermangelung einer hinreichenden Darlegung erschließt es sich auch nicht, weswegen ein solches Nachschieben von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässig sein sollte. Denn nach § 114 Satz 2 VwGO kann eine Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (vgl. zu dieser Regelung nur Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 84 ff. m.w.N.).

bb. Ferner stellt der Kläger auch mit seinem weiteren Zulassungsvorbringen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Einschätzung, der Beklagte habe ermessensfehlerfrei die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB versagt, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

(1) Dabei ist zugrunde zu legen, dass es sich bei der Ausnahmeerteilung zwar um eine grundsätzlich in einem Bebauungsplan vorgesehene Genehmigungsmöglichkeit handelt. Sie muss sich von dem allgemein zulässigen Vorhaben jedoch dadurch unterscheiden, dass ausnahmsweise zulässige Vorhaben insoweit den Ausnahmecharakter in Bezug auf das Gebiet des Bebauungsplans wahren, der in diesem Zusammenhang eine Ermessensschranke darstellt (OVG Berlin, Beschluss vom 10. November 2004 - 2 S 50.04 -, juris Rn. 18). Zudem darf die Versagung einer Ausnahme nur aus städtebaulichen Gründen erfolgen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 149. EL Februar 2023, BauGB § 31 Rn. 26).

Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, dass der Beklagte darauf abstellt, dass sich das Vorhaben in einem Bereich befindet, der als Förderobjekt des Städtebauförderungsprogramms „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ zur „Stärkung von zentralen Versorgungsbereichen“ ausgewiesen wurde - nunmehr „Lebendige Zentren und Quartiere“ (https://zukunft-residenzstrasse.de/lebendiges-zentrum.html). Das Verwaltungsgericht hat insoweit zugrunde gelegt, dass die Aufnahme des Gebiets erfolgt sei, weil ausweislich des Senatsbeschlusses vom 14. Juli 2015 das Gebiet funktionale und strukturelle Mängel aufweise, die eine abnehmende Angebotsvielfalt und Angebotsqualität, eine hohe Fluktuation und den Leerstand von Ladenlokalen zur Folge hätten, die Ausdruck der Schwächung des traditionellen Einzelhandelsstandortes Residenzstraße seien. Es hat darauf abgestellt, dass im Maßnahmenplan das Vorhabengrundstück im Handlungsfeld A und dem Unterbereich A.6 zu verorten sei, der einen besonderen Förderbedarf für die Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Geschäftsstraße, Stärkung des Handels und des Gewerbes, Verbesserung der Angebotsstruktur und des Images vorsehe. Ferner hat es zugrunde gelegt, dass dies den Zielen des Plangebers des Bebauungsplans XX-B11 entspreche, welcher der (damaligen) zunehmend unerwünschten städtebaulichen Entwicklung entgegenwirken wollte und dabei zwar Spielhallen als besonders störende Betriebe angeführt, aber auch andere Vergnügungsstätten im Blick gehabt habe. Bei diesen Erwägungen handelt es sich um städtebauliche Aspekte, insbesondere in Form einer Stärkung des lokalen Einzelhandelns und der Vermeidung eines trading-down-Effektes.

Dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts insoweit unzutreffend wären, vermag das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend darzulegen. Ohne Erfolg wendet es ein, der Beklagte sei verpflichtet, den drohenden trading-down-Effekt im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen, was ihm nicht gelungen sei. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass ausweislich des Termins vor Ort keinerlei Leerstand vorhanden und das Gebiet durch eine vitale Durchmischung von Einzelhandelsbetrieben gekennzeichnet gewesen sei, wobei es sich bei den Geschäften lediglich um solche zur funktionalen Bedarfsdeckung handele. Das verfängt nicht. Zum einen entbehrt diese pauschale Charakterisierung der Umgebung – welche der Kläger auch nicht ansatzweise räumlich eingrenzt – einer nachvollziehbaren Darstellung dahingehend, auf welche Einzelhandelsbetriebe er abstellt. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellt worden sei, dass kein Leerstand bestehe, geschweige denn, in welchem Gebiet. Dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2019 lässt sich eine solche Feststellung nicht entnehmen. Vielmehr ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hat, bereits mit dem Umstand der Aufnahme des betroffenen Gebiets in das Städtebauförderungsprogramms „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ unter Berücksichtigung des Senatsbeschlusses vom 14. Juli 2015 und des Maßnahmenplans hinreichend dargetan, dass eine solche negative städtebauliche Entwicklung vorliegt.

(2) Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe nachvollziehbar dargetan, dass er die Erreichung der genannten Ziele durch eine Ausnahmegenehmigung als gestört ansehe, stellt die Zulassungsbegründung nicht durchgreifend in Frage.

Der Kläger wendet ein, ausgehend vom Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet, dass eine nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte im vorliegenden Fall auch in den überwiegend durch Wohnnutzung geprägten Teilen des Gebiets ausnahmsweise zulässig sei, so dass das Ermessen des Beklagten sich als erheblich in Richtung der Erteilung der Ausnahme eingeschränkt darstelle. Das Ziel, Wettbüros kategorisch auszuschließen, werde von dem städtebaulichen Belang, den örtlichen Einzelhandel aufrecht zu erhalten, nicht mehr getragen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe zu einem Totalausschluss von Wettbüros im gesamten Gebiet, was der festgesetzten ausnahmsweisen Zulässigkeit entgegenstehe. § 31 Abs. 1 BauGB sei kein Ersatz für unterbliebene oder fehlgeschlagene bauplanungsrechtliche Festsetzungen. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu einem trading-down-Effekt und einem Gebietsschutz seien zu pauschal und erfolgten nicht aus auf den Einzelfall bezogenen Gründen. Es existiere kein einziges baurechtlich genehmigtes Wettbüro in der näheren Umgebung. Sein Vorhaben sei das erste seiner Art. Bei den erwähnten „Wett- und Spieleinrichtungen“ handele es sich um Gaststätten oder um Spielhallen, die sich alle nicht in unmittelbarer Nähe des Vorhabens befänden. Zudem habe sich die Situation entspannt, da seit November 2019 nur noch zwei statt drei Geldspielgeräten in Gaststätten aufgestellt werden dürfen. Ein genehmigtes Wettbüro existiere nicht, so dass es dem Beklagten obliege, gegen illegale Vermittlung von Sportwetten einzuschreiten. Bei Zulassung seines Vorhabens würden die ausnahmsweise zulässigen Vorhaben weiterhin quantitativ sehr deutlich hinter der Regelbebauung zurückbleiben. Zudem sei das Vorhaben sehr klein und das Plangebiet sehr groß, so dass keine Konzentration zu befürchten und es ausgeschlossen sei, dass dies die Ziele des Konzepts „Aktives Zentrum“ beeinträchtige oder einen trading-down-Effekt auslöse. Das Gebiet sei gekennzeichnet durch die Lage an einer Hauptverkehrsstraße, die soziale Wertigkeit der vorhandenen Nutzung und die städtebauliche Attraktivität seien eher durchschnittlich. Es sei nicht zu erwarten, dass die Ansiedlung eines einzigen kleinen Vorhabens zu einem relevanten Niveauabfall führen würde. Es sei Sache des Beklagten, einer Vielzahl an weiteren Wettbüros oder Vergnügungsstätten im Rahmen künftiger Bauanträge entgegenzuwirken. Auch habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass nach dem Berliner Glückspielrecht keine weiteren Spielhallen oder Wettbüros in dem gesamten Plangebiet möglich seien.

Mit diesem Vorbringen stellt er die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht durchgreifend in Frage.

Soweit er anführt, selbst bei Zulassung seines Vorhabens würden die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten quantitativ hinter der sonstigen Bebauung zurückbleiben, ist dies unergiebig. Denn der Beklagte hat nicht zugrunde gelegt, dass durch Zulassung der klägerischen Vorhaben der Ausnahmecharakter in Bezug auf das Gebiet des Bebauungsplans nicht mehr gewahrt werde, sondern vielmehr – wie bereits dargestellt – weitere städtebauliche Aspekte tragend in seine Ermessensentscheidung einbezogen. Auch sofern der Kläger eine fehlende Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles sowie einen kategorischen Ausschluss von Wettbüros im gesamten Plangebiet besorgt, steht dem entgegen, dass sich aufgrund der am 2. Juli 2019 aktualisierten Übersicht des Bezirks in der Umgebung eine steigende Anzahl von Wett- und Spielreinrichtungen befinden würden. Damit zeigt der Beklagte, dass er im Rahmen seiner zulässigerweise ergänzten Ermessenserwägungen nicht von einem kategorischen Ausschluss aller Vergnügungsstätten ausgeht, sondern vielmehr im Einzelfall aufgrund einer bereits eingetretenen Häufung von Wett- und Spielreinrichtungen das städtebauliche Ziel einer Stärkung des lokalen Einzelhandelns und der Vermeidung eines trading-down-Effektes als gefährdet ansieht.

Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten folgt aus dem Einwand des Klägers, es müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei seinen Vorhaben, einem Wettbüro, um das erste seiner Art in diesem Gebiet handele. Der Beklagte war nicht gehalten, im Rahmen seiner Ermessenserwägungen hierauf entscheidend abzustellen. Denn mit Blick auf die seitens des Beklagten besorgten und vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten negativen städtebaulichen Auswirkungen ist nicht die Zahl der genehmigten Wettbüros entscheidend, sondern die Anzahl aller Vergnügungsstätten sowie auch von „Wett- und Spieleinrichtungen“ (unabhängig davon, ob es sich hierbei um Vergnügungsstätten handelt). Dass auch von solchen negative städtebauliche Auswirkungen im Sinne einer Verdrängung des lokalen Einzelhandels ausgehen können, liegt auf der Hand und wurde klägerseits nicht im Rahmen einer dezidierten Auseinandersetzung unter Berücksichtigung der einzelnen in der Übersicht vom 2. Juli 2019 aufgeführten Betriebe hinreichend in Zweifel gezogen. Weswegen ein solcher Effekt maßgeblich ausgeschlossen sein soll, weil seit November 2019 nur noch zwei statt drei Geldspielgeräten in Gaststätten aufgestellt werden dürfen, erschließt sich dem Senat nicht. Gegen welche dieser „Wett- und Spieleinrichtungen“, die illegale Sportwetten vermitteln sollen, der Beklagte nach Auffassung des Klägers einschreiten soll, legt letzterer nicht dar. Zudem zeigt er nicht hinreichend auf, welche Auswirkungen dies auf die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung haben könnte, da eine „Spieleinrichtung“ oder gar eine Vergnügungsstätte nicht nur dann vorliegt, wenn Sportwetten angeboten werden. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die in dieser Übersicht aufgeführten Betriebe sich nicht in der „unmittelbaren Nähe“ seines Vorhabens befinden würden, ist nicht dargetan, dass es hierauf entscheidungserheblich ankommen soll. Denn grundsätzlich ist hinsichtlich der Frage der Erteilung einer Ausnahme das gesamte Gebiet im Geltungsbereich des relevanten Bebauungsplans in Bezug zu nehmen. Weswegen und inwieweit im konkreten Fall eine Einschränkung vorzunehmen sein sollte, legt der Kläger nicht dar.

Ohne Erfolg macht er ferner geltend, es sei ausgeschlossen, dass sein nach eigenen Angaben sehr kleines Vorhaben einen trading-down-Effekt auslöse oder die Ziele des Konzepts „Aktives Zentrum“ beeinträchtige. Dabei ist zunächst festzustellen, dass es vorliegend nicht um das „Auslösen“ eines trading-down-Effekts geht, sondern – wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Städtebauförderprogramm und den Senatsbeschluss vom 14. Juli 2015 dargestellt hat – darum, einer bereits eingetretenen negativen städtebaulichen Entwicklung entgegenzuwirken. Auch hat das Verwaltungsgericht auf das Vorhandensein weiterer Vergnügungsstätten bzw. „Wett- und Spieleinrichtungen“ ausweislich der Übersicht vom 2. Juli 2019 abgestellt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 31 Abs 1 BauGB von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden kann, dass sich Vergnügungsstätten, wie die streitgegenständlichen Wettvermittlungsstellen des Klägers, negativ - insbesondere mit Blick auf einen trading-down-Effekt - auf die Umgebung auswirken können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. April 2012 - 8 A 10046/12 -, juris Rn. 13). In Anbetracht dessen legt das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend substantiiert dar, dass hinsichtlich der klägerischen Vorhaben keine negativen Auswirkungen, auch nicht im Sinne des Schaffens eines Präzedenzfalls, zu besorgen wären. Der alleinige Hinweis auf die Größe des Vorhabens reicht insoweit nicht, da es auch wesentlich auf die Vorbildwirkung bzw. auf die Ertragsstärke der Vorhaben ankommt, wozu sich der Kläger nicht verhält. Es erschließt sich nicht, warum nicht auch die Zulassung „kleinerer“ Vergnügungsstätten (insbesondere Wettbüros), für welche das Vorhaben eine Präzedenzwirkung haben könnte, negative städtebauliche Auswirkungen zur Folge hätten, insbesondere, da nicht ausgeschlossen ist, dass von dem klägerischen Bauvorhaben eine Vorbildwirkung auch für andere Vergnügungsstätten ausgeht, die keine Wettvermittlungsstellen sind. Weswegen demgegenüber eine vermeintliche „soziale Wertigkeit“ der vorhandenen Nutzungen insoweit von Belang sein soll, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf.

Vor diesem Hintergrund vermag der Kläger auch mit seinem Einwand, es sei Sache des Beklagten, einer Vielzahl an weiteren Wettbüros oder Vergnügungsstätten im Rahmen künftiger Bauanträge entgegenzuwirken, seinem Zulassungsbegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen, da der Beklagte zum einen – wie dargestellt – nicht die Verhinderung eines städtebaulich unerwünschten Zustands, sondern die Verringerung bzw. Begrenzung einer insbesondere aufgrund der steigenden Zahl von Wett- und Spieleinrichtungen bereits eingetretenen unerwünschten Situation seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und zum anderen von der Zulassung eines Vorhabens eine erhebliche Vorbildwirkung ausgehen kann, welche die rechtliche Verhindern weiterer ähnlicher Vorhaben zumindest erschwert.

Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass nach dem Berliner Glückspielrecht keine weiteren Spielhallen oder Wettbüros in dem gesamten Plangebiet möglich seien. Diese ordnungsrecht- bzw. gewerbliche Zulässigkeit ist für die Frage der bauaufsichtlichen Genehmigung nicht relevant, da insoweit ausschließlich städtebauliche Gründe maßgeblich sind. Ein Abstandsgebot für Spielhallen und Wettvermittlungsstellen hat keine der Sicherung der städtebaulichen Entwicklung des jeweils betroffenen Baugebiets dienende Funktion, sondern eine andere ausschließlich ordnungsrechtliche Zielsetzung im Hinblick auf die Gefahren der Glücksspielsucht und damit nicht die Funktion, städtebaulich konkurrierende Bodennutzungen zum Ausgleich zu bringen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juni 2015 - OVG 10 B 7.13 -, juris Rn. 36; Urteil vom 6. Oktober 2015, a.a.O., Rn. 45). Jedenfalls kann sich die städtebauliche Vorbildwirkung eines Wettbüros als Vergnügungsstätte auch auf andere Arten von Vergnügungsstätten erstrecken, die ggf. nicht von den glückspielrechtlichen Bestimmungen erfasst werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. August 2018 - 7 A 2554/16 -, juris Rn. 52; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Februar 2020 - 2 L 52/19 -, juris Rn. 20).

2. Unter Berücksichtigung dessen liegt der Berufungszulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, ebenfalls nicht vor.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind. Dabei ist es zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden. Ferner ist regelmäßig zu erläutern, worin die besondere Schwierigkeit besteht. Ergibt sich die Schwierigkeit schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils, so genügt der Antragsteller seiner Darlegungslast indes mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Erblickt der Antragsteller die Schwierigkeiten des Falles hingegen darin, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, so hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2023 - OVG 10 N 75/22 -, juris Rn. 13 m.w.N.).

Der Kläger meint, eine solche Schwierigkeit folge aus der Frage, nach welchen Kriterien sich ein Wettbüro und eine Wettannahmestelle voneinander abgrenzen lassen, da sich diese Unterscheidung nicht aus dem Gesetz ergebe und die bisherige Rechtsprechung die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht teile. Hiermit zeigt er keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die sich signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheiden, zumal sich die Frage – wie vom Senat unter 1.a. dargelegt – ohne weiteres klären lässt.

3. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Berufung sei aufgrund einer Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

Soweit er einwendet, das Verwaltungsgericht weiche von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 23. August 2017 – 3 S 1102/17) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 18. März 2019 – 15 ZB 18.690) ab, verkennt er, dass § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausweislich seines eindeutigen Wortlauts allein die Zulassung aufgrund einer Abweichung von einer dem Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgericht – mithin dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – betrifft. Vermeintliche Abweichungen von oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung anderer Bundesländer erfüllen die Anforderungen des Zulassungsgrundes von vornherein nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2013 – OVG 10 N 58.10 – juris Rn. 10; Beschluss vom 28. September 2021 – OVG 10 N 78.17 – EA S. 11; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Mai 2022 – 24 ZB 22.30347 –, juris Rn. 11).

4. Der vom Kläger angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führt ebenfalls nicht zu der erstrebten Zulassung der Berufung.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage. Nicht klärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2023 – OVG 10 N 75.22 –, juris Rn. 16). Auch fehlt es an der allgemeinen Bedeutung der Sache regelmäßig, wenn lediglich die Anwendung von (in sich nicht zweifelhaften) Vorschriften auf den konkreten Fall in Rede steht oder wenn die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ausschlaggebend von einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls abhängt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 127; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 124 Rn. 38).

Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die klägerseits aufgeworfene Frage

„Liegt allein deshalb eine Vergnügungsstätte vor, wenn in der Betriebsbeschreibung eines Bauantrages für eine Wettannahmestelle vorgesehen ist, dass (nur) eine aktuelle Darstellung von Quoten und der dazugehörigen Ergebnisse (also reine Zahlen und keine Bilder) vorgesehen ist und Live-Wetten zum Verkauf angeboten werden sollen?“

sowie die Frage

„Gilt dies insbesondere dann, wenn sich in der näheren Umgebung zahlreiche Gaststätten und/oder Wettbüros befinden, die Live-Sport über den Pay-TV-Sender „SKY" zeigen und in denen eine Mitverfolgung der bewetten Sportereignisse in gemütlicher und geselliger Atmosphäre möglich ist?“

lässt sich unter Berücksichtigung der Ausführungen zu 1.a.aa und der dort zitierten Rechtsprechung ohne weiteres beantworten.

Soweit der Kläger ferner die Frage für bedeutsam hält

„Kann das Verwaltungsgericht unterstellen, dass Live-Wetten angeboten werden, obwohl der Bauantragsteller diese ausgeklammert hat in seinem Bauantrag?“

ist festzustellen, dass sich diese zum einen – wie unter 1.a.bb. dezidiert ausgeführt worden ist – nicht so wie klägerseits formuliert in entscheidungserheblicher Weise stellt und zum anderen ausschlaggebend von einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls insbesondere weiterer eingereichter Unterlagen

oder Erkenntnisse aus vorangegangenen Verwaltungsverfahren zwischen den Beteiligten abhängt.

Auch mit der klägerseits formulierte Frage

„Kann das Verwaltungsgericht dem Bauantragsteller Nachweispflichten auf-erlegen, die dieser schlichtweg nicht erfüllen kann, obwohl in der Praxis in zahlreichen anderen Fällen die Aufnahme einer Nebenbestimmung, wo-nach Live-Wetten nicht zulässig sind, sowie eine Baukontrolle ausreichen, um die Einhaltung der Baugenehmigung für eine Wettannahmestelle zu gewährleisten?“

wird eine grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargelegt. Zum einen lässt sich auch diese Frage ohne weiteres – wie die Ausführungen unter 1.a.bb. belegen – für den vorliegenden Fall klären. Zudem ist nicht erkennbar, dass dieser Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Im Kern greift der Kläger mit dieser Frage die verwaltungsgerichtliche Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der hier streitgegenständlichen Bauanträge auf, so dass es nicht hinreichend dargelegt ist, dass der sich im vorliegenden Fall stellenden Problematik eine Bedeutung zukommt, die über Unklarheiten oder Fehler bei der Rechtsanwendung im konkreten Fall hinausgeht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).