Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 3a. Senat | Entscheidungsdatum | 31.03.2023 | |
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Aktenzeichen | OVG 3a A 47/23 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0331.OVG3A.A47.23.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 4 BImSchG, § 6 Abs 1 Nr 2 BImSchG, § 12 Abs 1 BImSchG, § 13 S 2 BNatSchG, § 14 Abs 1 BNatSchG, § 15 Abs 6 S 1 BNatSchG, § 15 Abs 6 S 3 BNatSchG, § 15 Abs 7 BNatSchG, § 6 Abs 1 NatSchAG BB |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfolgte Festsetzung einer Ersatzzahlung für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.
Unter dem 13. März 2020 beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei dem Beklagten eine Genehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage SD E2 des Typs Vestas V126 (Nabenhöhe 166 m, Rotordurchmesser 126 m, Gesamthöhe 229 m, Leistung 3,45 MW) auf dem Grundstück Gemarkung W..., Flur …, Flurstück in der Gemeinde R....
In dem mit dem Antrag vorgelegten Eingriffs-Ausgleichs-Plan wird in Bezug auf das Schutzgut Landschaft ausgeführt, dass sich die anlagenbedingten Wirkungen aus dem hohen turmartigen Bauwerk in der freien Landschaft ergäben, das zu den schon vorhandenen Windenergieanlagen in der näheren Umgebung hinzutrete. Im Nah- und Mittelbereich (bis 3 km) werde das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Es erfolge eine weitere technogene Überprägung, die durch die benachbarten Windenergieanlagen keinen Einfluss auf die Vielfalt der Raumeinheiten habe. Das Landschaftsbild habe aufgrund der überwiegenden, intensiv genutzten Ackerflächen einen geringen landschaftsästhetischen Wert. Die Anlage werde im Fernbereich (bis 10 km) sichtbar sein. Es bestehe eine Vorbelastung mit turmartigen Bauwerken durch insgesamt 45 im Betrieb befindliche Windenergieanlagen, weitere befänden sich im Genehmigungsverfahren. Die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der betrachteten Raumeinheiten im Fernbereich würden nicht bis gering beeinträchtigt. Die Erholungseignung der Raumeinheiten bleibe unverändert erhalten.
Als Kompensationsmaßnahme sieht der Plan den Abriss von drei nicht mehr genutzten Stallgebäuden, die Beseitigung von Betonplatten und eines Tiefenbehälters am Ortsrand der Ortschaft M... - ca. 11 km südwestlich des Vorhabenstandortes - vor. Insgesamt werde eine Fläche von 2.121 m² entsiegelt und durch die Beseitigung von ungenutzten landschaftsbildstörenden Hochbauten sowie die Schaffung von Gehölzgruppen das Landschaftsbild aufgewertet. Auf der Grundlage des Kompensationserlasses Windenergie ergebe sich für Eingriffe in das Landschaftsbild nach dem maßgebenden Faktor „Erlebniswirksamkeit“ des betroffenen Landschaftsraumes nach dem Landschaftsprogramm Brandenburg 2000, der für den gesamten Bemessungskreis der Wertstufe 2 zuzuordnen sei, aufgrund der geringen Ausprägung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit ein Zahlungswert von 250 Euro je Meter Anlagenhöhe und ein Gesamtwert für eine Ersatzzahlung von ca. 57.251 Euro. Dieses monetäre Äquivalent solle durch die Kompensationsmaßnahme erbracht werden, für die Kosten in Höhe von ca. 68.145 Euro anfielen. Die nach dem Kompensationserlass ermittelten Kosten würden durch die Umsetzung dieser Maßnahme als Realkompensation vollständig ausgeglichen, was Vorrang vor einer Ersatzzahlung habe. Der Eingriff in das Schutzgut Boden werde, da nach Anrechnung für andere Vorhaben nur 1.204 m² der entsiegelten Fläche zur Verfügung stünden, durch die Kompensationsmaßnahme nur teilweise ausgeglichen; im Übrigen erfolge eine Ersatzzahlung, für die sich auf der Grundlage eines Richtwertes von 10 Euro/m² ein Betrag von 8.020 Euro ergebe.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2021 erteilte der Beklagte der W... gemäß § 4 BImSchG die beantragte Genehmigung. Als Nebenbestimmung unter der Rubrik „Naturschutz und Landschaftspflege“ ordnete der Beklagte an, dass die im Eingriffs-Ausgleichs-Plan vorgesehenen Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnamen vollständig umzusetzen sind (Abschnitt IV, Nr. 8.1) und setzte für die Eingriffe in Natur und Landschaft eine Ersatzzahlung von 65.270 Euro fest, die sich aus einem Betrag von 8.020 Euro für den Eingriff in das Schutzgut Boden und einem Betrag von 57.250 Euro für den Eingriff in das Landschaftsbild zusammensetzt (Abschnitt IV, Nr. 8.9). Zur Begründung verwies der Beklagte auf § 15 Abs. 6 BNatSchG und folgte zur Ermittlung des festgesetzten Betrages den Ausführungen im Eingriffs-Ausgleichs-Plan.
Zur Begründung ihres nach einem angezeigten Bauherrenwechsel erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin im Wesentlichen geltend: Die Festsetzung der Ersatzzahlung für den Eingriff in das Landschaftsbild sei rechtswidrig. Der Beklagte habe entgegen § 15 BNatSchG nicht vorrangig geprüft, ob die durch den Eingriff versursachte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgeglichen oder ersetzt werden könne. Hierzu enthalte der Bescheid keine Ausführungen. Der Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Kompensation von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen vom 31. Januar 2018 (Kompensationserlass Windenergie) widerspreche § 15 BNatSchG und § 6 BbgNatSchAG, indem er vorgebe, dass eine landschaftsgerechte Wiederherstellung oder Neugestaltung des Landschaftsbildes ausschließlich durch Rückbau von mastartigen Beeinträchtigungen oder Hochbauten (Mindesthöhe 25 m) erfolgen könne. Von dieser Prüfung befreie auch nicht § 6 BbgNatSchAG.
Zudem sei die im Eingriffs-Ausgleichs-Plan vorgesehene Maßnahme nicht berücksichtigt worden, die den Eingriff in das Landschaftsbild gleichwertig ersetzen könne. Durch den Abriss und die Entsiegelung von Stallgebäuden mit anschließender Gehölzpflanzung (M 1) werde die Strukturvielfalt im Übergangsbereich von Siedlung und offener Landschaft gesteigert. Sie habe zudem ökologischen Nutzen wie die Aufwertung des Bodens durch Verbesserung der Bodenstruktur und des Bodenwasserhaushalts sowie die Schaffung von Schutz-, Brut- und Nahrungshabitaten für Vögel, Insekten und Kleinsäuger am Siedlungsrand. Der Genehmigungsbescheid enthalte für die Abweichung von den fachplanerischen Einschätzungen im Eingriffs-Ausgleichs-Plan keine nachvollziehbaren und sachgerechten Gründe.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2021 berichtigte der Beklagte den Genehmigungsbescheid aufgrund offenbarer Unrichtigkeiten unter anderem in Bezug auf die Nummerierung der Nebenbestimmungen von 8.9 in 8.8.
Der Beklagte wies den Widerspruch, soweit er sich gegen die Nebenbestimmung IV.8.9 (Ersatzzahlung für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes) richtete, mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2022 zurück. Die Nebenbestimmung sei rechtmäßig und weder im Hinblick auf § 15 Abs. 6 BNatSchG noch im Hinblick auf den Kompensationserlass Windenergie zu beanstanden. Ebenso wenig sei es erforderlich gewesen, § 6 BbgNatSchAG vor der Festsetzung der Ersatzzahlungen zu prüfen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die geforderte Ersatzzahlung für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in Höhe von 57.250 Euro widerspreche § 15 BNatSchG, § 6 BbgNatSchAG. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge sei es erforderlich und ausreichend, wenn ein Zustand geschaffen werde, der den beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes ähnlich sei oder ihnen nahekomme. Danach sei eine Kompensation von (mindestens) gleichwertigen Ersatzmaßnahmen entgegen dem allein auf einen Rückbau abstellenden Kompensationserlass Windenergie fast immer möglich. Davon sei auch die im Land Brandenburg bisher geübte Praxis ausgegangen. Das jetzige Vorgehen verstoße gegen das in Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG ausgesprochene Verbot einer Abweichung von dem abweichungsfesten Kern des Bundesnaturschutzgesetzes.
Gemessen daran reiche hier die multifunktionale Maßnahme M 1 (Abriss und Entsiegelung von Stallgebäuden und anschließender Gehölzanpflanzung) in dem insoweit fehlerhaft nicht berücksichtigten Eingriffs-Ausgleichs-Plan als gleichwertige Kompensation aus. Hierdurch würden die durch die Windenergieanlage beeinträchtigten Wertelemente des Landschaftsbildes verbessert.
Im Übrigen werde die Verwendung der an den Naturschutzfonds Brandenburg weitergeleiteten Ersatzzahlungen einer Kompensation nicht gerecht und stehe in keinem hinreichenden Zusammenhang mit dem durch Windenergieanlagen verursachten Eingriff in das Landschaftsbild. Es sei angesichts der im Zeitraum 2018 bis 2021 geleisteten Ersatzzahlungen für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in Bezug auf den Landkreis Z... in Höhe von 5,5 Mio. Euro und der für diesen Landkreis erfolgten Auszahlungen von 2,8 Mio. Euro zweifelhaft, ob die vom Naturschutzfonds Brandenburg durchgeführten Maßnahmen tatsächlich dem Naturhaushalt und dem Landschaftsbild des betroffenen Naturraums zugutekämen. Nach alledem ließen die naturschutzrechtlichen Regelungen eine Ersatzzahlung nur als ultima ratio zu.
Die Klägerin beantragt,
die Nebenbestimmung IV.8.9 des Genehmigungsbescheides vom 17. Februar 2021 in der Gestalt des Berichtigungsbescheides vom 10. Mai 2021 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2022 insoweit aufzuheben, soweit danach ein Betrag in Höhe von 57.250,00 Euro für den Eingriff in das Landschaftsbild festgesetzt wird,
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, unter teilweiser Aufhebung des Genehmigungsbescheides vom 17. Februar 2021 in der Gestalt des Berichtigungsbescheides vom 10. Mai 2021 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2022, der Klägerin die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage mit der Maßgabe zu erteilen, dass die in der Nebenbestimmung IV.8.8 festgesetzte Ersatzzahlung für den Eingriff in Natur und Landschaft einen Betrag in Höhe von 8.020,00 Euro nicht überschreitet.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Die von der darlegungspflichtigen Klägerin in dem Eingriffs-Ausgleichs-Plan vorgesehene Maßnahme M 1, auf die es allein ankomme, reiche nicht aus, um den Eingriff in das Landschaftsbild im Wege der Realkompensation auszugleichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung waren.
Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
I. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die isolierte Anfechtung belastender Nebenbestimmungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGO grundsätzlich statthaft, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Auflage, eine Befristung, eine Bedingung oder einen Widerrufsvorbehalt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 – 3 C 39/06 – juris Rn. 20 = NVwZ-RR 2007, 776; Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10/18 - juris Rn. 5 m.w.N.; Urteil vom 6. November 2019 – 8 C 14/18 – juris Rn. 13 = NVwZ 2021, 163). Die isolierte Aufhebung einer Nebenbestimmung ist ferner nicht offensichtlich und von vornherein ausgeschlossen, wenn sie Voraussetzungen für den Erlass der begünstigenden Hauptregelung sichern soll oder als Teil einer einheitlichen Ermessensregelung erlassen worden ist (dazu BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10/18 - juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. November 2019 – 8 C 14/18 – juris Rn. 14 f. = NVwZ 2021, 163; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2020 – OVG 11 N 39.17 - juris Rn. 75). Anders liegt es nur, wenn die fragliche Bestimmung den Regelungsgehalt des Hauptverwaltungsakts definiert und modifiziert. Demgegenüber stellt sich die Frage, ob die der Klägerin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Hinblick auf ihre materielle Teilbarkeit auch ohne die von ihr für rechtswidrig gehaltene Nebenbestimmung Bestand haben könnte, erst im Rahmen der Begründetheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2022 – 4 C 4/20 – juris; Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 8 AV 1/22, 4 C 4/20 – juris).
Gemessen daran wird durch die Festsetzung der Ersatzzahlung der Inhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage nicht dergestalt modifiziert, dass eine isolierte Aufhebung der Nebenbestimmung ausgeschlossen wäre. Diese Nebenbestimmung stellt eine zusätzliche und eigenständige Regelung dar, die von der Hauptregelung unterschieden werden kann.
II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Nebenbestimmung Nr. 8.8 ist, soweit sie eine Ersatzzahlung in Höhe von 57.250 Euro für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes festsetzt, rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Nebenbestimmung hängt von der Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchbescheides am 29. Juni 2022 ab. Dieser Zeitpunkt, der sich grundsätzlich nach dem einschlägigen materiellen Recht richtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 - juris Rn. 35; Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 - juris Rn. 13), lässt sich hier der bindenden Vorgabe des § 15 Abs. 6 Satz 4 BNatSchG entnehmen. Danach hat die zuständige Behörde die Ersatzzahlung im Zulassungsbescheid festzusetzen und verleiht ihm dadurch seine endgültige, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Gestalt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 - juris Rn. 67; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. März 2016 - OVG 11 B 14.15 - juris Rn. 19).
Der Beklagte durfte die naturschutzrechtliche Nebenbestimmung der von der Klägerin nach § 4 BImSchG begehrten Anlagengenehmigung, zu der auch die Errichtung einer Windenergieanlage gehört (§ 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV i.V.m. Nr. 1.6.2 des Anhanges 1), gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG beifügen, weil sie erforderlich war, um die Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (vgl. auch Seibert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2022, BImSchG § 13 Rn. 89b). Die Festsetzung der Ersatzzahlung lässt sich auf §§ 13 Satz 2, 15 Abs. 6 BNatSchG in Verbindung mit § 6 BbgNatSchAG stützen.
§ 13 Satz 2 BNatSchG bestimmt, dass vom Verursacher nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren sind. Nach § 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten, wenn ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt wird, obwohl die Beeinträchtigung nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen ist. Die Ersatzzahlung bemisst sich gemäß § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, sieht § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG vor, dass sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile bemisst. Da der Bund von der Ermächtigung in § 15 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG, das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, bislang keinen Gebrauch gemacht hat, richtet sich dies nach Landesrecht, soweit es den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht (§ 15 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG).
Nach § 6 Abs. 1 BbgNatSchAG soll eine Ersatzzahlung abweichend von § 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG auch geleistet werden, wenn durch die Verwendung der Ersatzzahlung nach Satz 2 und 3 eine Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes mit gleichen Aufwendungen besser verwirklicht werden kann als durch Ausgleich oder Ersatz der Beeinträchtigung nach § 15 Abs. 2 BNatSchG. Die Ersatzzahlung soll nach Möglichkeit im Gebiet des betroffenen Landkreises oder der kreisfreien Stadt, ansonsten im betroffenen Naturraum verwendet werden.
Diese gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Ersatzzahlung liegen hier vor.
Die Errichtung der genehmigten Windenergieanlage führt zu einem Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG, weil es sich um eine Veränderung der Gestalt von Grundflächen handelt, die das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann. Das Schutzgut „Landschaftsbild“ wird maßgeblich durch die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt, die von Bedeutung sind, soweit sie das Landschaftsbild unter den Aspekten Vielfalt, Eigenart und Schönheit mitprägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 - juris Rn. 35; OVG Münster, Urteil vom 5. September 2017 - 8 A 1125/14 - juris Rn. 64). Dessen erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn eine die Landschaftsoberfläche berührende Veränderung von einem für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig und störend empfunden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 - juris Rn. 35; Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - juris Rn. 146; Urteil vom 22. November 2016 - 9 A 25.15 - juris Rn. 16; Urteil vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - juris Rn. 93). Der Eingriff betrifft dabei die gesamte Fläche, auf die sich die Errichtung der Windenergieanlage nachteilig auswirkt, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Anlage von jedem einzelnen denkbaren Standort aus tatsächlich wahrzunehmen ist (anders OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 - juris Rn. 122).
Die Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens unterliegt ebenso wie die Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, der naturschutzfachlichen Einschätzung der Genehmigungsbehörde. Die im Genehmigungsbescheid vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Um dies beurteilen zu können, muss die Eingriffs- und Kompensationsbilanz im Bescheid hinreichend nachvollziehbar offengelegt werden, wobei eine verbal-argumentative Darstellung grundsätzlich genügt (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 - juris Rn. 118 f.; Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 40.07 - juris Rn. 28; Urteil vom 24. März 2011 - 7 A 3.10 - juris Rn. 50; Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - juris Rn. 145; Urteil vom 22. November 2016 - 9 A 25.15 - juris Rn. 16).
Auch wenn sich der der Klägerin erteilte Genehmigungsbescheid nicht ausdrücklich mit der Frage nach der Eingriffsqualität des Vorhabens befasst, ist angesichts der Bezugnahme auf den Eingriffs-Ausgleichs-Plan davon auszugehen, dass sich der Beklagte sowohl die darin enthaltene Beschreibung der betroffenen Landschaft als auch die Bewertung der anlagenbedingten Wirkungen, die aus dem hohen turmartigen Bauwerk in der freien Landschaft, das zu den bereits vorhandenen Windenergieanlagen hinzutritt, abgeleitet wird, zu eigen gemacht hat. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit dieser Bewertung sind nicht ersichtlich und werden insoweit auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
Der Beklagte vertritt zutreffend den Standpunkt, dass die im Sinne von § 15 Abs. 1 BNatSchG nicht vermeidbare Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die im Eingriffs-Ausgleichs-Plan beschriebene Maßnahme M 1 nicht (teilweise) ausgeglichen oder ersetzt wird und diese Maßnahme damit nicht vorrangig zu berücksichtigen ist.
Ausgleich und Ersatz stehen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG als Formen der Realkompensation alternativ nebeneinander (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - juris Rn. 139; Beschluss vom 19. September 2014 - 7 B 6.14 - juris Rn. 18). Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neugestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neugestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG).
Der Beklagte ist in naturschutzfachlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - juris Rn. 139; Beschluss vom 19. September 2014 - 7 B 6.14 - juris Rn. 18) davon ausgegangen, dass die von der Klägerin vorgesehene Maßnahme - Beseitigung von ungenutzten landschaftsbildstörenden Hochbauten in Form von drei früheren Stallgebäuden sowie Gehölzpflanzung am Ortsrand von M... - nicht geeignet ist, um das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederherzustellen oder neu zu gestalten. Er hat im Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2022 darauf abgestellt, dass nicht jede Kompensationsmaßnahme als landschaftsgerechte Kompensation anerkannt werden könne. Liege eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vor, sei ein vollständiger Ausgleich oder Ersatz nur dann gegeben, wenn ein Zustand geschaffen werde, der in gleicher Art, mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe wesentlicher Faktoren des optischen Beziehungsgefüges den vor dem Eingriff vorhandenen Zustand in weitest möglicher Annährung fortführe. Ein solcher Ausgleich bzw. Ersatz sei bei Windenergieanlagen nur selten der Fall, wenn das Landschaftsbild durch den Rückbau anderer, gleichartiger Anlagen (wie weithin sichtbare verunstaltende Baukörper) teilweise wiederhergestellt oder neugestaltet werden könne. Diese Würdigung unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken.
Gegen eine Bewertung der vorgesehenen Maßnahme als Ausgleichsmaßnahme spricht bereits deren Entfernung zum Vorhabenstandort. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss zwischen der Ausgleichsmaßnahme und den eingriffsbedingten Beeinträchtigungen ein funktionaler Zusammenhang in dem Sinne bestehen, dass sich die Maßnahme dort noch auswirkt, wo die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen auftreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 - juris Rn. 36). Dieser funktionale Zusammenhang, der eine Gesamtbetrachtung des Landschaftsbildes unter Berücksichtigung des von dem Eingriff ausgehenden Wirkbereichs voraussetzt, fehlt hier. Angesichts der erheblichen Entfernung von 11 km zwischen dem Standort der Windenergieanlage und der Ausgleichsmaßnahme ist eine Kompensation - auch wegen der punktuellen und räumlich begrenzten Wirkung der Maßnahme - ausgeschlossen.
Hinzu kommt, dass durch die vorgesehene Maßnahme im von dem Vorhaben betroffenen Landschaftsraum kein Zustand geschaffen wird, der in gleicher Art, mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe wesentlicher Faktoren des optischen Beziehungsgefüges den vor dem Eingriff vorhandenen Zustand in weitestmöglicher Annährung fortführt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 - juris Rn. 36; Fischer-Hüftle/Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl., § 15 Rn. 53). Der Wirkbereich der zu erwartenden Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die 229 m hohe Windenergieanlage geht um ein Vielfaches über die örtlich und räumlich begrenzte Wahrnehmbarkeit der zu beseitigenden Stallgebäude bzw. der zu pflanzenden Gehölze hinaus.
Schließlich scheidet eine Bewertung als Ersatzmaßnahme, durch die das Landschaftsbild landschaftsgerecht neugestaltet wird, aus. Auch wenn insoweit grundsätzlich ein größerer räumlicher Bereich in Betracht kommen kann, gilt für Ersatzmaßnahmen ebenfalls, dass die durch den Eingriff verursachten nachteiligen Folgen eines Vorhabens möglichst umfassend vermieden oder kompensiert werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 - juris Rn. 100; Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 - juris Rn. 109; Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - juris Rn. 142). Ziel ist es, einen Zustand zu schaffen, dem im Rahmen einer Gesamtbilanzierung der gleiche Wert zuzusprechen ist wie dem Zustand, der vor dem Eingriff bestand (vgl. Louis, in: NuR 2004, 714, 715; Lau, in: NuR 2011, 762, 763). Für eine vollständige Kompensation durch eine landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes an anderer Stelle des vom Eingriff betroffenen Raumes ist erforderlich, dass diese in Art und Ausmaß den durch den Eingriff zerstörten Funktionen und Werten des Landschaftsbildes entspricht (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 4 LC 730/07 - juris Rn. 48; Fischer-Hüftle/Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 15 Rn. 45; Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 15 Rn. 50). Entscheidend ist, dass die Wirkungen des Eingriffsvorhabens selbst in den Hintergrund treten und das Landschaftsbild nicht negativ dominieren oder prägen, sondern unter der Schwelle der Erheblichkeit bleiben (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 4 LC 730/07 - juris Rn. 49; Louis, in: NuR 2004, 714, 715).
Aufgrund der spezifischen und schwerwiegenden Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die genehmigte Windenergieanlage, die gerade aus deren erheblicher Gesamthöhe von 229 m und der damit verknüpften weithin sichtbaren technogenen Überformung erwächst, wird durch die Maßnahme M 1 keine landschaftsgerechte Neugestaltung vorgenommen, die die Wirkungen des Eingriffsvorhabens in den Hintergrund treten lässt und unter die Schwelle der Erheblichkeit drückt. Maßnahmen mit einem irgend gearteten landschaftsgestaltenden Effekt, die keine vergleichbare Flächenwirkung haben, reichen hierfür nicht aus. Allenfalls solche Maßnahmen, die im Sinne einer Äquivalenz an den jeweiligen Eingriff heranreichen, kommen für eine Vollkompensation der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch eine Ersatzmaßnahme in Betracht, was letztlich im Wesentlichen allein auf einen Rückbau von Bauwerken, die wie eine Windenergieanlage im Raum wirksam sind, zutrifft (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 4 LC 730/07 - juris Rn. 49; Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 - juris Rn. 101; Beschluss vom 11. Mai 2020 - 12 LA 150/19 - juris Rn. 80; Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 15 Rn. 51; Fischer-Hüftle/Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 15 Rn. 55; Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 15 Rn. 20; Fest/Fechler, in: NVwZ 2016, 1050, 1054; Frenz, in: UPR 2016, 329; Operhalsky/Fechler, ZUR 2016, 649, 651; Fülbier, in: NuR 2017, 804, 807 ff.; vgl. auch § 13 Abs. 2 der Bundeskompensationsverordnung vom 14. Mai 2020, BGBl. I S. 1088, wonach Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die von Mast-, Turm- oder sonstigen Hochbauten verursacht werden, die höher als 20 Meter sind, in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar sind, allerdings der Rückbau bestehender Mast- und Turmbauten im räumlichen Zusammenhang als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme anzuerkennen ist).
Dem wird die hier vorgesehene Beseitigung ehemaliger Stallgebäude nicht gerecht. Diese Maßnahme ist – anders als die genehmigte Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von 229 m - aufgrund der geringen Gebäudehöhe nur in einem sehr begrenzten Umfeld wahrnehmbar. Selbst wenn man unterstellt, dass die nicht mehr genutzten Stallgebäude das Landschaftsbild ebenfalls beeinträchtigen, so reicht diese Beeinträchtigung nicht einmal im Ansatz an die durch die Windenergieanlage verursachte Beeinträchtigung heran. Das spricht auch gegen eine Anerkennung als Teilkompensation, wobei offenbleiben kann, inwieweit von den ehemaligen Stallgebäuden überhaupt eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgeht.
Vor diesem Hintergrund ist auch die Regelung in Nr. II.1 bis II.3 des vom Beklagten herangezogenen Erlasses des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Kompensation von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Windenergieanlagen vom 31. Januar 2018 (Kompensationserlass Windenergie) nicht zu beanstanden, wonach Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen nur durch einen Rückbau von mastartigen Beeinträchtigungen oder Hochbauten (Mindesthöhe 25 Meter) unter den dort genannten Voraussetzungen (teilweise) ausgeglichen oder ersetzt werden können.
Die Höhe der festgesetzten Ersatzzahlung unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken.
Der Beklagte hat sich im Genehmigungsbescheid die von der Klägerin im Eingriffs-Ausgleichs-Plan vorgeschlagene Berechnung der Ersatzzahlung zu eigen gemacht. Diese wiederum hat auf der Grundlage des Kompensationserlasses Windenergie die betroffene Landschaft im Bemessungskreis (15fache Anlagenhöhe) anhand der Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit bewertet und der Wertstufe 2 (Landschaftsräume mit mittlerer Erlebniswirksamkeit) zugeordnet, wobei diese Merkmale aufgrund der Strukturarmut der intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie der Vorbelastungen durch andere Windenergieanlagen, Autobahn, Bundesstraßen, Bahntrassen und Biogasanlagen jeweils als gering eingestuft wurden. Deshalb wurde der Zahlungswert mit dem unteren Grenzwert der nach dem Kompensationserlass für die Wertstufe 2 vorgesehenen Spanne von 250 bis 500 Euro angesetzt. Das stellt die Klägerin nicht in Frage. Es drängt sich auch nichts auf, was die Bewertung fehlerhaft erscheinen lassen könnte.
Mangels bundes- und landesrechtlicher Vorgaben sowie angesichts einer (noch immer) fehlenden anerkannten wissenschaftlichen Methode ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, die Bewertung eines Eingriffs in das Landschaftsbild und die davon abhängigen Ersatzzahlungen durch Verwaltungsvorschrift auszugestalten, um eine gleichmäßige Verwaltungspraxis sicherzustellen (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - juris Rn. 146 m.w.N.).
Die im Kompensationserlass vorgesehenen Bemessungsregeln sind mit den gesetzlichen Vorgaben in § 15 Abs. 6 Satz 2 und 3 BNatSchG, die durch § 6 BbgNatSchAG nicht weiter konkretisiert werden, zu vereinbaren. Dass für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes allein auf die Dauer und Schwere des Eingriffs im Sinne von § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG und nicht zunächst auf die vorrangige Bemessung nach den durchschnittlichen Kosten nicht durchführbarer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG abgestellt wird, begegnet auf der Basis der zutreffenden Prämisse, dass solche in der Regel nicht zur Verfügung stehen, keinen Bedenken. Soweit es die Orientierung der Wertstufen an der Erlebniswirksamkeit des Landschaftsbildes nach dem Landschaftsprogramm Brandenburg (Karte 3.6), die Vorgabe der Betragsspannen für Zahlungswerte je Meter Anlagenhöhe je Wertstufe und die Benennung der Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit (s. hierzu auch § 1 Abs. 4 BNatSchG) betrifft, ist diese naturschutzfachliche Einschätzung zur Bewertung und Quantifizierung der Kompensationsmaßnahmen mangels konkreter gesetzlicher Vorgaben und anerkannter sonstiger Bewertungsmethoden nachvollziehbar und nicht zu beanstanden (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 - juris Rn. 106 f.). Da das Schutzgut des Landschaftsbildes maßgeblich durch die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von Landschaftselementen geprägt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 - juris Rn. 35), überschreitet insbesondere die im Erlass festgelegte Herleitung der Wertstufen aus der Bewertung der Erlebniswirksamkeit der Landschaft im Landschaftsprogramm (Karte 3.6) als vertretbares auf naturschutzfachlichen Kriterien beruhendes Modell den behördlichen Einschätzungsspielraum nicht. Auch die pauschalierende Vorgehensweise ist angesichts der kaum anderweitig möglichen Quantifizierung nicht zu beanstanden. Die nach § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG ebenfalls relevante Dauer des Eingriffs ist ebenso wie etwaige Vorteile nach der ausdrücklichen Angabe in II.3 lit. b und c des Erlasses in der Spanne der Zahlungswerte berücksichtigt.
Soweit der 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 17. März 2016 - OVG 11 B 14.15 - (juris) die frühere Ersatzzahlungsregelung im Windenergieerlass 1996/2002 aufgrund der Vorgabe eines pauschalen Betrages je Meter Anlagenhöhe auch für andere als erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes für unvereinbar mit den gesetzlichen Maßgaben erachtet hat, kann daraus für die 2018 erfolgte Neuregelung des Kompensationserlasses, der eine Pauschalierung allein für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorsieht, nichts mehr hergeleitet werden. Soweit in der Entscheidung der Abriss einer Stallanlage angesprochen wird, ergibt sich daraus nicht, dass der Senat dies als taugliche Kompensationsmaßnahme anerkannt hätte. Vielmehr beanstandet das OVG insoweit lediglich, dass die Behörde nicht nachvollziehbar dargelegt habe, in welchem Umfang durch den Abriss eine Kompensation der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes angenommen worden sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. März 2016 - OVG 11 B 14.15 - juris Rn. 26).
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf § 6 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchAG, wonach eine Ersatzzahlung auch geleistet werden soll, wenn durch die Verwendung der Ersatzzahlung nach Satz 2 und 3 eine Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes mit gleichen Aufwendungen besser verwirklicht werden kann als durch Ausgleich oder Ersatz der Beeinträchtigung nach § 15 Abs. 2 BNatSchG. Entgegen der von der Klägerin offenbar vertretenen Auffassung ist mit dieser Bestimmung keine zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung für die Anordnung einer Ersatzzahlung geschaffen worden. Vielmehr wird schon durch die Formulierung, die Ersatzzahlung solle „auch“ geleistet werden, das Ziel der Regelung deutlich, die Möglichkeiten einer Ersatzzahlung zu erweitern. Dies entspricht den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. LT-Drs. 5/6424, Anlage 2, Änderungsantrag 2). Ob sich diese Erweiterung noch in den Grenzen der dem Land nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG eröffneten Abweichungsmöglichkeiten bewegt oder mit dem in § 13 BNatSchG zusammengefassten abweichungsfesten Grundsatz des Naturschutzrechts unvereinbar ist, der die Nachrangigkeit der Ersatzzahlung im Verhältnis zu Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen vorsieht (vgl. Kerkmann/Koch, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 15 Rn. 44; Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 15 Rn. 8; Schrader, in: BeckOK- Umweltrecht, Stand: April 2022, BNatSchG § 15 Rn. 70), bedarf hier keiner Entscheidung, weil die streitige Zahlung nicht auf § 6 Abs. 1 BbgNatSchAG gestützt wurde.
Schließlich dringt die Klägerin mit ihrer Kritik an der Verwendung von Zahlungen aus dem Naturschutzfonds nicht durch, wonach diese dem Landkreis Z... nicht hinreichend zugutekämen. Zum einen ist nicht erkennbar, dass die Verwendungsentscheidungen mit den Vorgaben des § 15 Abs. 6 Satz 7 BNatSchG und § 6 Abs. 1 Satz 2 BbgNatSchAG, die die Mittelverwendung „nach Möglichkeit“ an den betroffenen Landkreis, ansonsten den weit gefassten (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2022, BNatSchG § 15 Rn. 25; Schrader, in: BeckOK- Umweltrecht, Stand: April 2022, BNatSchG § 15 Rn. 27) betroffenen Naturraum binden, unvereinbar sind. Zum anderen ist nicht erkennbar, wie der Einsatz der nach § 15 Abs. 6 Satz 1 bis 3 BNatSchG geschuldeten Ersatzzahlung die subjektiven Rechte des Genehmigungsinhabers (jenseits einer - hier nicht vorliegenden - völligen Verfehlung der in § 15 Abs. 6 Satz 7 BNatSchG festgeschriebenen Zweckbindung) verletzen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision ist zuzulassen, weil der Senat der Frage, auf welche Weise ein Eingriff in das Landschaftsbild durch die Errichtung von Windenergieanlagen naturschutzrechtlich zu kompensieren ist, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beimisst.