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vereinfachtes Berufungsverfahren; Verpflichtungsklage; Visum; Familiennachzug; Nachzug zum Ehegatten; Rechtsschutzbedürfnis; Einreise mit Visum zu anderem Zweck; erteilte Aufenthaltserlaubnis; Fortsetzungsfeststellungsklage;berechtigtes Interesse


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 11.08.2020
Aktenzeichen OVG 3 B 117.18 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0811.3B117.18.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 6 Abs 3 AufenthG, § 130a VwGO, § 30 AufenthG

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. September 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug.

Die am 10. Januar 2000 geborene Klägerin, syrische Staatsangehörige, schloss - vertreten durch ihren Vater - am 12. Januar 2015 in A...vor einem Schariagericht mit dem am 20. Februar 1991 geborenen Beigeladenen zu 2. einen Heiratsvertrag, der im Familienregister A...registriert wurde. Der Beigeladene zu 2. reiste im August 2015 in das Bundesgebiet ein und ist nach bestandskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seit März 2016 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG.

Den am 18. Februar 2016 gestellten Antrag der Klägerin auf Familiennachzug zum Beigeladenen zu 2. lehnte das deutsche Generalkonsulat Istanbul zuletzt mit Remonstrationsbescheid vom 12. Juli 2016 ab. Die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung lägen nicht vor, da das erforderliche Mindestalter gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG von 18 Jahren nicht erreicht sei. Eine besondere Härte im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sei nicht ersichtlich.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Erteilung eines Visums zum Zweck des Familiennachzugs begehrt und angeführt, dass sie nach syrischem Gesetz mit Zustimmung sowohl eines syrischen Gerichts als auch ihrer Eltern geheiratet habe. Das syrische Recht erlaube die Ehe von Jugendlichen nach der Pubertät. Seit dem 10. Januar 2018 seien die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 AufenthG erfüllt. Die durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen eingeführten Änderungen seien vorliegend nicht anwendbar, denn Art. 229 § 44 EGBGB entfalte echte Rückwirkung, da er an eine in der Vergangenheit geschlossene Ehe anknüpfe und dieser für die Zukunft die Wirksamkeit entziehe.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Ehe der Klägerin sei gemäß der im Juli 2017 in Kraft getretenen Regelung des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB nach deutschem Recht unwirksam, da die Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet habe. Da sie nach dem 22. Juli 1999 geboren worden sei, greife auch nicht die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB. Infolge der Unwirksamkeit der Ehe seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug auch nach Erreichen der Volljährigkeit der Klägerin nicht gegeben.

Mit im schriftlichen Verfahren ergangenem Urteil vom 28. September 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Für die begehrte Erteilung eines Visums zum Zweck der Familienzusammenführung fehle es an der Voraussetzung einer wirksamen Ehe. Auch wenn die am 12. Januar 2015 geschlossene Ehe nach dem gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden syrischen Heimatrecht der Ehegatten wirksam sein dürfte, sei sie im deutschen Rechtskreis nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB nicht wirksam, da die Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung erst 15 Jahre alt gewesen sei. Die am 22. Juli 2017 in Kraft getretene Regelung erfasse grundsätzlich auch zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossene Ehen. Die Übergangsbestimmung des Art. 229 § 44 EGBGB greife nicht zugunsten der Klägerin ein. Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Bestimmung sei weder mit dem Rückwirkungsverbot noch mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar.

Auf einen erneuten Visumantrag vom 16. November 2018 erteilte das deutsche Generalkonsulat Istanbul der Klägerin am 19. Februar 2019 ein nationales Visum zum Zweck der Eheschließung. Die Klägerin reiste am 14. März 2019 in das Bundesgebiet ein. Am 19. März 2019 schloss sie vor dem Standesamt die Ehe mit dem Beigeladenen zu 2. Der Beigeladene zu 1. erteilte der Klägerin am 23. Mai 2019 eine bis 18. April 2021 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c AufenthG.

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, ihrer in Syrien geschlossenen Ehe könne für den deutschen Rechtskreis die Anerkennung nicht versagt werden, da die Regelung des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB verfassungswidrig sei. Die Bestimmung greife in den hier eröffneten Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ein, da die nach ausländischem Recht wirksam geschlossene und gelebte Ehe für nichtig erklärt werde. Auch wenn der Gesetzgeber ein verfassungsmäßig legitimes Ziel verfolge, sei die Rechtsfolge der automatischen Nichtigkeit unangemessen, da als milderes Mittel die Aufhebbarkeit der Ehe nach §§ 1313 ff. BGB zur Verfügung gestanden hätte. Zudem stelle die durch die Neuregelung erfolgte Qualifizierung einer bislang als wirksam behandelten Ehe als ex tunc nichtig eine echte Rückwirkung dar, die nicht durch besondere und schwerwiegende Gründe gerechtfertigt sei. Sie habe auch nach ihrer Einreise und der Wiederholung der Eheschließung weiterhin ein Interesse an einer Entscheidung in der Hauptsache, da sie nach wie vor durch die Verweigerung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung gemäß § 29 Abs. 2 AufenthG beschwert sei. Ihr Ehemann habe eine Erklärung gemäß § 68 AufenthG abgeben müssen. Demgemäß sei ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. September 2018 und unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides des Generalkonsulats Istanbul vom 12. Juli 2016 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen,

hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren inhaltlich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen zu 1. verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

II.

Der Senat entscheidet gemäß § 130a VwGO im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung, weil er eine solche nicht für erforderlich und die Berufung einstimmig für unbegründet hält.Die Tatsachenlage ist überschaubar und anhand der Aktenlage sachgerecht zu beurteilen; die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung geklärt. Diese Entscheidung unterliegt hier - auch im Hinblick auf den nicht unmittelbar anwendbaren, aber im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 - juris Rn. 10) - keinen Bedenken. Soweit auch das Verwaltungsgericht nicht mündlich verhandelt hat, schränkt dies das Ermessen des Senats, im vereinfachten Berufungsverfahren zu entscheiden, nicht ein, denn die Beteiligten hatten in der ersten Instanz Gelegenheit zur mündlichen Verhandlung und haben auf diese - aus welchen Gründen auch immer - freiwillig nach § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 1 B 2.20 - juris Rn. 13; Beschluss vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 - juris Rn. 30). Die Beteiligten haben im Rahmen ihrer Anhörung (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) ebenfalls keine Einwendungen gegen eine Entscheidung nach § 130a VwGO erhoben.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1. Das mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag im Berufungsverfahren ausdrücklich weiter verfolgte Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Visumerteilung bzw. zur erneuten Entscheidung über den Visumantrag zum Zweck des Familiennachzugs kann im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2019 - OVG 3 B 64.18 - juris Rn. 21) keinen Erfolg haben. Der Klage fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Klägerin am 14. März 2019 mit einem nationalen Visum zum Zweck der Eheschließung in das Bundesgebiet eingereist war und - nach erfolgter Eheschließung - seit dem 23. Mai 2019 im Besitz einer vom Beigeladenen zu 1. erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 AufenthG ist.

Bei einer auf eine Visumerteilung gerichteten Klage fehlt das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Visumantragsteller bereits zum Zwecke des Daueraufenthaltes in das Bundesgebiet eingereist ist und hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Unter diesen Umständen nämlich kann ein Kläger sein regelmäßig im Wege der Verpflichtungsklage verfolgtes ursprüngliches Rechtsschutzziel - Erteilung eines Visums nach § 6 Abs. 3 AufenthG durch die gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG zuständige Auslandsvertretung - nicht mehr erreichen, weil eine entsprechende gerichtliche Verpflichtung der infolge der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers vom Ausland ins Inland nicht mehr sachlich zuständigen Auslandsvertretung nicht mehr in Betracht kommt (st. Rspr., vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2011 - OVG 2 B 14.10 - juris Rn. 12; Beschluss vom 8. Januar 2010 - OVG 11 M 41.09 - juris Rn. 2; Beschluss vom 20. November 2009 - OVG 3 M 80.09 - juris Rn. 1; Beschluss vom 17. Juni 2009 - OVG 12 N 26.09 - juris Rn. 2; OVG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 2004 - OVG 2 N 121.04 - juris Rn. 5).

So liegt der Fall auch hier, denn die Klägerin ist bereits für einen dauerhaften Aufenthalt legal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, hat hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet und verfügt über einen mehrjährigen, bis 2021 gültigen Aufenthaltstitel. Eines ihre Einreise genehmigenden Visums der nun sachlich nicht mehr zuständigen Beklagten bedarf sie erkennbar nicht.

2. Aber auch wenn man die Formulierung der Klägerin im Schriftsatz vom 27. März 2019, es sei ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben, da sie weiterhin „durch die Verweigerung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung gemäß § 29 Abs. 2 AufenthG beschwert“ sei, und ihren Hinweis, dass ihr Ehemann eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG habe abgeben müssen, als Fortsetzungsfeststellungsantrag auslegte, bliebe die Klage ohne Erfolg.

Eine Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Ziel festzustellen, dass die Versagung des begehrten Visums durch die Beklagte rechtswidrig war, wäre gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, denn die Vorschrift ist entsprechend anwendbar, wenn eine zulässige Verpflichtungsklage unzulässig geworden ist, weil sich das mit ihr verfolgte Begehren erledigt hat.

Der Klägerin fehlt es jedoch an dem gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Dieses Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es kommt darauf an, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 7 C 26.15 - juris Rn. 16; Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 20 m.w.N.). Anhaltspunkte, welchen Bedeutungsgehalt die begehrte Feststellung für die Klägerin hat, lassen sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Die Klägerin hat jedoch die Umstände vorzutragen, aus denen sich ihr Feststellungsinteresse ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 1976 - 1 WB 54.74 - BeckRS 2014, 57530; Urteil vom 12. September 1989 - 1 C 40.88 - juris Rn. 11; Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 49.87 - juris Rn. 25).

Für eine Wiederholungsgefahr, für die eine konkret absehbare Möglichkeit erforderlich wäre, dass in naher Zukunft und unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleiche oder gleichartige Maßnahme der Beklagten zu erwarten ist, die die Klägerin beschwert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 BN 1.17 - juris Rn. 19; Beschluss vom 14. Januar 2019 - 3 B 48.18 - juris Rn. 9), fehlt es angesichts der durch die Einreise und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wesentlich geänderten tatsächlichen Umstände an einer hinreichenden Grundlage.

Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen, und die zudem Außenwirkung erlangt hat und noch in der Gegenwart andauert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 6 B 64.06 - juris Rn. 10; Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 41.12 - juris Rn. 25). Es ist nach dem Vorbringen der Klägerin nichts dafür ersichtlich, dass sie eine Stigmatisierung erlitten hätte, die durch die gewünschte gerichtliche Feststellung kompensiert werden könnte.

Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus der Präjudizwirkung der beantragten Feststellung für einen von der Klägerin etwaig angestrebten Schadensersatzprozess vor den Zivilgerichten. Ein solches Präjudizinteresse kann nur bestehen, wenn die beabsichtigte Geltendmachung von Haftungsansprüchen nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 1.03 - juris Rn. 21; Urteil vom 26. April 2018 - 7 C 20.16 - juris Rn. 51). Das ist hier jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil es an einem substantiierten Vortrag der Klägerin fehlt, welcher Schaden ihr infolge der Visumversagung durch die Beklagte entstanden ist. Ihr Verweis auf § 29 Abs. 2 AufenthG - gemeint ist offenbar, dass in ihrem Fall für die 2019 erfolgte Visumerteilung nicht auf den Nachweis einer Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verzichtet wurde - sowie die Verpflichtungserklärung ihres Ehemannes leistet dies nicht, weil damit ein Vermögensschaden der Klägerin nicht ersichtlich ist. Im Übrigen sind die Klägerin und ihr Ehemann nunmehr nach erfolgter Eheschließung gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet.

Von einer nach der Eigenart des Verwaltungsakts sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahme, die ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig im gerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht überprüft werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 41.12 - juris Rn. 31 m.w.N.), kann hier für das Visumverfahren nicht ausgegangen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 VwGO genannten Gründe erfüllt ist. Angesichts der eingetretenen Änderung der maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen erweist sich die Frage, derentwegen das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hatte, nicht mehr als entscheidungserheblich.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.