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Entscheidung 6 K 897/19


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 09.03.2023
Aktenzeichen 6 K 897/19 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0309.6K897.19.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 6 KAG BB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger wehren sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Schmutzwassergebühren durch den Beklagten für den Veranlagungszeitraum 2018 als dort Mehrmengen an Schmutzwasser über den korrespondierenden Trinkwasserbezug hinaus berechnet worden sind.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks W..., Ortsteil L..., das im Entsorgungsbereich des Beklagten liegt. Die Schmutzwasserentsorgung erfolgt dezentral über eine abflusslose Sammelgrube.

Mit Bescheid vom 7. März 2019 zog der Beklagte die Kläger für das Veranlagungsjahr 2018 (Zeitraum: 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018) zu Abwassergebühren für das vorbezeichnete Grundstück in Höhe von insgesamt 775,98 € abzüglich bereits geleisteter Vorauszahlungen in Höhe von 660,00 € heran. Dieser Betrag ergab sich aus einer entsorgten Menge von 54 m³ und einem diesbezüglichen Gebührensatz von 14,37 € pro Kubikmeter entsorgten Schmutzwassers.

Mit Schreiben vom 25. März 2019, das am 28. März 2019 beim Beklagten eingegangen ist, haben die Kläger gegen den Gebührenbescheid hinsichtlich der festgesetzten Abwassergebühren Widerspruch erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass der Trinkwasserverbrauch im Jahr 2018 49 m³ und nicht 54 m³ betragen habe. Wenn allerdings der Trinkwasserverbrauch im Jahre 2018 nur 49 m³ betragen habe, dann müsse der Schmutzwasserverbrauch auch in diesem Bereich liegen und nicht um 5 m³ höher ausgewiesen werden. Die Fahrzeuge des Schmutzwasserentsorgers hätten im Jahr 2019 eine sehr ungenaue Anzeige gehabt, bei der der ausgepumpte Wert nur hätte geschätzt werden können und demzufolge vom jeweiligen Fahrer auch nur geschätzt worden sei. Anzeigen müssten aber regelmäßig gewartet, geeicht und überprüft werden. Es werde bezweifelt, dass dies hier der Fall sei. Hinzu komme noch, dass der Anzeigebereich von Hand und unregelmäßig angezeichnet sei, sodass ein genauer Wert hinsichtlich der abgepumptem Schmutzwassermenge nicht ermittelt werden könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2019, der den Klägern am 12. Juni 2019 zugestellt wurde, wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch gegen den Gebührenbescheid zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die insgesamt abgerechnete Menge an Fäkalien, mit den einzelnen Entsorgungsbelegen der mit der Entsorgung beauftragten Firma L... übereinstimmten. Laut den vorliegenden Belegen über die Entsorgung für das Jahr 2018 seien insgesamt 54 m³ Schmutzwasser abgefahren worden. So seien 7 m³ am 24. Januar 2018, 7 m³ am 5. März 2018, 6 m³ am 16. April 2018, 5,5 m³ am 1. Juni 2018, 6 m³ am 12. Juli 2018, 7,5 m³ am 24. August 2018, 5,5 m³ am 1. Oktober 2018, 5,5 m³ am 13. November 2018 sowie schließlich 4 m³ am 18. Dezember 2018 an Fäkalien abgefahren worden. Nach jeder Entsorgung durch das Transportunternehmen sei ein Entsorgungsbeleg erstellt worden, welcher nach der Entleerung übergeben bzw. im Postkasten eingeworfen worden sei. Dies diene auch dazu, die Entsorgungsmenge durch den Grundstückseigentümer zu überprüfen, da eine eventuell notwendig werdende Beanstandung zeitnah erfolgen müsse. Diese Einzelbelege zu den erfolgten Entsorgungen müssten den Klägern daher vorliegen. Des Weiteren sei die Abrechnung der Trinkwassergebühren mit Bescheid vom 1. März 2019 für das Jahr 2018 und die Vorauszahlung für das Jahr 2019 überprüft worden. Zum 31. Dezember 2017 hätten die Kläger einen abgelesenen Zählerstand von 81 m³ angegeben. Der von den Klägern abgelesenen eingereichte Zählerstand zum 31. Dezember 2018 habe 130 m³ betragen. Dies ergebe eine Differenz von insgesamt 49 m³. Insoweit bestehe zwar zwischen dem Trinkwasserverbrauch und der entsorgten Schmutzwassermenge allerdings eine nicht nachvollziehbare Differenz. Da gemäß § 6 und § 8 der Satzung der Gemeinde G... über den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Wasserversorgung und ihre Benutzung der Gesamtbedarf von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu decken sei, sei dies letztlich irrelevant.

Mit ihrer am 5. Juli 2019 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung führen sie ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, dass sie sich die konkret und ausschließlich gegen die geltend gemachte Mengengebühr nach § 2 Abs. 1 der Abwassergebührensatzung wenden. Die Kläger bezögen das von ihnen verbrauchten Trinkwasser ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und betrieben selbst keinen eigenen Brunnen o. ä. Hieraus sei abzuleiten, dass im Idealfall nicht mehr Schmutzwasser abgefahren werden könne, als an Trinkwasser verbraucht werde. Angesichts des evidenten Ungleichgewichts zwischen verbrauchter Trinkwassermenge von 49 m³ und der abgefahrenen Schmutzwassermenge von 54 m³ bestünden erhebliche Zweifel an einer rechtmäßigen Erfassung der abgefahrenen Abwässer. An dem LKW, der im Jahr 2018 die Grube der Kläger angefahren habe, befinde sich mittig des Kessels im Heck ein Zeiger. Offensichtlich sei dieser Zeiger im Innenraum des Transportkessels mit einer Schwimmereinrichtung verbunden, sodass je nach Füllstand des Kessels der Zeiger eher nach unten bzw. nach oben zeige. Darüber hinaus habe der Entsorger unterhalb dieses Zeigers eine Halbscheibe angebracht und an dieser Scheibe handschriftlich Zahlen betreffend den vermeintlichen Füllstand des Kessels angebracht. Eine Eichung sei in keiner Weise ersichtlich. Die fragliche Scheibe verfüge lediglich über per Hand aufgemalte Zahlen und sei in keiner Weise nachvollziehbar. Zudem dürften immer dann Abweichung eintreten, wenn das Fahrzeug beim Abpumpvorgang nicht eben stehe, sondern beispielsweise mit einem Rad auf einem Bordstein oder gegebenenfalls an einem Hang oder hangabwärts aufgestellt sei. Die am Heck des Kesselfahrzeuges angebrachte einfachste Installation sei nicht geeignet, ansatzweise die jeweilige Aushubmenge zu dokumentieren und zu erfassen. Vielmehr dürfte die gesamte Dokumentation der Erfassung eine allenfalls grobe Schätzung bedeuten, die jedenfalls dazu führe, dass bezogen auf das Jahr 2018 zulasten der Kläger 5 m³ Schmutzwasser angeblich mehr abgefahren worden seien als Trinkwasser verbraucht worden sei. Hierbei sei noch nicht einmal berücksichtigt, dass die Kläger Wasser sowohl im Garten, als auch an anderen Stellen verwenden würden, welches nicht in die abflusslose Sammelgrube einfließe. Die zur Grubenausfuhr genutzten Fahrzeuge verfügten letztlich über keinerlei Messeinrichtungen, um die tatsächlich ausgefahrenen Volumina an Schmutzwasser erfassen zu können. Darüber hinaus habe der Abrechnungsbescheid für Schmutzwasser vom 7. März 2019 unstreitig eine Festsetzung der Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2019 beinhaltet. Mit Abrechnungsbescheid des Beklagten vom 12. März 2020 habe dieser gegenüber den Klägern eine Schmutzwassermenge von 49,5 m³ für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 berechnet. Mit weiterem Bescheid des Beklagten betreffend das Frischwasser vom 11. März 2020 habe dieser einen Verbrauch im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 in Höhe von 50 m³ abgerechnet. Angesichts einer Differenz zwischen verbrauchtem Trinkwasser und abgerechnetem Schmutzwasser von 0,5 m³ im Veranlagungszeitraum 2018 haben die Kläger sich gegen den Abrechnungsbescheid vom 12. März 2020 nicht zur Wehr gesetzt. Dieser sei somit bestandskräftig geworden. Hieraus resultiere, dass sich die Klage nur gegen den Abrechnungsteil des Bescheides des Beklagten vom 7. März 2019 für den Veranlagungszeitraum 2018 richte. Soweit der streitbefangene Bescheid Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2019 festsetze, sollen diese Festsetzungen nicht angegriffen werden.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid vom 7. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2019, soweit dieser Schmutzwassergebühren für den Veranlagungszeitraum 2018 festsetzt, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen führt er aus, dass Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde G... die Schmutzwassergebührensatzung der Gemeinde G... vom 29. April 2013 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2018 sei. Die Satzung stütze sich auf die Ermächtigungsgrundlage der §§ 3, 28 Nr. 9 und 135 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg vom 18. Dezember 2007 sowie der §§ 1, 2, 4,6 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 in der jeweils geltenden Fassung. Danach seien die Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt, auf der Grundlage einer Satzung nach Maßgabe des Gesetzes Abgaben zu erheben. Unter Gebühren seien öffentlich-rechtliche Geldleistungen zu verstehen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt würden und dazu bestimmt seien, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Nach § 1 Abs. 2 der vorbezeichneten Satzung würden Gebühren für die Nutzung der öffentlichen dezentralen Anlagen zur Schmutzwasserbeseitigung als Grund- und Mengengebühren erhoben. Die Grundgebühr finde ihre gesetzliche Grundlage in § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG. Nach dieser Regelung dürften von Gemeinden zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) neben der Mengengebühr auch angemessene Grundgebühren unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden. Die Erhebung dieser Grundgebühren insbesondere im Bereich der Abwasserentsorgung habe damit vor allem die Funktion, dem Aufgabenträger eine unabhängig vom Entsorgungsverhalten der Nutzer mögliche Refinanzierung wesentlicher Kosten der Abwasserentsorgung zu ermöglichen. Die Mengengebühr werde nach § 2 Abs. 1 nach der Schmutzwassermenge bzw. der Menge des Fäkalschlammes berechnet, die der Grundstücksentwässerungsanlage oder der Kleinkläranlage entnommen und gemessen werde. Berechnungseinheit für die Gebühr sei der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser oder der Kubikmeter (m³) Fäkalschlamm. Die Berechnung werde in der Praxis so vorgenommen, dass das Entsorgungsunternehmen den Inhalt der Abwassergrube leer pumpe und über die angenommene Menge, die am Fahrzeug gemessen werde, dem Gebührenpflichtigen eine Entsorgungsbestätigung überreiche bzw. bei dessen Abwesenheit in den Briefkasten lege. Der Gebührenpflichtige habe die Möglichkeit die dort vermerkte Menge mit dem Stand der Wasseruhr und der in derselben Periode verbrauchten Frischwassermenge zu vergleichen, was die Kläger nicht bzw. erst nach Ablauf eines Jahres getan haben. Dabei sei festzustellen, dass laut Satzung eine genaue Übereinstimmung zwischen Trinkwasserverbrauch und Abwassermenge nicht gegeben sein müsse und messtechnisch auch gar nicht gefordert werden könne. Der Trinkwasserzähler könne zwar den genauen Durchfluss feststellen. Das sei bei der viel gröberen Messeinrichtung des Entsorgungsfahrzeuges allerdings in diesem Maße nicht möglich. Einen geeichten Abwasserzähler gebe es dort nicht und könne es so auch nicht gegeben. Die eingesetzten Fahrzeuge entsprächen jedenfalls den anerkannten Regeln der Technik und den geltenden Sicherheitsstandards. Die Entsorgungsfirma habe sich vertraglich gegenüber der Gemeinde verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge den Normen der StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) zu genügen hätten und regelmäßige Überprüfungen durch zugelassene Prüf- und Überwachungsorganisation durchzuführen seien. Dies sei Voraussetzung für deren Einsatz im Rahmen des Auftrages, sodass der Beklagte keine Veranlassung habe, daran zu zweifeln, dass diese Vereinbarung eingehalten werde. Gewisse Ungenauigkeiten seien im Schmutzwasserbereich durch die Kläger hinzunehmen. Allerdings falle der auffällig niedrige Wasserverbrauch des 2-Personenhaushaltes der Kläger ins Auge. So sei von einem Durchschnittsverbrauch in einem Mehrpersonenhaushalt von 35 m³ Jahresverbrauch für die erste Person und 25 m³ für jede weitere Person auszugehen. Die von den Klägern verbrauchten Trinkwassermengen seien in den vergangenen Jahren ausgehend von 76 m³ im Jahr 2008 bis 49 m³ im Jahr 2018 stetig zurückgegangen. Es stelle sich also nicht die Frage, warum so viel Abwasser abgefahren worden, sondern warum so wenig Frischwasser verbraucht worden sei. Eine Eichung wie bei einer Wasserzähleruhr gebe es bei Entsorgungsfahrzeugen nicht und könne es technisch auch gar nicht gegeben. Die Ausschreibung der mobilen Abwasserentsorgung im Gemeindegebiet habe einen Passus beinhaltet, wonach für die beschriebenen Leistungen grundsätzlich eine Transporttechnik (einschließlich der erforderlichen Schläuche) einzusetzen sei, die den anerkannten Regeln der Technik und den geltenden Sicherheitsstandards entspreche. Die Fahrzeuge hätten den Normen der StVZO zu genügen, regelmäßige Überprüfungen durch zugelassene Prüf- und Überwachungsorganisationen seien Voraussetzung für deren Einsatz im Rahmen des Auftrags. Die Entsorgungsfirma habe für diese Erklärung unterschrieben und aus Sicht des Beklagten deute nichts darauf hin, dass die beauftragte Firma ihren übernommenen Verpflichtungen nicht nachkomme.

Mit Schriftsätzen jeweils vom 1. März 2023 (Kläger) sowie vom 3. März 2023 (Beklagter) haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Satzungsunterlagen des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte gemäß § 87a Abse. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise schriftsätzlich einverstanden erklärt haben.

Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthafte Klage ist zulässig. Sie hat allerdings in der Sache keinen Erfolg.

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 7. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2019 ist, soweit er angegriffen wurde, nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger auch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die in Betracht kommende Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zur Zahlung der Schmutzwassergebühren und den Erlass des streitbefangenen Gebührenbescheides ist die durch die Gemeindevertretung der Gemeinde G... in ihrer Sitzung vom 29. April 2013 beschlossene Schmutzwassergebührensatzung der Gemeinde G... (Schmutzwassergebührensatzung) in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung vom 1. Januar 2018, die am 11. Dezember 2017 von der Gemeindevertretung beschlossen wurde und am 28. Dezember 2017 im Amtsblatt für das Amt S... (Nummer 32, 26. Jahrgang) bekannt gemacht wurde.

Formelle Bedenken in Bezug auf die vorgenannte Satzung sind nicht vorgetragen oder sonst aus den beigezogenen Satzungsunterlagen des Beklagten ersichtlich.

Auch materielle Bedenken gegen die Wirksamkeit der genannten Schmutzwassergebührensatzung bestehen nicht. Die Satzung weist den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Abgabengesetzen das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen Mindestgehalt auf. So sind Regelungen zum Kreis der Gebührenpflichtigen in § 4 Schmutzwassergebührensatzung, zum Gebührentatbestand in § 1 Schmutzwassergebührensatzung, zum Gebührenmaßstab in § 2 Schmutzwassergebührensatzung, zum Gebührensatz für abflusslose Sammelgruben in § 2 Abs. 2 Schmutzwassergebührensatzung sowie schließlich zum Zeitpunkt der Fälligkeit in § 3 Abs. 3 Schmutzwassergebührensatzung aufgeführt. Insbesondere ist die Schmutzwassergebührensatzung des Beklagten – entgegen der sinngemäßen Auffassung der Kläger – nicht deswegen unwirksam, weil die Satzung zur Ermittlung der Menge auf die konkret abgefahrene Schmutzwassermenge (vgl. § 2 Abs. 1 Schmutzwassergebührensatzung) und nicht auf einen sog. (modifizierten) Trinkwassermaßstab, der sich im Grundsatz an der Menge bezogenen Trinkwassers (ggf. abzüglich des nicht der Sammelgrube zugeführten Gartenwassers) orientiert, abstellt.

Nach § 1 Abs. 1 Schmutzwassergebührensatzung erhebt die Gemeinde nach Maßgabe ihrer Satzung für die Inanspruchnahme der öffentlichen dezentralen Anlagen zur Schmutzwasserbeseitigung nach Maßgabe des § 1 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung in der jeweils geltenden Fassung Benutzungsgebühren.

Nach § 1 Abs. 1 Schmutzwasserbeseitigungssatzung betreibt die Gemeinde im Gemeindegebiet, bestehend aus den Ortsteilen G..., K... und L... zur schadlosen Beseitigung und Behandlung von Schmutzwasser in diesem Entsorgungsgebiet eine öffentliche Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung nach Maßgabe dieser Satzung. Nach § 1 Abs. 2 Schmutzwasserbeseitigungssatzung umfasst die dezentrale Schmutzwasserentsorgung das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Schmutzwasser sowie die Entleerung, Abfuhr und Behandlung von nicht separiertem Schlamm aus Kleinkläranlagen gem. § 66 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG). Nach § 1 Abs. 3 Schmutzwasserbeseitigungssatzung kann die Gemeinde die Schmutzwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte durchführen lassen. Die Organisation der dezentralen Schmutzwasserentsorgung bestimmt die Gemeinde im Rahmen der Ihr obliegenden Schmutzwasserbeseitigungspflicht in eigenem Ermessen.

Nach § 1 Abs. 2 Schmutzwassergebührensatzung werden die Gebühren nach Abs. 1 für die Benutzung der öffentlichen dezentralen Anlagen zur Schmutzwasserbeseitigung als Mengengebühr erhoben. Diese Mengengebühr wird nach § 2 Abs. 1 S. 1 Schmutzwassergebührensatzung für die Benutzung der öffentlichen dezentralen Anlagen zur Schmutzwasserbeseitigung gemäß § 1 Abs. 1 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung nach der Schmutzwassermenge bzw. der Menge des Fäkalschlamms berechnet, die der Grundstücksentwässerungsanlage oder der Kleinkläranlage entnommen und gemessen wird. Berechnungseinheit ist gemäß § Abs. 1 S. 2 Schmutzwassergebührensatzung für die Gebühr ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser oder der Kubikmeter (m³) Fäkalschlamm.

Dieser hier interessierende § 2 Abs. 1 S.1 Schmutzwassergebührensatzung, wonach die Mengengebühr nach der konkreten Schmutzwassermenge bzw. der Menge des Fäkalschlammes berechnet wird, ist nach Überzeugung des Gerichts mit den Vorgaben des § 6 KAG vereinbar.

§ 6 KAG, der allgemein Vorgaben für die Erhebung von Gebühren – namentlich für Benutzungsgebühren (vgl. § 6 Abs. 1 KAG) – definiert, regelt in § 6 Abs. 4 S. 1 KAG, dass die Gebühr nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen ist. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so kann nach § 6 Abs. 4 S. 2 KAG ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab – wie vorliegend in der Satzung des Beklagten geregelt – gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf.

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei dem vom Beklagten gewählten Maßstab, wonach sich die Mengengebühr an der konkret abgefahrenen Schmutzwassermenge und nicht am der gezogen Trinkwassermenge orientiert, entgegen dem ersten Eindruck in Wirklichkeit um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 4 S. 2 KAG handelt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2011 – OVG 9 B 28.09 –, Rn. 14 - 15, juris).

Es steht nämlich bereits grundsätzlich ein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab für die Abwasserentsorgung aus abflusslosen Sammelgruben nicht zur Verfügung, insbesondere ist auch die Bemessung nach den Abfuhrmengen letztlich nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab, mit dem zwar ein wichtiges Element der tatsächlichen Inanspruchnahme der Entsorgungsanlage genauer erfasst wird, nicht aber die die wirkliche Reinigungsleistung mitbestimmende jeweilige Schmutzfracht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2011 – OVG 9 B 28.09 –, Rn. 14, juris, m. w. N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, juris Rn. 49; VG Potsdam, Urteil vom 28. Juni 2017 – 8 K 2366/13 –, Rn. 24, juris; Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2011, § 6 Rn. 356d m. w. N.). Die Entsorgungsleistung im Bereich der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung besteht letztlich nicht nur in der Aufnahme und dem Transport des Fäkalwasser bzw. Fäkalschlamms, sondern erstreckt sich auch auf die Reinigungsleistung in der Kläranlage.

Vor diesem Hintergrundobliegt es dem jeweiligen Zweckverband bzw. der Gemeinde, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab in seiner Gebührensatzung dergestalt zu regeln, dass er den tatsächlichen Verhältnissen im Satzungsgebiet im betreffenden Zeitraum gemessen an § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG entspricht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2011 – OVG 9 B 28.09 –, Rn. 14 - 15, juris).

Da somit die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft grundsätzlich nicht auf einen Wirklichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG zurückgreifen kann und dieser somit auch dem hiesigen Beklagten vorliegend nicht zur Verfügung steht, ist bereits nach der Gesetzessystematik des § 6 Abs. 4 Se. 1 und 2 KAG die Verwendung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes zulässig. Dabei kommt allerdings dem Satzungsgeber ein weites Auswahlermessen zu. Er ist nicht gehalten, den gerechtesten, vernünftigsten oder zweckmäßigsten Maßstab auszuwählen. Das Gestaltungsermessen ist lediglich dahingehend zu überprüfen, ob der gewählte Maßstab ungeeignet ist, weil er entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung steht (vgl. Urteile der Kammer vom 14. Juni 2007 – 6 K 1420/03 –, Rn. 109 - 111, juris; vom 22. November 2006 – 6 K 1091/04 -, S. 9 des E.A.; VG Potsdam, Beschluss vom 19. August 2003 –16 L 804/01 -, juris Rn. 17).Urteil der Kammer vom 22. November 2006, a.a.O.; Kluge in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 659 ff., 669 - jeweils m.w.N.).

Ob ein satzungsrechtlich geregelter Gebührenmaßstab für eine Benutzungsgebühr im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme steht, hängt dabei einerseits von seiner konkreten Ausgestaltung, anderseits von den Verhältnissen im Satzungsgebiet in Bezug auf die Inanspruchnahme ab. Jede Benutzungsgebührensatzung bemisst die Gebühr nach etwas Zählbarem. Das muss nach der konkreten satzungsrechtlichen Ausgestaltung in einer Weise geschehen, die nicht für jeden Einzelfall, aber im Großen und Ganzen gewährleistet, dass ein Mehr oder Weniger an Inanspruchnahme auch zu einem verhältnismäßigen Mehr oder Weniger an Gebühr führt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, juris Rn. 50 m. w. N.). Dabei kommt es, was die Frage der Inanspruchnahme angeht, nur auf die tatsächliche Erfüllung des satzungsmäßigen Gebührentatbestandes und nicht auf Rechtmäßigkeitsfragen an: Einerseits muss sich jedes legale und illegale Verhalten, das den Gebührentatbestand erfüllt, nach der satzungsmäßigen Maßstabsregelung prinzipiell auch in einem Gebührenanteil niederschlagen. Andererseits darf ein Verhalten, dass den satzungsmäßigen Gebührentatbestand nicht erfüllt, ungeachtet der Frage seiner Legalität keinen Gebührenanteil auslösen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2011 – OVG 9 B 28.09 –, Rn. 14 - 15, juris)

Ob – wie die Kläger meinen – der Gebührenmaßstab nach der Menge des verbrauchten Trinkwassers abzüglich des genutzten Gartenwassers „wirklichkeitsnäher“ oder „preisgünstiger“ als der Gebührenmaßstab nach der Menge des abgefahrenen Fäkalwassers ist, ist unmaßgeblich. Dem Satzungsgeber ist – wie bereits oben dargelegt – bei der Bestimmung von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben ein weites Ermessen eingeräumt. Deshalb kann nicht gefordert werden, dass der zweckmäßigste, vernünftigste, gerechteste oder wahrscheinlichste Maßstab angewendet wird. Vielmehr kann bei der Bemessung der Benutzungsgebühren auch die Praktikabilität des Gebührenmaßstabs berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, juris Rn. 5; VG Potsdam, Urteil vom 18. November 2022 – 8 K 1295/19 –, Rn. 31, juris). Entscheidend ist nach § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG – wie erwähnt – allein, dass der Gebührenmaßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage steht (vgl. Urteil der Kammer vom 31. März 2010 – 8 K 1274/07 –, Rn. 23, juris, m. w. N.).

Ein solches Missverhältnis liegt vor, wenn die Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs mit Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse innerhalb des Geltungsbereichs der Gebührensatzung es im Großen und Ganzen nicht mehr gewährleistet, dass ein Mehr oder Weniger an Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage auch zu einem verhältnismäßigen Mehr oder Weniger an Gebühr führt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. September 2014 - OVG 9 B 29.13 -, juris Rn. 27; Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 15; vgl. auch OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, juris Rn. 50). Das wäre etwa bei Anwendung des Frischwassermaßstabs auf die dezentrale Schmutzwasserentsorgung – der allerdings hier nicht in Rede steht – insbesondere der Fall, wenn die Homogenität der tatsächlichen Verhältnisse innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung bezogen auf den „Erzielungsgrad“ nicht mehr gewährleistet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2011, a. a. O., Rn. 17 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 28. Juni 2017 – 8 K 2366/13 –, Rn. 25 - 27, juris). Im Falle des hier gewählten Maßstabes, der sich an der tatsächlich abgefahrenen Menge orientiert, dürfte etwa dann einiges für dessen Unzulässigkeit aufgrund eines Missverhältnisses sprechen, wenn an die Sammelgrube mehrere Haushalte bzw. Grundstücke angeschlossen wären und dann die abgefahrene Menge durch die Anzahl der Haushalte oder Bewohner geteilt worden würde. Im hiesigen, „klassischen“ Fall ist allerdings für ein solches Missverhältnis weder etwas vorgetragen noch etwas ersichtlich. Namentlich legen keinerlei Besonderheiten des Satzungsgebietes einen solchen Schluss nahe.

Letztlich wird mithin sowohl für die Entsorgung von abflusslosen Sammelgruben – wie vorliegend – als auch von grundstücksbezogenen Kleinkläranlagen allgemein der Maßstab nach der Menge des abgefahrenen Schmutzwassers und des in der Kläranlage behandelten Fäkalwassers bzw. Fäkalschlamms in der obergerichtlichen Rechtsprechung für zulässig erachtet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2014 - OVG 9 B 31.13 -, juris Rn. 23; Urteil vom 30. September 2014 - OVG 9 B 29.13 -, juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 23, Düwel, in Becker u.a., KAG Bbg, Stand Februar 2020, § 6 Rn. 1044; vgl. Schmidt, LKV 1998 S. 177, 178; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. November 1991 – 9 L 20/90 –, NVwZ-RR 1992 S. 375; Urteil vom 9. Mai 1995 – 9 K 1947/93 –, NdsVBl. 1995 S. 255; VGH Mannheim, Urteil vom 11. Mai 1995 – 2 S 2568/92 –, BWGZ 1995 S. 552; VGH Kassel, Beschluss vom 17. Mai 1991 – 5 TH 2437/89 –, KStZ 1991 S. 235 = GemHH 1992 S. 190; Kirchmer, KAG LSA, § 5 S. 173 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des VG Magdeburg; vgl. auch VG Potsdam, Beschluss vom 19. August 2003 – 16 L 804/01 –, LKV 2004 S. 376, 377).

Sofern die Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß einwerfen, dass in Bezug auf abflusslose Sammelgruben die Anwendung des Mengenmaßstabs zu einer Ungleichbehandlung der Gebührenschuldner führe, wenn etwa nicht alle Gruben im Entsorgungsgebiet wirklich abflusslos seien oder aber von einigen Gebührenpflichtigen die flüssigen Bestandteile des Fäkalwassers unter Verstoß gegen den Benutzungszwang für die öffentliche Einrichtung außerhalb derselben entsorgt würden (vgl. hierzu bereits VG Potsdam, Beschl. vom 19. August 2003 – 16 L 804/01 –, LKV 2004 S. 376, 377) oder aber in der Praxis häufig Entsorgungsfahrzeuge älterer Bauart üblich seien, die eine exakte Erfassung der aus den Gruben entnommenen Fäkalwassermengen nicht zuließen, da an den Entsorgungsfahrzeugen Messeinrichtungen lediglich etwa in Form von (ungeeichten) Schwimmersystemen vorhanden seien und somit die Vergleichbarkeit durchgeführter Mengenmessungen von grundstücksbezogenen Unwägbarkeiten – Hanglagen für den Abstellort des Entsorgungsfahrzeugs – in maßgeblicher Form abhänge (so etwa Stieger, LKV 2004 S. 352, 353), überzeugt dies im Ergebnis nicht (hierzu sogleich unten). Obwohl diese Kritik in der Sache zunächst als berechtigt erscheint, führt sie aber letztlich gleichwohl nicht dazu, dass der Mengenmaßstab gemessen an der gesetzlichen Vorgabe des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG – auf die es hier allein ankommt – als unzulässig anzusehen wäre (vgl. auch OVG Weimar, Urteil vom 23. November 2005 – 4 KO 877/01 –, KStZ 2006 S. 134, 137, das für die dezentrale Entsorgung den Maßstab nach Einwohnergleichwerten im Vergleich zu dem für vorzugswürdig erachteten Mengenmaßstab als unzulässig ablehnt und darauf verweist, dass ordnungswidrigen Entleerungen bzw. Grubenundichtigkeiten durch technische Überprüfungen Rechnung getragen werden müsse). Zunächst kann dem Vorwurf einer Ungleichbehandlung rechtmäßig handelnder Besitzer von wirklich abflusslosen Gruben im Vergleich zu solchen, deren Gruben altersbedingt undicht sind und/oder vom Gebührenpflichtigen zum Teil außerhalb der öffentlichen Einrichtung entsorgt werden, im Rahmen einer rechtlichen Bewertung begegnet werden. Der Aufgabenträger hat nämlich das Recht und die Pflicht, einen Anschluss- und Benutzungszwang mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzen, worauf auch das OVG Brandenburg im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung verwiesen hat (vgl. Urteil vom 22. Januar 2003 – 2 A 407/00 –, S. 22 f. des E. A., – 2 A 581/00 –, Mitt. StGB Bbg 2003 S. 255, 263). Auch kann dem ordnungswidrig anderweitigen Entleeren bzw. Durchlässigmachen abflussloser Gruben durch technische Überprüfungen entgegengewirkt werden (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 23. November 2005 – 4 KO 877/01 –, Rn. 43, juris). Wenn man zumindest entsprechendes Bemühen beim Aufgabenträger unterstellt, kann der Maßstab der tatsächlich abgefahrenen Menge zwar immer noch zu Ungerechtigkeiten im Vergleich einzelner Fälle führen, nicht aber als insgesamt unzulässig gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG qualifiziert werden (vgl. Kluge in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 659 ff., 669 - jeweils m.w.N.).

Insoweit verstößt der vom Beklagten gewählte Maßstab auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz bzw. Art. 12 Abs. 1 Verfassung für das Land Brandenburg), da – entgegen den sinngemäßen Ausführungen der Kläger – Grundstücke mit dezentraler Sammelgrube nicht ohne sachlichen Grund anders behandelt werden als die an die zentrale Schmutzwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke. Diese Ungleichbehandlung ist nämlich durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Bei abflusslosen Sammelgruben können auftretende Mehrmengen im Rahmen des Abfuhrvorgangs erfasst und konkret einzelnen Grundstücken zugeordnet werden. Bei an die zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossenen Grundstücken sind Mehrmengen ebenfalls denkbar, zum Beispiel, wenn gesammeltes Regenwasser für die Toilettenspülung genutzt wird. Derartige Mehrmengen können gegebenenfalls im Zufluss der Kläranlagen des Verbandes gemessen, anders als bei der dezentralen Entsorgung aber nicht einzelnen Grundstücken zugeordnet werden (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. November 2022 – 8 K 1295/19 –, juris).

Auch ist gegen die konkrete Heranziehung der Kläger vorliegend nichts zu erinnern. Insbesondere sind die vom Beklagten ermittelten und der Gebührenfestsetzung zugrunde gelegten Abfuhrmengen aus rechtlicher Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Für die Bestimmung des Volumens von Fäkalwasser, wie es aus abflusslosen Sammelgruben abgefahren wird, stehen – soweit ersichtlich – geeichte Messeinrichtungen nicht zur Verfügung. Die Messung mit Hilfe von mechanischen Schwimmersystemen oder elektronischen Durchflussmessern ist daher zwangsläufig nicht exakt, sondern mit Messungenauigkeiten verbunden, mit denen – gegebenenfalls auch mithilfe von Schätzungen – umgegangen werden muss und kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 23). Die dabei eingesetzten Messeinrichtungen dürfen jedoch nicht „völlig unbrauchbar“ sein (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. November 2022 – 8 K 1295/19 –, Rn. 40 - 49, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2014 - OVG 9 B 31.13 -, juris Rn. 25). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Maßstab der tatsächlichen Abfuhrmenge zwar einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab für das Maß der Inanspruchnahme der Schmutzwasserbeseitigungsanlage darstellt, das Volumen der abgefahrenen Fäkalwassermenge jedoch – jedenfalls theoretisch – exakt gemessen werden könnte. Da dieses zu bestimmende Volumen der Abfuhrmenge das Maß der Inanspruchnahme der Anlage jedoch ohnehin nicht präzise im Sinne eines Wirklichkeitsmaßstabs abbildet, dürfen an die Messgenauigkeit somit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. November 2022 – 8 K 1295/19 –, Rn. 40 - 49, juris). Wie bereits ausgeführt, hat der Satzungsgeber bei der Wahl des Gebührenmaßstabs auch Belange der Verwaltungspraktikabilität zu berücksichtigen. Dieses berechtigte Interesse des Beklagten daran, den mit der Erhebung und Festsetzung von Benutzungsgebühren verbundenen Aufwand auf ein vertretbares Maß zu begrenzen, ist auch im Rahmen der Satzungsanwendung zu beachten. Für die Art und Weise der Bemessung der tatsächlichen Abfuhrmengen ist daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese nach nachvollziehbaren und anerkannten technischen Regeln erfolgt, welche unter gewöhnlichen Bedingungen zu Messergebnissen führen, die zu dem tatsächlichen, exakten Volumen der Abfuhrmenge – in Anlehnung an die Vorgaben für den Wahrscheinlichkeitsmaßstab in § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG – nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und in diesem Sinne nicht „völlig unbrauchbar“ sind (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. November 2022 – 8 K 1295/19 –, Rn. 40 - 49, juris).

Auf der Grundlage dieser rechtlichen Maßstäbe begegnen weder die vom Beklagten eingesetzten Messeinrichtungen an den Entsorgungsfahrzeugen noch die von dem Beklagten dargelegte Praxis der Ermittlung der konkreten Abfuhrmengen rechtlichen Bedenken. Es wurde in diesem Zusammenhang von den Klägern bereits nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass derartige – wie von der vom Beklagten beauftragten Firma genutzte – bei der Schmutzwasserentsorgung übliche Messeinrichtungen nicht in der Lage wären, den Füllstand im Tank des Entsorgungsfahrzeuges unter Inkaufnahme unvermeidbarer Messungenauigkeiten annäherungsweise zu bestimmen. Eine völlig exakte Messung ist – wie bereits ausgeführt – nicht erforderlich und wurde von dem Beklagten auch nicht behauptet.

Soweit die Kläger demgegenüber bemängeln, die Messeinrichtung gebe die Füllmenge nicht korrekt wieder, weil die Ablesung vom Schwimmer erfolge, und das Messergebnis durch einen eventuellen Schiefstand des Entsorgungsfahrzeugs bzw. dadurch verfälscht werde, dass das Fäkalwasser im Tank in Bewegung sei, greift dies nicht durch. Es ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass der Fahrer des Entsorgungsfahrzeugs den Füllstandswert am Fahrzeug zweimal – zunächst vor Beginn und anschließend nach Abschluss des Absaugvorgangs bei jedem Kunden – abliest und als Abfuhrmenge die Differenz zwischen beiden Werten erfasst. Bei dieser Vorgehensweise kommt es für die „Brauchbarkeit“ der aus dem Anfangs- und dem Endwert der Füllstandsanzeige ermittelten Differenzmenge nicht darauf an, ob die Messeinrichtung den „wahren Inhalt“ des Fahrzeugtanks anzeigt. Maßgeblich ist allein, ob der Differenzwert eine taugliche Größe darstellt, um das Volumen der abgesaugten Menge an Fäkalwasser abzubilden (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. November 2022 – 8 K 1295/19 –, Rn. 40 - 49, juris). Dadurch, dass der Füllstand des Fahrzeugs vor Beginn und nach Abschluss des Absaugvorgangs abgelesen wird, wird ausgeschlossen, dass die Differenz zwischen Anfangs- und Endwert der am Fahrzeugtank befindlichen Füllmenge durch einen eventuellen Schiefstand des Entsorgungsfahrzeugen verfälscht wird. Denn das Fahrzeug steht zu beiden Messzeitpunkten in der gleichen Position (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. November 2022 – 8 K 1295/19 –, Rn. 40 - 49, juris).

Bedenken an der Bestimmung der tatsächlichen Abwassermengen folgen auch nicht daraus, dass die Kläger pauschal sinngemäß infrage stellen, wie ohne Zuflussmöglichkeiten – sie verfügen dem eigenen Vorbringen nach weder über eine Eigenbrunnenanlage noch leiten sie Wasser, das nicht aus der Trinkwasserleitung stammt, in ihre abflusslose Sammelgrube – die Entsorgungsmengen 5 m³ über den zugeführten Trinkwassermengen liegen könnten. Sofern die Kläger die konkret festgesetzte Jahresendmenge im Versorgungszeitraum in Zweifel ziehen, hätte es ihnen oblegen hinsichtlich der einzelnen Leerungen und den ihnen ausgehändigten Entleerungsbelegen ihre Zweifel sogleich bei beauftragten Unternehmen anzumelden. Das pauschale Bestreiten der abgefahrenen Jahresgesamtmenge – ohne jedoch die einzelnen Leerungen und die in diesem Zusammenhang erstellten Belege anzugreifen – ist jedenfalls vor dem Hintergrund der vom Beklagten in Bezug genommenen Belege, aus denen sich zweifelsohne die summarisch ermittelte Endmenge ergibt – wonach 7 m³ am 24. Januar 2018, 7 m³ am 5. März 2018, 6 m³ am 16. April 2018, 5,5 m³ am 1. Juni 2018, 6 m³ am 12. Juli 2018, 7,5 m³ am 24. August 2018, 5,5 m³ am 1. Oktober 2018, 5,5 m³ am 13. November 2018 sowie schließlich 4 m³ am 18. Dezember 2018 und mithin 54 m³ abgefahren wurden –, vorliegend nicht ausreichend.

Nach allem war somit die Klage als unzulässig abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).