Gericht | VG Frankfurt (Oder) 9. Kammer | Entscheidungsdatum | 29.06.2023 | |
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Aktenzeichen | 9 K 321/20 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2023:0629.9K321.20.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beteiligten streiten um Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte.
Der im März 2015 geborene Sohn der Kläger besuchte seit März 2016 die gemeindliche Kindertagestätte „... . Die Beklagte zog die Kläger mit Bescheiden vom 21. März 2016, vom 25. April 2016, vom 8. September 2016, vom 26. Januar 2017 und vom 26. März 2018 wegen des Besuchs der Kita zu Elternbeiträgen heran,die von den Klägern innerhalb der Rechtsbehelfsfristen nicht angegriffen wurden. Den Bescheiden lag die Satzung der Stadt Müncheberg über die Benutzung eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte und die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme (im Folgenden: Kita-Gebührensatzung) vom 3. September 2015 zugrunde, die gemäß § 11 Kita-Gebührensatzung zum 1. Januar 2016 in Kraft trat. Mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 7. April 2022 wurde die Kita-Gebührensatzung dahingehend geändert, dass Grundlage der sich aus den Anlagen 1 bis 6 und Anlagen Hort 1 bis 3 der Kita-Gebührensatzung ergebenden Elternbeiträge die Platzkostenberechnung des Kalkulationsberichts vom 18. April 2019 bildet. Dieser Kalkulationsbericht wurde von der Beklagtenbei einem externen Berater (Institut für Public Management am Institut für Prozessoptimierung und Informationstechnologien GmbH) ... in Auftrag gegeben und zog als Kalkulationsgrundlage die Jahre 2015 bis 2018 heran. Nach dem Inhalt der 1. Änderungssatzung, dort Artikel 2, trat diese rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft.
Mit Schreiben vom 10. April 2019, eingegangen bei der Beklagten am 24. April 2019, erhoben die Kläger Widerspruch gegen die Bescheide zur Festsetzung der Elternbeiträge vom 21. März 2016, vom 25. April 2016, vom 8. September 2016, vom 26. Januar 2017 und vom 26. März 2018. Mit Schreiben vom 6. November 2019, eingegangen bei der Beklagten am 12. November 2019, beantragten die Kläger unter Bezugnahme auf Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg (Urteile vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 A 15.15 bzw. OVG 6 B 1.16 -) eine nachträgliche Überprüfung dieser Bescheide. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2020 wies die Beklagte den Widerspruch vom 10. April 2019 sowie den Überprüfungsantrag vom 6. November 2019 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte an, dass auf § 6 KAG im Rahmen der Gebührenkalkulation nachweislich nicht zurückgegriffen worden sei. Diese basiere ausschließlich auf den in §§ 15 bis 17 KitaG zugrunde gelegten Betriebskosten sowie den hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen. Die Kalkulation der Elternbeiträge erfolge nicht kostendeckend, vielmehr seien sie sozialverträglich gestaltet und nach dem Elterneinkommen, der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang gestaffelt. Das in Auftrag gegebene Gutachten vom 18. April 2019 zur Überprüfung der für die Elternbeiträge maßgeblichen Kalkulation weise nach, dass keiner der in der Satzung maximal möglichen Elternbeiträge die errechneten Kosten für die Betreuung der Kinder übersteige. Insbesondere seien keine kalkulatorischen Zinskosten für das Anlagevermögen angesetzt worden.
Die Kläger haben am 18. März 2020 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, die Beklagte habe sich durch Bescheidung des Widerspruches mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2020 auf das Klageverfahren eingelassen. Die Kita-Gebührensatzung sei nicht zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Ein entsprechendes Amtsblatt sei nicht flächendeckend in der Stadt Müncheberg verteilt worden. Eine Veröffentlichung im Internet sei nicht ausreichend, da nicht alle Haushalte an das Internet angeschlossen seien. Im Übrigen sei die Kita-Gebührensatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung rechtswidrig auf Grundlage des KAG kalkuliert worden. Dies ergebe sich aus der Verweisung auf § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 6 KAG. Die vorgelegte nachträgliche Kalkulation vom 18. April 2019 könne dabei nicht gelten. Maßgeblich für die Ermittlung und Festlegung der Höchstbeiträge seien nur die Kosten, welche zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits vorgelegen hätten. Darunter fielen die herangezogenen Kosten der Jahre 2015 bis 2018 gerade nicht.
Die Beklagte habe bei der Platzkostenberechnung rechtswidrig eine kalkulatorische Miete in Höhe von 6 Euro/m²/Monat als ansatzfähige Kosten berücksichtigt.Bei den Kosten für die Grundstücke und Gebäude sowie für deren Erhalt und Betrieb handle es sich um eine institutionelle Förderung, welche für die Berechnung der Elternbeiträge in Abzug zu bringen sei. Zu diesem Ergebnis führten Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift unter Heranziehung der allgemeinen Auslegungsregeln. Die Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg (so etwa Urteil vom 15. Mai 2015 - OVG 6 A 2.17 -, juris Rn. 18), nach der § 16 Abs. 3 KitaG allein das Verhältnis zwischen dem Einrichtungsträger und der Gemeinde regele, könne nicht gelten. Ausgehend von der Gesetzessystematik seien zunächst die Betriebskosten gemäß § 15 KitaG festzustellen. Danach seien die geleisteten Zuschüsse, welche gemäß § 16 Abs. 2 KitaG und § 16 Abs. 3 KitaG gezahlt würden, in Abzug zu bringen. Erst dann seien die Kosten festzustellen, an denen sich die Personensorgeberechtigten gemäß § 17 KitaG zu beteiligen hätten. Dieser Annahme stünden auch nicht die Regelungen in § 2 KitaBKNV entgegen. Zum einen habe das Landesgesetz gegenüber Verordnungen Vorrang, zum anderen sei die KitaBKNV nur zwischen der Gemeinde und den Trägern relevant. Sinn und Zweck der Vorschrift sei im Wesentlichen die Entlastung der Einrichtungsträger, wobei die Regelung nicht nur den freien Trägern zugutekommen, sondern die Bereitstellungs- und Verschaffungspflicht der Gemeinde allen Trägern zur Verfügung stehen solle. Diesbezüglich habe der Landesgesetzgeber sogar vorgesehen, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe an den entstehenden Kosten durch Zuschusszahlungen beteiligt sei. Eine zusätzliche Beteiligung der Personensorgeberechtigten führe zu einer Doppel- bzw. Dreifachfinanzierung, welche den bundesrechtlichen Bestimmungen des SGB VIII entgegenstehen dürfte. Ihrem Bevollmächtigten seien hierzu zahlreiche Fälle aus der Praxis bekannt, in denen die Berücksichtigung der Grundstücks- und Gebäudekosten in der Beitragskalkulation zu Kostenüberdeckungen geführt habe.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Kostenbeitragsbescheide (Nr. AZ 46010780) für die Inanspruchnahme eines Kitaplatzes für das Kind F... der Beklagten vom 21. März 2016, vom 25. April 2016, vom 8. September 2016, vom 26. Januar 2017 und vom 26. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 18. Februar 2020 aufzuheben,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, ihre Kostenbeitragsbescheide (Nr. AZ 46010780) für die Inanspruchnahme eines Kitaplatzes für das Kind F... der Beklagten vom 21. März 2016, vom 25. April 2016, vom 8. September 2016, vom 26. Januar 2017 und vom 26. März 2018 entsprechend des Überprüfungsantrages vom 6. November 2019 zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Klage ermangele es bereits an der erforderlichen Zulässigkeit. Trotz des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2020 sei die Klagemöglichkeit nicht eröffnet, denn die Widerspruchsfrist stehe nicht zur Disposition der Widerspruchsbehörde. Die angegriffenen Festsetzungsbescheide seien mit Ablauf der Widerspruchsfrist formell unanfechtbar geworden. Hinsichtlich des Überprüfungsantrages vom 6. November 2019 fehle es an einem ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahren. Der Bescheid vom 18. Februar 2020 wirke diesbezüglich als Ausgangsbescheid, wogegen die Klage als Rechtsmittel nicht statthaft sei.
Die Kita-Gebührensatzung vom 3. September 2015 sei ordnungsgemäß bekanntgemacht worden und zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Sie sei im Amtsblatt vom 28. September 2015, welches an alle Haushalte versandt worden sei, sowie unter dem gleichen Datum im Internet veröffentlicht worden. Im Übrigen komme es aufgrund der 1. Änderungssatzung mit Beschluss vom 7. April 2022 auf die Satzung vom 3. September 2015 und insbesondere die dortige Kalkulation in der damaligen Fassung nicht mehr an. Der rückwirkende Satzungserlass stehe der Rechtmäßigkeit nicht entgegen. Dieser führe lediglich dazu, dass den bereits erhobenen Elternbeiträgen eine neue Kalkulation zugrunde liege, welche bestätige, dass die in der Vergangenheit erhobenen Elternbeiträge nicht zu hoch gewesen seien.
Die Kita-Gebührensatzung entspreche dem Grundsatz des Kostenüberdeckungsverbots. Dies ergebe sich auch aus dem Kalkulationsbericht vom 18. April 2019, nach dem die tatsächlichen Platzkosten deutlich über den Elternhöchstbeiträgen lägen. Die Elternbeiträge genügten zudem dem Äquivalenzprinzip. Nach den Berechnungen aus dem Bericht ergäben sich für die Jahre 2015 bis 2018 durchschnittliche Platzkosten in Höhe von 559,25 Euro für den Krippenbereich und 368,39 Euro für den Kita-Bereich. Diesen Kosten stünden lediglich Höchstbeiträge von 263,00 Euro (Krippe) und 207,00 Euro (Kita) gegenüber. Aufgrund dieses Missverhältnisses hätten auch deutlich höhere Elternbeiträge festgelegt werden können.
Auch die beanstandete Einbeziehung von Kosten für Grundstück und Gebäude sei rechtmäßig. Die Regelung des § 16 Abs. 3 KitaG gebe keine Parameter für die Berechnung der Elternbeiträge vor. Die nunmehr in § 17 Abs. 2 Satz 2 KitaG geregelte Vorgabe des Abzugs von Zuschüssen bei der Ermittlung der beitragsfähigen Betriebskosten habe die Beklagte befolgt. Die Zuschüsse des örtlichen Jugendhilfeträgers zu den Kosten für das pädagogische Personal wie auch die weiteren Zuschüsse seien nicht in die Elternbeitragskalkulation eingeflossen. Hinsichtlich der grundstücks- und gebäudebezogenen Kosten bestehe jedoch zu ihren Gunsten ein Gestaltungsspielraum, im Rahmen dessen sie sich für die Einbeziehung in die Elternbeitragskalkulation entschieden habe. Der Kostenerstattungsanspruch des freien Einrichtungsträgers gegen die Gemeinde könne auch nicht als institutionelle Förderung bewertet werden. Die Standortgemeinde handle hier nicht aufgrund einer Verpflichtung als Gesamtverantwortliche, sondern komme lediglich dem gesetzlichen Bereitstellungsanspruch aus § 16 Abs. 3 KitaG nach. Dieser bestehe entgegen der tatsächlichen institutionellen Förderung nach § 16 Abs. 2 KitaG auch nicht voraussetzungslos. Im Übrigen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Bereitstellung von Grundstück und Gebäude für eine kommunale Kita kostenneutral sei. Auch hier fielen Ausgaben in Form von Abschreibungen, Leistungsentgelten für private Dienstleistungen, öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten bzw. Personalaufwendungen an.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 14. Juni 2023 und vom 15. Juni 2023 Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen.
Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Bescheide der Beklagten vom 21. März 2016, vom 25. April 2016, vom 8. September 2016, vom 26. Januar 2017 und vom 26. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheidesvom 18. Februar 2020 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie insbesondere im Hinblick auf den erst nach Ablauf der Widerspruchsfristen eingelegten Widerspruch zulässig. Denn die Beklagte hat unter Verzicht auf die Einhaltung der Widerspruchsfristen ausdrücklich eine Widerspruchsentscheidung in der Sache getroffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf die Widerspruchsbehörde in einem Widerspruchsverfahren, das (nur) das Verhältnis zwischen der Behörde und dem durch den Verwaltungsakt Betroffenen berührt – also keinen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung betrifft –, auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen. Die Widerspruchsfrist dient nämlich in derartigen Fällen vornehmlich dem Schutz der Behörde selbst. Ihr steht es deswegen frei, sich entweder mit dem Ergebnis der Unzulässigkeit des Widerspruchs auf die Fristversäumnis zu berufen oder aber unter Außerachtlassung der Fristversäumnis zur Sache selbst zu entscheiden. Eine sich über die Fristversäumnis hinwegsetzende Sachentscheidung schließt für das spätere gerichtliche Verfahren die Beachtlichkeit der Verspätung des Widerspruchs aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 1982 - 4 C 42.79 -, juris Rn. 11; VG Berlin, Urteil vom 22. November 2022 - 21 K 91/22 -, juris Rn. 12).
Vorliegend war der Widerspruch der Kläger vom 10. April 2019, eingegangen bei der Beklagten am 24. April 2019, gegen die Festsetzungsbescheide der Beklagten vom 21. März 2016, vom 25. April 2016, vom 8. September 2016, vom 26. Januar 2017 und vom 26. März 2018 offensichtlich verfristet (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO). Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2020 hat die Beklagte dennoch den vorbenannten Widerspruch – ausweislich der Begründung als „zulässig, aber unbegründet“ - sowie den Überprüfungsantrag der Kläger vom 6. November 2019 zurückgewiesen. In der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung verweist sie auf die nunmehr mögliche Klage gegen die vorbenannten Bescheide. Diese – unter Nichtbeachtung des Ablaufs der Anfechtungsfrist getroffene – Entscheidung hat zur Folge, dass das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren der Kläger zulässig ist.
II. Die Beklagte hat die Kläger zu Recht mit den angefochtenen Bescheiden zu den hier streitigen Elternbeiträgen herangezogen. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Betreuungskosten sind §§ 90 Abs. 1 Nr. 3, 24 SGB VIII i. V. mit § 17 Abs. 1, Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (Kindertagesstättengesetz - KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 16], S. 384) in der zum Zeitpunkt des Erlasses des hier streitbefangenen Widerspruchsbescheides gültigen Fassung (geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2019 (GVBl. I/19 [Nr. 8], S. 1) i. V. mit der Satzung der Stadt Müncheberg über die Benutzung eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte und die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme vom 3. September 2015 (Amtsblatt Nr. 06/2015) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 7. April 2022 (Amtsblatt Nr. 03/2022).
Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass eine Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII vorliegt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG haben die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) zu entrichten. Diese Elternbeiträge werden nach § 17 Abs. 3 KitaG vom Träger der Einrichtung festgelegt und erhoben. Nach § 17 Abs. 2 KitaG sind die Elternbeiträge sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. § 17 Abs. 3 KitaG weist die Befugnis, Elternbeiträge festzulegen und zu erheben, dem Träger der jeweiligen Einrichtung zu; handelt es sich hierbei um eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, kann diese(r) nach Satz 3 der Regelung die Elternbeiträge durch Satzung festlegen und als Gebühr erheben. Hiervon hat die Beklagtenseite durch Erlass ihrer Kita-Gebührensatzung Gebrauch gemacht.
Die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Kita-Satzung ist formell und materiell wirksam.
1. Formelle Wirksamkeitsbedenken gegen die Satzung bestehen nicht. Soweit die Kläger die ordnungsgemäße Veröffentlichung der Kita-Satzung bestreiten und geltend machen, sie hätten kein entsprechendes Amtsblatt erhalten, greift dies nicht durch. Die Beklagte hat hinsichtlich der 1. Änderungssatzung vom 13. April 2022 einen Veröffentlichungsnachweis eingereicht (Amtsblatt Nr. 03/2022, siehe Bl. 147 ff. GA) bzw. ist dieser online auf der Internetseite der Beklagten einsehbar unter https://www.stadt-muencheberg.de/buerger-stadt/stadtverwaltung/muencheberger-anzeiger-und-nachrichtenblatt. Hinsichtlich der Satzung vom 3. September 2015 ist ein solcher ebenfalls online einsehbar (Amtsblatt Nr. 06/2015; https://www.stadt-muencheberg.de/fileadmin/upload/Muencheberger_Anzeiger.pdf). Das Impressum des jeweiligen Amtsblattes enthält den ausdrücklichen Hinweis zur kostenfreien Verteilung an alle erreichbaren Haushalte im Bereich der Stadt Müncheberg (Bl. 154 GA). Zudem hat die Beklagte einen Dienstleistungsvertrag zur Herstellung der Amtsblätter vorgelegt und insoweit auch einen Nachweis hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beauftragung zur Verteilung der Amtsblätter erbracht (Bl. 167 f. GA). Den Anforderungen von § 1 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV) ist damit genügt. Die insoweit angebrachten Rügen sind daher unsubstantiiert. Vor diesem Hintergrund war auch der Beweisanregung aus dem Schriftsatz vom 28. April 2022 nicht weiter nachzugehen. Formelle Wirksamkeitsbedenken im Übrigen haben die Kläger nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich.
2. Die bei der Festsetzung der Elternbeiträge anzuwendenden Regelungen der Kita-Gebührensatzung einschließlich der in den Anlage 1 bis 6und Anlagen Hort 1 bis 3 niedergelegten Höchstbeiträge sind auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Sie stehen insbesondere mit höherem Recht wie den Anforderungen des SGB VIII und dem KitaG sowie mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und den Anforderungen des Äquivalenzprinzips im Einklang.
a) Die Rüge der Kläger, es fehle eine nachvollziehbare Kalkulation der Gebühren, führt nicht zur Unwirksamkeit der Kita-Gebührensatzung. Soweit die Kläger pauschal geltend machen, dass die gemeindliche Satzung auf Grundlage des KAG kalkuliert worden sei, können sie damit nicht reüssieren. Denn den vorliegenden Schriftsätzen lässt sich nicht entnehmen, worauf diese Annahme konkret gestützt wird. Eine Substantiierung eines solchen Satzungsmangels ist bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht erfolgt. Zwar trifft es zu, dass in der Präambel der angegriffenen Kita-Gebührensatzung neben § 17 KitaG auch Vorschriften des KAG als Ermächtigungsgrundlage aufgeführt sind und nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg zur Bemessung der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagesbetreuungseinrichtungen die Bestimmungen des Kita-Gesetzes einschlägig sind, nicht hingegen das Brandenburgische Kommunalabgabengesetz (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 A 15.15 -, juris Rn. 19 ff.). Die Erwähnung des KAG in der Präambel der Kita-Gebührensatzung ist jedoch unschädlich, da weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass die der Beitragsbemessung zugrundeliegende Kalkulation nach den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes erfolgt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, juris Rn. 28).
b) Soweit die Kläger bemängeln, dass die Beklagte die Kalkulation der Änderungssatzung rückwärtig auf Grundlage der Kosten für die Jahre 2015 bis 2018 angestellt hat, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der Satzung. Zunächst setzt die Erhebung der hier in Rede stehenden Elternbeiträge keine Kalkulation nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Zugrundelegung eines bestimmten Kalkulationszeitraums voraus, wie es in § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 Satz 1 KAG für die Berechnung von Benutzungsgebühren vorgeschrieben ist. Denn § 6 KAG, der die Kriterien für eine ordnungsgemäße Kalkulation von Gebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen regelt, findet hier gerade keine Anwendung. Ausreichend, aber auch erforderlich, ist vielmehr eine valide Schätzung der Kostenpositionen,anhand derer geprüft werden kann, ob ein hinreichender Bezug zwischen den festgelegten Elternbeiträgen und den Kosten der Kindertagesstätte besteht und ob der festgelegte Höchstbeitrag den Anforderungen des Äquivalenzprinzips genügt. Weder das SGB VIII noch das KitaG enthält Vorgaben hinsichtlich des Referenzzeitraums, der zur Kalkulation der Elternbeiträge zugrunde zu legen ist. Es steht daher grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde, den entsprechenden Referenzzeitraum festzulegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2019 - OVG 6 A 8.18 -, juris Rn. 13).
Diesem Erfordernis ist die Beklagte durch Vorlage des von ihr in Auftrag gegebenen Kalkulationsberichtsdes Instituts für Public Management ... vom 18. April 2019 (siehe Beiakte 1, Bl. 37 ff.) nachgekommen. Die Kammer hält die darin durchgeführten Kalkulationen für ausreichende Grundlagen der Willensbildung der Gemeinde. Unerheblich ist nach Auffassung der Kammer, dass die Kalkulation noch nicht zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 15. September 2015 vorgelegen hat. Die hier im Vorfeld der Satzungsänderung stattgefundene Nachkalkulation ist als von der Willensbildung der Gemeinde gedeckt anzusehen, da siemit Änderungsbeschluss vom 7. April 2022 zum Inhalt der 1. Änderungssatzung gemacht worden ist und insoweit eine vormals bestehende Kalkulation ersetzt hat. Diese Nachkalkulation diente gerade dazu, in Anbetracht der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (siehe hierzu insbesondere Urteile vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 A 15.15 bzw. OVG 6 B 1.16 -) Gültigkeitsbedenken hinsichtlich der Kita-Gebührensatzung auszuräumen und den Höchstbeitrag bei einer Betreuung von 55 Wochenstunden zu ermitteln bzw. zu überprüfen, ob die in den Anlagen 1 bis 6 zur Kita-Gebührensatzung ausgewiesene höchste Gebühr von 263,00 Euro (Krippe) und 207,00 Euro (Kita) die tatsächlichen Platzkosten überschreitet. Die Rechtfertigung des erhobenen Gebührensatzes durch Vornahme einer Nachkalkulation ist auch zulässig.Entscheidend ist allein, dass der in der Satzung festgelegte Gebührensatz sich im Ergebnis als richtig erweist (sog. Ergebnisrechtsprechung, vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 20.17 -, juris Rn.19).
Die Rückwirkungsanordnung der 1. Änderungssatzung, die gemäß ihrem Artikel 2 rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten sein soll, ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als ihr eine Rückwirkung zum 1. Januar 2016 zuzusprechen istund damit den hier streitbefangenen Bescheidungszeitraum noch umfasst. Da eine Beitragserhebung für vorige Zeiträume nicht im Streit steht, ist hier unerheblich, dass die Änderungssatzung zwar zeitlich, nicht jedoch inhaltlich auf den Regelungszeitraum der im Jahre 2015 noch geltenden Satzung vom 2. März 2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung mit Wirkung vom 7. September 2005 Bezug nimmt und demnach für das Jahr 2015 nicht gelten kann.Die bei einer Rückwirkung von Rechtsfolgen beachtlichen allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. März 2022 - OVG 6 B 15/21 -, juris Rn. 22 unter Verweis auf die Rspr. des BVerfG) sind hier bereits deshalb nicht berührt, weil die materiellen Regelungen im Vergleich zur Vorgängersatzung unverändert geblieben sind und auch die Gebührentabelle keiner Änderung unterlag. Der Satzungsgeber hat lediglich den bereits erhobenen Elternbeiträgen eine neue Beitragskalkulation zugrunde gelegt. Nachträgliche Elternbeitragspflichten, die nicht schon aufgrund der Vorgängersatzung bestanden haben, wurden hingegen nicht begründet.
c) Die Kalkulation ist ausgehend von den Rügen der Kläger nicht zu beanstanden. Insoweit ist die Kammer auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes bei der − hier in Rede stehenden − Inzidentkontrolle kommunaler Satzungen nicht gehalten, sich „ungefragt“ auf Fehlersuche zu begeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. September 2022 - OVG 6 B 7/22 -, juris Rn. 28 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17. April 2022 - 9 CN 1/01 -, juris).
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG haben die Personensorgeberechtigten u. a. Beiträge zu den Betriebskosten zu entrichten. Betriebskosten sind gemäß § 15 Abs. 1 KitaG die angemessenen Personal- und Sachkosten. Nach § 15 Abs. 2 KitaG sind Personalkosten die Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die Vergütung des Personals nach den Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder vergleichbarer Vergütungsregelungen einschließlich des gesetzlichen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Der Begriff der Sachkosten ist in der auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 KitaG gestützten Verordnung über die Bestimmung der Bestandteile von Betriebskosten, das Verfahren der Bezuschussung sowie die jährliche Meldung der belegten und finanzierten Plätze der Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung - KitaBKNV) im Einzelnen präzisiert.
Der Träger der kommunalen Einrichtung muss seine Kalkulation dieser Kosten offenlegen und ggf. erläutern. Das Fehlen einer solchen Kalkulation führt zur Rechtswidrigkeit der Elternbeitragsatzung insgesamt. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass anders die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, denen der Satzungsgeber unterliegt, nicht (gerichtlich) nachprüfbar ist. Hierzu zählt regelmäßig beispielsweise das Kostendeckungsprinzip, das Äquivalenzprinzip, die Beachtung der zulässigen Parameter, die sich nach § 15 KitaG und § 2 KitaBKNV richten, der Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG sowie weitere Vorgaben, etwa nach § 90 SGB VIII oder nach § 16 und § 17 KitaG. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der einer gemeindlichen Elternbeitragsatzung zugrundeliegenden Kalkulation ist dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Satzungserlasses abzustellen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Januar 2021 - OVG 6 B 9.20 -, juris Rn. 26, 27 unter Verweis auf Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 22.17 -, juris Rn. 25).
Das Ansetzen einer kalkulatorischen Miete in Höhe von 6,00 Euro/m²/Monat (siehe Tabelle 9, Seite 14 des Kalkulationsberichts) unterliegt entgegen der Auffassung der Kläger keinen rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2019 - OVG 6 A 2.19 -, juris Rn. 25 m. w. N.) umfasst der Begriff der Sachkosten in § 15 Abs. 1 KitaG als Teil der Betriebskosten im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG finanzielle Aufwendungen, die mit der Bewirtschaftung der Gebäude und des Grundstücks einer Betreuungseinrichtung verknüpft sind. Dem entspricht, dass § 2 KitaBKNV die Regelung des § 15 Abs. 1 KitaG dahin konkretisiert, dass die Sachkosten u.a. Miete oder Pacht für das Grundstück und Gebäude der Kindertagesstätte oder für den als Kindertagesstätte genutzten Teil des Grundstücks und Gebäudes (Buchst. a) sowie bei eigenem Grundstück und Gebäude die kalkulatorische Miete (Buchst. b) einschließen. Darüber hinaus zählen zu den Sachkosten gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung verschiedene Posten, die auch in den Bewirtschaftungskosten im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG enthalten sind. Hierzu zählen etwa die Heizungskosten (Buchst. d), die Kosten für Gebäude- und Sachversicherungen (Buchst. e), Kosten für Wasser, Energie und öffentliche Abgaben (Buchst. f) und der Erhaltungsaufwand für Grundstück und Gebäude (Buchst. g). § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG verpflichtet die Gemeinden, dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 KitaG erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung zu stellen und die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke zu tragen. Bei einer zweckentsprechenden Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG haben die Gemeinden deshalb den freien Trägern bei Inanspruchnahme von angemieteten oder eigenen Räumen und Flächen die ortsübliche oder die kalkulatorische Miete sowie die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten zu erstatten. Das OVG Berlin-Brandenburg hat sich wiederholt mit der Auffassung auseinandergesetzt, die im Einstellen solcher Parameter ausgehend von der Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG eine unzulässige Doppelfinanzierung sieht (siehe VG Potsdam, Urteile vom 8. August 2019 - 10 K 3698/18 -, juris sowie vom 5. Mai 2022 - 10 K 2997/19 -). Dabei geht es weiterhin davon aus, dass § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG allein das Verhältnis des Einrichtungsträgers zur Gemeinde betrifft, für die Gebührenkalkulation und die Parameter, die dabei einfließen dürfen, jedoch keinerlei Vorgaben enthält. Weiter hat es stets ausdrücklich festgestellt, dass eine Gemeinde nicht verpflichtet ist, bei der Kalkulation der Elternbeiträge für die Kinderbetreuung in kommunalen Kindertagesstätten die grundstücks- und gebäudebezogenen Betriebskosten im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG unberücksichtigt zu lassen (vgl. zuletzt Urteil vom 8. Januar 2021 - OVG 6 B 9.20 -, juris Rn. 19 ff. m. w. N.). Dem schließt sich die Kammer vollumfänglich an.
Der Einwand der Kläger, die kalkulatorischen Mietkosten dürften nicht in die Gebührenkalkulation aufgenommen werden, weil es sich hierbei um eine institutionelle Förderung handle, die bei der Berechnung der Elternbeiträge von den einzustellenden Gesamtkosten in Abzug zu bringen sei, dringt nicht durch. Zum Einen handelt es sich vorliegend um einen gemeindlichen Kitaträger, welcher selbst Kostenträger für die Grundstücks- und Gebäudekosten sowie deren Erhaltungsaufwand ist. Zum Anderen handelt es sich auch bei einer Erstattungspflicht der Gemeinden gegenüber einem freien Träger – im Gegensatz zu den Personalkostenzuschüssen nach § 16 Abs. 2 KitaG − nicht um eine institutionelle Förderung. § 16 Abs. 2 KitaG stellt die Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung in bestimmtem Umfang von den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals frei und sorgt so durch eine institutionelle Förderung für eine Entlastung des Einrichtungsträgers, die dieser dann bei der Kalkulation der Elternbeiträge zu berücksichtigen hat. Demgegenüber soll § 16 Abs. 3 KitaG mit Blick auf die Förderung freier Träger eine plurale Trägerstruktur begünstigen (LT-Drs. 1/626, S. 25), die erschwert würde, wenn freie Träger die grundstücks- und gebäudebezogenen Kosten selbst zu tragen hätten. Die Verpflichtung der Gemeinden aus § 16 Abs. 3 KitaG hat somit eine andere gesetzgeberische Zielrichtung als die institutionelle Förderung nach § 16 Abs. 2 KitaG. Der Gesetzgeber hat diesen Unterschied dadurch zum Ausdruck gebracht, dass nur die institutionelle Förderung nach § 16 Abs. 2 KitaG bei der Kalkulation der Elternbeiträge verpflichtend in Abzug zu bringen ist, vgl. § 17 Abs. 2 KitaG (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2019 - OVG 6 A 4.18 -, juris Rn. 29).
Ohne Erfolg wenden die Kläger weiter ein,die Kosten für die Grundstücke und Gebäude sowie für deren Erhalt und Betrieb seien auch mit Blick auf die Systematik des Gesetzes bei der Kalkulation in Abzug zu bringen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass zur Kalkulation der Elternbeiträge Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Grundstück und Gebäude der jeweiligen Einrichtung nicht berücksichtigt werden dürften, hätte es nahegelegen, dies durch entsprechende Einschränkungen in der Formulierung des Gesetzes deutlich zu machen, zumal diese Kosten den weitaus größten Teil der Sachkosten darstellen. Dieses Verständnis der Regelungszusammenhänge wird auch aus Sicht der Kammer durch Wortlaut und Entstehungsgeschichte von § 17 Abs. 2 Satz 2 KitaG in der seit dem 1. August 2018 geltenden und nach der Übergangsvorschrift in § 24 Abs. 1 KitaG nunmehr bis zum Ablauf des Kita-Jahres 2020/2021 umzusetzenden Fassung gestützt (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris Rn. 27). Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KitaG ist bei der Kalkulation der Elternbeiträge zunächst „von der Gesamtsumme der Betriebskosten“ auszugehen. Von diesem Betrag ist sodann (mindestens) der Betrag abzuziehen, den der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem Einrichtungsträger als Zuschuss nach § 16 Abs. 2 KitaG zu gewähren hat. Wenn von der Gesamtsumme der Betriebskosten verpflichtend stets auch die Betriebskosten im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG abzuziehen wären, hätte der Gesetzgeber das an dieser Stelle vorgegeben. Die Fassung der Norm ist im Gesetzgebungsverfahren gegenüber dem Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 6/8212, S. 2) nach Befassung des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport in die heutige Fassung geändert worden. Aus der Begründung zu Art. 1 Nr. 5b des Änderungsgesetzes (LT-Drs. 6/8818) wird deutlich, dass die Einführung des Begriffs der institutionellen Förderung für entbehrlich gehalten wurde. Weiter heißt es dort wörtlich:
„Die Bereitstellung von Grundstücken einschließlich der Gebäude sowie die Übernahme der Betriebskosten gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 sind dabei keine Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die von den Betriebskosten abgezogen werden müssen. Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass nur Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe abzuziehen sind, zu denen die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter nicht gehören. ...“
Auch besteht dadurch entgegen dem klägerischen Vortrag keine Gefahr einer unzulässigen Doppelfinanzierung. Dies folgt schon daraus, dass es vorliegend nicht um einen freien Kitaträger geht, der die grundstücks- und gebäudebezogenen Betriebskosten von der Gemeinde erstattet bekommt, sondern sich um einen gemeindlichen Kitaträger handelt, der selbst Kostenträger für die vorbenannten Kosten ist. Dies führt auch nicht zu einer Ungleichbehandlung zwischen öffentlichen und freien Kitaträgern, da die rechtlichen Bindungen, denen freie Träger bei der Festlegung der Elternbeiträge unterliegen, schon nicht deckungsgleich mit den rechtlichen Vorgaben sind, die öffentliche Kitaträger insoweit erfüllen müssen (siehe hierzu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Januar 2021 - OVG 6 B 9.20 -, juris Rn. 23). Indes wurden vorliegend Abschreibungen auf Gebäude, Instandhaltungskosten und kalkulatorische Zinsen gänzlich nicht in Ansatz gebracht. Von einer Kostenüberdeckung durch die auf die Eltern umgelegte Kostenmasse ist nach dem Bericht des Instituts für Public Management vom 18. April 2019 gerade nicht auszugehen.
Nach alledem liegt keine Überfinanzierung zulasten der Höchstbeitragspflichtigen und auch keine Verletzung des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit oder des Äquivalenzprinzips vor.
Die angefochtenen Bescheide vom 21. März 2016, vom 25. April 2016, vom 8. September 2016, vom 26. Januar 2017 und vom 26. März 2018 selbst verstoßen nicht gegen formelles oder materielles Recht und wenden die Regelungen der Kita-Gebührensatzung in nicht zu beanstandender Art und Weise zutreffend an. Die Beklagte hat die von den Klägern geschuldeten Elternbeiträge in zutreffender Anwendung der Regelungen ihrer Kita-Gebührensatzung − mangels anderweitigem Vortrag der Kläger − rechnerisch richtig ermittelt und zutreffend festgesetzt.
III. Aus den vorhergehenden Gründen war auch der gestellte Hilfsantrag– seine Zulässigkeit unterstellt – abzulehnen. Soweit die Kläger gemäß § 44 SGB X i. V. mit § 22 KitaG die Rücknahme der zur Überprüfung gestellten Festsetzungsbescheide begehren,steht die Rücknahme hier gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X im Ermessen der zuständigen Behörde. Voraussetzung für die Eröffnung dieses behördlichen Ermessens ist, dass die streitgegenständlichen Elternbeitragsbescheide als rechtswidrige, nicht begünstigende Verwaltungsakte im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. März 2022 - OVG 6 B 15/21 -, juris Rn. 16 ff.). Dies ist nicht der Fall.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
V. Gründe, aus denen nach § 124a Abs. 1 i. V. mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht ersichtlich.