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Entscheidung 9 L 193/23


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 9. Kammer Entscheidungsdatum 20.07.2023
Aktenzeichen 9 L 193/23 ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2023:0720.9L193.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Juni 2023 wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung, da der Antragsgegner die sofortige Vollziehbarkeit des Erlaubniswiderrufs im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Der Antrag ist aber unbegründet.

Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 15. Juni 2023 in einer den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Form (noch) hinreichend einzelfallbezogen dargelegt. Die Begründung erschöpft sich nicht in einer Wiederholung der Begründung für den Erlaubniswiderruf, sondern verweist auf ein darüber hinausgehendes besonderes öffentliches Vollzugsinteresse. Im Übrigen knüpfen Entscheidungen zum Schutz des Kindeswohls nach § 20 Abs. 7 KitaG bereits mit Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale an den Schutz herausragender Rechtsgüter an, sodass die Eingriffsvoraussetzungen für eine solche Ordnungsverfügung in aller Regel bereits den Grund für deren Sofortvollzug indizieren.

Bei der im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse der Antragstellerin, vorläufig von der Erlaubnis zur Kindertagespflege weiterhin Gebrauch zu machen.

Für die Interessenabwägung ist in erster Linie darauf abzustellen, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt nach einer – notwendigerweise nur summarischen – Prüfung als offensichtlich rechtswidrig oder als offensichtlich rechtmäßig erweist. An der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte besteht nämlich niemals ein öffentliches Interesse. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, wenn sich der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist, der Widerspruch bzw. die Klage also voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, und in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. Kann im summarischen Verfahren noch keine eindeutige Antwort zur Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts gegeben werden, bedarf es einer Abwägung der öffentlichen Interessen am Sofortvollzug gegenüber den Interessen des Betroffenen an der eigentlich von Gesetzes wegen grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs.

Hier spricht bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Widerrufsbescheid vom 15. Juni 2023 ohne Erfolg bleiben wird (I). Aber auch unabhängig von der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides fiele eine (isolierte) Interessenabwägung zuungunsten der Antragstellerin aus (II.).

I. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen den mit Bescheid des Antragsgegners vom 15. Juni 2023 ausgesprochenen Erlaubniswiderruf sind aus Sicht der Kammer nicht gegeben.

Verfahrensrechtliche Bedenken bestehen nicht, insbesondere hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 16. Mai 2023 entsprechend seiner Verpflichtung aus § 24 Abs. 1 SGB X die Antragstellerin vor Erlass der Verfügung angehört.

Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 20 Abs. 7 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (Kindertagesstättengesetz – KitaG; in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 [GVBl.I/04, S. 384], zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 [GVBl.I/13, S.4]). Danach ist die Erlaubnis ganz oder teilweise zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl eines Kindes in der Kindertagespflegestelle gefährdet ist und die Tagespflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Bei der Frage, wann eine Gefährdung des Kindeswohls in der Kindertagespflegestelle vorliegt, ist zu beachten, dass § 20 Abs. 7 KitaG an die Regelungen zur Aufhebung der Erlaubnis zur Vollzeitpflege in § 44 Abs. 3 Satz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) -bzw. zur Aufhebung der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung in § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII angelehnt ist. § 43 SGB VIII, der die Erlaubnis zur Kindertagespflege bundesrechtlich regelt und dessen Absatz 5 zu der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung allein relevanten landesrechtlichen Ausführungsvorschrift des § 20 KitaG ermächtigt (vgl. zukünftig §§ 26 ff, 38 ff. KitaG in der ab dem 1. August 2023 geltenden Fassung der Änderung durch Gesetz vom 28. Juni 2023, GVBl. I Nr. 13), enthält hingegen keine − gegenüber den §§ 44 ff. SGB X zur Aufhebung von Sozialverwaltungsakten − spezielle Regelung betreffend den Entzug der Erlaubnis.

Von einer Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII ist auszugehen, wenn aufgrund von Tatsachen eine gegenwärtige oder nahe bevorstehende, nicht unerhebliche Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Minderjährigen festzustellen ist. Die zu einer Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1666 BGB entwickelten Maßstäbe können nicht uneingeschränkt übernommen werden, denn im Rahmen von § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII ist es nicht erforderlich, dass es sich um eine gegenwärtige Gefahr handelt. Es genügt vielmehr, wenn der Eintritt der negativen Auswirkungen ohne ein Eingreifen bei normalem Verlauf der Dinge für die nächste Zeit potenziell zu besorgen ist. Unerheblich ist dabei, ob die Gefahr durch ein Verschulden des Einrichtungsträgers oder seiner Bediensteten verursacht wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2022 - OVG 6 S 48/22 -, juris Rn. 8; Beschluss der Kammer vom 7. Juli 2022 - 9 L 74/22 -, unter Bezugnahme auf VG Potsdam, Beschluss vom 19. Juni 2020 - 7 L 295/20 - juris Rn. 11 m. w. N.). Typische Anwendungsfälle von Kindeswohlgefährdung sind Kindesmisshandlung, sexuelle Gewalt und Vernachlässigung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 12 B 1553/17 -, juris Rn. 13).

Diese Rechtsprechung zum Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung im Rahmen der Aufhebung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung ist auf die Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 KitaG übertragbar. Die Regelung zum Entzug der Erlaubnis in § 20 Abs. 7 Satz 1 KitaG ist vom Landesgesetzgeber hinsichtlich der beiden Tatbestandsmerkmale − Gefährdung des Kindeswohls und subjektive Unmöglichkeit der bzw. mangelnde Bereitschaft zur Gefährdungsabwendung − wortgleich mit der Regelung in § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII formuliert worden. Zweck der Einfügung des § 20 Abs. 7 Satz 1 KitaG dürfte es − wie bei § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII − gewesen sein, anders als bei einer auf die §§ 45, 47 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) - gestützten Aufhebung, in erster Linie auf den Schutz der betreuten Kinder abzustellen, nicht hingegen auf die Position des Erlaubnisinhabers (BT-Drs. 11/5948, S. 84).

Davon abgesehen sind, auch mit Blick auf die jeweilige Rechtsgrundlage für die Erlaubniserteilung − § 45 Abs. 2 SGB VIII für die Einrichtung bzw. § 43 Abs. 2 SGB VIII für die Tagespflege − keine hinsichtlich der Frage der Kindeswohlgefährdung relevanten Unterschiede zwischen der (staatlich überwachten) Betreuung eines oder mehrerer (Klein-)Kinder durch eine nicht erziehungsberechtigte Person einerseits und der Betreuung von Kindern, bspw. in einer Kindertagesstätte, andererseits, ersichtlich.

Eine Kindeswohlgefährdung in einer Tagespflegestelle − das heißt ein Zustand, der bei seiner Fortdauer voraussichtlich eine nicht unerhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls der betreuten Kinder befürchten lässt − liegt daher zum einen bei Sachverhalten wie Kindesmisshandlung, Vernachlässigung u. ä. vor. Zum anderen ist sie aber auch dann gegeben, wenn sonstige Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nicht mehr vorliegen und hieraus eine Kindeswohlgefährdung resultiert. Die Entscheidung über das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung verlangt eine prognostische Wahrscheinlichkeitsprüfung, die die Anwendung der strafrechtlichen Unschuldsvermutung „in dubio pro reo“ verbietet, zum Schutz des Kindes gilt vielmehr der Grundsatz „in dubio pro infante“ (vgl. Wiesner, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 44, Rn. 18a).

Die für die Prognose erforderliche Gefahrenabschätzung, für die ein etwaiges Verschulden keine Rolle spielt, ist anhand der Gesamtumstände zu treffen. Dabei sind keine zu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Gefahreneintritts zu stellen, weil das Wohl der zu betreuenden Kleinstkinder und der Schutz von deren körperlicher Unversehrtheit besonders hoch zu gewichten sind (vgl. für die Erlaubnis zur Kindertagespflege: VG München, Urteil vom 2. Mai 2012 - M 18 K 11.1341 -, juris Rn. 34, hier: Widerruf; OVG Münster, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 12 B 800/06 -, juris Rn. 10, hier: Erteilung). Gleichwohl müssen der Prognoseentscheidung konkret nachweisbare Tatsachen zugrunde liegen; bloße Zweifel genügen nicht (vgl. VGH München, Beschluss vom 16. Januar 2015 - 12 C 14.2846 -, juris Rn. 20; VG München, Beschluss vom 22. März 2018 - M 18 S 18.847 -, juris Rn. 55).

Gemessen hieran spricht Überwiegendes für die Annahme des Antragsgegners, in der Kindertagespflegestelle der Antragstellerin sei eine Kindeswohlgefährdung gegeben, die aus dem Verhalten der Antragstellerin gegenüber dem mit rechtskräftigem Urteil des A... vom 2... (Az. 5...) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern i... zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 4 Monaten verurteilten H... resultiert. Dabei bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob es sich bei H... nunmehr nur um deren Mitbewohner handelt, wie die Antragstellerin vorträgt, oder ob dieser, wovon der Antragsgegner und das strafgerichtliche Urteil ausgehen, (weiterhin) ihr Lebensgefährte ist. Denn maßgeblich ist insoweit allein, dass H... wegen der aus dem Urteil ersichtlichen, in der gemeinsamen Wohnung begangenen Taten zulasten der 2... geborenen, damals 6- bzw. 7-jährigen Tochter der Antragstellerin im Zeitraum vom 1... verurteilt wurde und gleichwohl noch in räumlicher und persönlicher Nähe zur Antragstellerin steht. Weiter ist für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung relevant, dass H... bis zum Widerruf seiner Erlaubnis mit Bescheid vom 21. April 2021 im Zusammenhang mit einem am 16. April 2021 gegen ihn eingeleiteten polizeilichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Schriften (siehe hierzu VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19. Mai 2021 - VG 6 L 169/21 -), selbst eine Kindertagespflegestelle betrieb. Denn dies ist ein klares Indiz dafür, dass er seine berufliche Vertrauensstellung dafür missbrauchte, um den Kontakt zu Kindern herzustellen. Aus der E-Mail der Polizeidirektion vom 18. März 2022 geht auch hervor, dass am 10. März 2022 trotz des bereits seit 5. November 2021 vom Antragsgegner ausgesprochenen strikten Kontaktverbots ein Treffen der Antragstellerin mit H... im Beisein der von ihr betreuten Tagespflegekinder stattfand. Der Mangel an Einsichtsfähigkeit und Gefahrbewusstsein auf Seiten der Antragstellerin wird noch dadurch verstärkt, dass sie ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge (Meldebogen vom 20. Dezember 2021) bereits am 16. Dezember 2021 zum Vorwurf des sexuellen Missbrauchs ihrer Tochter durch H... polizeilich vernommen worden war. Aufgrund des im Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 29. März 2023 geschilderten und frühzeitig feststehenden Ermittlungsergebnisses kann hier auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Ablauf des Tathergangs zum damaligen Zeitpunkt noch ungewiss war.

Neben der zu besorgenden Gefährdung des Kindeswohls muss gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 KitaG das Unvermögen bzw. die fehlende Bereitschaft des Erlaubnisinhabers zur Beseitigung der Gefahr vorliegen. Als Nachweis hierfür gilt insbesondere, dass der Erlaubnisinhaber keine Abhilfe geschaffen hat, obwohl ihm die zuständige Behörde nach einer entsprechenden Beratung ausreichend Zeit dazu eingeräumt hatte (vgl. Kepert/Dexheimer, in: Kunkel, SGB VII, 8. Aufl. 2022, § 45, Rn. 51).

Diese Voraussetzung liegt hier ebenfalls vor. Denn aufgrund des Verhaltens der Antragstellerin in der Vergangenheit geht auch die Kammer davon aus, dass die Antragstellerin weder bereit noch in der Lage ist, die ihr zur Betreuung anvertrauten Kinder vor möglichen Gefährdungen oder gar Schädigungen durch Dritte – hier ihres wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern rechtskräftig verurteilten Mitbewohners bzw. Lebensgefährten – zu schützen. Zwar beruft sie sich hinsichtlich des Treffens am 10. März 2022 in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2022 darauf, das Treffen mit H... im Beisein der Tagespflegekinder sei einer akuten Notsituation geschuldet gewesen und habe allein zum Zwecke einer Medikamentenübergabe stattgefunden, ohne dass H... dabei Kontakt zu den Kindern aufgenommen habe. Dieser – schon wegen des oben dargestellten Kinderkontaktverhaltens des H... zweifelhafte – Vortrag erscheint auch deshalb nicht glaubhaft, weil die Einlassungen der Antragstellerin ganz offensichtlich den von den Polizeibeamten in ihrem Bericht vom 11. März 2022 niedergelegten Beobachtungen widersprechen. Denn nach den Feststellungen der Polizeibeamten hat sich die Antragstellerin am Vormittag des 10. März 2022 mit H... im Beisein von fünf Tagespflegekindern in der Nähe der Kindertagespflegestelle in Altlandsberg getroffen und ist gemeinsam mit ihm in Richtung eines Spielplatzes gelaufen; einige Zeit später haben sich beide mit den Kindern zurück in Richtung Tagespflegestelle begeben. Dies steht im offenen Widerspruch zu den Angaben der Antragstellerin, ohne dass diese es im Eilverfahren vermocht hätte, dies - etwa durch Darlegung der näheren Einzelumstände der angeblichen „Notsituation“ - aufzuklären.

Die hier in Rede stehende Annahme, dass die Antragstellerin zu einem strikten Kontaktverbot nicht bereit oder in der Lage sei, wird auch nicht durch ihren Vortrag entkräftet, es habe sich hierbei um einen einmaligen Vorfall gehandelt. Zum einen handelte es sich um eine zufällige Beobachtung und Dokumentation von Polizeibeamten, welche sich im Rahmen einer Lasergeschwindigkeitskontrolle in der Nähe der Tagespflegestelle aufhielten, obschon von einer geringen Dichte polizeilicher Verkehrsüberwachung auszugehen ist. Zum anderen kann auch die auf Tatsachen gestützte Besorgnis einer Kindeswohlgefährdung aus einem einzigen Vorfall gezogen werden, sofern unter einer Gesamtwürdigung des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin weitere greifbare Anhaltspunkte für ihre fehlende Bereitschaft bzw. ihr Unvermögen sprechen. Das ist hier der Fall. So wurde vom Antragsgegner im Zuge der Ermittlungen zum Vorfall des 10. März 2022 festgestellt, dass zu diesem Zeitpunkt auf der Internetseite der Antragstellerin H... weiterhin als Tagespflegeperson vorgestellt und mit entsprechenden Kontaktdaten benannt wurde. Weiterhin wurde dort bekanntgegeben, dass die Räumlichkeiten ihrer Tagespflege zur beabsichtigten (Mit) Nutzung durch H... in Form einer Doppeltagespflegestelle umgebaut würden. Dies bestätigte die Antragstellerin auch im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle des Antragsgegners am 21. September 2022, in der sie auf Nachfrage äußerte, sie wolle „sofort loslegen“, sobald das strafrechtliche Verfahren gegen H... abgeschlossen sei. Zu diesem Zweck standen bereits weitere neu angeschaffte Nestchen, Zahnbürsten und -putzbecher bereit. In einer vom Antragsgegner erbetenen Stellungnahme zum gemeinsamen Internetauftritt erklärte die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. September 2022 wörtlich, „da wir davon ausgehen, dass die Vorwürfe bald fallen gelassen werden,“ werde sie weiterhin ihre Kindertagespflegestelle und die des H... gemeinsam auf ihrer Internetseite bewerben. Noch im Zeitpunkt des Eingangs des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens wurde H... weiter auf der Internetseite der Antragstellerin als Vertrauensperson unter Angabe seiner Handynummer und E-Mail-Adresse genannt. Die Entfernung dieser Kontaktdaten erfolgte erst auf Vorhalt des Antragsgegners; der Vortrag, es habe sich insoweit um ein Versehen gehandelt, erscheint verfahrensangepasst. Schließlich mutet der Einwand der Antragstellerin, sie habe erst im Dezember 2022 vom konkreten Tatvorwurf Kenntnis erlangt, als aktenwidrige Schutzbehauptung an, da ihr bereits im Rahmen der Zeugenvernehmung vom 16. Dezember 2021 der der Anklage zu Grunde liegende Sachverhalt − nämlich der sexuelle Missbrauch ihrer zum maßgeblichen Zeitpunkt 6 - bzw. 7-jährigen Tochter − mitgeteilt worden ist.

Auch führt der Vortrag der Antragstellerin, der Antragsgegner sei mit ihrer Arbeit stets zufrieden gewesen und habe dementsprechend die − erstmals mit Bescheid vom 1. Februar 2018 und auf 5 Jahre befristet erteilte − Tagespflegeerlaubnis mit Bescheid vom 24. Februar 2023 verlängert, zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist die Antragstellerin dem wiederholt ausgesprochenen Kontaktverbot nicht nachgekommen. Zum anderen hat der Antragsgegner durch eine Vielzahl von Maßnahmen zu erkennen gegeben, dass er auf die persönliche Integrität der Antragstellerin in Bezug auf H... gerade nicht vertraut. So hat er mehrere unangekündigte Kontrolltermine vorgenommen und die Verlängerung der Tagespflegeerlaubnis zunächst nur auf zwei bzw. vier Monate befristet erteilt. Grund hierfür war die von der Antragstellerin vorgenommene Schwärzung ihrer Meldeadresse auf einem erweiterten Führungszeugnis und ärztlichem Attest. Erst mit Änderungsbescheid vom „24. Februar 2023“ (der nach dem separaten Anschreiben vom 20. April 2023, dem vom Antragsgegner vorgelegten Exemplar und dem Tenor des Widerrufsbescheids tatsächlich am 20. April 2023 erteilt wurde) wurde die Erlaubnis bis zum 31. Januar 2028 verlängert. Diese Vorgehensweise erachtet die Kammer in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch nicht als widersprüchlich. Vor allem durfte der Antragsgegner den Ausgang bzw. den Fortgang des Strafverfahrens gegen H... abwarten und seinen Widerrufsentschluss davon abhängig machen. Kenntnis vom Inhalt des Urteils erlangte der Antragsgegner durch Mitteilung der Staatsanwaltschaft F... nach Nr. 35 MiStra vom 24. April 2023 am 27. April 2023, mithin erst nach dem ergangenen Bescheid zur Verlängerung der Tagespflegeerlaubnis. Dabei erlangte der Antragsgegner zudem Kenntnis von der Erhärtung des bis dahin im Raum stehenden Tatvorwurfs des Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Schriften hin zum sexuellen Missbrauch von Kindern in mehreren Fällen. Vor diesem Hintergrund erging der Erlass des Erlaubniswiderrufs mit Bescheid vom 15. Juni 2023 gerade nicht zu einem beliebig willkürlich gewählten Zeitpunkt, da das Abwarten des Urteils und die damit verbundene Sachaufklärung einen sachlichen Grund für das Zuwarten darstellt. Nach alledem sprechen nach Auffassung der Kammer gewichtige Anhaltpunkte dafür, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, ein striktes Kontaktverbot des H... zu den von ihr betreuten Tagespflegekindern einzuhalten. Die begründete Besorgnis, dass bei Nichteingreifen das Wohl der Kinder im Sinne des § 20 Abs. 7 Satz 1 KitaG – zukünftig – gefährdet ist, leitet sich, unter Berücksichtigung des hier anzulegenden, bei Zweifeln dem Kindeswohl Vorrang gewährenden Maßstab für die Eintrittswahrscheinlichkeit, bereits aus dem dokumentierten Vorfall ab. Vorliegend stellt der Mitbewohner der Antragstellerin eine potentielle Gefährdung der Kinder dar, wenn die Antragstellerin es ihm ermöglicht, in Kontakt zu den von ihr persönlich zu betreuenden Kindern zu kommen. Dabei kann nicht außer Acht bleiben, dass es nach dem vorläufigen Sach- und Streitstand konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass er etwa auch sein berufliches Umfeld genutzt hat, um Übergriffe sexueller Art an Kindern zu begehen und auch mit Blick auf die Zukunft als Wiederholungstäter in Betracht kommt. Die Kammer gelangt zu dieser Annahme aufgrund eines ihr vorliegenden polizeilichen Vermerks vom 29. August 2022 mit Schilderungen einer weiteren Tagespflegemutter i..., H... habe ihr gegenüber bzgl. eines von ihr vertretungsweise betreuten Tagespflegekind geäußert, er lasse das Kind nackt schlafen. Dass die Antragstellerin versucht, diese Taten – insbesondere an der eigenen Tochter – zu bagatellisieren, zeigt, dass sie keine Gewähr dafür bietet, die ihr anvertrauten Kinder angemessen zu schützen. Auch nach dem Vortrag der Antragstellerin im hiesigen Verfahren ist nicht erkennbar, dass sich diese Haltung geändert hat. Dies wird durch die Reaktion der Antragstellerin auf den Vorhalt hin – gekennzeichnet durch pauschales Bestreiten und Präsentation von nicht plausiblen, alternativen Geschehensabläufen – verdeutlicht. Danach kann eine drohende Kindeswohlgefährdung nicht ausgeschlossen werden.

II. Selbst wenn ungeachtet der Ausführungen zu I eine von den Erfolgsaussichten losgelöste Interessenabwägung geboten erschiene, fiele diese Abwägung zum Nachteil der Antragstellerin aus. Ausschlaggebend ist insbesondere, dass der Kontakt eines verurteilten Sexualstraftäters zu Kleinkindern einen äußerst sensiblen Bereich des Kindeswohls betrifft. Es ist nicht auszuschließen, dass die betreuten Kinder durch den Kontakt des Mitbewohners der Antragstellerin für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind. Kinder haben das Recht auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG). Die Jugendhilfe soll gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl ausdrücklich schützen. Im Rahmen der präventiven Gefahrenabwehr sind an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Kindeswohlgefährdung wegen der hohen Schutzbedürftigkeit der hier betroffenen Kleinkinder im Alter bis zu drei Jahren nicht zu hohe Anforderungen zu stellen. Das Interesse der Antragstellerin – auch wenn sie ihren Lebensunterhalt mit der Tagespflege von Kindern bestreitet und ihr durch die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs der Erlaubnis die Grundlage für die Ausübung ihres Berufs entzogen wird – muss demgegenüber zurückstehen. Zwar wiegt der Verlust der Einkommensquelle als hier letztlich maßgeblicher Nachteil für die Antragstellerin schwer; zudem verstärkt sich diese Beeinträchtigung durch den Zwang, die Entscheidung in der Hauptsache abwarten zu müssen. Diese Situation ist jedoch hinzunehmen, da sexueller Missbrauch einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellt, der langfristige seelische Traumatisierungen zur Folge haben kann und demzufolge ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, jede mögliche Kindeswohlgefährdung umgehend zu verhindern. Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Erlaubnis gebührt daher für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.