Gericht | VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 30.06.2023 | |
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Aktenzeichen | 5 K 1326/20 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2023:0630.5K1326.20.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds und die zugleich erfolgte Androhung eines weiteren Zwangsgeldes durch den Beklagten.
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in der Gemarkung H..., Flurstücke 569 und 690 mit der postalischen Anschrift H..., N...5. Das Grundstück mit einer Gesamtfläche von 14.491 m² ist bebaut und wird gewerblich genutzt; es ist an eine Spedition vermietet. Das Grundstück grenzt u.a. an die Straße N.... Im N... verläuft eine vom Beklagten hergestellte und betriebene, funktionsfähige öffentliche-zentrale Schmutzwasserentsorgungsleitung. Weiter wurde durch den Beklagten eine Grundstücksanschlussleitung errichtet, deren Betriebsbereitschaft unklar war.
Nach erfolgter Anhörung und mehrfachen Anschlussaufforderungen gab der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 9. August 2017 auf, das streitgegenständliche Grundstück an die öffentliche-zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage anzuschließen und die Anlage zu benutzen. Der Beklagte setzte den Klägern eine Anschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des Bescheids. Weiter wurde den Klägern für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- Euro angedroht. Der hiergegen erhobene Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2017 zurückgewiesen. Die Kläger erhoben hiergegen anschließend Klage. Mit rechtskräftigem Urteil vom 25. Oktober 2019 (VG 5 K 3863/17), welches den Klägern am 20. November 2019 zugestellt wurde, wurde die Klage abgewiesen.
Da das Grundstück auch in der folgenden Zeit nicht an die öffentliche-zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage des Beklagten angeschlossen wurde, forderte der Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2020 erneut auf, den Anschluss herzustellen. Mit Schreiben vom 23. April 2020 wurde die Aufforderung wiederholt. Der Beklagte setzte den Klägern nunmehr eine Frist bis zum 31. Mai 2020. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 forderte der Beklagte die Kläger wiederum zum Anschluss des Grundstücks auf und setzte eine weitere Frist zum 12. Juni 2020.
Die Kläger äußerten sich zu den Aufforderungsschreiben und legten im März 2020 Mitteilungen von Firmen vor, die sie zuvor kontaktiert hatten. Danach wurde den Klägern der Beginn der Anschlussarbeiten durch die Firma N... für den 18. Februar 2020, durch die Firma G... UG für Ende Mai und durch die P... GmbH für Mitte Juni in Aussicht gestellt.
Am 3. Juni 2020 fand ein Vor-Ort-Termin der Beteiligten statt. Im Protokoll der Besprechung wurde durch einen Mitarbeiter des Beklagten festgehalten, dass der Anschluss des Grundstücks an die vorhandene Grundstücksanschlussleitung die Installation einer Schmutzwasserhebeanlage erforderte. Weiter wurde durch den Vertreter des Beklagten festgestellt, dass eine vorhandene Trinkwasserleitung fachgerecht im angemessenen Abstand gequert werden kann.
Da das Grundstück bis zum 3. Juli 2020 nicht an die öffentliche-zentrale Schmutzwasserentsorgungsleitung des Beklagten angeschlossen wurde, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 3. Juli 2020 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 3.000, - Euro fest. Weiter drohte der Beklagte den Klägern für den Fall der Nichterrichtung des Anschlusses bis zum 3. August 2020 ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000, - Euro an. An Gebühren und Auslagen wurde ein Betrag in Höhe von 29,11 Euro festgesetzt.
Hiergegen legten die Kläger am 10. Juli 2020 Widerspruch ein. Zur Begründung ließen die Kläger vortragen, dass der durch den Beklagten errichtete Grundstücksanschluss 1,20 m über dem Niveau des auf dem Grundstück vorhandenen Anschlusses liegen würde. Zwar hätten sich die Kläger auf ausdrückliche Anfrage des Beklagten nicht zur gewünschten Anschlusslage geäußert. Dies könne ihnen jedoch nicht entgegengehalten werden. Weiter müsse eine Trinkwasserversorgungsleitung gequert werden. Diese liege zu nah an der „Abwassergrundleitung“. Wegen Bruchgefahr der Trinkwasserleitung seien die Schachtarbeiten eingestellt worden. Der Polier der beauftragten Firma TRP Bau GmbH N... habe in einer an die Firma N... . gerichteten E-Mail erklärt, dass die Arbeiten aus Sicherheitsgründen nicht ausgeführt werden könnten. Der Vollzug des Anschlusses sei technisch nicht möglich. Es drohe der Bruch der Trinkwasserleitung. Weiter habe der Beklagte eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht vorgenommen.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 wies der Beklagte darauf hin, dass der Grundstücksanschluss errichtet werden könne. Es sei ggf. erforderlich, eine Hebeanlage zu errichten. Alternativ könnten die Kläger beantragen, dass der Beklagte eine neue Vorstreckung errichte. Die konkrete Lage des vorhandenen Grundstücksanschlusses sei durch die Kläger zu verantworten da sie darauf verzichtet hätten, Wünsche hinsichtlich der Lage der Grundstücksanschlussleitung zu äußern. Die Querung der Trinkwasserleitung sei technisch möglich. Die von den Klägern beauftragte Firma habe darauf verzichtet, mit den Mitarbeitern des Beklagten technische Detailfragen zu besprechen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2020 zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass ein technisch möglicher Anschluss des Grundstücks nicht erfolgt sei.
Das festgesetzte Zwangsgeld wurde durch den Beklagten im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben.
Mit einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 17. September 2020 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Festsetzung von Kosten im Festsetzungsbescheid vom 3. Juli 2020 zurück.
Die Kläger haben am 2. Oktober 2020 Klage erhoben.
Zur Begründung der Klage tragen die Kläger vor, dass die Herstellung des Anschlusses wegen technischer Hindernisse, die dem Beklagten zuzurechnen wären, nicht möglich sei. Insbesondere sei der technisch allein mögliche Anschluss über eine Hebeanlage nicht zu realisieren, da es im Falle des Baus einer Schmutzwasserhausanschlussleitung zur Havarie der zu kreuzenden Trinkwasserleitung kommen würde. Die Trinkwasserleitung sei außer Betrieb zu nehmen; anschließend sei der Bau der Leitung möglich. Die durch den Beklagten errichtete Schmutzwassergrundstücksanschlussleitung sei nicht betriebsbereit gewesen. Sie weise eine Senke und ein zu geringes Gefälle auf. Die Anlage des Beklagten sei nie betriebsbereit gewesen. Es habe die Gefahr eines Rückstaus und von Verstopfungen bestanden. Der Beklagte sei außergerichtlich aufgefordert worden, alle zuvor erlassenen Bescheide aufzuheben. Auch könnten aus den früheren Verfahren keine Rechtsfolgen mehr abgeleitet werden. Die gezahlten Beträge seien zurückzuzahlen.
Am 11. März 2021 wurde der zwischenzeitlich durch die Kläger errichtete Hausanschluss vom Beklagten abgenommen. Mit Schriftsatz vom 7. April 2021 hat der Beklagte erklärt, dass die weitere Zwangsvollstreckung wegen Zweckerreichung der Grundverfügung einzustellen ist.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid mit dem Inhalt der Festsetzung von Zwangsgeld, Androhung von Zwangsgeld und Festsetzung von Kosten vom 3.07.2020 zur Kundennummer 116026 zum Grundstück N...5 in H... in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16.09.2020 und 17.09.2020 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt ergänzend zu den Ausführungen in Bescheid und Widerspruchsbescheid vor, dass ein Grundstücksanschluss technisch realisierbar und die Installation einer Hebeanlage zumutbar gewesen sei. Die Querung der vorhandenen Trinkwasserleitung sei technisch möglich. Die Kläger könnten nicht belegen, dass keine Fachfirma beauftragt werden konnte.
Mit Beschluss vom 23. Dezember 2020 (VG 5 L /20) hat die Kammer einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Kläger wurde zurückgewiesen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 12 S 7/21 -).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Akten der Verfahren VG 5 K /16, VG 5 K /17, VG 5 K /17, VG 5 L /16 und VG 5 L /20 sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.
Die Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere besteht trotz der Fertigstellung der Grundstücksanschlussleitung und der Einziehung des Zwangsgelds weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger. Die Vollziehung eines Verwaltungsakts führt solange zu keiner Erledigung, solange eine Rückgängigmachung der Vollziehung im Wege einer Vollzugsfolgenbeseitigung in Betracht kommt und bei objektiver Betrachtung auch sinnvoll erscheint (vgl. Schenke/Schenke: in Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 4). Das Zwangsgeld wurde durch den Beklagten beigetrieben, so dass die zwischenzeitlich erfolgte Errichtung der (Schmutzwasser-)Anschlussleitung das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen lässt. Im Falle einer Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung würde ein Anspruch auf Rückzahlung des zwangsweise beigetriebenen Zwangsgeldes bestehen. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes im Bescheid vom 3. Juli 2020 ist zudem Grundlage der im Verfahren VG 5 K 151/21 streitgegenständlichen Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Festsetzung des Zwangsgeldes (1.) und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes (2.) mit Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2020 sowie der Widerspruchsbescheid vom 17. September 2020 (3.) sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Zwangsgeldfestsetzung bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage zu dem Zeitpunkt, in dem das Vollstreckungsverfahren für das im Einzelfall festgesetzte Zwangsgeld abgeschlossen war (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 14. Juni 2022 - 1 KO 270/20 -, Rn. 23, juris). Mit der Zahlung bzw. der Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes ist die konkrete Vollstreckungsmaßnahme beendet (BVerwG, Urteil vom 14. März 2006 - 1 C 11/05, Rn. 9; OVG Sachsen, Urteil vom 02. November 2018 - 7 C 8/16.F, juris Rn. 22; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 25. März 2021 - 4 K 1724/19, juris, Rn. 50). Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt waren die Voraussetzungen für die Zwangsgeldfestsetzung gegeben.
1.) Die Festsetzung des Zwangsgelds findet ihre rechtlichen Grundlagen in §§ 3, 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 28 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 6, § 30 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Brandenburg (VwVGBbg). Nach den Bestimmungen des VwVGBbg kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, § 3 VwVGBbg. Wird die Verpflichtung zu einer sonstigen Handlung nicht oder nicht vollständig durchgeführt, kann der Vollstreckungsschuldner zu der geforderten Handlung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden, § 30 Abs. 1 VwVGBbg.
Die Voraussetzungen für die Zwangsgeldfestsetzung waren erfüllt. Der Bescheid vom 9. August 2017 (Anschlussverfügung) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2017 war nach rechtskräftiger Abweisung der hiergegen erhobenen Klage (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25. Oktober 2019 - VG 5 K /17 -) taugliche Vollstreckungsgrundlage. Auch die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen lagen vor. Die Zwangsgeldfestsetzung wurde den Klägern zuvor angedroht; die Androhung wurde den Klägern zugestellt (vgl. § 28 Abs. 1, Abs. 6 VwVGBbg). Die (weiteren) Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg waren ebenfalls erfüllt. Die Kläger kamen der ihnen auferlegten Verpflichtung innerhalb der im Bescheid vom 9. August 2017 gesetzten Frist nicht nach. Sie ließen auch die durch den Beklagten gesetzten weiteren Fristen verstreichen. Das streitgegenständliche Grundstück wurde erst nach Fristablauf an die vom Beklagten betriebene öffentliche-zentrale Schmutzwasserentsorgungsleitung angeschlossen.
Ein Vollstreckungshindernis bestand nicht. Es war weder objektiv noch subjektiv unmöglich, die Handlungsverpflichtung zu erfüllen. Nach allgemeinen Grundsätzen des Vollstreckungsrechts sind die Voraussetzungen einer zwangsweisen Durchsetzung des Verwaltungsaktes nicht gegeben, wenn ein rechtliches oder tatsächliches Hindernis die Vollstreckung hindert. Ein Vollstreckungshindernis besteht, wenn die Behörde von dem Betroffenen etwas objektiv oder subjektiv Unmögliches verlangen würde (Sadler, in: Verwaltungsvollstreckungsgesetz/Verwaltungszustellungsgesetz, 8. Auflage, VwVG § 15 Rn. 74). Die objektive Unmöglichkeit setzt voraus, dass aus tatsächlichen Gründen niemand den Verwaltungsakt ausführen kann und insbesondere der Pflichtige die von ihm verlangte Leistung unter keinen Umständen bewirken kann (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer Verwaltungsverfahrensgesetz, § 44 Rn. 11, 39f.). Es obliegt den Klägern, Vollstreckungshindernisse darzulegen und zu beweisen.
Soweit die Kläger einwenden, die Befolgung der Verfügung sei tatsächlich unmöglich gewesen, fehlt es an einer substantiierten Darlegung. Die Kläger sind darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen eines Vollstreckungshindernisses; es fällt in ihre Sphäre. Ein Vollstreckungshindernis wird entgegen der klägerischen Behauptung nicht dadurch begründet, dass keine zur Ausführung der Arbeiten bereite Fachfirma gefunden wurde. Es ist nicht ersichtlich oder substantiiert dargelegt, dass es den Klägern nicht möglich war, innerhalb der gesetzten Frist bzw. den gesetzten Nachfristen in Deutschland oder dem benachbarten Ausland eine bauausführende Firma zu beauftragen und die geforderte Hausanschlussleitung fristgerecht verlegen zu lassen. Akquise, Vergabe und rechtzeitige Auftragserteilung oblag den Klägern. Hier fehlt es an einer schlüssigen und hinreichend dokumentierten Darlegung des Umstandes, dass es den Klägern über mehrere Monate nicht möglich war, eine geeignete Firma mit der Errichtung der Hausanschlussleitung zu beauftragen. Die Kläger legten weder hinreichende schriftliche Anfragen noch sonstige zur Glaubhaftmachung geeignete Unterlagen vor, die belegen könnten, dass keine Firma bereit und in der Lage war die Hausanschlussleitung termingerecht zu errichten. Die durch die Kläger in geringer Anzahl vorgelegten Auftragsablehnungen rechtfertigen keine andere Bewertung. Diese datieren auf den März 2020. Es ist nicht substantiiert vorgetragen und durch die Kläger dokumentiert worden, dass sie sich im Zeitraum nach Rechtskraft des Urteils vom 25. Oktober 2019 (VG 5 K /17) bis zum Februar 2020 bemüht hätten, eine bauausführende Firma zu finden, wozu sie aufgrund der Anschluss- und Benutzungsverfügung verpflichtet waren. Ergänzend ist dabei in den Blick zu nehmen, dass es dem Beklagten im Zuge einer eigenen Recherche unproblematisch möglich war, mehrere zur Ausführung der Arbeiten bereite Firmen zu ermitteln. Auch eine Eigenleistung der Kläger kam in Betracht. Der Kläger zu 1. erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass der tatsächlich im Jahr 2021 hergestellte Hausanschluss durch ihn selbst in Zusammenarbeit mit Mitarbeitern seiner eigenen Firma ausgeführt wurde.
Auch vermögen die Kläger nicht damit zu reüssieren, dass die vorhandene Trinkwasserleitung die Verlegung einer (Schmutzwasser-)Anschlussleitung verhindert habe. Ggf. hätte auf ein Bohrverfahren zurückgegriffen werden müssen; die fragliche Leitung hätte fachgerecht unterfangen werden müssen. Weiter wäre im unmittelbaren Umfeld der Trinkwasserleitung die Möglichkeit einer Handschachtung zu prüfen gewesen. Dass keines dieser Verfahren anwendbar war, haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt. Durch den Beklagten wurde substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass eine Verlegung der (Schmutzwasser-)Anschlussleitung technisch möglich war. Hilfsweise hätte die zu querende Trinkwasserleitung bei Bedarf zeitweise außer Betrieb genommen werden können.
Auch die weiteren Einwendungen gegen den Bescheid vom 3. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2020 greifen nicht. Soweit die Kläger darauf abstellen, dass die ursprünglich vorhandene, vom Beklagten veranlasste Vorstreckung einer Grundstücksanschlussleitung durch den Beklagten im Zeitraum 2020/2021 technisch mangelhaft und eine Schmutzwassereinleitung tatsächlich ausgeschlossen war, vermögen sie nicht zu reüssieren. Den Klägern wurde durch den Beklagten rechtskräftig auferlegt, ihr Grundstück an die vom Beklagten hergestellte Grundstücksanschlussleitung anzuschließen; diese war hier vorhanden. Die uneingeschränkte Betriebsbereitschaft der durch den Beklagten vorgestreckten Grundstücksanschlussleitung war nicht Voraussetzung für den Anschluss. Im Übrigen wurde die Betriebsbereitschaft durch den Beklagten unstreitig zeitnah nach Anschluss des Grundstücks durch Reparatur/Instandsetzung der Grundstücksanschlussleitung hergestellt.
Für die Durchsetzung eines Verwaltungsaktes kommt es zudem nach § 3 VwVGBbg allein darauf an, ob dieser unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist und ob die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind. Für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit der vollziehbaren Grundverfügung an. Einwendungen gegen deren Rechtmäßigkeit können im Vollstreckungsverfahren nicht erhoben werden. Sie müssen unmittelbar gegen die Grundverfügung geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 1 C 30.03, BVerwGE 122, 293, juris, Rn. 15; OVG Münster, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 A 2152/10, juris, Rn. 21 f. m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 26. April 2023 - 5 B 1087/22, Rn. 6 - 7, juris). Gemäß § 15 Satz 1 VwVGBbg sind Einwendungen gegen Entstehung oder Höhe der Verpflichtung, deren Erfüllung erzwungen werden soll, außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln zu verfolgen. Die gegen die (Anschluss-)Grundverfügung gerichteten Einwände können die Kläger deshalb im Vollstreckungsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend machen. Dem steht die abschichtende Wirkung der Bestandskraft dieser Grundverfügung im Verhältnis zu den darauf beruhenden Vollstreckungsakten entgegen. Was im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens auf der vorangegangenen Stufe bestandskräftig entschieden ist, darf danach – ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Grenze der Nichtigkeit – unberücksichtigt bleiben. Denn die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Akte ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 1 C 30.03, juris, Rn. 15 m. w. N; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2015 - 11 N 140.14, BeckRS 2015, 43112; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2016 - OVG 11 S 45.15, juris). Die Kläger können nicht einwenden, dass die Verlegung der Anschlussleitung auf Grund der örtlichen Gegebenheiten mit erheblichen Kosten verbunden war, die Lage der Anschlussleitung unvorteilhaft wäre und eine Hebeanlage hätte installiert werden müssen. Mithin konnten die Kläger mit dem Hinweis auf eine zeitweise nur eingeschränkt nutzbare Grundstücksanschlussleitung ebenfalls nicht reüssieren. Die technischen Probleme des vom Beklagten errichteten Grundstücksanschlusses, die den Beteiligten und dem Gericht erst nachträglich bekannt wurden, hätten allenfalls ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens gemäß § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg i.V.m. § 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz und/oder die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigen können.
Zwischenzeitlich wurde der Mangel beseitigt und vom Beklagten eine technisch einwandfreie, funktionsfähige Grundstücksanschlussleitung errichtet. Das Grundstück der Kläger ist angeschlossen; das Schmutzwasser wird in die öffentliche zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten eingeleitet. Ein Anspruch auf Rückzahlung des beigetriebenen Zwangsgeldes kann hieraus jedoch nicht abgeleitet werden. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVGBbg ist lediglich die (weitere) Vollstreckung bei Zweckerreichung einzustellen. Ist die Vollstreckung vor dem Wegfall des Zwecks vollendet, kann der Betroffene nicht wegen des Wegfalls die Rückabwicklung der Vollstreckungsmaßnahme verlangen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30. August 1989 - 1 W 97/89 -, juris).
Auswahl und Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes sind verhältnismäßig im Sinne der § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2 Satz 2 VwVGBbg. Das festgesetzte Zwangsgeld war erforderlich; der festgesetzte Betrag in Höhe von 3.000,- Euro stellt sich mit Blick auf den gesetzlichen Rahmen von 10 bis 50.000 Euro als angemessen dar. Auch im Übrigen sind Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) nicht ersichtlich.
2. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,- Euro war ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3, § 27, § 28, § 29, § 30 VwVGBbg. Die Androhung eines weiteren Zwangsgelds kann mit der erstmaligen Festsetzung eines Zwangsgeldes direkt verbunden werden, da nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg Zwangsmittel wiederholt und so lange angewandt werden dürfen, bis der Verwaltungsakt vollstreckt oder in anderer Weise erledigt ist. Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des angedrohten weiteren Zwangsgeldes bestehen nicht.
3. Die Gebührenfestsetzung findet ihre Grundlage in § 37 Abs. 1 VwVGBbg i.V.m. § 1, § 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 a), Abs. 2 sowie den Tarifstellen 1.1. und 5.12 der Verwaltungskostensatzung des Wasserverbandes Strausberg-Erkner.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.