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Entscheidung 3 L 143/23


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer Entscheidungsdatum 25.07.2023
Aktenzeichen 3 L 143/23 ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2023:0725.3L143.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

A. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Veräußerungsanordnung und Duldungsverfügung des Landrats des … vom 23. Mai 2023 (3... wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

I. Keiner Entscheidung bedarf, ob der Antrag in jeder Hinsicht zulässig ist. Er ist zwar in der gewählten Form eines Antrages nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der genannten Verfügung angeordnet hat. Inwieweit dem Antragsteller auch ein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die angegriffene Veräußerungsanordnung zur Seite steht, obwohl er einerseits den größten Teil des Pferdebestandes mit einem Kaufvertrag (allerdings zweifelhafter Echtheit) veräußert haben will, andererseits im vorliegenden Verfahren erklärt, er habe seine Rechtsposition als Halter bzw. Eigentümer an den Pferden mit wenigen (ohnehin nicht von der Veräußerungsanordnung betroffenen) Ausnahmen nicht aufgegeben, kann dagegen offenbleiben.

II. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

1. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben die Rechtsbehelfe des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings unter anderem dann, wenn die Behörde - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse anordnet, wobei dieses Interesse nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift schriftlich zu begründen ist.

Die Anordnung des Antragsgegners im Bescheid vom 23. Mai 2023 genügt dem Begründungserfordernis. Er hat das überwiegende Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitbefangenen Verfügung in der Sache einerseits unter Hinweis darauf begründet, dass den zu einem früheren Zeitpunkt fortgenommenen Pferden nicht nur eine vorübergehend geschützte, sondern eine dauerhafte, tierschutzrechtlichen Belangen genügende Lebensgrundlage geboten werden solle. Andererseits sei zu befürchten, dass bei einer lang andauernden Unterbringung der Pferde die anfallenden Kosten den zu erwartenden Verkaufserlös bei weitem überstiegen. Das lässt erkennen, dass der Antragsgegner sich des Ausnahmecharakters einer derartigen Anordnung bewusst war und er bei der gebotenen Abwägung sein Ermessen ausgeübt hat. Ob die angestellten Erwägungen auch inhaltlich in jeder Hinsicht überzeugen, ist dagegen für die Frage der Beachtung des Begründungserfordernisses ohne Bedeutung.

2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 1 VwGO in den Fällen, in denen die Behörde nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Vorschrift die sofortige Vollziehung angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage wiederherstellen. Bei der Entscheidung des Gerichts ist das öffentliche Vollzugsinteresse gegen das Aussetzungsinteresse des Betroffenen abzuwägen. Dabei ist auch der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens mit in den Blick zu nehmen. Erweist sich nämlich die behördliche Verfügung als offensichtlich rechtswidrig, muss der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Antrag ohne weiteres erfolgreich sein, weil ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht bestehen kann. Ist der angegriffene Verwaltungsakt dagegen rechtmäßig und besteht darüber hinaus ein öffentliches oder überwiegendes privates Interesse gerade an seiner sofortigen Vollziehung, muss ein dagegen gerichteter Eilantrag erfolglos bleiben, denn ein schützenswertes Interesse daran, bei aussichtslosem Rechtsbehelf auch nur vorläufig vom Vollzug verschont zu bleiben, besteht in einem solchen Fall nicht.

Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht in dem einen oder anderen Sinne eindeutig feststellbar, insbesondere bei einer offenen Erfolgsprognose, ist eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen.

An diesen Grundsätzen gemessen muss das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitbefangenen Verfügung zurücktreten. Diese erweist sich, wenn auch wohl nicht in jeder Hinsicht als offensichtlich, so doch insgesamt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig, so dass zusammen mit der daran anknüpfenden Interessenabwägung die darin berücksichtigten öffentlichen Belange die privaten Interessen des Antragstellers an der Wiederherstellung des Suspensiveffektes seines Widerspruchs zurückdrängen.

a) Rechtsgrundlage der Veräußerungsanordnung und Duldungsverfügung von 23, im Bescheid vom 23. Mai 2023 mit Namen benannten Pferden ist § 16a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG).

Nach Satz 1 der genannten Bestimmung trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nach Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 kann sie insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern (§ 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Halbs. 2 TierSchG).

Die damit tatbestandlich vorausgesetzte erhebliche Vernachlässigung muss nicht an jedem einzelnen Tier eines Bestandes erkennbar sein; im Interesse eines wirksamen Tierschutzes kann deshalb die Fortnahme des gesamten Bestandes auch dann gerechtfertigt sein, wenn nicht bei allen Tieren eine Vernachlässigung feststellbar ist, um so jedenfalls künftige Verstöße auf Dauer zu verhindern (OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 4 MB 42/19 –, BeckRS 2019, 24515 Rn. 15; OVG Greifswald, Beschluss vom 1. März 2016 – 1 M 470/15, BeckRS 2016, 45840 Rn. 21; Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023, TierSchG, § 16a Rn. 22; alle zitiert nach beck-online).

Eine Rechtswidrigkeit der im ersten Halbsatz der Bestimmung normierten Fortnahme führt zur Rechtswidrigkeit einer gegebenenfalls anschließenden, nach dem zweiten Halbsatz in Betracht kommenden Veräußerung. Letztere baut auf die erstgenannte Maßnahme auf; haftet der Fortnahme ein Fehler an, setzt er sich in der Veräußerung fort und kann jedenfalls solange geltend gemacht werden, wie eine erlassene Fortnahmeverfügung nicht bestandskräftig ist. Dies schließt nicht aus, dass Fortnahmeverfügung und Veräußerungsverfügung in einem Bescheid zusammengefasst und beide Verwaltungsakte für sofort vollziehbar erklärt sowie gleichzeitig vollstreckt werden (BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 – 7 C 5/11 –, juris Rn. 31 ff.).

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Fortnahme und der Veräußerungsanordnung sowie Duldungsverfügung liegen vor. Die Haltung der von der Verfügung betroffenen Pferde genügte nicht den einschlägigen tierschutzrechtlichen Erfordernissen und hatte eine erhebliche Vernachlässigung der Tiere zufolge (dazu nachfolgend aa)), die insoweit notwendigen Maßnahmen hatten sich (jedenfalls auch) gegen den Antragsteller als Halter der Tiere zu richten (bb)), wobei die Kammer die vorstehenden rechtlichen Einordnungen für offensichtlich im Sinne des oben ausgeführten Begründetheitsmaßstabes hält. Die Fortnahme der Pferde dürfte nach Auffassung der Kammer ebenfalls rechtmäßig sein, wenn auch möglicherweise nicht mit einer die Einordnung als "offensichtlich" rechtfertigenden Sicherheit (cc)). Auf dieser Grundlage bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die daran anschließende Veräußerungsanordnung und Duldungsverfügung (dd)).

aa) Zu einer den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Haltung eines Tieres gehört nach Nr. 1 der Vorschrift insbesondere, dass derjenige, der das Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen muss.

Diese Pflichten wurden in Bezug auf die in der Veräußerungsanordnung genannten Pferde in jeder Hinsicht und in schwerwiegender und langanhaltender Weise missachtet.

Für diesen Befund kommt es nicht darauf an, ob dabei die zahlreichen, teilweise mit Fotografien konkretisierten, jedoch nicht sämtlich bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen, den Pferdehof betreffenden Beschwerden tierschutzrechtlicher Art über den Pflege- und Ernährungszustand der Pferde berücksichtigt werden können, die durch Nachbarn, Personen mit einer dortigen Reitbeteiligung und Andere seit dem Jahr 2015, gehäuft dann seit 2016 vorgebracht worden waren (vgl. hierzu die von der Tierärztin verfasste Auflistung).

Es ergibt sich jedenfalls auch aus einer ganzen Reihe amtlicher Feststellungen. So hat der Antragsgegner bereits in einem über eine amtliche Kontrolle vom 15. März 2022 verfertigten Vermerk durch die amtliche Tierärztin festgehalten, der Ernährungszustand der Tiere aus einer Wallachherde bewege sich bei zehn Pferden im Bereich zwischen mäßig bis sehr schlecht und lediglich bei vier Pferden im guten Bereich. Von den drei in Augenschein genommenen Stuten wurde lediglich einer ein immerhin mäßiger, den beiden anderen ein mäßiger bis schlechter Ernährungszustand bescheinigt. Bestätigt wird das durch die beim Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos einiger Pferde, auf denen sehr deutlich sichtbar die Rippen der betroffenen Tiere zu erkennen sind.

Nachdem beim Antragsgegner aus einem bei ihm am 9. November 2022 eingegangenen Schreiben bekannt geworden war, dass gegen die Mitarbeiter der Tierschutzbehörde eine Strafanzeige hatte vorgebracht werden sollen, mit der eine Untätigkeit in Belangen des Tierschutzes beanstandet wurde, fand am 17. November 2022 eine Besichtigung der Pferdehaltung statt. Die amtliche Tierärztin vermerkte dabei zusammenfassend, von 27 in Augenschein genommenen Pferden seien lediglich vier in einem guten Ernährungszustand vorgefunden worden, der Rest befinde sich in einem mäßigen bis schlechten Ernährungszustand.

Bei einer durch das Ministerium für veranlassten und durch das Landesamt für durchgeführten anlassbezogenen Kontrolle der Tierhaltung auf dem auch vom Antragsteller bewirtschafteten Hof wurde unter dem 2. Dezember 2022 durch die Aufsichtsbehörde festgehalten, der Ernährungszustand der Pferde sei, soweit zu beurteilen, überwiegend schlecht bis sehr schlecht, teilweise mäßig gewesen. Auch der Pflegezustand sei überwiegend schlecht bei mangelhafter Hufpflege. Alle Tiere seien schlecht bemuskelt.

Am 20. Dezember 2022 führte der Antragsgegner eine Vorortkontrolle durch, ob der Pferdebestand auf dem Gelände des Pferdehofes tatsächlich, einer dahingehenden, jedoch nicht an den Antragsteller gerichteten Verfügung vom 13. Dezember 2022 entsprechend, aufgelöst worden war. Dabei nahmen die amtlichen Tierärzte Bewertungen des Ernährungszustandes der Pferde vor, teilweise in Anlehnung an den standardisierten, sogenannten "Body Condition Score" (BCS; vgl. dazu etwa https://www.natural-horse-care.com/pferdekrankheiten/body-condition-score-pferd.html), teilweise lediglich in verbalisierter Form. Von den 27 betrachteten Pferden wurden dabei lediglich drei mit einem BCS von 5 (also normal) bewertet, im Übrigen schlechter mit einem BCS von 3 oder 4 (dünn bzw. mäßig dünn) und in einem Fall sogar mit einem BCS von 2 (sehr dünn).

Die vom Antragsgegner beauftragte und vereidigte Sachverständige für das Fachgebiet Zucht, Haltung und Bewertung von Pferden, Frau Dr. , schätzte den Ernährungszustand von neun am 20. Dezember 2022 fortgenommenen Pferden wohl sogar noch schlechter ein als die amtlichen Tierärzte und bescheinigte ihnen einen abgemagerten, teilweise kachektischen Ernährungs- und einen durchweg vernachlässigten Pflegezustand. Sie führte ferner aus, die pathologischen Veränderungen der Hufe, der Hufform und der Hufhornqualität wiesen auf eine über Jahre bestehende Vernachlässigung und Unterlassung erforderlicher Pflegemaßnahmen hin. Die Abmagerung der Pferde, ebenso die Ödematisierungen im Gliedmaßenbereich, auch die Schleimhautverfärbungen resultierten aus einer Mangelernährung über einen langen Zeitraum.

Die unzureichende Pflege der Pferde wird schließlich bestätigt durch die vom Antragsgegner eingeholten Einschätzungen des Hufschmiedes, der die neun am 20. Dezember 2022 weggenommenen Pferde behandelt hat und bei einem Pferd Hufkrebs, bei sieben Pferden Strahlfäule, teilweise an mehreren Hufen, beobachtete und lediglich bei einem Tier keine dahingehenden Beobachtungen gemacht hatte.

Ob vor dem Hintergrund der vorstehend dargelegten schwerwiegenden und lang andauernden Vernachlässigung eines sehr erheblichen Teils des am 20. Dezember 2022 vorgefundenen Pferdebestandes es eines zusätzlichen Beleges auch für die unzureichende Versorgung der zunächst noch dort belassenen und erst am 3. April 2023 durch die Tierschutzbehörde mitgenommenen Pferde bedurfte, muss hier nicht entschieden werden. Denn es steht fest, dass auch dieser Pferdebestand auf dem Pferdehof in der Zwischenzeit weder ausreichend ernährt noch ausreichend gepflegt worden war.

Die vom Antragsgegner mit der Erstellung eines tierschutzrechtlichen Gutachtens beauftragte Tierärztin führte nach einer am 12. Januar 2023 durchgeführten Besichtigung von 16 einstweilen dort verbliebenen und erst am 3. April 2023 weggenommenen Pferden zusammenfassend aus, die Pferde befänden sich überwiegend in einem schlechten bis sehr schlechten Ernährungs- und pflegebedürftigen Allgemeinzustand. Überwiegend (mit in der jeweiligen Einzelbewertung ausgeführten Ausnahmen) weise der Ernährungszustand, aber auch der Pflegezustand der Pferde auf eine chronische quantitative wie qualitative Mangelernährung und Vernachlässigung erforderlicher Pflegemaßnahmen hin.

An diesen Befund schloss sich eine an die vormalige stellvertretende Vorsitzende des Pferdesportvereins bzw. die Lebensgefährtin des Antragstellers, Frau , gerichtete Ordnungsverfügung vom 1. Februar 2023 an, mit der ihr der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zunächst verschiedene die Pflege (Reinigung und Einstreu der Boxen; tierärztliche Untersuchungen; Entwurmungen etc.) bzw. die Ernährung (Regelmäßigkeit und Menge der Fütterung; Vermeidung von Fütterungspausen; freier Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität) betreffende Pflichten auferlegte und dann mit einer weiteren Ordnungsverfügung vom 7. Februar 2023 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Dauer die Haltung und Betreuung von Pferden auf dem Grundstück untersagte.

In einer Aktennotiz über die Vorortkontrolle am 3. April 2023, die mit der Mitnahme der zunächst verbliebenen 18 Pferde endete, wurde vermerkt, dem allgemeinen Eindruck nach sei alles unverändert, die Boxen vermistet, ohne Einstreu, teilweise ohne Leckstein, in einzelnen Fällen sei kein Futter und kein Heu vorhanden. In einer ergänzenden, im Wege einer E-Mail abgegebenen "Begutachtung von 18 amtlich beschlagnahmten Pferden" über das Allgemeinbefinden, Gangbild, Ernährungszustand, Pflegezustand, insbesondere Hufqualität durch die amtliche Tierärztin wurde ausgeführt, die Boxen befänden sich in einem schlechten Reinigungszustand, der Boxenboden sei feucht und nässend, der bei vergangenen amtlichen Kontrollen festgestellte Verbrauch der Heuballen sowie das Erscheinungsbild der Pferde ließen darauf schließen, dass die Tiere einer lang anhaltenden Mangelsituation ausgesetzt gewesen seien.

Zu der danach durch eine unzureichende Ernährung und Pflege bedingten Vernachlässigung des überwiegenden Teils des Tierbestandes tritt hinzu, dass die Pferde entgegen § 2 TierSchG auch nicht verhaltensgerecht untergebracht waren. Insoweit kann allerdings offenbleiben, ob das bereits daraus folgt, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners unter dem 7. April 2016 gegenüber dem auf dem Gelände des Pferdehofes von einer Familienangehörigen des Antragstellers geführten "Landwirtschaftsbetrieb " jegliche Nutzung der kompletten Stallanlage für Pferde untersagt hatte und diese Verfügung wohl bestandskräftig geworden war. Jedenfalls steht auf der Grundlage mehrerer tierärztlicher Vorortkontrollen, etwa vom 17. November 2022 fest, dass die Boxen sich in einem schlechten Reinigungszustand befanden, vollgekotet und vollgenässt waren, teilweise Nägel aus den Boxentüren ragten sowie Holzbohlen und Wände angefressen waren. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die vom Antragsgegner beauftragte Gutachterin ausgeführt hat, höchst bedenklich sei die marode Einzäunung der schlammigen Auslaufflächen in der Nähe einer Landstraße. Diese sei mit den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht eines Pferdehalters unvereinbar, weil bei ungenügender Beschäftigung und ungenügender Ernährung erhöhte Ausbruchsrisiken der Pferde bestünden, die ein unter Umständen tödliches Unfallrisiko für Verkehrsteilnehmer begründen könnten.

bb) Die erforderlichen tierschutzrechtlichen Maßnahmen nach § 16a TierSchG waren auch gegen den Antragsteller zu richten. In diesem Zusammenhang kommt es rechtlich nicht darauf an, wer im zivilrechtlichen Sinne Eigentümer der auf dem Pferdehof befindlichen Tiere war. Adressat einer derartigen Maßnahme ist nämlich nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG) in erster Linie der Halter der Tiere, denn er ist derjenige, der das Tier in seiner Obhut hat und damit betreuungspflichtig ist. Darüber hinaus kommt als Adressat einer derartigen Verfügung auch der Verantwortliche für das Anwesen als Zustandsstörer in Betracht, weil er dort die tatsächliche Bestimmungsmacht und die damit verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten hat (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 2 Rn. 4).

Für die Eigenschaft eines Tierhalters ist das tatsächliche, umfassende Sorgeverhältnis gegenüber einem Tier entscheidend. Dementsprechend ist als Tierhalter grundsätzlich derjenige anzusehen, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse und eine grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzerstellung sowie die Befugnis hat, über die Betreuung und gegebenenfalls die Existenz des Tieres zu entscheiden. Maßgebend ist deshalb, in wessen Haushalt oder Betrieb das Tier gehalten wird, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt. Die genannten Kriterien müssen dabei nicht alle kumulativ vorliegen, um die Tierhaltereigenschaft einer Person zu begründen; vielmehr handelt es sich bei sämtlichen Gesichtspunkten um Indizien, deren Einschlägigkeit anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu überprüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind, wobei auch mehrere Personen nebeneinander Halter sein können (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2013 – OVG 5 S 10.13 –, juris Rn. 5).

Die vorstehenden Grundsätze zugrundegelegt, ist vorliegend nicht entscheidend, dass der Pferdehof am Standort rechtlich zunächst wohl noch durch den Pferdesportverein betrieben wurde, weil ihm das nicht die tatsächliche Verantwortung für die Tiere gegeben hat. Diese lag (neben Frau ) beim Antragsteller. Als Eigentümer der Pferde, der er bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sein will, der zwar nicht auf dem Reiterhof gewohnt, sich aber nach den Beobachtungen des Antragsgegners ständig auf dem von ihm so bezeichneten "Familiengrundstück" aufgehalten hat, drängt es sich auf, dass er – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – zumindest auch Halter der dort befindlichen Pferde war. Dafür sprechen aber auch sonst alle Anhaltspunkte. Soweit sich das auf der Grundlage der vom Antragsgegner eingereichten Verwaltungsvorgänge beurteilen lässt, wechselte zwar – möglicherweise auch mit einer Verschleierungsabsicht – die Betreibereigenschaft an dem Pferdehof; der Antragsteller selbst gehörte aber zu jeder Zeit zu den die Verhältnisse dort auch hinsichtlich der Pferde regelnden Personen.

So ist in mehreren durch den Antragsgegner vorgenommenen Befragungen von Zeugen erklärt worden, dass der Antragsteller zusammen allenfalls mit seiner Lebensgefährtin, Frau , derjenige war, der die Entscheidungen auf dem Pferdehof getroffen hat. Ein Herr , dessen Tochter in der Zeit von Januar 2020 bis Januar 2023 eine Reitbeteiligung an einem Pferd hatte, hat in einer zeugenschaftlichen Befragung darauf hingewiesen, die Verantwortung auf dem Hof hätten Frau und der Antragsteller gehabt. Diese hätten auch die Anweisungen an die Kinder über das Ausmisten der Boxen und die Versorgung der Pferde erteilt. Frau , deren Tochter in der Zeit vom 20. Juni 2020 bis Dezember 2020 eine Reitbeteiligung auf dem Hof hatte, erklärte auf die Frage, welche Mitglieder der Familie sie in ihrer Zeit auf dem Hof gesehen habe, das sei nur der Antragsteller gewesen.

Ist danach davon auszugehen, dass außer dem Antragsteller nur noch Frau über die Verhältnisse auf dem Pferdehof zu entscheiden hatte und somit neben ihm allein noch als Halterin der Tiere in Betracht kam, so rückte seine diesbezügliche Stellung mit dem 7. Februar 2023 weiter in den Vordergrund. Denn an diesem Tage hatte der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gegen Frau eine Ordnungsverfügung gerichtet, mit der ihr auf Dauer die Haltung und Betreuung von Pferden auf dem Grundstück untersagt worden war. Gegen diese Verfügung hat sie zwar durch eine E-Mail Widerspruch einlegen wollen, jedoch weder die angekündigte Begründung eingereicht noch gegenüber der Behörde oder dem Verwaltungsgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.

Dass der Antragsteller die Entscheidungsbefugnis über die Geschehnisse auf dem Pferdehof für sich als eigene Kompetenz in Anspruch genommen hat, wird schließlich durch eine Aktennotiz über die Vorortkontrolle vom 3. April 2023 belegt, in der vermerkt ist, der zu diesem Zeitpunkt ersichtlich allein anwesende Antragsteller habe unter anderem den Angehörigen der Tierschutzbehörde und der Polizei den Zutritt verwehren wollen.

cc) Ist nach § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG ein tierschutzrechtlicher Eingriff erforderlich, so muss nach dem Wortlaut der Vorschrift die Behörde die Anordnung im Wege einer gebundenen Entscheidung erlassen (vgl. auch Lorz/Metzger, a. a. O., § 16a Rn. 9). Nach den vorstehenden Ausführungen sind deshalb die am 20. Dezember 2022 und 3. April 2023 vorgenommenen Wegnahmen der Pferde in materiellrechtlicher Hinsicht offensichtlich rechtmäßig.

Überwiegendes spricht dafür, dass sie auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sind. Derartige Entscheidungen sind nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. Januar 2012 a. a. O.) allerdings in der Regel im Wege eines Verwaltungsakts zu treffen. Denn es entspricht Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck der Vorschrift sowie den verfassungsrechtlichen Schranken behördlichen Eingreifens, für die Fortnahme von Tieren, erst recht die Veräußerung, einen Verwaltungsakt zu verlangen und davon nur ausnahmsweise abzusehen. Dementsprechend ist zunächst an der im Land Brandenburg zu § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 1998 – 4 E 24/98 –, juris Rn. 3), die die genannte Vorschrift noch als Grundlage für eine sogenannte "unmittelbare Ausführung" ausgelegt und deshalb die Fortnahme eines Tieres als Realakt qualifiziert hat, dem keine Ordnungsverfügung vorausgehen müsse, nicht festzuhalten. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Tier ausnahmsweise ohne einen solchen vorausgehenden Verwaltungsakt fortgenommen und veräußert werden kann, folgt nicht aus dem Tierschutzgesetz. Es kann in Betracht kommen, wenn die landesrechtlichen Gesetze zur Gefahrenabwehr die Möglichkeit der unmittelbaren Ausführung bzw. des Sofortvollzuges vorsehen, oder sich dafür eine Rechtsgrundlage im landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsrecht findet (BVerwG, a. a. O., Rn. 19 ff.).

Ersteres ist in Brandenburg nicht der Fall. Anders als § 53 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz – BbgPolG), welches für die Polizei die Möglichkeit begründet, den Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt anzuwenden, sofern das zur Gefahr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt, enthält das Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) eine solche Befugnis nicht und verweist in § 23 OBG auch nicht auf die zitierte polizeirechtliche Vorschrift (vgl. hierzu Lemke in: Fehling/Kastner/Störmer, VwVG, 5. Aufl. 2021, § 6 VwVG Rn. 47, zitiert nach http://beck-online.beck.de).

aaa) Soweit die am 20. Dezember 2022 erfolgte Fortnahme von neun Pferden betroffen ist, lag dem nach Auffassung der Kammer ein mündlich ausgesprochener Verwaltungsakt zugrunde.

(1) Dieses Verständnis ergibt sich zunächst aus den Umständen, die der Vorortkontrolle an dem genannten Tage vorausgegangen waren und den seinerzeit gewonnenen neuen Erkenntnissen der Tierschutzbehörde.

Der Antragsgegner hatte mit einem Bescheid vom 13. Dezember 2022, zugestellt am 17. Dezember 2022, zunächst den Pferdesportverein unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgefordert, den kompletten Pferdebestand auf dem Vereinsgelände bis zum 20. Dezember 2022, 7:00 Uhr aufzulösen (Nr. 1) und (Nr. 2) angedroht, anderenfalls die Tiere fortzunehmen und pfleglich unterzubringen. Die am 20. Dezember 2022 um 8:00 Uhr auf dem Pferdehof durchgeführte Vorortkontrolle knüpfte dann ihrerseits ersichtlich zeitlich und anlassbezogen an den Bescheid vom 13. Dezember 2022 an, um der Frage nachzugehen, ob der Pferdebestand tatsächlich aufgelöst worden war. Ausweislich einer Aktennotiz vom selben Tage (vgl. den den Pferdesportverein betreffenden Verwaltungsvorgang, Teil 1, Bl. 319) wurde dem Antragsgegner dabei durch den Antragsteller und Frau entgegengehalten, dass der Verein als ursprünglicher Adressat der tierschutzrechtlichen Verfügung vom 13. Dezember 2022 sich seinerseits aufgelöst hatte und angeblich die betroffenen Pferde verkauft worden waren.

Aus einer weiteren Aktennotiz vom 20. Dezember 2022 (in der den Pferdesportverein betreffenden Beiakte, Teil 2, Bl. 19) ergibt sich, dass in dieser Situation dem Antragsteller und Frau die Entscheidung zur Wegnahme und anderweitigen Unterbringung von neun Pferden im Sofortvollzug vor Ort mitgeteilt wurde. Das ist, auch wenn der Begriff des Sofortvollzuges regelmäßig im Zusammenhang mit einem Handeln ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt verwendet wird, hier nicht anders als dahin zu verstehen, dass an dieser Stelle eine hoheitliche Entscheidung über die Fortnahme getroffen worden ist, die zunächst mündlich bekannt gegeben worden ist. Diese Einordnung des Verwaltungshandelns gerade als Verwaltungsakt wird bestätigt durch einen Bescheid des Antragsgegners einerseits an den Pferdesportverein vom 19. Januar 2023 und an Frau vom 29. März 2023, mit denen jeweils die Fortnahme und pflegliche Unterbringung der betroffenen neun Pferde am 20. Dezember 2022 bestätigt worden ist. Warum dies entgegen einer ursprünglichen Absicht (vgl. die entsprechende diesbezügliche Anhörung vom 21. Dezember 2022) nicht dem Antragsteller gegenüber geschehen ist, ist dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen, ändert aber nichts an der mündlich auch an ihn gerichteten Maßnahme. Der Umstand, dass trotz des am 20. Dezember 2022 im Protokoll ausdrücklich vermerkten Widerstandes des Antragstellers gegen die behördliche Maßnahme es an einer Anordnung der sofortigen Vollziehung, erst recht an einer in schriftlicher Form vorzunehmenden Begründung dafür (§ 80 Abs. 3 VwGO) fehlt, spricht ebenfalls nicht gegen das Vorliegen eines Verwaltungsakts, sondern dafür, dass der Antragsgegner dann – gerade wegen des erklärten Widerstandes – dazu übergegangen ist, die Fortnahme nicht weiter im gestreckten Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu betreiben.

(2) Ein derartiger Übergang vom gestreckten Vollstreckungsverfahren, welches regelmäßig nach Ergehen eines Grundverwaltungsaktes eine Zwangsmittelandrohung voraussetzt, der die Zwangsmittelfestsetzung nachfolgt, bevor das Zwangsmittel angewendet wird, in ein abgekürztes Verfahren, bei dem letzteres sofort erfolgt, ist zulässig, setzt aber auch in Fällen, in denen der zu vollstreckende Verwaltungsakt bereits erlassen war, die Erfüllung der insoweit einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen voraus (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2017 – OVG 5 B 2.17 –, Rn. 44, juris zu § 6 Abs. 2 VwVG).

Nach § 27 Abs. 1 S. 1 VwVG Bbg werden Verwaltungsakte, die zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten, mit Zwangsmitteln vollstreckt. Nach Satz 2 der Bestimmung können Zwangsmittel indes auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt eingesetzt werden, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollstreckungsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Über die in § 16a TierSchG vorausgesetzte spezifisch tierschutzrechtliche Gefahr hinaus stellt der in § 27 Abs. 1 S. 2 VwVG Bbg verwendete Begriff der gegenwärtigen Gefahr strengere Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2014 – 5 B 446/14 –, beck-online, Rn. 15). Zu den Zwangsmitteln im Sinne des brandenburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes gehört nach § 27 Abs. 2 Nr. 6 VwVG Bbg auch die Wegnahme.

Diese Voraussetzungen lagen vor.

Das Wohl der Tiere war im vorliegenden Fall nicht nur gegenwärtig, sondern auch schwerwiegend gefährdet. In einer Aktennotiz vom 20. Dezember 2022 wurde für jedes einzelne der neun an jenem Tage weggenommenen Pferde eine auf den individuellen Zustand bezogene Begründung für die getroffene Maßnahme gegeben. Der vorgefundene Zustand, der bei keinem Pferd beanstandungsfrei war, wurde nach den bereits zitierten Feststellungen der vom Antragsgegner beauftragten Gutachterin hinsichtlich des Ernährungszustandes mit abgemagert, teilweise kachektisch beschrieben, wobei die Abmagerung, die Ödematisierung im Gliedmaßenbereich und die Schleimhautverfärbungen aus einer Mangelernährung über einen langen Zeitraum resultierten. Der Pflegezustand wurde mit durchweg vernachlässigt gekennzeichnet und darauf hingewiesen, dass insbesondere die pathologischen Veränderungen der Hufe, der Hufform und der Hufhornqualität auf eine über Jahre hinweg bestehende Vernachlässigung hindeuteten. Dass eine unzureichende Ernährung Leiden der Tiere oder Schäden verursachen kann oder – wie hier – schon verursacht hat, liegt ebenso auf der Hand wie bei der durch eine mangelnde Pflege und schlechte Haltungsbedingungen begünstigten Strahlfäule, auf deren Schmerzhaftigkeit der Hufschmied hingewiesen hat (vgl. dazu auch Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 11. September 2017 – 2 B 455/17 –, Rn. 22, juris).

Zudem musste der Antragsgegner nach dem Gesamtbild der vorgefundenen Verhältnisse und abgegebenen Erklärungen davon ausgehen, dass von den handelnden Personen ohne Rücksicht auf tierschutzrechtliche Erfordernisse Maßnahmen unternommen werden würden, um die Tiere den Einwirkungsmöglichkeiten der Tierschutzbehörde zu entziehen mit dem Ergebnis der dann zu besorgenden Verlängerung und Vertiefung der bereits eingetretenen Vernachlässigung und der damit verbundenen Leiden der Tiere. So hatte ausweislich einer hierüber gefertigten Gesprächsnotiz über ein Telefonat vom 19. Dezember 2022 die Anruferin, die Mutter eines Kindes mit einer Reitbeteiligung auf dem Pferdehof, im Vorfeld der für den Folgetag geplanten Vorortkontrolle davon erfahren und darauf hingewiesen, dass "Scheinverträge" mit mindestens zwei Erwachsenen über Reitbeteiligungen abgeschlossen sowie drei Pferde und ein Pony ebenfalls "verkauft" worden seien.

Dass der Tierschutz dabei für den Antragsteller keine Rolle spielte, ist hinlänglich durch seine Äußerungen bei der Vorortkontrolle vom 20. Dezember 2022 belegt. Aus einer entsprechenden Aktennotiz des Herrn zum Betreff "" ergibt sich, dass der Antragsteller und Frau nach der Entscheidung zur Wegnahme und anderweitigen Unterbringung von neun Pferden damit nicht einverstanden gewesen waren; auch habe der Antragsteller auf den Hinweis, dass ein beispielhaft angeführtes Pferd mit seinem Hufproblemen, welche beiden auch bekannt gewesen seien, regelmäßig professionell hätte behandelt werden müssen, lediglich lapidar angegeben, dann lasse er das Pferd einschläfern, was einmal mehr seine Haltereigenschaft belegt. Außerdem war bei den handelnden Tierärzten der Eindruck entstanden, dass die von ihnen in den Blick genommenen Tierhalter (Frau und der Antragsteller) weder sachkundig noch zuverlässig seien. Dabei hatten sie sich auf die entsprechenden Einlassungen bezogen, mit denen abweichend von der fachkundigen Einschätzung der amtlichen Tierärzte der Zustand der Pferde als "gut" eingeschätzt wurde.

bbb) Für die am 3. April 2023 erfolgte Fortnahme der zunächst auf dem Pferdehof verbliebenen Pferde gilt im Ergebnis Entsprechendes. Insoweit kann offenbleiben, ob der Antragsgegner wiederum zunächst einen mündlichen, auf die Fortnahme gerichteten Verwaltungsakt erlassen hat und dann zum Verfahren nach dem oben zitierten § 27 Abs. 1 S. 2 VwVG Bbg übergegangen ist oder ohne Grundverwaltungsakt von vornherein zu dem dort normierten vollstreckungsrechtlichen Sofortvollzug gegriffen hat.

Anders als bei der Wegnahme vom 20. Dezember 2022 finden sich nämlich nicht bereits in entsprechenden Aktennotizen Anhaltspunkte für den Erlass eines mündlichen Verwaltungsakts. Das bedarf aber keiner weiteren Aufklärung, denn die Voraussetzungen für ein Eingreifen der Behörde ohne Grundverwaltungsakt lagen vor, weil die den betroffenen Pferden drohenden, tierschutzrechtlich relevanten Gefahren wiederum gegenwärtig und schwerwiegend waren.

(1) Den Ist-Zustand bewerteten die amtlichen Tierärzte des Antragsgegners am Tage der Vorortkontrolle vom 3. April 2023 dahin, dass er ein weiteres Belassen der Tiere auf dem Reiterhof nicht zuließ.

Diese behördliche Einschätzung ist einzuordnen vor dem Hintergrund der vorangegangenen Vorortkontrolle vom 20. Dezember 2022, bei der trotz der schon seinerzeit niedergelegten tierschutzwidrigen Verhältnisse auf dem Pferdehof und des gleichzeitig als unzureichend angesehenen Pflege- und Ernährungszustandes der Pferde, nicht alle Tiere fortgenommen, sondern ein Teil dort belassen und diese Entscheidung mit der bereits zitierten, an Frau gerichteten Ordnungsverfügung vom 30. Januar 2023 flankiert wurde, mit der ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben wurde, verschiedene die Pflege bzw. Ernährung der Pferde betreffende Maßnahmen vorzunehmen.

Am 3. April 2023 war indes der hierüber gefertigten Aktennotiz zufolge schon dem allgemeinen Eindruck nach alles unverändert. In einer handschriftlichen Anlage wurde für jedes Pferd der vorgefundene Zustand im Einzelnen vermerkt. Dabei wurde insbesondere festgestellt, dass einzelne Tiere kein Futter und/oder kein Heu hatten (Moneta, Aramis, Morning Star, Blizzard, Salvano, Nici, Vico, Rose, Sternchen, Andante, Johnny) bzw. schlecht ernährt waren (Cryptor, Geronimo, Dakota, Queen). Ferner wurden Feststellungen über den unzureichenden Pflegezustand getroffen. Der damit gewonnene Eindruck bestätigte sich durch eine gutachtliche Stellungnahme des Veterinäramtes des Landkreises , in dessen Zuständigkeitsbereich die Tiere verbracht worden waren. Die Behörde übermittelte eine Tabelle, in der der Pflege- und Ernährungszustand sowie die Hufqualität der Pferde festgehalten und eine Aussage über eine eventuelle Strahlfäule getroffen wurde. Danach war der Ernährungszustand lediglich bei drei Pferden befriedigend, bei zwölf Pferden mangelhaft, bei einem Pferd mangelhaft bis kachektisch und bei zwei weiteren Pferden kachektisch, der Pflegezustand bei zwölf Pferden mangelhaft, bei sechs Pferden befriedigend. Lediglich bei zwei der insgesamt 18 Pferde wurde vermerkt, dass nicht entweder der Pflege- oder der Ernährungszustand mangelhaft oder schlechter, sondern in beiderlei Hinsicht zumindest befriedigend war.

(2) Mit Recht hat der Antragsgegner bei der Vorortkontrolle auch einen gegenwärtigen Handlungsbedarf erkannt.

Angesichts des Umstandes, dass die meisten der vorgefundenen Pferde nicht bzw. nicht ausreichend mit Futter bzw. Heu versorgt waren, diese Beobachtung ferner zu dem aus der fachkundigen Sicht der anwesenden amtlichen Tierärzte bestehenden – später durch eine gutachtliche Stellungnahme des Veterinäramtes des Landkreises bestätigten – Bild eines mit Ausnahme von lediglich drei Pferden unzureichenden Ernährungszustandes passte, sprach nichts dafür, das dadurch bedingte Leiden der Tiere durch weiteres Zuwarten zu verlängern. Der Umstand, dass der aktuell beobachtete, die meisten Tiere betreffende Mangel einer Bereitstellung ausreichenden Futters bei drei Tieren (noch) nicht zu einer im Ernährungszustand sichtbaren Schädigung geführt hatte, nahm dem bestehenden Handlungsbedarf weder insgesamt noch hinsichtlich dieser Tiere seine Dringlichkeit.

Weitere Auflagen betreffend die Sicherstellung der Ernährung und Pflege als milderes Mittel zur Vermeidung der sofortigen Wegnahme der Tiere wären ersichtlich nicht geeignet gewesen, den tierschutzwidrigen Zuständen entgegenzuwirken. Vielmehr musste der Antragsgegner davon ausgehen, dass der Antragsteller behördliche Maßnahmen zum Tierschutz konterkarieren würde, um davon unbeeinträchtigt den Betrieb des Reiterhofes fortzusetzen.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass schon seine Lebensgefährtin, Frau , mit zwei Kaufverträgen vom 14. Februar 2023 einmal vier Pferde und im anderen Fall 21 Pferde an einen Sohn des Antragstellers verkauft haben wollte, der allerdings unter dem 20. März 2023 ausgeführt hat, er sei zwar einer von vier Miteigentümern des Grundstücks, habe aber mit der Pferdehaltung nichts zu tun. Dafür seien lediglich der Antragsteller und Frau verantwortlich. Der vom Antragsgegner befragte Zeuge hat ausweislich des bereits zitierten Protokolls vom 14. März 2023 ausgeführt, den Vereinsmitgliedern seien vordatierte Kaufverträge vorgelegt worden, da das Veterinäramt kommen werde und diese wegnehmen wolle.

Das darin zum Ausdruck gekommene Verhaltensmuster, welches Anhaltspunkte dafür bietet, dass den auf die Einhaltung tierschutzrechtlicher Erfordernisse gerichteten Maßnahmen des Antragsgegners durch Scheinverträge Hindernisse in den Weg gelegt werden sollten, bestätigte sich im Fall des Antragstellers durch einen Kaufvertrag, der angeblich nach der am 3. April 2023 vorgenommenen Wegnahme der verbliebenen Pferde noch abgeschlossen wurde, bei dem es sich aber wohl ebenfalls um ein Scheingeschäft handelt. So teilte der Antragsteller anlässlich eines Besuchs bei der Tierschutzbehörde mit, er habe seine Pferde an eine Frau verkauft. Am 25. April 2023 wurde der Behörde dann tatsächlich durch eine E-Mail (unter dem Namen @gmail.com) ein auf den 15. April 2023 datierter Kaufvertrag einer Frau übersandt. Von den beiden mit einem ähnlichen Namen vom Antragsgegner angeschriebenen Personen, die nach der angegebenen Adresse als Erwerberinnen in Betracht kamen (Frau und Frau ), antwortete lediglich die letztere mit der Aussage, sie habe keine unbestimmte Anzahl von Pferden in gekauft und ihren eigenen Betrieb Ende Februar des Jahres verkauft, während die andere potenzielle Erwerberin sich zu keinem Zeitpunkt beim Antragsgegner gemeldet hat, um etwaige Rechte geltend zu machen. Der Antragsteller selbst hat dann auch im vorliegenden Verfahren auf Befragen des Gerichts nicht mehr behauptet, die Pferde veräußert zu haben, sondern hat lediglich darauf hingewiesen, dass drei (ohnehin nicht von der Veräußerungsanordnung betroffene) Pferde, die schon vorher im Eigentum einer anderen Person gestanden hatten, sich nunmehr beim Eigentümer befänden.

Bestätigt wird die Absicht des Antragstellers, tierschutzrechtliche Maßnahmen zu vereiteln schließlich durch den Umstand, dass er am fraglichen Tag den hinzukommenden amtlichen Tierärzten den Zutritt verwehren wollte und es erforderlich wurde, das Eingangstor durch einen Schlüsseldienst zu öffnen.

Dass der Antragsgegner auf die seit 2016 von unterschiedlichen Nutzern des Reiterhofes vorgebrachten Beanstandungen des Pflege- und Ernährungszustandes der Pferde nur mit teilweise mehrmonatiger Verspätung und dann nicht selten niedrigschwelligen Eingriffen reagiert hat, ändert an der Gegenwärtigkeit der Gefahrenlage ebenfalls nichts. Richtig ist zwar, dass die Behörde sich deshalb schon der fachlichen Kritik des Landesamtes ausgesetzt sah, wonach die bisherigen Maßnahmen des Veterinäramtes nicht geeignet gewesen seien, die offenbar seit Jahren bestehende tierschutzwidrige Haltung der Pferde zu verbessern. Dafür spricht auch die Anmerkung der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Fachgebiet Zucht, Haltung und Bewertung von Pferden, Frau , dass die pathologischen Veränderungen der Hufe, der Hufform und der Hufhornqualität auf eine über Jahre bestehende Vernachlässigung und Unterlassung erforderlicher Pflegemaßnahmen hinwiesen. Die danach wohl schon lange andauernde Vernachlässigung der Pferde (auch) durch den Antragsteller machte die Abwendung tierschutzrechtlicher Gefahren nicht weniger dringlich.

ccc) Die vom Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der Fortnahme angeführten Bedenken greifen nicht durch. Entgegen seiner Annahme, es gebe kein Protokoll zu der Maßnahme, sind deren Verlauf und die dabei erhobenen Feststellungen, insbesondere zum Pflege- und Ernährungszustand der Pferde in unterschiedlichen Kontrollberichten und Aktennotizen des Antragsgegners vermerkt. Der Kontrollbericht über die Vorortkontrolle am 20. Dezember 2022 ist auch an seine Lebensgefährtin, Frau , ausgehändigt worden; dafür, dass er selbst ein eigenes Exemplar verlangt hat, ihm dies aber verweigert worden ist, ist nichts ersichtlich. Für seine in der Antragsschrift noch aufgestellte, in seinem Schriftsatz vom 19. Juni 2023 dann aber in Abrede gestellte Behauptung, er habe Anfang Januar einen Rechtsanwalt eingeschaltet, der noch keine Akteneinsicht erhalten habe, gibt es ebenfalls keinen Beleg. In den vom Antragsgegner eingereichten, auch den Antragsteller betreffenden Verwaltungsvorgängen gibt es lediglich einen Meldeschriftsatz eines Rechtsanwalts, der sich allerdings für den Pferdesportverein bestellt hat, dem aber auch Akteneinsicht gewährt worden ist. Anhaltspunkte dafür, Pferde seien bei der Fortnahme auf den Anhänger "geprügelt" worden, sind nicht ansatzweise vorhanden. Aus den vom Antragsteller selbst eingereichten Videoaufzeichnungen ergibt sich vielmehr, dass Pferde mit Futter auf den Transport-Lkw gelockt worden sind. Dass das Pferd Dali später verstorben ist, wird auch vom Antragsgegner nicht bestritten, jedoch ausreichend dadurch erklärt, dass es nach tierärztlicher Begutachtung euthanasiert werden musste, um es von seinen Leiden zu erlösen und zieht deshalb die Rechtmäßigkeit der Fortnahme der Pferde nicht in Zweifel.

dd) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zu den Fortnahmen der Pferde erweist sich auch die im vorliegenden Verfahren angegriffene Veräußerungsanordnung und Duldungsverfügung als rechtmäßig. Weder ist die dafür in § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Halbs. 2 TierSchG tatbestandlich weiter vorausgesetzte anderweitige Unterbringung der Tiere möglich noch eine Rückgabe der Tiere in die Obhut des Antragstellers mit der Erwartung, dieser werde die Pferde dann in einer den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Weise halten.

Der Antragsteller selbst kommt für eine Herausgabe der Tiere schon deshalb nicht in Betracht, weil ihm mit Verfügung des Antragsgegners vom 15. Mai 2023 die Haltung und Betreuung von Pferden sowie das Halten und Betreuen von Pferden durch eine andere Person in seinem Namen untersagt worden ist. Der von ihm unter dem Datum des 25. März 2023 eingelegte Widerspruch steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass er nicht unterschrieben ist, entfaltet er keine aufschiebende Wirkung, weil der Antragsgegner mit dem genannten Bescheid zugleich die Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden hat. Hiergegen hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht gestellt. Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer anderweitigen Unterbringung der Pferde sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.

3. Im Ergebnis zuzustimmen ist dem Antragsgegner auch in seiner Einschätzung, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung der streitbefangenen Verfügung besteht.

Geht man dabei von der Rechtmäßigkeit nicht nur der Veräußerungsanordnung, sondern auch der vorausgegangenen Fortnahme aus, bleibt ein darüber hinausgehendes öffentliches oder privates Interesse an der sofortigen Vollziehung zwar erforderlich, ist aber auch gegeben.

Dabei wird es nicht durchgreifend dadurch infrage gestellt, dass der Antragsgegner die Zustände auf dem Pferdehof trotz eigener und seit Jahren auch von Außenstehenden immer wieder herangetragener Bedenken tierschutzrechtlicher Art lediglich zum Anlass für Maßnahmen geringer Eingriffsintensität genommen hat, nun aber nach Inobhutnahme der Pferde die Dringlichkeit ihrer Veräußerung unter anderem in der Gefahr erblickt, dass er selbst die diesbezüglichen Kosten wegen ihrer befürchteten Uneinbringlichkeit beim Antragsteller wird tragen müssen.

Jedenfalls überzeugt in diesem Zusammenhang aber der Hinweis des Antragsgegners, das den fortgenommenen Pferden nicht nur eine vorübergehend geschützte, sondern eine dauerhafte, tierschutzrechtlichen Belangen genügende Lebensgrundlage geboten werden soll.

4. Dieses Ergebnis wird gestützt durch eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen. Maßgebend ist dabei eine Gegenüberstellung der Folgen, die eintreten, wenn die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt wird, der eingelegte Rechtsbehelf im Ergebnis jedoch Erfolg hat, mit jenen, die eintreten, wenn der Antrag an das Gericht durchgreift, der eingelegte Hauptsachenrechtsbehelf aber erfolglos bleibt.

Danach sind die Folgen einer im Ergebnis zu Unrecht abgelehnten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs des Antragstellers für ihn weniger schwerwiegend als es die Konsequenzen eines zu Unrecht stattgebenden Beschlusses für den Tierschutz und die Allgemeinheit wären.

Bei der Gewichtung der Interessen des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass mit einer Veräußerung der von der angegriffenen Verfügung betroffenen Pferde zwar in einer dann nicht rückgängig zu machenden Weise in sein Eigentum eingegriffen wird. Die Bedeutung dieses Eingriffs wird allerdings einerseits dadurch relativiert, dass ihm nach den oben gemachten Ausführungen die Haltung seiner Pferde ohnehin untersagt worden ist. Hinzu kommt, dass sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fortnahme der Pferde nach Auffassung der Kammer allenfalls aus der Frage ergeben könnten, ob insoweit die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Behörde nach § 27 Abs. 1 S. 2 VwVG Bbg ohne vorausgehenden Verwaltungsakt vorgelegen haben. Sollte sich das in einem eventuellen Hauptsacheverfahren bestätigen, spricht angesichts ihrer offensichtlichen materiellen Rechtmäßigkeit Überwiegendes dafür, dass dann keine Bedenken bestünden, eine etwa erforderliche Fortnahmeverfügung nachzuholen und so die Voraussetzungen für die Veräußerung nachträglich herzustellen.

Erweist sich dagegen nach einem Erfolg des Antragstellers im vorliegenden Verfahren und damit verbunden einer Aussetzung weiterer Verkäufe der Pferde die Veräußerungsanordnung im Ergebnis als rechtmäßig, wäre nicht nur die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung bezweckte Herstellung einer dauerhaft geschützten und tierschutzrechtlichen Belangen genügende Unterbringung der Pferde vereitelt; vielmehr müsste dann wohl auch der Antragsteller nach der zitierten Vorschrift des § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG für die Zwischenzeit die Kosten der Unterbringung tragen.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Das Gericht orientiert sich insoweit am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – (https://www.bverwg.de/ rechtsprechung/streitwertkatalog, Nr. 35.2, 54.2.1) und halbiert den vorgesehenen Betrag im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren.