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Entscheidung 8 K 242/17


Metadaten

Gericht VG Cottbus 8. Kammer Entscheidungsdatum 13.07.2023
Aktenzeichen 8 K 242/17 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0713.8K242.17.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 3 Abs 2 SorbG BB, Art 25 Verf BB

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 02. Januar 20017 wird aufgehoben, soweit er den Gemeindeteil W... der Klägerin als angestammtes Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden feststellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt, tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Feststellung des Beklagten, dass das gesamte Gemeindegebiet der Klägerin, bestehend aus den Gemeindeteilen A... und W..., zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg in der Fassung vom 11. Februar 2014 (im Folgenden SWG) gehört.

Die Sorben sind das kleinste slawische Volk. Ihre Vorfahren sind slawische Stämme, die im Zuge der Völkerwanderung vor mehr als 1.400 Jahren das Land zwischen Oder, Elbe und Saale sowie zwischen Ostsee und den deutschen Mittelgebirgen besiedelten. Nach dem Verlust der politischen Selbstständigkeit im 10. Jahrhundert verringerte sich ihr Siedlungsgebiet durch Assimilation und durch eine zielgerichtete Germanisierung. Lediglich den Nachkommen der oberlausitzischen Milzener und der niederlausitzischen Lusizer ist es gelungen, ihre Sprache und Kultur bis in die Gegenwart zu erhalten. Die Sorben sind eine der vier autochthonen Minderheiten in Deutschland.

Die Klägerin ist eine Gemeinde im Landkreis D... und besteht aus den Gemeindeteilen A... und W... . Der Landkreis D... zählte neben der Stadt C... sowie den Landkreisen S... und O... zum historischen Siedlungsgebiet der Sorben/ Wenden in der N... .

Mit der Wiedervereinigung und der Gründung des Bundeslandes Brandenburg wurde 1992 ein Artikel zum Schutz sowie zur Förderung und Pflege der Rechte der Sorben und Wenden in die brandenburgische Verfassung aufgenommen. Gemäß Artikel 25 wird das Recht des sorbisch/wendischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seiner nationalen Identität und seines angestammten Siedlungsgebiets gewährleistet.

Die einfachgesetzliche Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Regelung erfolgte durch das Gesetz zur Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg vom 7. Juli 1994.

Auf der Grundlage dieses Gesetzes ließen bereits viele Gemeinden ihre Zugehörigkeit zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden feststellen. Aus einer Veröffentlichung des Beklagten im Amtsblatt des Jahres 2008 ergibt sich, dass 28 kreisfreie Städte, Ämter, Gemeinden und Gemeindeteile ihre Zugehörigkeit zum angestammten Siedlungsgebiet des sorbisch/wendischen Volkes feststellten (Amtsblatt für Brandenburg, Nr. 19 vom 14. Mai 2008, S. 1234).

Seit 1994 existiert beim Landtag Brandenburg der – im vorliegenden Verfahren beigeladene – Rat für die Angelegenheiten der Sorben/Wenden. Dieser soll vor allem die verfassungsrechtlich garantierte wirksame politische Mitgestaltung des sorbisch/wendischen Volkes gewährleisten. Er berät den Landtag und die Landesregierung sowie die nachgeordneten Behörden, wenn sorbische Belange berührt werden. Der Rat wirkt auch an der parlamentarischen Arbeit im Brandenburgischen Landtag mit.

Verschiedene Petitionen von Einwohnern aus Gemeinden, die sich zuvor gegen eine Zugehörigkeit zum Siedlungsgebiet ausgesprochen hatten, lösten einen mehrjährigen Änderungsprozess des Gesetzes aus, der zunächst von mehreren Abgeordneten des Landtags getragen wurde. Dabei sah die ursprüngliche Fassung der Gesetzesänderung eine weite Definition des angestammten Siedlungsgebietes vor (Landtag Brandenburg, Drs. 5/5401, 25. Mai 2012), die sich im Wesentlichen auf die gegenwärtig vorhandene und gelebte sorbisch/wendische Sprache und Kultur bezog. Zur Begründung dieses Gesetzesentwurfs wurde maßgeblich darauf abgestellt, dass sich in einem wesentlich größeren sorbisch/wendisch geprägten Gebiet reaktivierbare Kerne sorbisch/wendischer Identität und Sprache befänden.

Nach verschiedenen wissenschaftlichen Gutachten, Sachverständigenanhörungen und Beratungen wurde das Gesetz zur Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden schließlich im Jahr 2014 geändert. Während das Prozedere der Feststellung über die Zugehörigkeit einer Gemeinde zum angestammten Siedlungsgebiet grundlegend geändert wurde, wurden die materiellen Voraussetzungen jedoch nur minimal novelliert. Nach der Übergangsregelung des § 13 c SWG stellte der Beklagte nunmehr Veränderungen des Siedlungsgebiets auf Antrag fest und entschied durch Bescheid über die Zugehörigkeit einer Gemeinde zum angestammten Siedlungsgebiet. Die Frist zur Antragstellung betrug gemäß § 13 c Abs. 1 SWG zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes. Zudem erhielt neben dem eigenen Antragsrecht der Gemeinden auch der Beigeladene ein Recht zur Antragstellung für die Gemeinden. Nach den materiellen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 SWG gehörten Gemeinden und Gemeindeteile zum angestammten Siedlungsgebiet, die in der Anlage zu diesem Gesetz bereits festgelegt waren. Für die Feststellung der Zugehörigkeit neu hinzutretender Gemeinden war es nun ausreichend, wenn Kultur oder Sprache kontinuierlich bis in die Gegenwart nachweisbar war und es wurde ausdrücklich zwischen Gemeinden und Gemeindeteile unterschieden.

Auf der Grundlage des § 13 c Abs. 2 SWG erließ der Beklagte im Benehmen mit dem Hauptausschuss des Landtages und dem Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden ebenfalls im Jahr 2014 zur Konkretisierung des Feststellungsverfahrens die „Verordnung über das Verfahren der Feststellung von Veränderungen des angestammten Siedlungsgebiets der Sorben/Wenden“. In materieller Hinsicht regelt die Verordnung in § 4 in Bezug auf die Feststellungsentscheidung des Beklagten, dass diese aufgrund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und in angemessener Gewichtung der Ausdrucksformen zu treffen ist.

Innerhalb der Frist des § 13 c Abs. 1 SWG stellte der Beigeladene am 30. Mai 2016 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit des Gemeindegebiets der Klägerin zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben und Wenden. Die nach dem Gesetz zu beteiligenden Stellen wurden angehört.

Die Klägerin sprach sich unter Verweis auf den ablehnenden Gemeinderatsbeschluss aus dem April 2016 gegen die Zugehörigkeit zum Siedlungsgebiet aus. Die Angelegenheit sei zuvor in mehreren Sitzungen intensiv diskutiert worden. Eine sprachliche Tradition fehle komplett, eine kulturelle Traditionspflege erfolge nur zu einzelnen Festen (Fastnacht und Spinteball) und werde daher nicht als ausreichend angesehen. Eine gelebte Sprach- und Brauchtumspflege im Alltag der Bürger liege nicht vor.

Der Hauptausschuss des Landtags stimmte in seiner Sitzung am 7. Dezember 2016 einstimmig für die Zugehörigkeit der Klägerin zum Siedlungsgebiet.

Im Bescheid vom 02. Januar 2017 wurde das Gemeindegebiet der Klägerin insgesamt zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben und Wenden erklärt. Der Beklagte nahm darin auf verschiedene Quellen und Belege Bezug, die die kontinuierliche sprachliche und kulturelle sorbisch/wendische Tradition auf dem Gemeindegebiet der Klägerin belegen sollen. Es findet sich u.a. die Information, dass in A... „spätestens Ende der 1970er Jahre“ eine D... Ortsgruppe bestanden habe. Der Verwaltungsvorgang enthält dazu jedoch keine Belege. Darin ist nur eine Auflistung von D... Ortsgruppen aus dem Jahr 1958 erhalten, in der die Gemeindeteile der Klägerin jedoch nicht aufgeführt sind.

Am 03. Februar 2017 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Cottbus erhoben.

Sie rügt im Wesentlichen, das Gesetz sei verfassungswidrig, weil es die Selbstverwaltungshoheit der Gemeinden verletze. Zudem habe der Beklagte keine eigenen Belege und Nachweise gesammelt, sondern sich nur auf die Informationen im Antrag des Beigeladenen verlassen. Überdies habe er sein Ermessen falsch ausgeübt und es sei zu einem Ermessensausfall gekommen. Sorbisch/wendische Brauchtumspflege werde – anders als in anderen Gemeinden der Region – allenfalls von wenigen Gemeindemitgliedern ausgeübt und könne daher nicht als Beleg einer kontinuierlichen Tradition gewertet werden. Zudem bezweifelt sie, dass die Bräuche „Osterfeuer, Maibaumaufstellen und Kirmes“ geeignet seien, sorbisch/wendisches Brauchtum nachzuweisen, da diese zum mitteleuropäischen Kulturgut zählten. Sie wolle sich mit dieser Klage allerdings keineswegs dem Minderheitenschutz entgegenstellen. Sie habe lediglich Zweifel daran, dass tatsächlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 SWG im vorliegenden Fall erfüllt seien.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten zur Feststellung der Zugehörigkeit der Gemeinde A... -W... zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben und Wenden vom 02. Januar 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen sowie

für den Fall des Unterliegens, die Berufung zuzulassen.

Er ist der Klage entgegengentreten. Hinsichtlich der unterschiedlichen Dichte an Belegen und Nachweisen sorbischer/wendischer Traditionen der einzelnen Gemeindeteile verweist er darauf, dass dies vorliegend zu vernachlässigen sei, da die Gesamtwürdigung der Umstände ergeben habe, dass eine ausreichende Prägung vorliege und ggf. die kulturelle Prägung von A... auch auf W... ausstrahle. Überdies gebe es andere Gemeinden, die weniger Brauchtum aufwiesen und gleichwohl bereits zum Siedlungsgebiet zählten. Mit Schriftsatz vom 06. Juli 2023 verwies er auf Arbeitspläne und Tätigkeitsbericht aus den Jahren 1980, 1984, 1985 und 1989, die die kontinuierliche Arbeit der D... -Ortsgruppe A... belegen sollen.

Ausgehend von der Andeutung im Bescheid, es habe eine D... -Ortsgruppe existiert, und einer unabhängigen Quelle, die bestätigt, dass in den 1970er Jahren eine Vielzahl – darunter auch neugegründete – Ortgruppen in der N... existierten (Kunze, Peter, Die Sorben/Wenden in der N... – Ein geschichtlicher Überblick, Bautzen 1996, D... Verlag, S. 72; GA, BL. 191), hat sich das Gericht in einer Verfügung aus dem Januar 2023 an den D... Regionalverband N... gewandt und um Auskunft aus deren Archiven gebeten, ob in den Jahren von 1970 bis 1990 Ortsgruppen auf dem Gemeindegebiet der Klägerin existierten oder Einwohner der Gemeindeteile die Ortsgruppen anderer Orte besuchten. Zudem hat es um Aufzeichnungen zu kultureller oder sprachlicher Pflege für diesen Zeitraum gebeten.

Bei der D... handelt es sich um einen Dachverband sorbischer Vereine, der seit 1912 als Interessenvertretung des sorbischen Volkes fungiert. Das Wirken der D... prägte die politische Geschichte und die öffentliche Wahrnehmung der Sorben seit dem Ersten Weltkrieg. Ab den 1950er Jahren unterteilte sich die D... der N... in Ortsgruppen und einen „Funktionärsapparat“. Die Ortsgruppen behielten ihre relative Eigenständigkeit und widmeten sich vornehmlich der Pflege von Sprache und Kultur.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 hat der D... Regionalverband schließlich geantwortet und angegeben, dass von 1977 bis mindestens 1992 in A... eine D... -Ortsgruppe bestand, die mit verschiedenen Aktivitäten Erwähnung findet. Als Nachweis hat er auf einen Auszug aus dem Buch „Mehr als eine Tracht“ verwiesen. Aus diesem Werk ergebe sich auch, dass bis zum Ende der 1980er Jahre die traditionelle Fastnacht in sorbischen Trachten in A... stattfand. In einem Überblick (S. 380/381) finde sich – ohne eine weitere Erläuterung – eine Auflistung der Bräuche im Jahreslauf, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Gemeindeteilen bzw. den historischen Gemeinden. Für A... würden dabei folgende Bräuche aufgeführt:

1.    

Vogelhochzeit

bis 2002 in Schule und KITA

2.    

Zampern

        

3.    

Fastnacht/Zapust

        

4.    

Ostereier verzieren

        

5.    

Osterfeuer

        

6.    

Walleien

bis ca. 1966

7.    

Pingel holen

        

8.    

Maibaumaufstellen

        

9.    

Kranzreiten

bis 1961

10.     

Kirmes

bis 2001

11.     

Spinte

bis 2017

Für W... seien folgende Bräuche vorhanden:

1.    

Zampern

        

2.    

Fastnacht

bis 2011

3.    

Osterfeuer

bis 2019

4.    

Pingel holen

1990 und 2009

5.    

Kranz reiten

1947 bis 1951

6.    

Kirmes

bis Anfang der 1980er Jahre.

Darüber hinaus sei für W... keine sorbisch/wendische Brauchtumspflege erwähnt (S. 261).

Seit dem Jahr 2014 sind die „Gesellschaftlichen Bräuche und Feste der Lausitzer Sorben im Jahreslauf“ in das Bundesweite Verzeichnis des Immateriellen Kulturerbes in Deutschland aufgenommen. Von dieser Eintragung sind 30 Bräuche umfasst, die ein wichtiges Merkmal der sorbischen Identität und der ethnischen und kulturellen Selbstverwirklichung darstellen. Der Eintrag bezieht sich als Grundlage auf die gelebte Tradition in 120 nicht näher benannten Dörfern der N... . Mit Verfügung aus dem Januar 2023 hat sich das Gericht an den Ansprechpartner des Eintrags gewandt und um eine Auflistung dieser Dörfer sowie um eine Liste und Beschreibung der unter Schutz gestellten Bräuche und zudem um Benennung ggf. weiterer Erhebungen und Untersuchungen, die dieser Eintragung zugrunde lagen (vgl. GA, Bl. 193), gebeten. Mit Schreiben vom 22. März 2023 hat der Ansprechpartner Herr S... umfangreich geantwortet, konnte jedoch die 120 Dörfer nicht benennen. Er hat bestätigt, dass es keine systematische Erfassung der Gemeinden der N... mit sorbischer Traditionspflege gebe. Weiterhin hat er eine Auflistung der einzelnen Bräuche, in der diese näher beschrieben wurden, übersandt, die bereits Teil der Gerichtsakte war.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die vorliegende Anfechtungsklage erweist sich als zulässig und gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Umfang des Tenors begründet, weil der angegriffene Bescheid teilweise rechtswidrig ist und die Klägerin insoweit in ihren Rechten verletzt.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart, § 42 Abs. 1 VwGO. Die Feststellung des Beklagten, ob eine Gemeinde zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden gehört, ist ein Rechtsakt in Gestalt eines feststellenden Verwaltungsaktes, der für das Wirksamwerden des Pflichtenverhältnisses konstitutiv ist. Der Zweck des Verwaltungsaktes besteht gerade darin, den Eintritt normativ geregelter Rechtsfolgen als verbindlich festzustellen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16. Januar 2003 – 7 C 31/02 – BVerwGE 117, 322/326, 327).

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Rechtsgrundlage bildet vorliegend § 3 Abs. 2 i. V. m. § 13 c SWG. Danach gelten diejenigen Gemeinden und Gemeindeteile in den Landkreisen D... , O... und S... /S... als angestammtes Siedlungsgebiet, in denen eine kontinuierliche sprachliche oder kulturelle Tradition bis zur Gegenwart nachweisbar ist.

Zunächst ist von der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage auszugehen. Die hier maßgebliche Fassung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere greift das Gesetz nicht in verfassungswidriger Weise in das Recht auf kommunale Selbstverwaltung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Satz 1 Landesverfassung Brandenburg (LV) ein.

Zwar ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass durch § 3 Abs. 2 SWG in die kommunale Selbstverwaltung eingegriffen wird. Gleichwohl wird die kommunale Selbstverwaltungshoheit nicht schrankenlos gewährleistet und der Eingriff erweist sich als gerechtfertigt.

Ein Eingriff in die Selbstverwaltungshoheit liegt vor, weil mit Zugehörigkeit zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden die Gemeinden auf verschiedenen Gebieten zur Einrichtung und Vorhaltung verschiedener Leistungen verpflichtet werden, die sonst die Kommunen als freiwillige Selbstaufgaben erfüllen. So sind die Gemeinden beispielweise nach § 7 SWG verpflichtet, die sorbische Kultur angemessen in ihre Kulturarbeit einzubeziehen und darüber hinaus unabhängig von der sonstigen Kulturarbeit besonders zu fördern. Diese gesetzliche Hervorhebung der Förderung sorbischer Kultur wandelt die Kulturpflege in eine pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit (so auch Dr. Platter/Schmidt/Bohm, Novellierung des brandenburgischen Sorben(Wenden)-Gesetzes, Prüfung einiger Reformvorschläge, 26. Oktober 2011, S. 11).

Dieser Eingriff ist aber gerechtfertigt, wenn die Gemeinde sich auf dem kulturhistorisch belegten angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden befindet. Denn dieses dient dem verfassungsrechtlich ebenfalls verankerten Minderheitenschutz und sichert der Minderheit auf diesem Gebiet besondere Rechte, die dem Schutz sowie der Erhaltung und Pflege ihrer nationalen Identität und insbesondere auch des angestammten Siedlungsgebietes dienen. Der mit Art. 25 LV gewährleistete Minderheitenschutz für die Sorben/Wenden erfordert eine Bewahrung und Sicherung ihrer identitätsstiftenden Eigenheiten und eine Sicherung der Grundlagen, auf denen die Kultur und das Selbstverständnis der Angehörigen der sorbischen Minderheit fußen. Prägend in diesem Sinne ist für die Sorben neben ihrer Sprache insbesondere ihre traditionelle örtliche Verwurzelung in der Region Lausitz. Dem hat der Verfassungsgeber durch die ausdrückliche Verpflichtung zu Schutz, Erhaltung und Pflege auch des angestammten Siedlungsgebiets Rechnung getragen. Es soll als die notwendige räumliche Grundlage zur Entfaltung der nationalen Identität der Sorben geschützt werden. Hieraus folgt, dass nicht nur das Gebiet in seiner äußeren – geographischen – Grenze geschützt ist, sondern auch und insbesondere als gewachsenes Siedlungsgefüge mit der vorhandenen Bevölkerungs- und Infrastruktur, deren Charakter auch durch einzelne Siedlungen mitgeprägt sein kann. Das Schutzgut des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV ist deshalb nicht erst dann berührt, wenn das Siedlungsgebiet als Ganzes betroffen ist, sondern durch jede Maßnahme, die die bisherigen Siedlungsstrukturen verändert und sich nachteilig auf die Verbundenheit mit dem angestammten Lebensraum auswirken kann (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, U. v. 18. Juni 1998 – 27/97 –, Rn. 83, zitiert nach Juris). Dieser Schutzgehalt des Art. 25 LV überwiegt die kommunale Selbstverwaltung, da wirksamer Minderheitenschutz gerade nicht im Ermessen der Gemeinden stehen und nicht von einer Mehrheitsentscheidung der Gemeinden abhängig sein darf (sinngemäß auch Dr. Platter/Schmidt/Bohm, Novellierung des brandenburgischen Sorben(Wenden)-Gesetzes, Prüfung einiger Reformvorschläge, 26. Oktober 2011, S. 14). Zudem wiegt der Eingriff in die Selbstverwaltung nicht schwer, weil § 13 c SWG eine Kostenerstattung für die mit den Anwendungen dieses Gesetzes entstandenen Mehraufwendungen vorsieht.

Die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids begegnet keinen Bedenken. Die Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich aus § 13 c Abs. 1 SWG. Zwar ist der streitgegenständliche Verwaltungsakt an den Beigeladenen als Antragsteller adressiert. Er wurde aber unstreitig der Klägerin ebenfalls bekanntgegeben. Die Verfahrensrügen der Klägerin, der Beklagte habe keinen eigenen Recherchen getätigt und damit gegen das festgelegte Verfahren in der Feststellungsverordnung verstoßen, sind zum einen in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend und zum anderen ist nicht dargelegt oder ersichtlich, wie sie sich auf das materielle Ergebnis des Bescheids niederschlagen.

Der Bescheid ist teilweise materiell rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 SWG nicht für beide Gemeindeteile vorliegen. Danach gelten diejenigen Gemeinden und Gemeindeteile als angestammtes Siedlungsgebiet, in denen eine kontinuierliche sprachliche oder kulturelle Tradition bis zur Gegenwart nachweisbar ist.

Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und verschiedenen Aufklärungsverfügungen des Gerichts steht fest, dass für den Gemeindeteil W... keine ausreichenden Nachweise für eine kontinuierliche sprachliche oder kulturelle sorbisch/wendische Tradition vorliegen. Dagegen ist für A... aufgrund der Informationen des D... Regionalverbands vom 14. Juni 2023 und den vom Beklagten mit Schriftsatz vom 06. Juli 2023 vorgelegten Belegen davon auszugehen, dass die kontinuierliche kulturelle Tradition bis zur Gegenwart nachweisbar ist.

Die Regelungen des § 3 Abs. 2 SWG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 LV auszulegen, der gleichzeitig auch die verfassungsrechtliche Grenze darstellt. Der Begriff des „angestammten Siedlungsgebietes“ findet seinen Ursprung in dieser Norm. Nach Art. 25 Abs. 1 LV wird das Recht des sorbischen/wendischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seiner nationalen Identität und seines angestammten Siedlungsgebiets gewährleistet.

Dabei ist der Begriff des angestammten Siedlungsgebietes ein Spezifikum der brandenburgischen Landesverfassung. Das angestammte Siedlungsgebiet wird in der Verfassung nicht durch administrative, politische Grenzen oder politische Besonderheiten definiert. Auch auf eine konkrete geografische Definition wird in der Verfassung verzichtet. Dennoch ist es durch die Wahl des Begriffes „angestammt“ entscheidend geprägt. Der Begriff verweist durch die kulturhistorische Perspektive auf ein „überkommenes“, abgrenzbares Areal. Der Begriff knüpft dagegen nicht daran an, wo Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit ihren aktuellen Wohnsitz haben und wie viele es jeweils sind. Unter den Schutz der Verfassung fällt mithin nur das kulturhistorisch belegte Siedlungsgebiet, dieses dann aber unabhängig davon, welchen Bevölkerungsanteil die Angehörigen der nationalen Minderheit in diesem Gebiet aktuell ausmachen. Dem einfachen Gesetzgeber blieb es dabei überlassen, die kulturhistorischen Merkmale dieses Gebiets näher zu beschreiben (Dr. Platter/Schmidt/Bohm, Novellierung des brandenburgischen Sorben(Wenden)-Gesetzes, Prüfung einiger Reformvorschläge, 26. Oktober 2011, S. 11).

Der Gesetzgeber entschied sich in § 3 Abs. 2 SWG dafür, die kulturhistorischen Merkmale des Gebiets durch die Tatbestandsmerkmale der belegbaren kontinuierlichen sprachlichen oder kulturellen Tradition bis in die Gegenwart zu definieren. Erforderlich ist folglich zum einen eine sprachliche oder kulturelle sorbisch/wendische Tradition sowie zum anderen in zeitlicher Hinsicht, dass diese kontinuierlich bis in die Gegenwart vorliegt und zudem nachweisbar ist.

Ausgehend vom Wortlaut enthalten weder das SWG noch die dazugehörige Verordnung eine nähere Bestimmung, was unter die Tatbestandsmerkmale zu fassen ist.

Es handelt sich hierbei um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen und der Auslegung bedürfen. Insbesondere die Grenzen der Kontinuität in diesem Zusammenhang lassen sich nicht trennscharf definieren. Das Wort „kontinuierlich“ bedeutet fortdauernd, lückenlos zusammenhängend bzw. gleichmäßig sich fortsetzend. Es beschreibt den Zustand eines Zeitraums, trifft aber per se keine Aussage über den Anfangszeitpunkt. Dessen Bestimmung ist aber mit Blick darauf, dass die Siedlungsgeschichte des sorbischen Volkes in der heutigen N... bis in das 6. Jahrhundert zurückreicht (vgl. Kunze, Peter, Die Sorben/Wenden in der N... – Ein geschichtlicher Überblick, Bautzen 1996, D... Verlag) unerlässlich. Der Endpunkt dieses Zeitraums wird durch das Gesetz mit dem Bezug zur Gegenwart, also dem Zeitpunkt zwischen Vergangenheit und Zukunft, gesetzt.

§ 4 der Verordnung über das Verfahren der Feststellung von Veränderungen des angestammten Siedlungsgebiets der Sorben/Wenden vom 8. September 2014 (GVBl.II/14, [Nr. 68]) enthält lediglich die Bestimmung, dass die Feststellung, dass eine kontinuierliche sprachliche oder kulturelle sorbisch/wendische Tradition bis zur Gegenwart nachweisbar ist, aufgrund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und in angemessener Gewichtung der Ausdrucksformen sorbisch/wendischer Sprache oder Kultur zu treffen ist. Art, Dauer, Intensität, Ausstrahlung, Anlass, Bindungswirkung und Aussagekraft einzelner Anhaltspunkte sind angemessenen in Bezug zueinander zu setzen.

Als Auslegungshilfe kann die vorherige Verwaltungsvorschrift des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur zum Gesetz zur Ausgestaltung der Rechte der Sorben (Wenden) im Land Brandenburg vom 28. April 1997 (ABl./97, [Nr. 21], S. 422) herangezogen werden. Nach III.2.b. ist dabei von einer kontinuierlichen kulturellen Tradition auszugehen, wenn in einer Gemeinde mindestens seit 50 Jahren bis zur Gegenwart sorbische/wendische Kultur gepflegt wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn

- sorbische/wendische Vereine oder Verbände in der Gemeinde ansässig sind,
- sorbische/wendische Theaterveranstaltungen stattfinden,
- sorbisches/wendisches Brauchtum gepflegt wird,
- sich Kinder der Gemeinde am Sorbisch-/Wendischunterricht beteiligten oder
- Gottesdienst in sorbischer/wendischer Sprache abgehalten wird.

Zudem wird – deklaratorisch – darauf hingewiesen, dass es sich dabei nicht um eine abschließende, sondern lediglich eine beispielhafte Aufzählung von möglichen Kriterien handelt.

Zwar ist diese Verwaltungsvorschrift spätestens mit Inkrafttreten der neuen Verwaltungsvorschrift des Beklagten vom 13. Mai 2016 aktuellen Verordnung nicht mehr gültig. Gleichwohl kann sie als Auslegungshilfe genutzt werden, da sich der Wortlaut in dieser Hinsicht zwischen den beiden Fassungen von § 3 Abs. 2 SWG – mit Ausnahme der Ersetzung von „und“ durch „oder“ – nicht geändert hat und die aktuell gültige Verordnung und Verwaltungsvorschrift keine davon abweichenden Regelungen dazu trifft.

Vor diesem Hintergrund kann die Auslegung des Beklagten, der vornehmlich auf das gewachsene kulturelle sorbische Bewusstsein vor allem in der jüngeren Vergangenheit ab ca. 2010 – zuletzt mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz vom 10. Juli 2023 – abstellt, den Nachweis der Zugehörigkeit zum angestammten Siedlungsgebiet nicht erbringen. Die zahlreich beigebrachten Nachweise über das Wiederaufleben der sorbischen Kultur in der N... würdigt das Gericht selbstverständlich im Rahmen der kontinuierlichen sorbischen Tradition. Sie allein können jedoch nicht ausreichend sein, weil sich der Gesetzgeber letztlich gegen – und mit Blick auf die verfassungsrechtliche Regelung des Art. 25 LV war dies auch geboten – die Anknüpfung nur an gegenwärtig vorhandene und gelebte sorbisch/wendische Sprache und Kultur bzw. die „reaktivierbaren“ Kerne sorbischer Identität und Sprache entschied. Mit Blick auf die deutlichen Ausführungen des Landesverfassungsgerichts zum Schutzgehaltes von Art. 25 LV im oben dargestellten „Horno“-Urteil vom 18. Juni 1998 (– 27/97 –) ist das Merkmal „Kontinuität“ für die Feststellung der Zugehörigkeit zum sorbisch/wendischen Siedlungsgebiet nicht entbehrlich. Der Wortlaut des Art. 25 LV verdeutlicht, dass nur der kulturhistorisch belegte angestammte Siedlungsraum der Sorben/Wenden geschützt ist. Daher ist eine Anknüpfung allein an gegenwärtig bzw. erst wieder nach den 2010er Jahren gelebte Traditionen nicht möglich. Vor diesem Hintergrund wurde auch der ursprüngliche Gesetzesentwurf mit den weiten Voraussetzungen des Siedlungsgebietes als verfassungswidrig bewertet (vgl. Dr. Platter/Schmidt/Bohm, Novellierung des brandenburgischen Sorben(Wenden)-Gesetzes, Prüfung einiger Reformvorschläge, 26. Oktober 2011, S. 19) und die aktuelle Fassung hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale letztlich dem vorherigen Wortlaut des Gesetzes wieder weitgehend angenähert.

Soweit der Beklagte in § 4 seiner Verordnung versucht haben könnte, eine von den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 SWG abweichende Regelung zu treffen, verstößt dies gegen höherrangiges Recht.

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 SWG vor, gilt die Gemeinde als zugehörig zu angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden. Der entscheidenden Behörde – dem Beklagten – wird durch das Gesetz kein Beurteilungsspielraum eingeräumt, sondern er wird nur ermächtigt nach einer Prüfung die Feststellung zu treffen. Dies ergibt sich aus § 13 c SWG. So heißt es in § 13 c S. 3 SWG, dass das zuständige Ministerium prüft, ob „die in diesem Gesetz festgeschriebenen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit“ vorliegen. Zudem bezieht sich die Verordnungsermächtigung des §13 b Abs. 4 S. 1 SWG nur auf die Ausgestaltung des Verfahrens zur Prüfung.

Vor diesem Hintergrund war der Beklagte vorliegend nicht ermächtigt, in seiner Verordnung vom Gesetz und letztlich auch von der Verfassung abweichende (zeitliche) Tatbestandsmerkmale festzulegen oder sich einen Beurteilungsspielraum einzuräumen.

Gleiches gilt im Übrigen auch für die „freie Beweiswürdigung“ des § 3 Abs. 2 S. 3 der Verordnung. Danach schöpft das zuständige Ministerium seine Erkenntnisse aus freier Überzeugung ohne Bindung an beigebrachte Beweismittel. Auch diese Regelung widerspricht dem Wortlaut des übergeordneten § 3 Abs. 2 SWG, der ausdrücklich auf eine nachweisbare kontinuierliche Tradition abstellt. Folglich hat auch diese Festlegung der Verordnung für die Prüfung außer Betracht zu bleiben.

Nach dem Vorstehenden geht das Gericht zunächst grundsätzlich davon aus, dass eine kontinuierliche kulturelle oder sprachliche Tradition vorliegt, wenn auf dem Gebiet der Klägerin mindestens seit 50 Jahren bis zur Gegenwart sorbische/wendische Kultur gepflegt wird. Dabei verkennt es nicht, dass diese grundsätzliche Annahme in jedem Einzelfall erneut überprüft und auf seine Sachdienlichkeit in Bezug auf die jeweilige Einzelfallkonstellation kritisch untersucht werden muss. Von dieser Auslegung ausgehend bildet das Jahr 2017, das Jahr aus dem der streitgegenständliche Bescheid stammt, den Endpunkt der Betrachtung und stellt folglich die „Gegenwart“ dar. Maßgeblich ist also der Zeitraum zwischen 1967 und 2017.

Ob es tatsächlich – ausgehend von der exakten Wortbedeutung von „kontinuierlich“ – eines lückenloses, also eines Nachweises ohne Unterbrechung bedarf, lässt das Gericht ausdrücklich offen, weil es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung bedarf. Mit Blick auf den Gesetzeszweck, eine einfachere Aufnahme von Gemeinden in das angestammte Siedlungsgebiet zu ermöglichen, spricht vieles dafür, dass ein lückenloser Nachweis nicht gefordert werden kann, ohne diese Absicht des Gesetzgebers aus dem Blick zu verlieren. Bedenkt man insbesondere auch den gesellschaftlichen Wandel im Hinblick auf den Stellenwert des Minderheitenschutzes in der Gegenwart im Gegensatz zu den 1960-1980er Jahren, erscheint ein Nachweis beispielweise für jedes Jahr als überspannt. Die vorhandenen Belege zeigen zwar, dass es durchaus Bemühungen gegeben hat, insbesondere in den Anfangsjahren der DDR, das kulturelle Erbe und die Sprache der Sorben in der N... zu bewahren und teilweise zu fördern. Viele dieser Bemühungen versandeten aber mit der Zeit, weil der Fokus des DDR-Regimes später vorrangig auf die eigene Machterhaltung verlagert wurde (vgl. Kunze/Peter, Die Sorben/Wenden in der N... – Ein geschichtlicher Überblick, S. 73ff., Bautzen 1996, D... Verlag). Hinzu tritt auch die schwierige Nachweislage mit Blick auf die Vernichtung vieler Unterlagen und Archive in der Wendezeit der 1990er Jahre.

Vorliegend kommt es für den Gemeindeteil A... allerdings nicht darauf an, weil für diesen nach Ansicht der Kammer von einem ausreichend lückenlosen Nachweis der kontinuierlichen sorbisch/wendischen Tradition ausgegangen werden kann.

Zwar hat die Auswertung der beigezogenen Verwaltungsvorgänge zunächst ergeben, dass sich für A... jedenfalls für den Zeitraum von 1966 bis 1990 nahezu kein Beleg findet. Lediglich in einer Auflistung des Rates des Bezirks C... vom 01. Juni 1976 wird A... aufgeführt. Das Dokument trägt den Titel „Verzeichnis über die zum zweisprachigen (deutsch-sorbischen) Gebiet des Kreises zählenden Städte und Gemeinden einschließlich Ortsteile“. Allerdings fehlt A... dann im Deutsch-sorbischen Ortsnamenverzeichnis vom gleichen Tag.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die vom Beklagten angeführten Karten der Reichsbahn und der Post der DDR sowie die Kartenwerke aus Schulbüchern nach Auffassung der Kammer schon keinen tauglichen Nachweis im Sinne des § 3 SWG darstellen. Soweit der Beklagte daraus eine Dokumentation der staatlichen Minderheitenpolitik in der DDR ableitet, ist zum einen schon äußerst zweifelhaft, ob dieser Schluss zutreffend ist, und zum anderen ist es für die Prüfung des § 3 SWG ohne Belang, solange diese bloßen Darstellungen nicht auf Erhebungen oder ihrerseits auf Quellen basieren, die eine kulturelle oder sprachliche sorbische Tradition in den abgebildeten Orten belegen können. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Gleichwohl lieferte die Antwort des D... Regionalverbands Belege für die kontinuierliche kulturelle sorbisch/wendische Tradition für den Gemeindeteil A... . Im Schreiben vom 14. Juni 2023 wurde angegeben, dass von 1977 bis mindestens 1992 in A... eine D... -Ortsgruppe bestand, die mit verschiedenen Aktivitäten Erwähnung findet. Als Nachweis wurde ein Auszug aus dem Buch „Mehr als eine Tracht“ (Kuschy/Sabrina, Mietk/Thomas, Mehr als eine Tracht, Berlin 2023, be.bra wissenschaft verlag GmbH) beigefügt. Zudem übersandte auch der Beklagte mit Schriftsatz vom 06. Juli 2023 Arbeitspläne und Tätigkeitsbericht aus den Jahren 1980, 1984, 1985 und 1989 als Beleg für die kontinuierliche Arbeit der D... -Ortsgruppe A... .

Aus dem Werk „Mehr als eine Tracht“ ergibt sich auch, dass bis zum Ende der 1980er Jahre die traditionelle Fastnacht in sorbischen Trachten in A... stattfand. Zudem findet sich im Anhang des Buches – allerdings ohne eine weitere Erläuterung und Angaben von Quellen – eine Auflistung der Bräuche im Jahreslauf, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Ortsteilen bzw. den historischen Gemeinden. Für A... werden dabei folgende Bräuche aufgeführt:

1.    

Vogelhochzeit

bis 2002 in Schule und KITA

2.    

Zampern

        

3.    

Fastnacht/Zapust

        

4.    

Ostereier verzieren

        

5.    

Osterfeuer

        

6.    

Walleien

bis ca. 1966

7.    

Pingel holen

        

8.    

Maibaumaufstellen

        

9.    

Kranzreiten

bis 1961

10.     

Kirmes

bis 2001

11.     

Spinte

bis 2017

In Anbetracht der vorstehenden Belege ist davon auszugehen, dass für A... ein ausreichender Nachweis für eine kontinuierliche kulturelle sorbische Tradition bis zur Gegenwart im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 SWG gegeben ist. Mit Gründung der D... Ortsgruppe in A... war seit 1977 bis mindestens 1992 ein Verein ansässig, der sich der Pflege von Kultur und Sprache verschrieben hatte und ausweislich der Belege auch auf dem Gebiet der Klägerin Aktivität gezeigt hat. Überdies ergibt sich aus überstimmenden Quellen, dass die Ortsgruppe 1992 in den Traditionsverein A... aufgegangen ist, der bis heute existiert. Damit ist unmittelbar nachgewiesen, dass in diesem Bewusstsein gelebte sorbische Kultur auf dem Gebiet der Klägerin bis in die Gegenwart existiert und in diesem Sinne auch III.2.b. der Verwaltungsvorschrift erfüllt ist. Zudem ergibt sich aus dem obenstehenden Buch, dass in A... bis zum Ende der 1980er Jahre die traditionelle Fastnacht in sorbischer Tracht gefeiert wurde. In der Auflistung der Bräuche finden sich jedenfalls mit der Vogelhochzeit und Spinte Traditionen, die sich eindeutig und exklusiv der sorbischen/wendischen Kultur zuordnen lassen. Diese sind auch in der Aufstellung der Bräuche in den Bewerbungsunterlagen der D... zu finden, die Grundlage für die Eintragung der „Gesellschaftliche[n] Bräuche und Feste der Lausitzer Sorben im Jahreslauf“ in das Bundesweite Verzeichnis des Immateriellen Kulturerbes waren (vgl. GA, Bl. 212 ff.). Folglich wurde in A... kontinuierlich sorbisch/wendisches Brauchtum gepflegt.

Entgegen der Ausführungen der Klägerin ist diese Feststellung des Beklagten auch nicht ermessensfehlerhaft. Ausgehend von den gesetzlichen Regelungen des § 3 Abs. 2 SWG kommt dem Beklagten kein Ermessen bei seiner Entscheidung zu. Sofern er mit § 4 der Verordnung durch die darin festgelegte Gesamtwürdigung etwas davon Abweichendes geregelt haben könnte, verstößt dies gegen höherrangiges Recht. Bei der materiellen Regelung zum Siedlungsgebiet in § 3 Abs. 2 SWG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Auch wenn es in § 13 c Satz 1 SWG heißt, das für Angelegenheiten der Sorben/Wenden zuständige Ministerium kann auf Antrag eine Veränderung des angestammten Siedlungsgebiets feststellen, ergibt sich daraus nichts Anderes. § 13 c SWG regelt nicht die materiellen Voraussetzungen, sondern den Ablauf des Feststellungsverfahrens, so dass hier auch mit Blick auf die Systematik von einem Kompetenz-Kann des Gesetzgebers auszugehen ist (vgl. zum Kompetenz-Kann: BVerwG, Beschl. v. 22. August 2016 – 1 B 44/16 – Rn. 6,7, zitiert nach Juris). Schließlich kommt es aber für die Entscheidung nicht darauf an, weil – selbst wenn der Beklagte irrtümlich von einem Ermessen ausgegangen sein sollte – es jedenfalls nicht zu beanstanden ist, im Ergebnis die Zugehörigkeit zum angestammten Siedlungsgebiet festzustellen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen dafür vorliegen.

Dagegen finden sich für W... keine tauglichen Nachweise für eine kontinuierliche kulturelle oder sprachliche Tradition, so dass es auch für diesen Gemeindeteil nicht auf die exakte Bestimmung der hinsichtlich der Kontinuität anzulegenden Maßstäbe ankommt.

Zunächst enthalten die beigezogenen Verwaltungsvorgänge jedenfalls für den Zeitraum von 1957 bis 1996 keinen Nachweis für eine sprachliche oder kulturelle sorbisch/wendische Tradition. Die chronologische Auflistung aller vorhandenen Quellen und Belege verdeutlicht, dass W... – anders als andere Gemeinden in der Region – in diesem Zeitraum nirgendwo aufgeführt wird (vgl. VV I und II). Anders als A... findet sich W... auch nicht in der Auflistung des Rates des Bezirks C... vom 01. Juni 1976 „Verzeichnis über die zum zweisprachigen (deutsch-sorbischen) Gebiet des Kreises zählenden Städte und Gemeinden einschließlich Ortsteile“.

Auch dem vorstehenden Schreiben des D... Regionalverbands oder dem vorgenannten Buch können keine Nachweise zu W... entnommen werden. Lediglich im Anhang von „Mehr als eine Tracht“ werden für W... folgende Bräuche dokumentiert:

1.    

Zampern

        

2.    

Fastnacht

bis 2011

3.    

Osterfeuer

bis 2019

4.    

Pingel holen

1990 und 2009

5.    

Kranzreiten

1947 bis 1951

6.    

Kirmes

bis Anfang der 1980er Jahre.

Anders als bei A... finden sich jedoch keine Ausführungen dahingehend, dass die Feste zum Beispiel durch das Tragen von Tracht eindeutig zum sorbisch/wendischen Kulturkreis zugeordnet werden können. Für W... sind im Gegensatz dazu zwei Bilder enthalten, die mit der Unterschrift „Erste und letzte Fastnacht in Tracht in W... , 1996 und 2001“ versehen sind (Kuschy/Sabrina, Mietk/Thomas, Mehr als eine Tracht, S. 292, Berlin 2023, be.bra wissenschaft verlag GmbH) und damit den Schluss nahelegen, dass dort bei der Fastnacht allenfalls bei einzelnen Gelegenheiten Trachten getragen werden.

Kranzreiten und Pingel holen müssen zudem außer Betracht bleiben. Das Kranzreiten fand zum einen nur vier Jahre lang statt und wurde mit 1951 bereits weit vor dem entscheidungserheblichen Zeitraum eingestellt. Pingel holen wurde nur zweimal insgesamt und zudem mit einem Abstand von 19 Jahren praktiziert.

Bei Fastnacht, Osterfeuer und Kirmes handelt es sich um Bräuche, die durchaus auch in anderen Regionen Deutschland weit verbreitet sind, da diese (auch) traditionelle Bräuche des Christentums darstellen. Selbstverständlich schließt sich diese Zuordnung nicht gegenseitig aus, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, dass beides miteinander verknüpft ist. So hat die Religion – bei den Niederlausitzer Sorben meist die evangelische Kirche, bei den Oberlausitzer Sorben überwiegend die katholische Kirche – immer auch eine wichtige Rolle in ihrer Geschichte gespielt. Durch das Leben in einem nicht geschlossenen Siedlungsgebiet und die – zum Teil auch forcierte – Assimilation weisen die Traditionen und Feste eine gemischte Trägerschaft auf und sind integrierte regionale Praxis. Dies allerdings führt auch dazu, dass der Nachweis darüber, dass sorbisch/wendische kulturelle Traditionen kontinuierlich praktiziert wurden ausschließlich über die Bräuche, die ohne einen weiteren Anhaltspunkt auch einen anderen als den sorbisch/wendischen Ursprung haben, nicht geführt werden kann, weil die eindeutige Zuordnung fehlt. Gegebenenfalls können diese Bräuche die sorbisch/wendische Prägung unterstützen. Sie können diese aber für sich genommen nicht belegen.

Ebenso verhält es sich mit dem Zampern. Zwar hat dieser Brauch einen eindeutig sorbischen/wendischen Ursprung. Er wird aber auch über das historische Siedlungsgebiet in der N... hinaus betrieben. So wird in Dörfern im weiteren Landkreis D... gezampert, aber auch in der Zauche und im Fläming sowie im Landkreis Oder-Spree. Dies verdeutlicht einmal mehr die integrierte regionale Praxis in Teilen des Landes Brandenburg. Aus dem Zeitungsartikel der Lausitzer Rundschau von 2007 (vgl. VV, Bl. 93) geht hervor, dass sich in der konkreten Ausübung jedenfalls keine Bezüge mehr zum sorbisch/wendischen Tradition finden. Ausgehend vom Eintrag zu „Zampern“ aus den Bewerbungsunterlagen zur geschützten Eintragung der sorbisch/wendischen Bräuche im Jahreslauf in das Bundesweite Verzeichnis des Immateriellen Kulturerbes in Deutschland ergeben sich folgende Merkmale:

„Umzug verkleideter mit Heischen in verschiedenen Gruppen (Jugendliche, verheiratete Männer und verheiratete Frauen, heute auch gemischte Gruppen und Kinder) in Begleitung von Musikanten von Haus zu Haus. Die ältere Literatur belegt spezifische Kostüme der Zamperer: der Erbsstrohbär, der Storch, der Schimmelreiter (...). Heute kommen Clowns, Tier- und andere Kostüme hinzu. Nach einem Tanz mit der Hausfrau und einem Glas Schnaps erhalten die Zamperer Eier und Wurst, heute auch Geld, für das „Eier essen“, das ist der Tanzabend der jeweiligen Zampergesellschaft. Die Männerfastnacht mit dem Tanzabend der verheirateten Paare beendet in vielen Dörfern das Zampern. In einigen Dörfern um Hoyerswerda, z.B. in Zeißig, erscheinen die jungen Frauen zum Tanz in sorbischer Tracht.“

(GA, Bl. 213).

Aus dem Artikel der Lausitzer Rundschau geht hervor, dass 30 verkleidete W... durch den Ort gezogen seien. Hinsichtlich der Kostüme wird eine Verkleidung als Schneewittchen und die Zwerge hervorgehoben. Es habe keine musikalische Begleitung gegeben. Die Zamperer seien mit Eiern, Speck und Hochprozentigem sowie Kuchen und Pfannkuchen versorgt. 2007 soll die 147. Zampertour durch W... stattgefunden haben. Dies sei zwar nicht in der Ortschronik hinterlegt, aber die Zahl würde von Generation zu Generation weitergegeben.

Klare Bezüge zum sorbisch/wendischen Ursprung lässt diese Schilderung nicht erkennen. Daher ist es als einziger Nachweis für eine kulturelle sorbisch/wendische Prägung W... nicht ausreichend, weil es mittlerweile eher eine regional geprägte Art des Karnevals darstellt, ohne heute noch zwingend Bezüge zum sorbisch/wendischen Kulturgut zu haben. So heißt es beispielsweise in einem Artikel des Museum Oder-Spree zur Verbreitung des Zamperns im Landkreis Oder-Spree:

„Die Hälfte der Landkreisbewohner muss das Zampern erklärt werden. Südlich der A12 wird gezampert, der Norden ist zu bedauern. (...)“

(https://museumoderspree.de/sammlung/ausnahmezustand/)

Dies verdeutlicht, wie groß die regionale Verbreitung dieses Brauchs heutzutage ist.

Diese Wertung der Bräuche Fastnacht, Osterfeuer, Maibaumaufstellen und Zampern durch das Gericht wird durch deren uneinheitliche kulturelle Bewertung des Beklagten in anderen anhängigen Verfahren aus dem Komplex „Zugehörigkeit zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden gestützt. Während der Beklagte vorliegend zwar zugesteht, dass die Belege für die kulturelle sorbisch/wendische Tradition in W... eigentlich kaum vorhanden sind, wertet er sie gleichwohl als ausreichend für den Nachweis der kontinuierlichen sorbisch/wendischen Traditionspflege. Dagegen kommt er für Gemeindeteile, die am Rand des angestammten Siedlungsgebietes belegen sind, mehrfach zu der Einschätzung, dass diese Gemeindeteile zwar eine reichhaltige Traditionspflege betrieben, da aber allenfalls ein punktueller sorbisch/wendischer Bezug gegeben sei, sei dies für die Feststellung der kontinuierlichen sorbisch/wendischen Traditionspflege gerade nicht ausreichend.

Vor diesem Hintergrund lässt sich eine kontinuierliche kulturelle sorbisch/wendische Tradition für W... aufgrund der vorliegenden Quellen und Belege nicht feststellen.

Schließlich stellt auch der Beklagte in seinem Bescheid fest, dass sorbisch/wendische Sprache und Kultur in der gesamten Gemeinde nachweisbar sei, auch wenn der Ortsteil A... deutlich stärker repräsentiert sei als W... . Eine Differenzierung nach Ortsteilen hält er hingegen nicht für erforderlich (vgl. Bescheid, S. 7; VV, Bl. 112).

Dem kann nicht gefolgt werden. Das Gesetz unterscheidet in seinem Wortlaut zwischen Gemeinden und Gemeindeteilen, in denen eine kontinuierliche sprachliche oder kulturelle Tradition bis zur Gegenwart nachweisbar ist. Angesichts der eindeutigen Unterscheidung im Wortlaut bleibt für die generalisierende Betrachtung einer Gemeinde des Beklagten kein Raum. Der Gesetzgeber hat mit der Novellierung des SWG im Jahr 2014 die Unterscheidung zwischen Gemeinde und Gemeindeteile neu aufgenommen und damit den Wortlaut der vorherigen Fassung abgeändert. Auch wenn dem Beklagten natürlich zuzugeben ist, dass eine kleinteilige Aufspaltung nach Ortsteilen – die teilweise nur wenige Hundert Einwohner haben – nicht besonders sinnvoll und praktikabel erscheint und einen „Flickenteppich“ mit unterschiedlichen Schutzstatus zur Folge hat, ist dies nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut – den der Beklagte übrigens auch in § 3 Abs. 3 seiner Verordnung umsetzt – die zwingende Folge.

Zudem bestehen auch verfassungsrechtliche Bedenken, sollte der besondere Minderheitenschutz auf ein Gebiet erstreckt werden, für das die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Es bestehen durchgreifende Zweifel dahingehend, ob der Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungshoheit der Gemeinden auch für diesen Fall noch gerechtfertigt sein kann (in diesem Sinne auch: Dr. Platter/Schmidt/Bohm, Novellierung des brandenburgischen Sorben(Wenden)-Gesetzes, Prüfung einiger Reformvorschläge, 26. Oktober 2011, S. 22, die bereits Bedenken haben, nach alter Rechtslage gefasste Gemeindebeschlüsse zur Zugehörigkeit bei Zusammenschluss von Gemeinden auf andere Teile zur erstrecken, obwohl sie von einer Bindungswirkung ausgehen).

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. Der Entscheidung des vorliegenden Verfahrens kommt schon keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil es auf die Nachweisbarkeit der sorbisch/wendischen kulturellen und sprachlichen Tradition in jeder Gemeinde bzw. jedem Gemeindeteil, also in jedem Einzelfall, ankommt. Überdies können keine Anträge mehr nach § 3 Abs. 2 SWG gestellt werden, da das Gesetz eine Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten, mithin bis zum 31. Mai 2016, zur Antragstellung vorsah.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 155 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 sowie § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.