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Entscheidung 3 K 1096/19


Metadaten

Gericht VG Cottbus 3. Kammer Entscheidungsdatum 15.06.2023
Aktenzeichen 3 K 1096/19 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0615.3K1096.19.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 5 AgrarZählVerpflV, § 2 DüMV, Ausgleichszulage (RL-AGZ) Richtlinie, Art 93 EUV 1306/2013, Art 21 EUV 1307/2013, § 8 DüMV, Art 91 EUV 1306/2013, Art 97 EUV 1306/2013, Art 32 EUV 1307/2013, Art 41 EUV 1307/2013, Art 43 EUV 1307/2013

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein landwirtschaftliches Unternehmen und begehrte im Rahmen der Agrarförderung für das Jahr 2018 die ungekürzte Gewährung von Direktzahlungen, namentlich der Basisprämie, der Greening-Prämie und der Umverteilungsprämie. In dem am 14. Mai 2018 gegenüber dem Beklagten gestellten Antrag meldete sie Bewirtschaftungsflächen von insgesamt 1.006,37 ha an. Ferner beantragte sie die Gewährung einer Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete für das Jahr 2018 für Flächen von insgesamt 748,5668 ha. Auf ihren Hektarflächen bringt die Klägerin stickstoffhaltige Stoffe im Sinne der Düngeverordnung aus. Im Jahr 2017 hielt sie 427 Mastbullen mit einer Lebendmasse (LM) im Bereich zwischen 200 kg bis 700 kg.

Die Gesellschafter der Klägerin sind zugleich Gesellschafter des Betriebs „S...“, welche von der Klägerin einige Kilometer entfernt belegen ist. Geschäftsführer der Klägerin und sogleich Geschäftsführer der S... ist Herr A.... Darüber hinaus ist für beide Unternehmen Frau S... mit Prokura ausgestattet. Frau P... und Frau U... waren für die Klägerin mit Einzelprokura bis zum 5. April 2021 ausgestattet und für die S... bis zum 31. März 2021.

Die S... betreibt eine Schweinezucht, hielt im Jahr 2017 einen Bestand von durchschnittlich 12.911 Mastschweinen in der Kategorie von 28 kg bis 118 kg LM im Produktionsverfahren bis 850 g Tageszunahme bei N-P-reduzierter Fütterung, verfügt selbst nicht über eigene landwirtschaftliche Flächen, jedoch an ihrem Standort neben einer Biogasanlage auch über fünf Güllebehälter und zwei Gärrestspeicher. Auf dem Betriebsgelände der Klägerin hingegen sind Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger jedenfalls für Festmist nicht vorhanden. Den bei ihr anfallenden Wirtschaftsdünger – also tierische Exkremente, namentlich Gülle und Festmist der Rinder – und auch von ihr erzeugte landwirtschaftliche Produkte wie Maissilage, Ganzpflanzensilage (GPS), Grassilage und Getreide gab sie vollständig in die Biogasanlage als Inputstoffe (Substrate) ab. Zudem wurden und werden die bei der S... anfallende Gülle – sofern nicht in der Biogasanlage verwertet – sowie die Gärreste aus der Biogasanlage, also die bei der Biogasherstellung anfallende Nebenprodukte, vollständig auf den Flächen der Klägerin als Dünger ausgebracht. Rechnungen, Lieferscheine oder vergleichbare Aufzeichnungen für die Austausche von Substraten und Düngern zwischen den beiden Betrieben sind nicht vorhanden.

Am 14. Februar 2018 und am 20. Februar 2018 führte der Zentrale technische Prüfdienst (ZtP) des Landesamts für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) im Auftrag des Beklagten bei der Klägerin Vor-Ort-Kontrollen durch. Infolgedessen kam der Beklagte zu der Feststellung, dass als ökologische Vorrangflächen (ÖVF) ausgewiesenes Ackerland zum Teil nicht der Selbstbegrünung überlassen bzw. durch Ansaat begrünt war. Dies habe Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen, namentlich die nicht begrünten Schläge 8707, 9102 und 9204, welche an den Maisschlägen 87, 91 und 92 anlagen, betroffen. Ferner kam der Beklagte zu dem Schluss, dass die neben den Maisschlägen anliegenden Streifen zum Zeitpunkt der Kontrolle gescheibt – gemeint mit der Scheibenegge bearbeitet – waren in Vorbereitung neuer Aussat oder Anpflanzung für das Anbaujahr 2018. Eine von der Klägerin geführte Dokumentation zu den Bodenbearbeitungsmaßnahmen fehlte. Den Verstoß bewertete der ZtP auf einer Skala von „leicht“ über „mittel (Regeleinstufung)“, „schwer“, „Vorsatz“, „Verwarnung (vorläufig keine Sanktion)“ bis „irrelevant (für Wiederholung)“ als „mittel“.

Am 6. März 2018 führte der Beklagte bei der Klägerin eine weitere Vor-Ort-Kontrolle durch und bat um Nachreichung fehlender prüfungsrelevanter Unterlagen, namentlich unter anderem: „Inputaufstellung für die Biogasanlage 2017“, „Übersicht und Nachweise (Lieferscheine, Rechnungen) über den Zukauf mineralischer Düngemittel in 2017“, „Schlagkarteien, einschließlich entsprechender Nährstoffbedarfsermittlung zu durchgeführten Düngemaßnahmen“ und „Nährstoffbilanz 2017“. Der daraufhin von der Klägerin übersandte Nährstoffvergleich für das Erntejahr 2017 weist auf der Seite der „Nährstoffzufuhr durch Düngerzukauf“ unter anderem für Wirtschaftsdünger insgesamt 89.826 kg Stickstoff (kg N) aus. Dieser Wert setzt sich zusammen aus den Positionen für Gärreste mit einer Menge von insgesamt 12.567,08 m³ und 45.355 kg N und den Positionen für Gülle bzw. Schweinegülle mit einer Menge von insgesamt 10.980,52 m³ und 44.471 kg N. Auf der anderen Bilanzseite wies die Klägerin unter „Nährstoffabfuhr durch Ernteprodukte“ für Grünland, Winterroggen, Wintertriticale, Körnermais und Silomais insgesamt 131.455,68 dt und 89.361 kg N aus, wobei sie für Silomais einen Stickstoffgehalt mit einem von Wert von 0,43 kg N/dt in Ansatz brachte.

Der Beklagte errechnete den Wirtschaftsdünger- und Nährstoffanfall für das Jahr 2017 auf der Grundlage des Tierbestandes und den gesetzlichen Regelungen der geltenden Düngeverordnung und verglich die so ermittelten Werte mit denen in der von der Klägerin aufgestellten Nährstoffbilanz. Dabei kam er zu der Feststellung, dass der jährliche betriebliche Nährstoffvergleich für Stickstoff für das im Vorjahr abgelaufene Düngejahr sowie der mehrjährige betriebliche Nährstoffvergleich von der Klägerin nicht richtig bzw. nicht vollständig geführt worden seien. Die von ihr in der Bilanz angegebenen Nährstoffmengen seien unplausibel. Dies gelte schon ausgehend von den Erträgen der angebauten Kulturarten; insbesondere seien die Stickstoffmindestwerte nicht korrekt angegeben und die Angaben zu den Bodenbearbeitungsmaßnahmen nicht bzw. nicht vollständig dokumentiert.

Für eine vergleichsweise Berechnung des Stickstoffgehalts verwendete der Beklagte unter anderem einen vom Land Niedersachsen zur Verfügung gestellten Fugatrechner. Als auf den Flächen der Klägerin ausgebrachte Stickstoffmengen aus Wirtschaftsdüngern errechnete er schließlich einen Wert von insgesamt 145.186 kg N. Da die Klägerin in ihrer Bilanz lediglich einen Wert von 89.826 kg N erklärte, folge daraus eine nicht nachgewiesene Fehlmenge von 55.360 kg N. Weitere Prüfkriterien zum tatsächlichen Eintrag oder zur tatsächlichen Aufbringung stickstoffhaltiger Düngemittel waren für den Beklagten ausweislich seines Berichts nicht kontrollierbar. Den so ermittelten Verstoß gegen das Prüfkriterium „Betrieblicher Nährstoffvergleich für N (Code GAB 1 PK 01)“ bewertete der Beklagte als „mittel (Regeleinstufung bei fehlenden Nährstoffvergleichen für N)“. Hinsichtlich des weiteren Verstoßes gegen das Prüfkriterium „Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleichs für N (Code GAB 1 PK 20)" bewertete der Beklagte diesen als „Verwarnung (vorläufig keine Sanktion)“. In der Gesamtbetrachtung kam der Beklagte zu dem Schluss, dass insgesamt ein Verstoß vorliege, der mit „mittel“ zu bewerten sei. Als abschließende Begründung gab er an, dass der Nährstoffvergleich des Vorjahres unrichtig sei.

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin Zahlungsansprüche für die angemeldeten Flächen von 1.006,37 ha – namentlich eine Basisprämie (BP) in Höhe von 171.515,64 € (Prämiensatz: 170,43 €/ha) und eine Greening-Prämie (GP) in Höhe von 87.010,75 € (Prämiensatz: 86,46 €). Für angemeldete Flächen von 30 ha gewährte der Beklagte eine Umverteilungsprämie 1 (UVP1) in Höhe von 1.526,10 € (Prämiensatz: 50,87 €/ha) sowie für angemeldete 16 ha eine Umverteilungsprämie 2 in Höhe von 488,32 € (Prämiensatz: 30,52 €/ha). Unter Abzug des Mehrfinanzierungsbedarfs für die Junglandwirteprämie (JLP) mit dem Koeffizienten von 0,161990 Prozent auf die Basisprämie in reeller Höhe von 277,84 €, unter Berücksichtigung einer Kürzung in Bezug auf die Einhaltung der Haushaltsdisziplin in Höhe von 3.646,46 € (Koeffizient: 1,411917 Prozent; BP: 2.389,50 €, GP: 1.228,52 €, UVP 1: 21,55 € und UVP 2: 6,89 €) – wobei insoweit ein Freibetrag in Höhe von 2.000,00 € anerkannt und zudem ein Erstattungsbetrag in Höhe von 3.576,16 € aus Mitteln aus der Haushaltsdisziplin für das Jahr 2017 zuerkannt wurde –, setzte der Beklagte abzüglich einer Sanktion in Höhe von insgesamt 3 Prozent (entspricht einem Betrag in Höhe von 7.805,74 €) einen Auszahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 252.386,89 € fest.

Ebenfalls mit Bescheid vom 10. Dezember 2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin auch eine Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (FP 3315) in Höhe von 18.152,67 €. Dabei nahm er ausgehend von den beantragten Flächen und einem Prämiensatz in Höhe 25,00 €/ha neben der Kürzung um 0,08 € wegen einer geringfügigen Flächendifferenz auch hier eine Sanktionierung in Höhe von 3 Prozent (entspricht einem Betrag von 561,42 €) vor.

Zur Begründung der in beiden Bescheiden ausgesprochenen Sanktion von 3 Prozent führte der Beklagte jeweils aus, dass die Klägerin die Grundanforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) und an die Betriebsführung (GAB) der landwirtschaftlichen Flächen nicht erfüllt habe. Die Kürzung resultiere aus den Vor-Ort-Kontrollen, bei welchen neben der fehlenden Begrünung der als Feldrandstreifen angemeldeten ÖVF auch Verstöße gegen die Nitratrichtlinie im Prüfkriterium Verstoß Betrieblicher Nährstoffvergleich festgestellt worden seien. Beide Verstöße bewertete der Beklagte als fahrlässig. Vorliegend sei mit Blick auf Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit mit dem unrichtigen Nährstoffvergleich im Vorjahr ein insgesamt mittlerer Verstoß gegeben, weshalb die Fördermittelkürzung mit 3 Prozent zu bemessen sei.

Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin am 28. Dezember 2018 jeweils Widerspruch. Sie wandte sich gegen die Sanktionierung um jeweils 3 Prozent und trug hierzu im Wesentlichen wie folgt vor: Hinsichtlich der Feldrandstreifen seien die angrenzenden Schläge durch den Maiszünsler befallen gewesen, weshalb zum Zwecke der Bekämpfung eine Bearbeitung des Bodens erforderlich gewesen sei. Zudem liege ein Verstoß gegen die Nitratrichtlinie nicht vor. Der von der Klägerin vorgelegte Nährstoffvergleich sei korrekt und vollständig. Die hingegen vom Beklagten ermittelte Nährstoffbilanz weise materielle Fehler auf. Die gemeinsame Veranlagung des landwirtschaftlichen Betriebs der Klägerin und des gewerblichen Schweinemastbetriebs mit der Biogasanlage „S...“ sei falsch. Die Betriebe seien getrennte Betriebseinheiten, wirtschaftlich selbstständig und nicht gesellschaftlich verbunden. Da der Schweinemastbetrieb mit Biogasanlage nicht über eine landwirtschaftliche Nutzfläche verfüge, sei er nicht bilanzpflichtig. Soweit der Beklagte einen Stickstoffanfall in Höhe von 86.762 kg für Nährstoffzufuhr aus betriebseigener Tierhaltung zugerechnet habe, verkenne er, dass bei ihr keine Mastschweine gemeldet seien. Jedes landwirtschaftliche Produkt wie Maissilage, GPS, Grassilage, Getreide etc., welches in den Bilanzen der Klägerin verbucht sei, diene als Substrat für die Biogasanlage. Aus diesem Grund sei nur die einmalige Abfuhr für den landwirtschaftlichen Betrieb zu buchen und nicht erneut als organischer Dünger. Ein Ansetzen von Richtwerten für Inhaltsstoffe von Gärresten aus Biogasanlagen könne schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil es im Land Brandenburg an gesetzlichen Bestimmungen hierzu fehle. Im Übrigen könne eine fehlerhafte Nährstoffbilanz allenfalls zu einer Einstufung als „leichten“ Fehler führen.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 15. Juli 2019 wies der Beklagte die Widersprüche zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen jeweils wie folgt aus: Auf den im Umweltinteresse genutzten Feldrändern dürfe keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Gegen die Mindestanforderungen an die Bodenbedeckungen habe die Klägerin hinsichtlich der Flächen 8707, 9102 und 9204 verstoßen. Hinsichtlich der Nährstoffbilanz seien sowohl die Inputstoffe der Klägerin zugrunde gelegt worden, welche sie an die Biogasanlage geliefert habe, als auch die Outputstoffe (Gärreste) der Biogasanlage der S..., welche auf die landwirtschaftlichen Flächen der Klägerin ausgebracht worden seien. In die Berechnung der Nährstoffbilanz seien zudem die anfallenden Nährstoffmengen anhand des durchschnittlichen Bestands an Mastschweinen und Mastrindern der S... eingestellt worden. Die durch die Biogasanlage erzeugten Gärrestmengen habe er mittels des sogenannten Fugatrechners ermittelt und dabei die von der Klägerin angegebene Inputmengen zugrunde gelegt. Die Bestimmung der Nährstoffgehalte basiere auf den von der Klägerin benannten Analysewerten für den Gärrest. Die ausgesprochene Sanktion fuße auf der Grundlage der Vor-Ort-Kontrollen und der das Ermessen einheitlich steuernden Dienstanweisung des MLUL zum Vollzug der Düngeverordnung nach Cross Compliance, weswegen der Beklagte die Kürzung des Bewilligungsbetrages auf den mittleren Wert von 3 Prozent festgelegt habe.

Mit ihrer am 19. August 2019 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihre Begehren weiter. Sie wiederholt im Wesentlichen den Vortrag aus der Widerspruchsbegründung. Ergänzend trägt sie vor, dass ein Verstoß gegen GLÖZ 4 wegen der mit der Scheibenegge bearbeiteten Feldrandstreifen deshalb nicht bestehe, da diese von Maiszünsler befallen gewesen seien und daher nicht hätten der Begrünung überlassen werden können. Die Bearbeitung mit der Scheibenegge, welche im November 2017 erfolgt sei, sei notwendig gewesen. Anschließend seien die Feldrandstreifen wieder der Selbstbegrünung überlassen worden. Es habe sich auch nicht um eine Umwandlung der Fläche gehandelt, sondern lediglich um eine Pflegemaßnahme. Hinsichtlich der Nährstoffbilanz seien durch den Beklagten die Inhaltsstoffe des Gärrestes auch deswegen fehlerhaft ermittelt worden, da er auf einen Input-Output-Rechner aus dem Land Niedersachsen zurückgegriffen habe. Dieser beachte aber nicht die Diversität der Gärreste in Brandenburg, sondern lediglich Richtwerte für das Land Niedersachsen. Die S... sei schon kein Betrieb im Sinne der Düngeverordnung; für diese gelte auch keine Bilanzierungspflicht für einen Nährstoffvergleich. Sie – die Klägerin – und die S... hätten ausweislich der Handelsregisterauszüge nicht denselben Verfügungsberechtigten. Die Beauftragung von Nährstoffanalysen habe allein der Beklagte versäumt. Zudem sei die Kürzung der beantragten Junglandwirtprämie aufgrund fehlerhafter Flächenberechnung bzw. unterstellter Flächendifferenz falsch. Schließlich sei aus den gleichen Gründen auch die Kürzung der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete rechtswidrig.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 10. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2019 zu verpflichten, ihr über den bewilligten Betrag in Höhe von 252.386,89 € weitere 7.805,74 € und über den bewilligten Betrag in Höhe von 18.152,67 € weitere 561,42 €, mithin Gesamtbeträge in Höhe von 260.192,63 € und in Höhe von 18.714,09 € zu gewähren, und

die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und meint, dass rechtfertigende Gründe für eine Änderung der ÖVF nicht vorgelegen hätten. Die gemeinsame Veranlagung der Klägerin und der S... in Bezug auf das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern sei zurecht erfolgt. Bei Verbringungen zwischen zwei Betrieben mit identischen Gesellschaftern sei von demselben Verfügungsberechtigten auszugehen. Für die Berechnung des Wirtschaftsdüngeranfalls habe der Beklagte lediglich die Angaben der Klägerin verwendet, namentlich den durchschnittlichen Tierbestand der S... und die Inputmengen nachwachsender Rohstoffe der Klägerin. Da alle anfallenden organischen Düngemittel beider Betriebe auf den Flächen der Klägerin verwendet werden, seien auch sämtliche organische Düngemittel zu bilanzieren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Klägerseite, eine Schriftsatzfrist zu den in der mündlichen Verhandlung erörterten Fragen bis zum 30. Juni 2023 nachzulassen, hindert das Gericht nicht an der Sachentscheidung, weil er abzulehnen ist.

Gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 283 Satz 1 ZPO kann das Gericht einen Schriftsatznachlass gewähren, wenn sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Zunächst ist das Vorbringen des klägerischen Prozessbevollmächtigten, er benötigte einen Schriftsatznachlass „zu den heute in der mündlichen Verhandlung erörterten Fragen“ zu pauschal, um einen Schriftsatznachlass zu rechtfertigen. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, konkret darzulegen, zu welchen vom Beklagten vorgetragenen Umstände er sich noch äußern möchte und aus welchen Gründen es ihm unmöglich ist, sich bereits in der mündlichen Verhandlung hierzu zu äußern (vgl. Anders/Gehle, ZPO-Kommentar 80. Auflage § 283 Rn. 6). Hieran fehlt es schon im Ansatz. Zudem sind in der mündlichen Verhandlung keine für die Klägerin nachteiligen Streitpunkte erstmals aufgeworfen oder angesprochen worden, die vorher noch nicht Gegenstand des Schriftwechsels der Beteiligten waren. Das Vorbringen des Beklagten war nicht neu. Er erklärte vielmehr wiederholt, dass der maßgebliche von der Klägerin für das Jahr 2017 vorgelegte Nährstoffvergleich aus seiner Sicht nicht den rechtlichen Vorgaben entspreche und, dass eine wie auch immer geartete Doppelberechnung nicht vorliege. Kein Anlass für die Einräumung eines Schriftsatznachlasses besteht auch dann, wenn anzunehmen ist, dass das Unvermögen zu einer sofortigen Erklärung auf einer unzureichenden Terminvorbereitung beruht (vgl. Anders/Gehle, a. a. O., Rn. 4). Die Klägerin war in der mündlichen Verhandlung auch mit ehemaligen Prokuristin und dem Betriebsleiter der Klägerin anwesend, also gerade mit den Personen, welche maßgeblich mit der Sachlage vertraut sind.

Ebenso ergibt sich ein Anspruch auf Schriftsatznachlass auch nicht aus § 173 VwGO i. V. m. § 139 Absatz 5 ZPO. Das Gericht erörterte in der mündlichen Verhandlung weder neue Aspekte noch erteilte es Hinweise abseits des Schriftwechsels der Beteiligten zu der im Zentrum stehenden Frage der korrekten Erstellung eines Nährstoffvergleichs nach der Düngemittelverordnung. Die Klägerin hatte hinreichend Gelegenheit, hierzu vorzutragen.

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung ungekürzter Zahlungsansprüche der Direktzahlungen oder einer ungekürzten Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten für das Antragsjahr 2018 und damit auf die Gewährung weiterer Beträge in Höhe von 7.805,74 € und in Höhe von 561,42 €. Die mit Bescheiden vom 10. Dezember 2018 vorgenommene Kürzung der Direktzahlungen und der Ausgleichszulage um jeweils 3 Prozent ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Der Beklagte ermittelte der Zahlungsansprüche rechtmäßig und antragsgemäß.

1. Rechtsgrundlage für die Gewährung der Basisprämie, der Greeningprämie und der Umverteilungsprämie sind Art. 21 Abs. 1 lit. b) in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 und Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. Nr. L 347 S. 608) in der für das Antragsjahr 2018 maßgeblichen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 (ABl. Nr. L 350 S. 15) – im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Nach Art. 21 Abs. 1 lit. a) der Verordnung kann die Basisprämienregelung von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung erhalten haben. Nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung wird Betriebsinhabern eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähiger Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in dem Mitgliedsstaat gewährt, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde. Gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung besteht ein Anspruch auf die Zahlung für den Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden („Greeningprämie“) nur für Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben. Der Anspruch auf die Gewährung einer Umverteilungsprämie ergibt sich aus Art. 41 Abs. 3 der Verordnung, wobei die Zahl der Zahlungsansprüche auf eine Fläche von insgesamt 30 ha beschränkt ist, § 41 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung. Nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung besteht bei aktivierten Zahlungsansprüchen ein Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie linearen Kürzungen gemäß Art. 7, Art. 51 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 2 lit. c) dieser Verordnung sowie der Anwendung von Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Eine Junglandwirtprämie war nicht zu gewähren. Eine solche beantragte die Klägerin entgegen ihrem Vortrag schon nicht.

2. Rechtsgrundlage für die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete sind Ziffer 1.1 in Verbindung mit Ziffer 1.2 und Ziffer 4 der Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg zur Förderung von landwirtschaftlichen Unternehmen in benachteiligten Gebieten vom 24. Juli 2018 (im Folgenden: Richtlinie-Ausgleichszulage – RL-AGZ). Demnach gewährt das Land Brandenburg landwirtschaftlichen Unternehmen auf der Grundlage des Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den EFRE, ESF, den Kohäsionsfonds, den ELER und den EMFF sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates, des Maßnahmebereichs M 13.2.1 des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins 2014 bis 2020 (EPLR) in der jeweils geltenden Fassung und des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Paragraph 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen in Form einer Ausgleichszulage als Beitrag in benachteiligten Gebieten zur dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, zur Erhaltung der Landschaft sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsformen. Dabei wird keine Ausgleichszulage gewährt für Flächen, die gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden. Bemessungsgrundlage für den Umfang der Zuwendung in den benachteiligten Gebieten ist gemäß Ziffer 5.4.1 RL-AGZ die bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche, einschließlich förderfähiger Landschaftselemente. Die Höhe der Ausgleichszulage beträgt gemäß Ziffer 5.5.1 RL-AGZ in den benachteiligten Gebieten gemäß Nr. 4.1 der Richtlinie je Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche 25 Euro.

Dabei folgt kein unmittelbares subjektives Recht auf Gewährung einer Ausgleichsabgabe aus der genannten Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder einer anderen EU-Verordnung (z. B. EU Nr. 1305/2013 oder EU Nr. 1306/2013). Es entspricht mittlerweile gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Mitgliedsländer frei darüber zu bestimmen haben, welche Regelungen sie über die Zuwendungsempfänger, Zuwendungsobjekte, das Zuwendungsverfahren und den Zuwendungsumfang der Richtlinie treffen (VG Magdeburg, Urteil vom 18. August 2021 – 3 A 127/20 MD – juris, Rn. 18; vgl. zudem: VG Würzburg, Urteil vom 21. Juni 2021, – W 8 K 20.1302 –; VG Stade, Urteil vom 28. Oktober 2020, – 6 A 848/17 –; VG Saarland, Urteil vom 17. April 2020, – 1 K 1136/18 –; VG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2019, – 1 Aؘ 335/16 –; VG Meiningen, Urteil vom 1. Dezember 2016, – 2 K 401/15 –; alle juris).

Dementsprechend ist allein auf die Förderpraxis des Beklagten abzustellen, der sich wiederum an der Richtlinie-Ausgleichszulage zu orientieren hat (vgl. VG Magdeburg, a. a. O., Rn. 19). Denn bei der Richtlinie handelt es sich nicht um eine ausdrücklich subjektive Ansprüche begründende Rechtsnorm, sondern ausschließlich um eine Verwaltungsvorschrift. Ein Rechtsanspruch besteht nur auf gleichmäßige Ausübung der Förderpraxis aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung. Diese im Subventions- und Förderrecht anerkannten Grundsätze bedürfen keiner weiteren Ausführung (vgl. dazu nur überaus ausführlich: VG Würzburg, a. a. O., Rn. 24 ff.).

Es ist damit allein Sache des Zuwendungsgebers die Modalitäten der Förderung in seiner ermessenslenkenden Richtlinie festzulegen und damit zur gleichmäßigen Ausübung der Förderpraxis seinen Behörden an die Hand zu geben (VG Magdeburg, a. a. O., Rn. 20 m. w. N.).

Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Richtliniengeber im Land Brandenburg bei seiner Förderung auch auf sogenannte Pufferstreifen und die damit einhergehenden Anforderungen gemäß Art. 46 Abs. 2 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV) oder auf die Einhaltung der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen – Düngeverordnung (DüV) abstellt.

II. Die zwischen den Beteiligten allein streitige Kürzung in Höhe von 3 Prozent der grundsätzlich zugewiesenen Zahlungsansprüche bzw. der Ausgleichszulage nahm der Beklagte In der Folge jedenfalls eines Verstoßes der Klägerin gegen Cross-Compliance-Vorschriften zu Recht vor.

Ausweislich der Art. 91 und 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, Seite 549 bis 607, im Folgenden VO (EU) Nr. 1306/2013) haben Begünstigte, die u. a. die jährlichen Direktzahlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder Zahlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, Seite 487 bis 548) – wie hier die Klägerin – erhalten, die Verpflichtungen nach Art. 93 VO (EU) Nr. 1306/2013 (Cross-Compliance-Vorschriften) einzuhalten. Diese Verpflichtungen wurden durch das Gesetz zur Regelung der Einhaltung von Anforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I Seite 1928; vgl. insbesondere § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 des genannten Gesetzes) und die darauf beruhende Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT vom 23. Dezember 2014 V1; vgl. insbesondere § 1 Nr. 2 und § 9 der genannten Verordnung) in nationales Recht umgesetzt. Hinsichtlich der Förderung durch die Ausgleichszulage wird diese Verpflichtung auch in Nr. 6.1 der bei Antragstellung geltenden RL-AGZ für das brandenburgische Programm für Ausgleichszahlungen in benachteiligten Gebieten hervorgehoben. Demnach haben Zuwendungsempfänger im gesamten Betrieb die verbindlichen Anforderungen gemäß Titel VI Kapitel I, Artikel 91 bis 95, und des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einzuhalten.

Vorliegend hat die Klägerin Verpflichtungen nach Art. 93 VO (EU) Nr. 1306/2013 (Cross-Compliance-Vorschriften) nicht eingehalten.

1. Dabei kann jedoch zunächst nicht sicher festgestellt werden, dass die Klägerin die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) nicht einhielt.

Ausweislich des Art. 93 VO (EU) Nr. 1306/2013 i. V. m. Anhang II der VO (EU) Nr. 1306/2013 i. V. m. GLÖZ 4 Anhang II zur VO (EU) Nr. 1306/2013 werden Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung gestellt.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (AgrarZahlVerpflV) ist Ackerland, das durch den Betriebsinhaber als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen ist, der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine Ansaat zu begrünen, soweit keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet oder soweit nur eine Beweidung oder Schnittnutzung zugelassen ist. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 5 AgrarZahlVerpflV ist ein Umbruch zu Pflegezwecken mit unverzüglich folgender Ansaat oder zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen in den Zeiträumen vom 1. Januar bis zum 31. März sowie vom 1. Juli bis zum 31. Dezember eines Jahres zulässig. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 AgrarZahlVerpflV enden die Verpflichtungen des Absatzes 1 zu dem Zeitpunkt nach dem 31. Juli des Antragsjahres, ab dem eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Antragsjahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt wird.

Bei den betreffenden Schlägen mit den Nummern 8707, 9102 und 9204 handelt es sich um Flächen im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, also um Pufferstreifen. Die Klägerin beantragte diese Flächen als ebensolche. Zudem sind sie von den angrenzenden beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen abgegrenzt, namentlich von den anliegenden Maisschlägen mit den Nummern 87, 91 und 92.

Vorliegend waren die Schläge 8707, 9102 und 9204 zum Zeitpunkt des 14. Februars 2018 und des 20. Februar 2018 unstreitig nicht begrünt. Soweit die Klägerin anführt, dass das Erntejahr 2017 ein Zünslerjahr war, legt sie zwar nicht substantiiert dar, weshalb daraus folgend die Voraussetzungen des § 5 AgrarZahlVerpflV erfüllt gewesen sind. Zwar legte sie dar, dass beim Dreschen des Mais wegen des Gebläses befallenes Maisstroh auch die Pufferstreifen erreicht und befallen habe. Dies erklärt jedoch nicht, inwieweit die Bearbeitung auch der Pufferstreifen erforderlich war. Der Beklagte trat den Ausführungen zum Bedürfnis nach Pflegearbeiten jedoch auch nicht grundsätzlich entgegen.

Es fehlt indes an der Feststellung der zeitlichen Komponente für einen Verstoß gegen die ordnungsgemäße Bewirtschaftung. Der Beklagte trat der Behauptung der Klägerin, dass die Bearbeitung der Flächen im November 2017 erfolgte, nicht entgegen. Folglich ist es möglich, dass zum außerhalb der Vegetationsperiode liegenden Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen eine Wiederbegrünung noch nicht sichtbar war. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Verpflichtung des § 5 Abs. 1 AgrarZahlVerpflV zur Ansaat nicht bestand, soweit die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 AgrarZahlVerpflV gegeben waren. Auch hierzu fehlt es an Feststellungen. Selbst für den Fall, dass – entgegen des Vortrags der Klägerin – die Bearbeitung der Flächen erst im Jahr 2018 erfolgte – und damit möglicherweise nur kurze Zeit vor der Vor-Ort-Kontrolle im Februar 2018 – wäre eine spätere Nachkontrolle erforderlich gewesen. Denn auch in diesem Fall wäre es jedenfalls denkbar, dass die Klägerin eine den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 5 AgrarZahlVerpflV entsprechende „unverzügliche“ Ansaat noch vornahm. An einer Nachkontrolle fehlt es, obwohl eine solche möglich gewesen wäre. Die Bescheide ergingen erst im Dezember 2018. Dafür, dass im Rahmen der weiteren Vor-Ort-Kontrolle vom 6. März 2018 die Flächen noch einmal hinsichtlich GLÖZ vom Beklagten geprüft wurden, ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Das dem Verwaltungsvorgang zu entnehmende entsprechende Protokoll stellt insoweit lediglich auf GAB ab.

2. Die Klägerin hielt jedoch jedenfalls Verpflichtungen nach Art. 93 VO (EU) Nr. 1306/2013 (Cross-Compliance-Vorschriften) nicht ein, soweit es die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) betrifft.

Ausweislich des Art. 93 VO (EU) Nr. 1306/2013 i. V. m. Anhang II der VO (EU) Nr. 1306/2013 i. V. m. GAB 1 Anhang II zur VO (EU) Nr. 1306/2013 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 lit. a der 91/676/EWG Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie) i. V. m. § 8 Abs. 1 DüV (vgl. hinsichtlich des Regelungszusammenhangs: VG Göttingen, Urteil vom 10. November 2016 – z A 23/15 –, juris Rn. 22ff.) hat der Betriebsinhaber jährlich spätestens bis zum 31. März nach Maßgabe der Anlage 5 einen betrieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff und für Phosphat für das abgelaufene Düngejahr als 1. Vergleich von Zu- und Abfuhr für die landwirtschaftlich genutzte Fläche insgesamt oder 2. als Zusammenfassung der Ergebnisse der Vergleiche für jeden Schlag, jede Bewirtschaftungseinheit oder eine nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefasste Fläche zu erstellen und zu einem jährlich fortgeschriebenen mehrjährigen Nährstoffvergleich nach Anlage 6 zusammenzufassen.

Dem kam die Klägerin nicht in korrekter Weise bzw. nur unvollständig nach.

a) Die Klägerin beachtete bereits die Vorgaben des § 8 Abs. 2 Satz 1 DüV nicht durchgehend. Demnach sind bei der Ermittlung der Nährstoffabfuhr der angebauten Kulturen nach Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 5 für den Stickstoffgehalt die Werte nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. Ausweislich der Tabelle 1 (Ackerkulturen) ist für Silomais ein Stickstoffgehalt von 0,38 kg N/dt in Ansatz zu bringen. Die Klägerin brachte jedoch einen Wert von 0,43 kg N/dt in Ansatz, woraus bei der hier vorliegenden Menge von 82.103,95 dt auf der Bilanzseite der Abfuhr eine fälschliche Erhöhung von 4.105,2 kg N folgt.

b) Auch hat die Klägerin die Regelung des § 8 Abs. 4 DüV nicht beachtet. Demnach hat der Betriebsinhaber bei Verwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, zur Feststellung des zugeführten Stickstoffs mindestens die Werte nach Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 4 und 5 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 4 und 5, bei Weidehaltung für den anteiligen Weidegang mindestens die Werte nach Anlage 2 Zeile 5 bis 8 Spalte 6, zugrunde zu legen.

Dabei kann unbeantwortet bleiben, ob die Klägerin und die S... ein Betrieb im Sinne Düngeverordnung sind. Denn in beiden Konstellationen ist ein Verstoß gegen die Regelungen zum Nährstoffvergleich gegeben.

Dafür, dass lediglich ein Betrieb gegeben ist, spricht freilich die Definition des Betriebs in § 2 Nr. 18 DüV. Demnach ist unter diesem Begriff des Betriebs die Gesamtheit der für in dieser Verordnung geregelten Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden, zu verstehen. Beide Unternehmen stellen sich als wirtschaftliche Einheit dar. Sie üben ihre Tätigkeiten nicht isoliert aus, sondern arbeiten vielmehr „Hand in Hand“. Für die Düngung der landwirtschaftlichen Flächen der Klägerin wird die Gülle des Tierbestandes der S... ebenso genutzt wie deren Gärreste aus der Biogasanlage. Der Biogasanlage als Inputstoffe zugeführt werden die auf den Flächen der Klägerin erzeugten Pflanzen als Substrate. Für einen möglichst hohen Ertrag auf den Flächen dienen wiederum die Outputstoffe der S.... Bei beiden Unternehmen ist auch von einem Betriebsinhaber im Sinne der Düngeverordnung auszugehen. Gemäß § 2 Nr. 17 DüV ist ein Betriebsinhaber eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Betrieb unterhält. Beide Unternehmen bestehen in der Gesellschaftsform der GmbH, wobei in beiden Gesellschaften jeweils die gleichen vier Personen die Gesellschafter sind, insoweit also Personenidentität besteht. Für das Vorliegen eines Betriebes und für dieselben Verfügungsberechtigten spricht entgegen dem Vortrag der Klägerin gerade auch die Regelung des § 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV). Nach dieser Norm gelten i. V. m. § 1 Satz 1 Nr. 1 WDüngV die §§ 3 bis 5 der WDüngV – also Aufzeichnungspflicht, Meldepflicht und Mitteilungspflicht – beim Inverkehrbringen, beim Befördern und bei der Übernahme von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, nicht, soweit die Handlungen innerhalb eines Umkreises von 50 Kilometern um den Betrieb, in dem die Stoffe angefallen sind, a) innerhalb eines Betriebes, oder b) zwischen zwei Betrieben desselben Verfügungsberechtigten vorgenommen werden. Wenn es sich vorliegend um zwei getrennte Betriebe im Sinne der Normen handeln würde, bestünde schon ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht. Denn gemäß § 3 Abs. 1 WDüngV haben Abgeber, Beförderer sowie Empfänger spätestens einen Monat nach Abschluss des Inverkehrbringens, des Beförderns oder der Übernahme Aufzeichnungen zu erstellen, in denen Folgendes angegeben werden muss: Name und Anschrift des Abgebers, Datum der Abgabe, des Beförderns oder der Übernahme, Menge in Tonnen Frischmasse und Angabe der Wirtschaftsdüngerart oder des sonstigen Stoffes, Gehalte an Stickstoff (Gesamt N) und Phosphat (P2O5) in Kilogramm je Tonne Frischmasse sowie die Menge Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft in Kilogramm, Name und Anschrift des Beförderers, Name und Anschrift des Empfängers. Zwischen den beiden Unternehmensteilen wurden jedoch dergleichen Aufzeichnungen nicht erstellt. Die Klägerin bestätigte, dass keine Rechnungen gestellt und keine Lieferscheine ausgefertigt wurden. Vielmehr unterstrich sie ihre Verfügungsberechtigung auch gegenüber der S... zum Beispiel dadurch, dass sie mit an den Beklagten gerichteter E-Mail vom 19. März 2018 um 12.45 Uhr (Bl. 68 d. VV) durch Frau P... mitteilte, dass am 21. März 2018 die Biogasanlage besichtigt werden könne. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eine Nummerierung hinsichtlich der Reihenfolge der Gesellschafter einer GmbH vorgibt. Inwieweit hieraus unterschiedliche Rechte folgen könnten, ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Gesetz. Dass dergleichen aus dem Gesellschaftsvertrag folgt, trug die Klägerin nicht vor und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Für den Fall, dass dementgegen vorliegend zwei getrennte Betriebe vorhanden sind, gilt im Ergebnis nichts anderes. Ausweislich des Wortlauts der Norm des § 8 Abs. 1 DüV hat der Betriebsinhaber jährlich spätestens bis zum 31. März nach Maßgabe der Anlage 5 einen betrieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff und für Phosphat zu bilanzieren. Dabei ist es auch unerheblich, ob die Biogasanlage zum Betrieb der Klägerin gehört oder zu einem anderen Betrieb. Denn § 8 Abs. 4 stellt auf Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage ab (Hervorhebung durch das Gericht).

Die Klägerin hat auf der Bilanzseite der Zufuhr von Nährstoffen den Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft nicht in korrekter Weise dargestellt. Der von ihr in den Positionen Gärreste und (Schweine-)Gülle ausgewiesene Gesamtwert von 89.826 kg N ist jedenfalls fehlerhaft.

(1) Ursächlich hierfür ist bereits, dass die dargestellten Mengenangaben nicht durchgängig das Düngejahr 2017 betreffen. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 DüV ist das Düngejahr der Zeitraum von zwölf Monaten, auf den sich die Bewirtschaftung des überwiegenden Teiles der landwirtschaftlich genutzten Fläche, insbesondere die dazugehörige Düngung, bezieht. Nicht ausdrücklich bestimmt ist dabei, dass das Düngejahr dem Kalenderjahr entsprechen muss. Denkbar wäre zum Beispiel auch den Beginn des Düngejahres mit dem Abschluss der Ernte der Hauptfrucht und das Ende ebenfalls mit der Ernte der nächsten Hauptfrucht zu bestimmen, quasi als Wirtschaftsjahr. Abgesehen davon, dass dies im Falle des Wechsels der Hauptfrucht aufgrund etwaig unterschiedlicher Erntezeitpunkte tatsächlich problematisch wäre, hat die Klägerin jedenfalls nicht den fest bestimmten Zeitraum von zwölf Monaten beachtet. So weisen die benannten Zufuhren von Nährstoffen in ihrer Bilanz Zeiträume von mehr als zwölf Monaten aus, namentlich von mehr als 14 Monaten. So ist zum Beispiel der Gärrest mit der Bezeichnung „2016LWU23.02.2016“, welcher in der Bilanz mit einer Menge von 4.293,89 m³ ausgewiesen ist, ausweislich der den Zahlen zugrundeliegenden Schlagdokumentation zum größeren Teil (2.706,16 m³) bereits im September 2016 auf die Flächen ausgebracht worden (vgl. Bl. 516 ff. d. GA), wohingegen der ebenso bilanzierte Gärrest mit der Bezeichnung „06.09.2017“ mit einer Menge von 400,55 m³ erst im November 2017 auf den Flächen ausgebracht wurde.

Für die Klägerin kann dabei auch nicht der Umstand zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, dass es sich insoweit möglicherweise um Darstellungsfehler zu ihrem Nachteil handelt. Denn es kommt denklogisch nicht darauf an, ob die fehlerhafte Darstellung sich im konkreten Düngejahr hinsichtlich der zu bilanzierenden Nähstoffe zum Vor- oder Nachteil auswirkt. Jedenfalls wird die Jahresbilanz verfälscht. Da die Bilanz nicht nur isoliert für ein Jahr dargestellt, sondern daneben auch gemäß § 8 Abs. 1 a. E. DüV zu einem jährlich fortgeschriebenen mehrjährigen Nährstoffvergleich nach der Anlage 6 zusammenzufassen, also fortzuschreiben ist, würde sich ein Nachteil im Jahr 2017 zu einem Vorteil und damit gegebenenfalls nicht erkennbarer Überschreitung von Grenzwerten in Folgejahren führen. Dabei kann der Klägerin rechtlich auch nicht zugutekommen, dass sich die Nichtbeachtung der Regel des 12-Monats-Zeitraums im Verlauf der Jahre ausgleichen mag. Denn es besteht insoweit keine Alternativität. Die Norm des § 8 Abs. 1 DüV verlangt ausdrücklich, dass neben dem „fortgeschriebenen mehrjährigen Nähstoffvergleich nach Anlage 6“ zudem ein „Nährstoffvergleich für Stickstoff und für Phosphat für das abgelaufene Düngejahr nach Maßgabe der Anlage 5“ zu erstellen ist.

(2) Der von der Klägerin in ihrem Nährstoffvergleich für das Jahr 2017 dargestellte Wert mit 89.826 kg N entspricht auch nicht den für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, geregelten Mindestwerten gemäß § 8 Abs. 4 DüV. Denn nach dieser Norm sind insoweit mindestens die Werte nach Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 4 und 5 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 4 und 5 zugrunde zu legen. Demnach hätten für den zugeführten Stickstoff insgesamt mindestens 135.638,0 kg N in Ansatz gebracht werden müssen. Dieser Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus den Nährstoffausscheidungen für die Bullenmast in Höhe 13.283,97 kg N und für die Schweinemast in Höhe von 122.355,03 kg N. Die Beträge für den Stickstoffanfall für die Schweinemast und die Bullenmast setzen sich jeweils zusammen aus dem zu bildenden Produkt aus der Anzahl der Tiere und den in der DüV Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 4 benannten Werten für die mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher Nutztiere je Stallplatz und Jahr je Tier in Kilogramm Stickstoff (kg N).

Hinsichtlich der Bullenmast ist so das Produkt aus von der Klägerin im Jahr 2017 gehaltenen 427 Mastbullen im Produktionsverfahren bis 675 kg Lebendmasse (LM) mit dem in der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 4 in Zeile 36 hinterlegten Faktor von 36,6 kg N zu multiplizieren. Von dem so errechneten Wert von 15.628,2 kg N ist ein Satz von 15 Prozent abzusetzen, wonach sodann ein Stickstoffwert 13.283,97 kg N verbleibt. Denn nach Anlage 2 Zeile 9 Spalte 4 ist für Gärrückstände von den Ausscheidungen an Gesamtstickstoff im Falle des Betriebs einer Biogasanlage ein Mindestwert von 85 Prozent anzusetzen. Die Ausscheidungen der Rinder werden nach den Angaben der Klägerin in die Biogasanlage eingebracht, also neben der Rindergülle auch Festmist. Einer Differenzierung der natürlichen Ausscheidungen nach bedarf es daher nicht.

Hinsichtlich der Schweinemast ist die Anzahl der Schweine aus der Anzahl des Tierbestandes zum jeweiligen letzten Tag eines Monats als Jahresdurchschnitt zu ermitteln. Aus den so definierten 13 Tagen zum Ende des Kalendermonats befanden sich in der Zeit vom 31. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt 167.841 Schweine im Bestand, mithin im Jahresdurchschnitt 12.911 Tiere. Sodann ist das Produkt aus 12.911 Mastschweinen in der Kategorie von 28 kg bis 118 kg LM im Produktionsverfahren bis 850 g Tageszunahme und N-P-reduzierter Fütterung mit dem in der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 4 in Zeile 84 hinterlegten Faktor von 11,7 kg N zu multiplizieren. Hieraus ergibt sich ein Wert von 151.058,7 kg N. Hinsichtlich der zu ermittelnden Abschläge nach Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 4 und 5 ist zu differenzieren, da die Klägerin von den Ausscheidungen teilweise Gülle auf die Flächen direkt ausbrachte. Den anderen Teil der Gülle brachte sie in die Biogasanlage ein. Da Volumenangaben zu den tatsächlichen Ausscheidungen der Schweine in Kubikmetern nicht vorliegen, ist es – dem Beklagten folgend – angezeigt, auch insoweit eine fiktive Berechnung durchzuführen. Ausweislich der Anlage 9 Zeile 68 bis 9 Spalte 5 und 6 fallen bei der vorliegenden Schweinemast je belegtem Tierplatz in einem Zeitraum von 6 Monaten typischerweise für Gülle 0,75 m³ an, mithin insgesamt 19.366,5 m³ im Jahr für den gesamten Schweinebestand. Soweit die Klägerin selbst angab, dass im Jahr 2017 eine Güllemenge von insgesamt 15.288 m³ in die Biogasanlage eingebracht wurde, wird dem gefolgt. Soweit sie überdies angab, Schweinegülle in einer Menge von 10.980,52 m³ auf ihren Flächen ausgebracht zu haben – und damit eine über die fiktive Berechnung offenkundig tatsächlich hinausgehende Menge von 6.902,02 m³, also einer Gesamtmenge von 26.268,52 m³ – muss diesem Widerspruch an dieser Stelle nicht nachgegangen werden. Unter isolierter Beachtung des § 8 Abs. 4 DüV verbleibt es bei der vorgegebenen fiktiven Mindestberechnung. Ebenso bleibt damit zugunsten der Klägerin unberücksichtigt, dass sie ausweislich der Schlagdokumentation sogar eine noch größere Menge an Schweinegülle direkt auf den Feldern ausgebracht hat, namentlich im Jahr 2017 ein Volumen von 11.519,76 m³. Der so im Ergebnis zu berücksichtigende Wert von 15.288 m³ eingebrachter Schweinegülle in die Biogasanlage entspricht einem Anteil von rd. 73,32 Prozent an der fiktiv ermittelten angefallenen jährlichen Schweinegülle. Diese relative Verteilung zugrunde gelegt, sind nach DüV Anlage 2 Zeile 6 Spalte 9 für den Anteil am Stickstoff an dem aus der Schweinegülle gewonnenen Gärrest aus dem Betrieb der Biogasanlage von 110.759,58 kg N (= 151.058,7 kg N x 73,32 Prozent) ein Mindestwert von 85 Prozent anzusetzen, mithin 94.145,65 kg N, und für den Anteil am Stickstoff der den Feldern zugeführten Schweinegülle von 40.299,12 kg N (= 151.058,7 kg N x 26,68 Prozent) ein Mindestwert von 70 Prozent (DüV Anlage 2 Zeile 6 Spalte 6), mithin 28.209,38 kg N.

Der so gemäß § 8 Abs. 4 DüV für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, ermittelnde Mindestgesamtwert von 135.638,0 kg N übersteigt den Gesamtbetrag von der Klägerin in die Bilanz eingestellte Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft von 89.826 kg N deutlich, reell um mit 45.812 kg N und damit relativ um rd. 51 Prozent. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass durch den Verkauf eines Teiles von Gärresten an Dritte auch Nährstoffe aus der Biogasanlage abgeführt wurden, welche nicht der Klägerin auf Seiten der Nährstoffzufuhr zuzuordnen sind. Dergleichen mengenmäßige Beträge oder Werte sind jedoch nicht belegt. Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung konnte die Klägerin zu dieser Frage auch keine näheren Angaben machen. Soweit der Beklagte in seiner Flächenbilanz eine Menge von 5.128 m³ bei einem Stickstoffgehalt von 0,294 Prozent und damit eine Gesamtmenge von Stickstoff von 15.076 kg N annahm, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn es ist nicht ersichtlich, aus welcher Grundlage heraus die Werte entstammen. Hierauf kommt es jedoch auch nicht an. Denn selbst bei Annahme und unter Berücksichtigung dieser Werte zu Gunsten der Klägerin, verbleiben bei ihr auf der Seite der Zufuhr 120.562,0 kg Stickstoff und damit ein um 30.736,0 kg N bzw. um rd. 34,2 Prozent höherer Wert als den von ihr angegeben. Dabei kommt es auch hier nicht auf die Frage an, ob es sich bei der Klägerin und der Schweinemastbetrieb mit Biogasanalage um einen oder zwei getrennte Betriebe im Sinne der Düngerverordnung handelt. Im ersten Fall wäre die Klägerin berufen gewesen, Nachweise für den Verkauf von Gärresten an Dritte zu erbringen. Im Falle einer getrennten Betrachtung wären jedenfalls Belege in Form von Lieferscheinen und im Hinblick auf § 14 Abs. 2 UStG auch Rechnungen für den Austausch von Wirtschaftsdünger zwischen den beiden Betrieben zu erwarten gewesen. Die Klägerin erbrachte jedoch in keiner der beiden Varianten Nachweise. Sie legte weder reelle Zahlen dar, noch konnte sie eine relative Verteilung der Abfuhr der Gärreste nachvollziehbar darstellen.

c) Soweit die Klägerin einwendet, Gehalte an Stickstoff seien in der vom Beklagten erstellten Bilanz mehrfach eingestellt worden, kann sie damit nicht durchdringen. Zum einen ist aus der Bilanz (Bl 161 d. VV) keine mehrfache Berücksichtigung einzelner Nährstoffe zu erblicken. Zum anderen kommt es nach der oben aufgezeigten Berechnung auch nicht darauf an, welche einzelnen (Zwischen-)Rechnungsschritte der Beklagte vollzog. Damit kommt es auch nicht darauf an, dass der Beklagte mittels eines niedersächsischen Fugatrechners andere Werte ermittelte. Für in den Nährstoffvergleich mindestens einzustellende Werte ist allein § 8 DüV nebst der einschlägigen Anlagen maßgebend. Dies beachtete die Klägerin nicht.

3. Die Kürzung der Direktzahlungen und der Ausgleichszulage im Umfang von jeweils 3 Prozent ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Kürzung wegen eines sogenannten Cross-Compliance-Verstoßes ist Art. 91 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 i. V. m. Art. 97 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 1306/2013.

Nach Art. 91 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 wird gegen einen in Art. 92 VO (EU) Nr. 1306/2013 genannten Begünstigten eine Verwaltungssanktion verhängt, wenn er die Cross-Compliance-Vorschriften nicht erfüllt.

Die Verwaltungssanktion wird gemäß Art. 97 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 verhängt, wenn ein Begünstigter, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in einem bestimmten Kalenderjahr gestellt hat, die Cross-Compliance-Vorschriften in dem betreffenden Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ihm dieser Verstoß unmittelbar anzulasten ist. Diese Voraussetzungen der Verwaltungssanktion wegen eines Cross-Compliance-Verstoßes sind im Fall der Klägerin gegeben.

a) Die Kläger ist Begünstigte i. S. d. Art. 92 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 1306/2013.

Nach Art. 92 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 gilt Art. 91 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 u. a. für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten. Der persönliche Anwendungsbereich dieser Norm ist für die Klägerin eröffnet, weil sie Direktzahlungen gemäß Art. 21 ff. und Art. 48 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Form der Basisprämie, der Greeningprämie, der Umverteilungsprämie und der Ausgleichzulage in benachteiligten Gebieten (vgl. Nr. 6.1 RL-AGZ) erhält.

b) Die Einzelverstöße gegen § 8 DüV bilden zugleich einen Verstoß gegen die Cross-Compliance-Vorschriften. Dieser ist der Klägerin anzulasten. Der Verstoß ist dem Jahr 2018 zuzuordnen. So erstellte die Klägerin den Nährstoffvergleich für das Jahr 2017 nicht in richtiger bzw. vollständiger Art und Weise innerhalb der gemäß § 8 Abs. 1 DüV benannten Frist bis zum 31. März 2018.

c) Auch der Umfang der Kürzung, vorliegend 3 Prozent, ist nicht zu beanstanden.

Nach Art. 99 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 wird zur Anwendung der Verwaltungssanktion im Rahmen der Cross-Compliance-Vorschriften der Gesamtbetrag der Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen.

Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden gemäß Art. 99 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach Art. 99 Abs. 2, 3 und 4 VO (EU) Nr. 1306/2013 berücksichtigt. Nach Art. 99 Abs. 2 Satz 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 beträgt die Kürzung bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit höchstens 5 Prozent, im Wiederholungsfall höchstens 15 Prozent. Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung gemäß Art. 99 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1306/2013 grundsätzlich nicht weniger als 20 Prozent und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.

Zusätzlich bestimmt Art. 39 Abs. 1 Unterabs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, dass sich die Kürzung auf in der Regel 3 Prozent des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 beläuft, wenn der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen ist. Für eine Abweichung im Sinne des Art. 39 Abs. 1 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 wird kein Raum gesehen, da die Vorschrift des § 8 Abs. 4 DüV über die dort benannten Anforderungen bzw. festgelegten Standards einen Ermessensspielraum nicht beinhaltet.

Dass der Verstoß als fahrlässig gewertet wurde, ist nicht zu beanstanden. Auch die Höhe des Abzugs mit 3 Prozent begegnet – gemessen an der insoweit vorgesehenen Regelkürzung – keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte stellte die Kriterien Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit in seine Überlegungen mit ein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, § 711, 709 S. 2 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO besteht kein Anlass.