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Entscheidung 1 L 164/23


Metadaten

Gericht VG Cottbus 1. Kammer Entscheidungsdatum 08.08.2023
Aktenzeichen 1 L 164/23 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0808.1L164.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 50 SchulG BB, § 7 SekIV BB, § 53 SchulG BB, § 103 SchulG BB

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren, das Kind der Antragsteller zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die 7. Klasse des F... aufzunehmen, ist zulässig, jedoch unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der jeweilige Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Nach § 50 Abs. 1 S. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung der Vorgaben des Schulträgers und der Schulbehörden über die Aufnahme eines Schülers in die Schule; nach § 50 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BbgSchulG kann die Aufnahme in eine Schule unter anderem dann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. So liegt es hier. Die Entscheidung des Antragsgegners, das Kind der Antragsteller nicht in das F... aufzunehmen, ist rechtmäßig. Es lässt sich weder feststellen, dass die Ausgangskapazität der neu eingerichteten 7. Klassen an der Schule fehlerhaft zu niedrig bemessen worden wäre (unter 1.) noch unterliegen die Kapazitätsberechnung des Antragsgegners im Einzelnen und insbesondere das System der Schulleitung zur Feststellung des Vorrangs der Eignung der Schülerinnen und Schüler rechtlichen Bedenken (unter 2. und 3.).

1. Die Festsetzung der Ausgangskapazität der 7. Klassen ist bedenkenfrei.

Nach § 50 Abs. 3 S. 2 BbgSchulG ist die Aufnahmekapazität so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist. Nach § 4 Abs. 2 der Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-V) bestimmt der Schulträger im Rahmen der Schulorganisation die Zügigkeit und die Zahl der Plätze der Klassen in den jeweiligen Jahrgangsstufen unter Beachtung der Maßgaben des § 50 Abs. 3 S. 2 BbgSchulG (Aufnahmekapazität). Das F... ist danach eine vierzügige Schule, deren neu eingerichtete 7. Klassen jeweils Plätze für 28 Schülerinnen und Schüler bieten sollen. Durchgreifende Bedenken hiergegen sind weder dargelegt noch veranlasst.

Nach § 103 Abs. 4 S. 1 BbgSchulG darf in Klassen der Jahrgangsstufe 7 zwar eine Höchstgrenze von 30 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden; das für Schule zuständige Ministerium legt jedoch nach § 103 Abs. 4 S. 2 BbgSchulG die Richtwerte für die Klassenfrequenz neu einzurichtender Klassen (Nr. 1.), die Bandbreiten für die Klassenfrequenz bestehender Klassen (Nr. 2.) sowie – soweit vorliegend von Bedeutung – die Bedingungen für eine Überschreitung von Bandbreiten (Nr. 3. lit. c) fest.

Die Festlegung von Frequenzrichtwerten für die Bildung neu einzurichtender Schulklassen und die Festlegung von Bandbreiten für die Klassenfrequenz bestehender Klassen durch Verwaltungsvorschriften oder Rundschreiben des für Schule zuständigen Ministeriums findet in der Ermächtigungsnorm des § 103 Abs. 4 S. 2 BbgSchulG eine hinreichende gesetzliche Grundlage (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04. Februar 2021 – OVG 3 S 123/20 –, juris Rn. 5 m. w. N.) und der nach § 50 Abs. 3 S. 2 BbgSchulG für die Bemessung der Aufnahmekapazität vorgegebene gesetzliche Rahmen wird durch diese untergesetzlichen Vorschriften in zulässiger Weise ausgestaltet (vgl. bereits: Beschl. d. Kammer v. 24. Juli 2013 – VG 1 L 147/13 –, juris Rn. 13; Urt. d. Kammer v. 27. Mai 2010 – VG 1 K 782/09 –, n. v., Urteilsabdruck S. 9).

In Übereinstimmung mit diesen Vorgaben des Brandenburgischen Schulgesetzes bestimmt Nr. 5 Abs. 1 S. 1 der hiernach maßgeblichen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Unterrichtsorganisation vom 26. Juli 2017 (VV-Unterrichtsorganisation – ABl. MBJS/17, S. 302), dass bei der Einrichtung von Klassen unter anderem in den Jahrgangsstufen 1 und 7 der jeweilige Frequenzrichtwert gemäß Anlage 1 gilt; für die Fortführung bestehender Klassen gilt die Bandbreite gemäß Anlage 1, die durch den oberen und den unteren Wert bestimmt wird, Nr. 5 Abs. 2 S. 1 und 2 VV-Unterrichtsorganisation. Die Anlage 1 VV-Unterrichtsorganisation wiederum setzt den Frequenzrichtwert in der Sekundarstufe I an Gesamtschulen und Gymnasien auf 27 Schülerinnen und Schüler fest; die – nach § 103 Abs. 4 S. 2 BbgSchulG und Nr. 5 Abs. 1 und 2 VV-Unterrichtsorganisation für die Fortführung bestehender Klassen relevante (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 2. September 2021 – OVG 3 S 102/21 –, juris Rn. 7) – Bandbreite beträgt danach bei Gesamtschulen und Gymnasien in der Sekundarstufe I 20 bis 28 Schülerinnen und Schüler.

Die von dem F... für die vier 7. Klassen tatsächlich zur Verfügung gestellte Kapazität von 112 Plätzen überschreitet damit bereits den Frequenzrichtwert nach Nr. 5 Abs. 1 S. 1 VV-Unterrichtsorganisation um jeweils einen Platz und ein Anspruch auf eine weitere Erhöhung der Kapazität bis zur Höchstgrenze des § 103 Abs. 4 S. 1 BbgSchulG steht den Antragstellern nicht zu. Nach ständiger (ober-)verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gibt es für Eltern und ihre schulpflichtigen Kinder bei der Aufnahme in die Schule weder aus Gründen des Verfassungsrechts (Art. 6 Abs. 2 S. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 27 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 4 der Verfassung des Landes Brandenburg) noch des einfachen Gesetzes (§ 36 Abs. 3 S. 1 BbgSchulG) ein subjektives und damit einklagbares Recht auf Erweiterung vorhandener, aber erschöpfter Kapazitäten (etwa: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03. November 2020 – OVG 3 S 90/20 –, juris Rn. 11 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. September 2018 – OVG 3 S 45/18 –, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27. September 2017 – OVG 3 S 70/17 –, juris Rn. 3; Beschl. d. Kammer v. 24. Juli 2013 – VG 1 L 147/13 –, juris Rn. 8). Das gilt im Hinblick auf den organisatorischen und pädagogischen Gestaltungsspielraum der Schulverwaltung im Grundsatz sogar dann, wenn die Einrichtung einer weiteren Klasse in personeller, sächlicher und räumlicher Hinsicht im Einzelfall möglich wäre, an anderen Schulen, deren Besuch ebenfalls zumutbar ist, allerdings genügend Schulplätze zur Verfügung stehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 02. September 2021 – OVG 3 S 102/21 –, juris Rn. 2).

Die Antragsteller können zu ihren Gunsten vorliegend nichts Abweichendes daraus herleiten, dass der Landkreis D... als zuständiger Schulträger des F... dem Staatlichen Schulamt unter dem 18./20. Oktober 2022 – und damit im Anfangsstadium der Kapazitätsfeststellung – noch eine Kapazität von „max 30 SuS“ mitgeteilt hatte (Bl. 1 - 3 der Beiakte II VG 1 L 164/23). Ihre Annahme, die „Abweichung“ durch Aufnahme von lediglich 112 bzw. (unter Berücksichtigung einer Wiederholerin) 111 Schülerinnen und Schülern sei weder im Gesetz noch in sonstigen Kapazitätsvorschriften begründet, trifft nicht zu.

Zwar bestimmt der Schulträger nach § 4 Abs. 2 Sek I-V im Rahmen der Schulorganisation über die Zügigkeit und die Zahl der Plätze der Klassen in den jeweiligen Jahrgangsstufen; dieses Bestimmungsrecht steht jedoch unter den Maßgaben des § 50 Abs. 3 S. 2 BbgSchulG, die wiederum von § 5 Abs. 1 S. 1 und der Anlage 1 VV-Unterrichtsorganisation ausgestaltet werden. Im Übrigen ist mit 112 Schülerinnen und Schülern auch der obere Wert der Bandbreite für Gymnasien der Anlage 1 VV-Unterrichtsorganisation erreicht und eine Überschreitung der Bandbreite wäre „nur in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung des staatlichen Schulamtes zulässig“, Nr. 7 Abs. 4 i. V. m. Nr. 5 Abs. 3 VV-Unterrichtsorganisation. Hieran aber fehlt es vorliegend und es ist weder ersichtlich noch dargelegt, aus welchen Gründen das Staatliche Schulamt eine Zustimmung hätte erteilen müssen.

2. Die weitere Berechnung der Aufnahmekapazität durch die Schulleitung des F... ist ebenfalls rechtmäßig.

Nach § 56 S.1, § 59 Abs. 9 S. 1 BbgSchulG und § 40 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 S. 1 Sek I-V kann jede weiterführende allgemeinbildende Schule eine angemessene Zahl von Plätzen je Klasse zur Vermeidung von Kapazitätsüberschreitungen durch Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 7 wiederholen und die gemäß § 15 Abs. 4 Sek I-V vom staatlichen Schulamt zugewiesen werden, zurückhalten. Nach § 53 Abs. 3 S. 2 BbgSchulG wird ein Auswahlverfahren durchgeführt, wenn an einer Schule die Zahl der Anmeldungen deren Aufnahmekapazität übersteigt; nach § 53 Abs. 3 S. 3 BbgSchulG erfolgt die Auswahl an Gymnasien nach besonderen Härtefällen gemäß § 53 Abs. 4 BbgSchulG (Nr. 1), nach dem Vorrang der Eignung gemäß § 53 Abs. 5 BbgSchulG (Nr. 2) und nach dem Vorliegen besonderer Gründe (Nr. 3).

2.1 Von der für die vier 7. Klassen zur Verfügung stehenden Ausgangskapazität des F... von 112 Plätzen hat der Schulleiter einen Platz für eine Wiederholerin zurückgehalten. Das war in dem Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die hier spätestens mit dem Erlass der Aufnahme- und Ablehnungsbescheide des Antragsgegners vom 31. März 2023 ihren Abschluss gefunden hat, rechtmäßig. Insoweit und für die gerichtliche Überprüfung der Voraussetzungen der Kapazitätsberechnung insgesamt ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des bei Übernachfrage durchzuführenden Auswahlverfahrens entscheidend (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18. September 2014 – OVG 3 S 47.14 –, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. August 2019 – OVG 3 S 52.19 –, juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. September 2022 – OVG 3 S 27/22 –-, n. v. Beschlussabdruck [BA] S. 2). Der Antragsgegner hat diese Entscheidung nachträglich mit seiner Erläuterung vom 20. Juni 2023 (Bl. 6 der Beiakte II VG 1 L 164/23) für das Gericht nachvollziehbar gemacht und im Wesentlichen auf die mehrwöchige therapeutische Behandlung der Schülerin – für die bereits bei Beginn des Schuljahres keine positive Versetzungsprognose habe getroffen werden können – verwiesen. Er hat diesen Vortrag zudem durch entsprechende Unterlagen im Verwaltungsvorgang (Bl. 7 und 8 BA II VG 1 L 164/23), einen Antrag der Erziehungsberechtigten auf Wiederholung der Klassenstufe 7 vom 04. Mai 2023 und einen Arztbrief des A... vom 27. März 2023 untersetzt. Das ist nicht zu beanstanden. Der Arztbrief verweist auf eine mehrmonatige stationäre Behandlung der Schülerin in dem Zeitraum 18. Januar bis zum 28. März 2023 – und damit kurz vor Ende des Schulhalbjahres 2022/2023 bis weit in das 2. Schulhalbjahr hinein –, empfiehlt die Durchführung eines Förderausschussverfahrens und verweist wegen der „langen Schulabstinenz“ auf das Erfordernis einer „schulischen Reintegration“ der Schülerin. Auf den Einwand der Antragsteller, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass diese Schülerin die Klasse 7. „tatsächlich“ – gemeint ist wohl: nach Abschluss des Schuljahres 2022/2023 – „wiederholt“, kommt es schon nicht entscheidungserheblich an; hiervon abgesehen würden die von Seiten des Antragsgegners vorgelegten Unterlagen auch diesen Schluss mehr als hinreichend untersetzen.

2.2 Ein besonderer Härtefall oder besondere Gründe sind von dem Antragsgegner nach § 53 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 i. V. m. § 53 Abs. 4 BbgSchulG und § 53 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 BbgSchulG nicht berücksichtigt worden, so dass es nach § 53 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BbgSchulG ausschließlich auf den Vorrang der Eignung der für die Aufnahme in ein Gymnasium grundsätzlich geeigneten Schülerinnen und Schüler ankommt, die die Schule im Erst- oder Zweitwunsch benennen oder die auf Grund der Ausgleichskonferenz gemäß § 7 Abs. 3 Sek I-V zu berücksichtigen sind, § 43 Abs. 1 S. 2 Sek I-V.

3. Das mathematisch ausdifferenzierte System des Antragsgegners zur Feststellung der Eignung der Schülerinnen und Schüler unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach § 53 Abs. 5 S. 3 BbgSchulG bedarf es einer Eignungsprüfung nach § 53 Abs. 5 S. 1 und 2 BbgSchulG nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler über die Bildungsgangempfehlung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife verfügt und wenn der Zahlenwert der Noten aus den Fächern Mathematik, Deutsch und erste Fremdsprache im Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 den Wert von sieben nicht übersteigt.

Der Vorrang der Eignung ist durch Auswertung des Grundschulgutachtens und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 zu ermitteln, § 53 Abs. 5 S. 4 BbgSchulG. Ferner können mit den Eltern und Schülern Gespräche geführt werden; auf Wunsch der Eltern sind sie zu führen, § 53 Abs. 5 S. 5 und 6 BbgSchulG. Entsprechende Regelungen sieht die Sekundarstufe I-Verordnung vor (vgl. insb. § 40 Abs. 1 Nr. 2, § 41 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 2, § 43 Abs. 1 und 2 Sek I-V).

Das Brandenburgische Schulgesetz und die Sekundarstufe I-Verordnung enthalten damit keine konkreten Vorgaben, wie die gebotene Auswertung der in § 53 Abs. 5 S. 4 BbgSchulG und § 43 Abs. 2 S. 1 Sek I-V bestimmten Erkenntnisquellen „Grundschulgutachten“ und „Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6“ im Einzelnen zu erfolgen hat, so dass die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der jeweiligen Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt (Beschl. d. Kammer v. 24. Juli 2013 – VG 1 L 147/13 –, juris Rn. 18). Der Schulleitung kommt bei der Beurteilung der Geeignetheit der Bewerberinnen und Bewerber ein Beurteilungsspielraum zu, der nur darauf überprüfbar ist, ob von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und ob sachfremde Erwägungen angestellt worden sind, allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe missachtet wurden oder die Bewertung unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt gerechtfertigt und daher willkürlich erscheint; ob ein Auswahlverfahren an einer anderen Schule in subjektiver Hinsicht "besser" oder "gerechter" wäre, ist hingegen ohne Bedeutung (vgl. VG Potsdam, Beschl. v. 10. Juli 1996 – 2 L 436/96 –, LKV 1997, S. 138; Beschl. d. Kammer v. 24. Juli 2013 – VG 1 L 147/13 –, juris Rn. 18). Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist lediglich gehalten, die genannten Erkenntnisquellen auszuschöpfen, um so letztlich eine möglichst genaue und umfassende Einschätzung über die Eignung des jeweiligen Schülers gewinnen und auf dieser Basis die um die Plätze im Rahmen der Aufnahmekapazität konkurrierenden Bewerber in eine Reihung bringen zu können. Die herangezogenen Kriterien für die Ermittlung der relativen Eignung müssen sachgerecht und nachvollziehbar sein und sie müssen bei allen Bewerberinnen und Bewerbern eine gleichmäßige, eignungsbezogene Feststellung erlauben.

Diese Voraussetzungen unterliegen hier keinen Bedenken. Das von dem Antragsgegner gewählte Punktesystem, ein bewährtes Instrument zur Sicherung der Nachvollziehbarkeit der getroffenen Entscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27. September 2013 – OVG 3 S 50.13 –, juris Rn. 3 im Anschl. an den vorerw. Beschl. d. Kammer; Hanßen/Glöde, BbgSchulG, 35. EL August 2022, § 53 Anm. 54), lässt bei summarischer Prüfung keine (Rechts-)Fehler erkennen. Der Antragsgegner hat das Bewertungssystem „Ü7 – Konzept des Auswahlverfahrens“ (Bl. 9 der Beiakte II VG 1 L 164/23) in der Antragserwiderung und auf gerichtliche Verfügungen vom 12. und 20. Juli 2023 mit einer nachgereichten detaillierten Erläuterung „Ü7- Konzept des Auswahlverfahrens – im Detail“ sowie dem weiteren Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 24. Juli 2023 nachvollziehbar gemacht, die Kammer hat das System anhand der Primärdaten des Kindes der Antragsteller nachvollzogen und durchgreifende Bedenken gegen das System – insbesondere eine Verzerrung bei der Eignungsfeststellung – sind weder dargelegt noch ersichtlich.

Danach ist für die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber um eine Aufnahme in das F... ein gerundeter Wert maßgebend, der sich aus der Addition der mit Hilfe der „Z-Standardisierung“ (oder „Z-Transformation“) umgerechneten Punkte aus der Auswertung des Grundschulgutachtens („Bereich I“) und der (ebenfalls standardisierten) Punktzahlen ergibt, die sich („Bereich II – Auswertung des Halbjahreszeugnisses“) (1.) aus einer „Betrachtung der Halbjahresnoten“ und (2.) einer „Betrachtung der Notensumme der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch“ des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 ergeben.

Die Antragsteller wenden zwar gegen dieses System zutreffend ein, dass es Anwendern ohne eine vertiefende mathematische Befassung hiermit und ohne eine nachvollziehbare Erläuterung durch den Antragsgegner wenig verständlich erscheint. Dieser Umstand kann für sich genommen jedoch nicht auf seine rechtliche Fehlerhaftigkeit führen. Das in der Statistik und Mathematik gebräuchliche System der „Z-Standardisierung“ (vgl. etwa: „Z-Standardisierung – Statistik Grundlagen“ unter https://statistikgrundlagen.de/ebook/chapter/ z-standardisierung; abgerufen: 02. August 2023, 15:10 Uhr) ist im Gegenteil mit seiner Rechenmethode (Wert des Bewerbers minus Mittelwert, geteilt durch die Standardabweichung) geeignet, Werte unterschiedlicher Skalen an der Gesamtheit aller Werte zu relativieren und damit erst vergleichbar zu machen. Das System der Z-Standardisierung hat der Antragsgegner mit seinen detaillierten Erläuterungen im Anschluss an die gerichtlichen Verfügungen nachvollziehbar dargelegt und die Vorteile dieses Systems gegenüber einer einfacheren Betrachtung – Abstand der einzelnen Werte vom Mittelwert – hervorgehoben, indem er auf die durchschnittliche Streuung dieser Verteilung um den Mittelwert („Streumaß“) verwiesen hat. Der Schluss des Antragsgegners, der große Vorteil der Z-Standardisierung liege darin, dass die „relative Position der Werte und damit auch die Verteilungsform der Verteilung nach der Transformation erhalten (bleibe)“, ist ebenso auch für mathematische Laien nachvollziehbar. Das System des Antragsgegners unterliegt damit weder in seiner Gesamtheit noch in seinen einzelnen Rechenstufen Bedenken.

Im Einzelnen:

a) Im Rahmen der Auswertung des Grundschulgutachtens wird für jedes der 17 Kriterien, mit denen die Fähigkeiten und Leistungen der Schülerin oder des Schülers entsprechend den Bewertungsstufen („In besonderem Maße ausgeprägt, „gut ausgeprägt“, „ausgeprägt“ und „wenig ausgeprägt“) durch die Grundschule eingeschätzt wurden, entsprechend der jeweiligen Ausprägungsstufe ein Punktwert von 4 - 1 Punkt(en) vergeben, wobei das Kind der Antragsteller 53 von höchstens 68 erreicht hat. Von diesen 53 Punkten hat der Antragsgegner entsprechend der Methode der Z-Standardisierung den Mittelwert (60,7796) abgezogen und dieses Ergebnis durch die Standardabweichung (6,6231) geteilt, so dass sich insoweit ein Z-Wert von - 1,17461611632 (gerundet - 1,17) ergab.

b) Die von dem Konzept des Antragsgegners vorgegebene Addition der Halbjahresnoten aus den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Naturwissenschaften, Gesellschaftswissenschaften (dem Zeugnis der Grund- und Oberschule S... vom 27. Januar 2023 nach ergibt sich die Notensumme 7) zuzüglich der Durchschnittsnote aus den Fächern Musik, Kunst und Sport (5:3 = 1,66666666667) – die Darstellung des Konzeptes ist hinsichtlich dieses Rechenweges etwas missverständlich – ergibt vorliegend eine Durchschnittsnote von 1,44444444444, die dem Umrechnungsverfahren nach (Punktzahl = -34 * Durchschnittsnote + 136) den, ebenfalls zutreffend errechneten, Wert von 86,888888889 ergibt.

Insoweit hat der Antragsgegner in der von ihm nachgereichten detaillierten Erläuterung ebenfalls für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass das von seinem Vorgänger übernommene Umrechnungsverfahren zwar durch die Z-Transformation an sich obsolet sei, das Gesamtergebnis aber – was in dem vorliegenden Zusammenhang allein entscheidend ist – nicht verändere, weil die relative Position der Werte stets gleich bleibe. Die Z-Standardisierung wiederum ergibt insoweit (Punktwert des Kindes der Antragsteller: 86,888888889 abzüglich des Mittelwertes 82,5932, geteilt durch die Standardabweichung 12,3405) einen Wert von 0.34809682662, gerundet 0,35.

c) Schließlich ist auch die Errechnung der Notensumme aus dem Halbjahreszeugnis in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik weder dem System (maximale Punktzahl 34 bei einer Notensumme 3, 28 bei einer Notensumme 4, 21 bei einer Notensumme 5, 14 bei einer Notensumme 6 und 7 bei der für die Aufnahme in ein Gymnasium höchstzulässigen, § 41 Abs. 2 S. 2 Sek I-V, Notensumme 7) noch der konkreten Berechnung nach zu beanstanden.

Insoweit ergibt sich für das Kind der Antragsteller ein Z-Wert von - 0,2758886979 (Notensumme 5 = 21 Punkte – Mittelwert 23,215, geteilt durch die Standardabweichung 8,0286), gerundet - 0,28.

Die Summe der Z-Werte schließlich ergibt einen Wert von -1,1, welcher der Aufstellung des Antragsgegners nach dem 121. Platz entspricht.

4. Auch im Übrigen liegen Fehler in der Feststellung der Rangfolge der Schülerinnen und Schüler nicht vor.

Das Gericht teilt die Bedenken der Antragsteller ebenfalls nicht, der Antragsgegner habe davon absehen müssen, zwei Kinder von Familien (Rangplätze 7 und 34) aufzunehmen, die in dem Zeitpunkt der Anmeldung im Februar 2023 ihren Erstwohnsitz noch im Bundesland Berlin hatten. Um, wie die Antragsteller vortragen lassen, „Scheinanmeldungen“ der Kinder handelt es sich hierbei ersichtlich nicht. Die Familien haben mit ihrem Vortrag und den von ihnen vorgelegten Unterlagen vielmehr hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihre Kinder im Schuljahr 2023/2024 der Schulpflicht im Land Brandenburg unterliegen, weil sie vor Beginn des neuen Schuljahres ihre Wohnung jeweils in K... haben werden (vgl. § 36 Abs. 1 S. 2 BbgSchulG). Die Familie T/L hat die Wohnsitznahme in K... „im Sommer 2023“ (Bl. 15 ff. der Beiakte II VG 1 L 164/23) durch die Baugenehmigung, den Auszug aus dem Grundbuch und den Hausbauvertrag vom 24. November 2021 hinreichend belegt, die Familie S (Bl. 24 ff. der Beiakte II VG 1 L 164/23) ihre Wohnsitznahme in K... „ab Juli 2023“ durch die vorgelegte Erklärung („Eidesstattliche Versicherung“) und Grundbuchunterlagen zu dem Schenkungsvertrag nebst Auflassung für das Grundstück in K... vom 19. Mai 2022. Einer weitergehenden Glaubhaftmachung bedurfte es in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung nicht und es ist nicht ersichtlich, welche „konkreten Unterlagen“ die Familien seinerzeit noch hätten vorlegen können, um die bevorstehende Schulpflicht ihrer Kinder im Bundesland Brandenburg darüber hinaus glaubhaft zu machen. Für die Rechtmäßigkeit des Schulplatzvergabeverfahrens durch den Antragsgegner und im Interesse des Ausschlusses von „Scheinanmeldungen“ kommt es allein entscheidend darauf an, dass in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung durch den Schulleiter glaubhaft gemacht ist, dass die Kinder dieser Familien das F... tatsächlich ab dem Schuljahr 2023/2024 besuchen werden. Das war hier der Fall. Sollte es – nicht nur hinsichtlich dieser Familien, sondern generell bei der Schulplatzvergabe – dazu kommen, dass die vergebenen Plätze, etwa wegen eines unvorhersehbaren Umzugs der Familien nach Anmeldung an der gewünschten Schule, nicht angenommen werden, wird der Antragsgegner freie Plätze über die Nachrückerliste zu vergeben haben, die erst mit der Ausgabe der Halbjahreszeugnisse der Jahrgangsstufe 7 ihre Gültigkeit verliert (vgl. § 7 Abs. 2 S. 3 – 5 Sek I-V).

II. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 i. V. m. § 159 S. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Ziffer 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.