Gericht | OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 30.01.2020 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 13 UF 42/17 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2020:0130.13UF42.17.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 1. Februar 2017 in Ziffern II. und III. abgeändert.
Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt von monatlich 187 € ab dem Monat zu zahlen, der auf die Rechtskraft der Scheidung folgt.
Der Anspruch ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
2. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 1. Februar 2017 in Ziffern 2.3. abgeändert:
2.3. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des zur Personalnummer … bestehenden Anrechts des Antragstellers aus der … Rente bei der …, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 12.352,50 € auf deren zur Versicherungsnummer … bestehendem Konto bei der b…, bezogen auf den 28. Februar 2013, begründet. a…, wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5,02 % vom 1. März 2013 bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses an die b… zu zahlen.
3. Von den Kosten beider Rechtszüge haben der Antragsteller 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4 zu tragen.
1.1. 4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 36.870 € festgesetzt.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit Ihrer Beschwerde gegen die Abtrennung der Folgesache Güterrecht vom Scheidungsverbund und erstrebt die Aufhebung der Entscheidung und die Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht, damit über die Ehescheidung gemeinsam mit der Entscheidung über die Folgesache Güterrecht entschieden wird.
Hilfsweise beansprucht sie höheren nachehelichen Unterhalt als ihr das Amtsgericht zugesprochen hat.
Die weitere Beteiligte zu 1) wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die interne Teilung eines bei ihr bestehenden Anrechts und erstrebt insoweit die Anordnung der externen Teilung.
I. Ehescheidung und Ehegattenunterhalt
Die beiden 1959 geborenen Antragsbeteiligten sind am ... August 1986 die Ehe eingegangen. Aus ihrer Ehe sind zwei in den Jahren 1987 und 1992 geborene Kinder hervorgegangen. Im November 2011 hat der Antragsteller die Ehewohnung verlassen und ist im Januar 2012 in eine eigene Wohnung gezogen. Die Eheleute haben die eheliche Lebensgemeinschaft danach nicht wieder hergestellt. Der Scheidungsantrag ist am 26. März 2013 (Bl. 7R) zugestellt worden. Seit Juli 2013 zahlt der Antragsteller an die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt. Wegen der Einzelheiten zur Höhe der Trennungsunterhaltsverpflichtung des Antragstellers nimmt der Senat auf seine zum Aktenzeichen 13 UF 74/15 ergangene Entscheidung vom 27. Dezember 2019 Bezug.
Der Antragsteller ist Diplomingenieur für Druckereitechnik und Sicherheitsingenieur und geht einer Tätigkeit als Sicherheitsingenieur nach. Im September 2013 hat er mit seinem Arbeitgeber, der a…, eine Altersteilzeitvereinbarung (Bl. 218 UE) geschlossen, der gemäß er sein Arbeitsverhältnis ab dem 1. April 2016 im Sinne des Altersteilzeitgesetzes fortgeführt hat. Vertragsgemäße Folge ist ab diesem Zeitpunkt die Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf die Hälfte bei einer Reduzierung seines bis dahin bezogenen Nettoeinkommens von monatsdurchschnittlich 5.243 € auf 4.766 € (Bl. 811).
Die Antragsgegnerin geht als gelernte Erzieherin keiner Erwerbstätigkeit nach. Ein fiktives Einkommen, basierend auf dem Einkommen einer Erzieherin, könne ihr nicht zugerechnet werden. Sie sei für diesen Beruf nicht qualifiziert. Eine entsprechende Tätigkeit sei ihr auch nicht zumutbar, da sie nach ihrem Ausbildungsende 1983 nur drei Jahre lang in diesem Beruf gearbeitet habe. Damit könne ihr allenfalls die Ausübung einer ungelernten Tätigkeit zugemutet und ein Einkommen höchstens auf Mindestlohnbasis (netto 1.120 €) zugerechnet werden.
Sie bewohnt das im gemeinsamen Miteigentum der Eheleute stehende ehemalige Familienheim in F... . Ihr einen Wohnwert auf der Basis einer objektiv auf dem Markt erzielbaren Miete zuzurechnen, hält sie für unbillig. Soweit das Haus mit 180 Quadratmetern Wohnfläche ihren angemessenen Wohnbedarf übersteige, habe ihr der Antragsteller die Nutzung aufgedrängt. Denn die Nutzung des Grundstücks könne nicht einvernehmlich geregelt werden, weil die Eheleute, die hinsichtlich des Wertes des Hauses von unterschiedlichen Wertvorstellungen ausgingen, zur Einigung über vermögensrechtliche Fragen unfähig seien. Der Auszug könne von ihr nicht verlangt werden, weil das Haus dann dem Verfall anheim gestellt wäre. Eine Vermietung sei aufgrund zahlreicher Mängel, mit denen das Haus behaftet sei, ausgeschlossen. Aufgrund der Mängel, die der Sachverständige nicht berücksichtigt habe, sei auch der von ihm ermittelte objektive Mietwert zu hoch.
Die weitere im gemeinsamen Miteigentum stehende Eigentumswohnung in P… haben die Beteiligten mit Nutzen- und Lastenübergang Ende November 2019 veräußert.
Durch Beschluss vom 4. September 2013 (Bl. 81 ff.) hat das Amtsgericht den Scheidungsantrag abgewiesen, weil es das Trennungsjahr für nicht abgelaufen gehalten hat. Diesen Beschluss hat der Senat auf die Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 27. März 2014 (13 UF 210/13; Bl. 148 ff.) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil jedenfalls zwischenzeitlich das Trennungsjahr abgelaufen war.
Im in erster Instanz fortgesetzten Verfahren hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 18. Februar 2015 (Bd. I, Bl. 203 ff.) die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und über den Antrag der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt entschieden. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat diese Entscheidung durch Beschluss vom 29. Mai 2015 (Bd. III, Bl. 493 ff.), auf den er wegen der Gründe Bezug nimmt, aufgehoben, die Scheidungs- und die Folgesachen an das Amtsgericht zurückverwiesen und dadurch zugleich die Beschwerden des Antragstellers und der weiteren Beteiligten zu 1) erledigt.
Im erneut in erster Instanz fortgesetzten Verfahren hat das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten über den objektiven Mietwert des von der Antragsgegnerin bewohnten Hauses eingeholt und durch Verfügung vom 7. September 2016 (Band III, Bl. 649) auf den 30. November 2016 Termin anberaumt. Mit Antrag vom 27. Oktober 2016 hat die Antragstellerin einen Zugewinnausgleichsanspruch als Folgesache anhängig gemacht.
Der Antragsteller hat beantragt,
1. die am ... August 1986 vor dem Standesamt L… zur Heiratsregisternummer … geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden,
2. die Folgesache Zugewinnausgleich vom Scheidungsverfahren abzutrennen und die Ehe zu scheiden,
3. den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt nebst Altersvorsorgeunterhalt kostenpflichtig zurückzuweisen,
hilfsweise,
einen etwaigen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1578b Abs. 1 und 2 BGB nach Höhe und Dauer zu begrenzen bzw. zu befristen,
3. den Antrag auf Zahlung eines Zugewinnausgleichsanspruchs in Höhe von 112.675 € nebst Zinsen kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
1. den Scheidungsantrag zurückzuweisen,
2. den Antragsteller zu verpflichten, an die Antragstellerin für den Fall der Rechtskraft der Scheidung ab diesem Zeitpunkt zum 1. eines jeden Monats einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 1.272 € sowie einen monatlichen Altersvorsorgeunterhaltsbetrag in Höhe von 340 € zu zahlen,
3. den Abtrennungsantrag des Antragstellers abzuweisen,
4. den Antragsteller zu verpflichten, an die Antragsgegnerin für den Fall der Rechtskraft der Scheidung 112.675 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz er EZB ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsausspruches zu zahlen.
Durch den angefochtenen Beschluss (Bd. IV, Bl. 708 ff.), auf den der Senat wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug nimmt, hat das Amtsgericht die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt geregelt und die Folgesache Güterrecht abgetrennt.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt die Antragsgegnerin erneut die Aufhebung des Scheidungsbeschlusses und die Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgerichts, damit dort unter Einschluss der Folgesache Güterrecht über die Scheidung im Verbund entschieden werden könne. Die späte Einbeziehung der Folgesache Güterrecht in das Scheidungsverfahren sei dem Umstand geschuldet, dass die Antragsgegnerin immer noch gehofft hätte, dass es zu einer einvernehmlichen Lösung aller Angelegenheiten komme.
Hilfsweise trägt sie zur Folgesache Unterhalt vor, der Antragsteller könne ihr sein seit April 2016 aufgrund der Altersteilzeit reduziertes Einkommen nicht entgegenhalten. Ihr könne kein fiktives Einkommen aus einer Tätigkeit als Erzieherin zugerechnet werden, weil es ihr für die Ausübung dieses Berufs an den erforderlichen Neigungen und der erforderlichen Empathie fehle.
Die Antragsgegnerin beantragt (Bl. 777),
den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 1. Februar 2017 einschließlich des in der Unterhaltssache geführten Verfahrens aufzuheben und die Scheidungssache mit den Folgesachen an das Amtsgericht Nauen zurückzuverweisen,
und hilfsweise,
den Antragsteller zu verpflichten, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung unbefristet Elementarunterhalt in Höhe von 1.167 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 393 € monatlich zu zahlen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
und im Wege der Anschlussbeschwerde (Bl. 797),
den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 1. Februar 2017 hinsichtlich der Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt abzuändern und den Antrag auf Zahlung von Unterhalt nebst Altersvorsorgeunterhalt zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsteller ist der Auffassung, die Folgesache Güterrecht sei zu Recht abgetrennt worden, die Abtrennungsvoraussetzungen seien erfüllt.
Die Antragsgegnerin habe keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Nachdem der Antragsteller seit Juli 2013 Trennungsunterhalt zahle, stehe ihr nachehelicher Unterhalt nicht mehr zu, zumal sie keine ehebedingten Nachteile erlitten habe. Sie habe eine Erwerbsobliegenheit. In ihrem erlernten Beruf als Erzieherin könne sie unter Zugrundelegung dessen, dass sie nicht über langjährige Berufserfahrung verfüge, ein Nettoeinkommen von 1.475 € erzielen. Dieses Einkommen sei ihr fiktiv zuzurechnen, weil sie seit der Trennung nicht einmal den Versuch unternommen habe, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Entsprechende vollschichtige Tätigkeiten würden auch angeboten.
Er selbst habe sich für das mit einem Einkommensverlust von ca. 20 % verbundene Altersteilzeitmodell aufgrund der schlechten Lage der Printmedien auf Anraten seines Vorgesetzten zur Abwendung des Verlustes seines Arbeitsplatzes entscheiden müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sachstandes nimmt der Senat auf die im Beschwerderechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug.
Der Senat entscheidet, seiner Ankündigung vom 9. Oktober 2019 (Bl. 891 R) folgend, ohne erneute mündliche Erörterung, § 68 III 2 FamFG. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben umfassend zur Sache vorgetragen und ihre Rechtsauffassungen dargelegt. Dass eine mündliche Erörterung einen weiteren Erkenntnisgewinn bringen könnte, ist nicht erkennbar.
2. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.
Gründe für eine Aufhebung und Zurückverweisung liegen nicht vor. Eine Aufhebung und Zurückverweisung kommt gemäß § 69 I 2, 3 FamFG in Betracht, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges in der Sache noch nicht entschieden hat oder das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.
Vorliegend ist ein wesentlicher Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Gerichts nicht ersichtlich. Das Amtsgericht hat die Folgesache Güterrecht zu Recht abgetrennt.
Grundsätzlich hat die Antragsgegnerin Anspruch darauf, nur geschieden zu werden, wenn gleichzeitig über die Folgesache entschieden wird (vgl. BGH, FamRZ 1986, 898; 1979, 690; OLG Hamm, FamRZ 2013, 1889; OLG Köln, FamRZ 2012, 1814; OLG Zweibrücken, FamRZ 2012, 471; OLG Bremen, FamRZ 2011, 753; OLG Hamm, FamRZ 2007, 651). Sie hat die Folgesache nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG auch spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache anhängig gemacht. Die Folgesache Zugewinnausgleich ist jedenfalls am 27. Oktober 2016 beim Familiengericht eingegangen und die mündliche Verhandlung fand in der Scheidungssache beim Familiengericht am 30. November 2016 (Bl. 665 ff.) statt.
Die Voraussetzungen für eine Abtrennung sind gegeben, da ein Abtrennungsgrund im Sinne des § 140 II 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG vorliegt und der Antragsteller die Abtrennung beantragt hat. Bei einer Entscheidung auch über die Güterrechtssache im Verbund würde sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern, dass sich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für den Antragsteller ergeben würde.
a) Die gemeinsame Entscheidung auch über die Folgesache Güterrecht im Scheidungsverbund würde die Scheidung außergewöhnlich verzögern.
Bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist eine außergewöhnliche Verfahrensverzögerung eingetreten. Das Verfahren ist seit März 2013 (Bl. 7R), und damit seit nahezu sieben Jahren rechtshängig. Dabei kann dahinstehen, ob als Maßstab für eine durchschnittliche Verfahrensdauer eines Scheidungsverfahrens ein Zeitraum von zwei Jahren (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1986 - IVb ZR 54/85 - FamRZ 1986, 898) oder unter Zugrundelegung der empirischen Werte des Statistischen Bundesamtes nach dem Bericht „Rechtspflege Familiengerichte 2018“ (Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 2.2, Rechtspflege Familiengerichte 2018, S. 43) ein Zeitraum von 9,7 Monaten im Bundesdurchschnitt, 10,4 Monaten im Landesdurchschnitt zugrunde zu legen ist. Denn in allen Fällen ist eine ungewöhnlich lange Verfahrensverzögerung anzunehmen.
Es kommt auch nicht mehr entscheidend auf den Trennungszeitpunkt an. Nach § 140 IV 1 FamFG bleibt bei der Beurteilung der außergewöhnlichen Verzögerung der vor Ablauf des ersten Trennungsjahres liegende Zeitraum außer Betracht. Aber selbst wenn man, wie die Antragsgegnerin allerdings zuletzt selbst nicht mehr behauptet hat, von einer Trennung nicht ab dem Auszug des Antragsgegners sondern erst im März 2013 ausgehen wollte, wäre von einem Zeitraum von sechs Jahren auszugehen, der - gemessen am Durchschnitt - außergewönlich lang ist.
b) Eine weiterer Aufschub der Scheidung durch eine gleichzeitige Endentscheidung über die Folgesache verzögerte den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich, dass er auch unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Folgesache eine unzumutbare Härte für den Antragsteller darstellt.
Eine unzumutbare Härte im Sinne des § 140 II 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG liegt vor, wenn das Interesse des die Abtrennung begehrenden Ehegatten nach den Umständen des Einzelfalls das Interesse des anderen Ehegatten daran, dass gleichzeitig mit der Scheidung über die Folgesache entschieden wird, überwiegt. Ob dies der Fall ist, ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung festzustellen (vgl. BGH, FamRZ 1986, 898; OLG Naumburg, FamRZ 2002, 331; OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 1266). Im Rahmen der Gesamtabwägung sind die wechselseitigen wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen (vgl. Prüttiing/Helms, a. a. O., § 140 FamFG, Rn. 25). Zu berücksichtigen ist, dass § 140 II 2 Nr. 5 FamFG eine Ausnahmeregelung darstellt und es grundsätzlich dem Schutz des die Folgesachen anhängig machenden Ehegatten dient, dass gleichzeitig mit der Scheidung über die wichtigsten Scheidungsfolgen entschieden wird. Dadurch soll auch vermieden werden, dass sich die Eheleute nach der Scheidung immer wieder Auseinandersetzungen wegen der früheren Ehe gegenwärtigen müssen (vgl. BGH, FamRZ 1991, 687).
Das Interesse der Antragsgegnerin an einer gleichzeitigen Entscheidung auch über die Folgesache Zugewinnausgleich tritt hinter dem Interesse des Antragstellers an einem Ausspruch der Scheidung zurück. Es besteht vorliegend darin, dass die Antragsgegnerin sogleich mit der Scheidung endgültige Klarheit über das Bestehen und gegebenenfalls die Höhe eines Zugewinnausgleichsanspruchs gegen den Antragsteller hätte. Anderenfalls würde der zwischen den Beteiligten bestehende Streit hierüber erst nach Abschluss des Scheidungsverfahrens entschieden. Ein über ihr allgemeines Interesse an einer gleichzeitigen Erledigung aller mit der Scheidung zusammenhängenden Verfahren hinausgehendes besonderes Interesse, das etwa bestehen könnte, wenn der der Abtrennung entgegentretende Beteiligte auf die gleichzeitige Entscheidung zur Sicherung seiner Existenzgrundlagen unbedingt angewiesen ist, ist in Bezug auf die Antragsgegnerin nicht dargetan oder ersichtlich. Denn sie beziffert ihr Endvermögen auf 88.551,49 € (Bl. 4 GÜ) und dürfte in Ansehung dessen über Vermögen verfügen. Die Folgesache Güterrecht hat für sie damit keine existenzberührende Bedeutung. Es entspricht Sinn und Zweck des Verbundgedankens, das Interesse des Ehegatten an wirtschaftlicher Sicherung grundsätzlich hoch zu bewerten. Güterrechtlichen Ansprüchen kommt insofern, vor allem wenn der Anspruchsteller über Einkommen oder Vermögen verfügt, regelmäßig die geringste Bedeutung zu (vgl. Prütting/Helms, a. a. O., § 140 FamFG Rn. 27).
c) Der Wunsch des Antragstellers, eine neue Ehe einzugehen, ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände, für deren Vorliegen hier nichts ersichtlich ist, unbeachtlich (vgl. OLG Stuttgart, FF 2017, 78; OLG Hamm, FamRZ 2009, 710; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, FamRZ 1996, 751).
d) Zugunsten des Antragstellers streitet die obstruktive oder dilatorische Verfahrensführung der Antragsgegnerin, die bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Oldenburg, NJW-RR 1992, 712; OLG Bamberg, FamRZ 1988, 531; Zöller/Lorenz, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 140 FamFG Rn. 9; Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 140 FamFG Rn. 13; vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 2009, 710). Die dilatorische Verfahrensführung durch die Gegenseite, insbesondere bei Verletzung ihrer verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten, ist als Härtegrund anerkannt. Die Vorschriften über den Scheidungsverbund sollen den wirtschaftlich Schwächeren schützen, bezwecken aber nicht, diesem ein Mittel in die Hand zu geben, das Verfahren länger zu führen, als bei sachgemäßem prozessualem Vorgehen.
Eine obstruktive oder dilatorische Verfahrensführung ist anzunehmen, wenn der Gegner seit einem nennenswerten Zeitraum (vgl. OLG Oldenburg, NJW-RR 1992, 712) eine Mitwirkung unterlässt oder der Gegner den Wunsch des die Scheidung Begehrenden durch eine verzögerliche Verfahrensführung hintertreibt.
Letzteres ist vorliegend festzustellen. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12. April 2013, also dreieinhalb Jahre vor ihrem Antrag, zur Auskunfterteilung über ihr Trennungsvermögen aufgefordert (Bl. 32 GÜ). Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 hat er sie aufgefordert, über ihr End- und ihr Trennungsvermögen Auskunft zu erteilen und zugleich zu den entsprechenden Stichtagen selbst Auskunft erteilt (Bl. 33 GÜ). Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 (Bl. 35 GÜ) hat die Antragsgegnerin die Auskunfterteilung angekündigt und diesbezüglich um 14 Tage Geduld gebeten. Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 (Bl. 36) erteilte der Antragsteller belegte Auskunft zum End- und Trennungsvermögen und forderte die Antragegegnerin erneut zur Auskunft- und Belegerteilung auf. Die Antragsgegnerin erteilte ungeachtet Erinnerungen (vgl. Schreiben vom 4. Juli und 2. September, Bl. 38 f. GÜ) erst am 10. Oktober 2016 Auskunft zu ihrem Endvermögen, mit Ausnahme zweier Belege, ohne ihre Angaben zu belegen und ohne ein Anfangsvermögen anzugeben. Mit Antrag vom 27. Oktober 2016 beantragte sie die Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 112.675 €.
Aufgrund der nicht belegten eigenen Auskunft ließ sich absehen, dass das Verfahren offenkundig nicht mehr gleichzeitig mit der Scheidung und den entscheidungsreifen Folgesachen im bereits im August 2016 anberaumten Termin vom 30. November 2016 erledigt werden konnte. Nach diesem Sachverhalt wäre nicht nur eine Bezifferung des Zugewinnausgleichs bereits im Juni 2014 möglich gewesen, da der Antragsgegnerin bereits in diesem Zeitpunkt die Auskünfte des Antragstellers vorlagen und sie auch in angemessener Zeit keine ergänzenden Belege oder Auskünfte verlangt hat. Einen plausiblen Grund, dafür, dass sie ungeachtet der Erinnerungen des Antragstellers mehr als zwei Jahre mit dem Weiterverfolgen güterrechtlicher Ansprüche zugewartet hat, bevor sie ihren Antrag anhängig gemacht hat, hat sie nicht dargetan.
Soweit sie darauf verweisen möchte, dass der Antragsteller selbst keine ernsthaften Anstrengungen unternommen habe, die Vermögenssituation der Beteiligten zu klären, so vermag diese Auffassung keine andere Bewertung zu begründen. Denn es gab für den Antragsteller keine Veranlassung, zeitnah eine Klärung der Vermögensverhältnisse zu erzwingen, nachdem die Antragsgegnerin auf seine Auskunftsersuchen nicht reagiert hatte. Denn er berühmt sich (derzeit) keiner güterrechtlichen Ansprüche.
e) Der Antragsteller hat darüber hinaus ein wirtschaftliches Interesse an einem Abschluss des Verfahrens in absehbarer Zeit, das ihm einen weiteren Aufschub der Entscheidung über die Ehescheidung unzumutbar macht. Er ist seit 2013, mithin seit sechseinhalb Jahren zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet. Sein wirtschaftliches Interesse an der Scheidung und einer abschließenden Entscheidung über nachehelichen Unterhalt ist offenkundig.
Nach alledem überwiegen die Interessen des Antragstellers an einem baldigen Scheidungsausspruch das Interesse der Antragsgegnerin daran, dass über Scheidung und Zugewinnausgleichsanspruch gleichzeitig entschieden wird.
f) Soweit die Antragsgegnerin meint, die Entscheidung über die Abtrennung verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, so verhilft dies ihrem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Denn zum Einen hat sie nicht dargelegt, welche weiteren Argumente sie denn in erster Instanz infolge des behaupteten Gehörsverstoßes nicht mehr hat vortragen können, die eine Änderung der Bewertung durch das Amtsgericht hätten herbeiführen können. Vor allem aber hat sie ihre Auffassung im Beschwerdeverfahren nochmals ausführlich dargestellt, so dass sich ein etwaiger erstinstanzlich erfolgter Gehörsverstoß nicht mehr auswirkt.
3. Die Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt in der Folgesache Unterhalt ohne Erfolg. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist in der Sache teilweise erfolgreich.
a) Die Antragsgegnerin hat einen Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt aus §§ 1569, 1573 Abs. 2, 1578 Abs. 3 BGB. Danach kann ein geschiedener Ehegatte vom anderen den Unterschiedsbetrag zwischen seinen - gegebenenfalls fiktiven - Einkünften aus einer ihm möglichen angemessenen Erwerbstätigkeit und dem vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen verlangen, soweit die - gegebenenfalls fiktiven - Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit seinen vollen Bedarf nicht decken können.
b) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich gem. § 1578 I 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt sich im Grundsatz nach den bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetretenen Umständen (Stichtagsprinzip), wobei auch nacheheliche Entwicklungen einzubeziehen sind, sofern sie einen Bezug zur Ehe haben (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 79. Aufl., 2020, § 1578 Rn. 1; OLG Hamm FamRZ 2015, 1397).
aa) Auf Seiten der Antragsgegnerin ist ein fiktives Nettoeinkommen von 1.475 € abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen von 73,75 € (5 % gemäß Nr. 10.2.1 Brb. UL), mithin ein bereinigtes fiktives Einkommen von 1.401,25 € aus einer vollschichtigen Beschäftigung als Erzieherin einzusetzen.
Der Antragsgegnerin obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, §§ 1569, 1574 Abs. 1 und 2 BGB, um ihren Bedarf mit eigenen Arbeitseinkünften selbst zu decken. Nach diesen Vorschriften ist dem geschiedenen Ehegatten grundsätzlich die Wiederaufnahme einer früher, insbesondere vor der Ehe, ausgeübten Tätigkeit anzusinnen. Sie entspricht ihren Obliegenheiten nicht, wenn sie keiner oder nur einer Teilzeittätigkeit nachgeht oder eine nur unzureichend dotierte Arbeitsstelle annimmt, obwohl sie vollschichtig erwerbstätig sein könnte und eine andere oder besser dotierte Arbeitsstelle bekommen könnte (vgl. MüKo, BGB, a. a. O., § 1578 Rn. 697). Inhaltlich angemessen ist eine Tätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten und einer früheren Erwerbstätigkeit des Berechtigten entspricht. Als Unterhaltberechtigte trifft sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie eine dergestalt angemessene Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann. Entsprechendes hat sie nicht dargelegt. Unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung zur staatlich geprüften Erzieherin, der Ehedauer, in der sie nach der Geburt ihres ersten Sohnes nicht mehr berufstätig war, ihres Alters und Gesundheitszustandes ist ihr ein Wiedereinstieg in ihren Ausbildungsberuf zuzumuten. Einen Erfahrungssatz, dass eine 1983 beendete Ausbildung oder das Lebensalter der Antragsgegnerin einer Einstellung oder dem angerechneten Verdienst entgegenstehen könnten, gibt es nicht. Stellen für Erzieher werden länderübergreifend angeboten. Dass für Erzieher Stellen mit einem Arbeitszeitumfang von 40 Wochenstunden angeboten werden, ist seit Jahren wiederkehrend Thema in den Medien und gerichtsbekannt. Die Antragsgegnerin hat auch nicht in Frage gestellt, dass reale Beschäftigungschancen bestehen.
Das vom Amtsgericht aus einem Durchschnittsbruttoeinkommen für Erzieher in Brandenburg von 2.200 € abgeleitete Nettoeinkommen von 1.475 €, das sich der Antragsteller jedenfalls zu eigen gemacht hat, ist jedenfalls nicht zu hoch geschätzt (vgl. www.lohnspiegel.de: 2.334 € f. Erzieher ohne Berufserfahrung) und lässt keine Fehler zu Lasten der Antragsgegnerin erkennen. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass mittlerweile von einem höheren fiktiven Einkommen auszugehen wäre, als erstinstanzlich zugrunde gelegt. Deshalb besteht im vom Beibringungsgrundsatz beherrschten Verfahren der Unterhaltsfolgesache für den Senat keine Veranlassung, von dem erstinstanzlich ermittelten und vom Antragsteller nicht beanstandeten Wert abzuweichen. Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass es für sie nicht erreichbar wäre, sind weder dargelegt noch ersichtlich.
Soweit die Antragsgegnerin pauschal geltend macht, für die Tätigkeit als Erzieherin fehle ihr die erforderliche Neigung und Empathiefähigkeit (Bl. 855), vermag dies an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Dem Unterhaltsbedürftigen obliegt subjektiv eine Arbeit, die ihm nach seinen persönlichen Eigenschaften, insbesondere Kenntnissen und Fähigkeiten bestehenden Verdienstmöglichkeiten und Erwerbschancen entspricht und ihr zumutbar ist (MüKoBGB/Maurer, 8. Aufl. 2019, BGB § 1578 Rn. 699). Davon ist bei dem Beruf der Erzieherin, der vielfältige Tätigkeitsfelder bietet (neben Kita, Hort, Jugendhilfe auch Familienzentren, Jugendfreizeiteinrichtungen, pädagogische Schulbetreuung, Einzelfallbetreuungen, Familienhilfe u. v. m.), auch subjektiv auszugehen, zumal der Antragsteller die objektiven Hindernisse der Antragsgegnerin für den Beruf einer Erzieherin bestreitet (Bl. 870).
Hinzu kommt ein Wohnvorteil von 1.332 €. Die Höhe des Wohnvorteils bestimmt sich nach der objektiv am Markt zu erzielenden Miete (vgl. BGH FamRZ 2013, 191; Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., 2019, § 1 Rn. 480). Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen des Geschiedenenunterhalts die objektive Marktmiete als Wohnwert zugrunde zu legen (vgl. BGH FamRZ 2013, 191; Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, § 1 Rn. 480 f.). Tatsachen, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass die Antragsgegnerin auf das Wohnen in dem eine Wohnfläche von 180 Quadratmeter bietenden Haus angewiesen wäre oder dass einer Verwertung des Hauses Gründe entgegenstünden. Dass das Haus verfiele, sobald die Antragstellerin auszöge, hat sie nicht plausibel dargelegt.
Der Senat entnimmt die objektive Marktmiete dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten vom 11. Juli 2016. Er legt das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B… seiner Entscheidungsfindung zugrunde. Nach Prüfung der Ausarbeitung und des Protokolls der mündlichen Anhörung des Sachverständigen hinsichtlich der Begründung, inneren Logik und Schlüssigkeit hat er zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlass. Die Ausführungen des Gutachters sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Er hat seine Tatsachengrundlage umfassend dargelegt und ist nicht von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen.
Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Argumente vermögen die gutachterlichen Ausführungen nicht zu erschüttern. Soweit sie geltend macht, die vom Sachverständigen zum Vergleich herangezogenen Häuser seien nicht vergleichbar, weil sie kleiner und überwiegend nicht freistehend seien, und die Mietspanne sei so groß, dass der Mittelwert nicht gebildet werden dürfe führt das nicht zu einer Unverwertbarkeit des Gutachtens. Diese Einwände greifen nicht durch. Hinsichtlich der Größe hat der Sachverständige erklärt, dass er den Umstand, dass Reihenhäuser und Doppelhaushälften geringer zu bewerten sind als freistehende Einfamilienhäuser, wie das gegenständliche, in die Bewertung einbezogen habe (Bl. 666). Bei den Vergleichsobjekten, die zwar um 29 bis 70 Quadratmeter geringere Wohnflächen auf als das verfahrensgegenständliche Haus aufweisen (Bl. 629 f.) handelt es sich, von zwei Ausnahmen abgesehen, nicht um - höherpreisige - freistehende Einfamilienhäuser, wie das zu begutachtende Objekt. Die Mieten der beiden ebenfalls freistehenden Objekte liegen deutlich über dem Durchschnitt. Anders als die Antragsgegnerin wohl meint, weichen alle ermittelten Vergleichsmieten um weniger als 30 % vom Durchschnittswert ab, so dass Extremwerte vom Sachverständigen gar nicht erst ausgesondert werden mussten (Bl. 610, 615). Die ermittelten Mieten weichen auch von den von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte im Land Brandenburg bzw. im Landkreis Potsdam-Mittelmark erhobenen Daten von 6,70 und 8,35 € je Quadratmeter nicht wesentlich ab.
Soweit die Antragsgegnerin beanstandet, der Sachverständige ginge von falschen Voraussetzungen aus, indem er Mängel (Farbabweichungen bei teilweise gebrochenen Dachziegeln, Lärmbelästigung durch den Flugverkehr um den Flughafen Tegel, Mängel an Heizung, Dachkonstruktion, Elektrik, Fenstergriffen, nur drei und nicht vier Zimmer im Obergeschoss) nicht berücksichtige und von tatsächlich nicht vorhandenen Ausstattungsmerkmalen ausgehe (Türzargen aus Press-, statt Massivholz), hat bereits die angefochtene Entscheidung, auf die insoweit Bezug genommen wird (Seite 11, Bl. 737 ff.), zutreffend festgestellt, dass er bei seiner mündlichen Anhörung (Bl. 666 ff.) im einzelnen plausibel ausgeführt hat, dass die Einwendungen der Antragsgegnerin keinen weiteren als den bereits berücksichtigten Einfluss auf die Höhe des Mietwertes hätten, weil sie sich auf die Eignung des Objekts zu Mietzwecken nicht auswirkten. Der Instandhaltungsrückstau, den er bei der Besichtigung auch habe feststellen können, habe den vorgenommenen Abzug von 7,5 % gerechtfertigt. Bei den Gebrauchszweck beeinträchtigenden tatsächlich auftretenden Mängeln hat jeder Mieter Anspruch auf deren Beseitigung durch den Vermieter. Insoweit ist auch die Antragsgegnerin nicht an Reparaturen oder Kleinreparaturen gehindert.
Schließlich sind die Mieten seit der Erstellung des Gutachtens tatsächlich in der Umgebung Berlins deutlich angestiegen, so dass auch unter diesem Aspekt kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der vom Gutachter ermittelte Wert im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung für die Antragsgegnerin nachteilig sein könnte.
bb) Auf Seiten des Antragstellers ist dessen zugestandenes und fortzuschreibendes Nettoeinkommen von 4.766 € (Bl. 811) monatlich, abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen von 238,30 €, mithin 4.527,70 € einzusetzen.
Den Rückgang des Nettoeinkommens des Antragstellers durch Vereinbarung einer Altersteilzeit hat die Antragsgegnerin hinzunehmen, weil die Voraussetzungen einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit oder einer unterlassenen Vorsorge gegen Einkommensrückgänge (vgl. BGH FamRZ 2012, 1483 Rn. 29, 30; Wendl/Dose UnterhaltsR, 10. Aufl., § 1 Rn. 749, jew. m.w.N.) fehlen. Bei der Vereinbarung von Altersteilzeit liegt eine unterhaltsbezogene Mutwilligkeit regelmäßig nicht vor, wenn der Bedarf des Unterhaltsberechtigten schon durch eigene Einkünfte und einen gegebenenfalls fortbestehenden Unterhaltsanspruch auf einem relativ hohen Niveau sichergestellt ist, wie hier bei einem ehelichen Bedarf der Antragsgegnerin in der Größenordnung von 2.500 € und einem Einkommen von gut 1.900 € in 2016. Zudem waren die Einkommensminderungen aufgefangen durch den seinerzeit zu erwartenden Wegfall der Kindesunterhaltspflicht und den sukzessiven Wegfall der Hauskredite. Das bereinigte Einkommen des Antragstellers hat sich dementsprechend erwartungsgemäß konsolidiert.
Vom bedarfsbestimmenden Einkommen sind Beiträge zur privaten Krankenversicherung mit 23,81 €, sowie die monatliche Darlehenslast für das Haus in F… mit 676,18 € (Bl. 813) abzuziehen. Die vom Amtsgericht noch berücksichtigten Aufwendungen für die Eigentumswohnung in P… sind infolge der Veräußerung dieser Immobilie weggefallen. Von den als zusätzliche Altersvorsorge geltend gemachten 303 € für Beteiligungen ist nur ein Betrag in Höhe 4 Prozent des Bruttoeinkommens berücksichtigungsfähig. Bei Zugrundelegung des Nettoeinkommens von 4.766 € ist von einem Bruttoeinkommen von 7.100 € auszugehen (vgl. Rückrechnung Netto-Brutto im Programm winfam). Hiervon 4 Prozent ergeben den Betrag von 284 €. Daneben sind auch die zusätzlich vom Einkommen abgeführten Zuschüsse des Arbeitgebers zu vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 39,88 € berücksichtigungsfähig. Da die Erstattung durch den Arbeitgeber von der tatsächlich betriebenen Altersvorsorge abhängt, sind die Prämien ohne Begrenzung auf 4% in erstatteter Höhe abzugsfähig (MüKoBGB/Maurer, 8. Aufl. 2019, BGB § 1578 Rn. 335, 426).
c) Daraus ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:
Nettoeinkommen des Antragstellers:
4.527,70 €
Altersvorsorge bis zur 4-Prozent-Grenze:
- 284,00 €
vermögenswirksame Leistungen
- 39,88 €
Krankenversicherung:
- 23,81 €
Zwischensumme:
4.180,01 €
Erwerbstätigenbonus, 1/7:
- 597,14 €
Hauskredite:
- 676,36 €
2.906,51 €
Nettoeinkommen der Antragsgegnerin:
1.401,25 €
Wohnvorteil:
1.332,00 €
Erwerbstätigenbonus, 1/7:
- 200,18 €
2.533,07 €
gemeinschaftlicher Bedarf:
5.439,58 €
Bedarf der Antragsgegnerin:
2.719,79 €
Davon aus eigenem Einkommen gedeckt:
2.533,07 €
Anspruch der Antragsgegnerin:
186,72 €
d) Ein Altersvorsorgeunterhalt ist nicht geschuldet. In Ansehung des Altersvorsorgeunterhalts hält es der Senat entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH FamRZ 2010, 1637, Rn. 36, 237 m.w.N.) für gerechtfertigt, dreistufig vorzugehen und den (vorläufigen) Elementarunterhalt (1. Stufe) zu dem Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit und den Vorsorgeunterhalt zu den Versicherungsbeiträgen in Beziehung zu setzen, die im Hinblick auf ein derartiges Erwerbseinkommen zu erreichen wären (2. Stufe) und damit den Unterhaltsberechtigten hinsichtlich der Altersvorsorge so zu behandeln, wie wenn er aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des vorläufigen Elementarunterhalts hätte. Zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes wäre der vom Unterhaltsschuldner zu leistende Vorsorgeunterhalt sodann bei der Ermittlung des endgültigen Elementarunterhaltes (3. Stufe) als Bereinigungsposition zu berücksichtigen.
Zur Ermittlung des vorläufigen Elementarunterhaltes haben diejenigen Einkommensbestandteile des Unterhaltsgläubigers, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichstehen, sondern ihrer Art nach selbst schon als Altersvorsorge geeignet sind, wie hier der Wohnvorteil, als Anknüpfung für eine Altersvorsorge außer Betracht zu bleiben; sie sind deshalb auf der ersten Berechnungsstufe noch nicht bei der Bedarfsermittlung, sondern erst bei der Bedarfsdeckung zu berücksichtigen und erst in der dritten Berechnungsstufe auch zur Bedarfsermittlung heranzuziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. April 2016 – 13 UF 1/13 –, Rn. 118 – 120 m.w.N., juris). Ein Vorsorgeunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin lässt sich danach mangels vorläufigen Elementarunterhalts nicht feststellen:
Einkommen des Antragstellers:
2.906,51 €
Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin:
1.201,07 €
Gesamtbedarf (1. Stufe):
4.107,58 €
Bedarf der Antragsgegnerin:
2.053,79 €
davon gedeckt:
2.533,07 €
vorläufiger Elementarbedarf (erste Stufe):
- 479,28 €
e) Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist bis zum Jahresende 2020 zeitlich zu begrenzen. Nach § 1578b I und II BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen und/oder zu befristen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die in diesem Zusammenhang erforderliche Billigkeitsabwägung sind § 1578b I 2 und 3 BGB zu entnehmen. Den Prüfungsmaßstab bilden dabei sowohl für eine Befristung als auch für eine Herabsetzung einerseits die ehebedingten Nachteile, andererseits die nacheheliche Solidarität (vgl. Wendl/Dose/Wönne, UnterhaltsR, § 4 Ehegattenunterhalt Rn. 1002). Eine umfassende Würdigung der Einzelfallumstände kann dazu führen, dass der geschiedene Ehegatte unter Umständen sofort nach der Scheidung einen geminderten Lebensstandard ohne Aufstockungsanspruch hinnehmen muss (vgl. Wendl/Dose/Bömelburg, a. a. O., § 4 Rn. 309 mwN.; a. A. Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 12. A., Rn. 1068 mwN.).
Der nacheheliche Unterhaltsanspruch beruht hier nicht auf einem Ausgleich ehebedingter Nachteile, sondern alleine auf der nachehelichen Solidarität. Durch die Ehe eingetretene Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, behauptet die Antragsgegnerin nicht.
Auch wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, ist eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen vorzunehmen. Bei der insoweit gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen. Wesentliche Aspekte hierbei sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung, so dass in die Abwägung auch einzubeziehen ist, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige - unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten - durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird. In diesem Zusammenhang kann auch eine lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1506, Rn. 24 ff.; FamRZ 2016, 1345 Rn. 15 mwN).
Nach diesen Kriterien ist der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin bis Ende 2020 zu befristen. Die Gewährung dieser Übergangsfrist mag es ihr erleichtern, sich auf ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit einzustellen.
Die Ehegatten leben seit Anfang 2012 voneinander getrennt, im März 2013 hat der Antragsteller nach ca. 27 Ehejahren den Scheidungsantrag rechtshängig gemacht. Seit diesem Zeitpunkt kann sich die Antragsgegnerin auf das Erfordernis einer wirtschaftlichen Verselbstständigung zur Erwirtschaftung ihres Lebensunterhalts aus eigener Kraft vorbereiten. Seit Mitte 2013 erhält sie Trennungsunterhalt. Seit Mitte 2013, also seit sechseinhalb Jahren, bezieht sie unter Zurechnung eines Einkommens aus einer Vollerwerbstätigkeit Trennungsunterhalt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2019, 13 UF 74/15). Dass der Antragsteller während der Trennungszeit die Lasten der im Miteigentum stehenden Immobilien bzw. seit November / Dezember 2019 nach der Veräußerung der Eigentumswohnung noch die Lasten der Ehewohnung allein trägt, ist in die Bemessung des Trennungsunterhalts eingeflossen und daher nicht als weiteres Argument für eine Unbilligkeit seiner Unterhaltspflicht geeignet. In Ansehung der Höhe der vom Antragsteller erzielten Einkünfte, die, auch nach Abzug des Ehegattenunterhalts, wesentlich über dem eheangemessenen Selbstbehalt liegen, während die Antragsgegnerin aus einer angemessenen Vollerwerbstätigkeit lediglich einen Betrag erwirtschaften kann, der den eheangemessenen Selbstbehalt von 1.280 € nicht sehr erheblich übersteigt, unter Berücksichtigung der Ehedauer, der Trennungszeit von 8 Jahren, ihrer in der Ehe übernommenen Verpflichtungen hinsichtlich der Erziehung der Kinder und des Umstandes, dass der Antragsgegner mit nur einer Unterhaltspflicht belastet ist, ist die Übergangszeit auf das Ende des laufenden Jahres zu befristen.
II. Versorgungsausgleich
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) hat in der Sache Erfolg.
Auf den am 26. März 2013 (Bl. 7 R) zugestellten Antrag hat das Amtsgericht die am ... August 1986 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute durch den angefochtenen Beschluss geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es unter anderem eines der vom Antragsteller bei der weiteren Beteiligten zu 1) erworbenen Anrechte des Antragstellers aus einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der internen Teilung ausgeglichen.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die weitere Beteiligte zu 1) gegen die interne Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts des Antragstellers und verlangt die externe Teilung.
Nach ihrer Auskunft vom 6. Juni 2013 besteht bei ihr ein Anrecht des Antragstellers aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einem Ehezeitanteil von 24.705 € (Bl. 27 ff. VA, …Rente) und einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 12.352,50 €, bei einem zugrunde gelegten Rechnungszins von jeweils 5,02 %.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Erörterung (§§ 221 I, 68 III 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist. Alle Beteiligten hatten Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern.
Die auf das Anrecht … Rente bei den weiteren Beteiligten zu 1) wirksam beschränkte (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2011, 547 Rn. 17), gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Dieses Anrecht ist extern zu teilen, §§ 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG.
Es handelt sich nach der Auskunft vom 6. Juni 2013 um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung. Das Verlangen der Beschwerdeführerin, dieses Anrecht extern zu teilen, ist bindend, weil der Ausgleichswerte mit 12.352,50 € (Bl. 29 VA) unterhalb der Wertgrenze des § 17 VersAusglG liegt. Der auszugleichende Kapitalwert ist geringer als die im Jahr 2013 gültige Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung von 69.600 € (§ 3 I Nr. 1 SVRechenGrV 2013).
Gemäß §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG setzt das Gericht den vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person zu zahlenden Kapitalbetrag in seiner Endentscheidung fest.
Das Anrecht des Antragsgegners aus der … Rente mit dem Ehezeitanteil von 24.705 € ist entsprechend dem Vorschlag der weiteren Beteiligten zu 1) vom 6. Juni 2013 mit einem Ausgleichswert von 12.352,50 € auszugleichen.
Die weitere Beteiligte zu 1) hat den Betrag an die weitere Beteiligte zu 2) zu zahlen, §§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG, 222 FamFG. Nachdem die Antragstellerin von ihrem Wahlrecht nach § 15 VersAusglG Gebrauch gemacht hat (Bl. 908), ist ein Anrecht bei der weiteren Beteiligten zu 2) zu begründen.
Die weitere Beteiligte zu 1) hat den an die weitere Beteiligte zu 2. zu zahlenden Betrag des Ausgleichswertes mit 5,02 % vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zu verzinsen. Anders als bei einer fondsbasierten Anlage, deren Wertentwicklung nach dem Ehezeitende unsicher ist (vgl. BGH, NJW 2013, 3028, Rn. 16), nimmt der mit einem Zinsversprechen versehene Anteil der Versorgung des Ausgleichspflichtigen auch zwischen dem Ehezeitende und dem durch die Zahlung des Ausgleichsbetrages bewirkten Vollzug des Ausgleichs noch an dieser wertsteigernden Verzinsung teil. Diese Wertsteigerung verbliebe dem Ausgleichspflichtigen oder dem Versorgungsträger, wenn der Ausgleichsberechtigte nur den für das Ehezeitende berechneten Ausgleichsbetrag erhielte. Um auch die Wertsteigerung während dieser Zwischenzeit zwischen dem Ausgleichspflichtigen und dem Ausgleichsberechtigen zu teilen, ist der Ausgleichsbetrag bis zur Rechtskraft der Ausgleichsanordnung zu verzinsen.
Dafür ist grundsätzlich der Zinssatz zu verwenden, mit dem der Versorgungsträger das zum Aufbau der Versorgung gehaltene Kapital oder die dazu vereinnahmten Beiträge verzinst (BGHZ 191, 36, Abs. 17, 21, 24, 27 f.; BGH, NJW 2013, 1240, Rn. 21 ff.). Dieser Zinssatz wird allgemein auch zur Abzinsung verwendet (vgl. BGH, NJW 2013, 1240, Rn. 21), wenn dies nicht zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts des Ausgleichsberechtigten führt. Damit wird gleichsam die Abzinsung, die vom erwarteten Eintritt des Versorgungsfalles bis zum Ehezeitende reicht, für den Zeitraum zwischen Ehezeitende und dem Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens zurückgenommen. Wegen der Höhe des Zinssatzes hat der BGH in seinen hierzu zuletzt veröffentlichten Entscheidungen (BGH, Beschluss vom 18.5.2016, XII ZB 649/14, juris; NJW-RR 2016, 769, Rn. 24; 2016, 514, Rn. 43) ausgeführt, dass die auf den Stichtag des Ehezeitendes bezogene monatsgenaue Verwendung höchstens des sogenannten BilMoG-Zinssatzes als Abzinsungsfaktor für die Ermittlung des Barwerts der betrieblichen Versorgung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei.
Für die Verzinsung des von der Beschwerdeführerin an die weitere Beteiligte zu 2. zu zahlenden Betrages ist der Zinssatz von 5,02 % zu verwenden. Dies ist der für das Ende der Ehezeit (Februar 2013) von der Bundesbank veröffentlichte Zinssatz nach § 253 II 2 HGB (7-Jahres-Durchschnitt für die Abzinsung mit Restlaufzeit von 15 Jahren). Die weitere Beteiligte zu 1) hat diesen Zinssatz für die Abzinsung verwendet. Nachdem keiner der Beteiligten die erteilte Auskunft beanstandet hat, besteht auch für den Senat kein Anlass zur Beanstandung dieser Vorgehensweise. Anhaltspunkte dafür, dass dies zu einer Unterbewertung des Ausgleichswertes führen könnte, liegen nicht vor.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 IV FamFG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin mit ihren auf die Unterhaltsfolgesache bezogenen Anträgen sowohl hinsichtlich der Höhe des erstrebten Unterhalts als auch hinsichtlich der Befristung erfolglos geblieben, der Antragsteller hingegen teilweise erfolgreich ist (vgl. OLG Brandenburg, B. v. 26.4.2012, 3 WF 35/12).
Die Entscheidung zum Wert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 55 II, 33 I 1, 44 I, 43, 50 I, 51 I 1 FamGKG. Der Wert des Scheidungsverfahrens beträgt 16.500 €, die Folgesache Unterhalt ist mit 18.720 € und der Wert der Folgesache Versorgungsausgleich, bei der ein Anrecht gegenständlich war, mit 1.650 € zu bewerten.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 Abs. 2 FamFG.