Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 17.08.2023 | |
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Aktenzeichen | OVG 11 S 29/23 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0817.OVG11S29.23.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 60a Abs 2 S 1 AufenthG, § 60a Abs 2c S 2 AufenthG, § 60a Abs 4 AufenthG, § 88 VwGO, § 122 Abs 1 VwGO, § 123 Abs 1 S 2 VwGO, § 146 Abs 4 S 3 VwGO, § 60a Abs 2c S 3 AufenthG, § 60a Abs 2c S 4 AufenthG |
1. Der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO grundsätzlich erforderliche bestimmte Antrag kann sich sinngemäß aus den Beschwerdegründen ergeben, wenn sich aus dem fristgemäß erfolgten Beschwerdevorbringen mit hinreichender Sicherheit ermitteln lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angefochten werden soll.
2. Wird die Hauptsache (teilweise) vorweggenommen, kommt eine einstweilige Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
3. Die vorläufige Erteilung einer Duldung im Wege einstweiliger Anordnung führt zu einer teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Erteilung einer Duldung wegen Reiseunfähigkeit.
Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am 1. September 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 6. September 2019 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 13. November 2019 gab er unter anderem an, er sei in der Türkei ungefähr im Jahre 2017 nach Abschluss der Universität und nach erfolgloser Arbeitsplatzsuche eineinhalb Monate in psychologischer Behandlung gewesen. Diese Probleme gebe es hier Gott sei Dank nicht. Nachdem er hier gewesen sei, sei es ihm besser gegangen. Er habe gemerkt, dass er keine Therapie mehr brauche. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 25. November 2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, und drohte ihm an, ihn nach Ablauf der Ausreisefrist in die Türkei abzuschieben.
Am 20. April 2022 stellte der Antragsteller bei dem Bundesamt einen Asylfolgeantrag. Dabei gab er unter anderem an, er habe sich vom 10. Juni 2021 bis zum
14. April 2022 in der Türkei aufgehalten und habe psychische Probleme. Mit Bescheid vom 21. April 2022 lehnte das Bundesamt diesen Asylfolgeantrag und den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 25. November 2019 hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten ab. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage bei dem Verwaltungsgericht (VG 36 K 174/22 A).
Nachdem der Antragsteller zuvor diversen Vorladungen des Antragstellers keine Folge geleistet hatte, gab er am 18. Juli 2022 bei einer Vorsprache bei dem Antragsgegner an, er sei am 12. Juni 2021 auf dem Landweg in die Türkei ausgereist und im April 2022 wieder eingereist. Bei einer weiteren Vorsprache am 18. August 2022 gab er an, er wolle sich zum Zwecke der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland um einen Reisepass bemühen. Mit Schreiben vom 4. Januar 2023 übersandte er erstmals eine ärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie G..., Berlin, vom 2. Januar 2023 (Bl. 270-272 des Verwaltungsvorgangs – VV), welche am 11. Januar 2023 polizeiärztlich geprüft wurde (Bl. 277 VV). Mit Schreiben vom 13. März 2023 übersandte der Antragsteller eine weitere Stellungnahme der Fachärztin vom 28. Februar 2023 (Bl. 286-288 VV), welche am 12. April 2023 polizeiärztlich geprüft wurde (Bl. 291 VV). Auf die ärztlichen Unterlagen wird Bezug genommen.
Am 20. April 2023 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei dem Verwaltungsgericht gestellt und beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, keine Abschiebemaßnahmen gegen ihn durchzuführen und ihm eine Duldung zu erteilen. Der Antragsgegner versuche, trotz einer Erkrankung des Antragstellers Abschiebungsmaßnahmen gegen ihn einzuleiten. Einer Abschiebung stehe die fachärztlich diagnostizierte Erkrankung des Antragstellers entgegen. Die fachärztliche Stellungnahme vom 28. Februar 2023 erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen. Er sei weiterhin nicht im Besitz eines Reisepasses. Ein Anspruch auf Duldung wegen Reiseunfähigkeit bestehe neben dem Anspruch auf Duldung wegen Passlosigkeit.
Der Antragsgegner hat erstinstanzlich vorgetragen, es bestehe ein Duldungsanspruch, sollte der Antragsteller trotz Antragstellung weiterhin nicht im Besitz eines Reisepasses sein.
Mit Beschluss vom 10. Juli 2023, dem Antragsteller zugestellt am 11. Juli 2023, hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
Mit seiner dagegen am 19. Juli 2023 eingelegten und am 11. August 2023 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt und begründet worden.
Ihre Zulässigkeit scheitert auch nicht daran, dass der Antragsteller keinen ausdrücklichen Beschwerdeantrag gestellt hat. Zwar verlangt die in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geforderte Begründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO grundsätzlich einen bestimmten Antrag, der sich aus dem Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Beschlusses und dem Sachantrag zusammenzusetzen hat. Der Beschwerdeantrag kann sich aber auch – wie hier – sinngemäß aus den Beschwerdegründen ergeben. Insofern genügt es dem Antragserfordernis im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wenn sich aus dem innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgten Beschwerdevorbringen mit hinreichender Sicherheit ermitteln lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angefochten werden soll (so auch VGH Bayern, Beschluss vom 20. Juli 2017 – 1 CS 17.642 – juris, Rn. 2; vgl. auch Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 146 Rn. 68). Im vorliegenden Fall ist den inhaltlichen Ausführungen der fristgerecht bei Gericht eingegangenen Beschwerdebegründung des Antragstellers nach den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass es ihm in der Sache darum geht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2023 zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine Duldung wegen Reiseunfähigkeit zu erteilen.
2. Die so verstandene Beschwerde des Antragstellers ist auf Grundlage des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringens vom 11. August 2023 unbegründet.
a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Antrag sei wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Der Antragsteller begehre eine Duldung wegen Reiseunfähigkeit. Der Antragsgegner habe zugesichert, ihm wegen Passlosigkeit eine Duldung zu erteilen. Wegen der möglicherweise unterschiedlichen Rechtsfolgen könne ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Duldung wegen Reiseunfähigkeit im Klageverfahren bestehen. Dies gelte aber nicht für das hier zu entscheidende Eilverfahren. Dem Antragsteller drohe derzeit keine Abschiebung, so dass es keiner einstweiligen Anordnung des Gerichts bedürfe.
Der einzige hiergegen gerichtete Einwand des Antragstellers, nämlich die bloße Bezugnahme auf einen erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 4. Juli 2023 angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen (VG Bremen, Beschluss vom 31. März 2010 – 4 V 155/10 –), bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller hat weder eine veröffentlichte Quelle für den angeführten Beschluss benannt noch diesen binnen der einmonatigen Beschwerdefrist abschriftlich vorgelegt oder zumindest dessen Inhalt substantiiert dargelegt. Er zeigt noch nicht einmal im Einzelnen auf, welchen konkreten Rechtssatz aus dem angeführten Beschluss, der im vorliegenden Fall entscheidungserheblich wäre, er für sich streiten lassen will und inwieweit dieser Rechtssatz die Argumentation des Verwaltungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung erschüttern soll.
Selbst wenn man den erstinstanzlichen Vortrag des Antragstellers, den er im Beschwerdebegründungsschriftsatz – anders als den Beschluss selbst – nicht ausdrücklich in Bezug genommen hat, ergänzend heranzöge, bliebe das Beschwerdevorbringen unsubstantiiert. Erstinstanzlich hat der Antragsteller insoweit zwar vorgetragen, im Fall des Verwaltungsgerichts Bremen sei dem Betroffenen eine Duldung wegen Reiseunfähigkeit zugesprochen worden, obwohl auch eine Duldung wegen Passlosigkeit bestanden habe. Eine Duldung wegen Passlosigkeit diene lediglich dazu, die Abschiebung voranzutreiben, während die Duldung wegen Reiseunfähigkeit die Abschiebung grundsätzlich in Frage stelle. Der Antragsteller legt damit jedoch bereits nicht nachvollziehbar dar, dass der dortige und der hiesige Fall überhaupt vergleichbar sind. Insbesondere trägt er nichts zu den tatsächlichen Einzelheiten des dortigen Falles vor, etwa zur Geltungsdauer der dort erteilten Duldung wegen Passlosigkeit oder zu den sonstigen abschiebungsrelevanten Umständen.
b) Im Übrigen wäre der Antrag jedenfalls auch unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund).
Wird – wie hier im Falle der vorläufigen Erteilung einer Duldung – die Hauptsache teilweise vorweggenommen (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2019 – OVG 11 S 74.19 – EA S. 3), kommt eine einstweilige Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Beschluss des Senats vom 8. September 2017 – OVG 11 S 66.17 – juris, Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 – juris, Rn. 2).
Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht.
Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen und ihm hierüber eine Bescheinigung auszustellen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Eine Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen kommt etwa in Betracht, wenn gesundheitliche Gründe der Abschiebung entgegenstehen, was auch im Falle einer Reiseunfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankungen oder ernsthafter Suizidabsichten gegeben sein kann (vgl. BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach, 37. Ed. 1.1.2023, AufenthG § 60a Rn. 10 m.w.N.).
Dies ist hier allerdings nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Soweit die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie G... zuletzt mit Stellungnahme vom 28. Februar 2023 eine posttraumatischen Belastungsreaktion (ICD-10 F 43.1) und eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) diagnostiziert, einen Suizid befürchtet, wenn der Antragsteller vor der Tatsache steht, in die Türkei zurückkehren zu müssen, und ihm eine Reise- und Flugunfähigkeit bescheinigt hat, kann offen bleiben, ob diese Stellungnahme die erforderlichen Voraussetzungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung (vgl. § 60a Abs. 2c Satz 2 bis 4 AufenthG) erfüllt. Zweifelhaft erscheint insbesondere, ob sie mit Blick auf die kurze Dauer der fachärztlichen Behandlung vom 2. Januar 2023 bis zum 28. Februar 2023, deren genauer Umfang und deren Fortsetzung weder dargelegt noch ersichtlich sind, die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung hier erfolgt ist, und die Methode der Tatsachenerhebung (etwa Anzahl probatorischer Sitzungen bzw. Konsultationen) hinreichend enthält (vgl. § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). Dies kann hier aber dahinstehen, denn der Antragsteller bringt jedenfalls keine erheblichen Einwände gegen die auf Grundlage dieser Stellungnahme erfolgte polizeiärztliche Einschätzung der Fachärztin für Neurologie Dr. H... vom 12. April 2023 vor, dass der Antragsteller flugfähig sei, wobei ggf. die Anwesenheit eines Arztes/Sanitäters bei der Festnahme, eine ärztliche Begleitung und eine Sicherheitsbegleitung während der Reise und bei Bedarf eine angstlösende Medikation erforderlich seien. Soweit er hiergegen einwendet, dass ein einseitig ausgefülltes Formular keine adäquate Beurteilung im Gegensatz zu der ausführlichen Stellungnahme der Fachärztin vom 28. Februar 2023 darstellen könne, zieht er die polizeiärztliche Einschätzung inhaltlich nicht substantiiert in Zweifel. Dass eine persönliche polizeiärztliche Untersuchung des Antragstellers erforderlich gewesen wäre, zeigt er in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht substantiiert auf.
Im Übrigen ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass auch die angebliche Ausführlichkeit der von ihm vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme – jenseits der dürftigen Angaben zum Umfang der ärztlichen Behandlung und Exploration – sehr eingeschränkter Natur ist. Sie bescheinigt eine posttraumatische Belastungsstörung, die auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland im Zusammenhang mit der Teilnahme des Antragstellers an einem Newroz-Fest gestützt wird. Wann dieses Fest gewesen sein soll, ist nicht angegeben. Die Stellungnahme setzt sich auch nicht mit dem Umstand auseinander, dass der Antragsteller bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt am 13. November 2019 noch angegeben hatte, er sei in der Türkei ungefähr im Jahre 2017 nach Abschluss der Universität und nach erfolgloser Arbeitsplatzsuche eineinhalb Monate in psychologischer Behandlung gewesen, wobei es ihm besser gegangen sei, als er hier gewesen sei, und er gemerkt habe, dass er keine Therapie mehr brauche. Ebenso wenig geht die Stellungnahme auf den Umstand ein, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben im Juni 2021 in die Türkei gereist ist und sich dort bis zum April 2022 über zehn Monate aufgehalten hat, ohne dass der Reise und dem Aufenthalt Erkrankungen aus dem psychischen Formenkreis einschließlich suizidaler Symptome erkennbar entgegengestanden hätten. Schließlich geben weder die Stellungnahme der Fachärztin noch der Vortrag des Antragstellers im Übrigen die in der Regel erforderliche Begründung dafür, warum die posttraumatische Belastungsstörung, auf die der Antragsteller sich weder zur Begründung seines Asyl- noch seines Asylfolgeantrags berufen hatte, nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 8/07 – juris, Rn. 15).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).