Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat | Entscheidungsdatum | 21.08.2023 | |
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Aktenzeichen | OVG 5 B 16.19 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0821.OVG5B16.19.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 6 HSchulZulStVtr BE 2008, § 1a KapVO BE, § 16 KapVO BE, § 17a KapVO BE, § 28 Abs 2 HSchulMedNOG BE |
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt seine Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Beklagten im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2017.
Nachdem die Beklagte letztmalig zum Sommersemester 2010 Studierende in den sog. Regelstudiengang der Humanmedizin immatrikuliert hatte, führte sie mit dem Beginn des Wintersemesters 2010/2011 einen sog. Modellstudiengang Humanmedizin ein. Die Beklagte immatrikulierte in diesem Studiengang über die in der Zulassungszahlensatzung für das Sommersemester 2017 für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl von 319 Studienplätzen (Amtliches Mitteilungsblatt der Charité Nr. 184 vom 23. Januar 2017) hinaus 329 Studierende, von denen zwei wieder exmatrikuliert wurden; der Kläger wurde nicht berücksichtigt. Auch den Antrag des Klägers auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Beklagten außerhalb der festgesetzten Kapazität lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 28. März 2017 ab.
Das hiergegen von dem Kläger angestrengte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes blieb erfolglos (vgl. Beschluss des VG Berlin vom 19. September 2017 - VG 30 L 123.17 -). Die Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 21. November 2018 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester an der Beklagten nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2017, da über die in der Zulassungszahlensatzung für das genannte Semester festgesetzte Zulassungszahl für Studienanfänger von 319 Studienplätzen bzw. über die Zahl der im Vergabe- und Auswahlverfahren letztlich vergebenen 327 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stünden.
Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV i.V.m. § 17a KapVO i.d.F. der 23. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 26. Juni 2015, also seit dem Wintersemester 2015/2016, richte sich die Berechnung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang an der Beklagten ausschließlich nach patientenbezogenen Einflussfaktoren. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift bestünden jedenfalls während der Dauer des ursprünglich achtjährigen Erprobungszeitraums des Modellstudiengangs, der bis einschließlich des Sommersemesters 2018 angedauert habe, nicht. Die im Verlauf des Sommersemesters 2018 in Kraft getretene Änderung des § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO vom 19. Juni 2018 sei vorliegend nicht anwendbar, da sie erst für ihr nachgelagerte Berechnungszeiträume - und daher nicht für das streitgegenständliche Semester - Gültigkeit beanspruche. Die Berechnung der Beklagten auf der Grundlage von § 17a KapVO a.F. sei nicht zu beanstanden. Danach sei zur Ermittlung der Aufnahmekapazität der Hochschule als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität zunächst 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen (§ 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO a.F.). Die so ermittelte Zahl erhöhe sich je 1.000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins, wobei die Zahl nach Nr. 1 höchstens um 50 vom Hundert erhöht werde (§ 17a Satz 2 Nr. 2 KapVO a.F.). Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt würden, erhöhe sich die patientenbezogene Aufnahmekapazität entsprechend (§ 17a Satz 2 Nr. 3 KapVO). Bei den tagesbelegten Betten habe die Beklagte beanstandungsfrei nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt, ohne Einbeziehung von medizinischen Versorgungszentren und auch ohne Betten des Deutschen Herzzentrums Berlin (DHZB) und des Evangelischen Geriatriezentrums Berlin (EGZB), da diese Einrichtungen nach wie vor rechtlich und organisatorisch von der Charité getrennt seien. Die Zahl der tagesbelegten Betten habe die Beklagte für das Jahr 2013 mit 2.334, für 2014 mit 2.338 und für 2015 mit 2.327 angegeben und glaubhaft gemacht. Von den danach durchschnittlich 2.333 tagesbelegten Betten seien gemäß § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO a.F. 15,5 v.H., also 361,615 als für die patientenbezogene Ausbildung zur Verfügung stehend anzusetzen. Diese Zahl sei gemäß § 17a Satz 2 Nr. 2 KapVO a.F. je 1.000 poliklinische Neuzugänge um Eins (Satz 1), höchstens jedoch um 50 v.H. (Satz 2) zu erhöhen. Die Zahl der poliklinischen Neuzugänge beziffere die Beklagte auf 424.637, woraus sich ein Erhöhungswert von 424,637 ergäbe, der auf 50 v.H. der Zahl nach Nummer 1, also (361,615 ÷ 2 =) 180,8075 zu begrenzen sei, so dass sich ein Gesamtwert von (361,615 + 180,8075 =) 542,4225 ergebe. Die Ausbildungskapazität erhöhe sich gemäß § 17a Satz 2 Nr. 3 KapVO wegen der Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten um 19,366 Studienplätze, so dass sich insgesamt eine jährliche Basiszahl von 561,7885 ergebe. Diese erhöhe sich um einen Schwundausgleichsfaktor auf 592,54139 (561,7885 : 0,9481), gerundet 593 Studienplätze, so dass bei halbjährlicher Zulassung und Vergabe der höheren Zahl der Studienplätze im Wintersemester 297 Studienplätze für das Wintersemester 2016/2017 und 296 Studienplätze für das Sommersemester 2017 zur Verfügung stünden. Die Beklagte habe demgegenüber - ausgehend von einer höheren Kapazität - im streitgegenständlichen Sommersemester 2017 (zunächst) insgesamt 329 Bewerber eingeschrieben, so dass weitere Studienplätze nicht zur Verfügung stünden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt und begründet. Das der streitgegenständlichen Vorschrift zugrundeliegende Berechnungssystem zur Ermittlung der klinischen Ausbildungskapazität sei, wie der Kläger im Einzelnen ausführt, überholt, die Mitternachtszählung veraltet; die tatsächliche Situation habe sich in den letzten 40 Jahren gravierend verändert. Es müsse auch der Patient einer Tagesklinik in die Berechnung einbezogen werden. Ebenso müssten bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten Patienten vom Deutschen Herzzentrum Berlin (DHZB) und vom Evangelischen Geriatriezentrum Berlin (EGZB) sowie die von der Charité Physiotherapie und Präventionszentrum GmbH angebotenen Betten berücksichtigt werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. November 2018 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Charité Universitätsmedizin Berlin vom 28. März 2017 zu verpflichten, den Kläger zum Studium der Humanmedizin an der Beklagten im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2017 zulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten des Klage- sowie des Eilverfahrens und die Kapazitätsunterlagen für das Sommersemester 2017 verwiesen.
Die Berufung des Klägers, über die mit Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin im Wege schriftlicher Entscheidung befinden konnte (§§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Beklagten (Modellstudiengang) im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2017 hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Über die im Sommersemester 2017 in der Zulassungszahlensatzung für das genannte Semester festgesetzte Zulassungszahl für Studienanfänger von 319 Studienplätzen bzw. über die Zahl der im Vergabe- und Auswahlverfahren letztlich vergebenen 327 Studienplätze hinaus stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.
Maßgeblich sind vorliegend der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (StV) vom 5. Juni 2008 (GVBl. 310), das BerlHZG sowie die Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der für den Berechnungszeitraum des Sommersemesters 2017 maßgeblichen Fassung vom 26. Juni 2015 (GVBl. S. 298). Hierzu hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt:
„Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen bzw. sächlichen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre sowie die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium, sind zu gewährleisten. Die Vorschrift gibt damit unter Beachtung des aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebots den Rahmen vor, dem eine Festsetzung der Zulassungszahl gemäß Art. 6 Abs. 1 StV zu genügen hat. Diese grundsätzliche Vorgabe wird in den weiteren Regelungen des Art. 6 Abs. 1 und 3 StV näher ausgefüllt: Die Zahl der aufzunehmenden Bewerber wird nach der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 StV). Diese wird nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 StV auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt, was in den folgenden Sätzen des Art. 6 Abs. 3 StV näher erläutert wird. Das damit gesetzlich vorgegebene Ermittlungsprogramm wird im Wesentlichen durch das Berechnungsverfahren nach der KapVO konkretisiert.
Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden erlaubt Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV die Festsetzung von Zulassungszahlen abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV mit der Folge, dass bei Modellvorhaben - um ein solches handelt es sich vorliegend - Zulassungszahlen abweichend von dem in § 1 Abs. 1 KapVO normierten und näher umschriebenen Gebot der erschöpfenden Auslastung der Ausbildungskapazität und von den Vorgaben des Zweiten und Dritten Abschnitts der KapVO festgesetzt werden können. Allerdings darf eine gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV von Satz 1 abweichende Festsetzung der Zulassungszahlen bei der Erprobung neuer Studiengänge nicht willkürlich unter Außerachtlassung des aus Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Kapazitätserschöpfungsgebots erfolgen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 2 NB 347/06 -, juris, Rn. 42 m.w.N.). Der Festsetzung hat nach § 29 Abs. 2 Satz 2 des insoweit weiterhin zu beachtenden Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), immer und so auch im Falle innovativer Studiengänge oder Studienmethoden die Überprüfung vorauszugehen, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft sind.
Seit der Einführung des § 17a KapVO durch die 23. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung (vom 26. Juni 2015, GVBl. 298), also seit dem Wintersemester 2015/2016, richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang an der Beklagten ausschließlich nach dieser Vorschrift (vgl. § 1a KapVO) und damit allein nach patientenbezogenen Einflussfaktoren. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift bestehen jedenfalls während der Dauer des ursprünglich achtjährigen Erprobungszeitraums des Modellstudiengangs, der bis einschließlich des Sommersemesters 2018 angedauert hat, nicht.“
Das OVG Berlin-Brandenburg hat des Weiteren nach Abschluss des ersten Teils der Erprobungszeit, d.h. des vollständigen „Durchlaufens“ aller zehn Fachsemester, mehrfach ausgeführt (vgl. Beschlüsse vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 21.16 - [WS 2015/2016], juris, sowie vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 52.16 - [SS 2016], juris):
„Der von der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2010/2011 eingeführte Modellstudiengang fällt nach wie vor unter Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages für die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (StV) vom 5. Juli 2008 (GVBl. S. 310). Er ist ein zur Erprobung eingerichteter Studiengang, für den Art. 6 Abs. 2 Satz 2 eine von Satz 1 abweichende Festsetzung von Zulassungszahlen nach Maßgabe seiner Besonderheiten erlaubt. Der Erprobungscharakter ergibt sich aus der zeitlich begrenzten Laufzeit und der Abhängigkeit seiner Fortführung von Evaluationsergebnissen (§ 41 ÄAppO). Nach § 2 Abs. 1 der Studienordnung vom 8. November 2010 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2010, Nr. 71), § 17 Abs. 1 der Studienordnung vom 7. September 2015 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2015, Nr. 160) ist er für die Dauer von 8 Jahren eingerichtet worden. Die Regelstudienzeit beträgt gemäß § 1 Abs. 2 StO 2015 einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sechs Jahre und drei Monate. Der Modellstudiengang besteht in seinem ersten Teil aus zehn Semestern (1. Studienabschnitt sechs Semester, 2. Studienabschnitt vier Semester), nach bestandenem Zweitem Abschnitt der Ärztlichen Prüfung folgt das Praktische Jahr (PJ), und im Anschluss daran schließt das Studium mit dem Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ab.
Die Abweichungsbefugnis des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV rechtfertigt unter dem auch insoweit von Verfassung wegen zu beachtenden Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebotes, wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, die Bestimmung der Ausbildungskapazität im streitgegenständlichen Modellstudiengang anhand des patientenbezogenen Engpasses (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 17. September 2015 - OVG 5 NC 7.14 - [WS 2014/15], juris), zumal die in der KapVO aufgeführten Lehreinheiten der Vorklinik und der Klinik im Modellstudiengang der Antragsgegnerin nicht bestehen (§ 1a HS 2 KapVO). Vor diesem Hintergrund war es zuletzt auch seit dem Wintersemester 2013/14 bzw. für das Sommersemester 2015 nicht zu bestanden, dass die Antragsgegnerin ihren Kapazitätsberechnungen § 17 Abs. 3 KapVO (eingefügt durch die 21. Verordnung vom 5. September 2013, GVBl. S. 499) bzw. § 17a KapVO (eingefügt durch die 23. Verordnung vom 26. Juni 2015, GVBl. S. 298) zugrunde gelegt hat. Hieran ist grundsätzlich auch bis zum Ende der festgesetzten Erprobungszeit festzuhalten. Zwar hat der Modellstudiengang nunmehr den ersten Teil durchlaufen. Sein Erprobungscharakter währt jedoch fort, ohne dass der erste Teil des Studiengangs separat betrachtet werden müsste. Der Modellstudiengang ist für die Dauer von 8 Jahren eingerichtet worden und die Regelstudienzeit beträgt, wie ausgeführt, 6 Jahre und 3 Monate. Dies zeigt, dass die Umstellungs- und Erprobungsphase des Modellstudiengangs u.a. das erstmalige Durchlaufen aller Studiengangbestandteile umfassen soll, was vor dem Hintergrund, dass für die Frage der Bewährung des Modellstudiengangs dessen Gesamtcharakter und u.a. auch die Prüfungsergebnisse als „Spiegel“ des Orientierungs- und Neuordnungsprozesses des Studiengangs von Bedeutung sein können, sinnvoll ist. Zudem ist der Modellstudiengang während der 8 Jahre dauernden Erprobungszeit, auch - ggfs. beobachtet durch die zuständige Senatsverwaltung - unter dem Gesichtspunkt der Aufnahmekapazität, begleitend und abschließend (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 4 ÄAppO) zu evaluieren. Diese Evaluierung des Studiengangs und die sich anschließende Auswertung, die neben dem „Wie“ des Modellstudiengangs auch das „Ob“ der Weiterführung umfasst, gilt es abzuwarten; die zwischenzeitlich durchgeführte Feldstudie der Antragsgegnerin wird im Rahmen der abschließenden Beurteilung, der Frage einer möglichen Verlängerung oder ggfs. eines Abbruchs des Modellstudiengangs und der Ermittlung der endgültigen Kapazität - unter Berücksichtigung der Zielzahl von 300 Studienplätzen pro Semester nach § 28 Abs. 2 UniMedG - zu würdigen sein. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass derzeit keine Veranlassung für die Annahme besteht, § 17a KapVO mit den dort benannten Parametern (15,5 % der tagesbelegten Betten zuzüglich 50 % hiervon für die poliklinischen Neuzugänge) verletze das Kapazitätserschöpfungsgebot zulasten der Studienbewerber. Die Begriffe „tagesbelegtes Bett“ und „poliklinischer Neuzugang“ sind, ebenso wie hiermit verbundene Fragen, in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Soweit die von der Antragsgegnerin durchgeführte Feldstudie einen Vom-Hundert-Satz von nur 13,2 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten indiziert, wirkt sich das Festhalten des Verordnungsgebers am Parameter von 15,5 % kapazitätsfreundlich aus“.
An dieser Rechtsauffassung hat der Senat auch in der Folgezeit festgehalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 18.17 u.a. - [WS 2016/2017], vom 5. März 2018 - OVG 5 NC 38.17 u.a. - [SS 2017] und vom 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 2.18 u.a., OVG 5 NC 7.18 u.a. - [WS 2017/2018], jeweils juris). Veranlassung dafür, von dieser Rechtsauffassung nachträglich im Hauptsacheverfahren Abstand zu nehmen, sieht der Senat auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht. Der damit maßgebliche achtjährige Erprobungszeitraum dauerte im streitgegenständlichen Semester noch an, so dass die Vorgaben des § 17a KapVO auch der Kapazitätsermittlung für das hier maßgebliche Sommersemester 2017 zu Grunde zu legen sind.
Vorliegend ist § 17a KapVO i.d.F. der 23. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 26. Juni 2015 (GVBl. S. 298), hingegen nicht § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO vom 19. Juni 2018 (GBVl. S. 456), anzuwenden, da die letztgenannte Vorschrift erst für ihr nachgelagerte Berechnungszeiträume - und daher nicht für das streitgegenständliche Semester - Gültigkeit beansprucht. Das Verwaltungsgericht hat hierzu in dem angefochtenen Urteil beanstandungsfrei ausgeführt:
„Der Verordnungsgeber hat keine Rückwirkung der Änderung vorgesehen, sondern in Art. 2 der 27. Verordnung zur Änderung der KapVO bestimmt, dass diese nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft tritt. Dass keine Rückwirkung beabsichtigt war, ergibt sich auch aus der Begründung der Änderungs-Verordnung (amtliche Begründung des Regierenden Bürgermeisters von Berlin - Senatskanzlei Wissenschaft und Forschung - zur 27. Änderung der KapVO, abzurufen unter https://www.parlament-berlin.de/ados/ 18/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo18-109.pdf): Zum einen wird im allgemeinen Begründungsteil (dazu I., S. 2 ff.) ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. September 2016 (OVG 5 NC 12.16) die Parameter der patientenbezogenen Aufnahmekapazität zum Wintersemester 2018/2019 überprüft worden sein müssten und die Verordnungsänderung spätestens bis zum Ende des Bewerbungszeitraum am 15. Juli 2018 in Kraft getreten sein müsse. Zum anderen heißt es zu Art. 2 der Verordnung, dass eine Übergangsregelung nicht erforderlich sei und die Verordnung erstmals für das Zulassungsverfahren zum ersten Fachsemester im Modellstudiengengang Medizin für das Wintersemester 2018/2019 gelte (vgl. S. 9 der Begründung). Auch Verfassungsrecht gebietet nicht die rückwirkende Anwendung des höheren Prozentsatzes, da es dem Verordnungsgeber - wie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg ausgeführt - gestattet ist, den Erprobungszeitraum, in dem ein Abweichen von den Vorschriften zur Kapazitätsermittlung möglich ist, zur Überprüfung und Evaluierung seiner Erkenntnisse vollständig auszunutzen.“
Auf der Grundlage von §17a KapVO in der für das streitgegenständliche Semester maßgeblichen Fassung ist die Kapazitätsberechnung der Beklagten auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht zu beanstanden. Danach ist zur Ermittlung der Aufnahmekapazität der Hochschule als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität zunächst 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen (§ 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO a.F.). Die so ermittelte Zahl erhöht sich je 1.000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins, wobei die Zahl nach Nr. 1 höchstens um 50 vom Hundert erhöht wird (§ 17a Satz 2 Nr. 2 KapVO a.F.). Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene Aufnahmekapazität entsprechend (§ 17a Satz 2 Nr. 3 KapVO). Die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten bestimmt sich nach dem Mittelwert der tagesbelegten Betten des Klinikums der letzten drei Jahre vor dem Berechnungsstichtag, wobei wesentliche absehbare Änderungen zu berücksichtigen sind (§ 5 KapVO). Insoweit hat die Beklagte zutreffend und vom Verwaltungsgericht bestätigt bei den Pflegetagen nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt. Die entsprechenden Monita des Klägers, die Mitternachtszählung sei veraltet und berücksichtige nicht die Patienten der Tagesklinik, verhelfen der Berufung nicht zum Erfolg. Wie der Senat schon wiederholt in verschiedenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, auch im Rahmen des vorliegend streitgegenständlichen Semesters, ausgeführt hat, ist es nicht zu beanstanden, dass während des o.g. Erprobungszeitraums bei den tagesbelegten Betten nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt wurden (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 20.17 - [WS 2016/2017], juris, vom 5. März 2018 - OVG 5 NC 38.17 u.a. - [SS 2017], juris, sowie vom 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 2.18 u.a., OVG 5 NC 7.18 u.a. - [WS 2017/2018], juris). Etwa mit Beschluss vom 17. September 2015 - OVG 5 NC 7.14 - [WS 2013/2014], juris, hat der Senat unter Bezugnahme auf seinen den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers bekannten Beschluss vom 18. März 2014 (OVG 5 NC 13.13 u.a. [WS 2012/13], juris Rn. 12 ff. zu § 17 KapVO a.F.; so auch Beschlüsse vom 25. November 2011 - OVG 5 NC 136.11 u.a. - [WS 2010/11], juris Rn. 21 ff., vom 19. März 2012 - OVG 5 NC 311.11 u.a. - [SS 2011], vom 14. Dezember 2012 - OVG 5 NC 63.12 u.a. - [WS 2011/12], juris Rn. 9 ff. und vom 25. Januar 2013 - OVG 5 NC 169.12 u.a. - [SS 2012], BA S. 6 ff.; vgl. ferner Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - OVG 5 NC 168.12 -, BA S. 9 ff. und vom 17. Januar 2013 - OVG 5 NC 153.12 u.a. -, BA S. 12 ff. [jeweils SS 2012]; vgl. ferner Beschluss des Senats vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 69.13 - [WS 2012/13], juris Rn. 17 ff.) ausgeführt:
„§ 17 KapVO unterscheidet nur zwischen zwei Kategorien von Patienten, nämlich denen, die vollstationär in das jeweilige Krankenhaus aufgenommen sind (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), und denen, die zwar in einem Krankenhaus behandelt werden, sich dort aber unabhängig von der Art der Behandlung (z.B. Diagnostik, Operation, psychiatrische Behandlung etwa in der Form von Gesprächs- oder Verhaltenstherapien) nur bis zu 24 Stunden aufhalten (in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 zusammengefasst als Poliklinische Neuzugänge [PNZ]). Dementsprechend sind die in Tageskliniken behandelten Patienten der zweiten Kategorie zuzurechnen, denn Tageskliniken sind definitionsgemäß Einrichtungen der ambulanten/teilstationären Patientenbetreuung, deren Ressourcen es gestatten, Patienten bis zu 24 Stunden zu behandeln und zu betreuen. Vor dem Hintergrund, dass nur stundenweise in den Krankenhausbetrieb eingegliederte Patienten aus organisatorischen Gründen seltener für die Ausbildung verfügbar sind und ihrer Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit Grenzen gesetzt sind, macht die Abgrenzung von tagesbelegten Betten einerseits und PNZ andererseits aus kapazitätsrechtlicher Sicht Sinn. Soweit die Beschwerde behauptet, im Gegensatz zur Aussage von W_____ (Leiter des Fachzentrums für medizinische Hochschullehre und der Projektsteuerung des Modellstudiengangs) vom 26. September 2012 (vgl. die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin in den Klageverfahren VG 30 K 898.10 u.a.) stünden in Tageskliniken behandelte bzw. teilstationäre Patienten durchaus für Studierende zur Verfügung, da sie sich etwa im Dialysebereich für ca. 4-5 Stunden und im Bereich der psychiatrischen/psychotherapeutischen Tageskliniken vom frühen Vormittag bis zum Nachmittag im Krankenhaus aufhielten, negiert sie die Tatsache, dass sich diese Patienten sehr wohl nur einige Stunden im Krankenhaus befinden und damit nach der im Übrigen zu Recht generalisierenden, d.h. vom Einzelfall sowie vom Fachgebiet unabhängigen und angesichts der o.g. Aspekte nicht zu beanstandenden Betrachtungsweise des § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KapVO für Ausbildungszwecke weniger geeignet erscheinen.
Die dargelegte Sinnhaftigkeit der Abgrenzung von tagesbelegten Betten einerseits und PNZ andererseits aus kapazitätsrechtlicher Sicht wird durch die sozialrechtliche und für das Abrechnungssystem bedeutsame Bezeichnung als „teilstationäre“ Leistung in keiner Weise in Frage gestellt. Welche Konsequenzen sich aus der nach Auffassung der Beschwerde in Zeiten moderner Patientenerfassung längst überholten Mitternachtszählung für die Bemessung der Ausbildungskapazität ergeben sollen, erschließt sich auch auf der Grundlage der Ausführungen von Fischer in dessen Aufsatz zur „Einbindung von Patienten in die medizinische Ausbildung“ nicht.
Davon, dass die Verwaltungsgerichte im Hinblick auf die von der Beschwerde in den Raum gestellte „Untätigkeit“ des Normgebers trotz der erkennbaren Zunahme teilstationärer Krankenhausbehandlungen die Verpflichtung treffe, die Parameter des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO dieser Entwicklung anzupassen und ggf. zu ersetzen, kann unter den vorstehenden Umständen keine Rede sein. Vielmehr hält der Senat daran fest, dass es Sache des Normgebers ist zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang er welche Konsequenzen in Bezug auf die Ausbildungskapazität aus einer - vermeintlichen - Wandlung der stationären medizinischen Behandlung zieht und in welcher Weise er die Eingabegrößen, die zugleich die Belange der Wissenschaft in Forschung und Lehre, der Ausbildung und der Gesundheitspflege zum Ausgleich zu bringen bestimmt sind, ggf. anpasst (vgl. allgemein zum Kontrollmaßstab der verwaltungsgerichtlichen Norminzidenzkontrolle bei der Überprüfung kapazitätsrechtlicher Parameterregelungen und zu den Grenzen richterlicher „Richtigkeitskontrolle“: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 1986 - BVerwG 7 C 41.84 u.a. -, juris; zum Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO: Beschlüsse des Senats vom 9. Oktober 2004 - OVG 5 NC 423.04 - [Zahnmedizin, Sommersemester 2004] und vom 24. August 2009 - OVG 5 NC 10.09 - [Zahnmedizin, Wintersemester 2008/09], n.v.; vgl. ferner zum klinischen Studienabschnitt BayVGH München, Beschluss vom 10. April 1987 - 7 CE 86.12013 -, KMK-HSchR 1987, 883; OVG Münster, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 13 B 1186.09 -, juris Rn. 7).‘
[…] Es besteht nach wie vor keine Veranlassung, bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten nicht mehr die sog. Mitternachtszählung zugrundezulegen. Zwar mag computermäßig die Zahl der belegten Betten zu jeder Zeit ermittelt werden können. Die Zählweise nach Mitternachtsbeständen geht jedoch von dem klassischen stationären Patienten aus, der sich in der Regel mehrtägig und während des gesamten Tages im Klinikum aufhält, und knüpft damit an den „Übernachtungspatienten“ an. Hierbei handelt es sich um einen sachgerechten Anknüpfungspunkt für die Ermittlung von Patientenzahlen zur Berechnung der patientenbezogenen Kapazität (hierzu vgl. auch Beschluss des Senats vom 25. November 2011 - OVG 5 NC 136.11 - [WS 2010/11], BA S. 10 ff., juris Rn. 21 ff.; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 3. September 2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rn. 14 f., und vom 22. August 2013 - 2 NB 394/12 -, juris Rn. 18; Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris Rn. 38 ff.). Im Übrigen erlaubt sie ausweislich der dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers/der Antragstellerin bekannten Aussagen der Abteilungsleiterin des Geschäftsbereichs Unternehmenscontrolling - Klinikumscontrolling der Charité-Universitätsmedizin Frau T_____ in der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2013 parallel gelagerter Hauptsacheverfahren - VG 30 K 34.11 u.a. - [SS 2011] die Feststellung eines Datenbestandes zu einem bewegungsarmen Zeitpunkt und verhindert eine Beeinflussung der Statistik durch „pünktliches“ Entlassen (Protokollabschrift S. 7; hierzu vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. August 2013 - VG 30 K 36.11 - [SS 2011], BA Bl. 28, juris Rn. 52 f.). Dass bei dieser Zählweise, wie von der Beschwerde moniert, vor Mitternacht behandelte, aber erst nach Mitternacht aufgenommene Notfallpatienten keine Erfassung finden, ist der Pauschalierung der Berechnungsweise geschuldet. Entsprechendes gilt für die Forderung der Beschwerde, bei der Berechnung der Zahl der tagesbelegten Betten nur die ausbildungsbezogenen Wochentage und nicht auch die Wochenendtage zu berücksichtigen; auch diese ist angesichts der dargestellten, vom Einschätzungsermessen des Verordnungsgebers gedeckten Pauschalität der Berechnungsweise unberechtigt. Daher bedarf es der vorsorglich beantragten Vorlage einer statistischen Auswertung der Mitternachtszählung für die einzelnen Wochentage 2009, 2010 und 2011 durch die Antragsgegnerin nicht.
Zwar mag in den vergangenen Jahren aus Kostengründen sowohl die Anzahl der Betten als auch die der Belegungstage in den Krankenhäusern zurückgegangen sein, während sich die Zahl der ambulanten Patienten erhöht hat. Ungeachtet dessen, dass es dann möglicherweise folgerichtig gewesen wäre, den bisherigen Parameter in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO von 15,5 v.H. zu Ungunsten der Studienbewerber zu reduzieren (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. September 2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rn. 15), kann jedoch dahinstehen, ob für die Bestimmung der Zahl der tagesbelegten Betten statt der Mitternachtszählung andere Zeitpunkte zweckmäßiger und auch (teilstationäre) Patienten der Tageskliniken in die Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO einzubeziehen wären. Denn, wie ausgeführt, verbietet es sich nach der Rechtsprechung des Senats, punktuelle Veränderungen innerhalb des hochaggregierten Systems der Kapazitätsermittlung vorzunehmen. Es obliegt dem Normgeber, eine Ermittlungsmethode für eine patientenbezogene Kapazität zu entwickeln, die den Entwicklungen der Krankenhausrealität und den Anforderungen der medizinischen Ausbildung gerecht wird und ggfs. Folgerungen aus dem Umstand der Verringerung der stationären Patientenressourcen zu ziehen (so auch zu Recht Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 21. August 2013 - VG 30 K 36.11 - [SS 2011], BA S. 28, juris Rn. 46 ff.). Dass der Verordnungsgeber bislang keine Veranlassung gesehen hat, die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung einer patientenbezogenen Kapazität zu modifizieren und etwa auf einen Parameter „Behandlungsfall“ überzugehen bzw. eine dritte Gruppe von heranzuziehenden Patienten (neben den vollstationären Patienten und den poliklinischen Neuzugängen, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO) zu definieren, rechtfertigt keineswegs eine von § 17 KapVO abweichende Berechnung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wege einer sog. richterlicher Notkompetenz. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Modellstudiengang Humanmedizin der Antragsgegnerin um ein alternatives Ausbildungsmodell zu der herkömmlichen medizinischen Ausbildung, wie sie der der ÄApprO zu Grunde liegende Regelstudiengang darstellt, handelt. Den Erprobungscharakter dieses Ausbildungsmodells kennzeichnen die Anforderungen, die § 41 Abs. 2 Nr. 4-7 ÄApprO an einen Modellstudiengang stellt, etwa die Festlegung einer bestimmten Laufzeit, das Erfordernis einer begleitenden und abschließenden Evaluation sowie abhängig von den Evaluationsergebnissen die Möglichkeit einer Verlängerung bzw. eines Abbruchs des Angebots. Hieran anknüpfend sieht die Studienordnung der Antragsgegnerin in § 19 eine interne und externe Evaluation des für die Dauer von acht Jahren (vgl. § 2 Abs. 1 Studienordnung) eingerichteten Modellstudiengangs vor. Dieser Prozess der Evaluierung, Begutachtung und Weiterentwicklung, im Rahmen dessen u.a. ein aus verschiedenen Experten bestehendes Lenkungsgremium geschaffen worden ist, das die Ermittlung von Patienteneignung und die Möglichkeit der Heranziehung ambulanter Patienten begleiten soll, ist ausweislich der Angaben von Prof. Dr. W_____ (Leiter des Fachzentrums für medizinische Hochschullehre und zugleich Leiter der Projektsteuerung des Modellstudienganges) in den mündlichen Verhandlungen der Hauptsacheverfahren - VG 30 K 898.10 u.a. - vor dem Verwaltungsgericht vom 26. September 2012 und vom 17. April 2013 noch nicht abgeschlossen. Insbesondere liegen noch keine hinreichenden Erkenntnisse darüber vor, ob und in welchem Umfang teilstationäre Patienten zur Ausbildung in den Untersuchungskursen herangezogen werden könnten oder ob sie wegen der Kürze ihres jeweiligen Aufenthalts für Studierende kaum zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Normgeber, dem die Verschiebung der von der KapVO vorgenommenen Gewichtung der Patientengruppen obliegt, bislang noch nicht tätig geworden ist […].“
Anhaltspunkte dafür, von dieser Rechtsprechung im hiesigen Hauptsacheverfahren abzuweichen, sieht der Senat nicht.
Ebenso wenig verhilft der - pauschale - Einwand des Klägers, medizinische Versorgungszentren sowie das Herzzentrum Berlin und das Geriatriezentrum Berlin müssten in die Berechnung der tagesbelegten Betten einbezogen werden, der Berufung zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil insoweit ausgeführt:
„Bei der Ermittlung der Anzahl der tagesbelegten Betten sind medizinische Versorgungszentren, an denen die Charité beteiligt ist, Ausgründungen und Beteiligungen nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO a.F. sind als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität 15,5 % der tagesbelegten Betten „des Klinikums“ anzusetzen. Maßgeblich sind damit die in den Einrichtungen des Universitätsklinikums vorhandenen tagesbelegten Betten. Das Deutsche Herzzentrum Berlin (DHZB) und das Evangelische Geriatriezentrum Berlin (EGZB), die von einigen Klägern insoweit in den Blick genommen werden, sind ausweislich des Internetauftritts beider Einrichtungen nach wie vor rechtlich und organisatorisch von der Charité getrennt. Dass es personelle Überschneidungen mit der Beklagten gibt, ist demgegenüber unerheblich […]. […Es] trifft […] auch nicht zu, dass die Beklagte ihre kardiologischen und geriatrischen Abteilungen vollständig ausgelagert hätte mit dem Ziel, die Aufnahmekapazität zu verringern. Vielmehr lässt sich dem Internet-Auftritt der Charité Berlin entnehmen, dass es nach wie vor vier Kardiologie-Klinken (Klinik für Pädiatrie mit Schwerpunkt Kardiologie auf dem Campus Virchow-Klinikum; Medizinische Klinik für Kardiologie auf dem Campus Benjamin Franklin; Medizinische Klinik mit Schwerpunkt Kardiologie auf dem Campus Virchow-Klinikum; Medizinische Klinik mit Schwerpunkt Kardiologie und Angiologie auf dem Campus Charité Mitte) sowie eine Klinik für Geriatrie auf dem Campus Benjamin Franklin gibt.
Die von der Charité Physiotherapie und Präventionszentrum GmbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Beklagten, angebotenen Betten sind gleichfalls nicht zu berücksichtigen. Die GmbH bietet zwar neben ambulanter auch „stationäre Therapie“ an, diese Therapie erfolgt aber bei denjenigen Patienten, die stationär im Campus Benjamin Franklin und im Campus Charité Mitte untergebracht sind, d.h. die GmbH erbringt Leistungen der Physiotherapie an den dortigen Patienten und verfügt nicht über eigene tagesbelegte Betten. Dafür, dass das Ambulante Gesundheitszentrum der Charité GmbH, das an den Standorten Charité Campus Benjamin Franklin, Campus Charité Mitte und Campus Virchow Klinikum Medizinische Versorgungszentren betreibt, auch vollstationäre Patienten aufnimmt, ist nichts ersichtlich. Gleiches gilt für das Medizinische Versorgungszentrum Strahlentherapie (MVZ) Campus Virchow, in dem ambulante Patienten behandelt werden, und das Berliner Institut für Gesundheitsforschung. Die Charité Research Organisation, bei der die zur Zulassung neuer Medikamente gesetzlich vorgeschriebenen klinischen Studien durchgeführt werden, verfügt zwar über einige Betten, versorgt dort jedoch keine Patienten, sondern Probanden und ist dementsprechend in die klinische Ausbildung nicht einbezogen und auch nicht einzubeziehen.“
Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats in den entsprechenden Eilverfahren (vgl. hierzu nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 47.16 u.a. - [SS 2016], juris, vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 21.17 - [WS 2016/17], juris, vom 5. März 2018 - OVG 5 NC 38.17 u.a. - [SS 2017], juris, und vom 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 2.18 u.a. - [WS 2017/2018), juris). Etwa mit Beschluss vom 27. September 2016, a.a.O., hat der Senat ausgeführt:
„Außeruniversitäre (Lehr-)Krankenhäuser sind nur dann in die Ausbildung und damit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität einzubeziehen, wenn die Hochschule mit entsprechend geeigneten Einrichtungen verbindliche und auf Dauer angelegte Vereinbarungen geschlossen hat (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., Rn. 33 ff. zu § 9 KapVO; OVG Münster, Beschluss vom 22. August 2008 - 13 C 59.08 -, juris Rn. 3 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 2 NB 347.06 -, juris Rn. 45 f.). Denn nur über derartige Vereinbarungen könnte, da der Staat über keine anderen Mittel verfügt, bei Krankenhäusern in unterschiedlicher Trägerschaft Ausbildungsaufgaben einzufordern, die notwendige Lehre gewährleistet werden. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft versichert, dass die von ihr mit akademischen Lehrkrankenhäusern geschlossenen Vereinbarungen ausnahmslos den Lehraufwand im Praktischen Jahr betreffen (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 3. August 2010, Kapazitätsunterlagen WS 2010/11). An der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln, besteht keine Veranlassung. Denn das Gericht darf den tatsächlichen Angaben eines Trägers öffentlicher Verwaltung im Hinblick auf dessen Pflicht zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 20. November 2009 - OVG 5 NC 72.09 - [FU/Tiermedizin, Sommersemester 2009], juris Rn. 4, und vom 20. Oktober 2011 - OVG 5 NC 37.11 - [HU/Grundschulpädagogik, Wintersemester 2010/11], juris Rn. 19]).
Der wegen des Einflusses auf die patientenbezogene Kapazität geltend gemachte Klärungsbedarf in Bezug auf möglicherweise gekündigte, angepasste oder neu abgeschlossene Vereinbarungen mit außeruniversitären Krankenhäusern über die Ausbildung (auch) von Studierenden außerhalb des Praktischen Jahrs besteht nicht. Denn selbst wenn die Antragsgegnerin in der Vergangenheit akademische Lehrkrankenhäuser in die klinisch-praktische Ausbildung einbezogen haben sollte, sich aber wegen der trotz Umstrukturierung der humanmedizinischen Ausbildung weiterhin bestehenden Verpflichtung zur Ausrichtung ihrer Aufnahmekapazität an dem durch § 28 Abs. 2 des Berliner Universitätsmedizingesetzes vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) - UniMedG - vorgegebenen, keineswegs nur die personelle Ausstattung limitierenden Richtwert von 600 Studienanfängern pro Jahr und der entsprechend bemessenen Mittelzuweisung durch das Land Berlin (vgl. hierzu die Vorlage zur Vereinbarung des Landes Berlin mit der Charité - Universitätsmedizin Berlin gemäß § 3 UniMedG, Abgh.-Drs. 16/3891, angenommen durch Beschluss vom 31. März 2011, Plenarprot. 16/80, S. 7725) entschlossen hat, von Ausbildungsvereinbarungen mit Lehrkrankenhäusern künftig Anstand zu nehmen, so wäre dagegen kapazitätsrechtlich nichts zu erinnern. Denn eine Reduzierung der Aufnahmekapazität wäre damit entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht verbunden gewesen, da die Antragsgegnerin auch seit der Einführung des Modellstudiengangs zum Wintersemester 2010/11 pro Semester mindestens 300 Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung stellt. Daher muss sie, anders als die Beschwerde meint, auch nicht darlegen, warum sie „rechnerisch“ auf Ausbildungskapazitäten, die ihr in der Vergangenheit möglicherweise zur Verfügung gestanden haben, verzichtet (hat). Die Forderung nach einer Aufrechterhaltung einmal mit außeruniversitären Krankenanstalten geschlossener Verträge rechtfertigt sich unter diesen Umständen auch nicht mit Blick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot.“
An dieser Rechtsprechung, der der Kläger im Berufungsverfahren nichts Durchgreifendes entgegenzusetzen weiß, hält der Senat auch im Hauptsacheverfahren nach erneuter Prüfung fest.
Hinsichtlich der weiteren Kapazitätsberechnung, gegen die der Kläger sich nicht wendet, verweist der Senat auf das angefochtene Urteil.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.