Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 3a. Senat | Entscheidungsdatum | 27.07.2023 | |
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Aktenzeichen | OVG 3a A 52/23 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0727.OVG3A.A52.23.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 113 Abs 5 S 1 VwGO, § 113 Abs 5 S 2 VwGO, § 6 BImSchG, § 2 Abs 1 DSchG BB, § 9 Abs 1 DSchG BB, § 9 Abs 2 S 1 DSchG BB, § 9 Abs 2 S 2 DSchG BB, § 9 Abs 2 S 3 DSchG BB, § 2 EEG |
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen des Typs Enercon E-138 EP3 E2 mit einem Rotordurchmesser von 138,25 m, einer Nabenhöhe von 160 m und einer Gesamthöhe von 229,132 m sowie einer Leistung von 4.200 kW am Standort unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin erstrebt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin beantragte beim Beklagten am 27. September 2019, ihr für die Errichtung und den Betrieb von (zunächst) sieben Windenergieanlagen des Typs Enercon E-138 EP3 E2 mit einem Rotordurchmesser von 138,25 m, einer Nabenhöhe von 160 m, einer Gesamthöhe von 229,132 m sowie einer Leistung von 4.200 kW am Standort 6... (Gemarkung W..., FlurK..., Flurstücke 7... und 8..., sowie Gemarkung I..., FlurK..., Flurstücke 7..., 6... und 6...) eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen. Bauplanungsrechtlich befinden sich die Vorhabengrundstücke im Außenbereich. Sie liegen im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, der sie als Flächen für Landwirtschaft ausweist.
Das von der Beklagten beteiligte Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum teilte mit, dass das Vorhaben aus denkmalrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig sei. Die Windenergieanlagen lägen in unmittelbarer Nachbarschaft des Denkmals „J...“ I..., „bestehend aus: ehem. Gutshaus, ehem. Gutspark“. Sie störten „das Erscheinungsbild der Parkkomposition erheblich in der Sicht vom Herrenhaus über den See“. Die Anlagen befänden sich weniger als 500 m von der Grenze des Gartendenkmals entfernt, „sodass … die gesamten Rotorblätter über den Baumwipfeln sichtbar“ würden. Hierdurch werde das Erscheinungsbild des Gartendenkmals GutsparkL... in unzumutbarer Weise beeinträchtigt.
Die ebenfalls beteiligte Landrätin des Landkreises Uckermark führte aus, dass die Errichtung der Windkraftanlagen aus denkmalrechtlicher Sicht nicht erlaubt werden könne. Der Gutspark in I... sei als typischer Landschaftspark des 19. Jahrhunderts anzusehen. Zu diesem gehörten als wichtiges Gestaltungselement Sichtbeziehungen auch in die umgebende Landschaft. Hier sei die „Sicht von der Wiese und dem Ufer vor dem Gutshaus über den See, mit den beiden (Halb-)Inseln, auf die sich anschließende Landschaft“ bzw. die „Sicht von der östlichen Insel auf das gegenüberliegende Ufer der (Halb)Insel“ betroffen.
In der Folgezeit überreichte die Klägerin ein denkmalrechtliches Gutachten vom 18. Februar 2020. Danach besitzen Gut und Gutspark einen eher regional begrenzten Denkmalwert.Besondere historische, künstlerische, wissenschaftliche sowie städtebauliche und landschaftsgestalterische Bedeutungen seien nicht beschrieben worden und ließen sich auch nicht feststellen. Gartendenkmal und Gutsbereich träten mit den geplanten Windenergieanlagen von Standorten der weiteren Umgebung aus nicht zusammen in Erscheinung. Historisch bedeutsame Sichtachsen innerhalb des Gartendenkmals und in dessen Umgebung würden durch die Windenergieanlagen nicht erheblich beeinträchtigt.
Mit Schreiben vom 17. April 2020 trat das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum diesen Ausführungen entgegen. Der Gutspark besitze neben einer historischen auch eine gartenkünstlerische Bedeutung. Zahlreiche „Sichten“, so heißt es in dem Schreiben, verliefen von markanten Aussichtspunkten auf den See hinaus und zum jeweils gegenüberliegenden Ufer. Die Einbeziehung einer mit einem umpflanzten Gartenpavillon betonten Landmarke (Hügel auf der Schlossinsel) in eine Parkgestaltung schon Ende des 17. Jahrhunderts stelle eine Besonderheit in Brandenburg dar. Zahlreiche „Sichten“ wiesen zudem eine spezifische bildkünstlerische Komposition auf, zu denen auch der Hintergrund sowie die spiegelnde Wirkung des Himmels im Wasser gehörten. Diese Bildkompositionen würden durch die Windenergieanlagen zerstört, zumal die Bewegungen der Flügel den Blick auf sich ziehen würden. Diese Ausführungen machte sich die Landrätin des Landkreises im Wesentlichen zu eigen.
Daraufhin überreichte die Klägerin eine ergänzende Stellungnahme ihres Gutachters vom 3. Juni 2020. Darin wies dieser u.a. darauf hin, dass das Denkmal seine zeugnisgebenden Funktionen aufgrund naturschutzrechtlicher Bestimmungen (Störungsverbot, insb. Biber; erfolgte FFH-Meldungen) sowie der bereits eingetretenen Schäden (letale Entrindungen, Fällungen und Uferschäden durch eine größere Biberpopulation) nicht mehr erfüllen könne. Tiefere „Fenster", die den Blick in die umgebende Kulturlandschaft eröffneten, seien nicht inszeniert worden. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass nur die südliche Hälfte des Seeumfangs unter Denkmalschutz gestellt worden sei.Die Sichtbarkeit der Windenergieanlagen im Himmel des Denkmalraums, in der dreidimensionalen Tiefenwirkung eindeutig im Hintergrund, sei nur dann als erhebliche Beeinträchtigung zu bewerten, wenn sie von den horizontalen und vertikalen Proportionen her eine übertönende oder erdrückende Wirkung verursache. Wenn Sichtachsen und Sichtfächer hier als gleichermaßen bedeutende Sichten aufgefasst würden mit der Folge, dass die störende Bildwirkung erst nachlasse, wenn die Windenergieanlagen „quasi unsichtbar“ würden, ginge das weit über das hinaus, was Umgebungsschutz beanspruchen dürfe.
Mit Schreiben vom 9. März 2021 nahm die Klägerin den Antrag für zwei auf den Flurstücken 8... und 7... der Flur 6... der Gemarkung W... geplante Windenergieanlagen, diejenigen, die dem Gutspark am nächsten lagen („WKA 6“ und „WKA 7“), zurück. Sie überreichte außerdem eine Ausarbeitung über die visuellen Wirkungen der Windkraftanlagen vom gleichen Tage („Differenzierte Analyse der Wirkung des Windparks I... auf die das Denkmal Gutshaus/Gutspark I... umgebende Landschaft“, Bl. 2131 ff. der Antragsakte).
Daraufhin beteiligte der Beklagte die betroffenen Behörden erneut. Die Landrätin des Landkreises Uckermark und das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum hielten jedoch mit Schreiben vom 17. Mai 2021 bzw. mit E-Mail vom 17. März 2021 an ihren ablehnenden Stellungnahmen fest.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2022 lehnte der Beklagte den Genehmigungsantrag mit der Begründung ab, dass (auch) dem (Rest-)Vorhaben denkmalschutzrechtliche Gründe entgegenstünden.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2022 zurück. Zur Begründung führte er aus, das Vorhaben sei aus denkmalrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig.Weil sich die Windkraftanlagen, die nicht als Nebenanlagen geplant seien, sondern allgemein der Stromerzeugung dienten, auch andernorts errichten ließen, sei ihr Bau und Betrieb an einem bestimmten, tendenziell denkmalwidrigen Standort nicht erforderlich, geschweige denn verhältnismäßig im engeren Sinne. § 2 EEG rechtfertige keine andere Entscheidung. Es sei bereits fraglich, inwieweit die Rechtswirkungen dieser Vorschrift „in das Denkmalrecht hineinreichen“ könnten, da sich § 2 EEG lediglich auf die Gesetzgebungskompetenzen von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 24 GG stütze. Außerdem werde in der Gesetzesbegründung ausdrücklich festgehalten, dass sich Schutzgüter aus anderen Gesetzen (u.a. Denkmalschutz) „gegenüber den erneuerbaren Energien“ durchsetzen könnten. Im Rahmen der Abwägung sei „demnach ein Ausnahmegrund, eine alternative Prüfung und die (Nicht-)Verschlechterung des Erhaltungszustands zu prüfen“. Hier liege ein Ausnahmefall mit Blick auf die besondere Schutzwürdigkeit des Denkmals vor. Der Erhaltungszustand des Denkmals werde sich durch das Vorhaben verschlechtern.
Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung macht sie geltend, die denkmalrechtliche Eintragung enthalte keine Festlegungen zu etwaigen Sichtbeziehungen zum bzw. vom Denkmal. Die Außengrenzen des Gutsparks lägen ca. 750 m bis 1.200 m von den geplanten Windenergieanlagen entfernt. Die Gutsanlage befinde sich in einem äußerst schlechten Erhaltungszustand. Der Seebereich des Gutsparks und die umgebenden Wälder seien seit mindestens 1998 intensiv durch den streng geschützten Biber besiedelt, der erhebliche Zerstörungen angerichtet habe.Der See und wesentliche Teile der ihn umgebenden Wälder seien gemäß § 30 BNatSchG unter Schutz gestellt. Die Standortflächen seien in dem in Aufstellung befindlichen integrierten Regionalplan der Region Uckermark-Barnim aus dem Jahr 2022 als Eignungsgebiet für die Windenergienutzung festgelegt. Die Windenergieanlagen gehörten aufgrund des Abstandes von mindestens 750 m nicht mehr zur „näheren Umgebung“ des Denkmals. Darüber hinaus sei der Bereich, in dem die geplanten Windenergieanlagen stehen würden, nicht für die Erhaltung, das Erscheinungsbild oder die städtebauliche Bedeutung des Denkmals erheblich. Es fehle an historisch belegbaren bewussten Gestaltungen von Sichträumen (Szenen) verschönerter, verfeinerter oder gesteigerter Natur.Auf den Blick aus einem Denkmal in dessen Umgebung bzw. aus einem Gartendenkmal in die Umgebung könne es nur in sehr besonderen Konstellationen ankommen. Daran fehle es hier.Weiter komme dem Ensemble aus ehemaligem Gutshaus und Garten bereits jetzt und jedenfalls in absehbarer Zeit kein relevanter Denkmalwert mehr zu. Jedenfalls habe die Klägerin einen Anspruch auf Erlaubniserteilung nach § 9 Abs. 2 BbgDSchG. Alternative Standorte für die Anlagen existierten nicht.Weiterhin streite die Neuregelung des § 2 EEG deutlich für die Zulässigkeit des Vorhabens. Es könne eine zeitlich befristete Genehmigung erteilt werden.
Die Klägerin, die zunächst die Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigungserteilung erstrebt hat, hat ihr Klagebegehren in der mündlichen Verhandlung beschränkt.
Sie beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2022 zu verpflichten, ihren Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen des Typs Enercon E-138 EP3 E2 mit einem Rotordurchmesser von 138,25 m, einer Nabenhöhe von 160 m und einer Gesamthöhe von 229,132 m sowie einer Leistung von 4.200 kW am Standort 6... (Gemarkung W..., Flur 6..., Flurstücke 7... und 8..., sowie Gemarkung I..., Flur 6..., Flurstücke 7..., 6... und 6...) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die ergangenen Bescheide: Er ist der Auffassung, dass es sich um ein besonders landschaftsprägendes Denkmal im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 3 BbgDSchG handele. Dies ergebe sich aus dem Entwurf der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur über die denkmalrechtliche Erlaubnisfähigkeit von Anlagen zur Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Soweit die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung durch Beschränkung des Klageantrags teilweise zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 1, Abs. 3 VwGO). Im Übrigen hat die Bescheidungsklage Erfolg, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
1. Die Klägerin konnte ihren Antrag statthaft auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen des Typs Enercon E-138 EP3 E2 am Standort 6... (Gemarkung W..., FlurK..., Flurstücke 7... und 8..., sowie Gemarkung I..., FlurK..., Flurstücke 7..., 6... und 6...) beschränken. Zwar ist das Gericht, sofern der Erlass des beantragten Verwaltungsakts - wie bei einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung - nicht im Ermessen der Behörde steht, grundsätzlich verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese Verpflichtung entfällt jedoch in den Fällen eines sog. „steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens“, in dem ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht abschließend behandelte komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geprüft werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 - 4 C 52.87 - juris Rn. 18; OVG Magdeburg, Urteil vom 6. August 2012 - 2 L 6/10 - juris Rn. 41). In solchen Fällen, insbesondere dann, wenn komplexe technische Sachverhalte zur Beurteilung stehen, ist es nicht Aufgabe der Gerichte, ein Genehmigungsverfahren in allen Einzelheiten durchzuführen. Vielmehr kann ausnahmsweise von der Herbeiführung der Spruchreife abgesehen werden und ein bloßes Bescheidungsurteil ergehen.
So verhält es sich hier. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung in der Regel nicht ohne zahlreiche Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen usw.) erteilt wird und im Allgemeinen auch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich sind, ob einer solchen Genehmigung diese oder jene häufig gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmung hinzuzufügen ist. Angesichts dessen darf das Gericht davon absehen, mithilfe von Sachverständigen ein Nebenbestimmungsprogramm zu entwickeln und die Sache auf diese Weise spruchreif zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1997 - 4 B 179/97 - juris Rn. 3; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7. April 2017 - 1 A 10683/16 - juris Rn. 89). Zum anderen steht hier zwischen den Beteiligten, was auch die versagenden Bescheide mit ihrer Begründung belegen, ausschließlich die Frage nach der denkmalrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens im Streit. Die abschließende Prüfung der weiteren Genehmigungsvoraussetzungen ist nicht dokumentiert. Insoweit muss es für die Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens in allen seinen Einzelheiten im Interesse einer sinnvollen Funktionsverteilung zwischen Gericht und Verwaltung bei der Zuständigkeit des Beklagten verbleiben.
2. Die Bescheidungsklage ist begründet. Die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts mit Bescheid vom 15. Juni 2022, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 9. November 2022, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Genehmigungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Rechtsgrundlage für die begehrte Neubescheidung - die Genehmigungsbedürftigkeit ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) sowie Nr. 1.6 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV - ist § 6 Abs. 1 BImSchG. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2).
Wie oben ausgeführt kommt es hier allein darauf an, ob denkmalrechtliche Bestimmungen als Teil der „andere(n) öffentlich-rechtliche(n) Vorschriften“ der Errichtung und dem Betrieb der beantragten Windenergieanlagen und damit der Genehmigungserteilung entgegenstehen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Das ist nicht der Fall. Zwar ist das Vorhaben der Klägerin denkmalrechtlich erlaubnispflichtig. Die Erlaubnisvoraussetzungen liegen jedoch vor.
Das Vorhaben der Klägerin ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 BbgDSchG erlaubnispflichtig. Nach dieser Vorschrift bedarf einer Erlaubnis, wer ein Denkmal in seinem Erscheinungsbild oder in sonstiger Weise verändern oder wer durch die Errichtung von Anlagen die Umgebung eines Denkmals verändern will.
Bei der ehemaligen Gutsanlage I... (Gutshaus und Gutspark) handelt es sich um ein Denkmal. Denkmale sind nach § 2 Abs. 1 BbgDSchG Sachen, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen, städtebaulichen oder volkskundlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. An der Erhaltung der Gutsanlage I... besteht sowohl aus geschichtlichen als auch aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse.
Maßgeblich ist insoweit das Urteil eines sachverständigen Betrachters (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 7. Februar 2023 - 5 K 171/22 - juris Rn. 118), wobei sich das Gericht bei der Beurteilung der Denkmaleigenschaft als Urteilsgrundlage für die regelmäßig erforderliche sachverständige Beratung sowohl auf die von der Behörde herangezogenen Gutachten, Äußerungen oder fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen als auch auf fachkundige Stellungnahmen der Behörde selbst stützen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. April 2016 - OVG 2 B 24.12 - juris Rn. 56).
Die geschichtliche Bedeutungskategorie des Denkmalschutzrechts ist hier erfüllt, weil die Gutsanlage historische Entwicklungen anschaulich macht, also insoweit ein Aussagewert besteht (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. April 2016 - OVG 2 B 26.12 - juris Rn. 27). Der Senat folgt der überzeugenden Stellungnahme des Brandenburgischen Landesamts für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum „zum Denkmalbestand des Ortes“ vom 8. Mai 2000, in der die Entstehungsgeschichte des Guts näher beschrieben wird. Nachdem es zunächst als Kloster gedient hatte und anschließend durch Pächter bewirtschaftet worden war, ist es in der Folgezeit als erbliches Rittergut vergeben worden. Später wurde es an verschiedene Familien veräußert. So wandelte es sich zum adligen Herrensitz und später zum bürgerlichen Landwirtschaftsbetrieb. Es handelt sich bei I... danach um eine der ältesten und siedlungsgeschichtlich interessantesten Ortschaften im Gebiet östlich des W..., die zudem erkennen lässt, dass hier ein klösterlicher Wirtschaftshof den Ausgangspunkt der Ortsentwicklung bildete. Kennzeichnend ist die bewahrte Dreiteilung des historischen Kernareals in Gutsbereich, Dorf und Kirchhof, wobei auch die südliche Uferzone Teil des historischen Siedlungsgrundrisses ist. Bereits im Mittelalter dürften sich hier die zum Klostergut gehörenden Nutz- und Ziergärten als Keimzelle der sich später etappenweise um den gesamten See ausdehnenden Garten- und Parkareale gebildet haben. Zunehmend sind dabei auch die Randzonen der angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen als Promenaden, Aussichten und reizvolle Naturpanoramen in das jeweilige Gestaltungskonzept einbezogen worden. Die überkommenen Strukturen und Elemente fügen sich danach zu einem Ensemble im Sinne einer historisch gewachsenen Kulturlandschaft, die in weiten Teilen ungestört erlebbar ist. Die Einbeziehung einer mit einem umpflanzten Gartenpavillon betonten Landmarke (Hügel auf der Schlossinsel) in eine Parkgestaltung schon Ende des 17. Jahrhunderts stellt dabei nach der Stellungnahme des Brandenburgischen Landesamts für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum vom 17. April 2020 eine Besonderheit in Brandenburg dar.
Die künstlerische Bedeutungskategorie liegt ebenfalls vor. Sie verlangt eine gesteigerte ästhetische oder gestalterische Qualität des als Denkmal in Betracht zu ziehenden Objekts und ist beispielsweise dann gegeben, wenn Sachen das ästhetische Empfinden in besonderem Maße ansprechen oder zumindest den Eindruck vermitteln, dass etwas nicht Alltägliches oder eine Anlage mit Symbolgehalt geschaffen worden ist, wenn ihnen exemplarischer Charakter für eine bestimmte Stilrichtung oder für das Werk eines Künstlers beizumessen ist oder wenn sich Form und Funktion einer Sache in besonders gelungener Weise entsprechen. Entscheidend ist, dass sich am Objekt eine individuelle schöpferische Leistung auf der Basis einer künstlerischen Inspiration ablesen lässt (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom
28. August 2017 - 1 A 820.16 - juris Rn. 30).
Nach der insoweit überzeugenden Stellungnahme des Brandenburgischen Landesamts für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum vom 17. April 2020 sind auch diese Voraussetzungen hier gegeben. Danach verlaufen zahlreiche Sichten von markanten Aussichtspunkten, wie der Terrasse am Gutshaus, der Uferkante unmittelbar nördlich des Gutshauses, sowie aus der Bewegung auf den Parkwegen heraus zwischen den rahmenden Gehölzen hindurch auf den See hinaus und zum jeweils gegenüberliegenden Ufer. Eine Besonderheit ist dabei die enge Verzahnung der charakteristisch topographisch geformten Landschaft (See mit versetzt in die Wasserfläche hineinragenden Landzungen bzw. Inseln) mit der Gartengestaltung. Diese vielfältigen Parkbilder mit ihrer jeweiligen spezifischen Bildwirkung sind ein wesentlicher Bestand der Gartenkomposition. Sie prägen ganz wesentlich das Gartendenkmal. Danach ist bezogen auf die Gutsanlage von einer individuellen schöpferischen Leistung auf der Basis einer künstlerischen Inspiration auszugehen.
Dass die genannten Bedeutungskategorien in der denkmalrechtlichen Eintragung nicht erwähnt werden, ist unerheblich, weil der Schutz nicht von der Eintragung der Denkmale in die Denkmalliste abhängig ist, die Eintragung vielmehr lediglich nachrichtlich erfolgt (vgl. § 3 Abs. 1 BbgDSchG).
Soweit in der Stellungnahme zum Denkmalbestand des Ortes I... und im Widerspruchsbescheid außerdem von einer wissenschaftlichen Bedeutung der Gutsanlage die Rede ist, ist dies nicht näher substantiiert worden. Gründe, die die Annahme rechtfertigen, insoweit sei auch die wissenschaftliche Bedeutungskategorie einschlägig, sind nicht zu erkennen.
Der schlechte Erhaltungszustand der Gutsanlage steht der Annahme der Denkmaleigenschaft nicht entgegen. Grundsätzlich kommt es für das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Kulturguts nicht darauf an, ob das aus historischen oder künstlerischen Gründen an sich erhaltenswerte Objekt in einem guten baulichen Zustand ist; vielmehr sind auch instandsetzungsbedürftige Objekte sowie Ruinen und Fragmente erhaltenswert. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung wird durch den baulichen Zustand des Objekts allenfalls dann in Frage gestellt, wenn es nicht unter Wahrung seiner Identität erhalten werden kann. Dies ist allerdings erst dann der Fall, wenn absehbar ist, dass eine nicht mehr aufzuhaltende und somit endgültige Zerstörung der Substanz vorliegt und deshalb umgehend erforderliche Sanierungsmaßnahmen offenkundig zum Wegfall der denkmalfachlichen Aussage und zur Entstehung einer Denkmalkopie führen würden (vgl. Davydov in: Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 5. Aufl. 2022, Teil C, Rn. 63 f.).
Von einer endgültigen Zerstörung in diesem Sinne ist noch nicht auszugehen. Dass einer Sanierung der Gutsanlage naturschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen könnten, ändert hieran schon deshalb nichts, weil diese Bestimmungen Ausnahmemöglichkeiten vorsehen (vgl. z.B. § 45 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG i.V.m. §§ 1 ff. BbgBiberV, § 30 Abs. 3 BNatSchG). Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auf dieser Grundlage eine Sanierung der Parkanlage gelingen könnte.
Das Erscheinungsbild des Denkmals Gutsanlage I... bzw. dessen Umgebung wird durch die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 BbgDSchG verändert. Dabei kann offenbleiben, ob hier der denkmalrechtliche Umgebungsschutz (vgl. § 2 Abs. 3 BbgDSchG - insoweit dürfte allerdings in erster Linie die Sicht in Richtung auf das Denkmal vor erheblichen Störungen geschützt sein und nicht die hier vorrangig in Rede stehenden Sichtbeziehungen aus dem Denkmal heraus, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Mai 2010 - OVG 2 A 18.08 - juris Rn. 40) - oder das unmittelbare Erscheinungsbild des Denkmals als solches in Rede steht. Diese Unterscheidung führt zu keiner unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung.
Bei der Bestimmung der Maßnahmen, die als „Veränderung“ dem Genehmigungsvorbehalt des § 9 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 BbgDSchG unterliegen, ist eine formale Betrachtungsweise angezeigt. Es ist nicht geboten, bereits im Rahmen der Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 BbgDSchG in Rechnung zu stellen, ob eine beabsichtigte Maßnahme konkret geeignet ist, den Denkmalwert zu beeinträchtigen. Gemäß § 9 Abs. 2 BbgDSchG erfolgt die Berücksichtigung der für und gegen eine Änderung sprechenden Belange nämlich im Genehmigungsverfahren. Dort sind die Belange des Denkmalschutzes zu ermitteln, zu gewichten und gegen die für eine beabsichtigte Änderung sprechenden Belange abzuwägen. Verändern ist danach jede Maßnahme, die den bestehenden Zustand abändert, Veränderungen des Erscheinungsbildes bzw. der Umgebung sind alle sichtbaren Änderungen, wozu auch scheinbar geringfügige Maßnahmen gehören (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2020 - OVG 2 S 44.19 - juris Rn. 10).
Danach liegt hier eine Veränderung des Erscheinungsbildes bzw. der Umgebung des Denkmals vor. Nach der Errichtung der geplanten Windenergieanlagen wird das Denkmal von zahlreichen Standpunkten aus nicht mehr wahrzunehmen sein, ohne dass die Windenergieanlagen ebenfalls in den Blick geraten.
Die Genehmigung ist jedoch nach § 9 Abs. 2 BbgDSchG zu erteilen.
Da es hier an einer planerischen Ausweisung des Vorhabengrundstücks als Windeignungsgebiet fehlt, kann offenbleiben, ob sich ein solches Ergebnis bereits dann anzunehmen ist, wenn denkmalrechtliche Gesichtspunkte innerhalb des Planungsverfahrens abschließend abgewogen worden sind. Der Teilregionalplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim vom 11. April 2016, der für die Vorhabengrundstücke ein Windeignungsgebiet ausgewiesen hatte, ist durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. März 2021 für unwirksam erklärt worden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. März 2021 - OVG 10 A 17.17 - juris), ein neuer Teilregionalplan ist noch nicht erlassen worden und der Flächennutzungsplan enthält keine Ausweisung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BbgDSchG liegen hier vor. Nach § 9 Abs 2 Satz 1 BbgDSchG ist, soweit die beantragte Maßnahme - wie hier - nicht nach denkmalpflegerischen Grundsätzen durchgeführt werden soll, die Erlaubnis zu erteilen, wenn den Belangen des Denkmalschutzes entgegenstehende öffentliche oder private Interessen überwiegen und sie nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand berücksichtigt werden können. Dabei stehen der Errichtung oder Veränderung von Windenergieanlagen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 BbgDSchG Belange des Denkmalschutzes von vornherein nicht entgegen, soweit die Windenergieanlagen nicht in der Umgebung eines besonders landschaftsprägenden Denkmals errichtet oder verändert werden. Das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder Veränderung von Anlagen zur Erzeugung oder Nutzung erneuerbarer Energien überwiegt zudem nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgDSchG in der Regel, wenn die daraus folgende Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes reversibel und nicht erheblich ist und in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird.
Hier liegen schon keine Belange des Denkmalschutzes vor, die dem Vorhaben der Klägerin entgegengehalten werden können. Es ist denkmalrechtlich zulässig, ohne dass es einer Abwägung mit den für das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Interessen bedarf.
Das Fehlen entgegenstehender denkmalrechtlicher Belange ergibt sich bereits aus § 9 Abs. 2 Satz 3 BbgDSchG, weil die geplanten Windenergieanlagen nicht in der Umgebung eines besonders landschaftsprägenden Denkmals im Sinne dieser Vorschrift errichtet oder verändert werden. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten stellt die Gutsanlage I... kein solches besonders landschaftsprägendes Denkmal dar, denn es liegt insbesondere keine prägende Einbeziehung der Umgebung in eine bedeutende architektonische, städtebauliche oder gartenkünstlerische Gestaltung/Inszenierung vor (vgl. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur über die denkmalrechtliche Erlaubnisfähigkeit von Anlagen zur Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien, Entwurf Stand 5. Juli 2023, S. 3). Das wäre nur erfüllt, wenn festgestellt werden könnte, dass der freie Himmel über dem nördlichen bzw. nord-westlichen Seeufer, das Fehlen von Spiegelungen im Wasser und die Existenz freier Bildhintergründe von den Erschaffern bewusst „inszeniert“ worden sind. Es müsste ihnen mit anderen Worten gerade auf einen „offenen Himmel“ am nördlichen bzw. nord-westlichen Seeufer angekommen sein. Nur in diesem Fall erwiese sich die hier durch die Windenergieanlagen ggf. tangierte Umgebung als Teil des Gesamtkunstwerks bzw. der individuellen schöpferischen Leistung auf der Basis einer künstlerischen Inspiration (vgl. zu entsprechenden Fällen: OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2017 - 12 LC 54/15 - juris Rn. 108 ff.; VGH München, Urteil vom 18. Juli 2013 - 22 B 12.1741 - juris Rn. 29 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Mai 2010 - OVG 2 A 18.08 - juris Rn. 40 f.).
Hierfür bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Weder liegen konkrete Erkenntnisse zu dem künstlerischen Konzept vor, das der Gartengestaltung zugrunde lag, noch sind die Schöpfer des Kunstwerks und deren übriges Schaffen bekannt, so dass zumindest gesicherte Rückschlüsse auf ein solches Konzept möglich wären. Dass sich bei einem Blick von der Wiese und dem Ufer vor dem Gutshaus über den See der Eindruck von großer Raumtiefe und Breite ergeben mag und im Bildhintergrund errichtete Bauten in „Hauptsichtrichtung“ sichtbar werden, wenn dieser Blick vom Bildvorder- über den Bildmittel- in den Bildhintergrund wandert, reicht für die Annahme einer inszenierten Einbeziehung des freien Himmels hinter dem Schlosssee nicht aus.
Aber auch unabhängig von § 9 Abs. 2 Satz 3 BbgDSchG sind Belange des Denkmalschutzes, die dem Vorhaben entgegenstehen, nicht zu erkennen. Belange des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben nur dann entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt. Dabei ist eine kategorienadäquate Betrachtung vorzunehmen. Maßgeblich ist, ob eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung gerade der jeweils einschlägigen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie vorliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. April 2016 - OVG 2 B 26.12 - juris Rn. 40; vgl. auch LT-Drs. 3/7054). Eine solche Beeinträchtigung ist nicht gegeben.
Dies gilt zunächst, soweit die geschichtliche Bedeutungskategorie des Denkmals in Rede steht, weil die Windenergieanlagen außerhalb der Gutsanlage errichtet werden sollen und sie schon aus diesem Grund die Erlebbarkeit der historischen Entwicklung der Siedlung und ihrer typischen Dreiteilung nicht in Mitleidenschaft ziehen.
Es liegt aber auch keine mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung der künstlerischen Bedeutungskategorie der Gutsanlage vor. Dies setzte mit Blick auf die gebotene kategorienadäquate Betrachtungsweise voraus, dass die Windenergieanlagen das Denkmal gerade in seinem gesteigerten ästhetischen Wert beeinträchtigen, dass durch sie mit anderen Worten gerade in die schützenswerte künstlerische Aussage bzw. in das künstlerische Konzept eingegriffen und diese(s) verletzt wird. Das ist zu verneinen. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Frage nach der besonderen Landschaftsprägung des Denkmals verwiesen werden. Danach liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es den Erschaffern des Gutsparks in gestalterischer Hinsicht nicht nur um konstruierte Sichtachsen innerhalb des Denkmals, sondern darüber hinaus auch um bestimmte „Sichtfelder“ - bestimmte Panoramen - aus dem Denkmal heraus unter Einschluss bestimmter Bildhintergründe gegangen sein könnte.
Unabhängig davon wäre die Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgDSchG aber auch dann zu erteilen, wenn man die erwähnten Bildhintergründe bzw. die Unberührtheit des Himmels über dem See zum denkmalrechtlich geschützten Konzept zählte. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgDSchG überwiegt das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder Veränderung von Anlagen zur Erzeugung oder Nutzung erneuerbarer Energien in der Regel, wenn die daraus folgende Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes reversibel und nicht erheblich ist und in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird. So verhielte es sich hier, wenn man die vom Beklagten erwähnten „Sichten“ aus dem Park heraus für denkmalrechtlich geschützt hielte.
Die Windenergieanlagen greifen nicht in die Substanz der Gutsanlage ein und die durch sie ausgelöste Beeinträchtigung ist reversibel, weil die Anlagen wieder beseitigt werden können. Die Beeinträchtigung ist nach Auffassung des Senats zudem als „nicht erheblich“ zu qualifizieren, weil die Anlagen aufgrund ihrer Entfernung vom Gutspark optisch im Hintergrund bleiben und zu erwarten ist, dass sie von einem verständigen Betrachter, der das Kunstwerk auf sich wirken lassen will, als erkennbare neuzeitliche technische Einrichtungen gedanklich ausgeblendet werden. Davon, dass sie das Denkmal gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2008 - OVG 2 S 120.07 - juris Rn. 5; VGH München, Urteil vom 18. Juli 2013 - 22 B 12.1741 - juris Rn. 26; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2017 - 12 LC 54/15 - juris Rn. 90), kann keine Rede sein.
Abgesehen davon ginge die Abwägung auch unabhängig von § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgDSchG zugunsten der Klägerin aus. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgDSchG, die erneuerbaren Entergien zu stärken (vgl. LT-Drs. 7/7350, S. 2), wäre in diesem Fall ein Rückgriff auf die allgemeine Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgDSchG nicht gesperrt. Insoweit käme es darauf an, ob die den Belangen des Denkmalschutzes entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen überwiegen und sie nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand berücksichtigt werden können. Davon ist hier auszugehen.
Für eine Zulassung des Vorhabens spricht maßgeblich § 2 EEG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der erneuerbaren Energien sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden (Satz 2).
§ 2 EEG ist entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten in einzelnen Erlaubnisverfahren für Windenergieanlagen wie dem vorliegenden anwendbar. Soweit der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen hat, dass sich der Gesetzgeber lediglich auf die Gesetzgebungskompetenzen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 24 GG (i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG) und nicht auf eine solche für das Denkmalrecht gestützt habe, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Bei der Normierung des geregelten Gewichtungsvorrangs handelt es sich nämlich nicht unmittelbar um eine Regelung des Denkmalrechts, sondern um eine außerhalb des Fachrechts für sich stehende Regelung zum Gewicht des öffentlichen Interesses am beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien, die auf die ansonsten unberührt gelassenen Regelungen fachgesetzlich normierter Abwägungsvorgänge lediglich mittelbare Auswirkungen hat (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 7. Februar 2023 - 5 K 171/22 - juris Rn. 156 m.w.N.).
Als Sollbestimmung bewirkt § 2 Satz 2 EEG, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen sowie das genannte öffentliche Sicherheitsinteresse regelmäßig überwiegen und nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden können, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen sind. Solche besonderen Umstände des Einzelfalls liegen hier nicht vor.
Dass Kunstwerke und Denkmale der Kultur nach Art. 34 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände stehen, reicht hierfür nicht aus. Der Schutz der Natur und der Umwelt als Grundlage gegenwärtigen und künftigen Lebens, dem der eingeräumte Vorrang der erneuerbaren Energien diesen soll, genießt nach Art. 39 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg ebenfalls Verfassungsrang.
Eine „besondere Schutzwürdigkeit“ des Denkmals ist entgegen der Auffassung des Beklagten ebenfalls nicht gegeben. Sie wird im Widerspruchsbescheid lediglich behauptet, aber nicht nachvollziehbar begründet. Soweit der Beklagte ausführt, es handele sich um ein für das Land Brandenburg bedeutendes und sehr seltenes materielles Zeugnis einer ungewöhnlich frühen bewussten Einbeziehung der erkannten natürlichen Schönheit der vorgefundenen Landschaft in eine Gartenschöpfung, lange bevor landschaftliche Parkkonzepte, englische Vorbilder rezipierend, zur Anlage großer Parks in Deutschland führten, reicht dies für die Annahme eines atypischen Falls nicht aus. Die Ausführungen begründen die Denkmaleigenschaft des Gutsparks, nicht aber eine herausgehobene Schutzwürdigkeit.
Weitere Umstände sprechen - im Gegenteil - für das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Errichtung der von der Klägerin geplanten Windenergieanlagen gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Belange des Denkmalschutzes in der Abwägung umso weniger zu Buche schlagen, je schlechter der Erhaltungszustand des Denkmals ist (vgl. LT-Drs. 3/7054). Das hier in Rede stehende Denkmal weist indes ausweislich der eingereichten Lichtbilder einen äußerst schlechten Erhaltungszustand auf. Außerdem beeinträchtigt das Vorhaben nicht dessen Substanz. Weiter liegt nach Rücknahme des Genehmigungsantrags für die zwei nächstgelegenen Anlagen - wie oben bereits ausgeführt - allenfalls eine nicht allzu schwerwiegende Beeinträchtigung des Denkmals vor, die reversibel ist.
Das überwiegende öffentliche und private Interesse an der Nutzung der Windenergie kann auch im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgDSchG „nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand“ berücksichtigt werden. Dieses Tatbestandsmerkmal ist im Sinne des bloßen Erfordernisses einer Zweck-Mittel-Relation zu verstehen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juni 1986 - 6 A 129/84 - BRS 46, 346 <350>; Urteil vom 16. Februar 2017 - 12 LC 54/15 - juris Rn. 144 zu dem Tatbestandsmerkmal „zwingend erfordert“ des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes). Eine solche Zweck-Mittel-Relation geht hier angesichts des überragenden Interesses an der Errichtung von Anlagen der erneuerbaren Energien zugunsten des Vorhabens aus.
Standortalternativen (vgl. hierzu aber auch OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2017 - 12 LC 54/15 - juris Rn. 144) sind insoweit zu Lasten der Klägerin schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil der Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte für zumutbare Standortalternativen genannt hat, die der Klägerin zur Verfügung stünden. Unabhängig davon streitet das öffentliche Interesse dafür, die für Windenergieanlagen zur Verfügung stehenden Flächen auch möglichst umfassend zu nutzen.Angesichts des bundesgesetzlich vorgeschriebenen Ausbaus der Windenergie kommt es auf jeden einzelnen zulässigen Standort für eine Windenergieanlage an. Für die Prüfung von Standortalternativen besteht insoweit kein Raum, (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 7. Februar 2023 - 5 K 171/22 - juris Rn. 167); sie ist darüber hinaus im Genehmigungsverfahren kaum zu leisten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3, § 155 Abs. 2 VwGO. Zwischen den Beteiligten steht derzeit nur die denkmalrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens im Streit und insoweit obsiegt die Klägerin voll, so dass sich die Rücknahme nur auf einen geringen Teil des Rechtsstreits bezieht und die Klägerin insoweit nur zu einem geringen Teil unterliegt (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 7. Februar 2023 - 5 K 171/22 - juris Rn. 169).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.