Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 28.08.2023 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | OVG 10 N 17/21 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0828.OVG10N17.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 890 BGB, § 7 Nr 5 BO 58, § 7 Nr 8 S 2 Nr 5 BO 58, § 31 Abs 1 BauGB, § 4 BauNVO, § 5 GBO, Art 103 Abs 1 GG, § 108 Abs 1 S 2 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 117 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 117 Abs 5 VwGO |
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Januar 2021 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 45.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Sanierung und den Umbau von zwei Bestandsgebäuden, Gästehaus und Bootshaus, sowie die Errichtung eines Seminargebäudes zur Nutzung als Schulungs- und Fortbildungsstandort und Repräsentanz der Beigeladenen in einem im Baunutzungsplan für Berlin von 1958/60 festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und zur Begründung insbesondere auf seine frühere und ausführlichere Entscheidung zur Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes (VG Berlin, Beschluss vom 18. September 2020 – VG 13 L 149/20 –) Bezug genommen. Dagegen richtet sich der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist von den Klägern in der Zulassungsbegründung (Schriftsatz vom 20. April 2021) dargelegten Gründe, die den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigen auch unter Berücksichtigung der nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) eingegangenen Ergänzung (Schriftsatz vom 28. Juli 2021) die Zulassung der Berufung nicht.
In seinem Beschluss im Eilverfahren, auf dessen Begründung das angefochtene Urteil weitgehend und mehrfach Bezug nimmt (EA S. 4 und S. 5), hat das Verwaltungsgericht die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen für die hier allein relevante Frage der Verletzung drittschützender Normen insbesondere für den baurechtlichen Drittschutz durch den Gebietserhaltungsanspruch, die Abstandsflächenregelungen und das Rücksichtnahmegebot geradezu beispielhaft geprüft. In den ersten drei Schritten ist es der Frage eines Verstoßes gegen den drittschützenden Gebietserhaltungsanspruch (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. März 2022 – BVerwG 4 C 6.20 – juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Juni 2022 – OVG 10 B 3.17 – juris Rn. 34 jeweils m.w.N.) nachgegangen, die unabhängig von einer individuellen Betroffenheit zu beantworten ist. Im vierten Schritt hat es die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen erörtert. Im fünften Schritt hat es sich mit der Frage eines Verstoßes gegen das drittschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme befasst, dessen Verletzung nur bei einer konkreten Beeinträchtigung des jeweiligen Nachbarn vorliegen kann. Mit diesen Ausführungen hat das Verwaltungsgericht bereits mehr als drei Monate vor Ergehen des angefochtenen Urteils den Klägern die Aussichtslosigkeit ihrer Klage deutlich vor Augen geführt.
Beim Gebietserhaltungsanspruch hat es zuerst geprüft, ob in dem vom Baunutzungsplan für Berlin von 1958/60 (vgl. dazu von Feldmann/Möller, Berliner Planungsrecht, 4. Auflage 2021, Rn. 26 mit Fn. 68; Rau, in: Meyer/Achelis/von Alven-Döring/Hellriegel/Kohl/Rau, Bauordnung für Berlin, 7. Auflage 2021, Teil II – Berliner Planungsrecht, Einführung Rn. 5 und 21 – 26) hier festgesetzten allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 7 Nr. 8 BO 58 das streitige Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung eine mit der Gebietsfestsetzung vom Plangeber vorgegebene Regel- oder Ausnahmebebauung ist. Es hat festgestellt, dass das Vorhaben unter die „Gebäude … für die öffentliche Verwaltung“ fällt, die nach § 7 Nr. 8 Satz 2 5. Fall BO 58 zugelassen werden „können“ und damit eine mit der Gebietsfestsetzung ausdrücklich vorgesehene Ausnahmebebauung darstellen, also an sich mit der Gebietsart vereinbar sind. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss (VG Berlin, Beschluss vom 18. September 2020 – 13 L 149/20 – S. 7 f. = juris Rn. 21 – 23):
„Das Bauvorhaben ist ein Gebäude für öffentliche Verwaltung. Anlagen für Verwaltungen sind alle selbständigen Anlagen und Einrichtungen, in denen oder aus denen heraus Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erledigt werden, sofern nicht die Verwaltung anderen, spezifischeren Nutzungsbegriffen der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung unterfällt (OVG NRW, Urt. v. 23.09.2019 - 10 A 1114.17 - juris Rn. 39). Umfasst werden auch Schulungs- und Ausbildungszwecke sowie die Durchführung von geselligen Veranstaltungen (BayVGH, Urt. v. 16.01.2014 - 9 B 10.2528 - juris Rn 32). Anlage[n] für Verwaltung nach § 7 Nr. 8 Satz 2 Alt. 5 BO 58 haben dabei anders als solche der örtlichen (§ 7 Nr. 6 Buchst. c) Alt. 5 BO 58 und § 5 Abs. 2 Nr. 7 Alt. 1 BauNVO) oder zentralen Einrichtungen (§ 4a Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) der Verwaltung im Hinblick auf ihren Raumbedarf und ihre möglichen Auswirkungen auf die Wohnnutzung regelmäßig eine mittlere Größe.
Gemessen an diesem Maßstab liegt ein Verwaltungsgebäude vor. Die Beigeladene, eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 2 Satz 1 BBankG) mit der Stellung einer obersten Bundesbehörde (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BBankG), erfüllt als Zentralbank im europäischen System der Zentralbanken Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, indem sie die Preisstabilität gewährleistet, die Währungsreserven verwaltet, für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland sorgt und zur Stabilität der Zahlungs- und Verrechnungssysteme beiträgt (§ 3 Satz 1 und 2 BBankG). Zur Erreichung dieses Ziels muss die Beigeladene ihre Mitarbeiter schulen und fortbilden; dies ist im Kern des § 7 Nr. 8 Satz 2 Alt. 5 BO 58 liegender Hauptzweck des Bauvorhabens. Zur Erreichung dieses Zwecks ist als nicht abtrennbarer, städtebaulich untergeordneter Nebenzweck die Übernachtung der Seminarteilnehmer aus dem Bereich Berlin und Brandenburg (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BBankG) bei mehrtägigen Seminaren sachnotwendig und damit vom Hauptzweck mitumfasst; eine selbständige Nutzung als gewerbliches Fremdenheim gemäß § 7 Nr. 8 Satz 1 Buchst. b) Alt. 4 BO 58 liegt damit nicht vor (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 4 BauNVO Rn. 112; OVG Bln, B. v. 26.02.1993 - 2 S 1.93 - juris Rn. 27 f.). Das gilt auch die Versorgung der Seminarteilnehmer mit Speisen und Getränken, die damit nicht als selbständiger Betrieb einer Gaststätte nach § 7 Nr. 8 Satz 1 Buchst. b) Alt. 3 BO 58 aufzufassen ist. Die Veranstaltungen der Leitungsebenen, also insbesondere des Vorstands (§ 7 BBankG, der Hauptverwaltung Berlin Brandenburg (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BBankG) und der Beiräte (§ 9 BBankG) sind von dem Zweck eines Verwaltungsgebäudes ebenfalls erfasst. Das gilt auch für die Nutzung des Gebäudes für repräsentative Aufgaben etwa durch Klausuren, Symposien, Empfänge, Konferenzen und Hintergrundgespräche sowie das Sommerfest. Der Badebetrieb von Bankangehörigen am Wochenende ist schließlich als gesellige Veranstaltung ebenfalls vom Begriff des Verwaltungsgebäudes umfasst.
Soweit die Antragsteller meinen, die Beigeladene wolle eine Hotel- und Kongressnutzung für mehrere 100 Personen und einen unbegrenzten Badebetrieb auf der Liegewiese am See betreiben, folgt ihnen das Gericht nicht. Maßgeblich für den Bauantrag und damit für die Baugenehmigung sind nämlich grundsätzlich die Angaben des Bauherrn (Dageförde, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 69 Rn. 19; OVG Bln, B. v. 26.02.1993 a.a.O. Rn. 24). Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein sog. Etikettenschwindel vorliegt, wenn sich also bereits aus den Bauunterlagen klar ergibt, dass eine andere als die angegebene Nutzung tatsächlich beabsichtigt ist (Schulte, in: Boeddinghaus/ Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: März 2020, § 75 Rn. 217; OVG NRW, B. v. 23.09.2015 - 2 B 909.15 - juris Rn. 16). Eine solche eindeutige Absicht lässt sich den Planunterlagen insbesondere den Bauzeichnungen und der Bau- und Betriebsbeschreibung, die alle das obige Bauvorhaben beschreiben, aber gerade nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entnehmen.“
Im zweiten Schritt ist das Verwaltungsgericht dem ungeschriebenen weiteren Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit nachgegangen, das die Rechtsprechung entwickelt hat. Innerhalb der im ersten Schritt eröffneten Bandbreite der im Baugebiet zugelassenen Regel- oder Ausnahmebebauung schließt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit solcher Vorhaben, die in dem Baugebiet an sich – regelmäßig oder zumindest ausnahmsweise – zulässig sind, dennoch aus, wenn sie aufgrund ihrer typischen Nutzungsweise gleichwohl im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Baugebiets – hier als allgemeines Wohngebiet – allgemein nicht gebietsverträglich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Juni 2022, a.a.O., Rn. 34). Dazu führt der im angefochtenen Urteil in Bezug genommene Beschluss (VG Berlin, Beschluss vom 18. September 2020 – 13 L 149/20, S. 8 f. = juris Rn. 24) aus:
„Das Bauvorhaben ist auch nicht gebietsunverträglich. Dies ist nur der Fall, wenn ein Bauvorhaben zwar bauplanungsrechtlich in einem Baugebiet an sich mit der Gebietsart (ausnahmsweise) vereinbar ist, es aber gleichwohl generell gebietsunverträglich ist, weil es der allgemeinen Zweckbestimmung des Plangebiets widerspricht (BVerwG, Urt. v. 02.02.2012 - 4 C 14.10 - juris Rn. 16; OVG Bln-Bdb, B. v. 07.12. 2018 - 10 S. 4.18 - juris Rn 12; Decker, JA 2007, 55 <57>). Ein solcher Gebietsprägungserhaltungsanspruch steht den Antragstellern nicht zu, weil in Berlin im Hinblick auf die Bevölkerungszahl und die Größe der festgesetzten Baugebiete in allgemeinen Wohngebieten selbst zentrale, d.h. über den örtlichen Bereich hinausgehende Einrichtungen ausnahmsweise zugelassen werden können (von Feldmann/Knuth, Berliner Planungsrecht, 3. Aufl. 1988, Rn. 97) und die Nutzung des Gebäudes insbesondere für Schulungs- und Fortbildungszwecke in einem allgemeinen Wohngebiet nicht typischerweise gebietsunüblich störend wirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 – 4 C 1.02 – juris Rn. 12 ff. für einen größeren Zustellungsstützpunkt der Deutschen Post AG).“
Als Drittes hat das Verwaltungsgericht eine fehlerfreie Ermessenausübung des Beklagten bei Erteilung der Ausnahme nach § 7 Nr. 8 Satz 2 BO 58 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB festgestellt (Beschluss vom 18. September 2020, a.a.O., S. 9 = juris Rn. 25), als Viertes die Wahrung der Abstandflächenvorschriften nach § 6 BauO Bln (Beschluss vom 18. September 2020, a.a.O., S. 9 = juris Rn. 26).
In einem fünften Schritt ist das Verwaltungsgericht schließlich ausführlich auf eine konkrete Beeinträchtigung von Nachbarbelangen durch einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das hier aus § 7 Nr. 5 BO 58 folgt, eingegangen und hat eine Verletzung verneint (Beschluss vom 18. September 2020, a.a.O., S. 9 – 12 = juris Rn. 27 – 37). Insbesondere habe die bisherige Nutzung sogar mehr Tagungsgäste aufnehmen können als die jetzt genehmigte (Beschluss vom 18. September 2020, a.a.O., S. 11 = juris Rn. 37).
Soweit das angefochtene Urteil auf die oben zitierte Begründung des vorangegangenen Beschlusses im Eilverfahren zum selben Vorhaben Bezug nimmt und sie ergänzt, begegnet es ganz offensichtlich keinen Zweifeln an seiner Richtigkeit (1.). Außerdem wirft die Rechtssache danach weder tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (2.) noch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (3.) auf. Zudem stimmt die Begründung des angefochtenen Urteils mit den rechtlichen Maßstäben der auch vom Verwaltungsgericht angeführten obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung überein (4.). Verfahrensfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen (5.). Denn das im Wesentlichen auf die o.a. Prüfung des Gebietserhaltungsanspruchs beschränkte, durchweg unsubstantiierte und wenig strukturierte Zulassungsvorbringen der Kläger genügt zu keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das gilt insbesondere, soweit die Kläger sich weitgehend damit begnügen, auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zu verweisen bzw. dieses zu wiederholen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. April 2014 – OVG 10 N 90.11 – juris Rn. 6) oder der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich ihre eigene gegenteilige Auffassung gegenüberzustellen.
Im Einzelnen:
1. Das Zulassungsvorbringen zeigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht auf.
Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2023 - OVG 10 N 75/22 - juris Rn. 4 m.w.N.). Indessen ergeben sich aus der Zulassungsbegründung (a.a.O., S. 2 – 7) keine schlüssigen Gegenargumente, welche die Begründung des Urteils zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung in Frage stellen.
Der Gebietserhaltungsanspruch der Kläger, auf den sich das Zulassungsvorbringen zu den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils der Sache nach beschränkt (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 4 – 19), ist nicht verletzt. Ein Grundstückseigentümer kann mit dem Gebietserhaltungsanspruch in drei Fallkonstellationen ein Vorhaben abwehren (vgl. Külpmann, jurisPR-BVerwG 17/2022 Anm. 1 unter „C.“), nämlich erstens wenn es nach der Art der baulichen Nutzung weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig ist (a), zweitens wenn es zwar allgemein oder ausnahmsweise zulässig, aber nicht gebietsverträglich ist (b) und drittens wenn es zwar als Ausnahme zulässig ist, aber das Regel-Ausnahme-Verhältnis beseitigt (c). Wie schon das Verwaltungsgericht in seinem Eilbeschluss zutreffend festgestellt hat, liegt hier offensichtlich keine dieser drei Fallkonstellationen vor.
a) Die Zuordnung des Vorhabens zur in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 7 Nr. 8 Satz 2 5. Fall BO 58 zulässigen Ausnahmebebauung der „Gebäude für die öffentliche Verwaltung“ begegnet nach den oben zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts keinen Bedenken.
Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Begriff der „öffentlichen Verwaltung“ in dieser Vorschrift nicht auf die örtliche Verwaltung – wie in § 7 Nr. 6 Buchstabe c 5. Fall BO 58 – beschränkt ist, sondern vielmehr ebenso u.a. Bundesverwaltung und damit auch die Beigeladene als eine oberste Bundesbehörde umfasst. Es trifft daher zu, wenn das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil darauf hinweist, dass es unerheblich sei, ob es sich um ein Bundes- oder Landesvorhaben handele (EA S. 5) oder wenn die Kläger selbst einräumen, dass auch ausländische Botschaften und Konsulate – „zumal bei einem größeren Publikumsverkehr“ – „Anlagen für Verwaltungen“ im planungsrechtlichen Sinne (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 6) und damit eine solche im allgemeinen Wohngebiet zulässige Ausnahmenutzung sein können. Nichts anderes gilt für die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Begriff der „Gebäude für die öffentliche Verwaltung“ sich sachlich nicht auf die Verwaltungstätigkeit im Sinne der büromäßigen Erledigung von Verwaltungsaufgaben – wie z.B. Aktenbearbeitung und Verkehr mit dem Bürger – beschränkt, sondern sich auch auf die Schulung und Fortbildung der Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung und gesellige Veranstaltungen für sie erstreckt (vgl. BayVGH, Urteil vom Urteil vom 16. Januar 2014 – 9 B 10.2528 – juris Rn. 32; zum weiten Sinn des Begriffs „Verwaltung“ in § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO vgl. Stock, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2023, § 4 BauNVO Rn. 130).
Diesen zutreffenden Ansatz des Verwaltungsgerichts scheinen auch die Kläger nicht in Frage zu stellen, wenn sie einräumen, es sei unter den Verfahrensbeteiligten von Anfang an nicht streitig gewesen, dass es sich um eine „Anlage für Verwaltungen“ bzw. um „Gebäude der öffentlichen Verwaltung“ handele, deren Zulässigkeit als Ausnahme sich nach § 7 Nr. 8 BO 58 richte (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 4).
Mit Blick auf die ausdrückliche planungsrechtliche Zulassung der „Gebäude für die öffentliche Verwaltung“ im allgemeinen Wohngebiet, wie es hier festgesetzt ist, ergibt es keinen Sinn, wenn die Kläger darauf hinweisen, dass sich im Übrigen im gesamten Plangebiet sowie in den vermeintlich angrenzenden reinen Wohngebieten keine Verwaltungsanlagen befänden. Maßgebend ist die Planfestsetzung, die im allgemeinen Wohngebiet gerade auch andere Nutzungen als die reine Wohnnutzung (vgl. § 7 Nr. 7 BO 58) zulässt, die damit – gleich ob als Regel- oder als Ausnahmebebauung – auch den Eigentümern rein zu Wohnzwecken genutzter Grundstücke grundsätzlich zuzumuten und von ihnen hinzunehmen sind. Das gilt auch für die generell-abstrakt als Ausnahmebebauung ausdrücklich zugelassenen „Gebäude für die Verwaltung“ (§ 7 Nr. 8 Satz 2 5. Fall BO 58).
Ebenfalls keinen Sinn ergibt es, wenn die Kläger das Vorhaben, wohl insbesondere das Gästehaus, als „Hotel … mit Vollhotelverpflegung“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 8) und die geplante Nutzung u.a. als „Hotelbetrieb“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 13 f.) oder als die eines „hotelähnlichen Betriebs“ (Schriftsatz vom 28. Juli 2021, S. 3) bezeichnen. Das ist verfehlt, wie das Verwaltungsgericht bereits in den oben zitierten Gründen seines Eilbeschlusses dargelegt hat, auf die das Urteil mehrfach verweist. Es handelt sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen und auch bei dem Gästehaus offensichtlich nicht um ein „Hotel“, wie es das hier geltende Planungsrecht in einem gemischten Gebiet (§ 7 Nr. 9 Satz 1 Buchstabe c 7. Fall BO 58) oder in einem Kerngebiet (§ 7 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b 6. Fall BO 58) als Regelbebauung zuließe, im allgemeinen Wohngebiet (§ 7 Nr. 8 BO 58) hingegen nicht, auch nicht als Ausnahme. Es handelt sich auch nicht um ein Vorhaben, wie es in demselben allgemeinen Wohngebiet vor 30 Jahren als möglicherweise „atypischer nichtstörender Hotelbetrieb mit Restaurant und Konferenzbereich“ (OVG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 1993 – 2 S 1.93 –, juris Rn. 30) mit 12 Suiten und 21 Übernachtungsmöglichkeiten (OVG Berlin, a.a.O., Rn. 25) in Rede stand. Insoweit prüfte das Oberverwaltungsgericht Berlin damals – wohl wegen der aus seiner Sicht von einem typischen Hotel möglicherweise abweichend geringen Zahl von Übernachtungsmöglichkeiten – die ausnahmsweise Zulässigkeit des Vorhabens als „Gaststätte“, „Fremdenheim“ oder „gewerblicher Kleinbetrieb“ im Sinne von § 7 Nr. 8 Satz 1 Buchstabe b BO 58 und verneinte sie wegen der umfassenden Personalausstattung mit mindesten 33 Mitarbeitern (OVG Berlin, a.a.O., Rn. 27) und der die Zahl der Übernachtungsmöglichkeiten um ein Vielfaches übersteigenden Kapazität insbesondere der Restaurationsbereiche mit über 160 Sitzplätzen im Sommer und über 120 in den übrigen Jahreszeiten (OVG Berlin, a.a.O., Rn. 30). Das vorliegende Vorhaben mit einer Personalausstattung von drei Mitarbeitern (Nutzungsbeschreibung vom 31. Oktober 2019, VVG, Bd. 1, Bl. 107) dient hingegen ausschließlich dem Unterbringen eigener Gäste, welche die Beigeladene bzw. ihre Veranstaltungen besuchen, als vom Hauptzweck der Schulung und Fortbildung der Mitarbeiter der Beigeladenen „nicht abtrennbarer, städtebaulich untergeordneter unselbständiger Nebenzweck“ (so – zutreffend – bereits VG Berlin, Beschluss vom 18. September 2020, a.a.O., S. 7 = juris Rn. 22), nicht aber dem anlasslosen Beherbergen eines unbestimmten Personenkreises ohne Bezug zur Beigeladenen und zu ihren Veranstaltungen. Schon gar nicht geht es um vom Frühstück bis zum Abendessen für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnete Restaurationsbereiche mit vergleichbaren Kapazitäten, wie sie das vom Oberverwaltungsgericht Berlin entschiedene Vorhaben aufwies. Die hier gegenüber einem Hotel andersartige Nutzung des Gästehauses zur Unterbringung nur der eigenen Mitarbeiter und nur für eigene Veranstaltungen der Beigeladenen als unselbständiger Nebenzweck zum Hauptzweck der Schulung und Fortbildung eigener Mitarbeiter ergibt sich aus den Bauunterlagen, insbesondere den Bauzeichnungen (etwa für das Gästehaus: VVG Bd. 1, Bl. 154 – 163), Baubeschreibungen (für das Gästehaus: VVG, a.a.O., Bl. 24 – 48, vorgesehen sind dort 15 Zimmer und insgesamt 20 Betten, a.a.O., Bl. 26) und der Betriebsbeschreibung (Nutzungsbeschreibung vom 31. Oktober 2019, VVG, a.a.O., Bl. 104 – 108, zum Übernachtungsbetrieb insbesondere Bl. 105 f.), die alle als Bestandteil der streitigen Baugenehmigung grün gestempelt sind und damit auch die Nutzung des Vorhabens auf der Grundlage der Baugenehmigung regeln. Darauf hat das Verwaltungsgericht schon in seinem Eilbeschluss hingewiesen (Beschluss vom 18. September 2020, a.a.O., S. 8 = juris Rn. 23). Die Kläger haben auch im Zulassungsverfahren die bereits vom Verwaltungsgericht in dem genannten Beschluss vermisste Darlegung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Absicht der Beigeladenen nicht einmal ansatzweise nachgeholt. Von einem „Hotel“ oder „Hotelbetrieb“ oder „hotelähnlichen Betrieb“ kann daher keine Rede sein.
Nichts anderes gilt im Übrigen für die Versorgung der Teilnehmer der Veranstaltungen der Beigeladenen mit Speisen und Getränken, auf die das Zulassungsvorbringen mit keinem Wort eingeht. Nur beiläufig erwähnt es „zwei Speiseräume“, die es anscheinend im Erdgeschoss des Gästehauses (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 14) entdeckt haben will. Indessen sind dort nur eine Kaffeelounge mit Stehtisch und zwei Sitzplätzen und ein Salon mit sechs Sitzplätzen vorgesehen (VVG Bd. 1, Bl. 26, 45 und 155). Der aktuelle Speisesaal des Gästehauses soll stattdessen in das neu zu errichtende Seminargebäude ausgelagert werden (VVG Bd. 1, Bl. 26). Dort ist im Anschluss an das Foyer ein Speisesaal für 42 Personen – sieben Tische für je sechs Personen – geplant (VVG Bd. 1, Bl. 51, 70 und 165). Nach der im Wesentlichen auf den „Rahmen von Tagungen, Schulungen usw.“ und „Versorgung der Gäste“ der Beigeladenen beschränkten Zweckbestimmung (Nutzungsbeschreibung vom 31. Oktober 2019, VVG Bd. 1, Bl. 108) liegt eine Nutzung als „Gaststätte“ (§ 7 Nr. 8 Satz 1 Buchstabe b 3. Fall BO 58) mit allgemeinem Publikumsverkehr, die als Regelbebauung zulässig wäre, hier fern.
b) Soweit die Kläger unabhängig vom Fehlen von Anhaltspunkten für einen Hotel- oder Gaststättenbetrieb vorbringen, das Vorhaben falle in seiner typischen Nutzungsart für Schulung und Fortbildung aus dem Rahmen, in dem „Gebäude für die Verwaltung“ in einem allgemeinen Wohngebiet als Ausnahmebebauung an sich zulässig sind, betrifft das den o.a. zweiten Prüfungsschritt, die Gebietsverträglichkeit, und ist ebenfalls aussichtslos.
aa) Sollten die Kläger mit der Bezeichnung als „zentrale Konferenzanlage“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 5) andeuten wollen, dass es sich um eine zentrale Anlage im Sinne der von ihnen angeführten Stelle aus der Kommentarliteratur (vgl. Stock, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2023, § 4 BauNVO Rn. 132) oder um eine zentrale Einrichtung der Verwaltung im Sinne von § 7 Abs. 1 BauNVO handele, so wäre dies verfehlt. Bei dem Vorhaben handelt es sich weder um die Zentrale der Beigeladenen, die in Frankfurt am Main steht (§ 2 Satz 3 BBankG), noch auch nur um die Zentrale ihrer Filiale der regionalen Hauptverwaltung für die Länder Berlin und Brandenburg (§ 8 Absatz 1 Nr. 3 BBankG), die sich an einem anderen Standort in Berlin (Charlottenburg) befindet. Das Vorhaben dient weder bundesweit noch regional in Berlin und Brandenburg dazu, als Filiale der Beigeladenen das Spektrum ihrer gesetzlichen Aufgaben (vgl. § 3 BBankG) nach außen zu erfüllen. Im Übrigen betrifft es nach der Nutzungsbeschreibung, den Baubeschreibungen und den sonstigen Unterlagen hinsichtlich der Zahl der Übernachtungsmöglichkeiten, der Speisesaalgröße und des Personalumfangs eine regelmäßig eher bescheidene Zahl von Besuchern, die auch für Gebäude der anderen als Ausnahmebebauung zugelassenen Nutzungsarten (soziale, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke, § 7 Nr. 8 Satz 2 BO 58) nicht ungewöhnlich und damit einschließlich des von ihr verursachten Verkehrs in einem allgemeinen Wohngebiet hinzunehmen wäre. Wahrt ein Vorhaben mit dem Hauptzweck der Schulung und Fortbildung von Mitarbeitern einer (obersten) Behörde (des Bundes) – wie hier – den vom Verwaltungsgericht für Gebäude der öffentlichen Verwaltung im allgemeinen Wohngebiet nach § 7 Nr. 8 Satz 2 5. Fall BO 58 gezeichneten Rahmen der mittleren Größe (Beschluss vom 18. September 2020, a.a.O., S. 7 = juris Rn. 21), so gibt es keinen Grund, darüber hinaus „einen Bezug zu dem konkreten Wohngebiet“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 5) zu verlangen. Dafür gibt auch die von den Klägern zitierte Kommentarstelle nichts her, denn dort heißt es zum Begriff der „Anlagen für Verwaltungen“ in § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO lediglich, dass „z.B. kleinere Gebäude“ darunter fielen, zu denen nur „insbesondere (aber nicht ausschließlich) solche mit einem gewissen Bezug zu dem konkreten Wohngebiet“ gehörten (Stock, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2023 , § 4 BauNVO Rn. 132, Klammerzusatz im Original).
bb) Ohne Bedeutung für das Merkmal der Gebietsverträglichkeit ist es ferner, wenn die Kläger mit dem Begriff der „Dimensionierung“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 5) auf das Maß der baulichen Nutzung anspielen wollen oder mit der Bemerkung, das Plangebiet sei „seit über hundert Jahren durch die Art der baulichen Nutzung mit großen Einfamilien-Villen auf einer Endmoräne am Wannsee ausgezeichnet“ (ebd.), auf das Ortsbild. Der Gebietserhaltungsanspruch erfasst weder das Maß der baulichen Nutzung noch das Ortsbild (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2023 – OVG 10 S 17/23 – juris Rn. 6). Das Ortsbild ist ein rein städtebaulicher Belang, der nur objektivrechtlich geschützt ist. Ausführungen zum Vorhaben, die sich wohl auf das „Maß seiner baulichen Nutzung“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 8) beziehen sollen, wie etwa die „Dimensionierung“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 5), die Grundflächenzahl – GRZ – oder die Geschossflächenzahl – GFZ – (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 10), wenn von einem „großen Konferenzzentrum“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 8) oder einem „großen“ Ensemble (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 11) die Rede ist oder das Vorhaben als „großes Verwaltungsgebäude“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 22) bezeichnet wird, führen ebenfalls nicht weiter. Denn es ist geklärt, dass Festsetzungen in einem Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung nicht schlechthin nachbarschützende Wirkung haben, sondern nur dann, wenn sich dies aus der Konzeption des Plangebers ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2019 – BVerwG 4 B 5.19 – juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2021 – OVG 10 S 69/20 – juris Rn. 15, jeweils m.w.N.). Dazu führen die Kläger aber nichts aus.
cc) Auch sonst bietet das Zulassungsvorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein Vorhaben mit dem Hauptzweck der Schulung und Fortbildung von Behördenmitarbeitern aufgrund seiner typischen Nutzungsweise als Schulungs- und Fortbildungsstandort im Hinblick auf die Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets – und der insoweit gegenüber einem reinen Wohngebiet (§ 7 Nr. 7 BO 58) gerade nicht uneingeschränkt geschützten Wohnruhe – allgemein gebietsunverträglich wäre.
Ohne Substanz und damit auch ohne Erfolg bleibt das Zulassungsvorbringen, das Vorhaben verursache einen „Verkehrslärm“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 15, 18 und 21), der „nicht gebietsverträglich“ (a.a.O., S. 15) sei. Was die Kläger damit genau meinen, bleibt im Dunkeln. Sie räumen sogar bereits selbst ein, dass „Anlagen für Verwaltungen“ im planungsrechtlichen Sinne mit „einem größeren Publikumsverkehr“ verbunden sein können (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 6 für ausländische Botschaften und Konsulate). Ihr weiteres Vorbringen bleibt substanzlos.
Mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets nach § 7 Nr. 8 BO 58 – im Gegensatz zum reinen Wohngebiet im Sinne von § 7 Nr. 7 BO 58 – nimmt der Plangeber hin, dass die durch diesem Baugebietstyp zusätzlich zum Wohnen zugelassenen weiteren Regelbebauungen (§ 7 Nr. 8 Satz 1 Buchstabe b BO 58), aber ebenso die zugelassenen Ausnahmebebauungen (§ 7 Nr. 8 Satz 2 BO 58), Unruhe in ein sonst durch Wohnnutzung geprägtes und insoweit ruhiges Gebiet hineintragen (vgl. Külpmann, jurisPR-BVerwG 17/2022 Anm. 1 unter B.II.2.). Der zeitlich oder im Umfang oder – etwa bei Lieferverkehr – auch nach Art der Fahrzeuge von einer reinen Wohnnutzung – insbesondere hier in einer Villengegend – abweichende An- und Abfahrtsverkehr kann daher nicht schon als solcher der Gebietsverträglichkeit der weiteren Regel- oder Ausnahmenutzungen entgegengehalten werden. Vielmehr ist dieser weitere, nicht rein wohnnutzungsbedingte Verkehr nach dem Willen des Plangebers auch von den Eigentümern, die ihre Grundstücke nur zu Wohnzwecken nutzen, als ebenfalls grundsätzlich gebietstypisch hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2022 – BVerwG 4 C 6.20 – juris Rn. 14 für ein Haus der Freiwilligen Feuerwehr „trotz der Unruhe, die von den gelegentlichen Einsätzen vor allem zur Nachtzeit ausgelöst wird“).
Die Kläger legen indessen keine konkreten Anhaltspunkte dafür dar, inwieweit und warum sich für Vorhaben der in Rede stehenden Nutzungsart (Schulungs- und Fortbildungsstandort für die öffentliche Verwaltung) typischerweise eine etwa nach der Zahl der Fahrzeugbewegungen oder der Art der Fahrzeuge oder den Verkehrszeiten für ein allgemeines – und gerade kein reines – Wohngebiet unverträgliche Verkehrslärmbelastung ergeben könnte.
Das bloße Verweisen auf den erstinstanzlichen Vortrag (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 15) genügt – wie oben bereits ausgeführt – nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es ist nicht Sache des Oberverwaltungsgerichts, solchen Verweisen nachzugehen und zu prüfen, was die Zulassungsantragsteller bei einer Würdigung (auch) des erstinstanzlichen Vorbringens im Zulassungsverfahren konkret beanstanden möchten.
Ebenso unergiebig sind die pauschalen Ausführungen über die „generierten Verkehrsauswirkungen“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 15). Die ebenfalls nur pauschale Bezugnahme (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 4 f., 7, 8, 9 und 16) auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verkehrslärm eines Postzustellstützpunktes (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – BVerwG 4 C 1.02 – juris Rn. 17) verkennt, dass es sich bei dem durch jenes Vorhaben verursachten Verkehr um einen ganz anders gelagerten Fall handelt. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegten Feststellungen des Berufungsgerichts war es „zur Versorgung von neun Gemeinden mit Postsendungen vorgesehen“, sodass bei jenem Vorhaben – „einem Speditionsbetrieb, der die Ware (Briefe, Zeitungen und Päckchen) sortiert und dann verteilt, vergleichbar“ – mit einem „Zu- und Abfahrtsverkehr mit Lkw’s, Kleinlastwagen, Zustellfahrzeugen und Pkw’s“ gerechnet werden müsse, der mit „56 Fahrzeugbewegungen pro Tag“ als „erheblich“ anzusehen sei und deshalb „typischerweise nicht in ein Wohngebiet“ gehöre (so vorinstanzlich BayVGH, Urteil vom 12. November 2001 – 20 B 01.763 – juris Rn. 21). Es ist hier auch nichts dafür vorgetragen, warum der von dem Vorhaben der Beigeladenen verursachte Verkehr mit dem eines Hotel- und Restaurantbetriebs mit 33 Mitarbeitern und mit 120 bis 160 Sitzplätzen in für den allgemeinen Publikumsverkehr offenen Restaurationsbereichen (OVG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 1993, a.a.O., Rn. 27 f. und 30) vergleichbar sein soll (vgl. Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 9 und 16). Damit kann der vom Vorhaben der Beigeladenen verursachte Verkehr nicht verglichen werden, weil es weder um die ständige An- und Abfahrt von Hotel- oder Restaurantgästen zu beliebigen Zeiten geht, sondern regelmäßig mit Anfahrten der Besucher nur zu Veranstaltungsbeginn und mit Abfahrten nur nach Veranstaltungsende zu rechnen ist, und weil auch nur zu den üblichen Essenszeiten mit der Anfahrt eines Lieferfahrzeugs eines externen Dienstleisters für Cateringservice (vgl. Nutzungsbeschreibung, VVG Bd. 1, Bl. 108) und nach dem Ende der Essenzeiten mit dessen Abfahrt zu rechnen ist und sich daraus kaum eine für ein allgemeines Wohngebiet untypische Verkehrsbelastung ergeben kann. Ebenso wenig ergibt sie sich durch ein Lieferfahrzeug für das Bringen und Abholen von Wäsche zu Beginn und nach Ende von Veranstaltungen mit Übernachtungsbedarf oder durch die An- und Abfahrt des Lieferfahrzeugs eines externen Dienstleisters für Veranstaltungsservice (Nutzungsbeschreibung, a.a.O., Bl. 108) vor Beginn und nach Ende einer Veranstaltung. Die Kläger bieten auch in ihrem Zulassungsvorbringen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, warum und inwieweit der Lieferverkehr für den Veranstaltungsbetrieb und für die Beherbergung und Verpflegung der Teilnehmer (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 17 f.) in irgendeiner Weise die in einem allgemeinen Wohngebiet hinsichtlich des nicht rein wohnnutzungsbedingten Verkehrs typischerweise hinzunehmende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung übersteigen und ein gebietsunverträgliches Ausmaß erreichen könnte.
Ohne greifbare Anhaltspunkte für eine atypische und gebietsunverträgliche Verkehrslärmbelastung bleiben die weiteren Formulierungen im Zulassungsvorbringen, dass das unmittelbar angrenzende Grundstück des Klägers zu 1. besonders „schwerwiegend“ und „im hohen Maß“ von den „Lärmauswirkungen“ und „dem gesamten Liefer- und Anfahrverkehr“ betroffen sei, der über den unmittelbar an das Grundstück angrenzenden und denkmalgeschützten Vorgartenbereich führe und der zu „keinem Zeitpunkt seit der Anlage des Gartens vor weit über hundert Jahren bis heute … für den Kfz-Bereich bestimmt“ gewesen sei (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 16 f.). Soweit die Kläger rügen, das Urteil enthalte kein Wort zu den Auswirkungen des ganztägigen Lieferverkehrs zur Versorgung der Konferenzteilnehmer „entsprechend einem Vollhotel“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 18) unmittelbar neben dem Wohnhaus des Klägers zu 1. auf den nunmehr versiegelten früheren Gartenwegen, gilt das auch für ihr eigenes Zulassungsvorbringen. Sie verkennen, dass es nicht Aufgabe der Gerichte ist, mangels konkreter Anhaltspunkte ins Blaue hinein zu ermitteln, ob die von einer reinen Wohnnutzung abweichende und als Regel oder Ausnahme im allgemeinen Wohngebiet zugelassene Nutzung typischerweise nicht nur einen von der reinen Wohnnutzung abweichenden Grundstücksverkehr verursacht, der nach dem Willen des Plangebers in einem solchen Baugebiet hinzunehmen ist, sondern ob von dieser zulässigen Regel- oder Ausnahmenutzung ein darüber hinausgehender und allgemein wohngebietsunverträglicher Verkehrslärm ausgeht. Dazu besteht auch bei als Ausnahmenutzung zulässigen Gebäuden der öffentlichen Verwaltung, die einem Schulungs- und Fortbildungsstandort dienen, kein erkennbarer Grund. Auch wenn die Kläger weiter ausführen, es gehe „nicht nur um den Lieferverkehr für die Teilnehmer des Seminarzentrums, sondern auch für den Beherbergungsbetrieb“, außerdem habe die Gesamtanlage mit Seminarzentrum und Beherbergungsbetrieb praktisch kein Personal, sondern lediglich einen Hausmeister und zwei Verwaltungsangestellte, was bedeute, dass sämtliche Versorgungen „entsprechend einem Vollhotel“ von morgens bis zum späten Abend von dem Lieferverkehr bedient werden müssten, und zwar durch den nunmehr versiegelten Garten, der unmittelbar an den Garten des Klägers zu 1. angrenze (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 18), bleibt das alles ohne jede Substanz für eine nutzungsarttypische Gebietsunverträglichkeit des Schulungs- und Fortbildungsstandorts.
Auch soweit das Verwaltungsgericht in den späteren Ausführungen zum bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, gegen deren Richtigkeit die Kläger keine ernstlichen Zweifel geltend gemacht haben, in dem am Ende der Urteilsbegründung dazu nochmals gesondert in Bezug genommenen Beschluss (EA S. 5) eine konkrete Beeinträchtigung der Nachbarn verneint, weil es annimmt, der durch die zwei Verwaltungsangestellten und den Hausmeister sowie den Lieferverkehr für höchstens 40 Fortbildungsteilnehmer in der Zeit von 7 bis 15 Uhr ausgelöste Verkehrslärm werde sich in zumutbaren Grenzen halten (Beschluss vom 18. September 2020, a.a.O., S. 12 = juris Rn. 37), fehlt dem Zulassungsvorbringen die schon vom Verwaltungsgericht vermisste Auseinandersetzung mit der Begründung des Beschlusses im Einzelnen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts zu dem durch das Vorhaben verursachten An- und Abfahrtsverkehr ist aus den Bauunterlagen (Bauzeichnungen, Betriebsbeschreibung und Baubeschreibungen der drei Gebäude) mit Blick auf die Seminarzeiten, die Teilnehmerzahlen, die Kapazitäten der Seminarräume und des Speisesaals und die Zahl der Übernachtungsmöglichkeiten sowie der Stellplätze auf dem Grundstück ohne Weiteres plausibel. Konkrete Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an den Annahmen des Verwaltungsgerichts zu Umfang, Zeiten und Arten des Verkehrs zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Insbesondere liegt die ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung eines Lieferverkehrs „bis zum späten Abend“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 18) – was immer die Kläger darunter verstehen mögen – eher fern. Weiterhin fehlen konkrete Anhaltspunkte für einen nicht nur zeitlich, sondern auch nach Art und Zahl der Fahrzeuge besonderen und für zulässige Ausnahmenutzungen in einem allgemeinen Wohngebiet untypisch großen Umfang des Lieferverkehrs, wie ihn etwa – wie bereits ausgeführt – in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ein größerer Postzustellstützpunkt verursacht hätte, oder des Besucherverkehrs, wie er sich in dem vom Oberverwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall aus einem ganztägig dem allgemeinen Publikum geöffneten Hotel- und Gaststättenbetrieb mit 33 Mitarbeitern und mehr als 120 – bzw. im Sommer 160 – Plätzen in den Restaurationsbereichen ergeben hätte.
c) Soweit die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip die Voraussetzungen einer Gebietsverträglichkeit zu prüfen (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 6) bzw. über die Gebietsverträglichkeit „nach den Grundsätzen der allgemeinen Gesetzesauslegung – hier also dem Regel-Ausnahmeprinzip – zu entscheiden“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 8), verwechseln sie bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Art der Nutzung eines Vorhabens im allgemeinen Wohngebiet das bereits genannte zweite Tatbestandmerkmal der Gebietsverträglichkeit (s.o. unter II.1.b) mit dem dritten Tatbestandsmerkmal der Wahrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. März 2022, a.a.O., Rn. 16 – 18). Diese dritte Tatbestandsvoraussetzung ist hier schon nach dem eigenen Vorbringen der Kläger ganz offensichtlich erfüllt. Sie verlangt lediglich, dass die in einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung – bzw. hier des § 7 Nr. 4 bis Nr. 12 BO 58 – nur ausnahmsweise zulässigen Arten der baulichen Nutzung Ausnahmen bleiben müssen (BVerwG, a.a.O., Rn. 17). Das ist hier bereits deshalb der Fall, weil nach Darstellung der Kläger das Plangebiet sich durch eine „Nutzung mit großen Einfamilien-Villen“ auszeichne und sich „im gesamten Plangebiet sowie in den angrenzenden reinen Wohngebieten keine Verwaltungsanlagen“ befänden (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 5). Es gibt also nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassung des streitigen Vorhabens das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 7 Nr. 8 BO 58 in dem hier in Rede stehenden allgemeinen Wohngebiet stören oder gar „zu einem Umkippen der Nutzungsart“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 11) führen könnte. Vielmehr dürfte das Vorhaben – im Gegenteil – gerade das mit der Gebietsfestsetzung verfolgte städtebauliche Ziel des Plangebers verwirklichen, ein allgemeines Wohngebiet (§ 7 Nr. 8 BO 58) zu schaffen, mit dem er sich bewusst gegen die Festsetzung eines reinen Wohngebiets (§ 7 Nr. 7 BO 58) entschieden hat.
d) Soweit die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils schließlich aus den tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Bewertungen der Ermessensentscheidung herleiten wollen (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 18 f.), gehen ihre Ausführungen ins Leere. Ein Grundstücksnachbar hat keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB (BVerwG, Urteil vom 29. März 2022, a.a.O., Rn. 19). Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Gebietserhaltungsanspruch. Denn die Grundentscheidung für die regelhafte und ausnahmsweise Zulässigkeit ist bereits normativ durch die drei Tatbestandsvoraussetzungen der Regel- bzw. Ausnahmebebauung, der Gebietsverträglichkeit und der Wahrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses getroffen und darf durch die Behörde nicht aus Erwägungen, die für das gesamte Gebiet Geltung beanspruchen, im Ermessenswege geändert werden. Bei der Ermessensentscheidung, welche die Behörde nach § 31 Abs. 1 BauGB zu treffen hat, spielen daher regelmäßig Fragen des konkreten Grundstücks und seiner Situation eine Rolle, die nichts mit dem wechselseitigen Austauschverhältnis zu tun haben, aus dem sich der Gebietserhaltungsanspruch herleitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2022, a.a.O., Rn. 20). Die Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB ist planimmanent („Ausnahmen …, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind“). Danach trifft der Bebauungsplan eine das Ermessen nach § 31 Abs. 1 BauGB begrenzende Grundentscheidung für die ausnahmsweise Zulässigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2022, a.a.O., Rn. 21). Zutreffend bezeichnet das angefochtene Urteil daher dieses Ermessen als „intendiert“ (EA S. 5).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den beiden weiteren drittschützenden Vorschriften des Baurechts betreffend die Abstandsflächen nach § 6 BauO Bln und das Rücksichtnahmegebot nach § 7 Nr. 5 BO 58 machen die Kläger nicht geltend. Ebenso wenig bezweifeln die Kläger die weiteren, nicht den baurechtlichen Drittschutz betreffenden und ebenfalls überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Denkmalschutzrecht (EA S. 4 i.V.m. Beschluss vom 18. September 2020, a.a.O., S. 12 – 14 = juris Rn. 38 – 43) und zur Bestimmtheit der Baugenehmigung (EA S. 4 i.V.m. Beschluss vom 18. September 2020, a.a.O., S. 14 = juris Rn. 44).
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Kläger machen zwar zu Beginn der Zulassungsbegründung (a.a.O., S. 3 f.) neben allen anderen Zulassungsgründen geltend, die Rechtssache weise besondere rechtliche Schwierigkeiten auf. Doch finden sich dazu im gesamten Zulassungsvorbringen nicht einmal ansatzweise nähere Ausführungen. Die relevante Norm (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) taucht nicht auf. Auf den Begriff der „Schwierigkeiten“ im Sinne dieser Vorschrift gehen die Kläger in ihrem weiteren Vorbringen nicht mehr ein.
3. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist die Berufung ebenfalls nicht zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage. Nicht klärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2023 - OVG 10 N 75/22 - juris Rn. 16 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 7 f.) eine solche grundsätzliche Bedeutung nicht auf.
Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob in Berlin – wie es für West-Berlin von der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin in den 80er-Jahren entschieden worden sei – Verwaltungsanlagen in allgemeinen Wohngebieten „regelmäßig“ zulässig seien (so Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 7), stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Denn schon nach dem Wortlaut der bauplanungsrechtlichen Vorschriften in § 7 Nr. 8 Satz 2 5. Fall BO 58 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB, die das Verwaltungsgericht dem angefochtenen Urteil ausdrücklich zugrunde gelegt hat (EA S. 4 i.V.m. Beschluss vom 18. September 2020 – VG 13 L 149/20 – S. 6 = juris Rn. 19), „können“ die hier nur in Betracht kommenden „Gebäude … für die öffentliche Verwaltung“ (§ 7 Nr. 8 Satz 2 5. Fall BO 58) lediglich als „Ausnahmen“ (§ 31 Abs. 1 BauGB) – und damit gerade nicht „regelmäßig“ – zugelassen werden.
Die – soweit ersichtlich – einzige weitere von den Klägern als von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnete Frage, ob in einem allgemeinen Wohngebiet ein Bauvorhaben, das auf einem unbebauten Grundstück nach Art und Maß seiner baulichen Nutzung unzulässig sei, zugelassen werden könne, wenn das unbebaute Grundstück mit einem Villengrundstück zusammengelegt werde (so Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 8), stellt sich ebenfalls nicht. Die Kläger legen weder dar, warum und inwieweit sich die Größe des Vorhabengrundstücks auf die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung auswirken soll, noch führen sie etwas dazu aus, warum das hier planfestgesetzte Maß der baulichen Nutzung – oder gar ein Aufrechterhalten getrennter Buchgrundstücke – eine nachbarschützende Wirkung entfalten soll. Insbesondere ist die Vereinigung von Grundstücken (§ 890 Abs. 1 BGB, § 5 GBO) – wie hier zur Schaffung eines einheitlichen Baugrundstücks – allein Sache des Grundstückseigentümers und geht Dritte – wie hier die Kläger – nichts an (vgl. Picker, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, Stand 31.12.2021, § 890 Rn. 31 und 37).
4. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.
Eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2023 – OVG 10 N 33/22 – juris Rn. 5 m.w.N.).
Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht einmal ansatzweise. Die Kläger machen geltend, das Urteil weiche sowohl von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – BVerwG 4 C 1.02 – juris) als auch von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin (OVG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 1993 – 2 S 1.93 – juris) ab (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 4 – 6, 8 – 11, 15 und 18). Indessen formulieren sie für keine dieser beiden Entscheidungen einen abstrakten Rechtssatz, von dem das Urteil angeblich abweichen soll. Das wörtliche Wiedergeben von Textauszügen aus der Begründung der beiden genannten Entscheidungen genügt insoweit nicht. Für das angefochtene Urteil formulieren die Kläger ebenfalls keinen abstrakten Rechtssatz, der von einem abstrakten Rechtssatz abwiche, der einer der beiden zitierten Entscheidungen zugrunde liegt. Ungeachtet dessen legen sie nicht dar, um welche selbe Rechtsvorschrift es in den beiden in Bezug genommenen Entscheidungen wie auch im angefochtenen Urteil gehen soll.
Soweit es um das geschriebene Tatbestandsmerkmal „Gebäude für die öffentliche Verwaltung“ in § 7 Nr. 8 Satz 2 5. Fall BO 58 geht oder das ihm ähnliche Tatbestandsmerkmal der „Anlagen für Verwaltungen“ in § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, hat das Bundesverwaltungsgericht es in seiner Entscheidung zu einem größeren Postzustellstützpunkt nicht zugrunde gelegt, sondern ausdrücklich offengelassen, ob es erfüllt ist (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002, a.a.O., Rn. 18). Das Oberverwaltungsgericht Berlin hielt es in dem von ihm entschiedenen Fall eines Luxus-Hotels mit Restaurant für über 120 Gäste und Konferenzbetrieb schon für offensichtlich nicht einschlägig (OVG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 1993, a.a.O., Rn. 27 letzter Satz: „Da die drei Gebäude auch nicht … für die öffentliche Verwaltung genutzt werden sollen, kommt eine ausnahmsweise Zulassung nach § 7 Nr. 8 Satz 2 BauO 1958 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BauGB … nicht in Betracht.“). Die Nutzung des hier in Rede stehenden Vorhabengrundstücks für das Gästehaus der Beigeladenen, deren Hauptverwaltungen in den Ländern damals jeweils noch unter „Landeszentralbank“ firmierten, ordnete es ohne Weiteres der als „Gebäude … für die öffentliche Verwaltung“ nach § 7 Nr. 8 Satz 2 BO 58 zulässigen Ausnahmebebauung zu (OVG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 1993, a.a.O., Rn. 32).
Soweit es um das zusätzliche ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit geht, wenn ein Vorhaben das geschriebene Tatbestandsmerkmal einer Ausnahme erfüllt, verwundert es nicht, dass die Kläger die Abweichung eines abstrakten Rechtssatzes im Urteil von einem abstrakten Rechtssatz in einer der den beiden genannten Entscheidungen nicht aufzuzeigen vermögen. Denn die rechtlichen Maßstäbe für die Gebietsverträglichkeit in der Begründung des Verwaltungsgerichts (EA S. 4 i.V.m. Beschluss vom 18. September 2020, S. 8 f. = juris Rn. 24) stimmen mit den rechtlichen Maßstäben in der Begründung der beiden genannten und von ihm auch zitierten Entscheidungen überein. Danach ist für die Gebietsverträglichkeit eines bauplanungsrechtlich – wie hier – nur als Ausnahme zugelassenen Vorhabens maßgebend, dass seine Nutzung allgemein – hier für den Hauptzweck der Schulung und Fortbildung und die unselbständigen Nebenzwecke der Beherbergung und Verpflegung der Teilnehmer – nicht typischerweise gebietsunüblich störend wirkt (EA S. 4 i.V.m. Beschluss vom 18. September 2020, S. 8 = juris Rn. 24; vgl. im gleichen Sinne BVerwG, Urteil vom 21. März 2002, a.a.O., Rn. 11; OVG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 1993, a.a.O., Rn. 26 und 29).
Wenn das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall für das konkrete Vorhaben der Beigeladenen zum Ergebnis der Gebietsverträglichkeit kommt, während die beiden genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin für die dort jeweils in Rede stehenden Vorhaben die Gebietsverträglichkeit verneinen, so liegt das nicht an einer Abweichung abstrakter Rechtssätze, sondern an der Abweichung der jeweils zu beurteilenden Sachverhalte. Nach den vom in Rede stehenden Vorhaben abweichenden konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls war das typische Erscheinungsbild der Nutzungsart des Vorhabens (Postzustellstützpunkt, Hotel mit Restaurant- und Konferenzbetrieb) in den entschiedenen Fällen gebietsunverträglich, während das hier (Schulungs- und Fortbildungsstandort der öffentlichen Verwaltung für höchstens 40 Teilnehmer mit Beherbergung und Verpflegung) gerade nicht der Fall ist. Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vermögen die auf solchen tatsächlichen Umständen beruhenden unterschiedlichen Ergebnisse der rechtlichen Beurteilung des jeweils konkreten Einzelfalls nicht zu begründen.
5. Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor. Die Rüge des Fehlens der Entscheidungsgründe nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 19 – 22) geht offensichtlich ins Leere.
Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO müssen im Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sinn dieser Regelung ist es zum einen, die Beteiligten über die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, und zum anderen, dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der inhaltlichen Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung in diesem Sinne deshalb nur, wenn sie – jedenfalls in maßgeblichen Teilen – so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2022 – BVerwG 5 B 33.21 – juris Rn. 42 m.w.N.). Auch eine Bezugnahme kann hingegen diesen Zweck erfüllen, sofern die Beteiligten das in Bezug genommene Schriftstück kennen oder von ihm ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können und sofern sich für sie und das Rechtsmittelgericht aus einer Zusammenschau der Ausführungen in der Bezug nehmenden Entscheidung und dem in Bezug genommenen Schriftstück die für die richterliche Überzeugung maßgeblichen Gründe mit hinreichender Klarheit ergeben (BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2008 – BVerwG 4 BN 25.08 – juris Rn. 9 m.w.N.). Zudem liegt der Mangel des Fehlens der Entscheidungsgründe nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2022, a.a.O., Rn. 42).
Nichts anderes ergibt sich aus § 117 Abs. 5 und § 130b Satz 2 VwGO. Dass diese beiden Vorschriften Bezugnahmen der Urteilsgründe in bestimmten Fallgestaltungen ausdrücklich zulassen, rechtfertigt nicht den Schluss, in allen anderen Fällen seien Verweisungen unzulässig. Vielmehr handelt es sich bei den beiden genannten Vorschriften lediglich um spezielle Ausprägungen schon früher anerkannter allgemeiner Grundsätze (BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 9). Dementsprechend ist es auch zulässig, wenn ein Gericht – wie hier – in seinem Urteil auf einen Beschluss Bezug nimmt, der zwischen den Beteiligten in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 – BVerwG 2 B 103.97 – juris Rn. 2 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen eine derart mangelhafte Begründung, dass das Urteil als nicht mehr mit Gründen versehen anzusehen wäre, nicht auf. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, wenn das Urteil auf die – wie oben ausgeführt: beispielhafte – Begründung des vorher zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlusses im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum selben Vorhaben Bezug nimmt und sie lediglich ergänzt (EA S. 4 f.). Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass die Bezugnahme den Rechtsschutz der Kläger verkürzen oder die Begründungspflicht des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) verletzen würde. Insbesondere zeigt es keine anderen tatsächlichen Umstände oder drittschützenden Normen konkret auf als die Umstände und Normverstöße, die das Verwaltungsgericht in seinem in Bezug genommenen Beschluss und den ergänzenden Ausführungen des Urteils geprüft hat. So ist – wie bereits ausgeführt – dem in Bezug genommenen Beschluss und den Ergänzungen im Urteil ohne Weiteres zu entnehmen, dass und warum keine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs, der Abstandflächenvorschriften oder des Gebots der Rücksichtnahme vorliegt und insbesondere der vom Vorhaben verursachte Verkehr weder generell in einem allgemeinen Wohngebiet gebietsunverträglich noch individuell gegenüber einem Kläger rücksichtslos (§ 7 Nr. 5 BO 58) ist.
Soweit die Kläger im Gewand der Rüge des Fehlens der Entscheidungsgründe eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) geltend machen wollen, rügen sie diese schon nicht ausdrücklich und ist darüber hinaus ihren Ausführungen nicht zu entnehmen, welchen konkreten Vortrag im Klageverfahren das Verwaltungsgericht übergangen haben soll. Im Übrigen ist ein solcher Gehörsverstoß hier auch sonst nicht erkennbar.
Insbesondere bedeutet der Umstand, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich auf den Schriftsatz der Kläger vom 25. November 2020 Bezug genommen hat (vgl. Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 21 f.), noch nicht, dass es ihn nicht zur Kenntnis genommen und in seine rechtliche Würdigung einbezogen hat. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht ihm unterbreitetes Vorbringen auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt und berücksichtigt. Auch ist es nicht erforderlich, dass das Gericht sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Vielmehr ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan, wenn das Gericht sich in seiner Begründung mit dem für die Entscheidung erheblichen Kern des Beteiligtenvorbringens jedenfalls zu den Fragen, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung sind, auseinandersetzt. Erst wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig verpflichtet es das Gericht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt. Daraus ergibt sich, dass der einen Gehörsverstoß rügende Kläger darlegen muss, welches konkrete Vorbringen das Verwaltungsgericht seiner Auffassung nach unberücksichtigt gelassen hat und warum der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen sein soll, es also zu einem anderen, für den Kläger günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es diesen Vortrag berücksichtigt hätte (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2022 – OVG 10 N 4/21 – juris Rn. 50 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben liegt hier auch kein Gehörsverstoß vor. Denn das Urteil hat sich – wie bereits mehrfach ausgeführt – mit dem Gebietserhaltungsanspruch einschließlich der Voraussetzung der Gebietsverträglichkeit ebenso wie mit dem Rücksichtnahmegebot befasst und ist dabei auch auf die generelle Unverträglichkeit bzw. individuelle Unzumutbarkeit des vorhabenbedingten Verkehrs eingegangen. Mit der Feststellung, die Kläger seien im Klageverfahren der alle diese Fragen behandelnden Begründung des Beschlusses vom 18. September 2020 „nicht mehr überzeugend entgegengetreten“ (EA S. 4), gingen auch hinsichtlich des Ermessens des Beklagten bei Erteilung der Ausnahme „aus den Gründen des Beschlusses vom 18. September 2020 fehl“ (EA S. 5) und setzten sich hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme ebenfalls „nicht im Einzelnen mit der Begründung des Beschlusses auseinander“ (EA S. 5), hat das Urteil das gesamte erstinstanzliche Vorbringen der Kläger zu den genannten Fragen ausdrücklich und hinreichend gewürdigt. Das genügt auch den Anforderungen rechtlichen Gehörs. Demgegenüber legen die Kläger einen Gehörsverstoß nicht schon dadurch hinreichend dar, dass sie im Gegensatz zum Verwaltungsgericht ihren eigenen erstinstanzlichen Vortrag für substantiiert halten.
Soweit das Zulassungsvorbringen zum Verfahrensmangel darauf zielen will, dass das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch oder gegen das Rücksichtnahmegebot zu Unrecht verneint habe, ist das eine Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung und damit unter dem Gesichtspunkt des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unbehelflich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil sie im Berufungszulassungsverfahren einen Zurückweisungsantrag gestellt und sich insoweit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).