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Entscheidung 1 K 3180/19


Metadaten

Gericht VG Potsdam 1. Kammer Entscheidungsdatum 01.06.2023
Aktenzeichen 1 K 3180/19 ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2023:0601.1K3180.19.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 WasG BB 2012, § 40 Abs 1 S 10 WasG BB 2012, § 40 Abs 1 S 7 WasG BB 2012, § 40 Abs 1 S 8 WasG BB 2012, § 40 Abs 3 WasG BB 2012

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Teilaufhebung von drei Bescheiden über die Festsetzung eines Wassernutzungsentgeltes für die Veranlagungsjahre (VJ) 2015, 2016 und 2018.

Die Klägerin betreibt in der Gemeinde K... einen Betrieb, dessen faktischer Alleingegenstand die Wassergewinnung in einem betriebseigenen Pumpwerk und der Verkauf des Wassers ist. Die Klägerin entnimmt Oberflächenwasser aus dem N...See und leitet es über ein betriebseigenes Verteilungsnetz an ihre Geschäftspartner – Unternehmen und Privatabnehmer – weiter. Ein Teil insbesondere des an landwirtschaftliche Betriebe abgegebenen Wassers wird bei diesen Abnehmern zur Beregnung landwirtschaftlicher Nutzflächen im Gebiet D..., G..., J..., S...und T...Wasser genutzt.

Ein Teil der Abnehmer des Wassers wird – wie die Klägerin – wirtschaftlich von Herrn T... W... beherrscht, nämlich der „Biohof zum M... T... W...“ (Einzelunternehmen) und die T... W... und H... W... Agrarbetrieb D... W... GbR. Nach den Angaben von Herrn T... W... in der mündlichen Verhandlung stehen rund 95 % der Anteile der Klägerin in seinem Eigentum, der Rest gehöre seinem Onkel. Der „Biohof zum M...“ stehe in seinem Alleineigentum. Die Agrarbetrieb D... W... GbR stehe zu 99 % in seinem Eigentum, der Rest gehöre seinem Vater.

Die Oberflächenwasserbenutzung wurde durch wasserrechtliche Erlaubnis des vormaligen Landesamts für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) - Regionalabteilung West - vom 8. Juni 2011 zugelassen. Für die Nutzung des Wassers wird vom Beklagten gegenüber der Klägerin jährlich ein Wassernutzungsentgelt geltend gemacht.

Mit Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 22. September 2017 wurde gegenüber der Klägerin für den Veranlagungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2015 (VJ 2015) für die Gewässerbenutzung durch „Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern“ Wassernutzungsentgelt in Höhe von 11.617,48 EUR festgesetzt.

Zur Begründung wird in dem Bescheid als rechtliche Grundlage auf §§ 40 bis 42 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) verwiesen. Das Entgelt bemesse sich nach der tatsächlich entnommenen Wassermenge unter Abzug der nicht nachteilig veränderten Wassermenge, die vom Benutzer unmittelbar wieder zugeführt werde. Bei Beregnung betrage die wiedereingeleitete Wassermenge 93 vom Hundert der Beregnungsmenge (Beregnungspauschale). Benutzer sei derjenige, der selbst in den Wasserhaushalt eingreife. Er sei entgeltpflichtig. Damit gewähre die Regelung den Abzug einer wiedereingeleiteten Wassermenge nur dem Benutzer, der selbst Wasser wieder Gewässern zuführe. Bei der Weitergabe des Wassers an einen Dritten verliere er die Sachherrschaft; eine spätere Wiedereinleitung könne nicht zur Entgeltminderung führen.

Die Berechnung beruhe auf der Erklärung für das Veranlagungsjahr 2015 vom 31. Januar 2017. Da das aus dem N... See entnommene Wasser vollständig an Dritte veräußert worden sei, werde ein das Entgelt mindernder Abzug nicht gewährt. Die Klägerin bewirtschafte lediglich das Brauchwasserwerk und das Wasserverteilungsnetz. Über letzteres würden diverse Groß- und Kleinabnehmer (Dritte) beliefert.

Der Berechnung zugrunde gelegt wurde eine Benutzungsgebühr von 0,02 EUR/m3 „Oberflächenwasserbenutzung für Produktion“. Die Entgeltfestsetzung erfolgte auf der Grundlage der Selbstauskunft der Klägerin vom 31. Januar 2017, nach der sie 580.874,0 m3 entnommen hatte.

Mit einem entsprechenden Bescheid für den Abrechnungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2016 (VJ 2016), gleichfalls vom 22. September 2017, setzte der Beklagte ein weiteres Wassernutzungsentgelt von 11.358,44 EUR fest (Entnahmemenge: 567.922,0 m3, basierend ebenfalls auf einer Selbsterklärung vom 31. Januar 2017).

Mit weiterem Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 2019 wurde für den Entnahmezeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 (VJ 2018) ein Wassernutzungsentgelt von 33.706,27 EUR festgesetzt (Entnahmemenge: 1.465.490,0 m3, basierend auf der Selbsterklärung vom 25. Januar 2019).

Die gegen die drei Bescheide von der Klägerin erhobenen, in der Sache von ihr nicht begründeten Widersprüche vom 23. Oktober 2017 und vom 23. Juli 2019 wies der Beklagte mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 28. November 2019 zurück. Zugleich wurden die vom Beklagten als sinngemäß gestellt erachteten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Zu Recht sei davon ausgegangen worden, dass die entnommenen Wassermengen vollständig an Dritte weitergegeben worden seien. Damit sei zutreffend der Satz für Produktionszwecke zugrunde gelegt worden. Die festgesetzten Wassernutzungsentgelt-Beträge für die Jahre 2015 und 2016 seien bereits entrichtet worden. Der Betrag für 2018 sei bis dahin noch nicht gezahlt worden.

Am 19. Dezember 2019 hat die Klägerin Klage erhoben.

Zur Begründung hat sie mit Schriftsatz ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 4. November 2020 ausgeführt, sie wende sich gegen den Ansatz des Beklagten, die Wasserbenutzung umfassend in Rechnung zu stellen. Es werde nicht berücksichtigt, dass der überwiegende Anteil des entnommenen Wassers zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen eingesetzt werde. Das Wiedereinleitungsprivileg des
§ 40 Abs. 1 BbgWG werde zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Danach betrage die wiedereingeleitete Wassermenge bei Beregnung 93 vom Hundert der Beregnungsmenge. Ausweislich einer gefertigten Übersicht werde das Wasser von 420 ha der insgesamt 476 ha bewässerter Fläche durch den Biohof und den Agrarbetrieb D... für landwirtschaftliche Nutzung eingesetzt. Dort sei von einem Rückfluss von 93 % des Wassers in das Grundwasser auszugehen. Dementsprechend sei das Wassernutzungsentgelt zu reduzieren.

Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2021 hat die Klägerin durch ihre neuen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, dass während die vormalige LPG D... das Wasser noch zur Beregnung der eigenen landwirtschaftlichen Flächen entnommen habe, dieses heute zwar noch in ähnlicher Weise für dieselbe Fläche erfolge, wegen der geänderten Eigentümerstruktur der vormaligen LPG-Flächen die Bewässerung aber nunmehr kleinteiliger durch verschiedene Eigentümer geschehe. Der Geschäftsbetrieb der Klägerin sei ausschließlich durch den Betrieb des Pumpwerks und des Leitungsnetzes bestimmt. Da Inhaber sowohl der Klägerin wie der beiden Hauptabnehmer Herr T... W... sei, würden sich diese drei Betriebe als Teile desselben landwirtschaftlichen Unternehmens des Herrn W... darstellen. Ein wesentlicher Teil des Wassers werde in diesem landwirtschaftlichen Betrieb W... verregnet. Dass dieser aus drei juristischen Personen bestehe, habe nichts mit der Gewässerbenutzung zu tun. Der Biohof müsse aus Gründen der Förderfähigkeit von den anderen Teilen getrennt sein.

Das Rückführungsprivileg sei zugunsten der Klägerin zumindest analog anzuwenden. Obwohl hier nicht der Wasserbenutzer selbst das Wasser verregne, müsse er, also hier die Klägerin, in den Genuss des Rückführungsprivilegs kommen. Es handele sich um eine atypische, vom Gesetzgeber nicht gesehene Situation. Die Eigentumsaufsplitterung nach der Wende führe zu den verschiedenen Eigentümern, denen das Wasser von der Klägerin überlassen werde. In der Sache habe sich aber nichts Wesentliches seit den 1970er Jahren geändert, das Wasser werde immer noch verregnet.

Die Klägerin habe keine Gewinnerzielungsabsicht. Sie arbeite zu Konditionen, die – wenn überhaupt – allein die Selbstkosten decken würden. Sie handele insoweit nicht kommerziell im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg.

Die Auslegung des Beklagten führe zu einem unerwünschten, unökologischen Lenkungseffekt. Die Klägerin müsste in der Konsequenz aufgegeben werden. Dann müssten alle Betriebe jeweils eine eigene Entnahme von (Grund-) Wasser durchführen, was ökologisch nachteilig sei.

Das Wassernutzungsentgelt sei danach neu zu berechnen. Dabei sei die Abnahme durch private Nutzer zu 100 % zu berücksichtigen und die Abnahme durch landwirtschaftliche Betriebe (inkl. der Betriebe W...) zu 7 %. Dies ergebe die in den Klageanträgen angegeben Beträge.

Für das Jahr 2018 sei zugunsten der Klägerin der Erlasstatbestand des § 40 Abs. 1 Satz 7 BbgWG anzuwenden, nach dem für das Entnehmen von Oberflächenwasser für die Bewässerung in der Landwirtschaft ab dem 1. Januar 2018 kein Entgelt mehr erhoben werde. Dort werde überhaupt nicht auf die Identität zwischen dem Gewässerbenutzer und dem Rückführenden abgestellt. Danach entfalle für 2018 das Entgelt vollständig, soweit die Entnahme für die Landwirtschaft erfolgte. Nach der klägerischen Berechnung ergibt sich für 2018 damit ein verbleibender zu zahlender Betrag von 628,19 EUR. Soweit man diese Auffassung außer Betracht lasse, ergebe sich allein der im Klageantrag zu 3 ausgewiesene Betrag von 2.943,66 EUR. In der mündlichen Verhandlung ist für die Klägerin noch vorgetragen worden, dass inzwischen auch das Entgelt für 2018 vollständig an den Beklagten gezahlt worden sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

1. den Bescheid des Landesamtes für Umwelt über die Festsetzung des Wassernutzungsentgeltes vom 22.09.2017 (VJ 2015) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2019 aufzuheben, soweit in diesem ein Wassernutzungsentgelt von mehr als 1.123,58 EUR festgesetzt wird;

2. den Bescheid des Landesamtes für Umwelt über die Festsetzung des Wassernutzungsentgeltes vom 22.09.2017 (VJ 2016) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2019 aufzuheben, soweit in diesem ein Wassernutzungsentgelt von mehr als 1.173,32 EUR festgesetzt wird;

3. den Bescheid des Landesamtes für Umwelt über die Festsetzung des Wassernutzungsentgeltes vom 09.07.2019 (VJ 2018) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2019 aufzuheben, soweit in diesem ein Wassernutzungsentgelt von mehr als 628,19 EUR, hilfsweise von mehr als 2.943,66 EUR festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und trägt klageerwidernd vor, das Rückführungsprivileg gelte nur dann, wenn das Wasser vom Benutzer unmittelbar wieder Gewässern zugeführt werde. Dies sei hier nicht gegeben, da die Klägerin nach eigenem Vorbringen und unstreitig das Wasser an Dritte weitergegeben habe, die es nach Angaben der Klägerin zur Bewässerung genutzt haben sollen. Bei einer solchen mittelbaren Wiedereinleitung sei das Privileg nicht einschlägig. Die 93 %-Maßgabe in Satz 10 beziehe sich auf das Rückführungsprivileg und sei nur anzuwenden, wenn dessen Voraussetzungen vorlägen. Die Angaben der Klägerin in der Klagebegründung seien im Übrigen unbrauchbar. Der Verweis auf eine Abgabe an bestimmte Agrarbetriebe sage nichts dazu aus, wozu genau das Wasser dort verwendet werde. Die beiden bezeichneten Betriebe machten auch nur einen Bruchteil der Fläche aus, die angeblich beregnet werde. Vorliegend habe die Klägerin das Wasser (durch Verkauf) kommerziell genutzt. Dafür gelte das Privileg nicht. Dies werde von den „WNE-Behörden“ in ständiger Praxis so ausgelegt und angewendet.

Der Umstand, dass die vormalige LPG-Fläche nunmehr in mehrere Eigentümer-Einheiten zerlegt sei, ändere an dieser Bewertung nichts. Die Klägerin selber nutze unstreitig das Wasser nicht zur Beregnung. Damit liege der Privilegierungstatbestand nicht vor. Bewusst werde vom Gesetz allein der Benutzer privilegiert. Im Fall der Wasser-Weitergabe würden mindestens abstrakt Gewinnerzielungsmöglichkeiten eröffnet. Außerdem werde die Verantwortung und Steuerfunktion abgegeben. Der Entnehmer habe nicht mehr sicher in der Hand, was mit dem entnommenen Wasser geschehe. Auch im Sinne der Praktikabilität werde allein der Entnehmer privilegiert, da ansonsten umfangreiche Nachweise vorgelegt und kontrolliert werden müssten. Dies falle auch der Klägerin hier schwer, die für die konkreten abgegebenen Mengen auf Durchschnittswerte und Schätzungen zurückgreifen müsse. Die Angabe der konkret abgegebenen Wassermengen sei ihr nicht möglich. Dies belege die Abgabe der Kontrolle über die Art und den Umfang der Wasserverwendung bei den Abnehmern. Eine Betriebseinstellung der Klägerin sei nicht nachvollziehbar. Sie könne ihre Kosten aus dem Wassernutzungsentgelt ja an die Abnehmer weitergeben. Die Erlaubniserteilung für Grundwasserentnahmen zugunsten der Nutzer (Dritte) erscheine problematisch. Gründe für eine analoge Anwendung der Privilegierungsvorschriften oder für eine Anwendung von § 40 Abs. 3 BbgWG (– teilweises – Erlassen bei besonderer persönlicher Härte) bestünden nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (ein Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als (teilweise) Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig, aber unbegründet.

Die Bescheide des Beklagten über die Festsetzung von Wassernutzungsentgelten hinsichtlich der Entnahme von Oberflächenwasser aus dem N...See für die Jahre 2015, 2016 und 2018 vom 22. September 2017 und 9. Juli 2019 in Gestalt des einheitlichen Widerspruchsbescheides vom 28. November 2019 sind insgesamt rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1) Der Beklagte hat zu Recht auf der Grundlage der von der Klägerin abgegebenen Selbsterklärungen hinsichtlich der an die Vertragspartner der Klägerin abgegebenen Wassermenge unter Zugrundelegung eines Entgeltsatzes von 0,02 EUR/m³ ein insoweit zu zahlendes Wassernutzungsentgelt von 11.617,48 EUR (VJ 2015), von 11.358,44 EUR (VJ 2016) und von 33.706,27 EUR (VJ 2018) in Ansatz gebracht, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BbgWG. Die Klägerin kann weder für die an – von ihr als landwirtschaftliche Unternehmen, die das Wasser ausschließlich zur Beregnung nutzten, eingeordnete – Kunden gelieferten Wassermengen hinsichtlich von ihr errechneter Wiedereinleitungsmengen einen Abzug wegen Wiedereinleitung durch Beregnung nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 Sätze 8 und 10 BbgWG verlangen (dazu unter aa) noch für das Jahr 2018 eine (teilweise) Nichterhebung des Wassernutzungsentgelt gemäß § 40 Abs. 1 Satz 7 BbgWG beanspruchen, soweit sie Wasser an landwirtschaftliche Unternehmen verkauft hat (dazu unter bb). Eine Befreiung von der Entrichtung nach § 40 Abs. 3 BbgWG kommt ebenfalls nicht in Betracht (dazu unter cc).

Rechtsgrundlage für die Bescheide ist § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BbgWG. Danach werden durch die Wasserbehörde von dem Benutzer eines Gewässers Abgaben in Form von Gebühren für die Benutzung in Form des Entnehmens oder Ableitens von Wasser aus oberirdischen Gewässern erhoben. Das Wassernutzungsentgelt wird nach Satz 2 nur für erlaubnispflichtige Gewässerbenutzungen erhoben. Die Höhe des Wassernutzungsentgelts für das Entnehmen oder Ableiten von Oberflächenwasser beträgt seit dem 1. Januar 2007 für Produktionszwecke ab dem 1. Januar 2007 0,02 Euro/m3 und ab dem 1. Januar 2018 0,023 Euro/m3 (Satz 6). Für das Entnehmen oder Ableiten von Oberflächenwasser für die Bewässerung in der Landwirtschaft wird ab dem 1. Januar 2018 kein Entgelt erhoben (Satz 7). Die Abgabe bemisst sich nach der durch kontinuierliche Messungen nachgewiesenen tatsächlich entnommenen Wassermenge oder auf Antrag nach dem wasserrechtlichen Bescheid unter Abzug der nicht nachteilig veränderten Wassermenge, die unter Einhaltung der behördlichen Zulassung für die Einleitung Gewässern vom Benutzer unmittelbar wieder zugeführt wird (Satz 8). Bei Beregnung beträgt die wiedereingeleitete Wassermenge 93 vom Hundert der Beregnungsmenge (Satz 10).

aa) Der angefochtene Bescheid erweist sich, soweit die Klägerin die Nichtberücksichtigung von Wiedereinleitungsmengen aufgrund von Beregnung bei ihren Kunden, die – nach ihrer Darstellung – landwirtschaftliche Unternehmen seien, die das Wasser vollständig zur Beregnung nutzten, rügt, als nicht rechtswidrig. Zu Recht hat der Beklagte einen entsprechenden Abzug nicht vorgenommen.

Schon der Wortlaut der Vorschrift des § 40 Abs. 1 BbgWG macht deutlich, dass eine Abzugsmöglichkeit nur für den Gewässerbenutzer selbst („...vom Benutzer unmittelbar...“), d. h. demjenigen, der das Wasser entnimmt oder ableitet, in Betracht kommt. Eine Abzugsmöglichkeit für den Gewässerbenutzer besteht demzufolge nicht, wenn eine unbelastete Wassermenge durch einen Dritten, an den das Wasser zunächst weitergeleitet wird, dem Wasserhaushalt wieder zugeführt wird. Diese am Wortlaut der Vorschrift orientierte Auslegung steht auch mit der Gesetzesbegründung zum Brandenburgischen Wassergesetz in Einklang, wonach eine Verrechnungsmöglichkeit nur für denjenigen möglich sein soll, der das entnommene Wasser dem Wasserhaushalt selbst wieder zuführt (vgl. LT-Drucksache 1/2769, Seite 20).

Anders als die Klägerin meint, ist die pauschalierte Wiedereinleitungsvorgabe für den Fall der Beregnung in Satz 10 der Vorschrift auch nicht vollständig unabhängig von Satz 8 und der in diesem enthaltenen festen Anbindung des Rückführungsprivilegs an den Gewässerbenutzer zu verstehen. Vielmehr hat der Beklagte im Klageerwiderungsvorbringen zu Recht darauf verwiesen, dass die pauschalierte Wiedereinleitungsregel in Satz 10 ersichtlich in systematischem Zusammenhang mit dem Rückführungsprivileg in Satz 8 steht. Die Verwendung der Begrifflichkeit „wieder zuführen“ in Satz 8 und „wiedereinleiten“ in Satz 10 erfolgt synonym. Vor dem Hintergrund des Gesetzeszweckes, nämlich der gewünschten Nicht-Privilegierung von kommerziellen Wasserbenutzern (Verkauf des Wassers) und der erforderlichen Praktikabilität und Nachprüfbarkeit der Wiedereinleitung/Beregnung, die allein beim Gewässerbenutzer selber, nicht aber bei der potentiell unbegrenzten Menge an Abnehmern des Wassers (Dritten) gewährleistet ist, ließe sich eine Öffnung der Privilegierung auf kommerzielle Gewässerbenutzer in der Fallgruppe des Abgabe des Wassers an Dritte zur Beregnung nicht rechtfertigen. Was das kommerzielle Interesse der Klägerin angeht, so genügt es, dass die Möglichkeit der Gewinnerzielung besteht. Sollte die Klägerin diese, ungeachtet ihrer auf Gewinnerzielung ausgerichteten Gesellschaftsform, aus welchen Gründen auch immer nicht ausschöpfen, kann dies am grundlegend kommerziellen Charakter der Wasserabgabe nichts ändern.

Auch eine analoge Anwendung des Wiedereinleitungsprivilegs in der vorliegenden Konstellation scheidet aus. Auch wenn es zutreffen sollte, was die Klägerin behauptet, dass nämlich im Kern dieselben Flächen in den Veranlagungszeiträumen beregnet worden seien wie dies vormals einheitlich durch die LPG geschehen sei, so ändert dies nichts an den bereits bezeichneten Gesichtspunkten, die die Beschränkung des Privilegs auf den Benutzer begründen (wirtschaftliche Verwertbarkeit durch den Benutzer, mangelnde Übersichtlichkeit und Praktikabilität einer vollständigen Kontrolle bei der Abgabe an Dritte, Problem der Kontrolle der genau abgegebenen Wassermenge und der konkreten Verwendung beim Dritten). Der vorgetragene Gesichtspunkt, dass wirtschaftlich hinter zwei der landwirtschaftlichen Betriebe, an welche Wasser zur Beregnung abgegeben werde, ebenfalls wie bei der Klägerin (überwiegend) Herr T... W... stehe, ändert nichts an dem Umstand, dass diese Unternehmen rechtlich selbständig und damit nicht Benutzer des Gewässers im Sinne des Gesetzes sind und dass die Klägerin über deren Verwendung des Wassers keine Kontrolle ausübt. Selbst für diese Betriebe hat die Klägerin keine Nachweise über die Verwendung der vollständigen Wassermenge für die Beregnung vorgelegt. Die Klägerin bzw. der wirtschaftlich hinter ihr stehende Eigentümer muss sich insoweit an der von ihr bzw. ihm selbst gewählten Aufteilung des – aus seiner Sicht einheitlichen – Unternehmens in drei Gesellschaften festhalten lassen.

Vgl. zur Legitimität der Beschränkung des Wiedereinleitungsprivilegs („Verrechnungsmöglichkeit“) auf den selbst wiedereinleitenden Wasserbenutzer OVG Brandenburg, Urteil vom 27. April 2005 - 2 A 373/03 -, juris Rn. 26-30 (insbesondere Rn. 29 unter Verweis u. a. auf den Entgeltcharakter und den Gesichtspunkt der Vorteilsabschöpfung). Allgemein bestätigt in OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2009 - OVG 2 B 20.07 -, juris Rn. 32.

Wie vom Beklagten dargelegt erscheint das klägerische Vorbringen nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Klägerin bei Nichtanwendung der Privilegierungsvorschrift ihren Geschäftsbetrieb einstellen müsste und die bisherigen Abnehmer des Wassers künftig sämtlich Grundwasserentnahme durchführen würden. Die Klägerin kann als kommerzielle Anbieterin ihren finanziellen Aufwand, also auch die zu entrichtenden Wassernutzungsentgelte, an die Kunden weitergeben. Ob dies – wie die Klägerin wohl suggeriert – zu Kündigungen seitens der Abnehmer führt, ist schon mit Blick darauf zweifelhaft, dass die Entgelte für eine Entnahme von Grundwasser in § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG deutlich höher angesetzt sind (gegenüber der Entnahme von Oberflächenwasser). Die ökologische Lenkungswirkung der Regelungen ist im Übrigen auch nur einer von verschiedenen Gesichtspunkten bei der Regelung der Ehrebung des Wassernutzungsentgelts durch den Landesgesetzgeber,

vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. April 2005, a. a. O. juris Rn. 29.

bb) Im Kern aus den gleichen Gründen scheidet die von der Klägerin begehrte Anwendung des § 40 Abs. 1 Satz 7 BbgWG auf sie als kommerzielle Gewässerbenutzerin aus. Auch insoweit hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass dieses 2017 für die Veranlagungen ab dem 1. Januar 2018 eingeführte und (durch den vollständigen Verzicht der Erhebung) noch weitergehende Privileg für die Nutzung von Oberflächenwasser für die Bewässerung in der Landwirtschaft allein für Gewässerbenutzer gelten kann, die selbst die „Bewässerung in der Landwirtschaft“ durchführen. Auch wenn hier der Wortlaut nicht ausdrücklich – wie in Satz 8 – die Wiederzuführung „vom Benutzer“ zur Voraussetzung macht, so ergibt sich im Ergebnis die gleiche Bedingung aus dem Wortlaut, dass für das Entnehmen oder Ableiten von Oberflächenwasser „für die Bewässerung“ kein Entgelt erhoben werde. Vorliegend entnimmt die Klägerin das Wasser indes nicht für die Bewässerung, sondern für den Verkauf an Dritte. Ob und gegebenenfalls inwieweit ihre Käufer das Wasser für eine Bewässerung in der Landwirtschaft nutzen, kann die Klägerin – wie dargelegt – selbst nicht sicherstellen und letztlich auch nicht nachweisen. Sie verfolgt nicht das Ziel der Bewässerung in der Landwirtschaft, sondern des kommerziellen Verkaufs des Wassers.

cc) Schließlich kommt auch eine (teilweise) Befreiung von der Entrichtung von Wasserentnahmegebühren nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung im Einzelfall gemäß § 40 Abs. 3 BbgWG nicht in Betracht. § 40 Abs. 3 BbgWG findet aufgrund seiner systematischen Stellung und seines Ausnahmecharakters zu § 40 Abs. 1 BbgWG, der den Grundtatbestand der Gebührenerhebung für den Gewässerbenutzer regelt, nur für den Gewässerbenutzer Anwendung, wenn bei ihm selbst die Befreiungsgesichtspunkte vorliegen. Solche sind weder ersichtlich noch von der Klägerin substantiiert dargelegt.

2) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

B e s c h l u s s:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 53.757,10 EUR (10.493,90 EUR zzgl. 10.185,12 EUR zzgl. 33.078,08 EUR) festgesetzt, § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.