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Entscheidung 6 AktG 1/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 6 . Zivilsenat Entscheidungsdatum 11.07.2023
Aktenzeichen 6 AktG 1/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0711.6AKTG1.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die vor dem Landgericht P. unter dem Az.: …6… erhobenen Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner zu 1) bis 6) und 8) gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 31.03.2023 zu TOP 1, der wie folgt lautet (wobei „SB AG“ für die Antragstellerin steht und „K.“ für die K. GmbH):

„Dem Abschluss des beabsichtigten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der SB AG als beherrschtem Unternehmen und der K. GmbH als herrschendem Unternehmen, der im Wortlaut im Rahmen der Hauptversammlungseinladung am 21.02.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist, wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages die folgende Fassung erhalten:

§ 4 Abs. 2: ‘Die Ausgleichszahlung beträgt für jedes volle Geschäftsjahr der SB AG für jede nennwertlose auf den Namen lautende Stückaktie der SB AG mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der SB AG von Euro 1,00 je Stückaktie (jeweils eine „SB AG-Aktie“ und zusammen die „SB AG-Aktien“) brutto Euro 0,23 („Bruttoausgleichsbetrag“), abzüglich eines Betrages für die Körperschaftssteuer sowie den Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages gelangen auf den anteiligen Bruttoausgleichsbetrag von Euro 0,23 je SB-AG-Aktie, 15 % Körperschaftssteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag, d. h. Euro 0,03, zum Abzug, wobei dieser Abzug nur auf den im Bruttoausgleich enthaltenen Teilbetrag vorzunehmen ist, der sich auf die mit deutscher Körperschaftssteuer belasteten Gewinne der SB AG bezieht. Hieraus ergibt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages nach kaufmännischer Rundung auf einen vollen Cent-Betrag eine Ausgleichszahlung in Höhe von Euro 0,20 je SB AG-Aktie für ein volles Geschäftsjahr der SB AG.‘

§ 5 Abs. 1:‘ Die K. verpflichtet sich, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der SB AG dessen Aktien gegen eine Barabfindung („Abfindung“) in Höhe von Euro 3,65 je SB AG-Aktie zu erwerben.‘ “

der Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister am Sitz der Antragstellerin nicht entgegenstehen und etwaige Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.

2. Der gegen die Antragsgegnerin zu 7) gerichtete Antrag wird verworfen.

3. Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragsgegnern zu 1) bis 6) und 8) zur Last; davon sind ausgenommen die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 7), welche die Antragstellerin trägt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des Freigabeverfahrensdie Feststellung, dass die vor dem Landgericht P. erhobenen Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner zu 1) bis 6) und 8) gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 31.03.2023 betreffend den zwischen ihr und der K. GmbH beabsichtigten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Eintragung dieses Vertrages in das Handelsregister nicht entgegenstehen. Vorsorglich beantragt sie eine entsprechende Feststellung betreffend die Nebenintervention der Antragsgegnerin zu 7) zu den Klagen.


Die Antragstellerin ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in P.. Sie betreibt ein Großatelier-Filmstudio. Das Grundkapital der Antragstellerin beträgt 16.499.990 € und ist in ebensoviele Namensaktien eingeteilt. Mehrheitsaktionärin mit einer Beteiligungsquote von ca. 73,3 % (12.093.209 Aktien) ist seit dem 25.05.2022 (Gemeinsamer Bericht S. 7 f., Anlage Ast 3) die K. GmbH, die restlichen Aktien befinden sich in Streubesitz. Davon halten die Antragsgegnerin zu 1) 205.940, die Antragsgegnerin zu 2) 43.438, der Antragsgegner zu 3) 764.567, der Antragsgegner zu 4) 172.000, der Antragsgegner zu 5) 1.350, die Antragsgegnerin zu 6) 10.000, die Antragsgegnerin zu 7) 1.950 und der Antragsgegner zu 8) 1.258 Aktien.


Die Mehrheitsaktionärin K. GmbH verfügt über ein Stammkapital von 25.000 € und liquide Mittel zum 31.12.2022 von ca 1,1 Mio. €. Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der C. Konzerngruppe (C.-Gruppe), welche von Fondsgesellschaften der zur T. Group (T) gehörenden T. Partners (TP) gehalten wird. Zum Konzern gehören unter anderem der Filmstudiobetreiber C. mit mehr als 97 Studios in den Vereinigten Staaten und Kanada.

Am 21.02.2023 veröffentlichte die Antragstellerin im Bundesanzeiger die Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung am 31.03.2023 mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der SB AG und der K. GmbH“. Die Veröffentlichung enthielt eine Zusammenfassung sowie den Text eines am 15.02.2023 aufgestellten Vertragsentwurfes. Danach hat u.a. die Antragstellerin ihre Leitung der K. GmbH zu unterstellen, dieser ein Weisungsrecht einzuräumen und ihren gesamten Gewinn an die K. GmbH abzuführen. Ferner verpflichteten die Parteien die K. GmbH nach § 302 Abs. 1 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages der Antragstellerin. Der Vertragsentwurf enthielt weiter eine Regelung betreffend eine jährliche Ausgleichszahlung an außenstehende Aktionäre für jedes volle Geschäftsjahr von 0,23 € brutto je Aktie und verpflichtete die K. GmbH außenstehenden Aktionären anzubieten, deren Aktien gegen eine Barabfindung von 3,75 € je Aktie zu erwerben. In einem Hinweis zu dem Vertragsentwurf gaben der Vorstand und der Aufsichtsrat der Antragstellerin an, dass es im Fall einer Veränderung der zur Berechnung von Ausgleichs- und Abfindungsbetrag herangezogenen Basis- und Verrentungszinssätze bis zum Tag der Hauptversammlung zu einer im Einzelnen für verschiedene Alternativen ausgewiesenen Veränderung der angegebenen Beträge kommen werde.

Zur Ermittlung des Unternehmenswertes der Antragstellerin hatten diese und die K. GmbH gemeinsam die VT. GmbH („im Folgenden: „VT“) mit einer „Gutachtlichen Stellungnahme“ beauftragt, die unter dem 14.02.2023 erstellt und zusammen mit dem Gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG der Geschäftsführung der K. GmbH und des Vorstands der Antragstellerin über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag veröffentlicht worden ist. Die gutachtliche Stellungnahme hält als Bewertungsergebnis einen Wert des Eigenkapitals der Antragstellerin von 58,8 Mio. € und - unter Zugrundelegung eines Verrentungszinssatzes von 5 % - eine Abfindung gemäß § 305 AktG von 3,75 € je Aktie und einen Ausgleich gemäß § 304 AktG von brutto 0,23 € je Aktie fest. Mit der Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages wurde mit Beschluss des Landgerichts P. vom 28.12.2022 die E. GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden „E.“) bestellt, die ihren Bericht am 15.02.2023 abgab.

In der Hauptversammlung am 31.03.2023 wurde zu Beginn um 10 Uhr die Versammlungsleitung durch den Aufsichtsrat auf dessen rechtlichen Berater Rechtsanwalt Dr. H. übertragen. Nach Erörterung der Formalien wurden der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sowie die Notwendigkeit der Anpassung des Abfindungsbetrages infolge einer Zinsänderung erläutert. Gegen 11 Uhr wurde die Generaldebatte eröffnet. Aufgrund zahlreicher umfangreicher Wortmeldungen ordnete der Versammlungsleiter um 18.15 Uhr eine Beschränkung der Redezeit auf 10 Minuten an und die Schließung der Rednerliste um 18.30 Uhr. Gegen 22.40 Uhr wurde die Abstimmung über den Vertragsentwurf durchgeführt, dieser modifiziert im Hinblick auf die Höhe des Abfindungsbetrages auf neu 3,65 € (statt im Entwurf 3,75 €). Es stimmte von insgesamt 15.109,663 abgegebenen Stimmen eine Mehrheit von 13.677.319 Stimmen (90,5% des vertretenen Grundkapitals) dem Abschluss des Vertrages zu. Die in der Hauptversammlung vertretenen Antragsgegner zu 1) bis 5) und 8) erklärten gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurde in der Folge geschlossen und am 02.05.2023 beim Handelsregister des Amtsgerichts P. zur Eintragung angemeldet.

Mit Schriftsatz vom 31.03.2023 haben die Antragsgegner zu 1) bis 3) bei dem Landgericht P. - Kammer für Handelssachen - Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss der Hauptversammlung vom 31.03.2023 zu TOP 1 erhoben. Mit Schriftsatz vom 28.04.2023 ist der Antragsgegner zu 4) der Klage der Antragsgegner zu 1) bis 3) als weiterer Kläger beigetreten. Die Klage ist der Antragstellerin am 05.05.2023 zugestellt worden.

Die Antragsgegner zu 1) bis 4) haben mit ihrer Klage die Ansicht vertreten, der K. GmbH sei ein rechtsmissbräuchlicher Treuepflichtverstoß vorzuhalten, weil der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag dazu diene, den ohnehin faktisch beherrschenden Einfluss der Großaktionärin einseitig zu ihren Gunsten auszuweiten auf Kosten der außenstehenden Aktionäre, denen eine angemessene Abfindung bzw. ein angemessener Ausgleich vorenthalten werde. Aus dem Gemeinsamen Bericht gehe hervor, dass die K. GmbH beabsichtige, durch Weisung an die Antragstellerin unter Verstoß gegen §§ 304, 305 AktG i.V.m. § 57 AktG auf deren Vermögenswerte zuzugreifen. Da die K. GmbH selbst nicht über die für die Zahlung des Abfindungsbetrages notwendige Liquidität verfüge, sei davon auszugehen, dass eine Refinanzierung des Kaufpreises durch Mittel der Antragstellerin und damit durch unzulässige verdeckte Einlagenrückgewähr erfolgen solle. Zudem sei ein Verstoß gegen § 71a AktG anzunehmen, weil davon auszugehen sei, dass die K. GmbH das von ihr zur Finanzierung der Mehrheitsbeteiligung an der Antragstellerin innerhalb des Konzerns aufgenommene Darlehen ebenfalls durch Inanspruchnahme der Vermögenswerte der Antragstellerin refinanzieren werde. Die TP als Konzernobergesellschaft verschleiere ihre wahren Absichten, denn in der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass sie ein Geschäftsmodell verfolge, nach dem sie sich in Unternehmen einkaufe, dort eine möglichst hohe Schuldenlast begründe zur Refinanzierung des Ankaufspreises und zur Generierung steuerlicher Vorteile, sodann die Kosten des Unternehmens zu Lasten der Belegschaft und des Standorts radikal senke und das Unternehmen nach einigen Jahren gewinnbringend weiterverkaufe.

Die Antragsgegner zu 1) bis 4) haben zudem Fehler des Gemeinsamen Berichtes gerügt, insbesondere beanstandet, dass das Gutachten der VT die Abfindung auf Grundlage des Ertragswertverfahrens und eines angenommenen Unternehmenswerts von 58,8 Mio. € bestimme, ohne den sich aus dem Wert des Immobilienvermögens ergebenden höheren Liquidationswert zu berücksichtigen. Wie sich aus dem den außenstehenden Aktionären nicht vorgelegten Immobilienwertgutachten vom 02.09.2022 ergebe, betrage allein der Wert des Gebäudebestandes 127 Mio. €. Da die K. GmbH als Mehrheitsaktionärin dieses Immobiliengutachten außerhalb der Hauptversammlung erhalten habe, liege darin zugleich ein die Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses begründender Verstoß gegen § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG. Dieser Fehler und der aufgezeigte Berichtsmangel führten zu einem nachträglich nicht heilbaren Mangel des Hauptversammlungsbeschlusses. Weiter rügen die Antragsgegner zu 1) bis 4), dass der Gemeinsame Bericht entgegen § 293a Abs. 1 AktG keine Angaben über die Bonität der K. GmbH als Abfindungsschuldnerin enthalte. Außerdem seien die mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verfolgten Ziele und die sich daraus und aus dem Weisungsrecht der K. GmbH für die Antragstellerin ergebenden Gefahren nicht hinreichend erläutert. Es fehle auch an einer Darstellung etwaiger Alternativen zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und - entgegen § 293a Abs. 1 Satz 2 AktG - an Informationen zu besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung, die sich vorliegend allerdings bereits daraus ergeben hätten, dass das Ertragswertverfahren infolge des umfangreichen, werthaltigen Immobilieneigentums der Antragstellerin ungeeignet sei. Die Aktionäre seien auch nicht über die mit den Vorstandsmitgliedern und ehemaligen Großaktionären F. und W. getroffenen Vereinbarungen informiert worden. Der Hauptversammlungsbeschluss sei schließlich auch deshalb anfechtbar, weil der Vorstand in der Hauptversammlung entgegen § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG Auskünfte betreffend im Einzelnen aufgeführte Fragen nicht nachgekommen sei. Auch dies begründe die Anfechtbarkeit des Beschlusses wie auch der Umstand, dass es in der Hauptversammlung zu einer Reihe unzulässiger Versammlungsleitermaßnahmen gekommen sei.

Die Antragsgegner zu 5), 6) und 8) haben mit Schriftsatz vom 02.05.2023 Klage beim Landgericht P. eingereicht, die dort zunächst unter dem Az.: …1… geführt und mit Beschluss vom 20.05.2023 an die Kammer für Handelssachen zu Az.: …5… verwiesen worden ist. Die Antragsgegnerin zu 7) ist dem Rechtsstreit bereits in der Klageschrift auf Seiten der Kläger als Nebenintervenientin beigetreten. Diese Klage ist der hiesigen Antragstellerin am 26.05.2023 zugestellt worden (Bl. 49).

Die Antragsgegner zu 5) bis 8) haben gerügt, die Hauptversammlung sei nicht nach § 293f AktG ordnungsgemäß vorbereitet gewesen, da nur der Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, nicht jedoch der Vertrag als solcher ausgelegt und der Entwurf zudem in der Hauptversammlung noch abgeändert worden sei. Es habe deshalb auch an einem ordnungsgemäßen Beschlussvorschlag i.S.d. § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG gefehlt und der Vertrag sei nicht ordnungsgemäß nach § 124 Abs. 2 AktG bekannt gemacht worden. Auch das Schriftformerfordernis nach § 293 AktG sei nicht eingehalten worden. Zudem sei die Rechteausübung aus den Aktien des Mehrheitsaktionärs bei der Abstimmung widerrechtlich erfolgt (§ 20 Abs. 7 AktG), weil die Mitteilung der Antragstellerin nach § 20 AktG nicht erkennen lasse, welches Unternehmen tatsächlich die Konzernspitze bilde.

Mit Beschluss vom 12.06.2023 hat das Landgericht P. - Kammer für Handelssachen - die Verfahren Az.: …6… und Az.: …5… zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 22.05.2023 gegenüber den Antragsgegnern zu 1) bis 8) den Antrag auf Erlass eines Freigabebeschlusses nach § 246a AktG gestellt.

Zur Begründung hat sie angeführt, die Klagen der Antragsgegner zu 1) bis 6) und 8) sowie die Nebenintervention der Antragsgegnerin zu 7) stünden der Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister bereits deshalb nicht entgegen, weil die Antragsgegner das nach § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG vorausgesetzte Mindestquorum nicht nachgewiesen hätten.

Zudem seien die Klagen offensichtlich unbegründet und hinderten auch deshalb die Eintragung des Vertrages in das Handelsregister nicht. Die Klage der Antragsgegner zu 5), 6) und 8) sei verfristet, weil sie nicht innerhalb der Anfechtungsfrist zugestellt worden sei. Der Antragstellerin zu 6), die in der Hauptversammlung nicht anwesend gewesen sei, fehle es zudem an der Anfechtungsbefugnis.

Die von den Antragsgegnern in den Klagen geltend gemachten Anfechtungsgründe lägen insgesamt nicht vor. Es fehle an einem Treueverstoß bereits deshalb, weil der Beschluss einen Ausgleich und eine Abfindung vorsehe. Die in Aussicht gestellten Beträge seien auch angemessen, wobei die Angemessenheit erst im Spruchverfahren zu prüfen sei. Dass der K. GmbH ein Weisungsrecht eingeräumt werde, sei nicht zu beanstanden, denn dies sei Sinn und Zweck jedes Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages. Zu den Vertragsverhältnissen mit den Aktionären W. und F. sei ausführlich in der Hauptversammlung Stellung genommen worden. Das von den Antragsgegnern vermutete kollusive Zusammenwirken mit diesen liege tatsächlich nicht vor.

Auch Verstöße gegen § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG seien nicht festzustellen, weder deshalb, weil der Vertrag im Entwurfsstadium in der Hauptversammlung zur Abstimmung gestellt, noch weil sein Inhalt zwischen Bekanntmachung und Abstimmung verändert worden sei. Es liege auch kein Verstoß gegen §§ 304, 305 AktG wegen zu geringer Abfindung vor, denn Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge seien selbst ohne jegliche Abfindung zulässig. Eine Verletzung der §§ 57, 71a AktG sei nicht gegeben, denn beide Normen kämen bei einem bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht zur Anwendung.

Die Rügen zu den angeblich bestehenden Mängeln des Gemeinsamen Berichts seien entweder unbeachtlich oder nicht begründet. Die behauptete Mängel betreffend Abfindung und Ausgleich seien erst Gegenstand des Spruchverfahrens. Es habe weder nach § 293f AktG noch nach § 131 Abs. 4 AktG eine Verpflichtung bestanden, zusammen mit dem Bericht das vorab eingeholte Immobiliengutachten vorzulegen, auch die K. GmbH habe das Immobiliengutachten vor der Hauptversammlung nicht erhalten. Im Übrigen begründe § 131 Abs. 4 AktG keinen Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen, sondern nur auf mündliche Auskünfte, die erteilt worden seien. Informationen über den Vorerwerb von Aktien durch den Mehrheitsaktionär seien nicht relevant und müssten im Gemeinsamen Bericht nicht erörtert werden. Es habe auch keine besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung gegeben, die nach § 293a Abs. 1 Satz 2 AktG hätten offengelegt werden müssen.

Die Versammlung sei ordnungsgemäß geleitet worden, auch soweit die Redezeit um 18.15 Uhr beschränkt und das Wort den Rednern nicht immer in der Reihenfolge der Meldungen erteilt worden sei. Alle Fragen, jedenfalls diejenigen von Relevanz, seien angemessen beantwortet und dem Auskunftsrecht der Aktionäre betreffend der Angelegenheiten, die zur Beurteilung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erforderlich waren, insbesondere den wesentliche Angelegenheiten der K. GmbH (§ 293g Abs. 3 AktG), sei entsprochen worden. Sollten Auskünfte gefehlt haben, die die Bewertung beträfen, seien entsprechende Rügen ohnehin dem Spruchverfahren vorbehalten (§ 243 Abs. 4 Satz 2 AktG). Die K. GmbH sei auch nicht nach § 20 Abs. 7 AktG von ihrem Stimmrecht ausgeschlossen gewesen, denn sie habe die nach § 20 Abs. 6 AktG bestehenden Meldepflichten erfüllt.

Ihr komme jedenfalls ein überwiegendes Vollzugsinteresse nach § 246a Abs. 2 Nr. 3 AktG zu, weil die ihr und ihren Aktionären drohenden Nachteile diejenigen, denen die Antragsgegner ausgesetzt sein könnten, überwögen. Sollte der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht durch Eintragung wirksam werden, müsse jährlich zu Kosten von ca 20.000 € netto ein Abhängigkeitsbericht erstellt und geprüft werden (§§ 312 ff. AktG) und jedes Geschäft mit der K. GmbH und den sie beherrschenden Unternehmen müsse auf etwaige Nachteile für die Antragstellerin kontrolliert werden (§ 311 AktG). Zudem müsse sie auf Synergieeffekte in Form von Wachstumspotentialen und günstigeren Finanzierungsmöglichkeiten verzichten. Sie könnte Einsparpotentiale in Höhe von ca. 600.000 € durch eine Verkleinerung des Vorstands von 5 auf 3 Mitglieder nicht nutzen. Stattdessen wäre eine erneute Hauptversammlung einzuberufen, um die Zustimmung zum Vertrag doch noch rechtswirksam zu erreichen. Dies würde Kosten verursachen für die Inanspruchnahme des Notars (24.000 €), externe Dienstleister (69.798 €), Bewertung und Prüfung (99.000 €), Beantwortung von Aktionärsfragen (mehrere 10.000 €), anwaltliche Begleitung und Backoffice. Den Antragsgegnern hingegen drohten allenfalls finanzielle Nachteile, da sie mit ihrer Minderheitsbeteiligung ohnehin keinen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen könnten. Ihre Vermögensinteressen seien durch die Möglichkeit, ein Spruchverfahren einzuleiten, hinreichend geschützt.

Die Antragstellerin beantragt,

1. es wird festgestellt, dass die vor dem Landgericht P. unter dem Az.: …6… erhobenen Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner zu 1) - 6) und 8) gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 31.03.2023 zu TOP 1, der wie folgt lautet (wobei „SB AG“ für die Antragstellerin steht und „K.“ für die K. GmbH):

„Dem Abschluss des beabsichtigten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der SB AG als beherrschtem Unternehmen und der K. GmbH als herrschendem Unternehmen, der im Wortlaut im Rahmen der Hauptversammlungseinladung am 21.02.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist, wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages die folgende Fassung erhalten:

§ 4 Abs. 2: ‘Die Ausgleichszahlung beträgt für jedes volle Geschäftsjahr der SB AG für jede nennwertlose auf den Namen lautende Stückaktie der SB AG mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der SB AG von Euro 1,00 je Stückaktie (jeweils eine „SB AG-Aktie“ und zusammen die „SB AG-Aktien“) brutto Euro 0,23 („Bruttoausgleichsbetrag“), abzüglich eines Betrages für die Körperschaftssteuer sowie den Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages gelangen auf den anteiligen Bruttoausgleichsbetrag von Euro 0,23 je SB-AG-Aktie, 15 % Körperschaftssteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag, d. h. Euro 0,03, zum Abzug, wobei dieser Abzug nur auf den im Bruttoausgleich enthaltenen Teilbetrag vorzunehmen ist, der sich auf die mit deutscher Körperschaftssteuer belasteten Gewinne der SB AG bezieht. Hieraus ergibt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages nach kaufmännischer Rundung auf einen vollen Cent-Betrag eine Ausgleichszahlung in Höhe von Euro 0,20 je SB AG-Aktie für ein volles Geschäftsjahr der SB AG.‘

§ 5 Abs. 1:‘ Die K. verpflichtet sich, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der SB AG dessen Aktien gegen eine Barabfindung („Abfindung“) in Höhe von Euro 3,65 je SB AG-Aktie zu erwerben.‘ “

der Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister am Sitz der Antragstellerin nicht entgegenstehen und etwaige Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen;

2. es wird festgestellt, dass auch die Nebenintervention der Antragsgegnerin zu 7) zu den Klagen gegen den in Ziff. 1 bezeichneten Beschluss der Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister am Sitz der Antragstellerin nicht entgegensteht und etwaige Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegner zu 1) bis 4) machen geltend, der Freigabeantrag sei rechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig. Es fehle an einem Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin, denn der Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags stelle sich gegenüber den außenstehenden Aktionären als treuwidrig dar. Soweit die Ziele der K. GmbH und der T.-Gruppe aus dem Gemeinsamen Bericht erkennbar würden, seien sie mit dem Sinn eines solchen Vertrages nicht vereinbar, weil Finanzierungen auf Konzerngesellschaftsebene durch die Antragstellerin besichert bzw. von dieser aufgenommene und besicherte Mittel zur Finanzierung der Aktivitäten von anderen Gruppengesellschaften verwendet werden sollten. So habe die Antragstellerin bereits unter dem Vorbehalt des Abschlusses des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages eine Finanzierungsvereinbarung über 41,2 Mio. € geschlossen, obwohl sie selbst Kreditmittel in dieser Höhe nicht benötige. Unter Zugrundelegung der Werte in dem Bericht der VT müsse die Antragstellerin dafür sämtliche Immobilien und ihr gesamtes sonstige Vermögen als Sicherheit gestellt haben. Dies lasse darauf schließen, dass die K. GmbH sich eines ganz wesentlichen Teils des Vermögens der Antragstellerin bemächtigen und weitere schädliche Weisungen erteilen werde, die zu existenzbedrohenden Eingriffen bei der Antragstellerin führen würden und für welche die Aktionäre mangels Solvenz der K. GmbH keine Kompensation erhalten könnten. Dies sei mit § 308 AktG nicht vereinbar.

Der Freigabeantrag sei auch unbegründet, denn die Voraussetzungen des § 246a AktG lägen nicht vor. Insbesondere sei die von ihnen, den Antragstellern zu 1) bis 4), erhobene Anfechtungsklage begründet. Es liege ein Verstoß vor gegen das Verbot der unzulässigen Einlagenrückgewähr nach § 305 Abs. 1 AktG i.V.m. § 57 AktG, weil die K. GmbH nicht ansatzweise in der Lage sein werde, ihre Verpflichtungen gegenüber den Aktionären aus eigenen Mitteln zu erfüllen und deshalb beabsichtige, die aus den Ausgleichs- und Abfindungsansprüchen entstehenden Zahlungsverbindlichkeiten aus dem Vermögen der Antragstellerin zu zahlen. Soweit auch die mit 7 % zu verzinsenden Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 61,1 Mio. €, welche die K. GmbH zum Erwerb der Aktienmehrheit an der Antragstellerin gegenüber ihren Konzernobergesellschaften aufgenommen habe, der Antragstellerin auferlegt würden, begründete dies einen Verstoß gegen das Verbot des Erwerbs eigener Aktien durch Umgehungsgeschäfte (§ 71a AktG). Der zur Vorbereitung der Beschlussfassung vorgelegte Gemeinsame Bericht nach § 293a AktG sei, wie bereits in der Klage ausgeführt, mangelhaft im Hinblick auf die unterbliebene Berücksichtigung und fehlerhafte Ermittlung des Liquidationswerts. Unzureichend sei der gemeinsame Bericht ferner im Hinblick auf das Fehlen von Angaben zur Bonität der K. GmbH als Abfindungs- und Ausgleichsschuldner, die Verschleierung der Absichten der TP, die unterbliebene Vorlage des Immobilienwertgutachtens, einen daraus resultierenden Verstoß gegen § 131 Abs. 4 AktG, das Fehlen nachvollziehbarer Ausführungen zu Handlungsalternativen insbesondere betreffend die Kooperation mit der C.-Gruppe und den unterbliebenen Hinweis auf Bewertungsschwierigkeiten.

Der Anfechtungsklage komme auch Erfolgsaussicht zu im Hinblick auf den bereits vorgetragenen Treuepflichtverstoß, denn der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag diene in keiner Weise den Interessen der Antragstellerin. Wegen den gegenüber den Konzernobergesellschaften bestehenden Zinszahlungsverpflichtungen der K. GmbH genügten weder die Liquidität der K. GmbH, noch der geplante Zugriff auf künftige Gewinne der Antragstellerin um die Zahlung der Ausgleichsverpflichtung zu gewährleisten. Deshalb könnten auch die von der Antragstellerin unrichtig zu niedrig mit 7,5 Mio. € angesetzten statt richtig mit 15,4 Mio. € anzusetzenden Abfindungsverpflichtungen und die Verpflichtung zur Verlustübernahme nach § 302 AktG nicht erfüllt werden. Die von der Antragstellerin im Termin vorgelegte vermeintliche Patronatserklärung der Ci. Holdings enthalte nur eine unverbindliche Absichtserklärung und stelle deshalb keine hinreichende finanzielle Absicherung dar. Im Übrigen reiche selbst das behauptete Barvermögen der Ci. Holdings zur Finanzierung der vertraglichen Verpflichtungen der K. GmbH nicht aus.

Die Versammlungsleitung sei mit aktienrechtlichen Vorschriften unvereinbar durchgeführt worden, denn sie sei rechtswidrigerweise auf die Verhinderung einer effektiven Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre gerichtet gewesen. Insbesondere sei die effektive Ausübung des Rederechts ihres Vertreters in der Versammlung mehrfach gezielt durch den Versammlungsleiter beeinträchtigt worden, indem dieser die Wortmeldungen nicht chronologisch aufgerufen habe und ihrem Vertreter trotz dreier Wortmeldungen nur zweimal das Wort erteilt habe. Der Versammlungsleitung seien auch Auskunftspflichtverletzungen vorzuhalten, welche die Antragsgegner zu 1) bis 4) hinsichtlich einzelner Fragen konkretisieren. Sie sind insoweit der Ansicht, dass, soweit es um die Vervollständigung von unklaren Angaben im Bericht gehe, eine Auskunftspflicht auch hinsichtlich solcher Fragen bestehe, die der Beurteilung von Abfindung und Ausgleich dienten.

Die Antragsgegner zu 1) bis 4) halten den Freigabeantrag auch deshalb für unbegründet, weil sich die Antragstellerin ihrer Ansicht nach bereits nicht auf ein Vollzugsinteresse hinsichtlich eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages berufen können, der auf ihre rechtswidrige, sie in ihrem Fortbestand bedrohende Schädigung abziele. Die Antragstellerin habe bereits keine substantiierten Ausführungen zu den ihr für den Fall der Nichtfreigabe drohenden wesentlichen Nachteilen getätigt. Inwieweit durch den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Synergieeffekte bewirkt werden könnten, werde nicht dargelegt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Vertragspartnerin des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, die K. GmbH, aufgrund der Konzernstruktur keinen Einfluss dahin ausüben könne, dass die C.-Gruppe tatsächlich in dem Bereich des Filmgeschäfts mit der Antragstellerin kooperiere. Tatsächlich sei die C.-Gruppe von ihrem Geschäftsbereich her Konkurrentin der Antragstellerin, nicht potentielle Auftraggeberin. Eine eventuelle Kooperation zwischen beiden Unternehmen sei, wie sich aus auf die Zusammenarbeit bereits Bezug nehmende Werbung der C. zeige, auch unabhängig von dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zu erreichen.

Soweit die Antragstellerin auf Einsparpotentiale durch die Möglichkeit einer Verkleinerung des Vorstandes auf drei Mitglieder verweise, entspreche dies der Besetzung vor dem Einstieg der TP bei der Antragstellerin und sei deshalb ebenfalls nicht von dem Abschluss des Unternehmensvertrags abhängig. Die Kosten einer Bestätigungs-Hauptversammlung seien für die Bewertung nicht relevant, zudem könne eine solche neuerliche Versammlung die gerügten Fehler nicht heilen.

Dem stünden gravierende Nachteile der Antragsgegner gegenüber. Das Abfindungsangebot auf Grundlage des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes entspreche allenfalls der Hälfte dessen, was sich allein aus dem Immobilienvermögen der Antragstellerin errechne. Dieses einbezogen, betrage der Aktienwert der Antragsgegner mindestens 7,70 € je Aktie. Unrichtig habe VT den Wert des Unternehmens allein nach der Ertragswertmethode ermittelt und den Immobilienwert unberücksichtigt gelassen, denn der Wert des Immobilienvermögens hätte im Rahmen einer nach Maßgabe des Liquidationswerts vorzunehmenden und einen gegenüber dem Ertragswertverfahren höheren Wert ausweisenden Wertberechnung berücksichtigt werden müssen. Zudem werde der Wert ihres Aktieneigentums durch schädliche Weisungen der K. GmbH ausgehöhlt, die über kein ausreichendes Vermögen zur Kompensation der den außenstehenden Aktionären entstehenden Nachteile verfüge. Ein Rückgriff bzw. Durchgriff auf die Obergesellschaften der TP sei aufgrund der Konzernstruktur faktisch nicht möglich.

Der Antragstellerin sei - bereits wegen der Stellung des Freigabeantrags - ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorzuhalten. Die Antragstellung sei pflichtwidrig, weil der Unternehmensvertrag auf eine Zerschlagung des Vermögens der Antragstellerin im Interesse der Obergesellschaft und eine vorsätzliche Schädigung der außenstehenden Aktionäre gerichtet sei. Durch den Vertrag erhalte die TP-Gruppe Zugriff auf die Immobilien der Antragstellerin, obwohl diese für ihren eigenen Geschäftsbetrieb benötigt würden. Damit würden auch Interessen der Arbeitnehmer der Antragstellerin und damit zugleich öffentliche Interessen beeinträchtigt. Auch die Verletzung ihrer Informationspflichten stelle einen besonders schweren Rechtsverstoß dar.

Der Antragsgegner zu 5) hält den Freigabeantrag im Hinblick auf die von ihm erhobene Anfechtungsklage ebenfalls nicht für aussichtsreich. Er rügt einen Verstoß gegen § 293f Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 3 AktG, weil infolge der Verringerung des in der Abstimmungsgrundlage angekündigten Abfindungsbetrages gegenüber dem veröffentlichen Entwurf vor der Hauptversammlung nicht derjenige Wortlaut des Unternehmensvertrages ausgelegt und den Aktionären zur Verfügung gestellt worden sei, über den später in der Hauptversammlung abgestimmt wurde. Die Antragstellerin habe zudem das behauptete Vollzugsinteresse an der sofortigen Eintragung des Unternehmensvertrages nicht mit konkreten Zahlen belegt. Insbesondere komme es durch eine Verkleinerung des Vorstandes der Antragstellerin nur zu einer Aufgaben- und Kostenverlagerung auf die K. GmbH und damit in der Summe nicht zu einem wirtschaftlichen Vorteil auf Seiten der Antragstellerin und ihren Aktionären. Kosten für den Abschlussbericht - deren von der Antragstellerin mit 20.000 € angegebene Höhe er mit Nichtwissen bestreitet - würden jedenfalls im aktuellen Jahr nicht eingespart. Die von der Antragstellerin behaupteten Kosten einer zu wiederholenden Hauptversammlung seien im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Freigabeverfahrens nicht berücksichtigungsfähig.

Die Antragsgegner zu 6) und 7) rügen den Klageantrag zu 2) als unzulässig, weil das Gesetz eine gegen die Nebenintervenientin gerichtete Feststellung nicht vorsehe. Sie machen weiter geltend, die Hauptversammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, denn es sei in dem als wesentlich anzusehenden Punkt der Höhe der Abfindung über einen Beschlussentwurf anderen Inhalts abgestimmt worden als angekündigt. Diese Abweichung sei auch wesentlich, denn es gehe um die den Minderheitsaktionären zustehende Kompensation für die Möglichkeit des Konzernherrens, der zu übernehmenden Gesellschaft nachteilige Weisungen zu erteilen. Der Beschlussvorschlag sei weiter nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, denn die Höhe der zu leistenden Abfindung und Ausgleichszahlung sei mangels Festlegung einer Untergrenze unbestimmt und die konkrete Beschlussfassung erst wenige Minuten vor der Abstimmung bekanntgegeben worden. Die rechnerische Kontrolle des maßgeblichen Zinssatzes sei dem durchschnittlichen Aktionär in der Hauptversammlung auch nicht möglich gewesen.

Der Antragstellerin komme auch das behauptete Vollzugsinteresse nicht zu. Insbesondere vermittele der angegriffene Vertrag keinerlei Vorteil für die Antragstellerin und könnten die Kosten einer erneuten Hauptversammlung nicht berücksichtigt werden, zumal sich die Antragstellerin wegen der Kosten für eine erneute Einladung an der die erste Versammlung betreuende Rechtsanwaltskanzlei schadlos halten könne.

Der Antragsgegner zu 8) rügt, der Freigabeantrag sei bereits unzulässig, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung die Klage der Antragsgegner zu 5) bis 8) noch nicht zugestellt gewesen sei. Der Antrag sei auch unbegründet, weil die Anfechtungsklagen der Antragsgegner zu 5) bis 8) aussichtsreich seien. Die Anfechtungsklage sei innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist beim Landgericht P. eingereicht und jedenfalls „demnächst“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zugestellt worden. Die Anfechtungsklage sei auch begründet, weil ein offensichtlicher Verstoß gegen § 293f Abs. 1 Nr. 1 AktG vorliege, indem der Unternehmensvertragsentwurf nicht in der Fassung ausgelegt worden sei, in der er in der Hauptversammlung zur Abstimmung gestellt wurde. Zudem sei der zur Abstimmung gestellte Vertrag in der Hauptversammlung erst auf Nachfrage einer Aktionärin um 22.41 Uhr am Wortmeldetisch zur Einsicht ausgelegt worden, ohne dass den anwesenden Aktionären Abschriften ausgehändigt worden seien.

Der Antragstellerin komme auch kein überwiegendes Vollzugsinteresse zu. Sie habe keine wesentlichen Nachteile dargelegt, die ihr für den Fall der Verzögerung oder des Nichtabschlusses des Unternehmensvertrages drohten. Das besondere Vollzugsinteresse lasse sich nicht mit behaupteten Kosten einer erneuten Hauptversammlung oder eines neuerlichen Abhängigkeitsberichts begründen. Hinsichtlich der mit einer erneuten Hauptversammlung zu erwartenden Kosten stehe der Antragstellerin auch ein Schadensersatzanspruch gegenüber ihren rechtlichen Beratern zu. Der Vorstand könne auch ohne Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag auf drei Personen verkleinert werden. Dass sich durch den Vertrag die Kreditkonditionen für die Antragstellerin verbesserten, sei nicht substantiiert. Demgegenüber entstünden auf Seiten der Antragsgegner konkrete Nachteile in Form eines direkten Eingriffs in die Werthaltigkeit ihrer Beteiligungen.

Der Senat hat die Akten des vor dem Landgericht P. rechtshängigen Anfechtungsverfahrens, Az.: …6…, beigezogen.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung je einen nicht nachgelassenen Schriftsatz zu den Akten gereicht.

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Freigabeantrag zu 1), mit dem die Antragstellerin hinsichtlich der Antragsgegner zu 1) bis 6) und 8) die Feststellung begehrt, dass deren Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister nicht entgegenstehen und etwaige Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen, ist zulässig und begründet (2). Unzulässig ist allerdings der Freigabeantrag zu 2), mit dem die Antragstellerin die entsprechende Feststellung im Hinblick auf die Nebenintervention der Antragsgegnerin zu 7) im Anfechtungsprozess verfolgt (1). Insoweit war der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

1) Der gegen die Antragsgegnerin zu 7) als Nebenintervenientin der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gerichtete Antrag zu 2) ist unzulässig, weil es der Antragstellerin an dem dafür erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Der Freigabeantrag ist nicht gegen die Nebenintervenientin des Hauptsacheverfahrens zu richten, weil diese auf der Grundlage ihrer Rechtsstellung gemäß § 67 ZPO als Gehilfe der Hauptpartei auf das Schicksal der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage, deren die Eintragung in das Handelsregister hindernde Wirkung der von der Antragstellerin begehrte Freigabebeschluss beseitigen soll, jedenfalls gegen den Willen der Hauptpartei nicht entscheidend Einfluss nehmen kann (so im Ergebnis auch: Thür. OLG, Beschluss vom 12.10.2006 - 6 W 452/06, juris Rn. 39; Drescher, in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2021, § 246a AktG Rn. 14; Koch, AktG, 17. Aufl. 2023, § 246a Rn. 6).

Nach § 294 Abs. 2 AktG wird ein Unternehmensvertrag, dem die Hauptversammlung nach § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG zugestimmt hat, mit Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft wirksam. Die Erhebung einer Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage nach §§ 246, 249 AktG führt allerdings zu einer faktischen Registersperre insoweit, als der Registerrichter das Eintragungsverfahren nach § 381 FamFG aussetzen kann, bis der Anfechtungsprozess rechtskräftig abgeschlossen ist. Der Beseitigung dieser faktischen Sperre dient das Freigabeverfahren nach § 246a AktG. Der Nebenintervention der Antragsgegnerin zu 7) kommt - auch wenn sie als Aktionärin streitgenössische Nebenintervenientin der Kläger i.S.d. § 69 ZPO mit gegenüber dem einfachen Nebenintervenienten erweiterten Befugnissen ist (vgl. dazu Zöller-Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 69 Rn. 6; Koch, a.a.O., § 246 Rn. 3; Schäfer, in: MüKo-AktG, 5. Aufl., § 246 Rn. 11) - eine solche faktische Sperrwirkung allerdings nicht zu. Der Nebenintervenient führt einen fremden, von einem anderen initiierten Prozess und muss den Rechtsstreit so annehmen, wie er im Zeitpunkt des Beitritts liegt. Er kann keine Anträge für sich stellen, darf die Klage nicht zurücknehmen, den Streitgegenstand nicht ändern und kann nach Klagerücknahme durch die Hauptpartei ein aktienrechtliches Anfechtungsverfahren auch nicht fortführen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26.06.2003 - 18 U 168/02, OLGR 2003, 313). Die Einlegung eines Rechtsmittels sowie die Abgabe eines Anerkenntnisses oder Verzichts sind gegen den Widerspruch der Hauptpartei nicht möglich (vgl. Zöller-Althammer, a.a.O. Rn. 7). Dass den Nebenintervenienten im Hauptsacheverfahren ein Kostenrisiko hinsichtlich seiner eigenen Kosten in gleicher Weise trifft wie den Anfechtungskläger (§§ 101 Abs. 2, 100 ZPO) und er durch seine Intervention die ihm zustehende Initiative ergriffen und deshalb Anspruch auf rechtliches Gehör hat, rechtfertigt wegen dieser beschränkten rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten eine Einbeziehung des Nebenintervenienten als Antragsgegner in das Freigabeverfahren nicht (a.A. Schwab, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 246a Rn. 41).

2) Der gegen die Antragsgegner zu 1) bis 6) und 8) gerichtete Freigabeantrag zu 1) ist hingegen gemäß § 246a Abs. 1 AktG statthaft und auch sonst zulässig.

) Er ist vor dem Senat als dem für den Sitz der Antragstellerin zuständigen Gericht erhoben (§ 246a Abs. 1 Satz 3 AktG) und ist zutreffenderweise gerichtet gegen die Kläger in den Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsfeststellungsklagen gegen den in der Hauptversammlung der Antragstellerin am 31.03.2023 gefassten Beschluss zu TOP 1.

b) Die Antragstellerin wird im Freigabeverfahren vertreten durch ihren Vorstand (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AktG), eine Beteiligung des Aufsichtsrats hat nicht zu erfolgen (vgl. OLG Frankfurt [Main], Beschluss vom 13.03.2008 - 5 W 4/08, AG 2008, 667; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2018 - I-6 AktG 1/18, Rn. 59; KG, Beschluss vom 25.03.2021 - 12 AktG 1/21, Rn. 25; jew. zit. nach juris; BeckOGK AktG/Vatter, Stand 01.01.2023, § 246a AktG Rn. 12; Schwab, a.a.O., Rn. 36; a.A.: OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2017 - 18 AktG 1/17, juris Rn. 21). Soweit die Antragstellerin in die Antragsschrift vorsorglich auch ihren Aufsichtsrat als mitvertretungsberechtigtes Organ in das Rubrum mit aufgenommen hat, ist dies unschädlich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2018 - I-6 AktG 1/18, juris Rn. 67).

c) Das Freigabeverfahren ist auch statthaft. Der Anwendungsbereich des Verfahrens ist grundsätzlich mit Rechtshängigkeit einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen einen in der Hauptversammlung gefassten Beschluss betreffend u.a. Unternehmensverträge nach § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG eröffnet. Hinsichtlich der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner zu 1) bis 4), deren Klageschrift vom 31.03.2023 der hiesigen Antragstellerin am 05.05.2023 und damit vor Eingang des streitgegenständlichen Antrags am 22.05.2023 zugestellt worden ist, war der Freigabeantrag deshalb von Anfang an statthaft. Hinsichtlich der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner zu 5), 6) und 8) vom 02.05.2023, die der hiesigen Antragstellerin erst am 26.05.2023 und damit nach Eingang des Freigabeantrags beim Senat zugestellt worden sind, ist der Freigabeantrag nachträglich statthaft geworden, weil die Zustellung noch vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Freigabeantrag bewirkt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2018 - I-6 AktG 1/18, juris Rn. 64; Schäfer, a.a.O., § 246a Rn. 9, Vatter, a.a.O., Rn. 15).

d) Dem Freigabeantrag fehlt entgegen der Ansicht der Antragsgegner zu 1) bis 4) auch nicht deshalb das Rechtschutzbedürfnis, weil der Zweck des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, wie sie vortragen, in der existenzbedrohenden Ausplünderung der Antragstellerin bestehe. Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Rechtstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen (BGH, Urteil vom 04.03.1993 - I ZR 65/91, MDR 1993, 1190). Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage darf allerdings nur unter ganz besonderen Umständen verneint werden, denn grundsätzlich hat jeder Rechtssuchende einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass die Gerichte sein Anliegen sachlich prüfen und bescheiden. Es fehlt deshalb nur bei objektiv sinnlosen Klagen, d.h. wenn der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil haben kann, etwa weil über den Anspruch bereits ein Vollstreckungstitel vorliegt oder auf einfacherem Weg zu erlangen ist (Zöller-Greger, a.a.O., Rn. 18 vor § 253) oder - im Freigabeverfahren - wenn der zum Gegenstand eines Freigabeantrags gemachte Beschluss wirkungslos (aufgehoben oder ersetzt) ist (vgl. KG, Beschluss vom 02.02.2015 - 23 AktG 1/14, juris Rn. 30ff.). Dies tragen die Antragsgegner zu 1) bis 4) aber nicht vor, vielmehr machen sie geltend, dass die Antragstellerin eine ihr inhaltlich nicht zustehende Rechtsposition zu erlangen suche. Das ist allerdings kein Argument, das geeignet wäre, den Zugang zu Gericht zu beschränken, vielmehr ist es Aufgabe der Gerichte, die Berechtigung entsprechender Ansprüche zu prüfen und zu bewerten.

3) Der Freigabeantrag ist auch begründet. Dies ist der Fall, wenn die Anfechtungsklage bzw. die Nichtigkeitsklage, auf die § 246a AktG entsprechend zur Anwendung kommt (§ 249 Abs. 1 Satz 1 AktG), unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (§ 246a Abs. 2 Nr. 1 AktG), wenn die Antragsgegner als Kläger des Hauptsacheverfahrens das in § 246a Abs. 2 Nr. 2 genannte Mindestquorum von 1.000 € Beteiligung nicht, wie erforderlich, nachgewiesen haben, oder wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint und kein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Im Streitfall haben die Antragsgegner zu 1) bis 6) und 8) zwar das Mindestquorum des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG nachgewiesen. Dem Freigabeantrag ist allerdings bereits deshalb stattzugeben, weil die nach § 246a Abs. 2 Nr. 3 AktG vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass dem Vollzugsinteresse der Antragstellerin der Vorrang vor den Interessen der Antragsgegner einzuräumen und kein besonders schwerer Rechtsverstoß festzustellen ist. Ob die vor dem Landgericht P. unter dem Az.: …5… geführte Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, bedarf deshalb für das vorliegende Verfahren keiner Entscheidung.

a) Die Antragsgegner zu 1) bis 6) und 8) haben in geeigneter Form und fristgerecht nachgewiesen, dass sie seit Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung jeweils einen anteiligen Betrag von mindestens 1000 € an der Antragstellerin halten.

aa) Nur ein Aktionär, der eine Beteiligung von 1.000 € hält und dies innerhalb von einer Woche nach Zustellung des Antrags in geeigneter Form nachweist, kann eine Eintragung des in der Hauptversammlung gefassten Beschlusses im Freigabeverfahren verhindern. Maßgeblich ist dabei nicht der Schwankungen unterliegende Börsen- oder Handelswert der Beteiligung, sondern der anteilige Nennbetrag des Grundkapitals (Schwab, a.a.O., Rn 4). Dieses beträgt bei der Antragstellerin 16.499.990 € und ist eingeteilt in ebensoviele Namensaktien, so dass nur die Klage solcher Aktionäre, die über mindestens 1000 Aktien verfügen, der Eintragung im Handelsregister entgegenstehen kann. Ob die Mindestbeteiligung erreicht ist und seit der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung gehalten wird, ist für jeden Anfechtungskläger getrennt festzustellen.

bb) Die Antragsgegner zu 1) bis 6) und 8) haben die erforderlichen Nachweise fristgerecht bei Gericht eingereicht. Es liegen Auszüge aus dem Aktienregister bzw. Bankbestätigungen vor, nach denen die Antragsgegnerin zu 1) über 205.940, die Antragsgegnerin zu 2) über 43.438, der Antragsgegner zu 3) über 764.567, der Antragsgegner zu 4) über 172.000, der Antragsgegner zu 5) über 1.350, die Antragsgegnerin zu 6) über 10.000 und der Antragsgegner zu 8) über 1.258 Aktien verfügt, und zwar jeweils seit einem Zeitpunkt vor dem 21.02.2023, zu dem die Einladung zur Hauptversammlung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist. Die Antragstellerin ist dem Inhalt dieser Nachweise nicht entgegengetreten.

b) Dem Freigabeantrag ist stattzugeben, weil nach der Überzeugung des Senats bei Abwägung der relevanten Interessen das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Gesellschaft bzw. ihre Aktionäre gegenüber den Interessen der Antragsgegner als vorrangig erscheint und ein schwerer Rechtsverstoß nicht festzustellen ist.

aa) Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 246a Abs. 2 Nr. 3 AktG hat das Gericht die jeweiligen wirtschaftlichen Interesse der Parteien abzuwägen, wobei gegenüberzustellen sind die entsprechenden Interessen der einzelnen Antragsgegner auf der einen Seite und die quantifizierbaren finanziellen Nachteile des Unternehmens und der nicht klagenden Aktionäre auf der anderen. Voraussetzung ist, dass diese Nachteile wesentlich sind, ihnen also einiges Gewicht zukommt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.04.2011 - 5 Sch 4/10, Rn. 51; OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2017 - 18 AktG 1/17, Rn. 43; KG Berlin, Beschluss vom 25.03.2021 - 12 AktG 1/21, Rn. 64; jew. zit. nach juris). Haben bei der notwendigen wirtschaftlichen Abwägung die der Gesellschaft drohenden Nachteile mehr Gewicht als die konkurrierenden Belange des (einzelnen) Antragsgegners, ist die Freigabe auszusprechen, sofern nicht ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Der Senat folgt nicht der Auffassung des OLG Stuttgart, dass - ohne jede Abwägung - ein vorrangiges Volllzugsinteresse schon dann zu bejahen sein kann, wenn ein schützenswertes Aufschubinteresse der Antragsgegner weder dargelegt noch ersichtlich ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.12.2014 - 20 AktG 1/14, juris Rn. 168). Diese Auslegung vorausgesetzt hätte es der in § 246a Abs. 1 Nr. 3 AktG enthaltenen Anordnung, dass eine Abwägung der wirtschaftlichen Interessen von Gesellschaft und außenstehenden Aktionären vorzunehmen ist, nicht bedurft. Gleichwohl ist zu beachten, dass der Gesetzgeber bei der Gewichtung der Nachteile der Anfechtungskläger einerseits und der Gesellschaft andererseits davon ausgegangen ist, dass bei Aktionären mit geringer Beteiligung regelmäßig die Abwägung zu Gunsten der Gesellschaft ausfallen wird (BT-DrS 16/13098 S. 42 f.). Die Freigabe stellt mithin die Regel, das Unterbleiben der Eintragung eine nur unter besonderen Umständen gerechtfertigte Ausnahme dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2017 - I-6 AktG 1/17, Rn. 163; Beschluss vom 22.11.2018 - I-6 AktG 1/18, Rn. 181; KG, Beschluss vom 25.03.2021 - 12 AktG 1/21, Rn. 64; jew. zit. nach juris). Dies zeigt sich auch daran, dass nach den Gesetzesmaterialien selbst im Fall eines überwiegenden wirtschaftlichen Interesses des Antragsgegners ein Freigabebeschluss nur dann zu versagen ist, wenn die Klage auch begründet ist, während bei überwiegenden Gesellschaftsinteressen die Freigabe unabhängig von der Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage auszusprechen ist, es sei denn, es ist ein besonders schwerer Rechtsverstoß festzustellen (BT-DrS 16/13098 S. 42).

Im Rahmen der Abwägung sind auf Seiten der Gesellschaft nicht nur diejenigen Nachteile zu berücksichtigen, die infolge eines Aufschubs der Eintragung drohen, sondern auch solche, die mit einem Erfolg der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage und der daraus folgenden Nichteintragung einhergehen - sog. Nichteintragungsnachteile. Abzuwägen ist deshalb nicht nur das Interesse an der alsbaldigen Durchführung der Maßnahme und somit am Ausschluss eines Verzögerungsschadens, sondern auch das Interesse an der Vermeidung von Nachteilen, die durch den Erfolg der Anfechtungsklage überhaupt entstehen (OLG München, Beschluss vom 28.07.2021 - 7 AktG 4/21, Rn. 69; vom 14.12.2011 - 7 AktG 3/11, Rn. 60; OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2014 - I-18 U 28/14, Rn. 24; Beschluss vom 14.12.2017 - 18 AktG 1/17, Rn. 43; jew. zit. nach juris). Dies entspricht der Zielsetzung des § 246a AktG, eine Eintragung zur Vermeidung wesentlicher Nachteile für die Gesellschaft auch dann zu ermöglichen, wenn der einzutragende Beschluss zwar wegen Rechtsfehlern anfechtbar ist, jedoch kein schwerer Rechtsverstoß vorliegt (BT-DrS 16/13098 S. 42). Die Nachteile aus dem Unterlassen der (alsbaldigen) Eintragung stellen sich dabei im Wesentlichen als entgangene Vorteile aus der Eintragung der beschlossenen Maßnahme dar (vgl. Schwab, a.a.O., § 246a Rn. 29).

Auf Seiten der Antragsgegner sind die wirtschaftlichen Nachteile für jeden Antragsgegner gesondert festzustellen. Bei der Bewertung ihrer wirtschaftlichen Interessen sind solche tatsächlichen und vermeintlichen Auswirkungen nicht einzubeziehen, die Ergebnis der in Ausübung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit getroffenen Strukturmaßnahme als solcher sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2017 - I-6 AktG 1/17, juris Rn. 165) und es ist auch in Rechnung zu stellen, ob und inwieweit die Möglichkeit besteht, für die drohenden Nachteile eine Kompensation durch einen Schadensersatzanspruch nach § 246a Abs. 4 Satz 1 AktG zu erhalten (OLG Köln, Beschluss vom 13.01.2014 - I-18 U 175/13, juris Rn. 25; OLG München, Beschluss vom 16.01.2014 - 23 AktG 3/13, juris Rn. 53).

bb) Die von der Antragstellerin und ihren Aktionären bei einer verzögerten oder unterlassenen Eintragung zu erwartenden Nachteile überwiegen nach Überzeugung des Senats die im Fall einer Eintragung zu erwartenden Nachteile für die Antragsgegner als außenstehende Aktionäre.

(1) Dabei sind die von der Antragstellerin zur Begründung eines überwiegenden Vollzugsinteresses angeführten wirtschaftlichen Nachteile nur teilweise in die Abwägung einzustellen. Denn die jeweilige Partei hat die in die Abwägung einzustellenden Nachteile substantiiert darzulegen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.12.2014 - 20 AktG 1/14, Rn. 165; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2017 - I-6 AktG 1/17, Rn. 167; KG, Beschluss vom 25.03.2021 - 12 AktG 1/17, Rn. 65; jew. zit. nach juris) und glaubhaft zu machen (§ 246a Abs. 3 Satz 3 AktG). Diesem Erfordernis ist die Antragstellerin hinsichtlich eines Teils der vorgetragenen Nachteile nicht nachgekommen.

(1.1) Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, im Fall der Nichteintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages entgingen ihr sonst zu erwartende Synergieeffekte, ist der damit für sie verbundene Nachteil nicht hinreichend substantiiert. Dabei kann dahinstehen, ob solche Synergieeffekte grundsätzlich nur beachtlich sind, wenn sie durch betriebswirtschaftlich nachvollziehbare Ausarbeitungen unterlegt werden (vgl. OLG München, Beschluss vom 14.11.2011 - 7 AktG 3/11; juris) oder ob es auch ohne externe betriebswirtschaftliche Berechnung ausreicht, sie konkret und nachvollziehbar durch schlüssigen, allgemeinen Erfahrungstatsachen folgenden Vortrag darzulegen (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.12.2014 - 20 AktG 1/1, juris Rn. 168; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2008 - I-6 W 24/08, juris Rn. 30). Denn auch den zuletzt genannten geringeren Anforderungen genügt der Vortrag der Antragstellerin nicht. Sie beruft sich zum Einen auf eigene Finanzierungsvorteile, die sich aus dem in dem streitgegenständlichen Unternehmensvertrag vereinbarten Verlustausgleichsanspruch gegen die K. GmbH ergeben sollen. Solche Vorteile haben die Antragsgegner allerdings substantiiert bestritten unter Hinweis darauf, dass der Verlustausgleichsanspruch der Antragstellerin aus dem Unternehmensvertrag gegenüber der K. GmbH als beherrschender Gesellschaft im Hinblick auf deren geringe Stammeinlage und nur unbedeutende Rücklagen kaum zu günstigeren Finanzierungskonditionen führen werde, als die Antragstellerin selbst unter Rückgriff auf ihr erhebliches Immobilienvermögen erzielen könne. Ergänzender Vortrag ist gleichwohl nicht erfolgt. Auch die Glaubhaftmachung, für die sich die Antragstellerin auf die Eidesstattliche Versicherung ihres Vorstands A. B. vom 16.05.2023 bezieht, ersetzt entsprechenden tatsachenbasierten Vortrag nicht, indem dort ausgeführt wird, es würden sich Synergieeffekte ergeben und er „sei der sicheren Überzeugung“, dass sich aus dem durch den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag begründeten Verlustausgleichsanspruch günstigere Finanzierungskonditionen für die Antragstellerin ergeben würden (Anlage ASt 23, Bl. 2).

Soweit sich die Antragstellerin für zu erwartende Synergieeffeekte darüber hinaus auf die in Aussicht genommene Kooperation mit der C.-Gruppe bezieht, sind auch diese nicht hinreichend schlüssig vorgetragen und belegt. Unbeachtlich ist zwar insoweit der Einwand der Antragsgegner, eine entsprechende Kooperation setze den Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nicht notwendig voraus, vielmehr seien auch andere Formen der Zusammenarbeit denkbar. Denn die Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Strukturmaßnahmen ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung, Gegenstand der Abwägung ist lediglich, ob das Unterlassen oder verzögerte Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags gewichtige Nachteile mit sich bringt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.12.2014 - 20 AktG 1/14, Rn. 169; OLG Hamm Beschluss vom 11.11.2013 - I-8 1/13, Rn. 27; jew. zit. nach juris). Ob bestimmte aus dem Unternehmensvertrag resultierende Vorteile auch auf anderem Wege erreichbar wären, ist deshalb unerheblich, denn die Frage, auf welche Art und Weise die Mehrheitsaktionärin Synergieeffekte erreichen will, stellt eine Strategieentscheidung dar, deren Sinnhaftigkeit im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu überprüfen ist (OLG Hamm, a.a.O., OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.08.2001 - 6 W 28/01, juris Rn. 17, 28).

Grundsätzlich erscheint auch vorstellbar, dass die Antragstellerin aus einer Zusammenarbeit mit einer Gesellschaft, die, wie die Antragstellerin für die C.-Gruppe vorträgt, zusätzlich im Bereich TV-Produktion und Streaming tätig ist, Vorteile ziehen kann, etwa dadurch, dass sich Wachstumspotentiale ergeben. Wie solche Vorteile im hier zu beurteilenden Kontext zu erzielen sein sollen, insbesondere, welche Planungen es im Hinblick auf die künftige Zusammenarbeit gibt, trägt die Antragstellerin allerdings nicht vor. Dass die C.-Gruppe, mit der die Zusammenarbeit erfolgen soll, ihr in der Konzernstruktur nicht untergeordnet ist und sie deshalb keine Kenntnis von deren Vorstellungen hat, entlastet sie nicht. Synergieeffekte können in der Abwägung nach § 246a Abs. 2 Nr. 3 AktG nur Berücksichtigung finden, wenn sie nachvollziehbar dargelegt und substantiiert werden. Die Antragstellerin ist zudem dem Einwand der Antragsgegner, die K. GmbH könne die C.-Gruppe zu einer solchen Kooperation rechtlich nicht bindend verpflichten, weil diese keine von der K. GmbH beherrschte Gesellschaft sei, nicht entgegengetreten. Auch der insoweit notwendige Vortrag kann nicht ersetzt werden durch die Bezugnahme der Antragstellerin auf die Eidesstattliche Versicherung ihres Vorstandes A. B. vom 16.05.2023, in der er u.a. ausführt, wenn der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag eingetragen werde, werde die Antragstellerin positive Synergieeffekte haben.

(1.2) Soweit die Antragstellerin darauf verweist, nur der Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages führe zur Begründung einer körperschafts- und gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen ihr und der K. GmbH, fehlt es auch insoweit an der substantiierten Darstellung eines relevanten Vorteils von nicht unerheblichem Gewicht, der in die Abwägung eingestellt werden könnte. Die Antragstellerin verweist zunächst auf einen positiven Liquiditätseffekt, der dadurch eintreten soll, dass handelsrechtliche Gewinnabführungen im Rahmen einer ertragssteuerlichen Organschaft anders als Gewinnausschüttungen nicht dem Kapitalertragssteuerabzug unterliegen. Dass dies ein möglicherweise bei der beherrschenden Gesellschaft, nicht bei der Antragstellerin selbst eintretender Vorteil ist, steht seiner Berücksichtigung im Rahmen der auf Grundlage wirtschaftlicher Betrachtungsweise vorzunehmenden Abwägung zwar nicht entgegen. Denn es besteht ein Vollzugsinteresse hinsichtlich des einzutragenden Vertrages auch dann, wenn sich durch steuerliche Instrumentalisierung der Gesellschaft auf steuerrechtlich zulässigem Weg erhebliche Vorteil für den Gesellschafter erzielen lassen. Die Gesellschaft dient dem Gesellschafter dazu, persönliche Vorteile vor allem in Form von Gewinn zu erzielen, für deren Feststellung auf eine wirtschaftliche Gesamtschau abzustellen und gleichgültig ist, auf welchem Weg dieser Gewinn erzielt wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.08.2001 - 6 W 28/01, juris Rn. 28). Dass Steuervorteile nur zugunsten des Mehrheitsaktionärs entstehen, hindert deshalb in Ansehung des § 243 Abs. 2 Satz 1 AktG die Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung nicht. Denn die steuerrechtlichen Konsequenzen, die sich aus der allgemeinen Steuergesetzgebung ergeben, liegen nicht in dem Verhältnis des einzelnen Gesellschafters zur Gesellschaft, sondern in der individuellen Person begründet und sind allenfalls ein Reflex aus der allgemeinen Steuergesetzgebung, die der Minderheitsgesellschafter hinzunehmen hat (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2005 - II ZR 29/03, juris Rn. 18). Allerdings hat die Antragstellerin zur Höhe solcher Steuervorteile, welche die K. erzielen könnte, keine Angaben gemacht, so dass der Senat bereits nicht beurteilen kann, ob infolge der vorgetragenen steuerlichen Effekte überhaupt wesentliche und damit in der Abwägung zu berücksichtigende Vorteile entstehen werden.

Soweit die Antragstellerin weiter auf die bei Begründung einer steuerrechtlichen Organschaft sich ergebende Möglichkeit der Verrechnung der steuerrechtlichen Ergebnisse beider Gesellschaften verweist, stellt auch dies einen möglicherweise beachtlichen Vorteil der Eintragung dar, der in die Abwägung nach § 246a AktG grundsätzlich einfließen kann. Ob und welche konkreten finanziellen Effekte sich daraus für die Antragstellerin und ihre Mehrheitsaktionärin ergeben könnten, trägt die Antragsschrift allerdings nicht vor; dass der Antragstellerin und ihrer Mehrheitsaktionärin Im Fall der Nichteintragung entsprechende Vorteile entgehen, kann deshalb nicht als wesentlicher Nachteil in die Abwägung eingestellt werden.

(1.3) Substantiiert dargelegt und deshalb in die Abwägung einzustellen sind hingegen die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten für die Erstellung und Prüfung des Abhängigkeitsberichts nach §§ 312, 313 AktG. Bei jährlich anfallenden Kosten von 20.000 € ist die Berücksichtigung des Fünffachen, mithin 100.000 € angemessen und sachgerecht.

Die Antragstellerin beruft sich insoweit nachvollziehbar darauf, dass ohne die Vereinbarung eines Beherrschungsvertrages ihr Vorstand in den ersten drei Monaten jeden Geschäftsjahres nach § 312 AktG einen gemäß § 313 AktG der Prüfung durch den Abschlussprüfer unterliegenden Abhängigkeitsbericht zu erstellen hat, in dem über alle Rechtsgeschäfte, welche die Gesellschaft im vergangenen Geschäftsjahr mit dem herrschenden Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen oder auf Veranlassung oder im Interesse dieser Unternehmen vorgenommen hat, und alle anderen Maßnahmen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse dieser Unternehmen im vergangenen Geschäftsjahr getroffen oder unterlassen hat, zu berichten ist. Die von ihr insoweit geltend gemachten Kosten, die im Fall einer Eintragung des Vertrages nicht mehr anfallen würden, stellen bei der notwendigen wirtschaftlichen Betrachtung einen mit der Eintragung verbundenen finanziellen Vorteil für die Antragstellerin dar. Diese Kosten hat die Antragstellerin hinsichtlich des für die Erstellung des Prüfberichts zu zahlenden Betrages - auch in Ansehung des Bestreitens mit Nichtwissen seitens des Antragsgegners zu 5) - hinreichend belegt, indem durch die Eidesstattliche Versicherung des Herrn A. B. vom 16.05.2023 (Anlage ASt 23) glaubhaft gemacht worden ist, dass die jährlichen Aufwendungen für die Prüfung des Abhängigkeitsberichts ca. 20.000 € netto betragen. Soweit die Antragstellerin weiter darauf verweist, dass zusätzliche Kosten entstehen für den internen Arbeits- und externen Beratungsaufwand im Zusammenhang mit der Überprüfung der Geschäfte der Antragstellerin mit der K. GmbH und den sie beherrschenden Unternehmen bzw. den Einflussnahmen der K. GmbH darauf, ob sich daraus Nachteile für die Antragstellerin ergeben, und für die Anfertigung des Prüfberichts, sind diese Kosten allerdings nicht beziffert. Dass solche Kosten entstehen können, ist zwar nachvollziehbar und durch die Eidesstattliche Versicherung des Herrn A. B. vom 16.05.2023 glaubhaft gemacht; ob sie der Höhe nach wesentlich sind, entzieht sich aber mangels Bezifferung der Feststellung durch den Senat.

Die danach allein zu berücksichtigenden Kosten für den Abschlussbericht nach § 313 AktG sind in Höhe eines Mehrfachen in Ansatz zu bringen: Durch die Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages würden diese Kosten entgegen der Ansicht der Antragsgegner zunächst im laufenden Geschäftsjahr entfallen. Denn die Berichtspflicht nach § 312 AktG und damit auch die Prüfung nach § 313 AktG entfallen für jedes Geschäftsjahr, in dem ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vor Ende des Geschäftsjahres durch Eintragung in das Handelsregister wirksam wird (Altmeppen, in: MüKo-AktG, a.a.O., § 312 Rn. 47). Da für die Antragstellerin nach § 3 ihrer Satzung das Geschäftsjahr identisch mit dem Kalenderjahr ist (Anlage ASt 2), stünde entgegen der Ansicht der Antragsgegner eine Freigabe der Eintragung noch im laufenden Jahr der Entstehung dieser Unkosten entgegen.

Diese Kosten von 20.000 € sind in Höhe eines Mehrfachen zu berücksichtigen, weil in die Abwägung, wie oben ausgeführt, nicht nur die Verzögerungsnachteile, also diejenigen Nachteile, zu denen es infolge einer erst nach Abschluss des Anfechtungsverfahrens erfolgenden Eintragung kommt, sondern auch die Nichteintragungsnachteile einzustellen sind. Da die Mindestlaufzeit des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nach seinem § 8 Abs. 2 entsprechend den Anforderungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KörperschaftssteuerG auf fünf Zeitjahre festgelegt worden ist, legt der Senat entsprechend einen Betrag von mindestens 100.000 € zugrunde.

(1.4) In die Abwägung sind weiter einzustellen die Kosten, die die Antragstellerin angegeben hat als Einsparpotential, das erzielt werden kann durch eine Verkleinerung ihres Vorstandes von fünf auf drei Köpfe und die sie beziffert hat mit 600.000 €. Solche Kosteneinsparungen durch Reduzierung von Gesellschaftsorganen stellen grundsätzlich in der Abwägung nach § 246a AktG berücksichtigungsfähige Positionen dar (vgl. OLG München, Beschluss vom 28.07.2021 - 7 AktG 4/21, juris Rn. 71). Dass eine solche Reduzierung der Zahl der Vorstandsmitglieder nach einer Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in Betracht kommt, stellen auch die Antragsgegner nicht in Abrede, vielmehr führen sie aus, dass der Vorstand der Antragstellerin ursprünglich aus drei Köpfen bestand und sodann nach Erwerb der Aktienmehrheit durch die K. GmbH auf fünf aufgestockt worden ist, um den von der neuen Mehrheitsgesellschafterin gewünschten Einfluss auf die Antragstellerin zu erreichen. Entgegen ihrer Ansicht stünde es einer Berücksichtigung der Kosten allerdings nicht entgegen, wenn durch eine Verkleinerung des Vorstandes der Antragstellerin zusätzliche (Personal-)Kosten bei der K. GmbH oder einer diese beherrschenden Gesellschaften entstünden, um damit die nach der Eintragung gegenüber der Antragstellerin bestehenden Weisungsrechte durchzusetzen. Denn die im Nichteintragungsfall der Gesellschaft bzw. ihren Aktionären nicht entstehenden Kosten sind nicht mit den im Nichteintragungsfall der Gesellschaft entstehenden wirtschaftlichen Nachteilen zu saldieren. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 246a Abs. 2 Nr. 3 AktG, der die „Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre“ in den Blick nimmt, nicht aber die durch die Nichteintragung nicht anfallenden Kosten (gleichzusetzen mit den wirtschaftlichen Vorteilen für die Gesellschaft; vgl. OLG München, Beschluss vom 28.07.2021 - 7 AktG 4/21, juris Rn.74, zu dem wortgleichen § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 AktG). Die Abwägung hat deshalb nur die für die Gesellschaft entstehenden Nachteile aus der Nichteintragung mit den Nachteilen für die außenstehenden Aktionäre, die aus einer Eintragung resultieren, zu berücksichtigen, nicht jedoch die wechselseitig aus der Eintragung bzw. der Nichteintragung zu ziehenden Vorteile.

Anders als die Antragsgegner meinen, kommt es für die Berücksichtigung dieser Kostenersparnis auch nicht darauf an, ob die maßgeblichen Kosten in früherer Zeit durch die Mehrheitsaktionärin verursacht worden sind, indem sie auf eine Erweiterung des Vorstandes um von ihr entsandte Mitglieder gedrängt hat. Denn diese Kosten stellen das Ergebnis einer Strukturmaßnahme dar, die im Rahmen des Freigabeverfahrens grundsätzlich nicht auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen ist. Vielmehr kommt es für die Abwägung nach § 246a AktG nur darauf an, ob und welche Kosten durch das Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erspart werden könnten, welche Ersparnis der Antragstellerin mithin infolge der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage der Antragsgegner entgeht. Ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, wenn die Mehrheitsaktionärin bzw. die Antragstellerin die Mehrkosten zu dem Zweck initiiert hätte, die Ersparnis im anschließenden Freigabeverfahren argumentativ für sich zu nutzen, bedarf keiner Entscheidung; denn ein solches Verhalten unterstellen die Antragsgegner der Antragstellerin bzw. der K. GmbH nicht.

(1.5) Schließlich sind als wesentlicher und damit berücksichtigungsfähiger Nachteil auf Seiten der Antragstellerin die Kosten einer weiteren Hauptversammlung einzustellen, die erforderlich würde, um die angefochtene Abstimmung über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zu bestätigen. Diese Kosten hat die Antragstellerin nach Maßgabe der Kosten der Hauptversammlung vom 31.03.2023 mit mindestens 69.798,58 € (Anlage ASt 24) beziffert und durch Vorlage von Rechnungen glaubhaft gemacht, davon 17.981,15 € Kosten für den Notar, 22.927,14 € und 13.348,30 € für die Dienstleister, 4.258 € für die Miete der Technik, 5.994,28 € für Stenographen, 2.080 € an Kosten für Dolmetscher und 2.939,71 € an Cateringkosten. Zusätzlich hat die Antragstellerin in diesem Zusammenhang die Kosten für das Bewertungsgutachten mit 56.634,95 € und den Prüfer mit 42.439,63 € angegeben und auf weitere Kosten im Zusammenhang mit anwaltlicher Beratung hingewiesen. Insgesamt ergibt sich daraus ein - bezifferter - wirtschaftlicher Nachteil für die Antragstellerin in Höhe von 178.873,16 €.

(1.5.1) Der Auffassung der Antragsgegner, diese Kosten für die Durchführung einer erneuten Hauptversammlung seien aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in die Abwägung nach § 246a Abs. 2 Nr. 3 AktG einzustellen, folgt der Senat nicht. Die Antragsgegner führen zur Begründung an, es müsse Berücksichtigung finden, dass die Kosten nur deshalb entstünden, weil die erste Hauptversammlung durch die Antragstellerin fehlerhaft durchgeführt worden sei. Stelle man die Kosten in die Abwägung ein, reduziere dies die Abwägung zu einer puren Formalie, weil in jedem Freigabeverfahren die Hauptversammlungskosten regelmäßig betragsmäßig das Interesse der Minderheitsaktionäre deutlich überstiegen. Dieses Argument lässt allerdings außer Acht, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie gerade vorausgesetzt hat, dass die Abwägung nach § 246a Abs. 2 Nr. 3 AktG nur ausnahmsweise zu Gunsten von Aktionären mit geringer Beteiligung ausgehen wird und deshalb als „letzte Rechtsschutzmöglichkeit“ die Geltendmachung eines besonders schweren Rechtsverstoßes vorgesehen hat. In dem Bericht zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) werden die Kosten einer erneuten Hauptversammlung deshalb auch exemplarisch als berücksichtigungsfähiger, nicht vernachlässigbarer wirtschaftlicher Nachteil genannt (BT-DrS 16/13098 S. 42). Entsprechend werden in der Rechtsprechung solche Kosten regelmäßig in die Abwägung eingestellt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2010 - 8 AktG 1/10, I-8 AktG 1/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.04.2011 - 5 Sch 4/10, Rn. 51; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2018 - I-6 AktG 1/18, Rn. 186; OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2017 - 18 AktG 1/17, Rn. 43; jeweils zit. nach juris). Der Berücksichtigung dieser Kosten steht auch nicht entgegen, dass die Notwendigkeit einer erneuten Hauptversammlung unter Umständen auf Fehler der Organe der Antragstellerin bzw. ihrer rechtlichen Berater zurückzuführen sein kann ist und sich daraus eventuell Schadensersatzansprüche der Antragstellerin ihnen gegenüber ergeben könnten; denn eine etwaige haftungsbegründende Schlechtleistung ist nach dem Parteivortrag im vorliegenden Verfahren nicht festzustellen.

(1.5.2) Der Berücksichtigung von Kosten einer erneuten Hauptversammlung steht entgegen der Auffassung der Antragsgegner auch nicht entgegen, dass der Vertrag an einem strukturellen Mangel litte, der - vor einer Wiederholung der Hauptversammlung - dessen maßgebliche inhaltliche Abänderung erforderte (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.03.2012 - 5 AktG 4/11, Rn. 89). Denn ein solcher Fehler lässt sich nicht feststellen. Die gerügten Fehler sind vielmehr überwiegend solche, die ohne inhaltliche Änderung des Vertragstextes im Zuge der Wiederholung der Hauptversammlung heilbar wären. Dies gilt für die von den Antragsgegnern angeführten Bekanntmachungsmängel und die behaupteten Verletzungen von Informations- und Auskunftsrechten, die inkriminierten Versammlungsleitermaßnahmen sowie die vorgetragenen Mängel im Gemeinsamen Bericht. Im Übrigen lassen sich die Verstöße entweder nicht feststellen, wie die Verletzung des Verbots der Einlagenrückgewähr bzw. des Erwerbs eigener Aktien (§ 57 Abs. 1 Satz 1, § 71a Abs. 1 Satz 1 AktG) - weil entsprechende Zahlungen innerhalb eines bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nach § 57 Abs. 1 Satz 2, § 71a Abs. 1 Satz 3, § 291 Abs. 3 AktG zulässig sind - oder sind sie im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, wie der geltend gemachte Verstoß gegen §§ 304, 305 AktG (unangemessener Abfindungs- und Ausgleichsbetrag), der nach §§ 304 Abs. 3 Satz. 2, 305 Abs. 5 Satz 1 AktG nicht Gegenstand des aktienrechtlichen Anfechtungsprozesses und damit des Freigabeverfahrens ist, sondern dem Spruchverfahren vorbehalten ist.

(1.5.3) Es lässt sich entgegen der Ansicht der Antragsgegner auch nicht feststellen, dass die Antragstellerin bzw. ihre Mehrheitsaktionärin den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag rechtsmissbräuchlich dazu nutzten, die Antragstellerin auf Kosten der außenstehenden Aktionäre auszuplündern. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Mehrheitsgesellschafters kann darin liegen, ein gesetzliches Instrument für ein sachfremdes Ziel einzusetzen, das auf anderem Weg nicht erreicht werden kann (vgl. BGHZ 103, 184, juris Rn. 14). Ein solches Vorgehen der Antragstellerin und ihrer Mehrheitsaktionärin ist vorliegend nicht dargetan. Unternehmensverträge wie der hier abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bilden das rechtliche Gerüst für eine Änderung der Unternehmensstruktur der verpflichteten Gesellschaft. Diese unterliegt fürderhin den Weisungen der Obergesellschaft. Die verpflichtete Gesellschaft verwendet ihren Gewinn nicht mehr für sich selbst und ihre Aktionäre, sondern führt ihn an die Obergesellschaft ab, führt also ihr Unternehmen nicht mehr für eigene, sondern für fremde Rechnung. Entsprechend tritt das bisher von der verpflichteten Gesellschaft verfolgte, auf das eigene Unternehmen und seine Aktionäre bezogene Unternehmensinteresse hinter das Unternehmensinteresse des anderen Vertragsteils zurück (Altmeppen, a.a.O., Rn. 2 vor § 291 AktG). Im Gegenzug kommt der Obergesellschaft eine Verlustausgleichspflicht zu.

Diesem gesetzlichen Leitbild entspricht der Vertrag zwischen Antragstellerin und K. GmbH, der in § 1 Abs. 1 die Antragstellerin der Leitung der K. GmbH unterstellt und in § 2 Abs. 1 die Antragstellerin verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an die K. GmbH abzuführen. Die Entscheidung für diese Strukturmaßnahme und deren Zweckmäßigkeit für das Unternehmen der Antragstellerin oder die außenstehenden Aktionäre ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung, sondern wird in Ausübung der nicht justitiablen unternehmerischer Entscheidungsfreiheit getroffen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2017, I-6 AktG 1/17, juris Rn. 165). Ob und welche Vorteile der Vertrag für die Antragstellerin bereithält, ist deshalb für die rechtliche Beurteilung nicht relevant. Dass diese Strukturentscheidung getroffen werden kann, ist Folge dessen, dass die K. GmbH bereits zuvor die erforderliche Aktienmehrheit erworben hat. Einen Schutz des außenstehenden Aktionärs, der aufgrund der (geringen) Größe seiner Beteiligung ohnehin keinen Einfluss auf die Geschäftsführung hat, sieht das Gesetz insoweit nicht vor (OLG München 28.07.2011 - 7 AktG 4/21, juris Rn. 76). Entsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob die mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verfolgten Vorteile auch auf anderem Weg erreicht werden können, sondern nur darauf, ob der Unternehmensvertrag im Verhältnis zu dessen Unterlassen oder dessen verzögertem Wirksamwerden gewichtige Vorteile bringt (OLG Stuttgart, 02.12.2014 - 20 AktG 1/14, juris Rn. 169; OLG Hamm, Beschluss vom 11.11.2013 - I-8 AktG 1/13, juris Rn. 27). Diese haben die Antragstellerin und die K. GmbH im Gemeinsamen Bericht dahingehend beschrieben, dass eine Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten des Gesamtkonzerns durch erleichterten Zugriff auf das Immobilienvermögen der Antragstellerin und eine Intensivierung der Zusammenarbeit mit der dafür eine enge rechtliche Einbindung der Antragstellerin voraussetzenden C.-Gruppe zu erwarten seien.

Dass die Vertragsparteien ein davon abweichendes Ziel verfolgen würden, das auf andere Weise nicht erreicht werden kann, lässt sich ebensowenig feststellen wie die Annahme der Antragsgegner, dass es der K. GmbH um eine Existenzgefährdung und damit nachhaltige Schädigung der Antragstellerin gehe. Insbesondere lassen die von den Antragsgegnern dazu angeführten Indizien, vor allem die vor Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages aufschiebend bedingt getroffene Finanzierungsvereinbarung über 41,2 Mio. €, die durch den Grundstücksbestand der Antragstellerin gesichert wird, diesen Schluss nicht zu. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin, was die Antragsgegner in Abrede stellen, Barmittel in dieser Größenordnung selbst benötigt, denn mit Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist es nicht zu beanstanden, die Finanzierungsmittel der Antragstellerin im Konzern einzusetzen. Dass das Immobiliarvermögen der Antragstellerin für die Finanzierungsvereinbarung als Sicherheit eingesetzt wird, begründet entgegen der Ansicht der Antragsgegner auch nicht von vornherein eine unmittelbare Gefährdung ihrer Existenz und hindert auch nicht dessen Nutzung zur Fortführung des Filmstudios. Es entspricht üblichen Finanzierungsgepflogenheiten, Grundbesitz zu belasten und in der Nutzung des Eigentümers zu belasten, so wie nach dem normalen Verlauf der Dinge entsprechende Kredite zurückgezahlt und die Belastung sodann gelöscht wird. Konkrete Indizien, die ein von diesem normalen Geschäftsablauf abweichendes Vorgehen der K. GmbH als hinreichend wahrscheinlich erscheinen ließen, benennen die Antragsgegner nicht. Auch dass für den Fall der Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages durch die Besicherung eine unmittelbare Existenzgefährdung der Antragstellerin bestünde, lässt sich deshalb nicht feststellen, zumal auch für diesen Zeitpunkt die Antragstellerin noch Verlustausgleichsansprüche gegenüber der K. GmbH hätte (vgl. Altmeppen, a.a.O., § 302 Rn. 42 ff.). Als außenstehende Aktionäre könnten die Antragsgegner auch für diesen Zeitpunkt jedenfalls nicht verlangen, dass die Antragstellerin über gleichwertige Marktchancen verfügt wie zu Beginn des Unternehmensvertrages (Altmeppen, a.a.O., § 302 Rn. 45).

Entgegen der Ansicht der Antragsgegner stellt es auch kein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen dar, dass die Finanzierungsvereinbarung über 41,2 Mio. € unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Unternehmensvertrages geschlossen worden ist. Diese Regelung lässt die Vereinbarung erst mit der aufgezeigten Änderung der Unternehmensstruktur entstehen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die K. GmbH als herrschende Gesellschaft zu entsprechenden Gewinnentnahmen und zu Weisungen auch nachteiliger Art gegenüber der Antragstellerin berechtigt ist. Diese werden kompensiert durch den Verlustausgleichsanspruch der Antragstellerin, der jedenfalls eine Existenzbedrohung so lange nicht entstehen lässt, als die herrschende Gesellschaft solvent ist (vgl. Altmeppen, a.a.O., § 302 Rn. 38 f.; § 308 Rn. 122 f.). Dass dies nicht der Fall ist, lässt sich nicht bereits auf Grundlage der im Gemeinsamen Bericht aufgeführten Buchwerte der K. GmbH annehmen, weil das Gesetz keine Verpflichtung der herrschenden Gesellschaft begründet, jederzeit für eine Deckung der Entnahmen bei der verpflichteten Gesellschaft zu sorgen, sondern Jahresfehlbeträge auszuweisen. Dass es zu solchen bei der Antragstellerin kommen wird und dass die K. GmbH diese dann nicht wird ausgleichen können, lässt sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostizieren. Eine abweichende Wertung lässt sich auch nicht daraus begründen, dass die unter der Finanzierungsvereinbarung generierten Mittel teilweise für den unzulässigen Erwerb eigener Aktien eingesetzt werden sollen. Soweit der Erwerb von Aktien der Antragstellerin durch die K. GmbH durch diese Mittel, wie die Antragsgegner rügen, als grundsätzlich unzulässiges Umgehungsgeschäft des vom Gesetz untersagten Erwerbs eigener Aktien anzusehen sein sollte (§§ 71, 71a AktG), gilt dieses Verbot nach § 71a Abs. 1 Satz 3 AktG nicht für Rechtsgeschäfte bei Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages. Diese Bedingung wird vorliegend dadurch erfüllt, dass die Finanzierungsvereinbarung aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Eintragung des Unternehmensvertrages geschlossen worden ist.

Soweit die Antragsgegner weitere Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Mehrheitsaktionärin auch darin sehen, dass deren Obergesellschaft „geradezu berühmt-berüchtigt“ sei, im Interesse des eigenen Shareholder Value rücksichtslos Zielgesellschaften auszuschlachten, und dass die K. GmbH ein „Übernahmevehikel mit einer Beteiligungskette über Luxemburg und die Cayman Islands und einem von Anfang an nicht ausreichenden Kapital gewissermaßen von Anfang an schuldnermäßig so eingerichtet“ [sei], dass man es erforderlichenfalls in die Insolvenz schicken [könne], TP aber nicht befürchten [müsse], die in der Zurechnungskette nach oben geschleusten Vermögenswerte eines Tages wieder zurückgeben zu müssen, ist ein solches Szenario nach der rechtlichen Konstruktion zwar denkbar, es fehlt allerdings an konkreten Tatsachen die das befürchtete Vorgehen als so hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass zum jetzigen Zeitpunkt ein Rechtsmissbrauch angenommen werden kann.

(1.5.4) Das Vorgehen der Antragstellerin und der K. GmbH im Zusammenhang mit dem Abschluss des Unternehmensvertrags stellt sich gegenüber den Antragsgegnern auch nicht als treuwidrig dar. Gesellschaftsrechtliche Treuepflichten sind anerkannt im Verhältnis zwischen Aktiengesellschaft und Aktionär (BGHZ 14, 25, 38), wie auch im Verhältnis von Aktionären untereinander. Als Ausfluss ihrer mitgliedschaftlichen Beteiligung verpflichtet die Treuepflicht den einzelnen Aktionär, seine Mitverwaltungs- und Kontrollrechte unter angemessener Berücksichtigung der gesellschaftsbezogenen Interessen oder derjenigen der anderen Aktionäre auszuüben (BGHZ 103, 184, 195 - Linotype, Rn. 18; BGH, Urteil vom 20.03.1995 - II ZR 205/94; jew. zit. nach juris). Solche Pflichten treffen auch den Großaktionär, denn da ein Mehrheitsgesellschafter die Möglichkeit hat, durch Einflussnahme auf die Geschäftsführung die gesellschaftsbezogenen Interessen der Mitgesellschafter zu beeinträchtigen, kommt ihm als Gegengewicht die gesellschaftsrechtliche Pflicht zu, auf diese Interessen Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 22.09.2020 - II ZR 399/18 Rn. 34 m.w.N.; BGHZ 103, 184, 195 - Linotype, Rn. 18; jew. zit. nach juris). Dass die K. GmbH und die Antragstellerin mit dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages gegenüber den außenstehenden Aktionären treuwidrig gehandelt hätten, lässt sich allerdings nicht feststellen. Da der streitgegenständliche Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag dem gesetzlichen Leitbild entspricht, trägt er seine innere Rechtfertigung in sich und bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung nach Maßstäben der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Denn der Gesetzgeber hat die insofern erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen, und zwar zugunsten des Hauptaktionärs, der den vollständigen Gewinn der beherrschten Gesellschaft vereinnahmen darf und im Gegenzug den außenstehenden Aktionären einen Ausgleich zu zahlen hat. Das Aktieneigentum der außenstehenden (Minderheits-)Aktionäre ist von Anfang an mit der Möglichkeit belastet gewesen, durch Mehrheitsentschlüsse eine Entwicklung zu nehmen, die den Wünschen und vielleicht auch den Interessen der einzelnen Aktionäre nicht entspricht.

Ein treuwidriges Vorgehen der Mehrheitsgesellschafterin kann deshalb nur in Betracht kommen, wenn besondere Umstände vorliegen, die nicht durch die typischen Folgen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages begründet sind (BGHZ 82, 188, Rn. 9; OLG Frankfurt, Beschluss 08.02.2006 - 12 W 185/05, Rn. 93; Urteil vom 26.08.2009 - 23 U 69/08, Rn. 70; jew. zit. nach juris). Etwa kann der Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages gegen Treuepflichten verstoßen, wenn die Finanzierung der Abfindung oder des Ausgleichs im Zeitpunkt des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft nahezu ausgeschlossen ist. Dann nämlich erhalten die Aktionäre lediglich eine formale Rechtsposition mit einem schuldrechtlichen Anspruch gegen eine andere Gesellschaft als diejenige, an der sie sich mit ihrem Aktieneigentum beteiligt haben, die ihnen aber im Falle der feststehenden finanziellen Leistungsunfähigkeit keinen Gegenwert verschafft (LG München I - 5 HK O 591/09, juris Rn. 204). Insoweit machen die Antragsgegner geltend, das seitens der Mehrheitsgesellschafterin mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verfolgte Ziel sei auf die Zerschlagung der Antragstellerin gerichtet, es sollten der K. GmbH bzw. ihren Obergesellschaften auf Kosten der außenstehenden Aktionäre Vorteile verschafft werden, die zu einer Ausplünderung der Antragstellerin führten und die Werthaltigkeit der Aktien der außenstehenden Aktionäre aushöhlten. Zudem verfüge die K. GmbH nicht über hinreichende Vermögenswerte, um ihre Abfindungs- und Ausgleichsansprüche zu erfüllen.

Dass die Finanzierung von Abfindung und Ausgleich zum Stichtag 31.03.2023 nahezu ausgeschlossen sei, lässt sich allerdings nicht feststellen. Nach dem Gemeinsamen Bericht stehen zum 31.12.2022 zwar liquide Mittel von 1,107 Mio. € mit 7 % zu verzinsenden Darlehensverbindlichkeiten gegenüber einer indirekten Gesellschafterin in Höhe von 61,1 Mio. € gegenüber, diese aufgenommen zur Finanzierung des Erwerbs an der Antragstellerin und jederzeit verlängerbar. Die Ausgleichszahlungen an die außenstehenden Aktionäre von jährlich 825.185 € sollen allerdings, wie auch die bis zu 7.514,104 € betragende Abfindung, aus dem nach dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vollständig der K. GmbH zustehenden Gewinn der Antragstellerin gezahlt werden. Dass ein solcher erzielt werden wird und der Verlustausgleichsanspruch der Antragstellerin gegenüber der K. GmbH entsprechend nicht zum Tragen kommt, steht nach der als Anlage zum Gemeinsamen Bericht vorgelegten Gutachtlichen Stellungnahme zur Ermittlung des Unternehmenswerts der Antragstellerin der VT zu erwarten, die bis zum Geschäftsjahr 2027 stets ein positives Ergebnis in Höhe von mindestens 1,4 Mio. € prognostiziert. Zudem kann die K. GmbH weitere 6 Mio. € für den Erwerb von Aktien außenstehender Unternehmer aus der unter dem Vorbehalt der Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages geschlossen Finanzierungsvereinbarung über 41,2 Mio. € in Anspruch nehmen. Der überschießende Betrag steht zur Verfügung, um die weiteren Vertragsverpflichtungen der K. GmbH zu bedienen, soweit die Linie nicht für andere Zwecke, in Anspruch genommen wird. Ob die von der Antragstellerin im Termin vorgelegte Erklärung der C. als werthaltige Patronatserklärung anzusehen ist - woran im Hinblick auf die Formulierung Zweifel bestehen - kann in Anbetracht dieser Geschäftszahlen dahinstehen. Denn eine rechtliche Verpflichtung, eine entsprechende Sicherheit zu stellen, sieht das Gesetz im Gegensatz zum sog. Squeeze-out (§ 327b Abs. 3 AktG) nicht vor.

Konkrete Anhaltspunkte, die für den - zur Beurteilung einer etwaigen Treuwidrigkeit maßgeblichen - Zeitpunkt der Fertigstellung des Gemeinsamen Berichts durchgreifende Zweifel an diesen Finanzplanungen begründen würden, dass die Finanzierung von Ausgleichs- und Abfindungsansprüchen ausgeschlossen wäre, haben die Antragsgegner nicht vorgetragen. Dabei ist zunächst von einem Abfindungsanspruch, wie er auf Grundlage der Gutachtlichen Stellungnahme zum Gemeinsamen Bericht Gegenstand des Beschlusses in der Hauptversammlung vom 31.03.2023 geworden ist, nämlich von 3,65 € je Aktie auszugehen, nicht von dem von den Antragsgegnern für angemessen erachteten Betrag von 7,70 € je Aktie. Solche Anhaltspunkte ergeben sich zunächst nicht daraus, dass die Obergesellschaft die Ausgleichs- und Abfindungsansprüche in der im Gemeinsamen Bericht bestimmten Höhe nicht aus ihren Barmitteln zu begleichen vermag. Dies fordert das Gesetz nicht und der Praxis ist die von der K. GmbH gewählte Konstruktion, die Zahlungen an außenstehende Aktionäre aus den laufenden Gewinnen der unteren Gesellschaft zu finanzieren, nicht unbekannt. Soweit die Antragsgegner vermuten, die Konzernmutter der K. GmbH werde sich den Immobilienbesitz der Antragstellerin für eigene Zwecke zu Nutze machen und diese dadurch ausschlachten, handelt es sich, wie gezeigt, um eine spekulative Annahme, für die nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte nicht bestehen. Da nach den im Gemeinsamen Bericht veröffentlichten finanziellen Parametern jedenfalls die Ausgleichszahlung durch den Gewinn der Antragstellerin und die Abfindung - die typischerweise nicht sämtliche außenstehenden Aktionäre in Anspruch nehmen - durch die Finanzierungsvereinbarung der K. GmbH mit einer Bank im Wesentlichen gesichert sein dürfte, besteht derzeit auch keine konkrete Besorgnis, dass sich etwaige Schadensersatzansprüche der außenstehenden Aktionäre ergeben könnten, die gegenüber der K. GmbH - bzw. der hinter ihr stehenden TP-Gruppe, sollte dieser gegenüber eine Haftung überhaupt zu begründen sein - nicht durchgesetzt werden könnten. Soweit die Antragsgegner schließlich darauf verweisen, dass die K. GmbH für das von einem mittelbaren Gesellschafter ihr für den Erwerb der Mehrheitsbeteiligung an der Antragstellerin gewährte Darlehen Zinsen in Höhe von 7 % aus 61,1 Mio. € zu zahlen habe, lässt auch dies nicht mit hinreichender Sicherheit auf Zahlungsausfälle gegenüber außenstehenden Aktionären im Hinblick auf Ausgleichs- und Abfindungsansprüche schließen, denn zur Fälligkeit dieser Zinsverpflichtungen ist nichts bekannt.

(2) Dem danach festzustellenden Vollzugsinteresse der Antragstellerin ist der Vorrang zu geben, denn ein schützenswertes Aufschubinteresse der Antragsgegner, das die dargelegten finanziellen Nachteile der Antragstellerin im Zusammenhang mit einem Aufschub oder einer unterbleibenden Eintragung des Unternehmensvertrages überwiegen könnte, lässt sich nicht feststellen. Soweit die Antragsgegner geltend machten, dass die vorgesehenen Ausgleichs- und Abfindungsbeträge nicht angemessen seien, ist dies nicht Gegenstand der Bewertung im Freigabeverfahren, sondern in einem dem Anfechtungsprozess gegebenenfalls nachfolgenden Spruchverfahren (OLG München 28.07.2011 - 7 AktG 4/21, juris Rn. 76). Weitere materielle Schäden, wie z.B. eine Aushöhlung oder Beeinträchtigung des Beteiligungswerts an der Antragstellerin sind, wie gezeigt, nicht dargelegt und könnten ggf. durch Schadensersatz nach § 246a Abs. 4 Satz 1 AktG aufgewogen werden (KG Berlin, Beschluss vom 25.02.2021 - 12 AktG 1/21, juris Rn. 66). Soweit die Antragsgegner weiter besorgen, dass ein Totalverlust ihrer Anlage drohe und etwaige Schadensersatzansprüche nicht durchsetzbar sein könnten, weil die herrschenden Gesellschaften des Konzerns ihren Sitz in Ländern hätten, in denen auf ihr Vermögen kein Rückgriff genommen werden könne, und die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Kopie vorgelegte Patronatserklärung der Ci. Holdings keine hinreichende Absicherung darstelle, vermag auch dies ein überwiegende Aufschubinteresse nicht zu begründen. Die Gefahr eines Totalverlusts der Anlage ist, wie ausgeführt, nach den von dem Senat zugrunde zu legenden Tatsachen nicht als so konkret anzusehen, dass sie in die Abwägung einzustellen ist. Dass der Mehrheitseigentümer die beherrschte Gesellschaft mit Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags rechtlich und wirtschaftlich dominiert, ist dem Verhältnis der Eigentumsanteile geschuldet und im Gesetz angelegt. Vorkehrungen zum Schutz der Aktionäre, wie etwa die Beibringung einer Bürgschaft zur Absicherung finanzieller Risiken der außenstehenden Aktionäre, sieht das AktG gleichwohl nicht vor. Zudem ist offen, ob nach einem etwaigen Spruchverfahren überhaupt Abfindungsansprüche entstehen werden, die die finanziellen Möglichkeiten der K. GmbH übersteigen, denn dies setzte den Verkauf von Aktien durch außenstehende Aktionäre voraus, dessen Umfang nicht prognostiziert werden kann. Ebenso spekulativ ist die Annahme der Antragsgegner, dass die K. GmbH solche Abfindungs- oder etwaige Schadensersatzansprüche dann auch mit Hilfe der Konzerngesellschaften nicht bedienen werde.

cc) Nachdem die von der Antragstellerin dargelegten wirtschaftlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre die Nachteile für die Antragsgegner überwiegen, ist dem Freigabeantrag im Ergebnis stattzugeben, denn es ist auch kein Rechtsverstoß von besonderer Schwere festzustellen, welcher der Eintragung entgegenstünde.

(1) Der Begriff des besonders schweren Rechtsverstoßes ist im Sinne eines ganz gravierenden Mangels eng auszulegen und geht über Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe deutlich hinaus (Schäfer, a.a.O., § 246a AktG, Rn. 27). Nur ein Rechtsverstoß, der so krass rechtswidrig ist, dass eine Eintragung und damit Durchführung des Unternehmensvertrages ohne vertiefte Prüfung im Hauptsacheverfahren „unerträglich wäre“, vermag der Freigabe hindernd entgegenzustehen (BT-Drs 16/13098 S. 42; OLG Frankfurt [Main], Beschluss vom 20.03.2012 - 5 AktG 4/11, Rn. 95). Eine solche besondere Schwere kann sich aus der Bedeutung der verletzten Norm oder der Art und dem Ausmaß der (objektiven) Rechtsverletzung ergeben, es können aber auch subjektive Elemente Bedeutung gewinnen, z.B. bei gezielten und absichtlichen Rechtsverstößen gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht (OLG Düsseldorf, Urteil 22.06.2017 - I-6AktG 1/17, Rn. 178; KG, Beschluss 25.03.2021 - 12 AktG 1/21, Rn. 67; jew. zit. nach juris). Ein besonders schwerer Rechtsverstoß kann danach etwa vorliegen im Fall einer massiven Verletzung elementarer Aktionärsrechte, bei einer gezielten Belastung einzelner Aktionäre oder bei Rechtsverletzungen mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen, die nicht durch Schadensersatz kompensierbar sind, wie etwa bei Abhalten einer Geheimversammlung, bei unberechtigtem Ausschluss eines Mehrheitsaktionärs von der Hauptversammlung vor Beschlussfassung oder bei fehlerhafter Stimmzählung (vgl. BT-DrS 26/13098 S. 42; KG Beschluss vom 25.03.2021 - 12 AktG 1/21, juris Rn. 67; OLG München, Beschluss vom 28.07.2010 - 7 AktG 2/10, juris; Schäfer, a.a.O., § 246a Rn. 27).

Unter Anwendung dieser Grundsätze lässt sich nach dem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Antragsgegner eine besondere Schwere der von ihnen geltend gemachten Rechtsverstöße nicht feststellen, weil es entweder bereits an einem Gesetzesverstoß fehlt oder, sofern ein solcher gegeben sein könnte, er jedenfalls nicht im vorbezeichneten Sinne als „besonders schwer“ i.S.d. § 246a Abs. 2 Nr. 3 AktG zu qualifizieren wäre.

(2) Soweit die Antragsgegner einen Verstoß gegen § 305 AktG in Verbindung mit § 57 AktG vortragen und dazu ausführen, dass die K. GmbH durch die beabsichtigte Verwendung der Gewinne der Antragstellerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach §§ 304, 305 AktG gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen würde, lässt sich der behauptete und damit erst recht ein besonderes schwerer Verstoß nicht feststellen, weil das Verbot zur Einlagenrückgewähr nach § 57 Abs. 1 Satz 3 AktG nicht bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages gilt - und nur für diesen Fall sieht der Gemeinsame Bericht eine Inanspruchnahme der Gewinne der Antragstellerin zur Erfüllung der Leistungspflicht der K. GmbH gegenüber den außenstehenden Aktionären vor.

(3) Aus denselben Gründen liegt eine (besonders schwere) Verletzung der Rechte der Antragsgegner auch nicht in dem behaupteten Verstoß gegen § 71a AktG. Diese Norm untersagt Umgehungsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Erwerb eigener Aktien, das Verbot gilt, wie oben ausgeführt, nach § 71a Abs. 1 Satz 3 AktG allerdings nicht für Rechtsgeschäfts bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages.

(4) Die Antragsgegner haben, wie oben ausgeführt, auch nicht dargelegt, dass der Antragstellerin und der K. GmbH ein Treuepflichtverstoß bzw. rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuhalten wäre. Eine besonders schwere Rechtsverletzung der Rechte der außenstehenden Aktionäre ist mithin auch insoweit nicht begründet.


(5) Soweit die Antragsgegner zu 5), 6) und 8) die Auffassung vertreten, die Bekanntmachung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages habe nicht den Anforderungen des § 124 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 AktG entsprochen, deshalb habe nach § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG kein Beschluss über den Unternehmensvertrag gefasst werden dürfen, fehlt es ebenfalls an einem Rechtsverstoß, der einen schweren Fehler begründen könnte.

(5.1) § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG verlangt für den Fall, dass die Hauptversammlung über einen Vertrag beschließen soll, der, wie es hinsichtlich des Unternehmensvertrages nach § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG der Fall ist, nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, die vorherige Bekanntmachung seines wesentlichen Inhalts, d.h. ihr Einrücken in den Bundesanzeiger (§ 121 Abs. 4 Satz 1, § 25 AktG). Entgegen der Ansicht der Antragsgegner ist insoweit nicht erforderlich, dass Grundlage der Bekanntmachung ein unterschriebener Vertrag ist. Vielmehr tritt dann, wenn der Vertrag noch nicht unterschrieben ist, an seine Stelle der (finale) Vertragsentwurf (BeckOGK AktG/Rieckers, Stand 01.04.2023, § 124 AktG Rn. 33 m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die im Bundesanzeiger veröffentlichte Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 31.03.2023 (Anlage ASt 9), indem sie hinsichtlich des Beschlussgegenstandes den Text des Vertrages vollständig wiedergibt sowie - einleitend - dessen Inhalt zusammenfasst. Soweit die Antragsgegner zu 5), 6) und 8) rügen, es fehle an einer Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Vertrages, ist dieser Mangel in Anbetracht des antragstellerseitig vorgelegten Einladungstextes nicht glaubhaft gemacht (§ 246a Abs. 3 Satz 3 AktG).

Ein Bekanntmachungsfehler liegt entgegen der Ansicht der Antragsgegner zu 5), 6) und 8) auch nicht darin, dass die Einladung zur Hauptversammlung höhere Ausgleichs- und Abfindungsbeträge ankündigt, als sie der in der Hauptversammlung zur Abstimmung gestellten endgültige Vertragstext bestimmt. § 124 AktG soll den Aktionären (auch) eine angemessene Vorbereitung auf die Hauptversammlung ermöglichen (Rieckers, a.a.O., § 124 AktG Rn. 32), schließt allerdings Änderungen zwischen dem bekanntgegebenen Beschlussentwurf und dem Inhalt des zur Abstimmung gestellten Vertragstextes nicht aus. Die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts erfordert eine Wiedergabe der für den Vertrag kennzeichnenden und kritischen Punkte, enthält der Vertrag Regelungen zu Ausgleichs- bzw. Abfindungsansprüchen von Aktionären sind auch diese inhaltlich darzustellen (Rickers, a.a.O., Rn. 35). Inhaltliche Abweichungen der Beschlussvorlage vom bekanntgegebenen Inhalt sind solange zulässig, als sie sich innerhalb der Grenzen des bekanntgemachten Tagesordnungspunkts halten (Rieckers, a.a.O., Rn. 32; Kubis, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2022, § 124 Rn. 21). Ob - wie teilweise vertreten wird (Kubis, a.a.O. und Rn. 49; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.1993 - 10 U 48/93, juris) - zum Schutz der Aktionäre, die nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, die Befugnis des Vorstands, in der Hauptversammlung von dem in der Bekanntmachung vorgeschlagenen Vertragsinhalt abzuweichen auf neue Erkenntnisse nach Einberufung der Hauptversammlung beschränkt ist, kann dahinstehen, denn auch diese Voraussetzung wäre hier erfüllt. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass sie die Anpassung des Ausgleichsbetrages vornehmen musste, weil dessen Höhe zu bestimmen war u.a. nach dem auf Grundlage der Zinsstruktur zu ermittelnden, stark schwankenden Basiszinssatz (nicht dem Basiszinssatz nach § 247 BGB), der für die drei Monate unmittelbar vor der Hauptversammlung zu ermitteln sei. Dem sind die Antragsgegner nicht entgegengetreten. Danach stand die Höhe des maßgeblichen Zinssatzes erst mit dem Tag der Hauptversammlung fest, was notwendigerweise beinhaltet, dass der in der Bekanntmachung angegebene Wert nur ein vorläufiger sein konnte. Entsprechend enthielt die Einladung zur Hauptversammlung den Hinweis, dass sich der Basiszinssatz und damit auch Ausgleichs- und Abfindungsbeträge bis zur Hauptversammlung noch ändern können (Anlage ASt 9).

Selbst wenn insoweit ein Bekanntmachungsfehler festzustellen wäre, läge darin jedenfalls keine massive Verletzung elementarer Aktionärsrechte, die einen schweren Fehler i.S.d. § 246a Abs. 2 Nr. 3 AktG begründete. Eine nicht ordnungsgemäße Bekanntmachung führt zwar zur Anfechtbarkeit gleichwohl gefasster Beschlüsse (Koch, a.a.O., § 124 Rn. 1), dies begründet aus den oben aufgeführten Gründen aber nicht in jedem Fall bereits einen schweren Fehler. Da der Schutzzweck des § 124 AktG, dem Aktionär eine sachgerechte Vorbereitung auf die Hauptversammlung zu ermöglichen, vorliegend dadurch gewährleistet ist, dass das Einladungsschreiben erläutert, wie sich Abfindungs- und Ausgleichsbetrag in Abhängigkeit von einer möglichen Entwicklung des Basiszinssatzes verändern können, so dass die Aktionäre, entgegen der Ansicht der Antragsgegner, nicht erst in der Hauptversammlung mit einer komplexen, nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Berechnung konfrontiert wurden, kann eine Verletzung elementarer Aktionärsrechte insoweit nicht festgestellt werden.

(5.2) Entgegen der Ansicht der Antragsgegner zu 5), 6) und 8) liegt ein Bekanntmachungsfehler auch nicht darin, dass es in der Einladung an einem ordnungsgemäßen Beschlussvorschlag im Sinne des § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG fehlen würde, weil der bekanntgegebene Beschlussvorschlag unzulässigerweise unter eine Bedingung gestellt sei. Zwar sind aufschiebend bedingte Beschlussvorschläge im Gegensatz zu Eventual- oder Alternativvorschlägen nicht zulässig, weil ein Beschlussvorschlag so hinreichend bestimmt sein muss, dass er als Beschlussantrag in der Hauptversammlung unverändert wiederholt werden kann (Kubis, a.a.O., § 124 Rn. 39 f.). Der Vorstand muss sich deshalb auf eine konkrete Entscheidung festlegen (Bestimmtheitsgebot). Diesen Voraussetzungen entspricht allerdings der in der Einladung zur Hauptversammlung bekanntgegebene Beschlussvorschlag, denn er enthält einen Vertragsentwurf, der Abfindungs- und Ausgleichsbeträge in bestimmter Höhe ausweist und - würde er zur Abstimmung gestellt - ein eindeutiges Beschlussergebnis zeitigen kann. Dass die Einladung den Hinweis enthält, dass sich die Höhe dieser Beträge je nach Entwicklung des Basiszinssatzes bis zur Hauptversammlung ändern könnte, stellt diesen Beschlussvorschlag nicht unter eine Bedingung, sondern beschreibt lediglich die Voraussetzungen, unter denen der Vorstand in der Hauptversammlung eine abweichende Beschlussvorlage unterbreiten wird. Es liegt damit ein fester Beschlussvorschlag vor verbunden mit der zur Vorbereitung der Aktionäre geeigneten Ankündigung, dass veränderte Umstände nach Bekanntmachung zu einem abweichenden Vorschlag führen könnten.

(6) Soweit die Antragsgegner zu 5), 6) und 8) rügen, die Überlassung eines Vertragsentwurfes statt eines unterzeichneten Vertragstextes sei mit den Anforderungen an die Auslegung von Unterlagen (§ 293f AktG) unvereinbar, zumal der ausgelegte Text hinsichtlich des Abfindungsbetrags nicht mit dem zur Abstimmung gestellten Vertragstext übereinstimme, begründet dies jedenfalls eine schwere Rechtsverletzung nicht. Denn aus den oben zu einem möglichen Verstoß gegen § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG aufgeführten Gründen beschränkt die Auslegung des Entwurfs statt des unterzeichneten Vertragstextes verbunden mit dem Hinweis, dass es zu einer Modifikation des Abfindungs- bzw. Ausgleichsbetrages kommen kann, die Möglichkeiten der Aktionäre, sich auf die Hauptversammlung vorzubereiten, nicht in erheblichem Umfang. Eine Verletzung elementarer Aktionärsrechte liegt darin nicht.

(7) Auch die von den Antragsgegnern gerügten Fehler des Gemeinsamen Berichts über den Unternehmensvertrag nach § 293a AktG führen nicht zur Annahme eines schweren Rechtsverstoßes, der dem Freigabeantrag entgegenstünde.

Der vor der Hauptversammlung zu erstellende Bericht nach § 293a AktG dient dem Schutz der Aktionäre einer von einem Unternehmensvertrag betroffenen Gesellschaft, denen hinsichtlich der Auswirkungen der Strukturmaßnahme ein höheres Informationsbedürfnis zukommt (Koch, a.a.O., § 293a Rn. 1). Die Strukturmaßnahme soll für die Aktionäre transparent gestaltet werden, damit sie sich ein Bild darüber machen können, ob diese wirtschaftlich zweckmäßig ist und den gesetzlichen Anforderungen genügt (BGH, Urteil vom 08.05.1989 - II ZR 229/88, juris). Damit die Aktionäre über den Vertrag in Kenntnis aller Umstände abstimmen können, sind vorab die Einzelheiten des Unternehmensvertrages weitgehend offenzulegen, so dass die Aktionäre in der Lage sind, eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (OLG München, Beschluss vom 29.06.2022 - 7 AktG 2/22, juris Rn. 89; Altmeppen, a.a.O., § 293a Rn. 38).

Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen sind die von den Antragsgegnern zu 1) bis 4) gerügten Fehler des Gemeinsamen Berichts nicht als unerträgliche, nicht zu kompensierende Verletzung von Aktionärsrechten zu bewerten.

(7.1) Soweit die Antragsgegner zu 1) bis 4) rügen, der Gemeinsame Bericht verschleiere die wahren Absichten der TP und lege Handlungsalternativen nicht nachvollziehbar offen, ist ein relevanter Fehler nicht festzustellen. Der Bericht soll mit der Erläuterung und Begründung des Vertrages den Aktionären darlegen, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Gründe den Unternehmensvertrag als das geeignete Mittel zur Verfolgung des Unternehmenszwecks erscheinen lassen (BT-DrS 12/6699, S. 83f.), d.h. der Vorstand muss mit der erforderlichen Sorgfalt den Zweck der Maßnahme offenlegen, die für und gegen den Vertragsschluss sprechenden rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Gründe gegenüberstellen, die denkbaren Alternativen sowie wirtschaftlich angestrebte Synergieeffekt ansprechen und die Vor- und Nachteile der verschiedenen Maßnahmen abwiegen. Dazu enthält der Gemeinsame Bericht Ausführungen, indem erläutert wird, der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag solle eine engere und effektive Zusammenarbeit zwischen der Antragstellerin und der K. GmbH bzw. der C.-Gruppe ermöglichen, um eine globale Produktionsplattform aufzubauen. Der Mehrheitseigentümer plane, das Geschäft der Antragstellerin langfristig auch im Interesse der Mitarbeiter weiterzuentwickeln und den Produktionsstandort in Be./Br. zu erhalten. Der Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages solle dazu dienen, im Wege des Weisungsrechts auch solche Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin durchzusetzen, die im Einzelnen für die Antragstellerin nachteilig sein könnten. Der Vertrag biete durch die Möglichkeit einer Besicherung durch die Antragstellerin bessere Finanzierungsoptionen für den Gesamtkonzern. Alternative Strukturmaßnahmen, wie der Abschluss eines isolierten Beherrschungsvertrages, eines isolierten Gewinnabführungsvertrages, eines Squeeze-out, eine Eingliederung, einer Verschmelzung oder eines Formwechsels kämen rechtlich nicht in Betracht oder böten nicht dieselben Einflussmöglichkeiten für die Obergesellschaft. Damit enthält der Bericht Angaben sowohl zu den Absichten der Mehrheitseigentümerin als auch zu etwaigen Handlungsalternativen und eröffnet den Aktionären Prüfungs- und Informationsmöglichkeiten. Dass sie diesen Angaben - aufgrund von Pressemitteilungen - misstrauen oder diese für unzutreffend bzw. unvollständig halten, begründet keinen Verstoß gegen die an einen Gemeinsamen Bericht nach § 293a AktG zu stellenden inhaltlichen Anforderungen.

(7.2) Entgegen der Ansicht der Antragsgegner fehlt es dem Bericht auch nicht an Angaben über die Bonität der K. GmbH. Damit die Aktionäre die Bonität des Vertragspartners (insbesondere der zahlungspflichtigen Gesellschaft) ausreichend beurteilen können, ist über die wirtschaftliche Ausgangslage der beteiligten Gesellschaften zu berichten (OLG München, Urteil vom 19.11.2008 - 7 U 2405/08, AG 2009, 450). Solche Angaben enthält der Bericht allerdings, indem ab S. 8 ff. Informationen über die Registerangaben, Stammkapital, Gesellschafterstruktur, Geschäftstätigkeit, Arbeitnehmer, Vermögenslage und Ertragssituation sowie die Finanzplanung im Hinblick auf die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem abzuschließenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag erteilt werden. Dass die Antragsgegner zu 1) bis 4) diese finanzielle Ausstattung für unzureichend halten, begründet noch keinen Mangel des Berichts.

(7.3) Die Rüge der Antragsgegner betreffend „die Ermittlung und Darlegung des Liquidationswertes ohne Vorlage des Immobilienwertgutachtens“ betrifft in der Sache die Berechnung des den außenstehenden Aktionären zu zahlenden Ausgleichs- und ggf. anfallenden Abfindungsbetrages. Insoweit nimmt der Gemeinsame Bericht Bezug auf die von der VT erstellte „Gutachtliche Stellungnahme zur Ermittlung des Unternehmenswerts“ der Antragstellerin, die die Wertermittlung auf Grundlage des - in vergleichbaren Fällen gängigen - Ertragswertverfahrens vorgenommen hat. Vorgeschaltet ist eine Darstellung unterschiedlicher Bewertungsmethoden, darunter auch einer möglichen Berechnung auf Grundlage des Liquidationswertes. Die Anwendung dieser Methode wird dann im Folgenden verworfen, weil sie eine Veräußerung der Sachwerte voraussetze, sich nach den Renditeberechnungen die - vom Vorstand der Antragstellerin ohnehin geplante - Unternehmensfortführung für die Aktionäre allerdings als vorteilhaft erweise. In Auseinandersetzung mit einem den Gutachtern vorgelegten Immobiliengutachten kommt die Stellungnahme in der Folge zu dem Ergebnis, dass der Liquidationswert unterhalb des Werts des Eigenkapitals nach Steuern liege und deshalb für die Bewertung keine Bedeutung entfalte. Auch insoweit fehlt es mithin entgegen der Ansicht der Antragsgegner zu 1) bis 4) nicht an Darlegungen, auf welcher Grundlage die finanziellen Ansprüche der außenstehenden Aktionäre ermittelt worden sind. Sollte der Bericht durch die Bezugnahme auf die gutachtliche Stellungnahme unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen enthalten oder, wie die Antragsgegner geltend machen, den Liquidationswert nicht exakt ausweisen, obwohl dieser aufgrund des großen Immobilienbesitzes der Antragstellerin zur Ermittlung des Unternehmenswertes hätte herangezogen werden müssen, stellt dies jedenfalls keinen „unerträglichen“ Fehler dar, denn eine etwaig darauf beruhende falsche Wertermittlung zu Lasten der außenstehenden Aktionäre kann im Spruchverfahren festgestellt und nachträglich finanziell ausgeglichen werden.

(7.4) Auch soweit das Immobiliengutachten, mit dem sich die gutachtliche Stellungnahme der VT auseinandersetzt, nicht vorgelegt worden ist, liegt entgegen der Ansicht der Antragsgegner zu 1) bis 4) jedenfalls kein schwerer Berichtsfehler vor. Über die in § 293f Abs. 1 AktG genannten Unterlagen hinaus sind regelmäßig solche Dokumente vorzulegen, die notwendig sind, damit die Aktionäre die Bedeutung des ihnen zur Beschlussfassung vorgelegten Vertrages zutreffend erfassen können (Schlesw.-Holst. OLG, Urteil vom 08.12.2005 - 5 U 57/04, juris Rn. 154). Der Zweck des Berichts liegt darin, den Aktionären eine geeignete Entscheidungsgrundlage für ihr Abstimmungsverhalten zu bieten, wobei Maßstab ein juristisch nicht vorgebildeter Laie ist. Die Erläuterungen und Begründungen müssen dabei so detailliert sein, dass den Aktionären die Hintergründe und Zwecke, die mit dem Vertragsabschluss verfolgt werden, transparent und plausibel werden, damit sie eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Mitgliedsrechte erkennen und bewerten können. Da das Gesetz in § 293b AktG eine Prüfung des Unternehmensvertrages durch externe Sachverständige verlangt, ist es allerdings nicht erforderlich, dass die Aktionäre in jedem Fall selbst überprüfen können, ob die Barabfindung und Ausgleich angemessen sind (BeckOGK AktG/Veil/Walla, a.a.O., § 293a Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.1999 - 8 W 11/99, juris). Danach stellt die Nichtvorlage des Immobiliengutachtens keinen schweren Fehler dar. Vorliegend war Gegenstand der Abstimmung nicht eine Wertermittlung auf Grundlage des Immobiliengutachtens, sondern auf Grundlage der Gutachtlichen Stellungnahme. Diese hat sich mit dem Inhalt des Immobiliengutachtens auseinandergesetzt und die Werte aus näher bezeichneten Gründen für nicht maßgeblich erachtet. Dies hat die Vertragsprüferin E. nachvollzogen und zustimmend bewertet. Das Immobiliengutachten ist damit bei der Berechnung von Abfindung und Ausgleich nicht verwertet und deshalb nicht zur Grundlage des Vertrages geworden.

(7.5) Nachdem sich die Gutachtliche Stellungnahme der VT, die sich der Gemeinsame Bericht zu Eigen gemacht hat, mit der Berechnung aus Basis des Liquidationswertes und den im Immobiliengutachten ermittelten Werten auseinandergesetzt und diese nicht für maßgeblich erachtet hat, stellt das Unterlassen eines Hinweises auf besondere Bewertungsschwierigkeiten nach § 293a Abs. 1 Satz 2 AktG ebenfalls keinen schwereren Fehler dar, sondern ist aus Sicht des Wertgutachters, der sich begründet für eine Berechnung nach der Ertragswertmethode entschieden hat, jedenfalls folgerichtig.

(8) Soweit die Antragsgegner zu 1) bis 4) im Zusammenhang mit ihrer Rüge, ihnen sei das Immobiliengutachten unzulässigerweise vorenthalten worden, auch eine Verletzung von § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG geltend machen, ist bereits ein dahingehender Rechtsverstoß nicht glaubhaft gemacht.

§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG dient der gleichmäßigen Information aller Aktionäre. Deshalb können Aktionäre in der Hauptversammlung Informationen verlangen, die anderen Aktionären in dieser Eigenschaft von der Gesellschaft außerhalb der Hauptversammlung übermittelt worden sind. Die Herausgabe des Immobiliengutachtens an die K. GmbH könnte einen solchen Informationsanspruch begründen, wenn ihr das Gutachten als (Mehrheits-)Aktionärin, nicht in ihrer Eigenschaft als Vertragspartner überlassen worden sein sollte (vgl. BeckOGK AktG/Poelzig, a.a.O., § 131 AktG Rn. 249). Entsprechender Feststellungen bedarf es allerdings nicht, denn die Antragstellerin hat die Überlassung des Gutachtens an die K. GmbH insgesamt bestritten und vorgetragen, das Gutachten sei nur ihrem Vorstand, der VT und dem Vertragsprüfer bekannt gewesen. Soweit die Antragsgegner dies aus näher bezeichneten Gründen für unplausibel halten, genügt dies zur Glaubhaftmachung des behaupteten Rechtsverstoßes (§ 246a Abs. 3 Satz 3 AktG) nicht.

(9) Ein schwerer Rechtsverstoß ist auch insoweit nicht glaubhaft gemacht, als die Antragsgegner rügen, in der Hauptversammlung habe die Antragstellerin ihre Auskunftspflicht dadurch verletzt, dass sie auf näher bezeichnete Fragen nicht bzw. unzureichend geantwortet hätte.

Nach § 131 Abs. 1 AktG steht jedem Aktionär in der Hauptversammlung gegenüber dem Vorstand ein Anspruch zu auf Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Betrifft die verweigerte Auskunft einen Beschlussgegenstand, kann der betreffende Beschluss nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar sein, sofern dem Verstoß Relevanz zukommt für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht des Aktionärs im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits (KG, Beschluss vom 25.03.2021 - 12 AktG 1/21, juris Rn. 43; Koch, a.a.O., § 131 Rn 111). Maßgeblich ist deshalb, ob ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte (OLG Frankfurt [Main], Beschluss vom 23.02.2010 - 5 Sch 2/09, juris Rn. 72). Werden einzelne Fragen von Aktionären in der Hauptversammlung - selbst zu Unrecht - teilweise nicht oder nicht erschöpfend beantwortet, handelt es sich allerdings in der Regel nicht um eine schwere Rechtsverletzung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2018 - I-6 AktG 1/18, juris Rn. 194). Wie die Regelung des § 243 Abs. 4 AktG verdeutlicht, misst der Gesetzgeber der Verletzung von Auskunfts- und Informationsrechten nicht per se eine überragende Bedeutung zu (OLG München, Beschluss vom 28.07.2021 - 7 AktG 4/21, juris Rn. 116). Vielmehr kommt die Annahme eines schweren Verstoßes erst dann in Betracht, wenn den Aktionären wegen unterbliebener oder unzureichender Information die Möglichkeit genommen war, überhaupt eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. War hingegen das Informationsbedürfnis der Aktionäre anderweitig zumindest teilweise abgedeckt, scheidet die Annahme eines besonders schweren Rechtsverstoßes regelmäßig aus.

Wie sich aus dem Protokoll der Hauptversammlung ergibt - und die Antragsgegner im übrigen selbst vortragen, sind die von ihnen gestellten Fragen beantwortet worden. Soweit sie die Anworten als nicht ausreichend rügen, obliegt es ihnen darzulegen, dass und warum gleichwohl ein besonders schwerer Rechtsverstoß anzunehmen ist (vgl. OLG Frankfurt [Main], Beschluss vom 23.02.2010 - 5 Sch 2/09, juris Rn. 74). Die Darlegungen der Antragsgegner lassen allerdings nicht erkennen, dass und weshalb die behaupteten Unzulänglichkeiten, welche die Antragsgegner hinsichtlich der Antworten der Antragstellerin rügen, bestehen und einer sachgerechten Entscheidung entgegenstanden. Dies betrifft insbesondere in Frage 1 die nicht erteilte Auskunft hinsichtlich des Anlasses für das vorab eingeholte Immobiliengutachten, in Frage 10 die geplante Nutzung von Baureserveflächen, in Frage 11 die Frage nach einer Patronatserklärung (für welche die Antragstellerin auf einen „Comfort Letter“ einer konzernangehörigen Obergesellschaft verwiesen hat, also das Vorliegen einer Patronatserklärung bereits nicht bestätigt hat), in Frage 14 die Information über eine von der Obergesellschaft bzw. der ihr angehörenden Konzerngesellschaft durchgeführten Due Diligence und die Frage nach der Vereinbarung zwischen der K. GmbH und den ehemaligen Großaktionären (Frage 15) bzw. nach den Konditionen ihres Ausscheidens (Frage 16).

Soweit die Antragsgegner betreffend weiterer Fragen Auskünfte als nicht zutreffend rügen, stellen sie Vermutungen auf, ohne diese glaubhaft zu machen. Dies betrifft z.B. in Frage 2 die Frage nach einem vermuteten Zerwürfnis innerhalb der Organe der Antragstellerin wegen der Nichtverwertung des Immobiliengutachtens, in Frage 3 die Vermutung, dass die K. GmbH entgegen der Auskunft der Antragstellerin das Immobiliengutachten gekannt habe, in Frage 7 die Qualifikation der Unternehmensbewerter zur Bewertung von Immobilien, in Frage 9 die - entgegen den Ausführungen im Gemeinsamen Bericht geäußerte - Vermutung, der Großaktionär werde die Zerschlagung der Antragstellerin betreiben, und in Frage 13 die begehrte Information über eine Erhöhung der Vergütung der Vorstandsgehälter ehemaliger Großaktionäre.

Soweit die Antragsgegner in der Hauptversammlung Informationen nachgefragt haben, die für die Ermittlung des Abfindungs- bzw. Ausgleichswertes relevant sind, können entsprechende Rügen nicht im Anfechtungs- und entsprechend nicht im Freigabeverfahren behandelt werden. Denn nach §§ 304 Abs. 3 Satz 2, 305 Abs., 5 Satz 1 AktG kann die Anfechtung des Zustimmungsbeschlusses nicht darauf gestützt werden, dass der Vertrag keinen angemessenen Ausgleich bzw. keine angemessene Abfindung vorsieht. Der Anfechtungsausschluss umfasst sämtliche Bewertungsrügen, d.h. alle Rügen, die die Höhe des Ausgleichs betreffen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.12.2014 - 20 AktG 1/14, juris Rn. 77). Soweit dahingehende Fragen nicht erschöpfend beantwortet sein sollen, stellt dies deshalb jedenfalls keinen schweren Fehler i.S.d. § 246a Abs. 2 Nr. 3 AktG dar. Dies betrifft die Fragen nach der Berechnung des Liquidationswerts in Relation zu Sozialplankosten und anderen Kosten (Frage 4), die Frage 5 zum Immobilienwert des sog. fx-Centers, die Frage 6 zur fachlichen Qualifizierung des Unternehmenswertermittlers der VT, in Frage 8 den Inhalt einer etwaigen Stellungnahme des Immobiliengutachters zur gutachtlichen Bewertung von VT und in Frage 12 die begehrte Information über den zwischen der Antragstellerin und den vormaligen Großaktionären vereinbarten Kaufpreis je Aktie.

(10) Schließlich begründen auch die von den Antragsgegnern zu 1) bis 4) als rechtswidrig gerügten Versammlungsleitermaßnahmen keinen schweren Fehler im Sinne des § 246a Abs. 1 Nr. 3 AktG.

Die Antragsgegner zu 1) bis 4) beanstanden in diesem Zusammenhang, der Versammlungsleiter habe ihrem Vertreter in der Hauptversammlung eine effektive Ausübung des Auskunftsrechtes verweigert, indem seinen Fragen ein falscher Name zugeordnet worden sei, seine zweite Wortmeldung erst nach Anordnung der Redezeitbegrenzung berücksichtigt und mit seiner dritten Wortmeldung „zusammengelegt“ worden sei und er dabei nicht in der Reihenfolge der Wortmeldungen aufgerufen worden sei. Dadurch habe er bestimmte, näher bezeichnete Fragen (Bl. 49 f.) nicht stellen können.

Dieser Vorwurf beinhaltet keine einen schweren Fehler begründende Einschränkung des Auskunftsrechts. Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist die Auskunft „in der Hauptversammlung“ zu verlangen, so dass der Auskunftsanspruch zeitlich auf die jeweilige Hauptversammlung begrenzt und damit inhaltlich maximal dasjenige umfassen kann, was innerhalb des (zeitlichen) Rahmens der Hauptversammlung beantwortet werden kann. Leitbild für einen angemessenen zeitlichen Rahmen ist die eintägige Hauptversammlung, so dass diese regelmäßig um Mitternacht des Einberufungstages beendet sein sollte (BGH Z 184, 239 Rn. 24; OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.12.2014 - 20 AktG 1/14, Rn. 109 m.w.N.; jew. zit. nach juris). Das Gesetz eröffnet deshalb in § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG die Möglichkeit, durch Satzung den Versammlungsleiter zu ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Davon hat die Antragstellerin in § 16 Ziff. 1 ihrer Satzung Gebrauch gemacht. Der Versammlungsleiter war demnach grundsätzlich befugt, die Redezeit zu beschränken und die Rednerliste zu schließen, wobei ihm bei seinen Entscheidungen ein Ermessen zustand.

Die in Ausübung dieser Befugnisse getroffenen Maßnahmen begründen einen schweren Fehler ebenfalls nicht. Beschränkungen des durch das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Auskunftsrechts müssen sich an dem Gebot der Sachdienlichkeit orientieren sowie das Gleichbehandlungsgebot und den Maßstab der Verhältnismäßigkeit beachten, d.h. die Maßnahme muss im Einzelfall geeignet, erforderlich und dem Zweck, die Hauptversammlung in einem zeitlich angemessenen Rahmen abzuwickeln, angemessen sein (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.02.2008 - 5 U 8/07, Rn. 39; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2018 - I-6 AktG 1/18, Rn. 129; jew. zit. nach juris). Dass in der Hauptversammlung am 31.03.2023 dagegen in untragbarer Weise verstoßen worden wäre, lässt der Vortrag der Antragsgegner zu 1) bis 4) nicht erkennen.

Die Hauptversammlung begann um 10.00 Uhr, die Diskussion nach Feststellung der Erstpräsenz um 11.00 Uhr. Um 18.15 Uhr lagen noch neun Wortmeldungen vor. Dass zu diesem Zeitpunkt die ursprünglich nicht limitierte Redezeit auf 10 Minuten beschränkt worden ist, ist nicht zu beanstanden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2017 - I-6 AktG 1/17; Rn. 85, 130; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.02.2010 - 5 Sch 2/09; Rn. 68; jew. zit. nach juris), wie auch die Schließung der Rednerliste um 18.30 Uhr. Es kam dann gegen 22.40 Uhr zur Abstimmung, die gegen 23.00 Uhr beendet war. Dass die Abwicklung der Versammlung noch am nämlichen Tag ohne diese Maßnahmen hätte sichergestellt werden können, tragen die Antragsgegner zu 1) bis 4) nicht vor. Entgegen ihrer Ansicht fehlen aber auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Versammlungsleiter sein Ermessen im Zusammenhang mit dem Aufrufen der Wortmeldungen in einer ihre Rechte unerträglich beschränkenden Weise überschritten hat. Dafür genügt insbesondere nicht, dass der Versammlungsleiter zunächst solchen Aktionären das Wort erteilt, die noch keine Gelegenheit zur Äußerung hatten, bevor er einen zweiten Redebetrag gestattet (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2017 – I-6 AktG 1/17; Rn. 88) oder dass er zwei Wortmeldungen des Vertreters der Antragsgegnerinnen zu 1) bis 4) zusammenfassend erteilt. Da der Vertreter der Antragsgegnerinnen zu 1) bis 4), wie sich aus dem Protokoll der Hauptversammlung entnehmen lässt, Gelegenheit hatte, eine Reihe von Fragen zu stellen, kann auch dann, wenn er nicht Gelegenheit hatte, sämtliche Fragen zu stellen, jedenfalls eine schwere Verletzung der Aktionärsrechte nicht festgestellt werden. Gleiches gilt, soweit die Fragen des Vertreters der Antragsgegner zu 1) bis 4) teilweise einem falschen Namen zugeordnet wurden, denn das Ziel des Auskunftsanspruches, zusätzliche Informationen zu erhalten, wird dadurch nicht berührt.

Ein schwerer Fehler liegt auch insoweit nicht vor, als die Antragsgegner zu 5), 6) und 8) im Zusammenhang mit der Versammlungsleitung rügen, es sei vor der Abstimmung nur einzelnen Aktionären eine schriftliche Kopie des veränderten Vertragstextes ausgehändigt worden, im Übrigen sei auf ein am Wortmeldetisch ausgelegtes Exemplar zur Einsicht verwiesen worden. In der Kürze der Zeit und wegen des Andrangs auch übriger Aktionäre sei eine sachgerechte Einsichtnahme nicht möglich gewesen. Tatsächlich wurde der endgültige Text erst um 22.41 Uhr ausgelegt und begann die Abstimmung unmittelbar darauf (Anlage ASt 13, Bl. 15 f). Eine schwere Beeinträchtigung der Aktionärsrechte ist darin allerdings bereits deshalb nicht zu sehen, weil sich der zur Abstimmung gestellte Text im Vergleich zu dem bekanntgemachten lediglich in einer Ziffer unterscheidet, nämlich einem um 10 Cent verminderten Abfindungsbetrag, und die Reduzierung des Betrages bereits zu Beginn der Hauptversammlung angekündigt worden ist. Entsprechende Änderungen waren von dem durchschnittlichen Aktionär in der Hauptversammlung ohne weiteres nachzuvollziehen, so dass der Vorgang jedenfalls nicht schwer in elementare Aktionärsrechte eingreift.

In der mündlichen Bekanntgabe des reduzierten Abfindungsbetrages liegt entgegen der Ansicht der Antragsgegner zu 5), 6 und 8) auch kein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 293 Abs. 3 AktG. Dieses bezieht sich auf den Unternehmensvertrag als solchen, nicht auf den Abstimmungsgegenstand der Hauptversammlung, der, wie gezeigt, auch als Vertragsentwurf präsentiert werden kann.

(11) Entgegen der Ansicht der Antragsgegner zu 5), 6) und 8) liegt auch ein schwerer Fehler nicht darin begründet, dass die Mehrheitsaktionärin K. GmbH sich an der Abstimmung über den Unternehmensvertrag beteiligt hat. Die Antragsgegner zu 5), 6) und 8) machen dazu geltend, darin liege eine widerrechtliche Rechtsausübung aus den Aktien des Mehrheitsaktionärs, weil die K. GmbH ihren Mitteilungspflichten nach § 20 Abs. 1 AktG als Unternehmen, das eine Beteiligung von mehr als 25 % an der AG halte, nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei und deshalb nach § 20 Abs. 7 AktG keine Rechte an ihren Aktien bestünden.

Die Vorschriften über die Mitteilung und Veröffentlichung von qualifizierten Beteiligungen sind zwingendes Recht, sie dienen dem Zweck, Aktionäre, Gläubiger und die Öffentlichkeit über bestehende oder entstehende Konzernbildungen zu informieren und zugleich Rechtssicherheit über Beteiligungsquoten zu schaffen (BGH, Urteil vom 05.04.2016 - II ZR 268/14, juris Rn. 17). Mitteilungspflichten nach § 20 Abs. 1 AktG können deshalb auch dadurch begründet werden, dass ein herrschendes Unternehmen ohne eigenen Aktienbesitz die sog. Schachtelbeteiligung von mindestens 25 % dadurch erreicht, dass ihm die Aktien eines abhängigen Unternehmens zugerechnet werden (Bayer, in: MüKo-AktG, a.a.O., § 20 Rn. 16; K. Schmidt, in: ders./Lutter, AktG, § 20 Rn. 16). Deshalb waren die mit der K. GmbH verbundenen Unternehmen verpflichtet, entsprechende Erklärungen zu ihren mittelbaren Beteiligungen abzugeben. Weitergehende Informationen, insbesondere hinsichtlich der Konzernstruktur oder die wechselseitige Beteiligungen der verbundenen Unternehmen verlangt § 20 Abs. 7 AktG seinem Wortlaut nach nicht. Der Auffassung der Antragsgegner zu 5) bis 8), die Erklärung der K. GmbH, ihr gehöre unmittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien an der Gesellschaft verbunden mit der Erklärung von 14 weiteren Unternehmen (wohl Mitglieder der TP-Gruppe), ihnen gehöre mittelbar ein entsprechender Anteil, genüge nicht, weil nicht erkennbar sei, welches Unternehmen wie und mit welchem Anteil jeweils beteiligt sei, ist deshalb nicht zu folgen. Selbst wenn man mit den Antragsgegnern zu 5), 6) und 8) die Mitteilungspflicht als unzureichend erfüllt ansehen wollte, begründete dies allenfalls die Anfechtbarkeit des Beschlusses, an dessen Abstimmung sich die K. GmbH beteiligt hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.04.2011 - 5 Sch 4/10, Rn. 41; Koch, a.a.O., § 20 Rn. 17), nicht aber dessen Nichtigkeit (BGHZ 167, 204, juris Rn. 39) und erst recht keinen besonders schweren Fehler i.S.d. § 246a Abs. 2 Nr. 3 AktG.

4) Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung seitens der Antragstellerin und der Antragsgegner zu 1) und 2) eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsätze hat der Senat zur Kenntnis genommen; ihr Inhalt gab zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass, § 156 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.