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Entscheidung 4 U 76/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum 27.09.2023
Aktenzeichen 4 U 76/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0927.4U76.23.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18.04.2023 - Az: 19 O 2/21 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die Klage mit dem Feststellungsantrag zu 4 auch in Bezug auf den Prämiensparvertrag Nr. … abgewiesen wird; im Übrigen wird das Urteil in Bezug auf den Prämiensparvertrag Nr. … aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von im Jahre 2018 ausgesprochenen Kündigungen zweier Prämiensparverträge, die die Klägerin bzw. ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann jeweils am …1994 geschlossen hatten - Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur der ursprünglich mit dem Ehemann der Klägerin geschlossene Sparvertrag Nr. ….

Beide Sparverträge sahen die sukzessive Ansparung von monatlich 500 DM, variable Zinszahlungen von anfangs 5 % sowie die Zahlung einer gestaffelten Prämie beginnend ab dem 3. Sparjahr und ansteigend bis 50 % der jährlichen Sparbeiträge nach Ende des 15. Sparjahres vor und waren zunächst unbefristet. Nach dem Tod ihres Ehemannes wurde dessen Sparvertrag Nr. … unter Verwendung des Formularvordrucks „S-Prämiensparen flexibel +“ auf die Klägerin umgeschrieben, wobei der von der Mitarbeiterin der Beklagten unterzeichnete, der Klägerin übergebene Vordruck neben weiteren Regelungen u.a. unter Ziffer 4. „Vertragsdauer“ lautete: „Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1188 Monaten abgeschlossen“. Zur Festlegung der Prämie hieß es in Ziffer 3.2.: "Die in der Anlage zum Vertrag aufgeführte Prämienstaffel ist für die gesamte Laufzeit des Vertrages fest vereinbart"; die der Klägerin übergebene Prämienstaffel weist die Höchstprämie von 50 % vom 15. bis zum 99. Sparjahr aus.

Die Beklagte kündigte beide Prämiensparverträge mit Schreiben vom 25.06.2018 unter Hinweis auf das Niedrigzinsniveau zum 30.09.2018.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Kündigungen seien unwirksam, weil eine ordentliche Kündigung durch die aus ihrer Sicht für beide Verträge vereinbarte feste Laufzeit von 1188 Monaten ausgeschlossen sei. Sie sei davon ausgegangen, dass beide Sparverträge über insgesamt 99 Jahre laufen. Sie habe sich auf die Zusicherungen der Mitarbeiterin der Beklagten (Name 01), insbesondere die fest vereinbarte Laufzeit, verlassen. Die verwendete Zinsanpassungsklausel sei mangels Transparenz unwirksam, die hieraus entstandene Lücke im Vertrag durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Als Referenzzins seien die Umlaufrenditen für inländische Inhaberschuldverschreibungen und Hypothekenpfandbriefe mit mittlerer Laufzeit von 9-10 Jahren, wie sie in den Monatswerten der Zeitreihe der Deutschen Bundesbank WX 4260 ausgewiesen seien, heranzuziehen. Unter Berücksichtigung dessen könne sie einen – bezifferten – Zinsdifferenzschaden, hilfsweise Gutschrift, höchst hilfsweise Neuabrechnung der Prämiensparverträge verlangen. Überdies habe sie Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Beklagte erhob in Bezug auf Zinsnachzahlungsansprüche für Anpassungsintervalle vor 2018 die Einrede der Verjährung und wandte gegen ihre Inanspruchnahme überdies im Wesentlichen ein, beide Prämiensparverträge seien unbefristet und daher gemäß Nr. 26 Abs. 1 ihrer AGB nach Erreichen der Höchstprämie kündbar gewesen. Eine nachträgliche Befristung sei mit der Umschreibung des Vertrages Nr. … auf die Klägerin nicht vereinbart worden. Weitere Änderungen als die Dokumentation der Umschreibung des Vertrages auf die Klägerin seien nicht gewünscht und auch nicht erörtert worden. Ein Rechtsbindungswille der Beklagten habe nicht vorgelegen. Die Angaben zur Vertragsdauer seien nur deshalb erfolgt, weil das im Jahr 2010 umgestellte EDV-System „unbefristete“ Verträge nicht vorgesehen habe und bei den betreffenden Altverträgen die systemseitig längstmögliche Laufzeit von 1188 Monaten im System eingepflegt worden sei. Auch die Übersicht zur Prämienstaffel und der Kundenfinanzstatus seien das Ergebnis der technisch missglückten Hinterlegung der Zahl 1188 als Synonym für eine unbefristete Laufzeit. Die Beklagte habe auch nicht auf ihr Kündigungsrecht verzichtet; das in Ziffer 4 der Bedingungen für den Sparverkehr enthaltene Kündigungsrecht gelte für sie gleichermaßen.

Der geltend gemachte Zinszahlungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Die ursprünglich vereinbarte Zinsanpassungsklausel sei als Preisvereinbarung wirksam, jedenfalls sei als Referenzzins weder die erstmals im Jahre 2000 veröffentlichte Zeitreihe WX 4260 noch ein gleitender Durchschnitt heranzuziehen. Die Beklagte habe ab dem 01.01.2006 die in ihrer Klageerwiderung auf S. 13f dargestellte viergliedrige Referenzwertkombination auch im Bestandsgeschäft für die Zinsanpassung zugrunde gelegt.

Sollte – entgegen ihrer Auffassung – mit der Vertragsumschreibung am 03.11.2015 ein neuer Vertrag abgeschlossen worden sein, hätten die Parteien in Ziffer 2.1 eine wirksame Zinsanpassungsregelung getroffen.

Das Landgericht hat durch Teilurteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 ZPO), entschieden; in Bezug auf den Sparvertrag Nr. … hat es den Feststellungsanträgen entsprochen und die Feststellungsklage in Bezug auf den Sparvertrag Nr. … abgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit für das Berufungsverfahren bedeutsam - ausgeführt, eine Entscheidung durch Teilurteil sei zulässig, denn die Feststellungsanträge seien materiell-rechtlich unabhängig von den geltend gemachten - nicht entscheidungsreifen - Zinsnachzahlungsanträgen, die zudem nur den Zeitraum bis zu dem letzten Buchungen im September 2018 erfassten.

Die Feststellungsklage sei insgesamt zulässig; insbesondere liege das erforderliche Feststellungsinteresse vor.

Begründet sei die Feststellungsklage lediglich in Bezug auf den Prämiensparvertrag Nr. …. Dieser Sparvertrag sei durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.06.2018 nicht beendet worden, sondern bestehe fort. Der als unregelmäßiger Verwahrvertrag einzuordnende Prämiensparvertrag habe weder nach Nr. 26 der AGB-(Bank 01), noch gemäß §§ 700, 696 Satz 1, 242 BGB gekündigt werden können. Beide Regelungen fänden keine Anwendung, weil die Parteien am 03.11.2015 anlässlich der Umschreibung des Sparvertrages eine Laufzeit bzw. Aufbewahrungszeit von 1188 Monaten/99 Jahren vereinbart hätten. Das der Klägerin vorgelegte Vertragsformular habe nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont eine Erklärung der Beklagten mit Rechtsbindungswillen des Inhalts enthalten, dass nicht nur die Vertragsübernahme dokumentiert, sondern der ursprüngliche Vertrag mit teilweise neuen Vertragsbedingungen fortgesetzt werden solle. Soweit die Beklagte ihren fehlenden Rechtsbindungswillen behaupte, hätte es angesichts der Ausgestaltung des Formularvordrucks eines Hinweises hierauf bedurft; ein solcher sei weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Das Vertragsangebot habe die Klägerin - wie unbestritten vorgetragen - durch Unterzeichnung angenommen. Irrelevant sei insoweit das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe lediglich die Dokumentation ihrer Alleinstellung begehrt; die Beklagte selbst habe der Klägerin ein Vertragsangebot mit abweichenden Konditionen, etwa dem neuen Anfangszins und dem Verweis auf das in der Anlage beschriebene Zinsanpassungsverfahren, unterbreitet.

Die Vereinbarung einer Laufzeit von 1188 Monaten sei Bestandteil dieses Änderungsvertrages. Die Vertragsklausel "4. Vertragsdauer - der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1188 Monaten abgeschlossen" sei nach der für allgemeine Geschäftsbedingungen gebotenen objektiven Auslegung nur so aufzufassen, dass der Vertrag für den benannten Zeitraum abgeschlossen sein sollte. Mangels eines erkennbar gemachten fehlenden Rechtsbindungswillens der Beklagten sei für die Auslegung irrelevant, ob die bei der Vertragslaufzeit eingefügte Zahl 1188 vorprogrammiert worden sei, weil die verbale Fassung "unbefristet" im EDV-System nicht möglich gewesen sei. Ein fehlender Rechtsbindungswille lasse sich auch nicht den Regelungen zum Kündigungsrecht in Ziffer 7 des Formularvertrages entnehmen, denn diese beträfen bereits nach ihrem Wortlaut das Kündigungsrecht des jeweiligen Sparers. Überdies läge in der Einräumung eines ordentlichen Kündigungsrechts für die Beklagte neben der vereinbarten Laufzeit ein widersprüchliches Verhalten, eine solche Regelung wäre jedenfalls als überraschende Klausel gemäß § 305c BGB unwirksam.

Ein Kündigungsrecht sei der Beklagten auch nicht in Ziffer 4 der Bedingungen für den Sparverkehr eingeräumt worden, denn diese Regelung betreffe in Satz 1 das Kündigungsrecht des Sparers und regele in Satz 2 nur die Kündigungsfrist. Dass ihr ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach Nr. 26 Abs. 2 AGB zustünde, sei weder dargetan noch ersichtlich. Die Beklagte möge eine länger anhaltende Niedrigzinsphase nicht vorhergesehen haben; das Risiko, ob ihre Prognosen zutreffen, dürfe sie aber nicht auf den Kunden abwälzen.

Die Klägerin könne auch die Feststellung verlangen, dass der Vertrag Nr. … nicht ohne wichtigen Grund gekündigt werden dürfe, die Beklagte zur Zahlung der Prämien verpflichtet sei, und sie sich mit den Abbuchungen der Sparbeiträge seit dem 01.10.2018 in Verzug befunden habe.

Gegen dieses, ihr am 19.04.2023 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.05.2023 eingelegte und am 14.06.2023 begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.

Die Beklagte rügt die Entscheidung durch Teilurteil als unzulässig. Es bestehe die Gefahr widersprechender Entscheidungen, denn etwaige Laufzeitabreden könnten für die Referenzzinsauswahl und damit den Zinsnachzahlungsanspruch bedeutsam sein.

Des Weiteren macht sie geltend, die Feststellungsanträge zu 2 und zu 3 seien mangels Bestehens eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses, der Feststellungsantrag zu 4 mangels Feststellungsinteresses unzulässig.

Die Feststellungsklage sei überdies insgesamt unbegründet. Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, am 03.11.2015 sei der übereinstimmende Wille beider Parteien lediglich dahin gegangen, dass die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes namentlich in den Vertrag aufgenommen werde. Das Landgericht habe das Vorliegen eines dahingehenden gemeinsamen Willens zu Unrecht verneint und sei verfahrensfehlerhaft ihren Beweisangeboten nicht nachgegangen. Die Beklagte habe der Klägerin keine Abänderung des unbefristeten Sparvertrages anbieten wollen, was diese auch erkannt habe. Auf Nachfrage der Klägerin vor der Unterzeichnung zur Bedeutung von Ziffer 4 der Umschreibungsurkunde habe die Kundenbetreuerin Frau (Name 01) den technischen Hintergrund erläutert und mitgeteilt, dass damit weder für sie noch für die Beklagte eine feste Laufzeit von 1188 Monaten eingegangen werde, es bei allen Regelungen des ursprünglichen Vertrages vom 17.02.1994 verbleibe und nur der Gläubigerwechsel dokumentiert werde. Zu dem - ungeachtet der Andeutung einer Laufzeit in dem Umschreibungsdokument - allein maßgeblichen wahren Willen der Parteien hätte das Landgericht die Klägerin als Partei förmlich vernehmen müssen. Ohnehin habe keine der Parteien den Passus zur Laufzeit wahrgenommen; die Klägerin und der verständige Durchschnittssparer hätten die Laufzeitandeutung allenfalls als Synonym für "unbefristet" verstanden.

Die Laufzeitandeutung von ungewöhnlich langen 1188 Monaten schließe auch eine ordentliche Kündigung nicht aus, denn diese sei als Höchstfrist auszulegen und als solche nach den Erläuterungen der Kundenbetreuerin von der Klägerin auch verstanden worden. Auch nach der Rechtsprechung des BGH könne ein Sparer redlicherweise gerade nicht von einer zeitlich unbegrenzten Sparmöglichkeit ausgehen, auf die eine Mindestlaufzeit von 1188 Monaten hinausliefe. Die Annahme einer 99jährigen Vertragslaufzeit stellte eine Vertragsänderung des bisher unbefristet geschlossenen Vertrages in einem eine Novation begründenden Ausmaß dar; wegen der weitreichenden Folgen dürfe eine Novation indes nur bejaht werden, wenn der auf die Schuldumschaffung gerichtete Wille deutlich hervortrete, was hier zu verneinen sei. Es habe für die Klägerin abwegig erscheinen müssen, aus Anlass der beabsichtigten Dokumentation des Gläubigerwechsels einen Vertrag mit fester Laufzeit anzubieten; ein solches Angebot zu unterbreiten habe die Beklagte keine Veranlassung gehabt, zumal nach der Entscheidung des BGH vom 14.05.2019 ihr Kündigungsrecht bereits entstanden gewesen sei.

Die Beklagte beantragt,

das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18.04.2023 teilweise abzuändern und die Feststellungsanträge zu 1 bis 4 in vollem Umfang abzuweisen,

hilfsweise,

das Teilurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 Abs. 2, Abs. 3 ZPO).

In der Sache hat das Rechtsmittel der Beklagten insoweit Erfolg, als die Klage mit dem Feststellungsantrag zu 4 in Bezug auf den Prämiensparvertrag Nr. … abgewiesen wird und es im Übrigen in Bezug auf den Prämiensparvertrag Nr. … die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Frankfurt (Oder) nach sich zieht, § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO.

A.

Die Berufung der Beklagten ist insoweit begründet, als sie den Feststellungsantrag zu 4, gerichtet darauf festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 01.10.2018 mit der monatlichen Abbuchung der Sparbeiträge von 255,65 € für den Prämiensparvertrag Nr. … in Verzug befindet, betrifft. Dieses Feststellungsbegehren ist unzulässig; da insoweit die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht besteht, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden.

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Gegenstand einer Feststellungsklage - abgesehen von der hier nicht in Betracht kommenden Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde - nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sein. Unter Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen (Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 3). Der Annahmeverzug ist aber - wie auch der Schuldnerverzug (vgl. BGH Urteil vom 19.04.2000 - XII ZR 332/97 -) - lediglich eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen, also lediglich eine Vorfrage für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Er ist selbst kein Rechtsverhältnis, das nach §256 ZPO festgestellt werden könnte.

Soweit in Fällen, in denen der Kläger eine Verurteilung des Beklagten zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung begehrt, der weitere Antrag des Klägers, den Annahmeverzug des Schuldners hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung festzustellen, für zulässig angesehen wird (vgl. BGH, Urteile vom 28.10.1987 – VIII ZR 206/86 - ; vom 31.05.2000 – XII ZR 41/98 – Rn 23f; MünchKomm-ZPO/Lüke, § 256 Rdn. 24 m.w.N.), handelt es sich um eine Ausnahme, die allein aus Gründen der Zweckmäßigkeit und mit dem schutzwürdigen Interesse des Klägers zu rechtfertigen ist, den für die Vollstreckung nach den §§756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzuges bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können. Daraus kann nicht hergeleitet werden, dass der Annahmeverzug ein zulässiger Gegenstand einer isolierten, nicht mit einem Antrag auf Verurteilung zu einer Zug-um-Zug-Leistung verbundenen Feststellungsklage sein kann (BGH, Urteile vom 25.07.2023 - XI ZR 221/22 - Rn 39; vom 19.04.2000 - XII ZR 332/97 -; vom 31.05.2000 - XII ZR 41/98 - Rn 23f und vom 19.11.2014 - VIII ZR 79/14 - Rn 23).

B.

Im Übrigen führt die Berufung der Beklagten im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Teilurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Frankfurt (Oder), denn das den Feststellungsanträgen zu 1 bis 3 in Bezug auf den Prämiensparvertrag Nr. … stattgebende Teilurteil war nicht statthaft.

Nach § 301 Abs. 1 ZPO kann durch Teilurteil entschieden werden, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines einheitlichen Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. Danach ist ein Teilurteil über die hier in Streit stehenden Feststellungsanträge zu 1 bis 3 einerseits und die mit den Anträgen zu 5 und 6 geltend gemachten Zahlungsansprüche andererseits zwar grundsätzlich möglich.

a) Die Unzulässigkeit des Teilurteils lässt sich nicht auf fehlende Entscheidungsreife der Feststellungsanträge zu 1 bis 3 wegen Übergehens von Beweisangeboten stützen, denn eine verfahrensfehlerhafte Sachaufklärung durch das Landgericht ist nicht festzustellen.

Auf die von der Beklagten als rechtsfehlerhaft unterlassen gerügte Vernehmung der Zeugin (Name 02) kommt es weder für die Frage, ob eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung vorliegt, noch dazu, welchen Inhalts eine solche ist, an. Die Zeugin wurde erstinstanzlich (Bl. 70 eA-LG) für die - bestrittene - Behauptung angeboten, dass die in das Vertragsformular in Ziffer 4 "Vertragsdauer" eingefügte Zahl "1188" ein technischer Ausdruck für „unbefristet“ gewesen sei. Diese Behauptung ist rechtlich unerheblich, denn es fehlte jeglicher Anhaltspunkt im erstinstanzlichen Sachvortrag dafür, dass die Klägerin hiervon Kenntnis hatte oder hätte haben können und müssen.

Erstmals mit Schriftsatz vom 14.08.2023 (dort S. 14f, Bl. 39f eA-OLG), und damit erst im Berufungsrechtszug, hat die Beklagte unter Beweisantritt - Vernehmung der Mitarbeiterin der Beklagten (Name 01) und Parteivernehmung der Klägerin - vorgetragen, auf Nachfrage der Klägerin habe die Kundenbetreuerin Frau (Name 01) dieser den technischen Hintergrund der Angabe "1188 Monate" in Ziffer 4 des Formularvordrucks erläutert und erklärt, dass hiermit eine feste Laufzeit von 1188 Monaten nicht vereinbart sein solle, es vielmehr bei allen Regelungen des ursprünglichen Vertrages bleiben solle; ein verfahrensfehlerhaftes Übergehen von Beweisantritten lässt sich dem Landgericht auch insoweit nicht vorwerfen.

b) Ein Teilurteil darf indes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – und des Senats –auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit eines Streitgegenstandes nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (vgl. nur Urteile vom 25. November 2003 – VI ZR 8/03 – und vom 19. Dezember 2002 – VII ZR 176/02). Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist dabei dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden.

Eine derartige Möglichkeit einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf die durch das angefochtene Teilurteil entschiedenen, den Prämiensparvertrag Nr. … betreffenden, Feststellungsanträge zu 1 bis 3 einerseits und den auf Nachzahlung von Zinsen aus demselben Prämiensparvertrag gerichteten noch nicht entschiedenen Zahlungsantrag zu 5 andererseits ist aus den nachfolgenden, im Senatstermin dargelegten Gründen zu bejahen:

Die Klägerin beruft sich für den Fortbestand des Prämiensparvertrages trotz am 25.06.2018 ausgesprochener Kündigung (Feststellungsantrag zu 1), den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts bis zum 17.02.2093 (Feststellungsantrag zu 2) und die bis zum 17.02.2093 bestehende Verpflichtung zur Gutschrift der Höchstprämie auf weiter gezahlte Sparraten (Feststellungsantrag zu 3) darauf, dass anlässlich der Vertragsumschreibung am 03.11.2015 aufgrund des beklagtenseits unterzeichneten Vertragsformulars Anlage K 3 (Bl. 27 eA-LG) eine Vertragslaufzeit von 1188 Monaten vereinbart worden sei. Es kann letztlich offenbleiben, ob sich die Gefahr widersprechender Entscheidungen bereits dadurch ergeben könnte, dass die Laufzeit des Sparvertrages - unbefristet oder befristet auf 1188 Monate - für die Bestimmung der Referenzzinsauswahl bedeutsam sein könnte. Eine den Erlass eines Teilurteils verbietende Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht jedenfalls deshalb, weil mit Annahme einer wirksamen Änderung des bestehenden Sparvertrages aufgrund des Vertragsformulars Anlage K 3 (Anlagenhefter Kläger, Bl. 27f eA-LG) die Vereinbarung des darin - neben der Laufzeitbestimmung - aufgeführten neuen Anfangszinses (Ziffer 2.1 Satz 1 des Vordrucks) sowie einer (wirksamen) Zinsanpassungsregelung (Ziffer 2.1 Satz 3 des Vordrucks) einhergehen könnte, und beide Regelungen für den noch beim Landgericht anhängigen Zinsnachzahlungsanspruch zumindest ab dem 15.11.2015 bedeutsam sind.

2.

Liegt danach - aus den oben unter 1.b) dargelegten Gründen - ein unzulässiges Teilurteil vor, ist das Urteil des Landgerichts gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO – auch ohne entsprechenden Antrag einer der Parteien (§ 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO), der hier indes vorliegt – aufzuheben und zurückzuverweisen. Die Möglichkeit, die Gefahr divergierender Entscheidungen dadurch abzuwenden, dass der Senat den in der ersten Instanz noch anhängigen Teil an sich zieht, hat der Senat erwogen, indes letztlich nach Anhörung beider Parteien im Termin vom 23.08.2023 nicht als sachdienlich erachtet.

a) Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang der Klägerin der mit dem Klageantrag zu 5 geltend gemachte Anspruch auf Nachzahlung von Zinsen aus dem Prämiensparvertrag Nr. … zusteht, bedarf in nicht nur geringfügigem Ausmaß weiterer Sachaufklärung.

Zur Ermittlung des für die Anpassung des im zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Sparvertrages Nr. … vereinbarten variablen Zinssatzes für die Spareinlage heranzuziehenden Referenzzinses sowie die Berechnung des Nachzahlungsanspruches, ggf. gestaffelt für die Zeiträume bis zum Wirksamwerden der Vertragsänderung und ab dem Wirksamwerden der Vertragsänderung, ist ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Diese Beweiserhebung ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Zinsnachzahlungsanspruch der Klägerin verjährt wäre, noch greift der beklagtenseits geltend gemachte Einwand der Verwirkung.

Nach den unstreitig in den Vertrag einbezogenen Bedingungen für den Sparverkehr werden die angefallenen Zinsen gemäß - der ab Vertragsschluss im Jahr 1994 unverändert geltenden - Ziffer 3.3 am Jahresende jeweils thesauriert; in solchen Fällen beginnt die Verjährung noch gutzuschreibender Zinsen frühestens mit Beendigung des Vertrages, da Ansprüche auf (weitere) Zinsen frühestens zu diesem Zeitpunkt, mithin frühestens ab dem 30.09.2018, fällig werden (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2021 - XI ZR 234/20 - Rn. 64 ff.). Vor Ablauf des 3-jährigen Regelverjährung des § 195 BGB ist die Zustellung der am 05.01.2021 eingegangenen Klage erfolgt.

Eine Verwirkung des Anspruchs auf Nachzahlung von Zinsen kommt mangels Umstandsmoments nicht in Betracht. Sofern der Ehemann der Klägerin bzw. diese selbst bis zur Kündigungserklärung der Beklagten im Jahr 2018 keine Zinsnachforderungen erhoben haben, ist dies dahingehend zu deuten, dass sie sich – mangels Kenntnis – keine Gedanken um etwaig höhere Zinsen gemacht haben. Auch aus Nr. 2.4 der Bedingungen für den Sparverkehr oder Nr. 20 Abs. 1 lit g. AGB-(Bank 01), wonach den Sparer eine Obliegenheit zur Prüfung der Zinsabrechnung und unverzüglichen Erhebung von Einwendungen trifft, lässt sich eine Verwirkung nicht herleiten. Denn daraus folgt nicht die Obliegenheit, die Zinsgutschriften im Hinblick auf die Höhe des Zinssatzes (der sich den Zinsabrechnungen teilweise nicht entnehmen lässt) nachzurechnen (vgl. OLG Dresden Urteil vom 13.04.2022 – 5 U 1973/20 – Rn. 41).

b) Vor diesem Hintergrund war dem Aspekt der Prozesswirtschaftlichkeit, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Senat mangels Zulassungsgründen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO keine Veranlassung gehabt hätte, die Kundenbetreuerin Frau (Name 01) als Zeugin und die Klägerin als Partei zu vernehmen, gegenüber dem Umstand, dass den Parteien durch das Ansichziehen in Teilen eine (Tatsachen)Instanz verloren geht, kein Vorrang einzuräumen.

C.

Für den Fortgang des Verfahrens weist der Senat auf Folgendes hin:

1.

a) Der Senat teilt die Sichtweise des Landgerichts zur Zulässigkeit der Feststellungsanträge zu 1 und zu 2.

aa) Der Antrag zu 1 festzustellen, dass der Prämiensparvertrag Nr. … durch die Kündigungserklärung vom 25.06.2018 nicht beendet worden ist, ist nach Wortlaut und Sinn auf die Feststellung des zwischen den Parteien streitigen Fortbestandes des Prämiensparvertrages über den 30.09.2018 hinaus gerichtet und hat damit ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand (siehe zuletzt BGH, Urteil vom 25.07.2023 - XI ZR 221/22 - Rn 19f, juris).

bb) Der Feststellungsantrag zu 2, festzustellen, dass der Prämiensparvertrag Nr. … von der Beklagten nicht ohne wichtigen Grund vor dem 17.02.2093 gekündigt werden kann, ist ebenfalls entgegen der Sichtweise der Beklagten zulässig.

Bei der von der Klägerin mit diesem Antrag begehrten Feststellung des Ausschlusses einer ordentlichen Kündigung des Prämiensparvertrages durch die Beklagten handelt es sich um ein feststellungsfähigen Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO. Gegenstand eines Feststellungsurteils können nämlich auch einzelne sich aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis ergebende Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sowie der Umfang und der Inhalt einer Leistungspflicht, insbesondere auch der streitige Teil des Vertragsinhalts, sein (BGH, Urteil vom 19.11.2014 - VIII ZR 79/14 - Rn 24 mwN). Das ist hier der Fall, denn die begehrte Feststellung zielt darauf ab, den Inhalt des Vertragsverhältnisses in Bezug auf die der Beklagten zustehenden rechtlichen Möglichkeiten seiner Beendigung abschließend zu klären. Das Feststellungsbegehren betrifft auch ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Denn unter einem solchen Rechtsverhältnis ist nicht nur die - aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt abgeleitete - (bereits bestehende) konkrete rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand zu verstehen. Auch die Frage, ob der Beklagten (zukünftig) für eine Beendigung des Prämiensparvertrages vor dem 17.02.2093 nur die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund oder auch das Recht zur ordentlichen Kündigung zur Seite steht, ist in dem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien angelegt.

Die Klägerin hat auch ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO). Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist nur gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage der Klägerin eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 13.01.2010 - VIII ZR 351/08 - Rn 12 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die Beklagte hat bereits eine ordentliche Kündigung ausgesprochen und vertritt weiterhin ernsthaft die Auffassung, bei der in Ziffer 4 "Vertragsdauer" eingefügten "1188" Monaten handle es sich um eine bloße Höchstfrist für die Laufzeit des Prämiensparvertrages. Das Feststellungsinteresse der Klägerin besteht auch neben dem Feststellungsantrag zu 1, denn die damit begehrte Feststellung erstreckt sich nur auf den Fortbestand des Prämiensparvertrages bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2023 - XI ZR 221/22 - Rn 20, juris).

b) Soweit die Zulässigkeit des Feststellungsantrages zu 3 auch insoweit in Rede steht, als sie sich auf Sparraten für die Zeit nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz richtet, wird dies mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 25.07.2023 - XI ZR 221/22 - Rn 41, juris) jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn die Beklagte das Sparkonto gesperrt hat.

Sollte eine Kontosperrung nicht erfolgt sein, wird die Kammer zu entscheiden haben, ob allein aufgrund der Kündigung der Beklagten und ggf. festgestellter weiterer Umstände die Besorgnis i.S.d. § 259 ZPO gerechtfertigt ist, dass diese sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

2.

Vorbehaltlich der vom Landgericht noch durchzuführenden Beweisaufnahme zu dem von der Beklagten im Berufungsrechtszug behaupteten Gespräch am 03.11.2015 (dazu unten 3.) teilt der Senat die Sichtweise des Landgerichts, dass der Prämiensparvertrag Nr. … durch die Kündigungserklärung vom 25.06.2018 nicht beendet worden ist, weil die Parteien am 03.11.2015 eine Vereinbarung über eine Laufzeit des Prämiensparvertrages von 1188 Monaten getroffen haben und damit das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung des Sparvertrages bis zum Ablauf der Laufzeit ausgeschlossen ist.

a) Das Landgericht ist bei der nach § 286 ZPO erforderlichen Würdigung des ihm unterbreiteten Sach- und Streitstandes auf Grund einer umfassenden, widerspruchsfreien und überzeugenden Auslegung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Parteien am 03.11.2015 in Abänderung des ursprünglichen Prämiensparvertragers, der eine unbestimmte Laufzeit vorgesehen hatte, die in dem Formularvordruck Anlage K 3 (Anlagenhefter Kläger Bl. 27 f eA-LG) enthaltenen Regelungen vereinbart, insbesondere (auch) die Laufzeit des Sparvertrages mit 1188 Monaten (neu) bestimmt haben.

Der Senat macht sich die Erwägungen des Landgerichts ausdrücklich zu eigen. Die von der Beklagten mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwendungen können ein hiervon abweichendes Auslegungsergebnis nicht begründen.

aa) Dies gilt zunächst für den Einwand der Beklagten, dass - da Anlass für Ausdruck, Unterzeichnung und Übergabe des Vertragsformulars am 03.11.2015 an die Klägerin die bloße Dokumentation der Umschreibung des Sparvertrages von dem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann der Klägerin auf die Klägerin gewesen sei - der übereinstimmende Wille beider Parteien nicht dahin gegangen sei, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben.

Jede Erklärung ist zunächst nach § 133 BGB danach auszulegen, mit welchem Sinn sie von ihrem Empfänger verstanden werden muss (BGH, Urteil vom 09.07.1973 - II ZR 45//2 - Rn 4, juris). Auch die Frage, ob eine auf Abschluss eines Rechtsgeschäfts gerichtete Willenserklärung vorliegt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln und dabei kommt es - nicht anders als bei der Auslegung des Inhalts einer empfangsbedürftigen Willenserklärung - stets auf den Empfängerhorizont an, also darauf, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte.

Der Beklagten ist zuzugeben, dass es für eine bloße "Umschreibungsdokumentation" zumal in Fällen, in denen sich der Gläubigerwechsel mit dem Tod des Erblassers unmittelbar und von selbst kraft Gesetzes gemäß § 1922 Abs. 1 BGB vollzogen hat, keiner rechtsgeschäftlichen Erklärungen bedurft hätte. Dieses Argument verhilft der Beklagten aber schon deshalb nicht weiter, weil es für eine bloße Dokumentation der Umschreibung des Prämiensparvertrages auf die Klägerin völlig ausgereicht hätte, das Sparbuch auf die Klägerin als neue Gläubigerin umzuschreiben - wie es im vorliegenden Fall ausweislich der Anlage K 2 (Bl. 2 ff Anlagenhefter Kläger) auch tatsächlich geschehen ist -, mithin jedwede weiteren Erklärungen oder Dokumentationen überflüssig waren. Die Klägerin konnte nämlich davon ausgehen, dass das Verhalten der Beklagten am 03.11.2015 ihr gegenüber - also das Erstellen, Unterzeichnen und Überreichen eines neuen Vertragsvordrucks mit z.T. (dazu unten) anderen Regelungen als im alten Sparvertrag - einen Sinn hat.

Der von der Beklagten verwendete Vordruck ist schon nicht auf die bloße Umschreibung des (Spar)Vertrages auf einen neuen Gläubiger und die Dokumentation von im Übrigen fortgeltenden Vertragsbestimmungen zugeschnitten. Es findet sich in dem Vordruck Anlage K 3 kein Passus, der deutlich macht, dass der Prämiensparvertrag außer der Person des Gläubigers keine Veränderung erfahren sollte; hätte die Beklagte dies gewollt, hätte es nahe gelegen, eine Regelung des Inhalts, dass der Sparvertrag, abgesehen von der Umschreibung auf die Klägerin, unverändert fortgeführt wird, ausdrücklich in das Dokument aufzunehmen.

Ductus und Inhalt des Vordrucks Anlage K 3 sind nach dem wohlverstandenen Wortsinn vielmehr als rechtsgeschäftliche, auf Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung zielende Erklärungen zu verstehen. Dies gilt zunächst in Bezug auf die Festlegung der monatlich "beginnend am 15.11.2015" einzuzahlenden Sparbeiträge von 255,65 €. Des Weiteren weist der Vordruck Anlage K 3 neben der in Ziffer 4 getroffenen Regelung zur "Vertragsdauer" und der hiermit korrespondierenden Prämienstaffel (Bl. 29 Anlagenhefter Kläger) eine eigene und von dem ursprünglich mit dem Ehemann der Klägerin geschlossenen Prämiensparvertrag insofern abweichende Bestimmung aus, als der anfängliche Zinssatz in Ziffer 2.1 Satz 1 mit 0,010 % neu festgelegt wird ("Das Sparguthaben wird variabel, zunächst mit jährl. 0,010% verzinst"). Zur Zinsanpassung ist in der nach Ziffer 2.1 Satz 3 geltenden "Anlage zum Sparvertrag …" (Bl. 30 Anlagenhefter Kläger) eine neue Regelung getroffen worden, nach der die "Zinsanpassung (...) sich nach der Veränderung des Referenzzinssatzes" richtet und der Referenzzinssatz "das gewichtete Mittel aus dem gleitenden Durchschnitt des 3-Monatszinses (15 %), dem gleitenden Durchschnitt des 1-Jahreszinses (10%), dem gleitenden Durchschnitt des 5-Jahreszinses (25%) und dem gleitenden Durchschnitt des 10-Jahreszinses (50%), jeweils bezogen auf Monatsultimowerte" sein soll. Eine weitere den Vertragsinhalt (neu) regelnde Bestimmung findet sich in Ziffer 8 "Unterbrechung" des Vertragsformulars Anlage K 3 für den Fall, dass der Sparer die vereinbarten Sparbeiträge auch innerhalb einer Nachholfrist nicht einzahlt; nach dem ursprünglichen Sparvertrag war dessen Beendigung die Folge (Ziffer 3.3 Satz 1 der Anlage K 1, Bl. 3 Anlagenhefter Kläger).

bb) Die Behauptung der Beklagten, es habe nicht dem übereinstimmenden Willen der Parteien entsprochen, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, ist - wenn nicht im Ergebnis der vom Landgericht durchzuführenden Beweisaufnahme das behauptete Gespräch zwischen der Mitarbeiterin der Beklagten (Name 01) und der Klägerin bewiesen wird - irrelevant, denn ein innerer Wille ist nur bedeutsam, wenn er in den abgegebenen Erklärungen zum Ausdruck gekommen ist (vgl. § 116 BGB).

Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht derzeit kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte sich für die Klägerin erkennbar mit dem von ihrer Mitarbeiterin unterzeichneten und der Klägerin übergebenen Vertragsformular nicht binden wollte. Im Gegenteil spricht insbesondere der Umstand, dass nach Ziffer 2.1 Satz 3 des der Klägerin überreichten Vertragsformulars Anlage K 3 die Zinsanpassung nach dem in der ebenfalls überreichten "Anlage zum Sparvertrag …" (Bl. 30 Anlagenhefter Kläger) erfolgen sollte, dafür, dass sie diesbezüglich eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben und eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung mit der Klägerin treffen wollte. Der Beklagten war (auch) am 03.11.2015 bewusst, dass die ursprüngliche Zinsanpassungsklausel ("Die (Bank 01) zahlte neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. 5 % (...)") unwirksam war. Hiervon ist schon deshalb auszugehen, weil sie nach ihrem eigenen Sachvortrag in Umsetzung der Entscheidung des BGH vom 17.02.2004 (XI ZR 140/03), mit der der BGH eine mit der hier vorliegenden vergleichbare Zinsanpassungsklausel wegen eines Verstoßes gegen den nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anwendbaren § 308 Nr. 4 BGB in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität für unwirksam erachtet hat, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist, insbesondere keine Voraussetzungen bestimmt, die für eine Änderung des variablen Zinssatzes vorliegen müssen, seit dem 01.01.2006 die Zinsanpassung sowohl im Neu- als auch im Bestandsgeschäft auf Grundlage der Referenzzinskombination wie in der Anlage zum streitgegenständlichen Sparvertrag (Bl. 30 Anlagenhefter Kläger) durchgeführt haben will. Legt die Beklagte dann auch ihren Bestandssparvertragskunden Vordrucke vor, nach deren Wortlaut - jedenfalls für die Zukunft - diese konkrete Referenzzinskombination für die Zinsanpassung angewandt werden soll, gibt sie diesen gegenüber zu verstehen, dass sie dem jeweiligen Sparvertrag eine wirksame Zinsanpassungsklausel unterlegen will. Auch wenn der Kunde aus Anlass der Umschreibung des Sparvertrages auf ihn als Rechtsnachfolger die Filiale der Beklagten aufgesucht hat, lässt sich das der Beklagten zuzurechnende Verhalten ihrer Mitarbeiter, ein neues Vertragsformular nebst Prämienstaffel und Zinsanpassungsanlage - hier: Anlage K 3 - auszufüllen, auszudrucken, zu unterschreiben und dem Kunden zu übergeben, von dem Kunden objektiv nicht anders verstehen. Dieses Ziel war aber nur - und auch dies ist bei der beklagten (Bank 01) als bekannt anzunehmen, eine etwaige Unkenntnis der das Vertragsformular weisungsgemäß ausfüllenden Kundenbetreuerin Frau (Name 01) wäre nach dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 2 BGB ohnehin unbeachtlich -, zu erreichen durch eine Änderung des bestehenden Sparvertrages, mithin im Wege einer mit der Klägerin zu treffenden rechtsgeschäftlichen Vereinbarung.

Ein Vorgehen der (Bank 01) wie im Streitfall, dass anlässlich der Umschreibung des eine unwirksame Zinsanpassungsregelung enthaltenden Prämiensparvertrages auf den Rechtsnachfolger mit dem neuen Vertragsvordruck auch eine geänderte Zinsanpassungsregelung eingeführt wird, war weder ein Versehen - selbst die Beklagte behauptet nicht, dass es sich (auch) bei der neuen Zinsanpassungsregelung um eine durch das System vorausgefüllte ungewollte Klausel gehandelt habe - und auch kein Einzelfall - beim Senat ist ein weiteres Verfahren (Az: 4 U 19/23), bei dem Landgericht Frankfurt (Oder) diverse weitere Verfahren unter Beteiligung der beklagten (Bank 01) anhängig und, wie etwa die veröffentlichten Entscheidungen (OLG Dresden, Urteile vom 21.11.2019 - 9 U 1770/18 -, vom 14.05.2020 - 8 U 538/19 -; LG Zwickau, Urteil vom 14.02.2020 - 6 S 54/19 -) zeigen, wurde von anderen (Bank 01) ebenso verfahren. Ein Grund, dem Anlass für das Aufsuchen der (Bank 01)nfiliale durch die Kunden Umschreibungsbegehren ihrer Kunden eine größere Bedeutung als dem eindeutigen Sinngehalt ihrer eigenen Erklärungen oder auch nur maßgebliche Bedeutung bei der Frage beizumessen, ob von den Parteien, respektive der Beklagten, überhaupt eine rechtsgeschäftliche Bindung gewollt war, besteht danach nicht.

cc) Es lässt sich auch nicht der Rechtsgrundsatz "falsa demonstratio non nocet" dafür ins Feld führen, dass es an rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien zu dem bestehenden Sparvertrag fehle.

Zwar geht ein vom objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien vor, wobei es ausreicht, wenn die eine Vertragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklärungsinhalt abweichenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hinnimmt (BGH, Urteile vom 16.11.2017 - III ZR 407/16 - Rn 25 und vom 19.05.2006 - V ZR 264/05 - Rn 13 mwN). Dafür, dass die Klägerin auch nur erkannt hat, dass die Beklagte entgegen dem objektiven Erklärungswert des am 03.11.2015 ausgefüllten und unterzeichneten Vertragsvordruck und der Übergabe an die Klägerin durch die Kundenbetreuerin Frau (Name 01) die darin aufgeführten Änderungen gegenüber dem ursprünglich geschlossenen Sparvertrag nicht vereinbaren wollte, fehlt bislang - vorbehaltlich des Ergebnisses der durchzuführenden Beweisaufnahme zu dem von der Beklagten behaupteten Gespräch am 03.11.2015 - jeglicher tatsächliche Anhaltspunkt.

dd) Die mit der Berufung vorgetragene Behauptung, die Klägerin und der verständige Durchschnittssparer würden die "Laufzeitandeutung" von 1188 Monaten allenfalls als Synonym für "unbefristet" verstehen und hätten dies auch so verstanden, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Selbst wenn der Begriff "Synonym" nicht im strengen Sinne als Bedeutungsgleichheit verstanden, sondern damit im weiteren Sinne auch "sinnverwandte Wörter" bezeichnet werden sollen, kommt den in Ziffer 4 des Vertragsformulars Anlage K 3 verwendeten Begriffen "Vertragsdauer", "Laufzeit" und "1188 Monate" weder einzeln noch in Kombination, weder im allgemeinen noch im regionalen Sprachverständnis die Bedeutung "unbefristet" zu.

Der Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die in Ziffer 4 mit "Vertragsdauer" überschriebene Regelung: "Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1188 Monaten abgeschlossen", als "Höchstfrist" verstanden werden konnte und musste. Auch diese Sichtweise findet in dem allgemeinen oder regionalen Sprachgebrauch - "Laufzeit" eines Vertrages ist nach allgemeinem Sprachgebrauch der Zeitraum zur Durchführung eines Vertrages - keine Stütze.

Die Regelung in der mit "Vertragsdauer" bezeichneten Ziffer 4 des Vertragsformulars, "Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1188 Monaten abgeschlossen", hat objektiv keinen anderen Erklärungswert als den Wortsinn. Gestützt wird diese Sichtweise nicht nur durch die dem Vertrag als Anlage beigefügte Prämienstaffel über 99 Jahre (Bl. 29 Anlagenhefter Kläger) sondern auch dadurch, dass an anderer Stelle im Vordruck Anlage K 3 (Bl. 27 f Anlagenhefter Kläger) die Vertragslaufzeit von 1188 Monaten vorausgesetzt wird; nach Ziffer 1.2 Satz 2 ist nämlich "Eine Vorauszahlung der Sparbeiträge von 1188 Monaten (...) zulässig".

ee) Eine dem eindeutigen Wortlaut der in Ziffer 4 des Vertragsformulars getroffenen Regelungen folgende Auslegung verstößt auch nicht gegen das Gebot einer für beide Vertragspartner interessengerechten Auslegung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26.11.1999 - V ZR 432/98 - Rn 11).

Hierbei geht es nicht darum, dem Rechtsgeschäft nachträglich zu einem Inhalt zu verhelfen, der nunmehr interessengerecht erscheint, sondern um den Einfluss, den das Interesse der Parteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte. Geboten ist insoweit eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung; im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1989 - VI ZR 78/89 - mwN).

Die wortlautgetreue Auslegung des Abschlusses eines den zunächst unbefristet geschlossenen in einen Sparvertrag mit einer 1188-monatigen Vertragslaufzeit ändernden Vertrages ist hiermit in Einklang zu bringen.

(1) Entgegen der Darstellung der Beklagten lassen sich weder die im BGB verankerten noch die von der Rechtsprechung gezogenen zeitlichen Grenzen vertraglicher (Selbst)bindung dazu anführen, eine Auslegung im dargestellten Sinne als nicht interessengerecht anzusehen. Die ins Feld geführten Vorschriften aus dem Miet- und Landpachtvertragsrecht, dem Grundschuldrecht in Form der Rentenschuld (§ 1202 Abs. 2 BGB) sowie dem Darlehensrecht sind nicht Ausdruck eines vom gesetzgeberischen Willen getragenen allgemeingültigen Rechtsgedankens, dass ungeachtet der ohnehin für sämtliche Dauerschuldverhältnisse geltenden Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB die Vertragsdauer eines Vertragsverhältnisses im Interesse der Vertragsparteien begrenzt, jedenfalls nicht von "ungewöhnlich" langer Dauer sein könne. Die vom BGH bei Bierlieferungsverträgen als äußerste Grenze des im Ausnahmefall gerade noch Zulässigen gezogene Grenze einer 20jährigen Laufzeit lässt sich ebenfalls nicht als Auslegungshilfe heranziehen. Insoweit geht es um die Bezugsbindung, also um die Verpflichtung des einen Vertragsteils, ausschließlich Bier und andere Getränke von dem anderen Vertragsteil (Brauerei) zu beziehen, und die Frage, inwieweit hierdurch die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Vertragspartners zugunsten der Brauerei in unvertretbarer Weise (§ 138 BGB) eingeengt wird. Abgesehen davon, dass derartige Fragen im Streitfall nicht im Raum stehen, bezieht sich keine der von der Beklagten angeführten Entscheidungen auf die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit derjenigen Vertragspartei, auf deren Betreiben die lange Vertragsbindung zurückging.

(2) Die in dem Vertragsvordruck Anlage K 3 angegebene Vertragslaufzeit von 1188 Monaten steht auch nicht in Widerspruch zum übrigen Formularvertragstext, insbesondere im Hinblick auf das in Ziffer 7 geregelte Kündigungsrecht.

Der Senat teilt auch insoweit die Sichtweise und Argumentation des Landgerichts, dass das dort geregelte Recht zur jederzeitigen Kündigung mit 3-monatiger Kündigungsfrist nur dem Sparer eingeräumt wird. Neben den vom Landgericht angeführten Erwägungen für ein einseitiges, allein dem Sparer zustehendes Kündigungsrecht (die sich darauf gründen, dass die in den Ziffern 7.1, 7.2 und 7.3 getroffenen Regelungen allein auf den Sparer abstellen, ein ordentliches Kündigungsrecht der (Bank 01) mit der Vereinbarung einer festen Vertragslaufzeit unvereinbar und nach §§ 305ff BGB unwirksam wäre) spricht gegen die Annahme, die nicht ausdrücklich als einseitiges Kündigungsrecht für den Sparer formulierte Ziffer 7.1 des Formularvordrucks räume auch der (Bank 01) ein 3-monatiges Kündigungsrecht ein, dass nach der in Ziffer 7.3 Satz 3 getroffenen Regelung es gleichwohl allein der Sparer in der Hand hätte, ob der Sparvertrag beendet oder aber zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen weiter geführt wird. Denn nach Ziffer 7.3 Satz 1 bewirkt die Kündigung, dass der Sparer innerhalb eines Monats über den gekündigten Betrag verfügen kann; verfügt der Sparer nicht innerhalb der Monatsfrist über den gekündigten Betrag, wird nach Ziffer 7.3 Satz 3 der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt. Ein der (Bank 01) eingeräumtes Kündigungsrecht könnte diese mithin nicht ohne oder gegen den Willen des Sparers durchsetzen; damit würde aber das Kündigungsrecht als Recht der (Bank 01), sich einseitig von einem geschlossenen Vertrag lösen zu können, konterkariert.

Es kommt hinzu, dass auch die in Ziffer 8 vereinbarte "Unterbrechung" des Vertrages, wenn der Sparer nicht innerhalb einer Nachholfrist von 3 Monaten die vereinbarten Sparbeiträge erbringt, die bedeutet, dass weitere Einzahlungen nicht mehr möglich sind - mithin die Prämien nicht mehr erzielt werden können - und der Vertrag (ansonsten) zu den bisherigen Bedingungen bis zum Ende der Laufzeit weitergeführt wird, keinen erkennbaren Sinn hätte, wenn die beklagte (Bank 01) den Sparvertrag ohnehin jederzeit mit 3-monatiger Kündigungsfrist kündigen könnte.

(3) Entgegen der Auffassung der Beklagten führt ein Verständnis dahin, dass die Beklagte der Klägerin anlässlich der Vertragsumschreibung am 03.11.2015 ein Angebot auf Vertragsänderung unterbreitet und die Klägerin dieses - aus den im angefochtenen Urteil unter Ziffer 1.b) aa) (2) dargestellten Erwägungen, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird - angenommen hat, auch nicht zu einem aus der seinerzeitigen Sicht der Parteien nicht (mehr) vernünftigen und nicht interessengerechten Ergebnis.

Für die Klägerin war die Änderung des bisher unbefristeten Prämiensparvertrages in einen Vertrag mit einer Laufzeit von 1188 Monaten vorteilhaft; insbesondere ist sie im Hinblick auf das ihr zweifellos weiterhin zustehende Recht, den Sparvertrag jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten ordentlich kündigen zu können, keine ihre wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit mehr als zuvor einschränkende Selbstbindung eingegangen.

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die vorgenommene Auslegung den Interessen der Beklagten objektiv zuwider lief - mag diese es auch nicht (mehr) wahrhaben. Dabei ist nicht allein die Regelung zur Vertragslaufzeit in Ziffer 4 des Vertragsformulars in den Blick zu nehmen, sondern die insgesamt mit dem Vertragsformular Anlage K 3 vorgenommenen Änderungen des Sparvertrages. Hierbei ist festzustellen, dass der Ersatz der - der Beklagten bekannt - unwirksamen Zinsanpassungsregelung in dem Ursprungsvertrag durch eine wirksame Zinsanpassungsregelung in erster Linie den Interessen der Beklagten dient. Denn damit hat sie nicht nur für die Zukunft einem - erwartbar langwierigen und kostenintensiven - Streit um die Art und Weise sowie den Umfang der Zinsanpassung den Boden entzogen; sie hat mit ihrem Stillschweigen zur Unwirksamkeit der Zinsanpassungsregelung bei Vereinbarung der Vertragsänderung am 03.11.2015 auch die Chance wahrgenommen, eine ihr genehme Zinsanpassungsregelung durchzusetzen und Fragen zu den Folgen einer unwirksamen Zinsanpassungsregelung überhaupt nicht erst aufkommen zu lassen.

Aber auch die Änderung des unbefristeten in einen Sparvertrag mit einer Vertragslaufzeit von 1188 Monaten als solche stellt sich aus damaliger Sicht der Beklagten keineswegs als so abwegig und unvernünftig für sie dar, wie sie nunmehr glauben machen will. Sinn macht ein Vertrag mit fester Laufzeit für die beklagte (Bank 01) nicht nur deshalb, weil sie damit sehr langfristig einerseits mit regelmäßig eingehenden, gleichbleibenden Sparbeiträgen des Sparers rechnen kann, andererseits auch die auf die Sparbeiträge zu leistenden Prämien und der Zinsaufwand planbar und betriebswirtschaflich kalkulierbar sind.

Eine andere Sichtweise ist auch nicht, wie die Beklagte meint, deshalb veranlasst, weil das ihr nach dem Urteil des BGH vom 14.05.2019 (XI ZR 345/18) zustehende Recht, den unbefristet geschlossenen Prämiensparvertrag bei Erreichen der höchsten Prämienstufe zu kündigen, zum Zeitpunkt der Vertragsumschreibung am 03.11.2015 bereits entstanden sei und ein Grund, hierauf zu verzichten, nicht bestanden habe. Richtig ist, dass die höchste Prämienstufe von 50 % im vorliegenden Fall bereits im Jahr 2009 - "ab dem 15. Sparjahr" - erreicht worden ist. Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des BGH, wonach bei einem ohne ausdrückliche Laufzeit abgeschlossenen Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, das Recht der (Bank 01) zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB- (Bank 01) (nur) bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen ist, kann die Beklagte schon deshalb nicht für sich fruchtbar machen, weil das Urteil des BGH erst Jahre nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (03.11.2015) erging; auch die vorinstanzliche Entscheidung des OLG des Landes Sachsen-Anhalt (5 U 29/18) datiert deutlich nach diesem Datum. Am 03.11.2015 kann die Beklagte mithin noch nicht – jedenfalls nicht sicher - davon ausgegangen sein, dass ihr wegen Erreichens der höchsten Prämienstufe das Recht zugestanden hätte, nach Ziffer 26 Abs. 1 der in der Vertrag einbezogenen AGB der Beklagten den ursprünglich geschlossenen Prämiensparvertrag zu kündigen, und sie mit Vereinbarung einer festen Vertragslaufzeit von (insgesamt) 99 Jahren auf dieses Recht verzichten würde.

Zwar ist anzunehmen, dass die Klägerin bei Abschluss der Vereinbarung vom 03.11.2015 Überlegungen wie die Vorstehenden nicht angestellt hat, dennoch konnte und durfte sie davon ausgehen, dass die beklagte (Bank 01) weiß, was sie tut, wenn sie einen vorformulierten Vertragstext mit eindeutigen Angaben zu der Vertragslaufzeit eines bestehenden Sparvertrages durch die eigene Mitarbeiterin ausfüllen und unterzeichnen lässt und es dann, nebst der darin angegebenen Anlagen, der Klägerin überreicht.

(4) Die vorgenommene Auslegung führt auch nicht zum Vorliegen eines - unwirksamen - Vertrages zu Lasten Dritter. Allein der Umstand, dass die Laufzeit eines Vertrages aller Wahrscheinlichkeit nach eine Menschengeneration überdauert, führt nicht dazu, einen Vertrag zu Lasten Dritter annehmen zu können.

Ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter liegt nur dann vor, wenn durch ihn unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten - ohne seine Autorisierung - entstehen soll (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2004 – VI ZR 211/03 – Rn 11 mwN; Beschluss vom 23.01.2002 – V ZB 48/02 -; Bayer in: Ermann BGB-Kommentar, § 328 Rn 4). Eine solche unmittelbare Rechtspflicht eines nicht am Vertragsschluss beteiligten Dritten generiert der Vertrag nicht; etwaige Nachkommen (und Rechtsnachfolger) der Klägerin würden erst im Erbfall – und Annahme der Erbschaft – verpflichtet.

(5) Schließlich vermag der Einwand der Beklagten, die mit der Vertragsänderung von einem bisher unbefristeten Sparvertrag in einen Sparvertrag mit einer festen Laufzeit von 99 Jahren einhergehenden wirtschaftlichen Konsequenzen gäben der Vertragsänderung das Gepräge einer Novation (Schuldumschaffung), die von den Parteien aber nicht gewollt sei, nicht das Auslegungsergebnis in Frage zu stellen.

Vielmehr ist umgekehrt bei einer im Wege der Auslegung vorzunehmenden Abgrenzung zwischen einer Vertragsänderung und einer Novation die anerkannte Auslegungsregel zu beachten, dass bei der Feststellung des Willens der Parteien, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes Rechtsverhältnis zu ersetzen, im Hinblick auf die damit verbundenen einschneidenden Folgen große Vorsicht geboten ist und von einer Novation nur ausnahmsweise ausgegangen werden darf, sofern die Parteien einen solchen Willen unzweifelhaft zum Ausdruck bringen; im Zweifel ist daher nur von einer Vertragsänderung auszugehen (BGH; Urteile vom 14.03.2013 - III ZR 417/12 - Rn 14; vom 14.111985 - III ZR 80/84, NJW 1986, 1490; vom 01.10.2002 - IX ZR 443/00 -; Urteile vom 5.10.2010 - VI ZR 159/09 - Rn 21; vom 21.11.2012 - VIII ZR 50/12 - Rn 20; Beschluss vom 22.06.2010 - VIII ZR 192/09 - Rn 12).

Nach diesen Maßgaben liegt hier lediglich eine Vertragsänderung vor. Dafür spricht bereits der Umstand, dass in dem Vordruck Anlage K 3 als Vertragsbeginn der "17.02.1994", also das Datum des ursprünglichen Vertragsschlusses mit dem Ehemann der Klägerin, angegeben ist und das Sparkonto unter Beibehaltung der Kontonummer und des Sparbuches fortgeführt wurde. Weder die Klägerin noch die Beklagte hatten Anlass oder ein berechtigtes Interesse, ein völlig neues Schuldverhältnis zu schaffen.

ff) Keine maßgebliche Bedeutung bei der Auslegung kommt entgegen der im Berufungsrechtszug geäußerten Auffassung der Beklagten dem Umstand zu, dass zu dem weiteren, ursprünglich von der Klägerin selbst geschlossenen Sparvertrag keine Regelungen getroffen wurden. Dass zwei langfristig geschlossene Vertragsverhältnisse einen unterschiedlichen Verlauf nehmen können - sei es aufgrund einseitiger Rechtshandlungen wie etwa einer Kündigung oder infolge Änderungen des Vertragsinhalts durch vertragliche Vereinbarungen - ist in der rechtlichen Eigenständigkeit der Rechtsverhältnisse begründet. Im Übrigen erscheint es auch nicht lebensfremd anzunehmen, dass die Direktive der (Bank 01) in Bezug auf den Vordruck Anlage K 3 bei Bestandsverträgen (nur) dahin ging, diesen bei der Umschreibung von Altverträgen auf den oder die Rechtsnachfolger zu verwenden, nicht hingegen, wenn Kunden die Filiale der (Bank 01) aufsuchten, um lediglich die Gutschriften in das Sparbuch eintragen zu lassen.

gg) Ob die beklagte (Bank 01) die von ihr abgegebene Willenserklärung gemäß § 119 BGB wegen Irrtums oder gemäß § 120 BGB wegen falscher Übermittlung hätte anfechten können, kann letztlich dahingestellt bleiben, denn es fehlt jedenfalls an einer wirksamen Anfechtungserklärung.

Die Kündigung vom 25.06.2018 lässt sich nicht in eine Anfechtungserklärung gemäß § 119 oder § 120 BGB umdeuten. Spätestens mit Zugang des anwaltlichen Schreibens der Klägerin vom 06.11.2018 (Anlage K 6, Bl. 36 Anlagenhefter Kläger) musste der Beklagten klar geworden sein, wie die Klägerin ihre Vertragserklärung verstanden hat, die Beklagte hat dies gleichwohl nicht zum Anlass genommen, unverzüglich - wenigstens vorsorglich - die eigene Willenserklärung anzufechten, sondern mit anwaltlichem Antwortschreiben vom 21.11.2018 (Anlage K 6, Bl. 38ff Anlagenhefter Kläger) nur weiterhin darauf bestanden, dass ihr für die am 25.06.2018 ausgesprochene Kündigung ein Kündigungsrecht zur Seite gestanden habe.

Ohnehin hätte eine Anfechtung der am 03.11.2015 getätigten Willenserklärungen gemäß § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern, unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes, erfolgen müssen; hierzu wird nichts dargetan.

b) Mit dem Verständnis eines am 03.11.2015 in einen Vertrag mit fester Laufzeit von 1188 Monaten geänderten Prämiensparvertrages ist mit dem Landgericht, auf dessen diesbezügliche Erwägungen vollumfänglich Bezug genommen wird, eine - vor Ablauf der Laufzeit erklärte - ordentliche Kündigung der Beklagten nach Ziffer 7.1 des Vertragsformulars K 3, Ziffer 26 Satz 1 der AGB-(Bank 01), § 696 Satz 1 BGB oder § 242 BGB ausgeschlossen.

Der Beklagten stand aber auch kein außerordentliches Kündigungsrecht zu, das der am 25.06.2018 ausgesprochenen Kündigung des Prämiensparvertrages zur Wirksamkeit verhelfen könnte.

aa) Ein außerordentliches Kündigungsrecht lässt sich nicht auf Ziffer 26 Abs. 2 AGB-(Bank 01) stützen. Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, stammen die in Nr. 26 Abs. 2 AGB beispielhaft aufgeführten Gründe sämtlich aus der Sphäre des (Bank 01)kunden. Das berücksichtigt, dass auch ansonsten ein wichtiger Grund für eine Kündigung grundsätzlich nur angenommen werden kann, wenn der maßgebliche Umstand im Risikobereich des anderen Teils, hier also des Sparers, liegt.

Dass dies hier der Fall ist, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Kalkulation der von der Beklagten angebotenen Zins- und Prämienleistung oblag allein der Beklagten; dass sie hierbei eine länger anhaltende Niedrigzinsphase nicht vorhergesehen haben mag, berechtigt sie nicht zur fristlosen Kündigung, weil sie dann das Risiko, ob ihre Prognosen zutreffen, vollständig auf ihren Kunden abwälzt.

bb) Aus diesem Grund lässt sich die unter dem 25.06.2018 ausgesprochene Kündigung des Sparvertrages auch nicht als wirksame Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB ansehen, denn im Allgemeinen müssen die Kündigungsgründe im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 185/16 - Rn 92) und Gründe, hiervon eine Ausnahme zu machen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Überdies fehlt es an konkreten Darlegungen dazu, dass und in welchem Umfang die Weiterführung des Prämiensparvertrages mit der Klägerin für die Beklagte wirtschaftlich unzumutbar sein könnte.

3.

Das Landgericht wird aufgrund der Beweisantritte der Beklagten mit Schriftsatz vom 14.08.2023 (dort S. 14f, Bl. 39f eA-OLG) nunmehr Beweis zu erheben haben über die Behauptung der Beklagten, auf Nachfrage der Klägerin habe die Kundenbetreuerin Frau (Name 01) dieser am 03.11.2015 den technischen Hintergrund der Angabe "1188 Monate" in Ziffer 4 des Formularvordrucks erläutert und erklärt, dass hiermit eine feste Laufzeit von 1188 Monaten nicht vereinbart sein solle, es vielmehr bei allen Regelungen des ursprünglichen Vertrages bleiben solle, durch Vernehmung der Kundenbetreuerin Frau (Name 01) als Zeugin und der Klägerin als Partei.

Im Rahmen der Beweiswürdigung wird das Landgericht auch zu berücksichtigen haben, dass die Behauptung, es habe am 03.11.2015 ein Gespräch zur Laufzeit des Sparvertrages stattgefunden, erstmals im Berufungsrechtszug aufgestellt worden ist; in erster Instanz (siehe Klageerwiderung vom 19.03.2021, S. 4, Bl. 69 eA-LG) ist die - klägerseits aufgestellte - Behauptung, es sei eine Laufzeit von 99 Jahren zugesichert worden, in Abrede gestellt worden, ohne den vermeintlich gegenteiligen Gesprächsinhalt vorzutragen.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht vorbehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann. Eine Niederschlagung der Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nicht veranlasst; ein offensichtlich schwerer Fehler im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 5.368,65 € festgesetzt. Der Feststellungsantrag zu 1 bemisst sich gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresertrag des Sparvertrages abzüglich eines Feststellungsabschlages von 20 % (BGH, Beschlüsse vom 02.02.2021 – XI ZR 623/19 – und vom 25.08.2020 – XI ZR 598/19 -; OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019 – 8 U 1770/18 – Rn 80), mithin vorliegend auf 5.368,65 € (1.533,90 € x 3,5). Das Feststellungsbegehren zu 2, dass der Sparvertrag bis zum 17.02.2093 nicht ohne wichtigen Grund gekündigt werden kann, hat daneben keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert (BGH, Beschluss vom 02.02.2021 a.a.O.); gleiches gilt für den Feststellungsantrag zu 3 und die mit Antrag zu 4 begehrte Feststellung des Annahmeverzuges (BGH, Beschlüsse vom 06.07.2010 – XI ZB 40/09 - Rn 16 und vom 25.10.2016 – XI ZR 33/15 Rn 3, juris).