Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat | Entscheidungsdatum | 13.09.2023 | |
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Aktenzeichen | 4 S 22/23 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0913.4S22.23.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 46 Abs 4 VwGO, § 19 LBG |
Die dem Parlamentsvorbehalt nicht genügenden Beurteilungsvorschriften des Landes Brandenburg finden für alle dienstlichen Beurteilungen von Beamten unabhängig vom jeweiligen Beurteilungsanlass weiterhin für einen Übergangszeitraum Anwendung.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Juni 2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde hat Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst nur die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, aus denen nach dessen Ansicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die Beschränkung gilt auch in einem Konkurrentenstreit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 – juris Rn. 18; Beschluss des Senats vom 20. Juni 2017 – OVG 4 S 17.17 – juris Rn. 2). Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Nach der sodann vom Senat vorzunehmenden eingehenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung trifft der Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Beförderung der Beigeladenen vorläufig untersagt hat, auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis zu (vgl. zum Prüfungsmaßstab den genannten Senatsbeschluss, Rn. 3 f.).
Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch für die von dem Antragsteller begehrte vorläufige Untersagung der Besetzung der für die Beförderung von Polizeihauptkommissaren in der Polizeidirektion G... vorgesehenen Stellen der Besoldungsgruppe A 12 mit den Beigeladenen bejaht. Es hat angenommen, der Antragsgegner habe keine Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen treffen dürfen, die vor Schaffung einer dem Parlamentsvorbehalt genügenden gesetzlichen Grundlage in Weiteranwendung der bestehenden Verwaltungsvorschriften erstellt worden seien, da diesen eine gesetzliche Grundlage fehle. Die Voraussetzungen für einen ausnahmsweise hinzunehmenden Zustand der unzureichenden normativen Vorgaben für einen Übergangszeitraum lägen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies ausdrücklich nur gestattet, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden. Ein solcher trete dann ein, wenn ohne die vorübergehende Weitergeltung der auf defizitärer Grundlage erlassenen Verwaltungsvorschriften die für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung wichtigen Auswahlentscheidungen nicht getroffenen werden könnten. Die hier in Rede stehende Auswahlentscheidung sei nicht für die Sicherung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung notwendig, da mit den beabsichtigten Beförderungen keine Änderung des konkret-funktionellen Amtes (Dienstposten) der ausgewählten Bewerber verbunden sei. Das Gericht folge damit der „engen Auslegung“ des Senats im Beschluss vom 22. Dezember 2022 (OVG 4 S 33/22). Dieser habe auf die Notwendigkeit der Nachbesetzung der Stellen von Vorsitzenden in gerichtlichen Spruchkörpern aufgrund der gerichtsverfassungsrechtlichen Unzulässigkeit einer längeren Vakanzvertretung durch Beisitzer abgestellt. Daraus folge, dass für die Anwendung der ausnahmsweise verfassungsrechtlich gebotenen übergangsweisen Fortgeltung der unzureichenden Rechtsgrundlage Voraussetzung sei, dass das ausgeschriebene Amt eine Änderung der Funktion für die Bewerber beinhalte und die Funktion sonst nicht zeitnah besetzt werde.
Der Antragsgegner hält dem zu Recht entgegen, weder der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch derjenigen des Senats lasse sich entnehmen, dass bei der übergangsweisen Weitergeltung von Beurteilungsrichtlinien zwischen den verschiedenen Arten oder Zwecken von Auswahlverfahren zu differenzieren sei und die weitere Anwendbarkeit nur für Auswahlentscheidungen zur Besetzung von Dienstposten gelte.
Der Senat hält mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – juris Rn. 40) die Einräumung eines Übergangszeitraums, in dem die vorhandenen (verfassungsrechtlich defizitären) Rechtsnormen und die auf sie gestützten Verwaltungsvorschriften weiter angewendet werden können, für geboten, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden (Beschluss vom 22. Dezember 2022 – OVG 4 S 33/22 – juris Rn. 3 m.w.N.). Ein solcher bestünde, wenn im öffentlichen Dienst des Landes Brandenburg mangels Rechtsgrundlage keine dienstlichen Beurteilungen erstellt und in der Folge keine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 22 GG gerecht werdenden Auswahlentscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 58) getroffen werden könnten. Auswahlentscheidungen sind für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Rechtsprechung wichtig. Sie sollen – wie auch dienstliche Beurteilungen – die optimale Verwendung der Bediensteten durch ihren Dienstherrn gewährleisten und auf diese Weise die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben bestmöglich sichern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 – 2 B 45.21 – juris Rn. 8).
Die bestehenden Vorschriften (hier § 19 LBG; Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Landesdienst [Beurteilungsrichtlinie – BeurtVV] vom 16. November 2010, ABl. 10 S. 2065, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Januar 2019, ABl. 19 S. 211; Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die übergangsweise Anwendung der Beurteilungsrichtlinie im Lichte des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 (Az. 2 C 2.21, 3. Leitsatz des Urteils) zur Bildung eines Gesamturteils bei dienstlichen Beurteilungen vom 4. April 2022, ABl. 22 S. 490) finden mit ihrem Regelungsgehalt weiter – wie bisher – Anwendung. Änderungen der Beurteilungsrichtlinie sind möglich (Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2021 – OVG 4 S 27/21 – juris Rn. 13). Die Weiteranwendung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass eine dienstliche Beurteilung aus Anlass einer Auswahlentscheidung erstellt wird, derer es bei konkreter Einzelfallbetrachtung zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung bedarf, weil andernfalls Aufgaben nicht erfüllt würden (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 10. Juli 2023 – VG 2 L 923/22 – juris Rn.19). Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Senat haben einen solchen Vorbehalt formuliert. Das Verwaltungsgericht missversteht insoweit die obergerichtliche Begründung für die generelle Weiteranwendung der Rechtsgrundlagen für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen sowie die Entgegnung des Senats auf gegen diese Begründung erhobene Einwendungen im Verfahren OVG 4 S 33/22 (Beschluss vom 22. Dezember 2022, juris Rn. 4). Lediglich ergänzend („Außerdem“) hat der Senat in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der Nachbesetzung der im dortigen Verfahren in Rede stehenden Stellen von Vorsitzenden in gerichtlichen Spruchkörpern hingewiesen.
Die angegriffene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als zutreffend.
Der Übergangszeitraum kommt auch hier zum Tragen und ist nicht etwa abgelaufen, wie der Antragsteller mit der Beschwerdeerwiderung geltend macht. Der Antragsteller trägt hierzu vor, seit dem obiter dictum im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2020 (2 B 63.20 – juris) zur Rechtslage in Brandenburg seien fast drei Jahre vergangen, in denen der Gesetzgeber in keiner Weise tätig geworden sei. Seit der Entscheidung des Senats vom 8. Dezember 2021 (OVG 4 S 27/21 – juris) seien ebenfalls bereits fast zwei Jahre verstrichen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2023 eingeräumt werden solle. Eine Überarbeitung des § 19 LBG wäre seit Ende 2020 ohne weiteres möglich gewesen, wie die Neufassung von § 9 BbgRiG Ende 2022 zeige. Die Auffassung einzelner Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte, eine Frist bis zum Ablauf der jeweils laufenden oder sogar der folgenden Legislaturperiode zu gewähren, finde keinerlei Stütze in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Diese Ausführungen überzeugen nicht.
Liegt der Grund für die Gewährung eines Übergangszeitraums in der Vermeidung eines „regelungsfreien“ Zustands, dauert dieser grundsätzlich an, bis der Gesetzgeber eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Rechtsgrundlage geschaffen hat. Die Gewährung der Übergangsfrist geht mit der Erwartung einher, dass der Gesetzgeber seiner Nomierungspflicht in einem überschaubaren Zeitraum nachkommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 50.02 – juris Rn. 20). Die Rechtspechung gesteht dem Gesetzgeber die für die Schaffung der geforderten Rechtsgrundlage erforderliche Zeit im Ausgangspunkt zu, ohne von vornherein mit der Entscheidung über die Gewährung einer Übergangsfrist konkrete zeitliche Vorgaben zu machen. Vorgaben durch die Festlegung eines Endes des Übergangszeitraums sind erst dann gerechtfertigt und geboten, wenn einer nicht mehr hinnehmbaren gesetzgeberischen Untätigkeit begegnet werden muss. So hat das Bundesverwaltungsgericht die mit Urteil vom 17. Juni 2004 gewährte Übergangsfrist zur Schaffung einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung im (Bundes)Beihilferecht auch nach Ablauf von vier Jahren nicht für beendet erklärt, sondern hat die Feststellung, dass der Bundesgesetzgeber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, obwohl das Bundesbeamtengesetz seither mehrfach geändert worden sei und eine Regelung im Wege der Einzelgesetzgebung ohne weiteres möglich gewesen wäre, zum Anlass genommen, dem Gesetzgeber nunmehr eine Frist bis zum Ablauf der „gegenwärtigen“ Legislaturperiode zu setzen (Urteil vom 28. Mai 2008 – 2 C 24.07 – juris Rn. 11 f.). Hier sind seit dem als Anknüpfungspunkt zur Bestimmung des Übergangszeitraums maßgeblichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 – 2 B 45.21 – juris Rn. 16; Beschluss des Senats vom 28. November 2022 – OVG 4 S 20/22 – juris Rn. 5) erst gut zwei Jahre vergangen. Der Senat sieht keinen Anlass, die Angabe in den einleitenden Erwägungen der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 4. April 2022 über die übergangsweise Anwendung der Beurteilungsrichtlinie im Lichte des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 in Zweifel zu ziehen, wonach an einem Gesetzentwurf gearbeitet werde. Die Unterrichtungen des Landtags durch die Landesregierung nach Art. 94 der Verfassung über den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (mit u.a. dem Thema „Dienstliche Beurteilung“) vom 3. März 2023 – Drs. 7/550 – und 25. Juli 2023 – Drs. 7/614 – (www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/servlet.starweb#?) bestätigen diese Darstellung. Es besteht kein Grund, dem Antragsgegner unter Inkaufnahme eines der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustands den Übergangszeitraum – zumal im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags 31. Juli 2022 (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 40) – nicht weiter zuzugestehen.
Der Antragsteller hat mit seinen erstinstanzlichen Einwendungen gegen die ihm im streitgegenständlichen Auswahlverfahren für den Beurteilungszeitraum 1. August 2019 bis 31. Juli 2022 erteilte Anlassbeurteilung, auf die er im Beschwerdeverfahren vollumfänglich verweist, einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Aus seinem Vorbringen ergibt sich nicht, dass diese in einer Weise fehlerbehaftet ist, dass seine Auswahl in einem weiteren Auswahlverfahren möglich erscheint.
Der Antragsteller geht davon aus, der Inhalt der ihm erteilten Anlassbeurteilung spiegele seine Leistungen nicht in angemessener Weise wider. Zur Begründung führt er den Beurteilungsbeitrag des mittlerweile pensionierten Leiters der PolizeiU..., Herrn J..., an, wonach seine Leistungen mit mehr als 5 Punkten zu bewerten seien. Der Beurteiler sei zwar nicht an Bewertungen und Feststellungen in Beurteilungsbeiträgen gebunden, übe seinen Beurteilungsspielraum aber nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen miteinbeziehe. Abweichungen habe er nachvollziehbar zu begründen. In der Beurteilung selbst fehle es gänzlich an einer Erläuterung, aus welchen Gründen von den Bewertungen des Beurteilungsbeitrags abgewichen worden sei. Es sei nicht aus sich heraus nachvollziehbar, warum der Beurteiler den Vorschlag des Beurteilungsbeitrags teilweise habe übernehmen können, im Übrigen aber eine Abweichung geboten erschien. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens könne die Begründung der Abweichung in Bezug auf die punktemäßige Bewertung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale nicht erstmalig abgegeben werden.
Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Fehler der dienstlichen Beurteilung. Der Antragsteller statuiert eine nicht nachholbare Begründungspflicht in der Beurteilung selbst, ohne diese in Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 26. Juni 1980 (– 2 C 8.78 – juris Rn. 25) entschieden, welche Begründungspflichten den Dienstherrn bei der Abfassung dienstlicher Beurteilungen treffen und wie weit Plausibilisierungen von Werturteilen im weiteren Verfahren noch möglich sind. Die in der dienstlichen Beurteilung getroffenen Werturteile können danach noch im Beurteilungsverfahren im Zuge der Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung, in einem Widerspruchsverfahren und noch im Verwaltungsstreitverfahren nachgeholt werden. An diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten (Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 15). Lediglich betreffend das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung hat es eine Modifikation dahingehend für geboten erachtet, dass dieses im Unterschied zu den Einzelbewertungen in der Regel einer gesonderten Begründung bedarf, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird (a.a.O. Rn. 30 ff). Diese Begründung hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 – juris Rn. 41).
Die Begründung des Gesamturteils steht hier nicht im Streit. Eine nachträgliche Begründung der im Ankreuzverfahren abgegebenen Bewertungen ist dem Antragsgegner nicht verwehrt. Der Beurteiler hat bereits am 24.Oktober 2022 aufgrund einer anstehenden Abwesenheit vorsorglich eine schriftliche Stellungnahme zur Beurteilung des Antragstellers abgegeben. Danach sei der Beurteilungsbeitrag aus dem Jahr 2020, der das erste Jahr des Beurteilungszeitraums betreffe, bei der Beurteilung berücksichtigt worden. Abstimmungen in der Polizei U...und auf Abteilungsebene hätten zu einer entsprechenden Einordnung des Antragstellers in das Gesamtgefüge der A11-Statusamtsinhaber der Direktion G... geführt. Der Antragsteller habe als M... eine solide k... Leistung erbracht. Sein allgemeines dienstliches Verhalten sei berücksichtigt worden. In die Beurteilung sei eingeflossen, dass der Antragsteller am 21. Januar 2021 auf seinem WhatsApp-Status ein Schreiben veröffentlicht habe, dessen Inhalt noch unterhalb der disziplinarrechtlichen Erheblichkeitsschwelle gesehen worden sei, aber zu einem Eintrag in die Personalakte geführt habe. Der für alle Bediensteten der Polizei geltenden Verpflichtung, den Online-Lehrgang „Umgang mit sozialen Medien durch Polizeibedienstete“ innerhalb einer (aus technischen Gründen verlängerten) Frist zu absolvieren, sei er trotz mehrfacher Erinnerung erst nach Fristablauf nachgekommen. Er habe für das Jahr 2021 den Cooper-Test nicht absolviert. Im Rahmen des „Continuation Trainings“ vom 9. März 2022 seien die Teilnehmer, darunter der Antragsteller, aufgefordert worden, die Einweisungen zur Fortschreibung der begrenzten Freigabeberechtigungen gemäß Instandhaltungsbetriebshandbuch innerhalb von drei Monaten zu absolvieren. Der Antragsteller sei dem im Beurteilungszeitraum nicht nachgekommen.
Es ist plausibel, dass der Beurteiler das benannte Verhalten des Antragstellers negativ gewürdigt hat. Die Einwände des Antragstellers zeigen insoweit keinen Beurteilungsfehler auf. Er stellt nicht in Abrede, im Januar 2021 über den Online-Dienst WhatsApp ein Schreiben veröffentlicht zu haben, das Anlass zu einer dienstrechtlichen Reaktion bot. Er legt nicht glaubhaft dar, dass eine rechtzeitige Absolvierung des Online-Lehrgangs zum Umgang mit sozialen Medien und des Sporttests im Jahr 2021 ihm – anders als anderen Beamten – nicht möglich gewesen wäre. Soweit der Antragsteller eine einheitliche Frist für alle G... im Hinblick auf die „interne K...berechtigung“ bestreitet und auf die in seinem Fall ausnahmsweise erst jeweils im September endende Berechtigung verweist, ist sein Vorbringen zu ersterem bereits widersprüchlich. Im Schriftsatz vom 24. Februar 2023 nimmt er selbst „die dreimonatige Fristsetzung vom 09.03.2022“ in den Blick und hält diese für die „Masse der Kolleg*innen“, nicht aber in seinem Fall, für gerechtfertigt, um die Aufrechterhaltung des K... nicht zu gefährden. Danach hat er der erfolgten Fristsetzung bewusst nicht Folge geleistet. Es liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn, einen einheitlichen Zeitraum für die Einweisungen zur Fortschreibung der K...berechtigungen unabhängig von der Geltungsdauer der jeweiligen K...berechtigung vorzuschreiben. Ein Beamter, der sich hierüber hinwegsetzt, weil er dies nicht für sinnvoll oder geboten erachtet, verletzt seine Dienstpflicht.
Soweit der Antragsteller dem ergänzenden Hinweis des Antragsgegners, zum Zeitpunkt der Erstellung des Beurteilungsbeitrags habe ein veränderter Bewertungsmaßstab existiert, mit dem berechtigten Einwand entgegentritt, die Berücksichtigung der Befähigungsmerkmale bei Bildung des abschließenden Gesamturteils rechtfertige noch keine negativen Abweichungen in den einzelnen Befähigungsmerkmalen, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an, da ungeachtet der Antragserwiderung nicht ersichtlich ist, dass der Beurteiler solche Überlegungen bei Abfassung der dienstlichen Beurteilung angestellt hätte.
Im Weiteren beanstandet der Antragsteller, anhand des Vortrags des Antragsgegners sei nicht nachvollziehbar, warum nicht nur die Befähigungs-, sondern auch fast alle Leistungsmerkmale um mindestens einen Punkt herabgesetzt worden seien, ohne sich mit den Erläuterungen des Beurteilers auseinander zu setzen. Dieser hat in die Bewertung eingestellt, dass der Beurteilungsbeitrag das erste Jahr des drei Jahre umfassenden Beurteilungszeitraums betrifft. Die Abweichung beim Leistungsmerkmal Sozialverhalten um 2 Notenstufen nach unten ist mit dem näher beschriebenen Verhalten des Antragstellers im zweiten Drittel des Beurteilungszeitraums plausibilisiert. Für die Bewertung aller Beurteilungsmerkmale gilt jedenfalls, dass der Beurteiler auf der Grundlage von Abstimmungen auf Ebene der Polizeihubschrauberstaffel und auf Abteilungsebene der Direktion G... die Leistungen des Antragstellers in Relation zu derjenigen der anderen Beamten im Statusamt A 11 in der Direktion G... gesetzt hat. Damit ist er Ziffer 5.2.2 BeurtVV nachgekommen, wonach die auf dem wahrgenommenen Dienstposten gezeigten Leistungen mit denen anderer Beamter der gleichen Besoldungsgruppe, Laufbahn und Fachrichtung mit gleichwertigen Funktionen vergleichend zu würdigen sind.
Auch mit Blick auf den vom Beurteiler gemäß Ziffer 8.2.2 BeurtVV zu wahrenden Bewertungsmaßstab in Ziffer 6 BeurtVV, wonach bei der Zuordnung der Bewertungsstufen zu beachten ist, dass nach allgemeiner Erfahrung die Mehrzahl der Beamten die Anforderungen eines Beurteilungsmittelwertes (bei der Leistungsbeurteilung Benotungsstufe 4, bei der Befähigungsbeurteilung Ausprägungsgrad III) erfüllt, deutet hier nichts auf eine von sachfremden Erwägungen getragene Beurteilung hin.
Selbst wenn eine detailliertere Begründung für die Einzelbewertungen zu fordern wäre, würde dies dem Rechtsschutzantrag des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen. Der Antragsteller erhebt nicht konkrete Einwendungen gegen einzelne Bewertungen, sondern macht der Sache nach geltend, die Bewertungen durch Herrn J... seien für den gesamten Beurteilungszeitraum zutreffend. Dies unterstellt, ergäbe sich nach dem in Ziffer 2 der „Festlegung“ des Polizeipräsidenten vom 28. Februar 2022 „zur übergangsweisen Anwendung der Beurteilungsrichtlinie (BeurtVV) im Lichte der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Bildung des Gesamturteils bei dienstlichen Beurteilungen im Polizeipräsidium“ vorgegebenen Berechnungsschema (Bl. 23 des Verwaltungsvorgangs) ein Mittelwert von 6,438, mit dem der Antragsteller weiter hinter der im Ranking der Beigeladenen am schwächsten beurteilten Beigeladenen zu 4 (Mittelwert von 6,687 Punkten) bliebe, und der auch unter Beachtung des vom Antragsgegner vorgegebenen Verbots einer reinen Arithmetisierung des Gesamturteils (vgl. Ziffer 5.3 BeurtVV; Ziffer 3 der „Festlegung“ vom 28. Februar 2022; BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 – juris Rn. 25 ff.) in Anbetracht des vom Beurteiler gewonnenen Gesamtbildes auf die Note 6 hinausliefe. Hinzu kommt, dass jedenfalls die schlechtere Bewertung im Leistungsmerkmal Sozialverhalten als plausibilisiert in die Betrachtung einzustellen wäre. Der rechnerische Mittelwert als Ausgangspunkt für die Vergabe des Gesamturteils läge damit bestenfalls bei 6,313 Punkten. Ein Aufschließen des Antragstellers zu den Beigeladenen und damit seine Auswahl im streitgegenständlichen Auswahlverfahren erschiene somit nicht möglich. Für die vom Antragsteller allgemein in den Raum gestellte Möglichkeit einer „i.d.R. über die Zeit stattfindenden Leistungssteigerung“ ist für den hier in Rede stehenden Beurteilungszeitraum nichts ersichtlich, geschweige denn glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hegt Zweifel daran, dass seine dienstliche Beurteilung auf einer hinreichenden Erkenntnisgrundlage und nicht auf sachfremden Erwägungen beruht. Es sieht diese darin begründet, dass sowohl der Beurteiler als auch der Entwerfer – deren Zuständigkeit für die Erstellung der Beurteilung nach der BeurtVV er nicht in Abrede stellt – über keine eigenen Erkenntnisse bezüglich seiner Leistungen verfügten. Auch der Entwerfer kenne ihn nicht aus seiner täglichen Arbeit. Das gelte nicht nur im Hinblick auf die zu fliegenden Hubschraubereinsätze, sondern auch im Hinblick auf seine Tätigkeit bei der Unterstützung im technischen Dienst sowie der Vor- und Nachbereitung von Einsatzflügen. Der Erwiderung des Antragsgegners, von den für die Beurteilung Zuständigen seien auch der Leiter Aus- und Fortbildung/M... sowie der Leiter N... konsultiert worden, hält der Antragsteller entgegen, auch ersterer kenne ihn nicht aus der täglichen Arbeit, zweiterer sei kein lizensierter U... und verfüge über keine hinreichenden Kenntnisse, um die Leistung eines U... einschätzen zu können. Letztlich könne dies nur ein U... mit der entsprechenden Erfahrung bzw. Qualifikation. Der Leiter Aus- und Fortbildung sei zugleich J... und begegne ihm lediglich bei den Dienstübergaben. Im Beurteilungszeitraum habe er lediglich drei K... mit ihm absolviert. Dabei habe es sich um die jährliche Befähigungsüberprüfung gehandelt, bei der der U... nachweisen müsse, dass er den M... sicher innerhalb seiner Betriebsgrenzen führen könne und k... Notverfahren beherrsche. Diese K... seien nicht mit J... unter Tag- und im speziellen unter NachtS...bedingungen vergleichbar.
Mit diesem Vorbringen macht der Antragsteller nicht glaubhaft, dass der zuständige Beurteiler und der zuständige Entwerfer, die sich zu der ihnen obliegenden Beurteilung des Antragstellers in der Lage gesehen haben, nicht über hierfür hinreichende Erkenntnisse zu seiner Leistung und Befähigung verfügten. Ein Beurteilungsfehler ist nicht damit dargelegt, dass der Antragsteller nur einem lizensierten U... im gemeinsamen EinsatzJ... zugestehen will, einen hinreichenden Eindruck von seinen Leistungen und Befähigungen gewinnen zu können, nicht aber dem Leiter K..., dem Leiter Aus- und Fortbildung, der selbst J...ist, dem Antragsteller bei der Dienstübergabe begegnet und mit ihm drei H... zur Befähigungsüberprüfung durchgeführt hat, sowie dem Leiter N..., der nach den eigenen Angaben des Antragstellers polizeiliche Aufgaben an Bord des M... wahrnimmt und den U... gelegentlich bei der K...unterstützt. Warum diese in der Zusammenarbeit und im dienstlichen Kontakt mit dem Antragsteller keine der Leistungs- und Befähigungsbewertung zugänglichen Eindrücke auch von den k... Leistungen des Antragstellers gewinnen können sollten, erschließt sich nicht. Darüber hinaus legt der Antragsteller nicht schlüssig dar, aus welchen Gründen er dem ehemaligen Leiter der M... eine hinreichende Erkenntnisgrundlage für die Erstellung des Beurteilungsbeitrags zugesteht, nicht aber dem für die angegriffene Anlassbeurteilung zuständigen Leiter der M.... Im Übrigen hat der Antragsgegner mit Blick auf die Aufgabenbeschreibung in der dienstlichen Beurteilung zutreffend darauf hingewiesen, dass zum Aufgabengebiet des Antragstellers nicht nur k...Einsätze gehören.
Schließlich verfangen die vom Antragsteller formulierten Zweifel an der Objektivität des Endbeurteilers und des Entwerfers seiner Beurteilung nicht. Er sieht die Zweifel darin begründet, dass der Entwerfer ihm im Rahmen des Eröffnungsgesprächs am 11. Oktober 2022 mitgeteilt habe, ein Sachverhalt am 15. und 16. März 2022, als es ihm wegen eines positiven Corona-Schnelltests seiner Tochter nicht möglich gewesen sei, an einem dienstlichen X...training teilzunehmen, sei zu seinen Lasten berücksichtigt, eine ihm attestierte Verweigerungshaltung bei der Erstellung der Beurteilung „eingepreist“ worden. Der Beurteiler habe ihm vorgeworfen, nicht alle notwendigen Unterlagen eingereicht zu haben, obwohl nach seiner (des Antragstellers) Auffassung weitere Nachweise nicht erforderlich gewesen seien. Der Antragsteller verweist auf den von ihm eingereichten E-Mail-Verkehr mit dem Beurteiler.
Maßgeblich ist die objektive Voreingenommenheit des Beurteilers, nicht die subjektive Besorgnis des Beurteilten (Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand 8/2023, Rn. 466 m.w.N.). Der Antragsteller hat keine Umstände dargelegt, die aus der Sicht eines objektiven Dritten auf mangelnde Objektivität und Voreingenommenheit des Beurteilers oder des Entwerfers gegenüber dem Antragsteller hindeuten. Insbesondere erwecken die im Ton sachlichen und inhaltlich nachvollziehbaren Äußerungen des Beurteilers in den von dem Antragsteller vorgelegten E-Mails keinen solchen Eindruck. Sollten auch die bei diesem unmittelbaren dienstlichen Kontakt des Beurteilers mit dem Antragsteller im Beurteilungszeitraum gewonnenen Eindrücke in die Beurteilung miteingeflossen sein, ohne dass der Beurteiler auch diesen Vorfall in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 ausdrücklich benannt hat, stellte dies weder einen Beurteilungsfehler dar noch deutete es auf eine Voreingenommenheit des Beurteilers hin.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).