Gericht | VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 01.12.2020 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 5 K 1690/17 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2020:1201.5K1690.17.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird als Kostenschuldnern nachgelassen, die Vollstreckung des Kostengläubigers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Kläger begehren zuletzt die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet war, wegen Lärmbeeinträchtigungen, ausgehend von der Nutzung einer - der ehemaligen Eigentumswohnung der Kläger unmittelbar gegenüber liegenden - Spiel- und Sportanlage der Grundschule „M...“ in F...die Nutzung dieser Sportstätte zu unterbinden bzw. die von der Sportstätte ausgehenden Lärmimmissionen durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen.
Die Kläger waren seit 1997 Eigentümer einer in der G...im vierten Obergeschoss belegenen (Dachgeschoss-)Wohnung. Die Grundschule „M...“ befindet sich auf der anderen Straßenseite in der G...in einer Entfernung von ca. 12 bis 15 Meter zum damaligen Wohnhaus der Kläger.
Bei der heutigen Grundschule M...handelt es sich um das historische F..., dessen ehemaliger zentraler Pausenhof im Zuge umfänglicher Sanierungsmaßnahmen im Rahmen eines Förderprogramms „N...“ entsprechend seiner einstigen Funktion teilweise - im südlichen Bereich - als Sportplatz gestaltet, mit einem mehrschichtigen Kunststoffbelag befestigt und mit zwei Fußballtoren und Basketballkorbanlagen (Kombinationen) in Aluminiumkonstruktion ausgestattet wurde. Auf der Seite zur G... begrenzt ein ca. 4,00m hohes, dauerhaftes Ballfangnetz mit einer Verspannung aus Edelstahldrahtseilen das Sportfeld. Dieser „Spiel- und Sportplatz“ sollte tagsüber den Kindern der Grundschule „M...“ als Turn- und Spielplatz und nach Schulschluss sowie an Wochenenden sog. „Lückekindern“ im Alter von 10 bis 14 Jahren zum Spielen und sportlicher Betätigung zur Verfügung stehen und für den Stadtteil (G...) geöffnet bleiben. Für dieses Vorhaben bewilligte die Investitionsbank des Landes Brandenburg im Rahmen des Förderprogramms „N...“ eine zweckgebundene Zuwendung zur Finanzierung der Maßnahme Sanierung der Sport- und Freizeitanlage G... [Zuwendungsbescheid vom 25. Juni 2010]. Das entsprechende Bauvorhaben „Freiflächen Schulstandort G...“ wurde am 11. Juli 2012 fertig gestellt.
An der Sport- und Spielstätte der Grundschule „M...“ wurden ferner Schilder angebracht, die Nutzungszeiten beschränkten (zunächst Werktags 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr, Sonn- und Feiertags 8:00 bis 12:00 und 15.00 bis 20:00 Uhr) sowie die zu benutzende Ballart regulieren sollten (ausschließlich Softbälle). Nunmehr sind auf den an der Sportstätte angebrachten Schildern folgende Öffnungszeiten angegeben: Werktags 15:30 Uhr bis 20:00 Uhr; Sonn– und Feiertags 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Ferner befindet sich auf dem Schild der Hinweis, dass die Nutzung der Sportanlage ausschließlich zu Spiel–, Sport– und Übungszwecken gestattet ist und andere Nutzungen nicht gestattet sind. Weiter wird festgehalten, dass für Ballspiele aus Lärmschutzgründen Softbälle zu benutzen sind. Auch ist u.a. ein Zeichen vorhanden, dass kein Feuer gemacht werden darf. Die Eingangstore werden nach Ablauf der ausgewiesenen Nutzungszeiten durch einen vertraglich beauftragten Sicherheitsdienst verschlossen.
Eine vom Beklagten aufgrund von Beschwerden der Anwohner in der G...veranlasste schalltechnische Untersuchung der Geräuschimmissionen aus dem Betrieb der Sportanlage Grundschule „M...“ vom 9. Mai 2014 ergab, dass die von der Sportanlage ausgehenden Geräusche vom allgemeinen Grundgeräusch- bzw. Umgebungsgeräuschaufkommen deutlich dominant hervortraten. Im Wohnbereich G... wurden Überschreitungen von Immissionsrichtwerten für Wohngebiete durch sportliche Betätigungen auf der Freizeitsportanlage der Grundschule „M...“ festgestellt. Gemessen wurden unkorrigierte Taktmaximalpegel für Basketball von 57,6 dB(A), [Beurteilungspegel 58 dB(A)] und für Bolz-Fußball Taktmaximalpegel (korrigiert) von 63,5/64 dB(A) [Beurteilungspegel 64 db(A)] bei einem Immissionsrichtwert (Tag) für allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete von 55 dB(A) [außerhalb Ruhezeit] bzw. 50 dB(A) [innerhalb Ruhezeit]. Die bestehende Kombination aus Bolztor und Basketballkorb begünstige - so die schalltechnische Untersuchung - in der gewählten harten Metallausführung die Erzeugung starker Prall-. Klapper- und Klirrgeräusche.
Die Kläger beschwerten sich in der Folgezeit wiederholt über Lärm, die von der Sport- und Freizeitanlage ausging, und forderten vom Beklagten die Verlegung der Sportstätte. Nach weiterem erfolglosem Schriftverkehr verlangten die Kläger vom Beklagten mit Schriftsatz vom 06. Februar 2017 fristgebunden den Einbau von Schallschutzfenstern der geeigneten Schallschutzklasse für die von Lärmimmissionen betroffenen Wohnräume bzw. die verbindliche Zusage einer vollständigen Kostenübernahme für den geforderten Austausch.
Die Kläger haben am 03. Mai 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgebracht haben: Von der frei zugänglichen Sportstätte gingen erhebliche Lärmbelästigungen aus. Aufgrund der durch Messung ermittelten und der Freizeitsportanlage im ungünstigsten Fall zuzuordnenden Geräuschimmissionen würden die für Wohngebäude geltenden Immissionsrichtwerte durch sportliche Betätigungen auf der Freizeitsportanlage der Grundschule „M...“ überschritten. Diese Überschreitung von Immissionsrichtwerten für Wohngebäude habe ihre Ursache darin, dass die verwendeten Sportgeräte (Fußball, Basketball) in Verbindung mit der damit gegebenen Möglichkeit, intensive sekundäre Geräuschimmissionen durch Torschüsse oder Korbwürfe hervorzurufen, mit Blick auf die Kombination aus Bolztoren und Basketballkörben in der gewählten harten Metallausführung die Erzeugung starker Prall–, Klapper– und Klirrgeräusche begünstige. Eine Vielzahl von persönlichen Vorsprachen der Kläger bei Beklagtenvertretern unter Schilderung der Situation auch durch Abspielen von Tonträgern, denen die „Geräuschkulisse“ eindeutig zu entnehmen gewesen sei, sei erfolglos geblieben. Schließlich habe der Beklagte den Klägern mitgeteilt, dass eine Verlegung der Sportstätte nicht möglich sei, da diese an Fördermittel gebunden sei. Mit Blick auf die andauernden, über den gesetzlich zulässigen Immissionsrichtwerten liegenden Lärmimmissionen seien die Kläger in der gewöhnlichen und rechtmäßigen Nutzung ihres privaten Wohneigentums erheblich beeinträchtigt gewesen. Gleiches gelte für die körperliche Unversehrtheit der Kläger. Aufgrund der Lärmimmissionen hätten die Kläger unter permanenten Schlafstörungen, Magenschmerzen, Kreislaufproblemen, Zähneknirschen und einem Tinnitus gelitten. Da Lärmschutz eine gesetzliche Verpflichtung des Beklagten gegenüber den Klägern darstelle, sei der Vortrag des Beklagten, im Falle eines Rückbaus sei er zur Rückerstattung von Fördergeldern verpflichtet, unbehelflich.
Die Kläger haben ursprünglich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die Nutzung der auf dem Schulhof der Grundschule „M...“, G...gelegenen Sportstätte zu unterbinden,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, die von der auf dem Schulhof der Grundschule „M...“, G...gelegenen Sportstätte ausgehenden Lärmimmissionen durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen.
Ein vom Gericht angeregtes Güterichterverfahren wurde ohne Zustandekommen einer Mediationsvereinbarung abgeschlossen (Az. VG 4 I 10/17).
Während des gerichtlichen Verfahrens zogen die Kläger aus ihrer Eigentumswohnung in der G... aus und bezogen die Kläger die im Rubrum näher bezeichnete Wohnung in F...
Die Kläger tragen nunmehr vor, sie beabsichtigten aufgrund der oben genannten Beeinträchtigungen wesentlicher Grundrechtspositionen Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Entschädigung gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Von daher hätten sie ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung, dass sie durch die andauernden, über den gesetzlich zulässigen Werten liegenden Lärmimmissionen nicht nur in ihrem Recht an der gewöhnlichen und rechtmäßigen Nutzung ihres privaten Wohneigentums erheblich beeinträchtigt gewesen seien, sondern insbesondere in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit.
Die Kläger beantragen mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2019,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, die Nutzung der auf dem Schulhof der Grundschule „M...“, G...gelegenen Sportstätte zu unterbinden,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, die von der auf dem Schulhof der Grundschule M...gelegenen Sportstätte ausgehenden Lärmimmissionen durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem klägerischen Vortrag entgegen und erwidert, aufgrund der Einschätzung des vom Beklagten beauftragten Ingenieurbüros habe der Beklagte weitere geräuschmindernde Baumaßnahmen an der Sportanlage, konkret an den Fußballtoranlagen, vorgenommen. Außerdem würde die Anlage zu den Ruhezeiten durch eine Wachdienstfirma verschlossen werden. Der Beklagte sei auch rechtlich nicht verpflichtet gewesen, die Nutzung der Sport– und Freizeitanlage aufzugeben, zumal eine Verlegung der Sport- und Freizeitanlage an einen anderen Ort den Verlust des für Schule und Hort wichtigen Schulsport- und Freizeitplatzes zur Folge hätte. Hinsichtlich der Nutzung von einer Schule zugeordneten Freizeitanlagen – wie der streitgegenständlichen – komme es zudem auf die Wertung im Einzelfall unter Rückgriff auf die Vorschriften der 18. BImSchV unter Berücksichtigung von Komponenten wie Gebietsart, tatsächliche Verhältnisse, Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit etc. an, sodass in bestimmten Grenzen auftretende Überschreitungen der Lärmgrenzwerte (der 18. BImSchV) zumutbar und von den Anwohnern hinzunehmen seien. Bedeutung gewinne für eine solche Wertung hier der historische Schulstandort und der damit verbundene Aufenthalt von Kindern an dieser Stelle. Schließlich bestünden aus Sicht des Beklagten auch Anhaltspunkte, dass die ursprünglich von den Klägern bewohnte Wohnung im Dachgeschoss des Hauses G... nicht ausreichend geräuschmindernd ausgebaut worden sei. Im Übrigen sei bei der Interessenwertung der Standort der Anlage als in dieser Art einziges innerstädtisches Freizeitangebot für Kinder und Jugendliche der angrenzenden Wohngebiete (in der G...) zu berücksichtigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Bände) hingewiesen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidungsfindung durch das Gericht gewesen sind.
A.
Das Gericht konnte hier nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO. Die Übertragung auf den Einzelrichter erfolgte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
B.
Die von den Klägern erhobene Feststellungsklage ist unzulässig, da es am erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt bzw. die Kläger ein solches nicht hinreichend dargetan haben.
I.
1. Die ursprüngliche Hauptsache der auf Vornahme von Realakten des Beklagten gerichteten allgemeinen Leistungsklage hat sich durch den Fortzug der Kläger aus ihrem Wohnanwesen in der G... erledigt. Zwar können seither von der Untätigkeit des Beklagten keine belastenden Wirkungen mehr auf das (ehemalige) Eigentum der Kläger oder auf ihre Gesundheit ausgehen. Das Rechtsschutzbegehren, gerichtlich feststellen zu lassen, dass das Unterlassen des von den Klägern begehrten Verwaltungshandelns durch den Beklagten rechtswidrig war, ist indes im Wege einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO weiterzuverfolgen, die auch in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Rechtsverhältnisse zum Gegenstand haben kann (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2017 – 6 C 46.16 – juris Rn. 12; U.v. 29.4.1997 – 1 C 2.95 – juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 20.3.2015 – 10 B 12.2280 – BayVBl 2016, 378 = juris Rn. 24). Der Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist bei erledigten (allgemeinen) Leistungsklagen dagegen ausgeschlossen, weil es an der für eine erweiternde Auslegung erforderlichen vergleichbaren prozessualen Konstellation, nämlich an dem Bezug zu einem – erledigten – Verwaltungsakt, sowie an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 113 Rn. 102; Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, § 43 Rn. 21; Schübel-Pfister, Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 90; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 316; Sodan in Sodan/Ziekow, § 43 Rn. 16 f., zitiert nach Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04. Februar 2020 – 11 ZB 19.1150 –, Rn. 12, juris), s.a. Parallelverfahren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04. Februar 2020 – 11 ZB 19.1151 –, juris).
2. Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen, wobei entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (stRspr, BVerwG, B.v. 20.12.2017 – 6 B 14.17 – NVwZ 2018, 739 = juris Rn. 13; U.v. 25.10.2017 a.a.O. Rn. 20). Das Interesse bleibt jedenfalls nicht hinter den Anforderungen zurück, die an das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu stellen sind (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.1988 – 7 C 115.86 – BVerwGE 80, 355 = juris Rn. 26; U.v. 28.4.1999 – 4 C 4.98 – BVerwGE 109, 74 = juris Rn. 20; OVG Berlin-Bbg, U.v. 30.6.2016 – 1 B 2.14 – juris Rn. 55 m.w.N.; Wolff, a.a.O. § 113 Rn. 265). Der Beteiligte, der sich auf ein Feststellungsinteresse beruft, hat die Umstände darzulegen, aus denen sich dieses ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 4.3.1976 – 1 WB 54.74 – BVerwGE 53, 134/137; U.v. 15.11.1990 – 3 C 49.87 – juris Rn. 25; B.v. 23.11.1995 – 8 C 9.95 u.a. – NZWehrr 1996, 173 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 12.5.2015 – 10 ZB 13.632 – juris Rn. 8).
Das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit des beanstandeten oder unterlassenen Verwaltungshandelns genügt nicht. Grundsätzlich soll von Gesetzes wegen nach dem Erledigungseintritt keine Sachprüfung mehr stattfinden (Schübel-Pfister, a.a.O. § 113 Rn. 87). Es ist mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes auch grundsätzlich vereinbar, ein Rechtsschutzbedürfnis nur so lange als gegeben anzusehen, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (BVerfG, B.v. 5.7.2013 – 2 BvR 370/13 – NJW 2013, 3634 = juris Rn. 18). Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist in der Rechtsprechung anerkannt in den Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses (BVerwG, B.v. 20.12.2017 a.a.O. Rn 13, zitiert nach Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04. Februar 2020 – 11 ZB 19.1150 –, Rn. 13 - 14, juris).
3. Bei einer („Fortsetzungs“)-Feststellungsklage, die - wie die Kläger vorbringen - der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das erforderliche Feststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Gemessen an diesen Anforderungen ist das erforderliche Feststellungsinteresse der Kläger nicht gegeben. Ihr alleiniger Vortrag, die beantragte Feststellung solle der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses dienen, begründet ein solches Feststellungsinteresse jedenfalls nicht. Die Behauptung eines eingetretenen Schadens setzt mit Blick auf die prozessuale Darlegungspflicht u.a. zwingend voraus, die Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe zu substantiieren, woran es hier fehlt. Der alleinige Vortrag, die Kläger seien durch die andauernden, über den gesetzlich zulässigen Werten liegenden Lärmimmissionen nicht nur in ihrem Recht an der gewöhnlichen und rechtmäßigen Nutzung ihres privaten Wohneigentums und insbesondere in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit erheblich beeinträchtigt (gewesen), genügt den prozessualen Darlegungs- und Substantiierungspflichten nicht (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02. Juni 2014 – 10 A 1343/12 –, Rn. 134 - 135, juris).
4. Zwar ist für die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Feststellungsklage bei einem vergangenen Rechtsverhältnis das berechtigte Interesse ähnlich wie bei § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (vgl. Eyermann/Hopp, VwGO, 15. Auflage, § 43 Rn. 34). Für die Interessenlage, von der diese Regelung ausgeht, ist maßgebend "dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrags die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muss" (vgl. näher m.w.N. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 3 S 1/93 –, Rn. 29, juris). Gemessen daran sind im bisherigen Klageverfahren allerdings keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden oder rechtliche Klärungen erfolgt, deren Verwertung durch die Erledigung des ursprünglichen klägerischen Begehrens hinfällig geworden sein könnte. In Anbetracht dieser Umstände ist insgesamt nichts ersichtlich, was ein schutzwürdiges Interesse der Kläger an einem Übergang zur Feststellungsklage nach Erledigung der allgemeinen Leistungsklage begründen könnte.
Vielmehr hätten die Kläger bei dieser Sachlage auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie Veranlassung (gehabt), die Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche unmittelbar vor dem zuständigen Zivilgericht geltend zu machen, das im Rahmen seines Prozesses auch für die Klärung der öffentlich-rechtlichen Vorfragen zuständig wäre. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger sich im Falle des von ihnen erstrebten positiven Ausgangs der Feststellungsklage zu ihren Gunsten insbesondere mit der beklagten Stadt über die Höhe einer zu zahlenden Entschädigung ohne weitere gerichtliche Inanspruchnahme einigen werden, bestanden und bestehen nicht. Die Kläger müssen vielmehr damit rechnen, nach Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, noch ein weiteres Verfahren vor dem Zivilgericht führen zu müssen, um zum Ziel (Schadensersatz) zu kommen, während bei sofortiger Anrufung des zuständigen Zivilgerichts nach dem Eintritt der Erledigung der allgemeinen Leistungsklage das Durchlaufen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sich als entbehrlich darstellt (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 3 S 1/93 –, Rn. 32, juris).
5. Mithin steht der ohnehin nur unsubstantiierten Absicht der Kläger, einen Schadensersatzprozess gegen den Beklagten zu führen, auch die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Danach ist die Feststellungsklage unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Die Vorschrift will unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht. Der dem Rechtssuchenden zustehende Rechtsschutz soll aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges Verfahren, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden. Wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege gilt diese Zielsetzung "rechtswegübergreifend", d.h. auch dann, wenn die mit der Feststellungsklage konkurrierende Klage vor dem Zivilgericht zu erheben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.00 - 7 C 3/00 -, Juris). Da es den Klägern erklärtermaßen darum geht, vom Beklagten wegen dessen für rechtswidrig gehaltenen Unterlassens Schadensersatz zu erlangen, sind sie von der Verwaltungsgerichtsordnung zur Erreichung dieses Ziels auf die beim Landgericht zu erhebende Schadensersatzklage verwiesen. Dieses Gericht hat, soweit dies zur Entscheidung über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch erforderlich ist, in eigener Verantwortung zu klären, ob u. U. schadensverursachendes Verhalten des Beklagten rechtmäßig oder rechtswidrig war. Einer Klärung derselben Frage (auch) im Verwaltungsrechtsweg bedarf es nicht. Vielmehr geht die von den Zivilgerichten zu entscheidende Schadensersatzklage der Feststellungsklage der Klägerin gemäß § 43 Abs. 2 VwGO vor (vgl. VG Hannover, Urteil vom 23. Februar 2010 – 4 A 4031/08 –, Rn. 54, juris).
II.
Im Übrigen seien die Kläger, soweit sie sich hier nach ihrem nicht eingeschränkten Klageantrag nicht nur gegen die außerschulische, sondern auch gegen die schulische Nutzung des auf dem Nachbargrundstück zu ihrer ehemaligen Eigentumswohnung vorhandenen Sport- und Spielplatzes im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs gewandt haben, darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms – jedenfalls mit Blick auf die dem Schulsport zuzurechnenden (Teil–) Zeiten – die Vorprägung des Grundstücks G...durch die unmittelbare Nachbarschaft zum historischen Schulgelände des ehemaligen F...einerseits und die Bedeutung des Sportunterrichts für die körperliche, aber auch die soziale Entwicklung der Schüler andererseits zu berücksichtigen ist. Zu den grundsätzlich zu duldenden Geräuschen durch den Schulsport dürften neben den unmittelbar von den Schülern ausgehenden Lauten auch die von den benutzten Spielgeräten oder sonstigen Einrichtungen des Sportplatzes (Ballfangzaun) herrührenden Geräusche gehören. Zwar befreit diese grundsätzliche Duldungspflicht den Anlagenbetreiber nicht von seiner Pflicht aus § 22 Abs. 1 S. 1 BImSchG, den Platz mit Gerätschaften zu bestücken, die dem Stand der Technik zur Lärmminderung entsprechen. Allerdings müssen bei der Auswahl der geeigneten Geräte auch die Nutzungsansprüche der Schule sowie die Verhältnisse vor Ort berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang dürfte es aufgrund der räumlich eingeschränkten Verhältnisse auf dem Schulgrundstück und des Interesses an einem ausreichend großen Spielfeld nicht zu beanstanden sein, dass der aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht notwendige Ballfangzaun unmittelbar bis an die Grenze zum Gehweg der G... herangeführt wurde (vergl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. März 2018 – 8 A 11829/17 –, juris). Auch die vorhandenen Kombinationsgeräte aus Aluminium-Fußballtoren mit aufgesetzten Basketballkörben erscheinen hier als durchaus geeignete und mit Blick auf den stattfindenden Schulsport zumutbare Variante.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich.