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Entscheidung S 26 AS 823/22


Metadaten

Gericht SG Neuruppin 26. Kammer Entscheidungsdatum 29.09.2023
Aktenzeichen S 26 AS 823/22 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von höheren (passiven) Leistungen nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II).

Der Kläger bezieht von dem beklagten Jobcenter laufende passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II.

Auf den entsprechenden Fortzahlungsantrag des Klägers bewilligte ihm der Beklagte mit sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen vom 28. Dezember 2021 / Änderungsverfügungen vom 04. Januar 2022, vom 21. März 2022, vom 18. Juli 2022 sowie vom 26. Oktober 2022 passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II für den Zeitraum vom 01. Februar 2022 bis zum 31. Januar 2023.

Während des laufenden Bewilligungszeitraumes wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 06. September 2022 an den Beklagten und begehrte die Übernahme von Kabelnetznutzungskosten in Höhe von monatlich 8,10 Euro mit Wirkung ab dem 01. Januar 2023. Hierzu übersandte der Kläger dem Beklagten ein gemeinsames Schreiben seiner Vermieterin und seiner Kabelnetzbetreiberin vom 05. September 2022, mit dem ihm mitgeteilt worden war, dass mit Wirkung ab dem 01. Januar 2023 die monatlichen Kabelnetznutzungskosten nicht mehr als Betriebskosten im Mietzins enthalten seien, sondern für die Kabelnetznutzung gesonderte Einzelnutzungsverträge mit der Kabelnetzbetreiberin abzuschließen seien. Der Kläger schloss sodann auch einen entsprechenden Einzelnutzungsvertrag ab. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Gewährung der nunmehr gesondert anfallenden Kabelnetznutzungskosten ab (Bescheid vom 26. Oktober 2022) und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 01. November 2022 als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 24. November 2022). Zur Begründung seiner sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidung hob der Beklagte hervor, die Nutzung des Kabelnetzanschlusses sei seit dem 01. Januar 2023 freiwillig. Seit diesem Zeitpunkt bestehe ein Wahlrecht, ob ein Vertrag mit der Kabelnetzbetreiberin abgeschlossen werde. Die Kosten seien nunmehr kein Bestandteil der vertraglich geschuldeten Mietnebenkosten mehr, so dass sie auch keine Kosten der Unterkunft mehr darstellten. Zudem scheide eine Übernahme auch deshalb aus, weil es sich bei den Kosten für einen Kabelanschluss nicht um angemessene Kosten für „Wohnen“ handele, sie dienten vielmehr der Freizeitbeschäftigung und seien deshalb der Abteilung 09 des Regelbedarfes im Sinne des § 20 Abs 1 SGB II zuzuordnen, für die monatlich 43,80 Euro vorgesehen seien. Sobald der Kabelanschluss nicht mehr an den Mietvertrag gebunden sei, seien die Kosten im Übrigen selbst dann nicht mehr von dem Beklagten zu übernehmen, wenn die Nutzung des Kabelanschlusses der einzige technische Zugang zum Fernsehempfang sei.

Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2022 – bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am gleichen Tage – hat der anwaltlich vertretene Kläger bei dem erkennenden Gericht Klagen erhoben. Zur Begründung seines auf Gewährung von höheren Leistungen nach dem SGB II – hier der Gewährung der monatlichen Kabelnetznutzungskosten – gerichteten Begehrens führt er im Wesentlichen aus, die Erwägungen des Beklagten seien nicht nachvollziehbar, an den Wohnkosten habe sich nichts geändert. Es könne nicht darauf ankommen, ob die Kabelnetznutzungskosten an den Mietvertrag gebunden seien oder nicht. Dies widerspreche im Ergebnis jeglicher vom Gesetzgeber vorgenommener Erhöhung der Leistungen zum 01. Januar 2023, die durch die nunmehr nicht mehr gewährten Kabelnetznutzungskosten sogleich wieder um diese Kosten reduziert würden. Kabelnetznutzungskosten gehörten selbstverständlich zum Wohnen, Fernsehen sei keine bloße Freizeitbeschäftigung. Ein Fernseher und auch der Fernsehempfang gehöre in der Bundesrepublik Deutschland zu der gewöhnlichen Ausstattung einer Wohnung und damit auch zum „Wohnen“. Jeder habe das Recht sich aus allgemein zugänglichen Quellen Informationen zu beschaffen.

Der Kläger beantragt (nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),

den Beklagten unter Aufhebung seiner mit dem Bescheid vom 26. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2022 verlautbarten ablehnenden sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen zu verpflichten, seine bewilligenden Verfügungen vom 28. Dezember 2021 in der Fassung der Änderungsverfügungen vom 04. Januar 2022, vom 21. März 2022, vom 18. Juli 2022 sowie vom 26. Oktober 2022 für den Zeitraum vom 01. Januar 2023 bis zum 31. Januar 2023 abzuändern und ihm für diesen Zeitraum höhere laufende Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II zu gewähren.

Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich auch in der Sache nicht geäußert.

Die Beteiligten haben mit ihren Schriftsätzen vom 11. August 2023 sowie vom 28. August 2023 jeweils ihre Zustimmung zu einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird ergänzend auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Prozess- und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und waren Gegenstand von Beratung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die Klagen haben keinen Erfolg.

1. Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben und weil das Gericht vor seiner Entscheidung – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23).

2. Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens sind – nach Maßgabe seines interessengerecht ausgelegten Begehrens (§ 123 SGG) – Ansprüche des Klägers auf Gewährung von höheren Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II für den Zeitraum vom 01. Januar 2023 bis zum 31. Januar 2023. Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens sind dabei die an die Kläger gerichteten sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen des Beklagten vom 26. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2022, mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, seine zuvor ergangenen bewilligenden Verfügungen zu Gunsten des Klägers für den Zeitraum vom 01. Januar 2023 bis zum 31. Januar 2023 nach Maßgabe des § 48 Abs 1 S 2 Nr 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) abzuändern.

Den angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen lässt sich zwar nicht entnehmen, bis zu welchem Zeitpunkt die ablehnende Entscheidung Geltung beanspruchen soll. Dies allein lässt aber – aus der Sicht der insoweit für die Auslegung maßgeblichen Sicht eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann – nicht den Schluss zu, der Beklagte habe abschließend für die Zukunft ab dem 01. Januar 2023 über den geltend gemachten höheren Bedarf entscheiden wollen. Lediglich sofern die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Gewährung entsprechender Leistungen vollständig ablehnt, kann zulässiger Streitgegenstand – je nach Klageantrag – der gesamte Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzen sein. Ist demgegenüber – wie hier – lediglich die Höhe der laufenden Leistungen umstritten, kann einer sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidung wegen der in § 41 Abs 3 S 1 SGB II vorgesehenen lediglich abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen grundsätzlich keine Bindungswirkung für nachfolgende Bewilligungszeiträume zukommen.

Die mit den streitgegenständlichen sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen getroffene (ablehnende) Regelung des Beklagten hinsichtlich der Gewährung höherer passiver Grundsicherungsleistungen kann sich deshalb nur auf Bewilligungsabschnitte beziehen, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung lagen (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. November 2014 – L 3 AS 134/12, nicht veröffentlicht, S 8 des Urteilsabdruckes, unter Verweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 4 AS 49/10 R, RdNr 14; Urteil vom 22. März 2010 – B 4 AS 59/09 R, RdNr 16 sowie Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 14/06 R, RdNr 30). Weil der zum Zeitpunkt der angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Ablehnungsentscheidung des Beklagten laufende Bewilligungsabschnitt am 31. Januar 2023 endete und sich wegen der erst ab dem 01. Januar 2023 erstmals fällig gewordenen Kabelnetznutzungskosten die streitige Frage auch nicht früher stellte, entfalten die streitgegenständlichen sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen nur Wirkung für den Leistungsmonat Januar 2023.

3. a) Der Kläger verfolgt sein Begehren – in sinnentsprechender Auslegung seines Vorbringens (vgl erneut § 123 SGG) – zutreffend mit einer insoweit statthaften Kombination aus Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG, § 54 Abs 1 S 1 Regelung 3 SGG und § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG; vgl zum insoweit ähnlichen Zugunstenverfahren nur: Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R, RdNr 11 mwN). Dabei ist das Begehren des Klägers darauf gerichtet, mit der Anfechtungsklage die Aufhebung des – die Abänderung von bewilligenden Verfügungen ablehnenden – Verwaltungsaktes vom 26. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2022 zu erreichen. Die Verpflichtungsklage ist auf die Erteilung eines Verwaltungsaktes durch den Beklagen gerichtet, mit dem dieser die begehrte Änderung der bewilligenden Verfügungen zu Gunsten des Klägers bewirkt. Mit der Leistungsklage begehrt er schließlich die Erbringung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in dem streitigen Leistungsmonat Januar 2023.

b) Die so verstandenen statthaften Klagen sind auch im Übrigen zulässig.

4. Die danach insgesamt zulässigen Klagen sind indes unbegründet.

a) Die gegen die ablehnende Verfügung des Beklagten vom 26. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2022 erhobene zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, weil die angegriffene sozialverwaltungsbehördliche Verfügung rechtmäßig ist und diese den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).

aa) Der Beklagte hat es insoweit rechtlich zutreffend abgelehnt, seine gemäß der Regelung des § 77 SGG bindend gewordene bewilligende Verfügung vom 28. Dezember 2021 in der Fassung der Änderungsverfügungen vom 04. Januar 2022, vom 21. März 2022, vom 18. Juli 2022 sowie vom 26. Oktober 2022 für den Zeitraum vom 01. Januar 2023 bis zum 31. Januar 2023 nach Maßgabe der Regelungen des § 40 Abs 2 S 1 Nr 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) iVm § 330 Abs 3 S 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) iVm § 48 Abs 1 S 2 Nr 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) – in der Fassung, die die genannten Vorschriften vor dem streitbefangenen Zeitraum hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist (sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 8/20 R, RdNr 21 mwN), was auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt – zu Gunsten des Klägers abzuändern.

aaa) Maßgeblich ist allein, ob der Kläger gemäß § 48 Abs 1 S 1 SGB X einen Anspruch auf Änderung der bestandskräftigen Leistungsbewilligung für den Leistungsmonat Januar 2023 hat, weil in Ansehung seines Vertragsschlusses mit seiner Kabelnetzbetreiberin über die Bereitstellung eines Kabelanschlusses zum Fernsehempfang eine leistungsrelevante Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, eingetreten ist. Andere Rechtsfehler der bestandskräftigen Leistungsbewilligung können nicht zulässigerweise Gegenstand des Klageverfahrens sein. weil der Kläger keinen Überprüfungsantrag im Sinne der Regelungen des § 44 SGB X gestellt hat.

bbb) Eine entsprechende leistungsrelevante Änderung in dem genannten Sinne ist jedoch nicht eingetreten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kabelnetznutzungskosten auf der Grundlage des § 22 Abs 1 SGB II. Zu den tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs 1 S 1 SGB II gehören auch die Nebenkosten, jedoch grundsätzlich nur, soweit es sich um die ihrer Art nach in § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgeführten Betriebskosten handelt. Die Regelung des § 556 Abs 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) iVm § 2 BetrKV legt abschließend fest, welche Nebenkosten aus dem Mietobjekt vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Die Kabelnetznutzungskosten sind gemäß den Regelungen des § 1 BetrKV und § 2 Nr 15 BetrKV abstrakt umlagefähig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können aber nur tatsächliche Aufwendungen für umlagefähige Betriebskosten – auch die Kosten für einen Kabelanschluss und die Anschlussnutzungskosten – erstattungsfähig sein. Dies setzt die Verpflichtung zur Zahlung durch den Mietvertrag voraus, weil die Kosten für den Kabelanschluss beziehungsweise die Nutzung desselben eigentlich grundsätzlich als Bedürfnisse des täglichen Lebens von der Regelleistung gedeckt sind. Nach dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz vom 09. Dezember 2020 (BGBl I S 2855) hat der Gesetzgeber auf der Basis der „EVS 2018“ die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte (§ 5 RBEG) festgelegt. Danach wurden für die Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 42,44 Euro monatlich festgelegt; ua dieser Betrag wurde durch § 134 Abs 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) fortgeschrieben und beträgt seit dem 01. Januar 2023 nunmehr 48,98 Euro. Darin sind auch Bedarfe für Rundfunkempfänger, Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, für Fernseh- und Videogeräte, TV-Antennen, für Zeitungen und Zeitschriften oder für Bücher und Broschüren enthalten. Die aufgeführten Positionen erfassen auch Aufwendungen zur Deckung des Informationsbedürfnisses des Leistungsempfängers. Die vom Kläger begehrten Leistungen für die Versorgung mit dem Fernsehempfang sind der Abteilung 09 zuzuordnen (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08. Februar 2019 – L 21 AS 1881/18, RdNr 26 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2008 – B 11b AS 31/06 R und Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R).

Die Übernahme im Rahmen der Kosten der Unterkunft kommt mithin nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welcher sich die Kammer anschließt, weil sie sie für überzeugend hält, lediglich im Rahmen der zwangsweisen Verpflichtung des Leistungsempfängers im Mietvertrag in Betracht, da dieser ansonsten gezwungen wäre, die Kabelnetznutzungskosten auch dann aus dem Regelbedarfsbetrag zu bestreiten, wenn er diese Form der Informationsbeschaffung nicht nutzen will. Dies würde gegebenenfalls einen Eingriff in Art 5 Abs 1 S 1 GG darstellen. Übernimmt der Leistungsberechtigte die Kosten freiwillig, etwa um einen bestimmten besseren Standard zu erhalten, handelt es sich nicht um Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs 1 S 1 SGB II. Nur die Aufwendungen, die mit der Unterkunft rechtlich und tatsächlich verknüpft sind, sind auch als Leistungen im Sinne des nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II zu erbringen (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08. Februar 2019 – L 21 AS 1881/18, RdNr 26 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R). Eine solche Verpflichtung besteht vorliegend schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht (mehr).

ccc) Da der Kläger freiwillig eine vertragliche Vereinbarung mit seiner Kabelnetzbetreiberin über die Versorgung mit Kabelfernsehen geschlossen hat, hat er die hieraus resultierenden Kosten, die der Befriedigung seines Informations- und Unterhaltungsbedürfnisses dienen, aus dem Regelbedarf im Sinne des § 20 Abs 1 SGB II zu tragen. Sie gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs 1 S 1 SGB II und deshalb – entgegen der Auffassung des Klägers – auch nicht zum „Wohnen“. Zum Wohnen und zur Unterkunft gehören nur solche Bedarfe, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt einschließlich der Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich dienen, wie sich auch aus der gesonderten Aufführung der Haushaltsgeräte in § 24 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II ergibt. Andererseits werden die Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs 1 S 1 SGB II nur übernommen, soweit sie angemessen sind. Dies erfordert, dass die Unterkunft nach Lage, Ausstattung und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Standard aufweist. Von daher wird von dem Begriff „Wohnen“ im Sinne von § 24 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II nur die Befriedigung der oben genannten grundlegenden Bedürfnisse umfasst, nicht aber bestimmte Freizeitbeschäftigungen (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. November 2014 – L 3 AS 134/12, nicht veröffentlicht, S 11 f des Urteilsabdruckes, ua unter Verweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 1/08 R, RdNr 16 sowie Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 75/10 R, RdNr 16). Obwohl die Kabelnetznutzungskosten nach alledem im Regelbedarf im Sinne des § 20 Abs 1 SGB II enthalten sind, können sie nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl erneut Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R, RdNr 16 ff) auch Bedarfe der Kosten der Unterkunft und Heizung darstellen; die hierfür erforderliche Voraussetzung der untrennbaren Verknüpfung der Mietsache mit der Entstehung der Kabelnetznutzungskosten liegen hier jedoch nicht vor. Deshalb ist es auch unerheblich, dass das Fernsehen oder der Fernsehempfang in – wie der Kläger vorträgt – beinahe jeder Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland üblich sein mag.

ddd) Diese Einordnung wird im Übrigen auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass gegebenenfalls anderweitige Fernsehempfangsmöglichkeiten in der Wohnung des Klägers entweder technisch nicht möglich sind bzw das Aufstellen oder Anbringen anderer Empfangsgeräte (SAT-Schüssel, Antenne) vom Vermieter nicht gestattet wird. Da der Empfang von Rundfunk und Fernsehen – wie bereits ausgeführt – einen Bedarf deckt, der von dem Regelbedarf im Sinne des § 20 Abs 1 SGB II erfasst ist, ist es unerheblich, auf welche Weise ein Leistungsberechtigter sein Informations- und Unterhaltungsbedürfnis befriedigt (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Juni 2014 – L 4 AS 98/11, RdNr 30). Vor diesem Hintergrund geht auch der Einwand des Klägers ins Leere, ihm würden die Erhöhung des Regelbedarfes und der Zugang zu allgemeinen Informationsquellen genommen.

bb) Ein Anspruch gemäß § 21 Abs 6 SGB II besteht ebenfalls nicht. Bei Leistungsberechtigten wird gemäß § 21 Abs 6 SGB II ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil der geltend gemachte Bedarf angesichts des im Regelbedarf im Sinne des § 20 Abs 1 SGB II enthaltenen Anteils in Höhe von monatlich 48,98 Euro im Vergleich zu den geltend gemachten Kosten in Höhe von monatlich 8,10 Euro nicht so erheblich ist, dass ohne dessen gesonderte Befriedigung das menschenwürdige Existenzminimum des Klägers nicht mehr gewährleistet wäre. Die Entscheidung darüber, wie der Kläger sein Informations- und Unterhaltungsbedürfnis deckt und in welchem Umfang er hierfür Mittel aufwendet, obliegt ihm (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08. Februar 2019 – L 21 AS 1881/18, RdNr 30 f mwN).

cc) Die Gewährung eines Darlehens gemäß § 24 Abs 1 S 1 SGB II, welcher voraussetzt, dass im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann, entspricht nicht dem Begehren des Klägers (vgl dazu auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08. Februar 2019 – L 21 AS 1881/18, RdNr 32).

dd) Die Nichtberücksichtigung der Kabelentgelte bei der Berechnung der Unterkunftsleistungen des Klägers stellt im Übrigen auch keine sachwidrige Ungleichbehandlung dar, die den Kläger in seinem Grundrecht aus Art 3 Abs 1 GG verletzen könnte. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, ohne dass diesem damit jede Differenzierung verwehrt wäre. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Ob insoweit überhaupt wesentlich vergleichbare Sachverhalte vorliegen, welche sodann ungleich behandelt werden, ist bereits fraglich. Die Sachverhalte unterscheiden sich bereits dadurch, dass die – frei verhandelbaren – mietvertraglichen Regelungen zur Umlage der Kabelnetznutzungskosten bei den beiden Personengruppen unterschiedlich ausgestaltet sind. So kann jeder Leistungsempfänger selbst entscheiden, ob er einen Mietvertrag abschließt, in welchem die Kabelnetznutzungskosten als Betriebskosten enthalten sind, oder eine Wohnung – bis zur Angemessenheitsgrenze der Unterkunftskosten – anmietet, mit welcher derartige Kosten nicht verbunden sind, die aber gegebenenfalls andere Vorzüge aufweist (zB die Anmietung einer Wohnung mit Küche oder einem Stellplatz, einer Garage etc). Aber selbst wenn man vorliegend eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem annehmen würde, wäre diese sachlich gerechtfertigt. Die Leistungsgewährung an den Kläger wird seinem individuellen Bedarf gerecht, da dieser - anderes als der vertraglich verpflichtete Leistungsempfänger - frei über die Empfangsart und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten entscheiden kann. Es werden keine besonderen SGB II - Leistungen für eine Versorgung mit Fernsehempfang erbracht. Vielmehr werden ausnahmsweise Kabelentgelte im Rahmen der Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB II berücksichtigt, wenn diese zu den tatsächlichen Betriebskosten gehören, denen der Mieter nicht entgehen kann. Anknüpfungspunkt für eine etwaige Ungleichbehandlung wäre mithin die Vertragsbindung als relevantes Kriterium für die Übernahme der Kosten für den Fernsehempfang. Anhaltspunkte für eine willkürliche oder sachwidrige Ungleichbehandlung liegen folglich nicht vor (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08. Februar 2019 – L 21 AS 1881/18, RdNr 33 ff mwN).

b) Wenn sich danach die auf Aufhebung der sozialverwaltungsbehördlichen Verfügung des Beklagten vom 26. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2022 gerichtete Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG iVm § 56 SGG als unbegründet erweist, ist auch die auf die Verpflichtung des Beklagten zur Abänderung der bestandskräftigen Bewilligungsverfügung gerichtete Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 3 SGG iVm § 56 SGG unbegründet, weil diese aufgrund des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses ihrerseits eine zulässige und begründete Anfechtungsklage voraussetzt und weil dem Kläger – wie dargelegt – ein entsprechender Abänderungsanspruch gegen den Beklagten nicht zusteht.

c) Soweit der Kläger schließlich die Gewährung höherer Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II begehrt, erweist sich auch die mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage kombinierte Leistungsklage nach Maßgabe der Regelungen des § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG als unbegründet. Da – wie bereits dargelegt – die auf Aufhebung des – die Abänderung der bestandskräftigen Bewilligungsverfügungen des Beklagten ablehnenden – Verwaltungsaktes des Beklagten vom 26. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2022 gerichteten Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG iVm § 56 SGG und die auf Erteilung eines Verwaltungsaktes durch den Beklagten gerichtete Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 3 SGG iVm § 56 SGG, mit der dieser verpflichtet werden sollte, die begehrte Abänderung der gemäß § 77 SGG bindend gewordenen sozialverwaltungsbehördlichen Bewilligungsverfügung, zu bewirken, unbegründet ist, erweist sich – denknotwendig – die auf die entsprechende Gewährung von Leistungen gerichtete Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG ebenfalls als unbegründet. Denn auch die Begründetheit dieser Leistungsklage setzt in Verfahren der vorliegenden Art aufgrund des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses ihrerseits eine zulässige und begründete Anfechtungsklage sowie eine zulässige und begründete Verpflichtungsklage voraus.

5. a) Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben, weil der Kläger mit seinem Begehren vollumfänglich unterlag.

b) Die Aufwendungen des Beklagten sind schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig (§ 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).

6. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 183 S 1 SGG).

7. Die wegen der Unterschreitung des Beschwerdewertes im Sinne des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG zulassungsbedürftige Berufung war nicht zuzulassen, weil für das Vorliegen von Berufungszulassungsgründen im Sinne des § 144 Abs 2 Nr 1 SGG bis § 144 Abs 2 Nr 3 SGG nichts ersichtlich ist.