Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 31.08.2023 | |
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Aktenzeichen | VG 3 K 784/22 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0831.3K784.22.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 11 Abs 3 Bevölkerungsbauwerke-Verordnung |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Kläger ist Eigentümer des in K ... belegenen Grundstücks D ... Dieses ist mit einem eingeschossigen Gebäude bebaut. Auch findet sich auf dem Grundstück eine weitere bauliche Anlage. Das Grundstück ist zumindest teilweise eingezäunt. Das Grundstück befindet sich im Landschaftsschutzgebiet Biosphärenreservat S ... .
Nach der Urkundenrolle 1 ... des Notars M ... veräußerte Frau A ... das Grundstück in G ... mit einer Größe von 2.666 Quadratmetern an den Tischlermeister B ... . Nach § 1 des Grundstückskaufvertrages ist das Grundstück mit einem Wochenendhaus bebaut und wird verkauft wie es steht und liegt. Mit Kaufvertrag vom 31. August 2001, Urkundenrolle N ... des Notars M ... veräußerte Herr B ... das Grundstück an Frau R ... . Nach § 1 des Vertrages ist das Grundstück unbebaut. Nach dem Kaufvertrag vom 6. Januar 2017 des Notars B ..., Urkundenrolle Nr. 1 ..., veräußerte Frau B ... das Grundstück an den Kläger. Nach § 3 des Vertrages befindet sich ein Gartenhaus und ein Schuppen ohne besonderen Wert auf dem Grundstück; beide Aufbauten sind sanierungsbedürftig.
Im Rahmen einer bauaufsichtlichen Kontrolle stellte der Beklagte unter dem 19. April 2021 die Errichtung einer Einfriedung sowie die Wiederinnutzungnahme der Gebäude fest. Nach den gefertigten Fotoaufnahmen wurde die Tür und Zaunsegmente ausgetauscht und Teile des Daches neu gedeckt.
Nach Anhörung erlies der Beklagte unter dem 13. September 2021 eine Ordnungsverfügung mit Androhung des Zwangsgeldes. Mit dieser gab er dem Kläger auf, die auf dem Grundstück K ..., Gemarkung G ... befindlichen Gebäude und Einfriedungen binnen drei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Nach der Textziffer 2. drohte er dem Kläger für den Fall, dass er der Verfügung nach Punkt 1 nicht fristgemäß oder nicht vollständig nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € je Gebäude und 250,00 € für die Einfriedung an. Zur Begründung führte er aus, nach § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgBO könne die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden seien und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten. Die baulichen Anlagen seien formell rechtswidrig. Es liege aber auch ein Verstoß gegen materielles Baurecht vor, da eine nachträgliche Genehmigung nicht erteilt werden könne. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richte sich nach § 35 BauGB. Vorliegend sei das Vorhaben nicht zulässig, da öffentliche Belange beeinträchtigt seien. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde weise das Grundstück als Fläche für Forst- und Landwirtschaft aus. Auch handle es sich bei den Baumaßnahmen um einen Eingriff in Natur und Landschaft. Durch die erneute Innutzungsnahme der jahrelang leerstehenden und nicht genutzten baulichen Anlagen, deren Instandsetzung sowie durch Errichtung der Einfriedung werde die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. Dies umfasse neben dem Landschaftsbild als bodenrechtliches Schutzgut auch die Landschaftsstruktur. Seine Bedeutung liege unter anderem auch darin, den Außenbereich von Bebauung freizuhalten oder Eingriffe in die natürliche Bodengestalt zu vermeiden. Da sich das Grundstück im Biosphärenreservat S ... und somit innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes befinde, seien Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege und damit öffentliche Belange verletzt. Auch sei die bauliche Entwicklung städtebaulich unerwünscht, da der Außenbereich grundsätzlich den unter § 35 Abs. 1 BauGB benannten Vorhaben vorbehalten bleiben solle. Ein Bestandsschutz für die baulichen Anlagen könne nicht anerkannt werden. Nach einer Auskunft des Einwohnermeldeamts sei eine Hauptwohnsitzanmeldung von 2009 bis 2013 nachgewiesen. Nebenwohnsitzanmeldungen würden eher auf ein Wochenend- als auf ein Wohnhaus schließen lassen. Der Trinkwasseranschluss sei erst im Jahr 2007 verlegt. Auch würden die eingereichten Gebührenbescheide sehr geringe Verbrauchswerte ausweisen. Der Bestandsschutz hätte allenfalls durch Nutzungsnachweise einer durchgängigen Nutzung seit 1985 oder mittels einer gültigen Baugenehmigung erbracht werden können. Die Pflicht hierzu obliege dem Eigentümer. Das Gebäude sei mehr als 10 Jahre nicht genutzt worden und dadurch Witterungseinflüssen ausgesetzt gewesen. Es sei stark beschädigt. Auch von der Einfriedung seien nur noch die Pfosten erhalten geblieben. Die Erneuerung des Drahtgeflechtes sei eine Maßnahme, die zum Verlust des Bestandsschutzes führe. Die Beseitigungsanordnung sei geeignet und erforderlich, um auf dem Grundstück einen ordnungsgemäßen und damit den öffentlichen Vorschriften entsprechenden Zustand widerherzustellen. Die Anordnung sei auch angemessen. Gleichermaßen stehe die Verhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnung außer Frage. Die Zwangsmittelandrohung ergäbe sich aus den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg.
Dagegen legte der Kläger am 18. Oktober 2021 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2022 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung nahm der Beklagte Bezug auf die Erwägungen im Ausgangsbescheid und führt ergänzend aus, dass die Wiederaufnahme der Nutzung des Gebäudes als Wohnhaus inklusive Nebengebäude und Errichtung einer Einfriedung an diesem Standort zur Verfestigung der unerwünschten Splittersiedlung führe. Schon der erste Ansatzpunkt einer Splittersiedlung sei als Zeichen für eine Zersiedlung des Außenbereiches unerwünscht. Auch könne der Bestandsschutz nicht bejaht werden. Aus der Skizzierung der unter der Anschrift seit 1994 lebenden und zum Teil wohnhaft gemeldeten Personen oder durch die beiden Trinkwassergebührenbescheide von 2018 und 2020 könne ein Bestandsschutz der beiden Gebäude oder der Einfriedung nicht bejaht werden. Sofern auf eine dauerhafte Wohnnutzung abgehoben worden sei, sei festzuhalten, dass nach den Recherchen in den Grundbuchunterlagen Herr B ... das Flurstück im Jahr 2001 als unbebaut verkaufte und in dem Kaufvertrag von 2017 die Gebäude als sanierungsbedürftig dargestellt worden seien. Von daher laufe die Argumentation einer durchgängigen Nutzung der Gebäude auf dem Grundstück als Wohnhäuser ins Leere. Bereits im Jahr 1991 sei allenfalls ein Wochenendhaus an Herrn F ... veräußert worden. Im Jahr 2001 seien offenkundig keine nennenswerten baulichen Anlagen mehr vorhanden gewesen. Der Kläger habe im Jahr 2017 vermutlich ein Grundstück mit einem zwischenzeitlich errichteten Gartenhaus und einem Schuppen ohne besonderen Wert erworben. Da es sich bei den auf dem Grundstück befindlichen Gebäuden offenkundig nicht um die 1994 dort gegebenenfalls vorhanden gewesenen Gebäude handele, könne auch eine ununterbrochene Nutzung der Gebäude nicht belegt werden. Eine Wiederaufnahme der Nutzung der Gebäude, ob als Wohnhaus, Wochenendhaus oder Nebengebäude und die Errichtung der Einfriedung unterliege folglich der Genehmigungspflicht. Eine solche sei jedoch nach § 35 BauGB nicht genehmigungsfähig.
Der Kläger hat am 23. September 2022 Klage erhoben. Er trägt vor, das vorhandene Grundstück sei bereits vor dem 3. Oktober 1990 mit einem Gebäude bebaut gewesen. Dieses Grundstück sei in den 80er bis Anfang der 90er Jahre durch eine alleinstehende Frau als Wohnhaus genutzt worden. 1994 habe Herr B ... die Immobilie erworben. Die Fensterfabrik des Herrn F ... habe sich ganz in der Nähe des streitgegenständlichen Grundstücks befunden. Herr F ... habe das Grundstück als Unterkunft für Mitarbeiter seines Unternehmens erworben. Diese hätten bis zur Aufgabe des Unternehmens an diesem Standort gewohnt. Das Grundstück sei dann von Frau B ... erworben worden. Frau B ... sei die Lebensgefährtin des Herrn H ..., geboren S ..., gewesen, der die Immobilie genutzt habe. Herr H ... habe In dem Zeitraum von 2004 bis 2016 das Gebäude bewohnt. Im Übrigen würde auch der amtliche Lageplan vom 31. August 1994 auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein Wohnhaus sowie einen Schuppen ausweisen. Das Liegenschaftskataster aus 2005 lasse erkennen, dass das Wohnhaus weiterhin existent gewesen sei. Im Jahr 2007 sei der Anschluss des Grundstücks an die örtliche Trinkwasserleitung erfolgt. Auch gäbe es Belege über die Entsorgung von Abfällen. Nach alledem sei die Nutzung des streitgegenständlichen Grundstückes seit den 80er Jahren nachweisbar gegeben.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2022 aufzuheben
sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Der Bescheid des Beklagten vom 13. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Die unter Ziffer 1 der Verfügung ausgesprochene Beseitigung der dort genannten baulichen Anlagen findet ihre Grundlage in § 80 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung vom 19. Mai 2016, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09. Februar 2021 (GVBl. I./21, Nr. 5, - BbgBO -). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung baulicher Anlagen anordnen, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden und rechtmäßige Zustände nicht auf andere Weise hergestellt werden können. Auf dieser Grundlage kann eine Beseitigungsanordnung ausgesprochen werden, wenn ein Gebäude formell und materiell illegal ist. Maßgebliche Sach- und Rechtslage ist die der letzten Behördenentscheidung - hier des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2022 (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 04. Juni 2018 – 3 K 2376/16 – Rn. 21, m.w.N. – ständige Rechtsprechung – juris)
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Weder liegt eine nach § 59 BbgBO erforderlichen Baugenehmigung vor, noch befindet sich das Vorhaben in Übereinstimmung mit den Vorgaben des materiellen Baurechts.
Gemäß § 59 BbgBO bedürfen die Errichtung, Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Für die von der Verfügung erfassten Gebäude aber auch für die Einfriedung greift kein Tatbestand einer Genehmigungsfreiheit, da die Voraussetzungen für die Privilegierung eines Gebäudes im Außenbereich etwa nach § 61 Abs. 1 b) BbgBO erkennbar nicht erfüllt sind.
Die genehmigungsbedürftige Anlage ist zudem nicht genehmigungsfähig und damit materiell baurechtswidrig.
Das Grundstück mit den darauf befindlichen baulichen Anlagen ist nicht einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB zuzurechnen, sondern befindet sich im Außenbereich nach § 35 BauGB. Dies wird von dem Kläger nicht in Frage gestellt und ist auch offensichtlich. Das im seinem Eigentum stehende Grundstück ist ca. 300 m von der Ortslage G ... entfernt, auch beträgt der Abstand zu der südlich belegenen Bebauung, die selbst keinen Ortsteil zu bilden vermag, mehr als 100 m.
Mangels einer Privilegierung ist das Vorhaben des Klägers als sonstiges Außenbereichsvorhaben in Ansehung der Regelungen in § 35 Abs. 2 BauGB nicht zulässig. Diesem stehen öffentliche Belange entgegen. Auf die zutreffenden Erwägungen des Beklagten auf Seite 5 des Widerspruchsbescheides ist gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zu verweisen. So ist es nicht zweifelhaft, dass mit den genannten baulichen Anlagen die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird. Dabei ist ein Vergleich mit einem an dieser Stelle unbebauten Grundstück vorzunehmen. Der Außenbereich ist vom Grundsatz her der naturgegebenen Bodennutzung und der Erholungsmöglichkeiten der Allgemeinheit vorbehalten. Mit der Regelung soll der Außenbereich vor dem Eindringen wesensfremder Nutzungen geschützt werden. Naturgegebene Bodennutzung ist insbesondere die landwirtschaftliche Nutzung (vgl. Rieger in Schröter, Baugesetzbuch, Kommentar, 9. Aufl., Rn. 138 ff. zu § 35). Hierzu steht eine Nutzung für Freizeitinteressen des Einzelnen (Garten-/Wochenendhaushaus) im erkennbaren Gegensatz. Zudem ist eine Unzulässigkeit nach § 35 Abs. 2 Nr. 7 BauGB gegeben. Danach liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung setzt voraus, dass durch das Vorhaben ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Mai 1967 – IV C 25.66 –, juris, Rn. 15). Angesichts der vielen unbebauten Flächen besteht die erhebliche Gefahr der Ausuferung der Bebauung in den Außenbereich hinein sei es durch Erweiterungsbauten oder aber die erstmalige Errichtung von Haupt- oder Nebengebäuden auf bisher bebauungsfreien Grundstücken.
Der Hinweis des Klägers darauf, dass das Gebäude schon vor 1990 errichtet wurde, vermag eine andere Sicht der Dinge nicht zu begründen.
Auch zu DDR-Zeiten war es den Bürgern nicht erlaubt, nach freiem Belieben zu bauen: schon nach § 21 der Anordnung Nr. 2 über verfahrensrechtliche und bautechnische Bestimmungen im Bauwesen - Deutsche Bauordnung (DBO) - vom 2. Oktober 1958 (Sonderdruck Nr. 287 des Gesetzblattes) musste, wer ein Bauwerk errichten oder verändern wollte, einen Bauantrag stellen oder eine Bauanzeige erstatten, wenn es sich nicht um Baumaßnahmen handelte, die nach den Bestimmungen der DBO weder bauantrags- noch bauanzeigepflichtig waren. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DBO war die Errichtung oder bauliche Veränderung von Bauwerken, die Feuerstätten oder Aufenthaltsräume enthalten, bauantragspflichtig (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. September 2014 – OVG 10 B 5.12 –, juris Rn. 26 ff.). In materieller Hinsicht waren der Art nach in Erholungs- und Grüngebieten außerhalb der geschlossenen Ortslage Wochenendhäuser und dergleichen nur zulässig, soweit Flächen hierfür ausgewiesen waren, § 90 DBO 1958.
Nachdem am 1. Juli 1972 mit Inkrafttreten der Verordnung über die Staatliche Bauaufsicht vom 22. März 1972 (GBl. II S. 285) - künftig: VO über die Staatliche Bauaufsicht 1972 - die §§ 13 - 65 DBO und damit auch die Regelungen in §§ 21, 22 DBO außer Kraft getreten waren (§ 32 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6, 7 der genannten Verordnung), bestimmte sich die Genehmigungs- bzw. Zustimmungspflicht nach dieser Verordnung sowie der zeitgleich in Kraft getretenen Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke, Städte und Kreise bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken der Bevölkerung vom 22. März 1972 (GBl. II S. 293) - künftig: VO über Bevölkerungsbauwerke 1972 -. Nach deren § 3 Abs. 1 war derjenige, der ein Bauwerk errichten oder verändern wollte, verpflichtet, beim zuständigen Rat eine entsprechende Zustimmung zu beantragen, wobei die Zustimmung nach Abs. 2 u.a. erforderlich war für alle Bauwerke, die mehr als 5 m² Grundfläche hatten oder höher als 3 m oder tiefer als 1 m im Erdreich waren (Spiegelstrich 1), und für Umbauten, bei denen tragende Bauteile verändert wurden (Spiegelstrich 2). Der Rat hatte die bauaufsichtliche Prüfung der Bauunterlagen durch die Staatliche Bauaufsicht zu veranlassen, bei der die Bauwerke in bauwirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Hinsicht überprüft wurden. Im Ergebnis der Prüfung war ein Prüfbescheid zu erteilen, mit dem die Staatliche Bauaufsicht ihre Zustimmung zur weiteren Vorbereitung, Errichtung, Veränderung oder Nutzung der Bauwerke erteilte, verweigerte oder von Auflagen abhängig machte. Der Prüfbescheid war dem Antragsteller mit der Zustimmung des Rates auszuhändigen oder zu übersenden (§ 6 VO über Bevölkerungsbauwerke 1972, §§ 6, 8, 11 VO über die Staatliche Bauaufsicht 1972). Eine entsprechende Zustimmung oder ein Prüfbescheid hat der Kläger nicht vorgelegt. In materieller Hinsicht galten die oben genannten Regelungen der DBO fort.
Die Verordnung über Bevölkerungsbauwerke 1972 wurde zum 1. Februar 1985 abgelöst durch die Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung - Verordnung über Bevölkerungsbauwerke, künftig: VO über Bevölkerungsbauwerke - vom 8. November 1984 (GBl. I S. 433), ohne dass sich die maßgebliche Vorschrift über die Erforderlichkeit der Zustimmung des Rates für die Errichtung oder Veränderung von Bauwerken geändert hätte, wobei nunmehr auch Anbauten an ein bestehendes Bauwerk zustimmungsbedürftig wurden (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4). Weder die 2. Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 13. Juli 1989 (GBl. I S. 191) noch das Gesetz über die Bauordnung (BauO) vom 20. Juli 1990 (GBl. I S. 92) änderten etwas an der Zustimmungsbedürftigkeit von Vorhaben, wie sie mit der zu Wohnzwecken genutzten Baulichkeit und dem Nebengebäude hier in Rede stehen.
Mit der Wende konnte dem Vorhaben materiell-rechtlich zudem seine Lage im Außenbereich entgegengehalten werden. Die Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der DDR vom 20. Juni 1990 (BauZVO, GBl. I S. 739) enthielt in § 20 BauZVO eine Regelung zum Bauen im Außenbereich, die in ihren Grundzügen der des § 35 BauGB entsprach. Sonstige Vorhaben im Außenbereich waren hiernach nur zulässig, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Als öffentliche Belange waren unter anderem die natürliche Eigenart der Landschaft und ihre Aufgabe als Erholungsgebiet sowie die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung genannt. Gem. Art. 8 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (EinigVtr) vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II X. 889) trat auch in Brandenburg Bundesrecht in Kraft, wobei die Anwendung des BauGB unter Berücksichtigung von Anlage I Kap XIV I und II erfolgen sollte (vgl. zu allem: Urteil der Kammer vom 11. Mai 2017 – 3 K 523/15 – juris, Rn. 27 ff.,m.w.N.).
Es lässt sich nicht feststellen, dass überhaupt eine Genehmigung für die Errichtung des zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes erteilt wurde. Dies geht zu Lasten des Klägers. Der Kläger trägt hierfür wie für das Geltendmachen eines Bestandsschutzes die Beweislast (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2022 – 10 B 1/21 – juris, Rn. 41; Urteil vom 8. Dezember 2016 – 2 B 7.14 – Rn. 41,43, hier auch zum fehlenden Bestandsschutz nach Art. 14 GG für Bauten, die vor 1990 errichtet wurden).
Der Beseitigungsverfügung steht auch nicht die Regelung in § 11 Abs. 3 VO für Bevölkerungsbauwerke entgegen. Nach dieser Vorschrift darf eine Auflage gemäß § 11 Abs. 1 Ziff. 3 nicht mehr erteilt werden, wenn seit der Fertigstellung des Bauwerkes fünf Jahre vergangen sind, wobei § 11 Abs. 1 Ziff. 3 den Vorsitzenden des Rates berechtigt, den Bauauftraggeber, der ein Bauwerk widerrechtlich errichtet oder verändert, durch Auflage zu verpflichten, innerhalb einer angemessenen Frist auf dessen Kosten dieses Bauwerk oder Bauwerksteil zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, wenn das gesellschaftliche Interesse dies erfordert. Dieser Vorschrift kommt trotz Außerkrafttretens in bestimmten Fallkonstellationen Bedeutung zu, allerdings sind ihre Voraussetzungen hier nicht erfüllt.
Der Schutz nach § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke setzt zunächst voraus, dass die am 1. August 1990 ausgeübte Nutzung oder aber die Baulichkeit in dieser Form schon seit mindestens fünf Jahren im Wesentlichen unverändert bestanden hat, da nur in diesem Fall eine schutzwürdige Rechtsposition vermittelt worden ist. Die Wirkungen des § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke gehen aber nicht weiter als die einer Baugenehmigung oder eines baurechtlichen Bestandsschutzes, der seine Grundlage in der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG findet. Die Regelung in § 11 Abs. 3 Bevölkerungsbauwerke-Verordnung verschafft dem Betroffenen nämlich lediglich eine verfahrensrechtliche Rechtsposition, das Gebäude selbst wird dadurch aber nicht legalisiert (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. November 2006 - OVG 10 S 23.06 -, BA S. 3 und Beschluss vom 23. August 2012 - OVG 2 N 20.10 -, juris Rn. 9; OVG LSA, Beschluss vom 27. Dezember 2006 - 2 L 66/05 -, juris Rn. 4). Diese Rechtsposition darf zudem nicht nachträglich untergegangen sein. Ein Bestandsschutz entfällt jedoch, wenn z.B. bauliche Maßnahmen zu einer Identitätsänderung des Bauwerks führen und dieses gegenüber dem ursprünglichen als ein anderes Bauwerk („aliud“) erscheint. Eine solche Identitätsänderung liegt vor, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 75.71 -, BVerwGE 47, 126, juris Rn. 18; Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 -, BVerwGE 72, 362, juris Rn. 12; Beschluss vom 21. März 2001 - BVerwG 4 B 18.01 -, NVwZ 2002, 92, juris Rn. 11; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. September 2013 - OVG 10 N 59.10 -, juris Rn. 11). |
Der Bestandsschutz für eine bestimmte Art der Nutzung endet dabei nicht notwendig schon mit deren faktischer Beendigung. Vielmehr wird dem Berechtigten zum Schutz seines Vertrauens in den Fortbestand der bisherigen Rechtsposition je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zumindest eine gewisse Zeitspanne eingeräumt, innerhalb derer der Bestandsschutz nachwirkt und der Berechtigte noch Gelegenheit haben soll, die frühere Nutzung wieder aufzunehmen (BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 - 4 C 21.85 -, NVwZ 1989, 667 [668]). Zur Konkretisierung einer solchen Zeitspanne hat das Bundesverwaltungsgericht als „Orientierungshilfe“ auf das so genannte Zeitmodell für die Beurteilung der Frage zurückgegriffen (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB), wie lange nach der Verkehrsauffassung noch mit einer alsbaldigen Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle zu rechnen ist (hierzu und auch zu gegenteiligen Auffassungen: Finkelnburg/Ortloff/Otto, Öffentliches Baurecht, Bd. II, 7. Aufl. 2018, S. 204; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. Oktober 2007 – 10 S 12.07 -, m.w.N.). Nach diesem Modell ist nach der Verkehrsauffassung im ersten Jahr nach Beginn der Nutzungsunterbrechung mit einer Wiederaufnahme der früheren Nutzung zu rechnen, im zweiten Jahr spricht dafür noch eine Regelvermutung, die im Einzelfall entkräftet werden kann. Nach Ablauf von zwei Jahren kehrt sich diese Regelvermutung um, so dass der Berechtigte besondere Gründe dafür darlegen muss, dass die Nutzungsunterbrechung keinen als endgültig zu betrachtenden Zustand herbeigeführt hat.
Für den Fall der Erteilung einer Baugenehmigung ist zudem § 1 VwVfGBbg i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG in den Blick zu nehmen. Hierfür ist anerkannt, dass sich die Frage, wann eine bloße Nutzungsunterbrechung dazu führt, dass von einer Erledigung eines Verwaltungsaktes auf andere Weise auszugehen ist, nach der Verkehrsauffassung richtet, wobei die näheren Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen sind. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob sich aus der zeitweiligen Unterbrechung der Nutzung nach dem Empfängerhorizont ein dauerhafter Verzicht auf die genehmigte Nutzung entnehmen lässt. Dieser Wille muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch durch tatsächliches Verhalten kundgetan sowie nach objektiven Maßstäben bestimmt werden. Maßgeblich ist, ob die Verkehrsauffassung unter Würdigung der Einzelheiten des Falls einen solchen Verzichtswillen annimmt. Als Anhaltspunkt hierfür kommen neben der Dauer der Nutzungsunterbrechung, die Zuordnung des Grundstücks zum Außen- oder Innenbereich, der Wert der Bausubstanz, etwa äußerlich erkennbarer Verfall in Frage oder ob sich die wieder aufgenommene Nutzung in ihre Umgebung einfügt, gegebenenfalls wie stark sie dieser widerspricht (vgl. Beschluss der Kammer vom 17. März 2009 – 3 L 104/08, – Urteil vom 24. Februar 2009 – 3 K 1225/06 -; Urteil vom 22. Juli 2019 - 3 K 1221/18 –).
Nach den genannten Kriterien kann für die auf dem Grundstück in der D ... in G ... aufstehenden Gebäude ein Bestandsschutz nicht mehr bejaht werden. Für den hinter dem ursprünglich zu Wohnzwecken genutzte Gebäude vorhandenen Schuppen ist nach dem Ergebnis des Vor-Ort-Termins der Verlust des Bestandsschutzes offensichtlich. Es handelt sich um ein Gebäude, das einen ruinösen, baufälligen Eindruck vermittelt. Die aufstehenden Wände aus Holzbalken sind schief, unvollständig und das Dach ist nur noch ein Provisorium. Das Gebäude ist gegen Witterungseinflüsse nicht geschützt und kann gefahrlos nicht mehr betreten werden.
Aber auch für das an der Straße stehende, ursprünglich für Wohnzwecke genutzte Gebäude ist der Bestand nicht mehr geschützt. Dabei hat die Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergeben, dass - entgegen der im Widerspruchsbescheid des Beklagten wiedergegebenen Annahme - es sich bei dem Gebäude auch um dasjenige handelt, welches schon in den 80ger Jahren des vorherigen Jahrhunderts an dieser Stelle stand. Der Mitarbeiter des Beklagten Herr G ... bekundete, dass sich seit 1995 der Zustand quasi nicht verändert habe. Auch ist angesichts des Ausbleibens des Zeugen H ... eine zumindest temporäre Nutzung in der Zeit von 2005 bis Ende 2013 zu unterstellen. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob auch eine nur gelegentliche Nutzung, die wegen der Seltenheit von außen nicht wahrgenommen werden kann, genügt, um den Schutz des Bestandes zu vermitteln.
Vorliegend ist nach dem Zeitmodell aber auch nach den Umständen und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung der Bestandsschutz für das Gebäude jedenfalls zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks durch Frau B ... im August 2001 entfallen. Hierbei ist zwar einzustellen, dass der Veräußerer Herr F ... nach § 1 des Kaufvertrages vor dem Notar M ... das Grundstück im Jahr 1991 mit einem Wochenendhaus bebaut erworben hat. Melderechtlich ist unter dem 26. April 1991 der Zuzug von Frau M ... erfasst (der Auszug ist nicht belegt). Auch legte der Kläger einen Amtlichen Lageplan aus 1994 vor, der das Grundstück mit einem Wohnhaus bebaut darstellt.
Jedoch hat der Mitarbeiter des Beklagten Herr G ... – letztlich unstreitig – vorgetragen, dass er das Grundstück seit 1995 kennt und es seit dieser Zeit auf dem Grundstück keine Bewegung gegeben habe. Erst nach dem Erwerb durch den Kläger seien Bauaktivitäten festgestellt worden
Danach ist eine Nichtnutzung des Gebäudes in der Zeit von 1995 bis zur Nutzungsaufnahme durch Frau B ... oder aber Herrn H ... in die Betrachtung einzustellen. Nach dem Zeitmodell wäre der Kläger gehalten, gesonderte Gründe darzustellen, die die Regelvermutung durchbrechen könnte. Dies ist nicht erfolgt. Sei Hinweis, der Tischlermeister F ... habe das Gebäude als Unterkunft für Mitarbeiter seines Unternehmens erworben, ist dafür nicht ausreichend, da insoweit nur eine Nutzungsabsicht bekundet, nicht aber auch nur ansatzweise der Nachweis geführt wird, wann und wie oft diese tatsächlich erfolgt ist. Gegen den Vortrag des Klägers insoweit spricht, dass erst im Jahr 2007 eine Trinkwasserleistung auf das Grundstück gelegt wurde und der Nachweis einer Abnahme der Feuerungsanlage nicht geführt werden konnte. Dies allein steht schon dem Vorbringen einer dauerhaften Nutzung des Gebäudes als Unterkunft entgegen. Schließlich ist einzustellen, dass anders als bei einer Innenbereichslage für Grundstücke im Außenbereich, zumal in einem Landschaftsschutzgebiet nach der Verkehrsauffassung eher von einem Verlust des Bestandsschutzes auszugehen ist. Während in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil jederzeit mit der Aufnahme einer (Wohn-)Nutzung zu rechnen ist, wenn dieser Bereich nicht gerade von einer besonders störintensiven Nutzung geprägt ist, stellt sich die Situation im Außenbereich anders dar, da das Wohnen als dann nicht privilegierte Nutzung regelmäßig mit den öffentlichen Belangen als nicht vereinbar anzusehen ist.
Entscheidend ist schließlich, dass der Eigentümer des Grundstücks selbst von einer Nutzungsaufgabe oder aber dem Verlust des Bestandsschutzes ausgegangen ist. Andernfalls ist es nicht erklärlich, dass im Jahr 2001 das Grundstück als unbebaut veräußert wurde. Nach der Verkehrsauffassung ist dies dahingehend zu werten, dass das Gebäude, sei es wegen eines ruinösen Zustandes oder aber - weil tatsächlich eine langjährige Nichtnutzung erfolgte - als nicht existent angesehen wurde, so dass dann auch mit der Regelung im Kaufvertrag ein Verzicht auf die Legalität der Baulichkeit dokumentiert wurde.
Hinsichtlich der Einfriedung sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der Beseitigungsverfügung gleichermaßen erfüllt. Auch hier hat der Kläger eine Baugenehmigung nicht vorgelegt und kann eine Genehmigungsfreiheit nicht bejaht werden. Zudem ist der Zaun auch materielle illegal, da er als Teil einer nicht privilegierten Nutzung des Grundstücks anzusehen ist.
Mit Blick auf die obigen Ausführungen richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach §§ 35 Abs. 2, 35 Abs. 3 BauGB.
Danach ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange liegt insbesondere nach Abs. 3 der genannten Vorschrift vor, wenn die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert beeinträchtigt werden. So liegt der Fall hier. Ein Zaun, der nicht landwirtschaftlichen Zwecken dient, ist im Außenbereich unzulässig, da mit der Einführung des öffentlichen Belanges der Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft außer dem Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischen Beeinträchtigungen das Ziel verfolgt wird, das Vordringen von Vorhaben in den Außenbereich zu verhindern, die, selbst bei mehr oder weniger gelungener Einfügung in das Landschaftsbild, der beabsichtigten Nutzung nach der Umgebung wesensfremd sind (Urteil der Kammer vom 28. August 2019 - 3 K 1215/16 – unter Hinweis auf : Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 2 N 31.11 – unter Berufung auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Juli 1971 – IV B 109.70, zit. nach juris).
Auf Bestandsschutz kann sich der Kläger auch hier nicht mit Erfolg berufen. Unstreitig wurde das Drahtgeflecht und die Toranlage vollständig ersetzt. Jedoch kann ein Zaun, der nur noch aus den Pfosten besteht, die ihm zugedachte Aufgabe nicht mehr erfüllen. Das Entfernen des Drahtgeflechts führt zum Untergang der Hauptsache. Das Anbringen eines neuen Geflechts steht einer Neuerrichtung gleich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juli 1998 – 8 S 1678/98 – juris, Rn. 2).
Ermessensfehler i.S.d. § 114 VwGO sind nicht gegeben. Entbehrlich für das Entschließungsermessen ist eine weitere Auseinandersetzung mit einem Für und Wider des Einschreitens. Beim Beseitigungsverlangen auf Grund § 80 Abs. 1. BbgBO handelt es sich nämlich um einen Fall des sogenannten intendierten Ermessens, in dem regelmäßig - und so auch hier - bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen den Eintritt der in der Vorschrift vorgesehenen Rechtsfolge rechtfertigt (vgl. zu § 74 Abs. 1 BbgBO a.F. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2011 - OVG 10 S 47.11 -; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 28. September 1999 - 3 A 47/98 -). Ein atypischer Fall ist nicht zu erkennen. Der Beklagte hat, wie die Begründung des Widerspruchsbescheides zeigt, die wichtigen Aspekte in den Blick genommen, insbesondere, dass nicht nur eine formelle Illegalität vorliegt, sondern auch, dass das Vorhaben nicht zulassungsfähig ist, da es mit dem materiellen Baurecht nicht in Übereinstimmung steht.
Ferner hat der Beklagte mit zutreffenden Argumenten ausgeführt, warum die Verfügung nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt.
2. Hinsichtlich der in dem Bescheid vom 13. September 2021 aufgenommenen Zwangsgeldandrohungen ist nichts zu erinnern. Sie fußen auf die in dem Bescheid genannten Rechtsgrundlagen und stellen sich in Ansehung der jeweils zu beseitigenden Bausubstanz auch in der Höhe als verhältnismäßig dar.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
3. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob die durch § 11 Abs. 3 Bevölkerungsbauwerke-Verordnung vermittelte verfahrensrechtliche Position – die den Betroffenen vor einem Einschreiten gegen vor 1984 errichte rechtswidrige Baumaßnahmen – schützt, nach den Regelungen über den Verlust des Bestandsschutzes untergehen kann und dies auch für den Fall einer Nutzungsaufgabe gilt; ferner, ob das Zeitmodell Anwendung findet, wenn der Nachweis einer bauaufsichtliches Zulassung für ein im Außenbereich errichtetes Vorhaben nicht geführt werden kann.