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Kriegsopferfürsorgerecht


Metadaten

Gericht VG Cottbus 1. Kammer Entscheidungsdatum 28.12.2016
Aktenzeichen VG 1 K 1013/15 ECLI
Dokumententyp Gerichtsbescheid Verfahrensgang -
Normen § 1 BVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im Kern die Gewährung von Unterhalt als Kriegsgefangene.

Die am 17. Februar 1963 in … geborene Klägerin gab nach ihrem Vortrag am 24. Februar 2015 ihren Personalausweis bei der Stadtverwaltung der Stadt … ab und legte dieser gleichzeitig eine von ihr sogenannte Personenstandserklärung vor. Mit an das Sozialamt des Landkreises … adressiertem Schreiben vom selben Tage beantragte sie zudem sinngemäß die Gewährung von Unterhalt nach Art. 7 der als Anlage zum Haager Abkommen von 1899 bzw. 1907 „betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs“ angenommenen Haager Landkriegsordnung (HLKO), deren Anwendbarkeit sie unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 und 2 lit. a bis d des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) im Wesentlichen damit begründete, dass sie als Angehörige des „besetzten Bundesstaates/Freistaates Preußen“ kriegsgefangene Nichtkombattantin sei, als welche sie Anspruch auf Unterhalt entsprechend der Bundesbesoldungsordnung A habe.

Diesen Antrag lehnte der Beklagte, an den ihn der Landkreis zuständigkeitshalber weitergeleitet hatte, mit Bescheid vom 28. April 2015 ab, da die Klägerin keine Kriegsgefangene im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes sei.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 5. Mai 2015, den diese im Wesentlichen damit begründete, dass sie schon deshalb Kriegsgefangene sei, weil das Staatsgebiet des Freistaates Preußen noch als besetztes Kriegsgebiet verwaltet werde, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2015 zurück. Da die Klägerin nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges geboren worden sei, könne sie keine Kriegsgefangene im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. b BVG sein.

Bereits zuvor hatte die Klägerin am 20. Mai 2015 Klage beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 A 11.15 geführt und mit Beschluss vom 2. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Cottbus verwiesen worden ist.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass der ablehnende Bescheid des Beklagten nicht berücksichtige, dass sie Staatsangehöriger des Freistaates Preußen sei, als Kriegsgefangene unter der „Alliierten-Verwaltung der privaten Firma BRD“ stehe und ihre Versorgung nach der Haager Landkriegsordnung „anordne“. Sie sei seit dem Jahre 2000 voll erwerbsunfähig.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen,

1.dass sie Staatsangehörige des Freistaates Preußen sei und der Bundesrepublik Deutschland nicht angehöre,
2.dass sie auf Grund der fehlenden Staatsstruktur des Freistaates Preußen nach wie vor der Verwaltung durch die Bundesrepublik Deutschland unterliege und sich dieser unfreiwillig unterwerfen müsse,
3.dass die Versorgung nach der Haager Landkriegsordnung, Kapitel II, Art. 7 durch das dafür zuständige Landesamt für Soziales und Versorgung … anzuwenden sei,
4.dass die Unterhaltszahlungen nach der Haager Landkriegsordnung sowohl monatlich an sie auszureichen seien, solange der Staat nicht reorganisiert sei, als auch rückwirkend, und zwar bis zum Datum ihrer Geburt,
5.dass Zinsen mit 5% über dem Basiszins ab Datum ihrer Eilanordnung vom 24. Februar 2015 an sie zu zahlen seien.

Der Beklagte hat sich nicht zum Verfahren geäußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, nachdem sie die Beteiligten hierzu zuvor angehört hat.

Unter Würdigung sämtlichen Vorbringens der Klägerin im hiesigen Verfahren verfolgt diese mit ihrer Klage maßgeblich das Ziel, staatliche Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes zu erhalten. Es kann dahin stehen, ob die demgemäß als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO auszulegende, aber nur 14 Tage nach Einlegung des Widerspruches erhobene Klage im Hinblick auf die gesetzliche Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO zulässig ist, zumal die Klägerin den nachfolgend ergangenen Widerspruchsbescheid nicht (ausdrücklich) in das Verfahren einbezogen hat und dieses insbesondere im Hinblick auf die Anträge zu 1. und 2. offensichtlich missbräuchlich dafür benutzt, ihre rechts- und staatsfeindlichen, einer inhaltlichen Auseinandersetzung nicht zugänglichen Ansichten zu propagieren (vgl. hierzu bereits Gerichtsbescheid der Kammer vom 3. Juni 2016 – VG 1 K 307/16 -, Seite 6 des Entscheidungsabdruckes).

Die auf eine Versorgung nach der Haager Landkriegsordnung gerichtete Klage ist jedenfalls unbegründet, wofür auf die zutreffenden Erwägungen des Bescheides des Beklagten vom 28. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2015 Bezug genommen wird, denen die Kammer folgt. Von einer weiteren Darstellung der diesbezüglichen Entscheidungsgründe kann sie deshalb absehen, § 117 Abs. 5 VwGO.

Dementsprechend bleibt auch der geltend gemachte Zinsanspruch ohne Erfolg.

Die Klägerin hat auch nicht hinreichend erkennen lassen, dass sie entgegen ihrer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Haager Landkriegsordnung tatsächlich Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch begehrt, zumal hierfür schon nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet wäre. Hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2., soweit damit ein eigenständiges Begehren überhaupt verfolgt wird, kommt schließlich schon von vorn herein keine Rechtsgrundlage in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.