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Entscheidung 13 WF 116/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 24.08.2023
Aktenzeichen 13 WF 116/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:0824.13WF116.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 23.5.2023 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Durch Beschluss vom 17.1.2023 hat das Amtsgericht den Umgang der betroffenen Kinder mit ihren Eltern vorläufig geregelt. Dabei hat es zum Sommerferienumgang 2023 unter anderem bestimmt (Bl. 151 ff.):

"Beide Mädchen verbringen die Sommerferien 2023 in der Zeit vom Montag, den 17.7.2023 um 10.00 Uhr bis zum Sonntag, den 6.8.2023, 18.30 Uhr, im Haushalt des Kindesvaters und die Zeit vom Montag, den 7.8.2023, 10.00 Uhr bis zum Sonntag, ... im Haushalt der Kindesmutter."

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Tenor insoweit sinngemäß mit der Begründung, dass der Zeitraum 6.8.2023 18.30 Uhr bis zum 7.8.2023, 10.00 Uhr versehentlich ungeregelt geblieben sei, folgendermaßen berichtigt (Bl. 179):

"Beide Mädchen verbringen die Sommerferien 2023 in der Zeit vom Sonntag, den 16.7.2023 um 18.30 Uhr bis zum Sonntag, den 6.8.2023, 18.30 Uhr, im Haushalt des Kindesvaters und die Zeit vom Sonntag, den 6.8.2023, 18.30 Uhr bis zum Sonntag, ... im Haushalt der Kindesmutter."

Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, dass es an einer offenbaren Unrichtigkeit gefehlt habe. Die durch den Berichtigungsbeschluss abgeänderte Regelung sei zwischen den Beteiligten zuvor abgestimmt worden.

Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Berichtigungsbeschluss ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

1. Gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet nach der Regelung des § 42 Abs. 3 Satz 2 FamFG mit §§ 567 bis 572 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Diese ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 ZPO).

2. In der Sache gibt die sofortige Beschwerde keinen Anlass zur Abänderung des angefochtenen Berichtigungsbeschlusses.

a) Nach § 42 Abs. 1 FamFG sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Eine Berichtigung setzt grundsätzlich voraus, dass der Ausspruch den tatsächlichen Entscheidungswillen des Gerichts unvollkommen wiedergibt (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 34. A., § 319 ZPO Rn. 24; Musielak/Bort/Frank, FamFG, 7. A., § 42 FamFG, Rn. 5). Insoweit muss die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Bekanntgabe erkennbar sein. Die Unrichtigkeit darf nicht gerichtsintern bleiben, sondern muss auch für Dritte ohne weiteres deutlich werden. Für die Berichtigung einer Entscheidungsformel folgt daraus, dass eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von § 42 FamFG nur vorliegt, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass der Ausspruch den tatsächlichen Entscheidungswillen des Gerichts unvollkommen wiedergibt (vgl. BGH FamRZ 2014, 653 Rn. 15; NJW 2016, 1320 Rn. 32).

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann ein Berichtigungsbeschluss nur eingeschränkt überprüft werden. Gegenstand der Überprüfung der Beschwerdeinstanz ist allein die Zulässigkeit der Berichtigung (vgl. OLG Hamm BeckRS 2016, 16864, Rn. 7; OLG Koblenz MDR 2015, 236; Zöller/Feskorn, a. a. O., § 319 ZPO Rn. 40). Zu klären ist also, ob das Erstgericht den Begriff der „offenbaren Unrichtigkeit“ richtig verstanden und angewandt hat. Die inhaltliche Richtigkeit der Berichtigung kann dagegen naturgemäß nicht überprüft werden (OLG Düsseldorf BeckRS 2020, 52815; BeckOK ZPO-Elzer, Stand 1.9.2020, 49. Edi. § 319 Rn. 64).

b) Nach diesen Kriterien hat das Amtsgericht die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Tenors des Beschlusses vom 17.1.2023 der Daten des Beginns der den Eltern zustehenden Sommerferienzeiten zurecht angenommen. Es erschließt sich ohne weiteres bereits aus dem Beschlusstenor, dass der Zeitraum vom 6.8.2023, 18.30 Uhr, bis zum 7.8.2023, 10.00 Uhr, ungeregelt geblieben ist, was vom Gericht nicht gewollt gewesen sein kann. Es liegt nahe, dass das Gericht den Beginn der jeweiligen Ferienzeiten tatsächlich insgesamt am jeweiligen Vorabend beginnen lassen wollte.

Damit hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei die Zulässigkeit der Berichtigung des Beschlusses vom 17.1.2023 angenommen; die vom Antragsgegner geführten Angriffe gegen die inhaltliche Richtigkeit der Berichtigung entziehen sich nach den obigen Ausführungen einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht und können demnach nicht zu einer Abänderung des Berichtigungsbeschlusses führen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Gegenstandswert ist nicht festzusetzen, weil eine Festgebühr anfällt (Nr. 1912 KV FamGKG).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.