Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 3 O 267/15


Metadaten

Gericht LG Cottbus 3. Zivilkammer Entscheidungsdatum 18.11.2022
Aktenzeichen 3 O 267/15 ECLI ECLI:DE:LGCOTTB:2022:1118.3O267.15.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens vom 20.09.2022 wird abgewiesen.

Gründe

I.

Gemäß § 485 Abs. 1 ZPO ist die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens während des Streitverfahrens nur zulässig, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Die Antragsgegner haben sich zu dem Antrag mit Schriftsätzen vom 07.10.2022 und vom 20.10.2022 eingelassen. Diese wurde im Hauptsacheverfahren eingereicht und dem Antragsteller bekannt gegeben.

Die Antragsgegner haben der Inaugenscheinnahme im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens nicht zugestimmt. Damit kommt es maßgeblich darauf an, ob zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Auf die einzelnen Tatsachen, zu deren Beweissicherung der Kläger die Durchführung des rückständigen Beweisverfahrens begehrt, kommt es nicht an.

Wesentliche Beweisfrage ist, ob bei der Behandlung am 04.08.2014 ein Fehler begangen wurde. Bereits während der Behandlung hätte der später im Uniklinikum ... diagnostizierte Rückenmarksinfarkt vorgelegen. Die Beklagten hätten die gebotenen Befunde nicht erhoben. Nur deshalb sei der Rückenmarksinfarkt nicht bereits vor dem 04.08.2014 um 16:00 Uhr, als der Kläger gegen ärztlichen Rat das Krankenhaus verließ, behandelt worden.

Nach dem Sachverständigengutachten dürfte ein Befunderhebungsfehler anzunehmen sein, weil um 16:00 Uhr die Indikation für ein MRT vorlag.

Der Kläger muss aber auch den Kausalzusammenhang beweisen. Bei einem Befunderhebungsfehler muss er folglich beweisen, dass-wäre der gebotene Befund erhoben worden-die ein Reaktionszeichen Befund gewesen wäre und die richtige Reaktion darauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem besseren Outcome des Patienten geführt hätte. Wie bereits im Hinweis vom 21.01.2022 (Bl. 533) ausdrücklich ausgeführt:

„Genau diese Kausalitätsfrage sind derzeit nicht im Sinne des Klägers bewiesen. Der Sachverständige erläutert vielmehr, dass er es für durchaus wahrscheinlich hält, dass ein MRT keine sicheren Infarktzeichen gezeigt hätte (Bl. 387) zudem führt der Sachverständige ausdrücklich aus, dass es für den Rückenmarksinfarkt keine Therapie gibt, die nachgewiesenermaßen wirksam wäre (Bl. 378 der Akte)

Da die Voraussetzungen für den Anspruch dem Grunde nach derzeit nicht bewiesen sind, kommt es auf die Frage von einzelnen Tatsachen, die sich zur Höhe des Anspruchs verhalten bzw. auf die Höhe des Anspruchs auswirken würden, nicht an (siehe schon Hinweis vom 21.01.2022, Bl. 533 der Akte).

Der Kläger begehrt aber die Durchführung des Beweisverfahrens nur für solche aus den oben genannten Gründen unwesentliche Tatsachenbehauptungen:

Im Schriftsatz vom 20.09.2022 (Bl. 584 der Akte) führt der Kläger aus, dass seines Erachtens das von ihm so bezeichnete „echte Eilverfahren“ gemäß § 485 Abs. 1 ZPO zulässig sei und beantragt in diesem Zusammenhang (Bl. 585 der Akte),

"den Kläger im Gerichtssaal oder bei sich daheim in Augenschein zu nehmen ".

Die diesem Antrag zu Grunde liegenden Tatsachen konkretisiert der Kläger in seinem Schriftsatz vom 20.09.2022, Bl. 484 d.A.) wie folgt:

- Der Kläger, geboren am ..., leide unter den Folgen des Vorfalles vom 04.08.2014 psychisch und physisch stark, d. h. die Gefahr seines Ablebens bestehe.

- Der Kläger verliere seine nach dem 04.08.2014 sukzessiv aufgebaute Mobilität trotz konsequenter Ergo-und physiotherapeutischer Behandlung, sodass sich die durch die Nichtbehandlung der Beklagten (un-) mittelbar erlittenen Gesundheitsverletzungen (z.B. wegen Immobilität) nicht mehr besichtigen lassen würden.

Bei diesen Behauptungen handelt es sich insgesamt um Behauptungen, die allenfalls für die Höhe eines eventuell bestehenden Schadensersatzanspruches von Bedeutung wären.

Aus den oben und auch bereits im Hinweis vom 21.01.2022, Bl. 533 d.A., genannten Gründen kommt es aber derzeit auf diese nur für die Höhe eines evtl. Anspruchs relevanten Tatsachen nicht an.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Zöller, Kommentar zur ZPO, 34. Auflage, Rdn. 5 zu § 490 ZPO).