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Entscheidung VG 6 K 1549/20


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 27.04.2023
Aktenzeichen VG 6 K 1549/20 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0427.VG6K1549.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 4 Abs 1 RdFunk1991Vtr BB, § 4 Abs 6 RdFunk1991Vtr BB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Der Kläger wurde beim Beklagten im April 2019 rückwirkend ab Januar 2016 zur Rundfunkbeitragsnummer 1… mit einer Wohnung angemeldet.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 hat der Kläger beim Beklagten die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragt. Zur Begründung führte er aus, dass er zum damaligen Zeitpunkt nur über eine geringfügige Altersrente in Höhe von 565,82 € monatlich abzüglich 191,32 € Krankenversicherung verfüge. Folglich sei er von Zahlungen zum sogenannten Rundfunkbeitrag befreit.

Mit Bescheid vom 25. April 2019 lehnte der Beklagte den klägerischen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab. Zur Begründung führt er aus, dass eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nur für Sozialhilfeempfänger, Empfänger von Grundsicherung, Empfänger von Arbeitslosengeld 2 und/oder Sozialgeld, Empfänger von Asylbewerberleistungen, BAföG-Empfänger, die nicht bei ihren Eltern wohnten, Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), die nicht bei ihren Eltern wohnten, Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 122 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches, die nicht bei ihren Eltern wohnten, Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27e des Bundeversorgungsgesetzes, Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs oder dem Lastenausgleichsgesetz, Volljährige, die in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches lebten sowie schließlich taubblinde Menschen oder Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches möglich sei. Die vom Kläger eingereichten Unterlagen wiesen nicht nach, dass er, sein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner oder ein Mitbewohner zu einem der oben genannten Personenkreise gehörten. Somit seien die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nicht erfüllt.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 1. Mai 2019 Widerspruch erhoben. Zur Begründung seines Widerspruchs führt er aus, dass der Beklagte dem Kläger lediglich Kategorien zum zahlungsbefreiten Personenkreis entgegengehalten habe, die ohnehin von der Zahlung befreit seien. Auf seinen Antrag sei der Beklagte nicht eingegangen, obwohl der Kläger erwiesenermaßen zu einkommensschwachen Personen bzw. Haushalten zähle, da er allein und keine weitere Person mit Einkommen in seinem Haushalt lebe. Dass der Kläger zusätzlich zu der genannten Altersrente monatlich eine Beschädigtenversorgung wegen Haftschäden in der DDR beziehe, ändere nichts an der Sachlage, da solche Zuwendungen anrechnungsfrei gestellt seien. Der Kläger berufe sich auf die einschlägigen Schutzbestimmungen der §§ 850 ff. ZPO, wobei die aktuelle Pfändungstabelle in § 850c ZPO bereits alle Einkommen unterhalb von 1.139,99 € monatlich von Zahlungsverpflichtungen freistelle. Dies betreffe auch Ratenzahlungen. In Übereinstimmung damit habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass Gebühren nicht die Einkommen von Geringverdienern unter das Existenzminimum drücken dürften. Folglich sei dem klägerischen Antrag bereits aus Opportunitätsgründen stattzugeben. Darüber hinaus habe er einen Anspruch auf Einzelfallgerechtigkeit. Zur Begründung des Widerspruches bedürfe es auch keiner Vorlage der vom Beklagten erbetenen Dokumente von deutschen Sozialbehörden, da der Kläger wegen der einschlägigen Bestimmungen der §§ 850 ff. ZPO, insbesondere des § 850c ZPO, die das soziokulturelle Existenzminimum abbildeten, von der Zahlung von Beiträgen oder einer Ratenzahlung zu befreien sei. Eine Kahlpfändung dürfe nicht erfolgen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2020, der dem Kläger mit Schreiben vom 20. August 2020 übermittelt wurde, wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Zur Begründung führt er aus, dass Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nach Art. 4 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 sei. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht natürlicher Personen seien in § 4 RBStV abschließend geregelt. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV sei an den Empfang bestimmter sozialer Leistungen gebunden oder für den Personenkreis taubblinder Menschen möglich. Einen allgemeinen Befreiungstatbestand „geringes Einkommen“ sehe das Gesetz nicht vor. Gemäß § 4 Abs. 7 S. 2 RBStV seien die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers oder den entsprechenden Bescheid nachzuweisen. Im Falle einer Taubblindheit genüge eine ärztliche Bescheinigung. Es gelte das Grundprinzip, dass nur demjenigen ein Anspruch auf Befreiung zustehe, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft worden sei. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV könnten Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches sei eine bedarfsorientierte soziale Leistung zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes. Personen, die durch Alter oder Erwerbsminderung auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden seien und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten könnten, erhielten damit eine Leistung, mit der das soziale und kulturelle Existenzminimum gedeckt werden könne. Diese Leistung sei keine Rente. Bei einer Rente handele es sich um eine einkommens- und vermögensunabhängige Versicherungsleistung, die ihre Grundlage im 6. Sozialgesetzbuch habe. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV seien damit nicht erfüllt. Sei die Rente besonders niedrig, sodass sie zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ausreiche, so könne der jeweilige Antragsteller die Beitragsbefreiung erst nach der ihm zumutbaren Beantragung und Gewährung ergänzender Grundsicherung erhalten. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches oder eine andere der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen beziehe oder beantragt habe. Die Befreiungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 RBStV seien insgesamt nicht gegeben. Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV könne die Rundfunkanstalt auf Antrag nach § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV in besonderen Härtefällen von der Rundfunkbeitragspflicht befreien. § 4 Abs. 6 RBStV stelle jedoch keinen pauschalen Auffangtatbestand für all diejenigen dar, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV festgelegten Sozialleistungen Bezügen. Eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalles könne vielmehr nur dann gewährt werden, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliege, den der Gesetzgeber, hätte er ihn gekannt, so nicht zu Lasten des jeweiligen Antragstellers geregelt hätte. Gemäß § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV liege ein besonderer Härtefall insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nummer 1-10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt worden sei, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschritten. Dass dem Kläger Sozialleistungen aus diesem Grunde versagt worden seien, habe dieser nicht nachgewiesen. Dass Zuwendungen der Beschädigtenversorgung aufgrund von Haftschäden in der DDR anrechnungsfrei seien, führe insoweit nicht zu einer anderen Entscheidung. Ob und gegebenenfalls welche Zuwendungen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (StrRehaG) in welcher Höhe im Rahmen einer sozialrechtlichen Bedürftigkeitsprüfung bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens zu berücksichtigen seien, könne durch die Landesrundfunkanstalten und durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht geprüft werden. Den Rundfunkanstalten fehle jede Kompetenz, sozialrechtlich relevante Daten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Daher habe der Gesetzgeber in § 4 Abs. 6 S. 2 und Abs. 7 S. 2 RBStV ausdrücklich eine Bindung der Rundfunkanstalten an den entsprechenden Bescheid eines Sozialleistungsträgers festgelegt. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Antragsteller seien die Prüfung des sozialrechtlichen Gesamtbedarfs, inklusive sozialrechtlicher Nebenbestimmungen wie der Prüfung der jeweils zu berücksichtigenden Mietkosten und etwaiger Mehrbedarfsansprüche, sowie auch die Berechnung des dem gegenüberzustellenden, bereinigten Einkommens weiterhin durch die hierfür allein zuständigen Sozialbehörden vorzunehmen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass der Kläger eine Sozialleistung beantragt habe. Einen in § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV ausdrücklich genannten Ablehnungsbescheid habe er nämlich nicht vorgelegt. Es sei dem Kläger allerdings zuzumuten, zunächst eine Sozialleistung zu beantragen und die Entscheidung über diesen Antrag abzuwarten. Nur durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides könne die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 6 RBStV nachgewiesen werden. Die Annahme eines besonderen Härtefalls lasse sich im hiesigen Fall nicht rechtfertigen. Das bestehende öffentliche Interesse an der Erhebung aller der Rundfunkanstalt zustehenden Rundfunkbeiträge gehe daher dem klägerischen Interesse an der Befreiung von der Beitragspflicht vor.

Mit seiner am 18. September 2020 beim Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus, dass er entgegen den Behauptungen des Beklagten als Person und Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz, nicht verpflichtet sei, wegen der Nutzung von Wohnraum als Mieter oder Eigentümer Gebühren für den Empfang von Rundfunk- oder Fernsehsendungen an den Beklagten zu zahlen. Dem Kläger sei es selbst überlassen, ob er überhaupt Sendungen empfangen wolle, welche Sendungen er empfangen wolle und welche nicht. Der Kläger nutze die Angebote der Sendestationen nicht, für die der Beklagte Gebühren erheben wolle. Der Kläger habe auch keine diesbezüglichen Verträge mit den Sendestationen und auch nicht mit dem Beklagten im Einzelnen abgeschlossen. Eine „Grundversorgung" mit Nachrichten und Unterhaltung finde tatsächlich nicht statt, weil der Anteil von substantiellen Nachrichten und akzeptabler Unterhaltung im gesamten Programmvolumen nicht vorhanden oder nur sehr gering sei. Der Inhalt, die Art und die Zeitpunkte der Sendungen entsprächen nicht seinen persönlichen Bedürfnissen auf Information und Unterhaltung, es werde in der Regel lediglich niveaulose Massenkultur von den Sendestationen ausgestrahlt. Der Kläger könne auch nicht gezwungen werden, die Sendungen der TV- und Radiostationen zu konsumieren, weshalb er auch nicht gezwungen werden könne, für diese Sendungen zu zahlen. Darüber hinaus erlaubten es dem Kläger seine finanziellen Möglichkeiten als Bezieher einer geringfügigen Altersrente nicht, Beiträge für Sendungen zu zahlen, die er aus den vorbezeichneten Gründen tatsächlich nicht empfange. Die Entrichtung der von dem Beklagten geforderten Zwangsgebühr würden dem Kläger das Recht nehmen, sich selbst nach seinen Bedürfnissen und Möglichkeiten zu informieren bzw. zu unterhalten. Dies bedeute einen unzulässigen Eingriff in seine Grundrechte als Person und Staatsbürger, insbesondere seine Rechte auf freie Information. Art. 5 Grundgesetz lege fest, dass jeder das Recht habe, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten könne. Überdies stelle die gegenwärtige Regelung der Gebührenfestlegung eine Ungleichbehandlung dar, die gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoße, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich seien, da der Rundfunkbeitrag pauschal und geräte- sowie nutzungsunabhängig erhoben werde. Es gebe darüber hinaus eine Fülle anderer Sendungen aus dem Ausland, die dem Kläger tatsächlichen Qualitätsjournalismus und anspruchsvolle Unterhaltung böten und über Streamingdienste empfangen werden könnten. Der Beklagte sei auch nicht berechtigt den Kläger oder anderen Personen im Geltungsbereich des Grundgesetzes als Voraussetzung der Befreiung von der TV- und Rundfunkgebühr, den Bezug von staatlichen Unterstützungsleistungen, wie etwa Sozialhilfe oder Grundsicherung abzuverlangen. Stattdessen genüge der Nachweis eines geringen Einkommens unterhalb der Bezüge, die in den §§ 850 ff. ZPO festgelegt seien. Diesen Nachweis habe der Kläger gegenüber dem Beklagten erbracht. Darüber hinaus müsse der Kläger dem Beklagten nicht darlegen, weshalb er bestehende Ansprüche auf Sozialleistungen nicht erhebe. Die Schlussfolgerung des Beklagten, dass damit eine diesbezügliche Bedürftigkeit nicht vorliege, sei deshalb gegenstandslos. Die Bestimmung des Beklagten zur Beitragsfeststellung sehe vor, dass geringe Einkommen in der Höhe der Sätze zur Grundsicherung nicht zahlungsverpflichtet seien, wenn die jeweilige Sozial- bzw. Grundsicherungsleistung nicht um 17,98 € überschritten werde, d.h. der Beklagte habe die Hinfälligkeit der Zahlungsverpflichtung für seine Gebühr bei derartigen Einkommen bereits selbst im Grundsatz anerkannt. Vor dem Hintergrund der einschlägigen Schutzbestimmungen der §§ 850 ff. ZPO sei derjenige von Zahlungsverpflichtungen freistellt, der – wie der Kläger – unterhalb der Pfändungsgrenze des § 850c ZPO liege, da hierin das soziokulturelle Existenzminimum abgebildet werde. Da er im Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben nicht zusätzliche staatliche Leistungen in Anspruch nehmen müsse und auch nicht in Anspruch nehmen wolle, liege damit ein atypischer Fall und ein Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV vor. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit seinem Urteil vom 30. Oktober 2019 unter dem Geschäftszeichen 8 C 10.18 in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Begriff der besonderen Härte vor allem diejenigen Fälle erfasse, in denen der Beitragsschuldner eine mit den Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches vergleichbare Bedürftigkeit nachweisen könne. Hierzu zählten einkommensschwache Beitragsschuldner, die nach Abzug ihrer Wohnkosten weniger Einkommen zur Verfügung hätten als ein Bezieher von derartigen Leistungen, und kein verwertbares Vermögen hätten. Gründe der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigten es nicht, einkommensschwachen Personen, die mit ihrem Einkommen unter den sozialhilferechtlichen Regelsätzen lägen und dieses zur Deckung ihres Lebensbedarfes benötigten, eine Befreiung zu versagen, während die Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nicht auf ihr Einkommen zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags zurückgreifen müssten. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssten in solchen Fällen anhand der vom Beitragspflichtigen vorzulegenden Nachweise das Vorliegen einer vergleichbaren Bedürftigkeit prüfen. Die Auffassung des Beklagten, wonach er erst mit der Vorlage derartiger Bescheide gehalten sei, eigene Prüfungen vorzunehmen, stehe im krassen Gegensatz zu der Rechtsprechung des BVerwG. Dabei liege auf der Hand, dass sich das Bundesverwaltungsgericht lediglich deshalb mit dem Thema der seitens des Beitragsservices geforderten Nachweise habe auseinandersetzen müssen, weil die Klägerin seinerzeit im dortigen Verfahren diese Nachweise aufgrund ihres erwiesenermaßen geringen Einkommens nicht habe erbringen wollen. Dort heiße es, dass auch aus Gründen der durch die Beitragspflicht herbeigeführten wirtschaftlichen Belastung die Anwendung des in § 4 Abs. 1 RBStV verankerten Systems der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit zu groben Unbilligkelten führen könne, die in bestimmten Fallgruppen die Annahme eines besonderen Härtefalls rechtfertigten. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV diene dem Schutz des Existenzminimums, da ein Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein dazu diene, sowohl die physische als auch die soziale Seite des Existenzminimums sicherzustellen; es sei nicht für die Erfüllung der Rundfunkbeitragspflicht einzusetzen. Der Schutz des Existenzminimums könne daher auch in anderen Fallgestaltungen eine Rundfunkbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten seien daher bei diesen einkommensschwachen Beitragsschuldnern gehalten im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen. Aus dem vorbezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verpflichtet seien, die erforderliche Prüfung bei jenen Fallgruppen durchzuführen, die keine Sozialleistungen in Anspruch nähmen. Den fälschlich geforderten Nachweis der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII hätten die eine Beitragsbefreiung begehrenden Wohnraumnutzer nicht zu erbringen. Das Prüfungs- und Entscheidungsrecht über Befreiungsanträge von Antragstellern ohne Vermögen, die von ihrem geringen eigenen Einkommen lebten und die geringfügige Höhe ihres Einkommens auf oder unter dem Niveau des SGB II oder SGB XII nachweisen könnten, obliege ausschließlich und allein den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. In Übereinstimmung damit habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass Gebühren die Einkommen von Geringverdienern grundsätzlich nicht unter das Existenzminimum drücken dürften. Dies sei hier aber der Fall, da ihm faktisch kein Einkommen zur Verfügung stehe. Er habe monatliche Einnahmen in Höhe von insgesamt 1.089,97 € – bestehend aus 603,97 € Altersrente sowie anrechnungsfreien Zahlungen nach § 17a StrRehaG in Höhe von 330,00 € und nach § 21 StrRehaG in Höhe von 156,00 € –, die wiederum monatlichen Ausgaben von insgesamt 1.084,21 € – bestehend aus 420,00 € Warmmiete, Kranken- und Pflegekassenbeiträgen in Höhe von 206,79 €, einer Hausratversicherung von monatlich 8,08 €, einer Zuzahlungsbefreiung in Höhe von monatlich 3,34 € sowie anhand des Regelsatzes der Grundsicherung in Ansatz gebrachten 446,00 € – gegenüberstünden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 25. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2020 zu verpflichten, den Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Er führt aus, dass höchstrichterlich bereits entschieden sei, dass weder Gewissensgründe noch das Ablehnen des Programmes des Beklagten einen Befreiungstatbestand darstellten. Auch nach der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sei der Beklagte nicht gehalten, in eine gesonderte Härtefallprüfung einzusteigen. Eine solche sei erst dann vom Beklagten auszuführen, wenn der Kläger den Nachweis erbracht hätte, dass ihm Sozialleistungen nach SGB II und XII aus Gründen, die nicht in seinem Vermögen begründet seien, verweigert worden wären. Einen solchen Nachweis habe der Kläger bislang nicht erbracht. Ein geringes Einkommen allein genüge nicht, um eine Härtefallprüfung vorzunehmen. Aufgrund der höchstrichterlich anerkannten engen Auslegung sei auch aus diesen Gründen kein Härtefall anzunehmen. Der Gesetzgeber habe die Befreiung bewusst an die Bedürftigkeit angeknüpft, so dass es neben dem Einkommen auch auf die Vermögenssituation des Klägers ankomme. Eine eigene Prüfungspflicht habe der Beklagte nicht. Erst wenn die Bescheide der entsprechenden Behörden vorlägen, wonach durch den jeweiligen Antragsteller der Nachweis erbracht sei, dass er dem Grunde nach Berechtigter von Leistungen nach SGB II und XII sei, sei der Beklagte nach der Rechtsprechung gehalten gegebenenfalls weitere Prüfung vorzunehmen. Einen solchen Nachweis erbringe der jeweilige Antragsteller durch Vorlage von Bescheiden, die entweder seinen jeweiligen Anspruch ausweisen oder die eine Bewilligung der Leistungen nach SGB II oder XII aus Gründen, die nicht im Vermögen des jeweiligen dortigen Antragsstellers stehen, verweigern. Der Kläger habe diese Nachweise jedoch bislang nicht erbracht.

Mit Beschluss vom 3. Juni 2021 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten als auch die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

Über die Klage konnte in Abwesenheit des Klägers verhandelt und entschieden werden, weil der Kläger auf diese Folge mit der Ladung vom 24. Februar 2023 zum Termin zur mündlichen Verhandlung, die dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 28. Februar 2023 zugestellt wurde, ausdrücklich hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Entscheidung war gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 3. Juni 2021 übertragen wurde.

Der vom anwaltlich nicht vertretenen Kläger schriftsätzlich formulierte Antrag, die Forderung des Beklagten insgesamt abzuweisen, war in dessen wohlverstandenem Interesse mit Blick auf die eingereichten Unterlagen – wie etwa Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sowie entsprechender Ablehnungsbescheid und korrespondierenden Widerspruchsbescheid des Beklagten – dahingehend auszulegen (vgl. § 88, § 86 Abs. 3 VwGO), dass er von dem Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 25. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2020 die Verpflichtung begehrt, von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden. In diesem Falle stünden dem Beklagten keine Rundfunkbeitragsforderungen (jedenfalls für die Dauer der Befreiung) gegenüber dem Kläger zu. Die so verstandene Klage ist als Verpflichtungsklage (sog. Versagungsgegenklage) gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft.

Sie ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der hier streitgegenständliche Ablehnungsbescheid des Beklagten vom Ablehnungsbescheides vom 25. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2020 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Der Kläger hat namentlich keinen Anspruch darauf von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden, § 113 Abs. 5 VwGO.

Der Kläger erfüllt unstreitig die Voraussetzungen des § 2 Abse. 1 und 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der jeweils gültigen Fassung (RBStV) und ist somit dem Grunde nach rundfunkbeitragspflichtig.

Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und die Pflicht zur Leistung von Rundfunkbeiträgen sind verfassungsgerichtlich geklärt, sodass insoweit dem Vorbringen des Klägers nicht gefolgt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 für alle Gerichte verbindlich entschieden (§ 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), vgl. jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2019 – 11 N 109.16, juris; VG Cottbus, Urteil vom 30. Januar 2020 – 6 K 1565/18 –, Rn. 25, juris), dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Wesentlichen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, juris).

Auf ein Bereithalten von Empfangsgeräten kommt es seit der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr an.

Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt auch nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab, noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09, juris).

Das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 GG folgende Grundrecht der Informationsfreiheit schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 1 BvR 2623/95 –, BVerfGE 103, 44-81, juris) und zugleich die eigene Entscheidung darüber, sich aus solchen Quellen zu informieren. Eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hingegen nicht. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten (BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 - NJW 2000, 649, BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 – 6 C 12/09 –, Rn. 39 - 40, beide juris).

Das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, wird nicht unmittelbar eingeschränkt, sondern lediglich mit einer Zahlungsverpflichtung verknüpft, deren Höhe jedenfalls derzeit nicht befürchten lässt, dass nutzungswilligen Interessenten der Zugang zu Informationen in unzumutbarer Weise erschwert würde, zumal § 4 Abse. 1 u. 6 RBStV die Möglichkeit der Befreiung, namentlich für einkommensschwache Beitragspflichtige, bietet.

Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung und kann insoweit dahinstehen, ob das Grundrecht der Informationsfreiheit darüber hinaus auch gleichrangig im Sinne einer negativen Komponente als nicht unumstrittene sog. negative Informationsfreiheit davor schützt, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen, oder ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig ist (vgl. zusammenfassend Fikentscher/Möllers, NJW 1998, S. 1337 m.w.N.). Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet bereits keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls, selbst bei unterstelltem Vorliegen eines solchen Grundrechts an einem Eingriff in dieses fehlt. Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 135, juris), da die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rundfunkprogramms und nicht aus der Pflicht der Inanspruchnahme resultiert. Es bleibt jedem, namentlich der Klägerin, freigestellt, das Programmangebot des Beklagten zu nutzen oder sich anderweitig zu informieren (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 30. Januar 2020 – 6 K 1565/18 –, Rn. 26 - 30, juris).

Dem rundfunkbeitragspflichtigen Kläger steht ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nicht zu.

§ 4 RBStV regelt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich für den Inhaber einer Hauptwohnung.

Zunächst liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV im Falle des Klägers nicht vor. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus wirtschaftlichen Gründen nach § 4 Abs. 1 RBStV kann nämlich nur derjenige beanspruchen, der mittels eines aktuellen Bescheides den Bezug einer der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV genannten Sozialleistungen nachweisen kann. § 4 Abs. 1 RBStV sieht insoweit vor, dass von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV auf Antrag folgende natürliche Personen befreit werden: 1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes, 2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches), 3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches, 4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, 5. nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 114, 115 Nr. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder c) Ausbildungsgeld nach den §§ 122 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches, 6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes, 7. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften, 8. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Absatz 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird, 9. Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben und schließlich 10. taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger keine der oben aufgeführten Leistungen bezieht. Der Kläger erhält vielmehr ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung eine – wenn auch nur geringe – Altersrente und darüber hinaus Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG). Diese Leistungen sind in dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht aufgeführt.

Einen pauschalen Befreiungstatbestand wegen geringen Einkommens (ggf. auch unterhalb des Existenzminimums) sieht der insoweit abschließende § 4 Abs. 1 RBStV ebenfalls nicht vor (vgl. VG München, Gerichtsbescheid vom 5. November 2015 - M 6b K 15.77, beck-online).

Die Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 RBStV, die „geringes Einkommen“ oder auch den Bezug einer bloß geringen Altersrente als solche gerade nicht erfassen, sind auch nicht durch Auslegung und deshalb erst recht nicht durch Analogieschlüsse erweiterbar (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. August 2019 – 2 A 3783/18, juris). So ist eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 RBStV bereits generell ausgeschlossen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 30. Januar 2020 – 6 K 1565/18 –, Rn. 37 - 39, juris). Ausweislich des unmissverständlichen Wortlauts der Norm ist keine planwidrige, dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entgegenstehende Regelungslücke feststellbar. Die Aufzählung der zu befreienden Leistungsempfänger in § 4 Abs. 1 RBStV ist nach dem gesetzgeberischen Ziel der Verfahrensvereinfachung und Begrenzung des begünstigten Personenkreises abschließend (vgl. seinerzeit bereits schon zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 6 C 34.10, juris). Einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Sozialleistungen erhalten, sind nicht in entsprechender Anwendung dieser Norm von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, da schon die enumerative Aufzählung in § 4 Abs. 1 RBStV gegen eine erweiternde Auslegung und Anwendung auf Beitragsschuldner spricht, die keine der genannten Sozialleistung erhalten. Vor allem aber sind die in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Tatbestände aufgrund des Normzwecks als abschließend anzusehen. Denn das System der bescheidgebundenen Befreiung beruht auf dem Grundprinzip, nur demjenigen einen Anspruch auf Befreiung zuzugestehen, dessen Bedürftigkeit am Maßstab der bundesgesetzlichen Regelungen durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt wird oder dem vom Staat bestätigt wurde, dass er die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt. Mit diesem System werden schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit auf Seiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vermieden, indem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die bundesgesetzgeberischen Wertungen für den Bezug von Sozialleistungen angeknüpft und diese zur Grundlage der Reichweite einer Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. geltenden Beitragspflicht gemacht werden (vgl. zum früheren Recht: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5 unter Hinweis auf LT-Drs. BY 15/1921 S. 20 f.). Die Landesgesetzgeber haben mit der Einführung dieses Systems die vor Inkrafttreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrages noch möglichen Befreiungen wegen geringen Einkommens bewusst abgeschafft und in der Vergangenheit den Katalog der Befreiungstatbestände um verschiedene Fallgruppen erweitert (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62; Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44). Dies schließt die Einbeziehung weiterer, bisher nicht erfasster Personengruppen wie etwa Absolventen eines nicht förderungsfähigen Zweitstudiums oder Empfänger von Wohngeld, das nicht der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts, sondern als Miet- oder Lastenzuschuss der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens dient (§ 1 WoGG; s.a. Schulte, in: Klein/Schulte/Unkel, WoGG, 2015, § 1 Rn. 4), in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 RBStV aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32).

Neben dem Ausschluss einer Befreiung nach § 4 Abs.1 RBStV ist vorliegend aber auch eine sog. Härtefallbefreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV ausgeschlossen.

Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt ein Härtefall zunächst insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 der Vorschrift in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Voraussetzung für die Anwendung dieses Härtefalltatbestandes ist aber auch zudem, dass der Kläger einen entsprechenden – in diesem Fall ablehnenden – Sozialleistungsbescheid vorlegt, aus dem sich die Einkommensberechnung, die die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschreitet, ergibt (vgl. VG Gießen, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 9 K 1089/19.GI –, Rn. 33, juris). Insoweit hat der Kläger nichts vorgetragen. Im Gegenteil hat der Kläger explizit erklärt, keinen entsprechenden Antrag bei einem Sozialträger gestellt zu haben.

Der hier zu entscheidende Fall ist schließlich auch von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nicht erfasst, der weiter als § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV zu verstehen ist. Eine Befreiung aufgrund eines ungeschriebenen besonderen Härtefalls ist zwar grundsätzlich nicht von vornherein ausgeschlossen, liegt im hiesigen Fall jedoch nicht vor. Anknüpfungspunkt für eine Härtefallbefreiung ist eine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation, denn es handelt sich bei der zitierten Vorschrift nicht um eine allgemeine Härte-Auffangklausel (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 6 C 34/10 –, zur entsprechenden Regelung im früheren Rundfunkgebührenrecht, § 6 Abs. 3 RGebStV, zitiert nach juris; VG Cottbus, Urteil vom 31. Januar 2020 – 6 K 856/19 –, Rn. 19 - 21, juris).

Entgegen der Auffassung des Klägers hilft das von ihm ins Feld geführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris) mit Blick auf den hier zu entscheidenden Fall und der zweifelslos prekären wirtschaftlichen Lage des Klägers nicht weiter.

So führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es sich bei § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV nach seinem Normzweck um eine Härtefallregelung handelt, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris). Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV, wonach die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls „unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1“, mithin unabhängig von dem in Absatz 1 zugrundeliegenden Regelungssystem in Betracht kommt. Bestätigt wird dieses Normverständnis durch die Gesetzesmaterialien, aus denen sich ergibt, dass „weiterhin“ die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls in Betracht kommen soll, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann (vgl LT-Drs. BY 16/7001, 16). Eine Berücksichtigung des dem Absatz 1 zugrundeliegenden Konzepts bei der Auslegung des besonderen Härtefalls widerspräche dem Charakter dieser Regelung als Ausnahmevorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris)

Aus Gründen der durch die Beitragspflicht herbeigeführten wirtschaftlichen Belastung kann die Anwendung des in § 4 Abs. 1 RBStV verankerten Systems der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit jedoch zu groben Unbilligkeiten führen, die dann in bestimmten Fallgruppen die Annahme eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Dies folgt bereits aus der den besonderen Härtefall beispielhaft kennzeichnenden Regelung in § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris). Danach liegt ein besonderer Härtefall – wie erwähnt – dann vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Es werden mithin diejenigen Beitragsschuldner befreit, die zur Erfüllung ihrer Beitragspflicht auf Teile ihrer Einkünfte zurückgreifen müssten, die nach den Maßstäben der Sozialgesetze in ihrer Höhe den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechen und damit ausschließlich zur Deckung des Lebensbedarfs einzusetzen sind. § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV dient somit primär dem Schutz des Existenzminimums, da ein Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein dazu dient, sowohl die physische als auch die soziale Seite des Existenzminimums sicherzustellen; es ist nicht für die Erfüllung der Rundfunkbeitragspflicht einzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 – 1 BvR 665/10, BVerfGK 19, 181 <185>).

Dieser Erwägung kommt nun auch bei der Auslegung des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV entscheidende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris). So erweist sich Absatz 6 S. 2 schon angesichts seines Wortlauts („insbesondere“) nicht als abschließend. Der Schutz des Existenzminimums kann daher auch in anderen Fallgestaltungen eine Rundfunkbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Eine solche Fallgestaltung liegt bei solchen Beitragsschuldnern vor, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, zugleich aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris). Denn während die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreiten Personen nicht auf das monatlich ihnen zur Verfügung stehende Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Erfüllung der Beitragspflicht zurückgreifen müssen, weil dieses Einkommen ausschließlich zur Deckung ihres Lebensbedarfs einzusetzen ist, muss die erstgenannte Gruppe von Beitragsschuldnern auf ihr der Höhe nach den Regelleistungen entsprechendes oder diese Höhe sogar unterschreitendes Einkommen zurückgreifen, weil sie aus dem System der Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV herausfallen. Sie werden hierdurch schlechter gestellt, obwohl beide Personengruppen in Bezug auf ihre finanzielle Bedürftigkeit miteinander vergleichbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 – 1 BvR 665/10, BVerfGK 19, 181, 184). Eine solche Ungleichbehandlung trotz gleicher Einkommensverhältnisse würde dann am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf einem sachlichen Grund beruhen. Da das System der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit der Verwaltungsvereinfachung dient, weil es auf Seiten der Rundfunkanstalten ohne eine Bedürftigkeitsprüfung auskommt, könnte die Schlechterstellung nur dann sachlich gerechtfertigt sein, wenn Gründe der Verwaltungspraktikabilität es auch im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV rechtfertigen, von einer Bedürftigkeitsprüfung abzusehen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris).

Diese vom Bundesverwaltungsgericht in der maßgeblichen zitierten Entscheidung aufgeführten Voraussetzungen liegen im hiesigen Fall gerade nicht vor. Es ist hier gerade nicht so, dass der Kläger beide vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. So mag er zwar ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und gegebenenfalls auch nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können – obwohl der Kläger gerade zu seinen Vermögensverhältnissen zu keinem Zeitpunkt vorgetragen hat –, allerdings ist er nicht – und das ist die zweite vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Voraussetzung – von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegens der (tatbestandlichen) Voraussetzungen ausgeschlossen. Vielmehr dürften im hiesigen Fall gerade die Voraussetzungen für den Bezug von Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung, also für den Bezug von Leistungen nach dem 12. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) vorliegen. Entsprechend liegen aber die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV anders als im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall gerade nicht vor. Im maßgeblichen vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall waren nämlich beide Voraussetzungen gegeben. Die dortige Klägerin hatte einerseits ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen und konnte nicht auf verwertbares Vermögen zugreifen – wie mutmaßlich der hiesige Kläger –, hinzu kam aber noch andererseits, dass die (persönlichen) Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wegen eines bereits erfolgten Abschlusses eines Erststudiums tatbestandmäßig nicht vorlagen, weil in diesem Falle nach dem BAföG ein Zweitstudium nicht förderungsfähig ist. Vor diesem Hintergrund war die Klägerin von BAföG-Bezug und somit von einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ausgeschlossen, obwohl sie in wirtschaftlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erfüllt hat.

Ein solcher Fall ist hier gerade nicht gegeben. Dem Kläger ist der Bezug von Leistungen nach dem SGB XII gerade nicht mangels Vorliegens der (persönlichen) Voraussetzungen (aber bei Vorliegen der wirtschaftlichen, d.h. Einkommens- und Vermögensvoraussetzungen) abschlägig beschieden worden. Dies war aber dem der ins Feld geführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Sachverhalt mit Blick auf Leistungen nach dem BAföG durch die zuständige Behörde der Fall. Ihm ist vielmehr zuzumuten einen entsprechenden Antrag auf Bezug von Leistungen nach dem SGB XII zu stellen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar die Annahme einer vergleichbaren Bedürftigkeit, die eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV rechtfertigt, sich im Grundsatz vorbehaltlich einer die vorliegende Fallgestaltung betreffenden Regelung an den Einkünften und dem verwertbaren Vermögen eines Empfängers von Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff., § 90 SGB XII zu orientieren hat (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris). Denn die Empfänger dieser Leistungen, die hier die Vergleichsgruppe für die nicht vom Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Beitragsschuldner bilden, haben nur einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn sie unter anderem nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln ihren notwendigen Lebensunterhalt bestreiten können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris). Voraussetzung wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einen, dass dem Beitragsschuldner nach Abzug der Wohnkosten lediglich ein mit dem Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) vergleichbares Einkommen zur Verfügung steht. Maßstab bilden auch hier die in der Anlage zu § 28 SGB XII bekannt gemachten Regelsätze der jeweiligen Regelbedarfsstufen für die Leistungsberechtigten nach § 27 SGB XII. Zum anderen setzt die Annahme einer vergleichbaren Bedürftigkeit voraus, dass die Beitragsschuldner über kein verwertbares Einkommen im Sinne von § 90 SGB XII verfügen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris).

Entscheidend ist aber auch hier nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Beitragsschuldner, die eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls begehren, die hierfür erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 7 S. 2 RBStV vorlegen, damit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris). Dem ist der Kläger aber vorliegend gerade bewusst nicht nachgekommen und hat insoweit den Vorgaben des von ihm zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht Genüge getan.

Obschon darüber hinaus für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Möglichkeit, nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 RBStV besteht von dem Beitragsschuldner weitere Auskünfte und Nachweise zu verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32, juris), ist die Befreiung aber auch dann zu versagen, wenn die Beitragsschuldner die ihnen rechtmäßig auferlegten Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht erfüllen.

Da der Kläger sich letztlich nur auf sein geringes Einkommen beruft – das für sich genommen unterhalb des Existenzminimums liegen dürfte –, er aber keinerlei Bescheide eingereicht hat, die eine Einkommens- aber namentlich auch eine Vermögensprüfung im Sinne der Vorschriften des SGB XII zum Gegenstand hatten, war das bescheidgebundene Befreiungsbegehren letztlich mangels Vorliegen der Voraussetzungen abzulehnen und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Da das Verfahren gerichtet auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 – 6 C 10/10 – juris, Rz. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2015 – OVG 11 M 9.15 – juris, Rz. 2; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 6 K 1046/21 –, Rn. 4, juris), bedurfte es vorliegend keiner Streitwertfestsetzung.