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Entscheidung VG 6 L 63/23


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 05.10.2023
Aktenzeichen VG 6 L 63/23 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2023:1005.VG6L63.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 115,03 € festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung war durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss vom 22. September 2023 zur Entscheidung übertragen wurde, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers vom 16. März 2023,

die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 7. März 2023 auszusetzen und soweit eine Pfändung bereits erfolgt ist, diese aufzuheben,

hat keinen Erfolg. Er ist bereits unter allen rechtlich sinnvollen Gesichtspunkten unzulässig.

Soweit der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller wörtlich die sofortige Aufhebung unrechtmäßiger Durchsetzung mehrerer Kontopfändungen beantragt hat, war dieser Antrag gemäß §§ 88, 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt, da sowohl Pfändungs- als auch Einziehungs- (bzw. Überweisungs-) -verfügungen – wie vorliegend die den Antragsschriftsatz beigefügte Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 7. März 2023 – Verwaltungsakte sind, die mit Widerspruch und Anfechtungsklage in der Hauptsache angegriffen werden können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. März 2023 – 6 L 103/22 –, Rn. 6, juris; Beschluss vom 13. August 2021 – 6 L 266/20 –, Rn. 5, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2018 – 2 S 1254/18 –, Rn. 5, juris VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 7).

Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen bzw. die Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO in entsprechender Anwendung aussetzen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 80 Abs. 5 S. 3 VwGO).

Zulässigkeitsvoraussetzung ist allerdings, dass dem jeweiligen Antragsteller ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis zusteht.

Vorliegend fehlt dem Antragsteller indes das notwendige Rechtsschutzbedürfnis, da er durch die in Rede stehende Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 7. März 2023, mit der dieser Forderungen des Beigeladenen beabsichtigt zu vollstrecken, nicht beschwert ist. Die vom Antragsgegner erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sind ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorganges und der Ausführungen des Antragsgegners sämtlich ins Leere gegangen. Die angeschriebenen Bankinstitute haben hier als Drittschuldnerinnen der zu pfändenden Forderungen dem Antragsgegner mitgeteilt, dass der Antragsteller mit ihnen jeweils keine Geschäftsbeziehungen unterhält. Vor diesem Hintergrund ist auch diese Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 7. März 2023 als solche gegenstandslos, mit der Folge, dass auch kein Rechtsschutzinteresse für eine Aufhebung ebendieser Pfändungs- und Einziehungsverfügung auf Seiten des Antragsstellers besteht (vgl. FG Münster, Urteil vom 4. April 2000 – 12 K 5709/99 AO –, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 14. Juli 2022 – 6 L 244/21 –, Rn. 5, juris). Durch eine ins Leere gegangene Pfändung wird der jeweilige Vollstreckungsschuldner letztlich nicht beschwert (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juli 2022 – 3 K 744/20 KV –, Rn. 30, juris). Hierauf hat das Gericht den Antragsteller mit richterlichem Hinweis vom 12. September 2023 ausdrücklich hingewiesen.

Sofern der Antragsteller sich mit seinem Antrag gegen einzelne Mitarbeiter des Antragsgegners wendet, so ist ein solcher Antrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Besonderen bereits unstatthaft. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 1 Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz - BbgVwGG) ist die Anfechtungsklage – bzw. in entsprechender Anwendung der Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO – gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt – hier die in Rede stehende Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 7. März 2023 – erlassen hat. Insoweit sind Klage bzw. Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht gegen den jeweils handelnden Beamten oder Angestellten, sondern nur die Behörde selbst zu richten. Sofern also der Antragsteller das Verhalten einzelner Angestellter des Antragsgegners rügt, bleibt es ihm unbenommen beim Antragsgegner unmittelbar eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu erheben. Vor diesem Hintergrund war an dieser Stelle den Ausführungen des Antragstellers hinsichtlich des Verhaltens einzelner Angestellter des Antragsgegners nicht weiter nachzugehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei auferlegt. Es entspricht regelmäßig der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem unterlegenen Beteiligten aufzuerlegen, wenn der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, da er dann gemäß § 154 Abs. 3 VwGO (regelmäßig) ein eigenes Kostenrisiko auf sich nimmt. Dies der anwaltlich vertretene Beigeladene vorliegend getan, sodass er, weil er ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist, auch in den Genuss einer Kostenerstattung kommt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ-Beilage 2013, 58, dort Ziffer 1.5 und 1.7.1) erscheint die Bedeutung der Sache für den Antragsteller bezüglich der Einwendungen gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung mit einem Viertel der der Vollstreckung zugrundeliegenden Forderung, die hier 460,11 € betrug, als angemessen bewertet und beträgt hier mithin 115,03 €.