| Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat | Entscheidungsdatum | 21.09.2023 | |
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| Aktenzeichen | OVG 6 M 48/23 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0921.OVG6M48.23.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 166 VwGO, § 114 ZPO, § 13 Abs 1 JAO BE, § 14 Abs 1 JAO BE | |||
1. Die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung nach dem Freiversuch (§ 13 Abs. 1 JAO) setzt voraus, dass dessen Ergebnis feststeht.
2. Eine Verlängerung der Meldefrist für die Zulassung zur Prüfung kommt außerhalb der Fälle des § 14 Abs. 1 Satz 3 JAO grundsätzlich nicht in Betracht.
Das Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. August 2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerden.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1. Nachdem der Antragsteller die Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. August 2023 zurückgenommen hat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO insoweit einzustellen.
2. Die vom Antragsteller separat erhobene Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren durch das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 10. August 2023 hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere hat der Antragsteller noch ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Entscheidung, weil er im Falle einer Stattgabe die im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Gerichtskosten nicht selbst zu tragen hätte. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz keine hinreichenden Erfolgsaussichten bot (vgl. § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO).
Der Antragsteller kann die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung im Normalversuch der Prüfungskampagne 1.2023/II nicht verlangen. Er legte im Freiversuch den schriftlichen Teil der Prüfung in der Prüfungskampagne 1.2023/I im April 2023 vollständig ab und meldete sich am 12. Juni 2023 für den Wiederholungsversuch in der Kampagne 1. 2023/II an. Die erstmals am 12. Juli 2023 veröffentlichte und seither ständig aktualisierte unverbindliche Notenmitteilung auf der Internetseite des Antragsgegners wies aus, dass er keine der Aufsichtsarbeiten bestanden habe. Mit dem einstweiligen Rechtsschutzantrag begehrte der Antragsteller, ihm vorläufig die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung im Normalversuch für die Kampagne 1.2023/II zu gewähren bzw. diese noch nachträglich zu ermöglichen, hilfsweise, seine Anfechtungserklärung als wirksam anzuerkennen und damit eine Anmeldung für die kommende staatliche Pflichtfachprüfung zu ermöglichen. Das Verwaltungsgericht hat sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag mangels Anordnungsanspruchs zurückgewiesen. Diese Einschätzung steht mit den insoweit maßgeblichen Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin - JAO - in Einklang.
Gemäß § 13 Abs. 1 JAO gilt eine Prüfung als nicht unternommen, wenn sich ein Prüfling nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichen Studium spätestens zu der auf den Vorlesungsschluss des achten Fachsemesters folgenden Prüfungskampagne zur Prüfung meldet und die Prüfung in dieser Prüfungskampagne nicht besteht (Freiversuch). Die Zulassung zu einer erneuten Prüfung ist dann entsprechend der allgemeinen Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 JAO innerhalb der Meldefrist zu beantragen. Diese Zulassung setzt voraus, dass das (negative) Ergebnis des Freiversuchs bis zum Ablauf der Meldefrist feststeht. Die Möglichkeit, sich „auf Vorrat“ zu weiteren Prüfungen anzumelden, sieht die JAO nicht vor. § 4 Abs. 1 Satz 1 JAO regelt die Zulassung „zur Prüfung“ (Singular). Prüflinge, die die Prüfung im Freiversuch bestanden haben, können gemäß § 14 Abs. 1 JAO die Prüfung zur Notenverbesserung einmal wiederholen (Satz 1), wobei auch hierfür die Zulassung innerhalb der Meldefrist zu beantragen ist (Satz 2). Insoweit gilt jedoch abweichend vom sonst vorgesehenen Verfahren, dass der Antrag noch unverzüglich nach Ablegung der mündlichen Prüfung gestellt werden kann, wenn der Prüfling die Meldefrist wegen des Zeitpunkts einer mündlichen Prüfung im Freiversuch nicht einhalten kann (Satz 3). Auch nach dieser Regelung setzt die Zulassung zur weiteren Prüfung demnach voraus, dass das Ergebnis der vorangegangenen Prüfung, also des Freiversuchs, feststeht.
Vor diesem Hintergrund kam eine Zulassung zur Prüfungskampagne 1.2023/II vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die Meldefrist für diese Prüfungskampagne am 14. Juni 2023 ablief und das Ergebnis des Freiversuchs des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt nicht vorlag. Eine Verlängerung der Meldefrist nach § 14 Abs. 1 Satz 3 JAO scheitert am Vorliegen der in der Norm genannten Voraussetzungen. Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Einschätzung.
Die Ausführungen des Antragstellers zu § 14 JAO gehen von der rechtsirrigen Annahme aus, die Vorschrift lasse eine Meldung zur Wiederholungsprüfung schon dann zu, wenn allein das Ergebnis der schriftlichen Prüfung vorliege und bevor das Endergebnis des Freiversuchs feststehe. Überdies lässt der Antragsteller unberücksichtigt, dass das Ergebnis einer schriftlichen Prüfung weder unverbindlich noch verbindlich bei Ablauf der Meldefrist vorlag. Eine vom Antragsteller für geboten gehaltene Verlängerung der Meldefrist ist außerhalb des in § 14 Abs. 1 Satz 3 JAO geregelten Sonderfalls grundsätzlich unzulässig, wie der Umkehrschluss zu dieser Regelung nahelegt. Soweit er meint, die Meldefristen für die Prüfungskampagnen müssten so angepasst werden, dass den Prüflingen der vorangehenden Prüfungskampagne eine Meldung zur nachfolgenden Prüfungskampagne ermöglicht werde, erschließt sich nicht, aus welcher Vorschrift sich dies ergeben soll. Vielmehr zeigt § 14 Abs. 1 Satz 3 JAO gerade, dass auch der Verordnungsgeber hiervon nicht ausgeht. Ob in anderen Bundesländern nach deren prüfungsrechtlichen Bestimmungen eine Verlängerung der Meldefristen im Einzelfall zulässigerweise erfolgt, ist im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Auf Vertrauensschutz kann sich der Antragsteller, der angibt, von der Hochschule eines Bundeslandes, in der dies möglich gewesen sei, nach Berlin gewechselt zu haben, insoweit nicht berufen.
Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe den Antrag auf Zulassung zum Freiversuch angefochten, kann dahinstehen, ob eine Anfechtung dieses Antrags überhaupt möglich ist. Das Verwaltungsgericht hat ihn bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass er sich insoweit jedenfalls auf einen unbeachtlichen Motivirrtum beruft, wenn er vorträgt, er hätte bei Kenntnis der Rechtsaufassung des Antragsgegners die Anmeldung nicht eingereicht. Selbst wenn man die Anfechtungserklärung des Antragstellers sinngemäß als Rücknahme interpretierte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die Rücknahme eines Antrags ist grundsätzlich nur möglich, solange über ihn noch nicht entschieden wurde. Hier wurde über die Zulassung zum Freiversuch vom Antragsgegner bereits entschieden. Dessen ungeachtet ist jedenfalls durch die Teilnahme des Antragstellers am Freiversuch eine Rücknahme des Antrags ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).