Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 06.10.2023 | |
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Aktenzeichen | OVG 3 S 76/23 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2023:1006.OVG3S76.23.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 55a SchulG BE, § 8 Abs 1 GrSchulV BE |
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. August 2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller beginnend mit dem Schuljahr 2023/2024 einer Klasse 1 der K...-Grundschule im Bezirk R... vorläufig zuzuordnen, die nicht später der J...schule zugeordnet wird, abgelehnt. Der Antrag sei bereits unzulässig, weil er auf die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtet sei. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Antragsteller nicht die für das Schuljahr 2024/2025 angestrebte Fertigstellung der J...schule und den dann gegebenenfalls anstehenden Ortswechsel für einen Teil der Schülerinnen und Schüler abwarten könne, zumal die Zuordnung zu einer Klasse, die zur künftigen Ausgliederung auf eine neugegründete Filiale bestimmt sei, nicht in Bestandskraft erwachse, so dass dem Antragsteller Rechtsschutz im Falle eines Wechsels des Beschulungsorts nicht verwehrt wäre. Der Antrag sei im Übrigen auch unbegründet, weil den Schulen bei Einrichtung der Klassen ein weites organisatorisches Ermessen zustehe, das sich auch auf die Verteilung von Schülerinnen und Schülern auf verschiedene Standorte einer Grundschule mit einem (einzigen) Einschulungsbereich erstrecke. Hiergegen wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg.
Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf die Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens zu der geplanten Unterbringung zweier Klassen im zukünftigen Einzugsbereich der J...schule. Es handele sich um sehr konkrete Pläne, und der Schulleiter habe deutlich bekanntgegeben, dass die Schüler der sog. J...klasse nach der Eröffnung der J...schule dort - ggf. im Wege der Filialbildung - unterrichtet würden. Dies folge auch daraus, dass die eigentlich zweizügige K...-Grundschule mit derzeit vier Klassen deutlich überbelegt sei. Die vorgenommene Klasseneinteilung sei rechtswidrig, weil sie trotz Zuständigkeit des Schulleiters nach Weisung der Schulverwaltung und nicht erkennbar nach sachgerechten Kriterien erfolgt sei.
Mit diesem Vorbringen einschließlich der für die Richtigkeit der Angaben zum beabsichtigten Wechsel der Schulklassen vorgelegten Unterlagen entkräftet die Beschwerde nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bedürfe keines - nur ausnahmsweise zulässigen - vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes, weil die jetzige Klassenbildung keine rechtliche Bindungswirkung für eine nach Fertigstellung des Neubaus zu erwartende Verlegung von Klassen entfalte. Schon die von der Beschwerde geschilderten Änderungen in der Planung von einem Schulwechsel der im Einschulungsbereich der neuen Schule wohnenden Schüler, der nicht möglich sei und vom Antragsgegner nicht mehr verfolgt werde, hin zu einer „offenbar“ geprüften Filialbildung zeigt, dass ein vorbeugender Rechtsschutz im jetzigen Stadium auch deshalb nicht angezeigt ist, weil die Planung noch nicht konkret und verbindlich genug ist.
Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Senats den Schulen sowohl bei der Einrichtung einzelner Klassen innerhalb der zuständigen Grundschule als auch bei der Verteilung von Schülerinnen und Schülern auf verschiedene Standorte einer Grundschule mit einem (einzigen) Einschulungsbereich grundsätzlich ein weites organisatorisches Ermessen zukommt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2019 - OVG 3 S 95.19 - juris Rn. 3) und die Vorgaben in § 8 Abs. 1 GsVO dem einzelnen Schüler kein subjektives Recht vermitteln, die Einrichtung einer Klasse einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2019 - OVG 3 S 95.19 - juris Rn. 4 f.). Soweit dabei ein Vorbehalt für den Fall gemacht wird, dass die Schule bei der Einrichtung einer Klasse oder der Verteilung auf verschiedene Standorte ganz offensichtlich gegen eine zwingende Vorgabe – wie das Verbot einer Differenzierung nach der Herkunft – verstößt, oder die Zuweisung ganz offensichtlich rechtswidrig oder gar willkürlich ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2019 - OVG 3 S 95.19 - juris Rn. 6), setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, die gegenwärtige Aufteilung, die mit Blick auf einen möglichen Wechsel des Beschulungsortes vorsorglich nach dem gegenwärtigen Wohnsitz der Schülerinnen und Schüler erfolgt sei, erscheine nicht per se sachwidrig. Sie macht lediglich geltend, die Klasseneinteilung sei nach Weisung der Schulverwaltung erfolgt, so dass der eigentlich zuständige Schulleiter sein Ermessen nicht frei ausgeübt habe, und außerdem sei wenig wahrscheinlich, dass genau 52 Kinder im neuen Einzugsbereich wohnten. Damit ist jedenfalls eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Klasseneinteilung oder gar Willkür nicht dargelegt.
Die von der Beschwerde geltend gemachten Folgen der jetzigen Klasseneinteilung, die dazu führe, dass der Antragsteller bei der erwarteten Filialbildung seine bisherigen Freunde an Unterrichtstagen nicht mehr in der Schule sehen könne, gemeinsame Aktivitäten und Vereinssport und gegenseitige Unterstützung der Eltern nicht mehr möglich seien, und er sich statt dessen in die aktuelle Klasse integrieren müsse, was ihm schwer falle, begründen keine Erschwernisse, die über die üblicherweise mit dem Wechsel in die Grundschule und der Aufteilung in Klassen verbundenen Umstellungen so wesentlich hinausgingen, dass sie in Abweichung von den aufgezeigten Grundsätzen eine gerichtliche Überprüfung der Klassenbildung rechtfertigen könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).