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Entscheidung OVG 10 N 30/20


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Entscheidungsdatum 25.09.2023
Aktenzeichen OVG 10 N 30/20 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0925.OVG10N30.20.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 28 Abs 1 S 1 Nr 1 BBesG BE, § 28 Abs 1 S 1 Nr 2 BBesG BE, § 27 Abs 2 BBesG BE, § 1 Abs 1 SG, § 1 Abs 2 SG, § 2 SG, § 40 Abs 7 S 2 SG, § 43 SG, § 5 SVG, Ziff 28.1.2.1 vvsh-2032.59-0001

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. November 2019 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2.681,70 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Erfahrungszeiten im Zuge der Versetzung des Klägers in den Dienst des Bundes. Der Kläger war vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 2010 als Soldat auf Zeit Angehöriger der Bundeswehr. Im Rahmen dessen absolvierte er vom 22. September 2008 an und über das Ende seiner Dienstzeit hinaus ein Studium zum Diplom-Verwaltungswirt an der Y…, wofür er vom militärischen Dienst im Rahmen der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme mit Bescheid vom 4. September 2008 freigestellt wurde. Anlässlich der Versetzung des Klägers mit Wirkung zum 1. April 2017 zum G… (nunmehr G… ) erkannte die Beklagte (unter anderem) die seitens des Klägers als Soldat auf Zeit zurückgelegten Zeiten mit Ausnahme der Zeit seines Studiums als Erfahrungszeiten an. Nachdem der Widerspruch des Klägers erfolglos geblieben war, hat das Verwaltungsgericht Berlin seiner allein auf die Anerkennung der Zeit vom 22. September 2008 bis zum 30. Juni 2010 gerichteten Klage vollumfänglich stattgegeben.

II.

Der hiergegen gerichtete Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung, der auf die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, hierzu unter 1.), auf das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, hierzu unter 2.) sowie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, hierzu unter 3.) gestützt wird, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigen auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 30. September 2020 die Zulassung der Berufung nicht.

1. Mit ihrem Zulassungsvorbringen zeigt die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht auf. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17 m.w.N.) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BerwG 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). Dies ist hier nicht der Fall.

Zugrunde zu legen ist insoweit die zum 1. April 2017 geltende Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009, BGBl. I, S. 1434, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Januar 2017, BGBl. I, S. 17, 23 – BBesG a.F.). Nach § 27 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 Nr. 1 BBesG a.F. ist mit der Versetzung in den Dienst des Bundes ein Grundgehalt der Stufe 1 festzusetzen, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Abs. 1 bis 3 BBesG a.F. anerkannt werden, wobei die Stufe mit Wirkung zum ersten des Monats festgesetzt wird, in dem die Versetzung wirksam ist. Dementsprechend ist nach dem zugrunde zu legenden materiellen Recht die Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt maßgeblich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Januar 2018 - 1 A 1463/15 -, juris 35; Urteil vom 9. Dezember 2022 - 1 A 2148/20 - juris Rn. 26; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2021 - 2 A 928/20 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2023 - 4 S 1892/22 -, juris Rn. 17 und 26). Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, die in Streit stehende Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG a.F. (in der hier maßgeblichen Fassung des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes vom 3. Dezember 2015, BGBl. I, S. 2163 f.) sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts so auszulegen, dass die vollständige Freistellung vom militärischen Dienst für die Aufnahme eines nicht-militärischen Studiums, das Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ist, nicht als Erfahrungszeit für Beamte anzuerkennen sei.

a. Soweit sie ausführt, anders als das Verwaltungsgericht annehme, sei der Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG a.F. nicht eindeutig, da dieser mit der ersten Hälfte des Satzes 1 zusammen betrachtet werden müsse, so dass es nahe liege, dass nur Zeiten gemeint seien, in denen „Erfahrungen als Soldat“ gemacht werden würden, greift dies nicht durch.

Zu Recht legt das Verwaltungsgericht zugrunde, dass der Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG a.F. nicht darauf abstellt, ob eine militärische Tätigkeit oder Ausbildung vorliegt, sondern dieser alleine auf den innegehabten „Status“ Bezug nimmt. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG a.F. ermöglicht – auch unter Berücksichtigung des ersten Teils des Satzes –, dass Beamten und Soldaten als Erfahrungszeiten „Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit“ anerkannt werden. Damit knüpft das Gesetz an die in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Soldatengesetzes (hinsichtlich des Soldatengesetzes insgesamt in der hier relevanten Fassung des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017, BGBl. I, S. 626, 641 – SG a.F.) verwendeten Begriffe an. Abs. 1 dieser Norm erfasst mit dem Begriff „Soldat“ alle Personen, die in einem Wehrverhältnis als besonderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis stehen, wobei in Abs. 2 dieser Norm im Einzelnen die speziellen Wehrverhältnisse, insbesondere das eines „Berufssoldaten“ (Satz 1) und eines „Soldaten auf Zeit“ (Satz 2) bezeichnet werden. Folglich knüpfen die in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG a.F. verwendeten Begriffe nicht an eine konkret ausgeübte Tätigkeit, sondern an das Bestehen eines bestimmten Statusverhältnisses (vgl. Hucul, in: Eichen/Metzger/Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 1 Rn. 20 f.) an. Dass das Bestehen dieser Wehrdienstverhältnisse von der konkret ausgeübten Tätigkeit unabhängig ist und etwa auch Zeiten zur Durchführung der Berufsförderung oder eines Studiums erfasst werden, folgt auch aus § 2, § 40 Abs. 7 Satz 2 und § 43 SG a.F.

b. Ohne Erfolg wendet die Beklagte ferner ein, das Verwaltungsgericht habe sowohl die Entstehungsgeschichte als auch den aus der Gesetzesbegründung ersichtlichen Willen des Gesetzgebers sowie den Gedanken der Vereinheitlichung und Beseitigung von Differenzen zwischen Beamten und Soldaten nicht berücksichtigt.

Sie führt aus, die Berücksichtigung von Zeiten, in denen der Soldat keine berufliche Erfahrung gesammelt habe, würde zu einer Benachteiligung anderer Beamter führen und somit der gesetzgeberischen Intention des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 5. Februar 2009, BGBl. I, S. 160) widersprechen. Ziel des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes sei es gewesen, die Vereinheitlichung des Besoldungsrechts zu ermöglichen und keine unerwünschten Überholeffekte für Soldaten im Verhältnis zu Beamten neu einzuführen oder Bevorzugungen zu schaffen. Da bei letztgenannten nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. die Zeiten, in denen sie einen fachspezifischen Vorbereitungsdienst absolvierten, nicht als Erfahrungszeiten angerechnet würden, würde bei Anerkennung der Zeiten einer nicht-militärischen Ausbildung von Soldaten, die zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung dienten, eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegen. Diese sei nicht beabsichtigt gewesen, da die Bundesregierung ausweislich des Gesetzentwurfs zum Siebten Besoldungsänderungsgesetz davon überzeugt gewesen sei, dass eine Benachteiligung von Beamten mit der Vereinheitlichung der Regelungen zur Ersteinstufung und zum Stufenaufstieg nicht verbunden sei. Zudem habe der Gesetzgeber – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – nicht bewusst eine derartige Ungleichbehandlung als Maßnahme zur Attraktivitätssteigerung der Bundeswehr in Kauf genommen. Die in der Gesetzesbegründung erwähnte verbesserte Bezahlung beziehe sich auf eine bessere Bezahlung der Soldaten während des Bestehens ihres Soldatenverhältnisses. Allein dies bewirke eine Attraktivitätssteigerung, wohingegen Bevorzugungen, die erst nach dem Ausscheiden wirksam werden würden, eher zu einem Ausscheiden aus der Bundeswehr als zu einem Verbleib motivieren würden und daher bei der Entscheidung über den Eintritt in die Bundeswehr faktisch keine Auswirkungen hätten.

Mit diesem Vorbringen vermag es die Beklagte nicht, die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils mit schlüssigen Argumenten hinreichend in Frage zu stellen. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass sowohl die Auffassung der Beklagten in den Gesetzesmaterialien keine Stütze findet als auch dass die Ungleichbehandlung dem Gesetzgeber bewusst und als Maßnahme zur Steigerung der Attraktivität der Bundeswehr auch gewollt gewesen ist. Zwar war es die Intention des Gesetzgebers des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes, durch die Streichung der soldatenrechtlichen Sonderregelungen eine Angleichung an die bereits geltenden Regelungen hinsichtlich der Beamten zu bewirken (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 18/6156, S. 1, 23). Die Beklagte verkennt aber, dass es auch der Wille des Gesetzgebers gewesen ist, mit Inkrafttreten des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG a.F. die zuvor geltenden § 27 Abs. 4 BBesG in der Fassung des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I, S. 462 f.) und § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I, S. 1434, 1443) neu zu fassen. Hintergrund dieser Neuregelung in Abkehr von der bisherigen Systematik sind die Bemühungen des Gesetzgebers zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr. Die mit dem bisherigen System verbundene aufwändige und fehleranfällige fiktive Nachzeichnung bei der Einstellung eines früheren Soldaten in ein Beamtenverhältnis sollte durch eine vereinheitlichte und vereinfachte Regelung mit der Folge ersetzt werden, dass der damit verbundene beschleunigte Aufstieg in den Erfahrungsstufen zu einer verbesserten Bezahlung führt (BT-Drs. 18/6156, S. 1, 22 f., 26 a.E. und 36 a.E.; so bereits BVerwG, Beschluss vom 12. September 2018 - BVerwG 2 B 23.18 -, juris Rn. 9; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Januar 2018, a.a.O., Rn. 67 ff.). Die Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr beschränkt sich daher nicht nur – wie die Beklagte meint – darauf, eine bessere Bezahlung während des Bestehens des Soldatenverhältnisses zu ermöglichen. Weswegen die Aussicht auf eine bessere Besoldung ehemaliger Soldaten bei Wechsel in ein Beamtenverhältnis in Relation zu anderen Beamten nicht die Attraktivität eines Dienstes in der Bundeswehr vor dem möglichen Antritt einer Beamtenlaufbahn erhöhen sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Im Gegenteil: Es handelt es sich um eine offenkundig plausible Erwägung, die potentielle Bewerber nicht zu einem Ausscheiden aus der Bundeswehr, sondern überhaupt erst zu einem Eintritt bewegen könnte.

Unergiebig ist auch der Hinwies der Beklagten auf die Intention des Gesetzgebers, unerwünschte Überholungseffekte auszuschließen. Ausweislich der zitierten Gesetzesbegründung beziehen sich die seitens des Gesetzgebers in den Blick genommenen Effekte auf die Änderung des § 27 BBesG a.F. und betreffen eine befürchtete besoldungsrechtliche Überholung von Unteroffizieren durch Soldaten in der Mannschaftslaufbahn (BT-Drs. 18/6156, S. 29). Aus diesen spezifischen Erwägungen lässt sich indes nichts für die Anerkennung der Erfahrungszeiten ehemaliger Soldaten im Verhältnis zu Beamten herleiten.

Nichts anderes gilt, soweit die Beklagte auf die Ausführungen der Bundesregierung zu den Stellungnahmen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften Bezug nimmt. Soweit in diesen angegeben wird, die mit der Vereinheitlichung der Regelungen zur Ersteinstufung und zum Stufenaufstieg verbundenen positiven Auswirkungen erhöhten die Attraktivität des soldatischen Dienstes, wobei eine Benachteiligung von Beamtinnen und Beamten damit nicht verbunden sei (BT-Drs. 19/6156, S. 43), beziehen sich diese Ausführungen allein auf eine vermeintliche Schlechterstellung der Besoldung von Beamten im Vergleich zu der Besoldung aktiver Soldaten, deren beschleunigter Aufstieg in den Erfahrungsstufen während des aktiven Dienstes im Verhältnis zur vorherigen Regelung auch ein wesentlicher Aspekt des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes war (vgl. BT-Drs. 19/6156, S. 1, 24, 30).

Zudem sollte die Aufhebung soldatenspezifischer Sondervorschriften nicht in erster Linie dazu dienen, eine strenge Gleichheit zu den beamtenspezifischen Regelungen zu schaffen, sondern diese im Wesentlichen nur annähern und diente insbesondere mit Blick auf die Anerkennung der Wehrdienstzeiten als Erfahrungszeiten der Vereinfachung bei der Übernahme ehemaliger Soldaten (BT-Drs. 18/6156, S. 1, 22 f., 26 a.E.). Diesem Ziel würde es jedoch zuwiderlaufen, wenn bei der Beurteilung, ob Erfahrungszeiten im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG a.F. vorliegen, im Einzelfall eine Differenzierung danach stattfinden müsste, ob ein Studium oder eine Ausbildung „militärisch“ oder „nicht-militärisch“ war.

Dies zugrunde gelegt, geht auch der Einwand der Beklagten, das Normverständnis des Verwaltungsgerichts führe dazu, dass die Zeit eines Studiums – wie im Fall des Klägers – künstlich aufgespalten werde, je nachdem, ob dieses während oder nach der Dienstzeit erfolge, fehl. Die Differenzierung folgt vielmehr aus dem Umstand, dass ein nach § 5 SVG a.F. (hier im Falle des Klägers in der Fassung des Wehrrechtsänderungsgesetz vom 31. Juli 2008, BGBl. I, S. 1629) vom militärischen Dienst freigestellter Berufssoldat weiterhin im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten steht und trägt dem Gedanken einer Vereinfachung Rechnung.

c. Auch rechtfertigt das Vorbringen der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Anforderung der Hauptberuflichkeit berücksichtigt, nicht die Zulassung der Berufung.

Die Beklagte führt insoweit aus, der Gesetzgeber habe an mehreren Stellen in der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 357/15, S. 29 und 30; BT-Drs. 18/6156, S. 31 und 32) auf die Anerkennung hauptberuflicher Zeiten in einem Soldatenverhältnis verwiesen. Damit habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass die Anerkennung für die Zeiten erfolge, in denen der Beamte hauptsächlich als Soldat tätig gewesen sei. Insbesondere sollten nur die tatsächlich gesammelten praktischen Erfahrungen als Soldatenzeit anerkannt werden. Zudem habe der Gesetzgeber auf die Anknüpfung der soldatischen Tätigkeit an eine Hauptberuflichkeit verzichten können, weil eine soldatische Tätigkeit im Nebenberuf nicht möglich sei. Die Formulierung „wie bisher“ solle lediglich zum Ausdruck bringen, dass sich an der Ausnahme der Zeiten in einem Reservedienstverhältnis nichts geändert habe. Selbst unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen Reservisten und freigestellten Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten sei eine Parallele dahingehend vorhanden, dass in beiden Fällen die aus dem Soldatengesetz und dem Wehrpflichtgesetz folgenden Pflichten nur eingeschränkt gelten würden, insbesondere wenn die Freistellungsphase am Ende der Dienstzeit liege. Die Anerkennung von Ausbildungszeiten oder Studienzeiten während einer Freistellung wäre sachfremd, weil in diesen Zeiten keine berufliche Erfahrung gesammelt werde, so dass vor dem Hintergrund des Gedankens der Vereinheitlichung ein Gleichlauf mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. geboten ist und § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG a.F. im Lichte dieser Norm auszulegen sei. Die Anerkennung von Studienzeiten sei nur für militärische Ausbildungen möglich. Dies folge aus Ziffer 28.1.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (in der Fassung vom 14. Juni 2017, GMBl 2017, Nr. 25-28, S. 430 – BBesGVwV a.F.), wobei der Klammerzusatz deutlich mache, bei welchen Ausbildungen es sich um militärische Ausbildungen handele.

Dies greift nicht durch. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Neuregelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG a.F. an den von ihr zitierten Stellen die Anerkennung von Wehrdienstzeiten mit der Bezeichnung „hauptberuflich“ in Beziehung setzt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Gesetzgeber innerhalb der Soldatenstatusverhältnisse „Soldat auf Zeit“ und „Berufssoldat“ nach der hauptberuflichen Wahrnehmung militärischer Aufgaben differenzieren wollte. Weder findet sich der seitens der Beklagten vorgebrachte militärische Bezug in der Gesetzesbegründung wieder, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, noch folgt aus der Bezugnahme auf die „Hauptberuflichkeit“ der von der Beklagten erwünschte Schluss. Vielmehr ist die Bezeichnung „hauptberufliche Zeiten in einem Soldatenverhältnis“ dahingehend zu verstehen, dass der Gesetzgeber diese Dienstverhältnisse dem anschließend erwähnten Reservedienstverhältnis gegenüberstellt (BT-Drs. 18/6156, S. 32; BR-Drs. 357/15, S. 30), bei dem es sich nach den zugrunde zu legenden Kriterien (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - BVerwG 2 C 20.04 -, juris Rn. 19; Kuhlmey in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Werkstand: 246. Aktualisierung Juni 2023, § 28 BBesG Rn. 16 ff.) gerade nicht um ein hauptberufliches Verhältnis handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - BVerwG 2 C 25.16 -, juris Rn. 14). Diese Abgrenzung erschien dem Gesetzgeber auch notwendig, da sowohl die Dienstverhältnisse eines „Soldaten auf Zeit“ als auch eines „Berufssoldaten“ – wie bereits ausgeführt – Wehrdienstverhältnisse sind, Reservisten aber ebenfalls in einem Wehrdienstverhältnis stehen, vgl. § 4 des Reservistengesetzes.

Zu Recht wendet sich die Beschwerdebegründung nicht gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG a.F. eine § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. vorgehende Spezialregelung darstellt. Dass dies zutreffend ist, folgt zum einen aus der bereits unter b. dargestellten Intention des Gesetzgebers. Zum anderen führt auch eine systematische Betrachtung des § 28 Abs. 1 BBesG a.F. zu diesem Ergebnis, denn der Gesetzgeber hat hinsichtlich der als Erfahrungszeit in Betracht kommenden Zeiten außerhalb und innerhalb eines Soldatenverhältnisses zwei unterschiedliche Regelungen getroffen. Dabei hat er in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG a.F. keine Einschränkung i.S.d § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. bezüglich solcher Verhältnisse aufgenommen, die Voraussetzung für den Erwerb einer Laufbahnbefähigung sind, was dem – bereits ausgeführten – maßgeblichen Gedanken der Vereinfachung entspricht. Dies zugrunde gelegt, steht die gesetzliche Systematik einer Übertragung der ausdrücklich in Nr. 1 normierten Einschränkung auf Fälle der Nr. 2 entgegen. Im Übrigen stützt auch die seitens der Beklagten herangezogene Ziffer 28.1.2.1 BBesGVwV a.F. die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG a.F. eine speziellere Regelung handelt.

Nicht zum Erfolg verhilft der Verweis der Beklagten auf Ziffer 28.1.2.1 BBesGVwV a.F. Im Gegenteil: Unabhängig davon, dass diese Verwaltungsvorschrift gerichtlich nicht bindend ist und auch im entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch gar nicht in Kraft getreten war, stützt sie vielmehr die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und erschüttert diese nicht. Aus dieser Vorschrift folgt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht zugrunde legt, dass erstens die im Klammerzusatz erfolgte Aufzählung von Zeiten der Laufbahnausbildung als Unteroffizier-, Feldwebel- oder Offiziersanwärter sowie Studienzeiten an einer Universität der Bundeswehr, die bei der Anerkennung als Erfahrungszeit nicht abgezogen werden sollen, ausweislich der Einleitung („z.B.“) nur beispielhaften Charakter hat. Zweitens ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte irrt, wenn sie meint, dass die in Ziffer 28.1.2.1 BBesGVwV a.F. erwähnten – und nach dieser Vorschrift ausnahmslos anzuerkennenden – Studienzeiten an der Universität der Bundeswehr stets einer militärischen Fortbildung dienten. Im Gegenteil: So bietet die Helmut-Schmidt Universität (Universität der Bundeswehr Hamburg) u.a. die Studiengänge Geschichtswissenschaft, Psychologie, Erneuerbare Energien und intelligente Netze, Produktentstehung und Logistik, Wirtschaftsingenieurwesen, Rechtswissenschaft für die öffentliche Verwaltung, Bildungs- und Erziehungswissenschaft, Politikwissenschaft, Vergleichende Demokratieforschung, Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre an (https://www.hsu-hh.de/studium, zuletzt abgerufen am 14. September 2023). Insoweit ist es nicht erkennbar, dass und weswegen es sich – wie die Beklagte meint – hierbei ausnahmslos um militärische Ausbildungen bzw. militärische Fortbildungen handeln soll. Drittens ist auch insoweit zu beachten, dass vorrangiges und ausdrückliches Ziel der Neuregelung des § 28 Satz 1 Abs. 1 Nr. 2 BBesG a.F. im Rahmen des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes gerade eine Vereinfachung der Anerkennung von Wehrdienstzeiten – auch bei der Übernahme ehemaliger Soldaten in ein Beamtenverhältnis – sein sollte (BT-Drs. 18/6156, S. 1, 22 f., 26 a.E.). Diesem Gedanken liefe die seitens der Beklagten konzipierte Differenzierung nach der Absolvierung einer „militärischen“ Fortbildung zuwider, denn eine solche wäre offenkundig in der Praxis nicht nur mit einem höheren Verwaltungsaufwand verbunden, sondern würde auch zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen. Insbesondere müsste jedes einzelne absolvierte Studium durch die für die Ersteinstufung zuständigen Behördenmitarbeiter daraufhin untersucht werden, ob dieses einen militärischen Sinngehalt aufweist, was zu praktisch kaum lösbaren Abgrenzungsproblemen führen würde.

d. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe in systematischer Hinsicht unzureichend die Legaldefinition der Erfahrungszeiten in § 27 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. berücksichtigt. Hiernach seien nur Zeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht würden, zu berücksichtigen, was im Falle eines Soldaten ohne Tätigkeit im militärischen Dienst, der Grundlage seiner Verpflichtung sei, nicht vorliegen könne.

Auch dies erschüttert nicht die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, denn die Beklagte verkennt, dass es dem Gesetzgeber freisteht, seine unter § 27 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. getroffene Definition im Zuge der spezielleren Regelungen des § 28 BBesG a.F. näher auszugestalten und dass er – wie ausgeführt – gerade mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG a.F. eine dem Zweck der Vereinfachung dienende Sonderregelung geschaffen hat. Systematische Gründe sprechen vielmehr aufgrund eines Vergleichs des Wortlauts des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. und § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG a.F. dafür, dass letztgenannte Norm keinen Ausschluss umfasst.

2. Unter Berücksichtigung dessen liegt der Berufungszulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ebenfalls nicht vor.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich über- schreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind. Dabei ist es zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden. Ferner ist regelmäßig zu erläutern, worin die besondere Schwierigkeit besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2023 - OVG 10 N 75/22 -, juris Rn. 13 m.w.N.).

Soweit die Beklagte geltend macht, besondere Schwierigkeiten würden sich daraus ergeben, dass keine einschlägige Rechtsprechung vorhanden und eine Auslegung des Gesetzes erforderlich sei, zeigt dies nicht ansatzweise substantiiert auf, weswegen dieser Fall hinsichtlich seines Schwierigkeitsgrads über das normale Maß verwaltungsgerichtlicher Verfahren hinausgehen soll. Beide Aspekte sind vielmehr einer Vielzahl verwaltungsgerichtlicher Verfahren immanent und stellen den Rechtsanwender nicht vor besondere rechtliche Schwierigkeiten, was insbesondere für die bloße Anwendung der klassischen Methodenlehre gilt.

3. Der von der Beklagten angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führt ebenfalls nicht zu der erstrebten Zulassung der Berufung.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage. Nicht klärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2023 – OVG 10 N 75.22 –, juris Rn. 16).

Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Der klägerseits aufgeworfenen Frage

„Sind bei Soldaten auf Zeit die Zeiten der vollständigen Freistellung zur nicht-militärischen Fortbildung, insbesondere zur Vorbereitung auf das zivile Berufsleben, während des Dienstverhältnisses ‚Zeiten als Soldat auf Zeit‘ gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG und somit als Erfahrungszeiten anzuerkennen?“

kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine Klärung in einem Berufungsverfahren ist nicht erforderlich, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - BVerwG 2 B 70.12 -, juris Rn. 7 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). So liegt es hier. Es kann dahinstehen, ob – wie die Beklagte meint – die Absolvierung von Ausbildungszeiten am Ende der soldatischen Tätigkeit eine typische Konstellation sei, so dass eine Relevanz für eine Vielzahl von Fällen anzunehmen wäre. Denn die von der Beklagten aufgeworfene Frage lässt sich nämlich – wie den vorstehenden Ausführungen des Senats unter 1. zu entnehmen ist – mit den von dem Zulassungsvorbringen nicht erfolgreich in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits aufgrund von Wortlaut, Gesetzesmaterialien und unter Berücksichtig der systematischen Stellung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG a.F. klar und eindeutig ohne Weiteres mit Ja beantworten.

4. Soweit die Beklagte ferner ihr Begehren auf „sämtliche in Betracht kommenden Zulassungsgründe“ stützt, hat sie unter Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten weder hinreichend dargelegt noch ist es sonst ersichtlich, dass auch die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 oder Nr. 5 VwGO vorliegen könnten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Nach dieser Norm ist der Streitwert (vorbehaltlich der folgenden Vorschriften) nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In Anwendung dessen beträgt der Streitwert bei Klagen, mit denen Ansprüche auf erhöhte Besoldung oder Versorgung dem Grunde nach geltend gemacht werden (sog. Teilstatus), grundsätzlich den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der bewilligten und der erstrebten Zahlung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2017 - OVG 4 B 23.13 -, n.v., EA S. 2). Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall aber, dass die in Streit stehende Anerkennung von Erfahrungszeiten nur zu einem um 1 Jahr und 9 Monate verzögerten Stufenaufstieg führt, so dass sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers in der Differenz der zwischen Stufe 6 und 7 in Höhe des für diesen Zeitraum anfallenden Besoldung wiederspiegelt, d.h. 21 Monate x 127,70 EUR.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).