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Bodenordnungsverfahren; Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften; Schäferei; Änderung des Verfahrensgebietesgeringfügige Änderung; erhebliche Änderung; Ausschluss potentieller Funktionsflächen; Vorentscheidung über wegemäßige Erschließung; Verfahrensstufung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 70. Senat Entscheidungsdatum 30.08.2023
Aktenzeichen OVG 70 A 3/21 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0830.OVG70A3.21.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 3 LwAnpG, § 63 Abs 2 LwAnpG, § 7 Abs 1 S 2 FlurbG, § 8 Abs 1 FlurbG, § 8 Abs 2 FlurbG, § 10 Nr 1 FlurbG, § 44 Abs 3 S 3 FlurbG, § 138 Abs 1 S 2 FlurbG

Leitsatz

1. Zur Abgerenzung zwischen geringfügigen und erheblichen Änderungen des Verfahrensgebietes in einem Bodenordnungsverfahren.

2. Die Begrenzung des Verfahrensgebietes soll ebenso wie jede Gebietsänderung sicherstellen, dass der Zweck des Bodenordnungsverfahrens möglichst vollkommen erreicht wird. Es widerspricht diesem Zweck und dem Charakter des Bodenordnungsverfahrens als gestuftes Verfahren, potentielle Funktionsflächen durch Gebietsänderung aus einem Verfahren auszuschließen.

Tenor

Der 1. Änderungsbeschluss des Beklagten zum Bodenordnungsverfahren - Schäferei - in G ... vom 9. Oktober 2020 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 5. Mai 2021 werden aufgehoben, soweit das Flurstück 220 der Flur 1, Gemarkung G ..., aus dem Verfahrensgebiet ausgeschlossen wird

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst trägt. Für bare Auslagen wird ein Pauschsatz von 30 EUR erhoben; das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 5.000 EUR.

Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Änderungsbeschluss des Beklagten, mit dem ein im Eigentum der Beigeladenen stehendes Flurstück, das er teilweise als Zuwegung für seine Schäferei beansprucht, aus dem Bodenordnungsverfahren ausgeschlossen wird.

Das Bodenordnungsverfahren Schäferei in G ... wurde auf im Jahr 1991 gestellten Antrag des Klägers mit Beschluss des damaligen Amtes für Flurneuordnung und Ländliche Entwicklung Fürstenwalde vom 6. Dezember 1999 zur Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum angeordnet. Das Verfahrensgebiet umfasste nach dem vorgenannten Beschluss verschiedene Flurstücke der Flur 1 und der Flur 2 der Gemarkung G ... .

Gegenstand der Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum im Bodenordnungsverfahren sind der sogenannte Abferkelstall mit Futterraum und der Kälberstall auf den Flurstücken 215 und 221 der Flur 1. Diese Gebäude hat der Kläger in den 90er Jahren gekauft und in Besitz genommen. Er betreibt dort eine Schäferei. Eine Eigentumsübertragung hat bislang nicht stattgefunden. Die übrigen Flurstücke, darunter das hier in Streit stehende Flurstück 220 der Flur 1, wurden in das Bodenordnungsverfahren einbezogen. Der Ehemann der Beigeladenen erwarb das Flurstück 220 der Flur 1 im Jahr 2005 von der BVVG; im Jahr 2013 wurde die Beigeladene Eigentümerin des Flurstücks. Es ist mit einem Gebäude bebaut, in dem ihr Ehemann seit 2013 eine Kfz-Werkstatt betreibt.

Im Jahr 2009 beantragte der Kläger beim Landkreis R ... die Nutzungsänderung des ehemaligen Aufenthaltsraumes, einem Vorbau des Abferkelstalles, zu einem Schlachtraum. Der Beklagte erteilte nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG seine Zustimmung zur Nutzungsänderung mit folgendem Hinweis:

„Hiermit wird darauf hingewiesen, dass diese Zustimmung nur die Nutzungsänderung des ehemaligen Aufenthaltsraumes zum Schlachtraum betrifft. Die Zuwegung zum Schlachthaus soll künftig nicht durch die Begründung eines Wegerechts über das Flurstück 220 der Flur 1 in der Gemarkung G ... erfolgen. Aufgrund der örtlichen Situation ist die Möglichkeit der Zuwegung über die Flurstücke 221 und 215 der Flur 1 der Gemarkung G ... gegeben. Diese Flurstücke sollen im Bodenordnungsverfahren Ihnen zugeordnet werden. Diese Zustimmung ist keine Zuteilungszusage. Sie besagt lediglich, dass durch die Bebauung die Gestaltungsfreiheit für die Flurneuordnungsbehörde nicht beeinträchtigt wird.“

Mit Teilungsbeschluss des Beklagten vom 25. März 2010 wurde das bisherige Verfahrensgebiet in die selbständigen Verfahrensgebiete - Schäferei - in G ..., Verfahrensnummer 8 ..., und „G ... “, Verfahrensnummer 4 ..., geteilt. Danach gehörten zum Verfahrensgebiet des Bodenordnungsverfahrens - Schäferei - in G ... die Flurstücke 211, 215, 219, 220, 221 und 230 der Flur 1 und zum Verfahrensgebiet des Bodenordnungsverfahrens „G ... “ die Flurstücke 222 und 243 der Flur 1 sowie die Flurstücke 155, 156 und 158 der Flur 2. Das Verfahrensgebiet des Bodenordnungsverfahrens – Schäferei – in G ... umfasste laut Teilungsbeschluss 69.027 qm.

Mit dem hier streitgegenständlichen 1. Änderungsbeschluss des Beklagten zum Bodenordnungsverfahren - Schäferei - in G ... vom 9. Oktober 2020 wurden die Flurstücke 222 und 243 der Flur 1 sowie die Flurstücke 155, 156 und 300 der Flur 2 (vormals BOV „G ... “) zum Verfahrensgebiet hinzugezogen und die Flurstücke 220 und 230 der Flur 1 aus dem Verfahrensgebiet ausgeschlossen. Das geänderte Verfahrensgebiet des Bodenordnungsverfahrens – Schäferei - in G ... umfasst nunmehr laut Änderungsbeschluss 38.738 qm. Zugleich wurde das Bodenordnungsverfahren „G ... “ eingestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Rahmen der Verfahrensbearbeitung festgestellt worden sei, dass die Eigentumsverhältnisse innerhalb eines Verfahrens zweckmäßiger geregelt werden könnten. Die ausgeschiedenen Flurstücke würden für die Durchführung des Verfahrens nicht benötigt, denn sie dienten nicht als Funktionsflächen. Der Änderungs- und Einstellungsbeschluss wurde dem Kläger am 20. Oktober 2020 zugestellt.

Der Kläger erhob unter dem 3. November 2020 mit anwaltlicher Vertretung Widerspruch, den er auf den Ausschluss des Flurstücks 220 der Flur 1 aus dem Bodenordnungsverfahren und die auf dieses Flurstück bezogene Einstellung des Verfahrens begrenze. Die Begründung in dem Beschluss, dass die ausgeschlossenen Flurstücke den verfahrensgegenständlichen Gebäuden nicht als Funktionsfläche dienten, sei unzutreffend. Das Flurstück 220 grenze unmittelbar an die Flurstücke 221 und 215 an. Zwischen dem Flurstück 220 und dem Stallgebäude auf dem Flurstück 221 befinde sich ein nur ca. 1,40 m breiter Weg auf dem Flurstück 221. Dieser Weg solle als kürzester Weg vom öffentlichen Straßenland zum Schlachthaus für Viehtransporte genutzt werden. Dafür ausschlaggebend seien insbesondere seuchenhygienische Gründe. Trete in dem Betrieb eine Seuche auf, seien erkrankte Tiere von den gesunden Tieren abzusondern, zu töten und vom Betriebsgelände zu entfernen. Dieser Vorgang müsse so ausgeführt werden, dass die kranken und getöteten Tiere nicht über das Betriebsgelände, sondern auf dem kürzesten Weg abgefahren würden. Namentlich Schlachtabfälle seien vom übrigen Betrieb abgesondert und ebenfalls auf kürzestem Wege zu entfernen. Weiterhin sei das Schlachthaus über die Flurstücke 221 und 250 südöstlich von dem Stallgebäude für größere Viehtransporte faktisch nicht anfahrbar. Der Weg um das Gebäude herum sei eng, große Lastkraftwagen mit Anhänger könnten das Schlachthaus nicht bzw. nur mit erheblicher Behinderung anfahren. Auch für die Abwasserentsorgung sei eine direkte, möglichst kurze Zufahrt notwendig. Die Abwassergrube liege unmittelbar hinter dem Schlachthaus. Ferner diene das auf dem Flurstück 221 befindliche Stallgebäude auch der Lagerung von Futtergetreide, das über seitliche, in Richtung Flurstück 220 liegende Seitenluken befüllt werde. Die Herausnahme und diesbezügliche Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Flurstücks 220 der Flur 1 sei deshalb unzulässig.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2021, zugestellt am 11. Mai 2021, zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass sich der Widerspruch der Sache nach nur gegen den ersten Änderungsbeschluss zum Bodenordnungsverfahren – Schäferei - in G ... richte und nicht auch gegen den Einstellungsbeschluss zum Bodenordnungsverfahren G ... . Der so verstandene Widerspruch sei unbegründet. Der Ausschluss des Flurstücks 220 der Flur 1 aus dem Bodenordnungsverfahren – Schäferei – in G ... sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. In Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz könne die Flurneuordnungsbehörde gemäß § 63 Abs. 2 FlurbG i.V.m. § 8 FlurbG Änderungen des Verfahrensgebietes anordnen, wenn sie dies für geboten halte. Das Gesetz selbst enthalte für die Abgrenzung des Verfahrensgebietes keine eigenständigen Regelungen. Diese Lücke sei durch die Heranziehung der Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes zu schließen. Die Festlegung der Grenzen des Verfahrensgebietes liege gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Maßgebliche Richtlinie sei, dass der Zweck des Bodenordnungsverfahrens, also die bisher selbstständigen Eigentumspositionen der Grundstückseigentümer und der Gebäudeeigentümer zu vereinigen, so dass BGB-konforme Rechtsverhältnisse entstünden, möglichst vollkommen erreicht werde. Der Gesetzesauftrag beschränke sich dabei nicht auf eine Zusammenführung von bisher getrennten Boden- und Gebäudeeigentum, sondern beinhalte im erweiterten Sinne eine Neuordnung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Verfahrensgebiet. Dies schließe eine wegemäßige Erschließung der ordnungsbedürftigen Flächen ein. Das Flurstück 220 der Flur 1 sei unstreitig nicht mit dem verfahrensgegenständlichen Gebäudeeigentum des Klägers bebaut und somit für die unmittelbare Zusammenführung nicht erforderlich. Entgegen dem Vorbringen des Klägers stehe dem Ausschluss aus dem Bodenordnungsverfahren nicht entgegen, dass er eine Zuwegung über eine Teilfläche dieses Flurstücks zu seinem Schlachthaus begehre. Das Flurstück 220 und das aufstehende Gebäude stünden im Eigentum der Beigeladenen und würden als Kfz-Werkstatt genutzt. Die zwischen dem Werkstattgebäude und der Grenze des mit dem Schlachthaus bebauten Flurstücks 221 liegende unbebaute Teilfläche stelle die einzige Zugangsmöglichkeit zum rückwärtigen Teil des Werkstatthofes dar und werde durch die dortigen Gewerbetreibenden genutzt. Dementsprechend habe die Beigeladene die Abgabe der Fläche an den Kläger bzw. die Errichtung eines Geh- und Fahrrechtes abgelehnt. Als eine im räumlichen Zusammenhang mit dem Werkstattgebäude stehende und dauernd der Betriebsführung dienende Fläche sei sie als Hoffläche i.S.d. § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG einzuordnen und dürfe nur verändert werden, wenn der Zweck der Bodenordnung in anderer Weise nicht erreicht werden könne. Dies sei hier nicht der Fall. Das dem Kläger zuzuteilende, mit dem verfahrensgegenständlichen Gebäude bebauten Flurstück 221 der Flur 1 grenze an die vorhandene öffentliche Gemeindestraße „I ... “ als Teil des bisherigen Flurstücks 219 der Flur 1 sowie an die Q ... „Q ... “ als Teil der bisherigen Flurstücke 155, 156 und 300 der Flur 2, so dass die Zuwegung entsprechend § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG gewährleistet sei. Das dem Kläger zuzuteilende neue Grundstück ermögliche ausgehend von seiner Lage an mehreren öffentlichen Straßen, die zur Bewirtschaftung der einzelnen Gebäude und Flächen erforderlichen Zugänge unter Beachtung seuchenhygienischer Gesichtspunkte zu schaffen. Soweit der Kläger die Zuwegung mit der Notwendigkeit der Nutzung des Schlachtraumes begründe, sei ihm entgegenzuhalten, dass bereits mit der diesbezüglichen Zustimmung zur Nutzungsänderung zum Schlachtraum ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass im Bodenordnungsverfahren die Einrichtung einer Zuwegung über das Flurstück 220 nicht vorgesehen sei. Auch eine Nutzung durch Dritte etwa zur Abwasserentsorgung oder die Lagerung von Futtergetreide sei nicht zwingend und auch bisher nicht erfolgt. Allein die Absicht des Klägers, durch Herstellung der Zufahrt die Nutzung des Schlachtraumes und damit das ihm zuzuteilenden Grundstückes insgesamt zu optimieren, könne einen Anspruch auf Zuteilung der begehrten Teilfläche aus dem Flurstück 220 nicht begründen.

Der Kläger hat am 17. Mai 2021 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er weist darauf hin, dass sich in den Akten des Beklagten zwei Skizzen befänden, in denen eine Wegeführung zum Schlachthaus über das Flurstück 220 der Flur 1 eingezeichnet sei. Die Wegeführung vom Schlachthaus über das Flurstück 220 habe für den Kläger herausragende Bedeutung. Seuchenhygienischen Anforderungen sei mit einer Zuwegung, die um die vorhandenen Stallgebäude herumführe, nicht Genüge getan. Gerade im Falle einer Seuche sei die Fortschaffung von infizierten Tieren und Kadavern auf dem kürzesten Wege zu wählen. Insoweit stelle das Stallgebäude eine Barriere zu dem übrigen Betriebsgelände dar. Gleiches gelte für die Abwasserentsorgung. Diese erfolge in G ... über Güllefahrzeuge, wobei die Abwassergrube unmittelbar hinter dem Schlachthaus liege. Die Nachbarn hätten eigenmächtig und rechtswidrig einen Zaun unmittelbar am Stallgebäude entlang auf dem Flurstück 221 gezogen, so dass selbst das Betreten des ca. 1,40 m breiten Bereiches entlang dem Stallgebäude auf seinem Flurstück 221 nicht möglich sei. Dass auf dem Flurstück 220 eine Autowerkstatt betrieben werde und die Fläche als Hoffläche benötigt werde, berücksichtige nicht, dass der Nachbar die Autowerkstatt erst nach der Einleitung des Bodenordnungsverfahrens eingerichtet und das Grundstück mit dem entsprechenden Vermerk zugunsten des Bodenordnungsverfahrens erworben habe. Zudem sei der hintere Bereich der Werkstatt mühelos über das Flurstück 216 zu erreichen, welches an das Flurstück 220 angrenze und auf dem sich der größere Teil des Werkstattgebäudes befinde. Ergänzend führt der Kläger aus, dass für die von ihn gehaltenen 1000 Schafe Futtermittel in nennenswertem Umfang bereitgehalten werden müsse, da nicht ganzjährig alle Tiere mit Frischfutter versorgt werden könnten. Es handele sich jährlich um rund 80 bis 100 Tonnen Futtergetreide, die zugefüttert werden müssten. Als Lagerstätte diente bereits seit Jahrzehnten das besagte Stallgebäude, das über Außenluken auf der Längsseite zum Flurstück 220 befüllt werde. Hinsichtlich der seuchenrechtlichen Anforderungen an die Zuwegung hat der Kläger ein Schreiben des Veterinäramtes des Landkreises Märkisch-Oderland vom 9. September 2021 vorgelegt, wonach Bezug nehmend auf die EU-Zulassung der Schlachtstätte ein für Lkw befestigter bzw. betonierter Zufahrtsweg zwingend erforderlich sei. Die Entsorgung beseitigungspflichtiger Stoffe müsse für die Beseitigungsfirma jederzeit ungehindert möglich sein. Weiterhin müsse die Anlieferung lebender Schafe sowie die Abholung von Waren aus der Schlachtung uneingeschränkt gewährleistet sein. Ein direkter Zufahrtsweg zu der Schlachtung sei unabdingbar und müsse jederzeit gegeben sein.

Der Kläger beantragt,

den 1. Änderungsbeschluss des Beklagten zum Bodenordnungsverfahren - Schäferei - in G ... vom 9. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 5. Mai 2021 aufzuheben, soweit das Flurstück 220 der Flur 1, Gemarkung G ..., aus dem Verfahrensgebiet ausgeschlossen wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid, wonach das Flurstück 220 der Flur 1 ausgeschieden werden könne, weil es weder für die Zusammenführung von Hof- und Gebäudefläche noch als Funktionsfläche des Stallgebäudes des Klägers benötigt werde.

Die Beigeladene hat schriftsätzlich zu der Situation des Weges zwischen dem Stallgebäude und der Kfz-Werkstatt sowie den Schwierigkeiten berichtet, mit dem Kläger eine einvernehmliche Nutzung durch beide Seiten zu realisieren.

Das Gericht hat durch den Berichterstatter am 24. Mai 2023 die Örtlichkeit in Augenschein genommen und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift und ihre zur Gerichtsakte genommenen Anlagen (Lichtbilder) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist insbesondere gem. § 42 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und § 63 Abs. 2 LwAnpG klagebefugt. Er ist gemäß § 10 Nr. 1 FlurbG Teilnehmer am Verfahren. Als solcher kann er geltend machen, dass die Begrenzung des Verfahrensgebietes gegen die Ermessensrichtlinien verstoße, die sich aus § 7 FlurbG ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1974 - V B 14.72 - juris Rn. 3 und Beschluss vom 6. Januar 1987 - 5 B 30.85 - juris Rn. 13; OVG Magdeburg, Beschluss vom 4. März 2020 – 8 R 4/19 – Rn. 12, juris). Dass die Interessen des Klägers hier jedenfalls berührt sind, ist offenkundig. Er macht geltend, das ausgeschiedene Flurstück als Funktionsfläche seines Stallgebäudes zu benötigen. Eine mögliche negative Betroffenheit ist nicht von vornherein ausgeschlossen.

Der Umstand, dass der Kläger nach § 58 Abs. 1 LwAnpG (lediglich) Anspruch auf wertgleiche Abfindung in Land, aber grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, mit bestimmten Grundstücken abgefunden zu werden, ändert daran nichts. Beim Bodenordnungsverfahren handelt es sich wie beim Flurbereinigungsverfahren um ein gestuftes Verfahren mit den aufeinander abgestimmten Teilentscheidungen des Anordnungsbeschlusses, der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung und des Bodenordnungsplans. Rechtsschutz steht den Betroffenen auf jeder der Stufen zu und nicht nur einmal am Ende des Verfahrens gegen den Bodenordnungsplan (BVerwG, Beschluss vom 3. August 2021 – 9 B 48/20 – juris Rn. 9).

2. Die Klage ist begründet (§ 63 Abs. 2 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der 1. Änderungsbeschluss des Beklagten zum Bodenordnungsverfahren – Schäferei – in G ... vom 9. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 5. Mai 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit das Flurstück 220 der Flur 1 der Gemarkung G ... aus dem Verfahrensgebiet ausgeschlossen wird.

Rechtsgrundlage der Gebietsänderung ist § 63 Abs. 2 LwAnpG in Verbindung mit § 8 FlurbG. Nach § 8 Abs. 1 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes anordnen; § 4 zweiter Halbsatz FlurbG gilt dafür entsprechend. Die Anordnung braucht nicht bekanntgemacht zu werden. Sie ist den an der Änderung beteiligten Grundstückseigentümern mitzuteilen. Nach § 8 Abs. 2 FlurbG gelten für erhebliche Änderungen die Vorschriften der §§ 4 bis 6 FlurbG. Die Regelungen des § 8 FlurbG sind auch für Gebietsänderungen im Bodenordnungsverfahren maßgeblich (Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Aufl. 2018, § 8 Rn. 11).

a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Senat im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken. Der Beklagte hat in dem Änderungsbescheid zwar nicht kenntlich gemacht, ob er in verfahrensrechtlicher Hinsicht von einer geringfügigen oder erheblichen Änderung des Verfahrensgebietes ausgeht, sondern pauschal auf § 8 FlurbG Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er indes ausgeführt, es handele sich nach seiner Auffassung um eine geringfügige Änderung im Sinne des § 8 Abs. 1 FlurbG. Diese Verfahrenseinstufung ist unter den Besonderheiten des Falles zutreffend.

Für die Abgrenzung zwischen geringfügigen und erheblichen Änderungen im Sinne des § 8 FlurbG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. April 1971 - 4 C 36.68 - Buchholz 424.01 § 8 FlurbG Nr. 3; Beschluss vom 23. September 2004 - 10 B 8.04 - juris Rn. 5) in erster Linie, aber nicht allein, auf die Flächenrelation abzustellen; schon bei Gebietsveränderungen von mehr als 10 - 20 % des ursprünglichen Gebiets liegt regelmäßig keine geringfügige Änderung mehr vor ((BVerwG, Beschluss vom 3. August 2021 – 9 B 48/20 – juris Rn. 8). Daneben kann auf den Zweck der Beiziehung oder Ausscheidung von Flurstücken abgestellt werden (Wingerter/Mayr a.a.O. § 8 Rn. 4). Eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebietes ist nur anzunehmen, wenn sie ihrem Umfang nach keine wesentlichen Auswirkungen auf die Planung und die Bodenordnung hat, so dass die betroffenen Eigentümer vor der Anordnung der Gebietserweiterung nicht angehört werden müssen und auch ihre Mitwirkungsrechte nicht durch eine andere Zusammensetzung des Teilnehmervorstandes nach § 21 Abs. 6 FlurbG berührt werden (OVG Koblenz, Urteil vom 2. März 2016 – 9 C 11007/15 – juris Rn. 32). Diese Maßstäbe gelten über § 63 Abs. 2 LwAnpG auch im Bodenordnungsverfahren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 4. Juni 2009 - 70 A 9.08 - juris Rn. 17 und vom 22. Juni 2017 - 70 A 2.15 - juris Rn. 46; Wingerter/Mayr a.a.O. § 8 Rn. 11).

Für die Annahme einer erheblichen Gebietsänderung spricht zwar die sehr deutliche Reduzierung des Verfahrensgebietes um rund 46%. Es handelt sich um eine Verkleinerung des Verfahrensgebiets von 69.027 qm auf 38.734 qm. Allerdings beruht die Flächenreduzierung maßgeblich auf der Herausnahme eines großen Flurstücks, das für die Zwecke des Bodenordnungsverfahrens nicht mehr benötigt wird, weil es mittlerweile (ohnehin) im Eigentum des Klägers steht (Flurstück 230 der Flur 1). Unter diesen Umständen kann auch die flächenmäßig erhebliche Veränderung des Verfahrensgebietes als geringfügige Änderung im Sinne des § 8 Abs. 1 FlurbG verstanden werden.

b) Der angegriffene Änderungsbeschluss erfüllt allerdings nicht die sachlichen Voraussetzungen für eine Änderung des Bodenordnungsgebietes. Zielsetzung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes ist es gemäß § 3 LwAnpG, der Entwicklung einer vielfältig strukturierten Landwirtschaft und der Schaffung von Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe zu dienen, um die in ihnen tätigen Menschen an der Einkommens- und Wohlstandsentwicklung zu beteiligen. Nach der Ermessensleitlinie des § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 63 Abs. 2 LwAnpG ist das Verfahrensgebiet so abzugrenzen, dass dieser Zweck des Bodenordnungsverfahrens möglichst vollkommen erreicht wird. Die Notwendigkeit einer wegemäßigen Erschließung von Grundstücken ist bei regulären Flurbereinigungen nach dem Flurbereinigungsgesetz mit dem Neugestaltungsauftrag des § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sowie im Rahmen der Landabfindung nach § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG gesetzlich anerkannt. § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG stellt klar, dass u. a. alle Maßnahmen zu treffen sind, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert wird. Aus der umfassenden Neugestaltungsbefugnis mit der Möglichkeit einer über die zusammenzuführenden Grundstücke hinausgehenden Verfahrensbegrenzung folgt, dass die Flurbereinigungsbehörde im vorliegenden Bodenordnungsverfahren darum bemüht sein muss, eine wegemäßige Erschließung der ordnungsbedürftigen Flächen zu ermöglichen, ggf. auch durch Einbeziehung solcher Grundstücke in ein Bodenordnungsverfahren, auf denen Grund- und Gebäudeeigentum nicht auseinanderfallen (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 10. Januar 2003 – 8 D 15/01.G – juris Rn. 22).

Dem wird der Ausschluss des Flurstücks 220 der Flur 1 aus dem Bodenordnungsverfahren nicht gerecht, weil damit bereits auf der Ebene der Verfahrensgebietsänderung eine Vorentscheidung für die künftige wegemäßige Erschließung getroffen wird, indem die vom Kläger favorisierte Variante der Erschließung seines Stallgebäudes durch Herausnahme der in Frage kommenden Flächen unmöglich gemacht wird. Diese Vorentscheidung der künftigen Zuwegung ist nicht sachgemäß. Eine Erschließung des Stallgebäudes des Klägers über das Flurstück 220 der Flur 1 ist nicht gänzlich fernliegend oder kommt von vornherein nicht in Betracht. Die Entscheidung darüber darf deshalb in dem Verfahrensstadium, in dem sich das Bodenordnungsverfahren befindet, nicht über eine Verfahrensgebietsänderung erzwungen werden. Dazu im Einzelnen:

aa) Ob die eine oder andere Zuwegung der bestmöglichen Erreichung des Zwecks des Bodenordnungsverfahrens dient, ist in diesem Verfahrensstadium nicht zu entscheiden. Bezogen auf die Erweiterung eines Verfahrensgebietes zur Schaffung einer (weiteren) Zuwegungsmöglichkeit hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg ausgeführt (Urteil vom 10. Januar 2003 – 8 D 15/01.G – juris Rn. 24):

Die Frage, in welcher Weise diese Zuwegung zu schaffen ist und ob in der Folge der Schaffung einer Zuwegung Flurstücke neu abzugrenzen sind, ist hingegen keine Frage, die bereits etwa im Rahmen der Einleitung des Bodenordnungsverfahrens bzw. hier im Stadium der Verfahrensgebietserweiterung bezüglich des angeordneten Bodenordnungsverfahrens zu entscheiden ist; diese ist vielmehr erst im Rahmen des Bodenordnungsplanverfahrens unter Beteiligung der Kläger zu prüfen und zu entscheiden. Dass der Beklagte diese Entscheidung nicht bereits mit dem Beschluss zur Verfahrensgebietserweiterung getroffen hat, ist deshalb nicht zu beanstanden, sondern ist dem verfahrensmäßig gestuften Bodenordnungsverfahren geschuldet.

Daraus lässt sich umgekehrt ableiten, dass durch eine Änderung des Verfahrensgebietes keine möglichen Erschließungsoptionen ausgeschlossen werden dürfen. Vielmehr ist darüber erst im Bodenordnungsplanverfahren unter umfassender Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der Zwecke des Bodenordnungsverfahrens zu entscheiden.

bb) Die Entscheidung des Beklagten ist auch im engeren Sinne ermessensfehlerhaft, weil sie zwar die zugunsten der Beigeladenen bzw. des dort wirtschaftenden Kfz-Betriebs streitenden Aspekte einbezieht, verschiedene zugunsten des Klägers sprechende Aspekte jedoch nach Ansicht des Senats nicht hinreichend berücksichtigt und in die Ermessenserwägung, bei der die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe und die Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften im Vordergrund stehen muss, nicht einbezieht.

So geht der Beklagte davon aus, dass die Zuwegung über das Flurstück 220 der Flur 1 als Hoffläche dem benachbarten Kfz-Betrieb zuzuordnen sei, weil es sich um die einzige Zugangsmöglichkeit zu dem rückwärtigen Teil des Werkstatthofes handele. Zum einen wird bei dieser Argumentation die vom Kläger angesprochene Möglichkeit einer Erreichbarkeit des rückwärtigen Teils des Werkstatthofes über das Flurstück 216 nicht näher betrachtet. Zum anderen schließt eine Qualifizierung als Funktionsfläche der Wertstatt nicht aus, dass das Flurstück zugleich Funktionsfläche des klägerischen Stallgebäudes sein kann. Dass die Beigeladene einer Abgabe der Fläche und der Einrichtung eines Geh- und Fahrrechts widersprochen hat, ist für sich genommen kein Grund, eine entsprechende Regelung im Bodenordnungsplan nicht in Betracht zu ziehen.

Soweit es die vom Kläger angeführte Erreichbarkeit des Schlachthauses auf kürzestem Wege betrifft, ist dem Beklagten zuzustimmen, dass der Kläger dieses Schlachthaus bzw. den Schlachtraum in Kenntnis der Vorbehalte des Beklagten errichtet hat. Das berechtigt den Beklagten indes nicht dazu, das wirtschaftliche Interesse des Klägers an einer Erreichbarkeit des Schlachthauses auf kürzestem Wege gänzlich auszublenden. Die praktischen Einwände des Klägers gegen eine Erschließung über die Flurstücke 215 und 221 der Flur 1 sind für den Senat nachvollziehbar. Dass der Beklagte ihnen schon bei der Erteilung der Baugenehmigung für den Schlachtraum entgegengetreten ist, führt nicht dazu, dass der Kläger die vom Beklagten bevorzugte Variante uneingeschränkt gegen sich geltend lassen muss. Es kommt vielmehr auf die inhaltliche Tragfähigkeit an. Betriebsbezogene Einwände gegen das Interesse des Klägers, das Schlachthaus unter anderem aus seuchenhygienischen Gründen auf dem kürzesten Weg anfahren zu können und längere Strecken über seine Betriebsflächen vorbei an den Stallgebäuden und Tieren zu vermeiden, hat der Beklagte nicht vorgebracht.

Der Beklagte hat ferner die betriebliche Situation der Schäferei hinsichtlich der Lagerung von Futtergetreide nach Auffassung des Senats nicht hinreichend berücksichtigt. Der südwestliche Teil des Stallgebäudes wurde und wird als Lager für Futtermittel verwendet. Die Einfüllluken für das Futtermittel befinden sich auf der dem Flurstück 220 zugewandten Längsseite des Stallgebäudes. Diese Luken kann der Kläger ohne Nutzung des besagten Flurstücks nicht erreichen. Soweit der Beklagte hierzu ausführt, dass eine entsprechende Nutzung in den von ihm durchgeführten Ortsterminen nicht erkennbar gewesen sei, berücksichtigt er nicht, dass die Beigeladene einen Zaun längs zum Stallgebäude gezogen hat, der es dem Kläger unmöglich macht, die Einfüllluken zu erreichen. Der Kläger befüllt das Futterlager derzeit provisorisch von der anderen Längsseite des Stallgebäudes aus, wie der Ortstermin des Berichterstatters ergeben hat. Die Einschätzung des Beklagten, eine Nutzung des Flurstücks für die Einlagerung von Futtermitteln sei nicht erkennbar, greift deshalb zu kurz. Ob und mit welchem betrieblichen Aufwand das Stallgebäude durch technische Umrüstung dauerhaft und nicht nur provisorisch von der anderen Längsseite befüllt werden kann, ist ein Aspekt der wegemäßigen Erschießung, über die im Bodenordnungsplanverfahren zu entscheiden ist.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als weitere Erwägung erstmals angeführt hat, nach § 7 BauO Bbg an einer Teilung des Flurstücks 220 der Flur 1 gehindert zu sein, ist zu berücksichtigen, dass die Ermöglichung einer Zuwegung über das betreffende Flurstück zugunsten des Klägers keine Grundstücksteilung erfordert und selbst ein anderer Grenzverlauf zwischen den Bestandsbauten auf den Flurstücken 220 und 221 der Flur 1 nicht zwangsläufig in Widerspruch zu baurechtlichen Vorschriften gerät.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 60 LwAnpG, § 147 Abs. 1 FlurbG, § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Entscheidung über die Gebührenpflicht und über die Erhebung eines Auslagenpauschsatzes ergeben sich aus § 60 LwAnpG i. V. m. § 147 Abs. 1 FlurbG und hinsichtlich der Wertfestsetzung aus § 13 Abs. 1 S. 2 GKG. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht ersichtlich sind.