Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 21.09.2023 | |
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Aktenzeichen | OVG 10 A 13.19 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0921.OVG10A13.19.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 1 Abs 6 Nr 4 BauGB, § 1a Abs 2 S 1 BauGB, § 2 Abs 4 BauGB, § 2a Satz 2 Nr 2 BauGB, § 3 Abs 2 S 2 BauGB, § 8 Abs 2 S 1 BauGB, § 9 Abs 8 BauGB, § 13 Abs 3 S 1 BauGB, § 13a BauGB, § 13b BauGB, § 34 Abs 1 BauGB, Art 3 Abs 3 SUP-Richtlinie, Art 3 Abs 5 S 1 SUP-Richtlinie, § 47 Abs 1 VwGO |
Der Begriff der Innenentwicklung ist europarechtskonform restriktiv auszulegen. Er erfasst nur Fälle, in denen zusätzliche erhebliche
Umweltauswirkungen von vornherein nicht zu erwarten sind.
Aus tatsächlichen Gründen kann dies der Fall sein, wenn der Planbereich schon aktuell bebaut ist, wenn eine frühere Bebauung noch immer nachwirkt oder wenn die Bebauung seiner Nachbarschaft nach ihrer Größe, ihrer Lage oder eines funktionalen Zusammenhang auf den Planbereich ausstrahlt, wie dies bei Randbereichsarrondierungen oder
Außenbereichsinseln denkbar ist. Der Gesamtbereich muss das Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils haben. Abzustellen ist auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
Aus rechtlichen Gründen kann dies der Fall sein, wenn für das Plangebiet schon gegenwärtig eine gesicherte Bebauungsmöglichkeit besteht, wie sie die bisherige Existenz eines Bebauungsplanes (§ 31 BauGB) oder die Lage innerhalb des Zusammenhangs bebauter Ortsteile (§ 34 Abs. 1 BauGB) vermittelt. Dass ein Flächennutzungsplan die Bebauung im
Außenbereich gelegener Flächen vorsieht, genügt nicht.
Der Bebauungsplan Nr. 24 „I ... “ der Gemeinde R ... vom 7. Februar 2018, bekannt gemacht im Amtsblatt des Amtes X ... Nr. 06/2018 vom 4. Juni 2018 und Nr. 07/2018 vom 2. Juli 2018, ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Bebauungsplans der Innenentwicklung Nr. 24 „I ... “ in der Gemeinde R ... nach § 13a BauGB vom 7. Februar 2018, der ursprünglich im Amtsblatt des Amtes X ... Nr. 06/2018 vom 4. Juni 2018 und mit Wirkung vom 4. Juni 2018 erneut im Amtsblatt Nr. 07/2018 vom 2. Juli 2018 bekannt gemacht worden ist.
Das ca. 3,6 ha große Plangebiet befindet sich im Norden des Gebiets der Gemeinde R ... Gemarkung R ..., Flur 1). Es wird im Westen durch die I ... und im Osten durch einen in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Abschnitt des I ... begrenzt. Der wesentliche Teil des Plangebietes wurde vor mehr als 100 Jahren von den Großeltern der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens erworben, die dort ein Wohnhaus errichteten sowie einen Garten anlegten. Sie bauten ferner einen in Ost-West-Richtung verlaufenden, ca. drei Meter breiten Erschließungsweg, der von der I ... abzweigt, ehemals bis zum I ... im Osten reichte und ebenfalls als I ... bezeichnet wird. Später ging das Anwesen auf die Nachkommen über und wurde in mehrere Flurstücke aufgeteilt.
Die Antragstellerin ist alleinige Eigentümerin eines im östlichen Teils des Plangebiets belegenen Grundstücks (Flurstücke 36/1 und 36/5), das mit einem Wochenendhaus und zwei Nebengebäuden bebaut ist. Gemeinsam mit ihrer Schwester gehören ihr zudem das Grundstück, das den noch vorhandenen nicht öffentlich gewidmeten Westabschnitt des vorgenannten Erschließungswegs bildet (Flurstücke 33, 34 und 37).
Der östliche, in aufgelockerter Form mit mehreren großen Bäumen bestandene Teil des Plangebiets wurde zu DDR-Zeiten mit Wochenendhäusern bebaut. Inzwischen befinden sich dort mehrere Wohnhäuser, lediglich für zwei der insgesamt elf Häuser liegt eine Baugenehmigung vor. Die Zufahrt erfolgt von Westen her über den Westabschnitt des Erschließungswegs (Flurstücke 33, 34 und 37) sowie von Osten her über den in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Teil des I ... . Der von diesem abzweigende Ostabschnitt des ehemaligen Erschließungswegs (Flurstück 42/3) ist öffentlich gewidmet, kann aber nicht mehr genutzt werden, seit er teils mit einem Wohnhaus überbaut worden ist.
Der westliche Teil des Plangebiets besteht aus einem Grundstück (Flurstück 36/7), das mit einem genehmigten Wohnhaus bebaut ist, sowie aus Teilen eines ca. 18.000 qm großen Grundstücks (Flurstücke 35 und 36/8), das mit einem ebenfalls genehmigten Wohnhaus und Nebengebäude bebaut ist und einen erheblichen Baumbestand aufweist.
Südwestlich grenzt das Plangebiet an das Gebiet des Bebauungsplans „I ... “ an, mit dem entlang der I ... allgemeine Wohngebiete festgesetzt worden sind.
Der im Jahr 2002 erlassene Flächennutzungsplan weist das Gebiet des Bebauungsplans „I ... “ und den daran nördlich angrenzenden Westteil des Plangebiets als allgemeines Wohngebiet aus. Der daran angrenzende Südteil des Flurstücks 36/8 ist als Waldfläche, der Nordteil des Flurstücks 36/8 und der Ostteil des Plangebietes als Sondergebiet Wochenendhaussiedlung ausgewiesen. Die Begründung führt aus, die Gemeinde beabsichtige, die Siedlung unter Schließung der vorhandenen Lücken langfristig in ein Wohngebiet umzuwandeln, im Geltungszeitraum dieses Flächennutzungsplans werde die Wochenend- u. Ferienhaussiedlung indes als Bestand festgeschrieben und die angestrebte Entmischung und Umnutzung zu Wohnzwecken, bleibe der Zeit nach 2010 vorbehalten. Eine diesbezügliche Anpassung des Flächennutzungsplans ist bislang nicht erfolgt.
Der Bebauungsplan Nr. 24 „I ... “ setzt sechs allgemeine Wohngebiete, drei Waldflächen und eine Verkehrsfläche fest. Zwei Waldflächen und drei Baufelder befinden sich auf dem überplanten Teil des Flurstücks 36/8. Die Verkehrsfläche verläuft auf den Flurstücken 33, 34 und 37 und schließt auf dem breiteren westlichen Streckenabschnitt und am als Wendehammer gestalteten östlichen Ende weitere Flächen ein. Ferner enthält die Planzeichnung „Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB)“, die zum einen in der nachrichtlich übernommenen Umgrenzung der Baumschutzsatzung des Amtes X ... und zum anderen im Ausweis von 45 zu erhaltenden Bäumen bestehen.
Die Planbegründung führt zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB u. a. aus:
„ [S. 3] Die vorliegende Form der Waldsiedlung ist durch das Abwechseln von Waldbereichen und Siedlungsbereichen entlang der I ... als besondere Siedlungsform für die Randbereiche der Gemeinde R ... typisch. Siedlungsstrukturell schließt die dem Innenbereich zugeordnete Fläche an den Bebauungsplan I ... an, … Die im Nordwesten anschließende Wohnbebauung, die durch Waldstreifen unterbrochen wird, ist als ortstypische Siedlungsform vorhanden. Die Gemeinde ist daran interessiert, den zurzeit vorhandenen Bereich der Wochenendsiedlung I ..., der mit Dauerwohnen durchsetzt ist, als Wohngebiet in der [S. 4] Ausdehnung des jetzigen Siedlungsbereiches festzusetzen, um die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse die den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, anbieten zu können. … Die betroffenen Flächen sind im rechtskräftigen Flächennutzungsplan im Wesentlichen als Siedlungsflächen ausgewiesen. In der Begründung zum Flächennutzungsplan ist auf eine Untersuchung zur Umstellung der Nutzung von Wochenendhausnutzung in Wohnnutzung hingewiesen und die Aufstellung eines Bebauungsplanes für diese Flächen nach 2010 avisiert. … Mit der Übernahme der typischen Siedlungsform der Siedlungsflächen und der geringen Verdichtung des Innenbereichs sind die Randbedingung des § 13 a Abs. 1 Nr. 1 gegeben. …
[S. 5] Da es sich bei der beplanten Fläche um eine an den Siedlungsbereich anschließende Fläche handelt, ist die Anwendung des Beschleunigten Verfahrens nach § 13 a möglich. Hierbei ist besonders zu beachten, dass eine geringe Verdichtung sowie Umnutzung des Siedlungsraumes erfolgt. Auch durch die bauliche Vorbelastung ist die Anwendung des beschleunigten Verfahrens als Bebauungsplan der Innenentwicklung gerechtfertigt. Im Zuge der weiteren Entwicklung des staatlich anerkannten Erholungsortes R ... soll für die Stabilisierung der Einwohnerzahl neben den Ferienhausgebieten im Kernbereich der Ortslage die naturnahe Variante von Wohnen im Waldsiedlungsbereich weiterentwickelt werden. Mit der Umsetzung wird die Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung des Ortes für die Nutzung als naturnahen Wohnstandort auf baulich vorbelasteten Flächen durchgeführt. Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg ist es ein berechtigtes Anliegen von Gemeinden "wild gewachsene" Siedlungsansätze städtebaulich zu ordnen, auch wenn sie zu ihrer ungeregelten Entstehung und Ausweitung selbst beigetragen haben sollte. Auch wenn in einem Verfahren sich eine fehlerhafte Einschätzung der Verwendung des § 13a durch die Gemeinde ergeben sollte, wäre ein beschleunigtes Verfahren im Rahmen des § 13b möglich, …
[S. 10] Der Waldsiedlungscharakter des Bebauungsplans "I ... " wird durch den Bebauungsplan I ... aufgenommen und durch die Verbindung über bebaute Grundstücke als Innenbereich bis zur bisherigen Wochenendsiedlung weitergeführt. Hiermit wird der Splittersiedlungscharakter durch die geordnete städtebauliche Entwicklung für diesen Bereich abgelöst und die gesamten bebauten Flächen im Waldsiedlungscharakter in den Siedlungsbereich integriert. Der beplante Bereich ist geprägt, durch bebaute Grundstücke in ruhiger Lage mit Wohn-, Freizeit- und Erholungsfunktion. Die locker eingestreuten Waldbereiche unterstützen dieses. Die Prägung der vorhandenen bebauten Flächen tendiert zum allgemeinen Wohngebiet, wobei zurzeit mehrere Wochenendhäuser noch als solche genutzt werden, in naher Zukunft aber zum Dauerwohnsitz avancieren sollen.“
Am 16. Februar 2011 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung eines zunächst vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. In der Folge eines Hinweises der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung, dass die Raumordnungsziele des Landesentwicklungsplanes Berlin-Brandenburg jedenfalls dann gewahrt seien, wenn der Anwendungsbereich des § 13a BauGB eröffnet sei, billigte die Gemeindevertretung in den Jahren 2011 und 2012 geänderte Entwürfe des Bebauungsplans, der nunmehr im Verfahren der Innenentwicklung erlassen werden sollte. Nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, öffentlicher Auslegung und Abwägung beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan am 19. Juni 2013 als Satzung, ohne dass eine Ausfertigung oder Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte. In der Folge beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin, diesen Satzungsbeschluss aufzuheben, und billigte einen überarbeiteten Planentwurf. Ein Umweltbericht nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB wurde im Laufe des Verfahrens nicht erstellt, ausgelegt oder zur Begründung genommen. In der Auslegungsbekanntmachung vom 23. Januar 2015 heißt es, von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung und von einer Umweltprüfung einschließlich des Umweltberichts werde abgesehen, da die Gemeinde sich für das Verfahren nach § 13a BauGB entschieden habe.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange verwies der Landkreis Oder-Spree auf die Unzulässigkeit des gewählten Verfahrens und die fehlende Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, rügte die unzureichende Breite der erschließenden Privatstraße, die Unzulässigkeit der Festsetzung von Waldflächen auf nicht öffentlich zugänglichen Privatgrundstücken und eine fehlende Sachverhaltsermittlung bezüglich des Ausgleichs naturschutzrechtlicher Eingriffe. Die untere Forstbehörde regte an, statt einer Waldfläche eine Grünfläche auszuweisen. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit wandte die Antragstellerin ein, eine Erschließung von Osten sei kürzer, kostengünstiger und den östlichen, für die Wegsperrung verantwortlichen Grundeigentümern eher zuzumuten als ihr die Inanspruchnahme des nicht öffentlich gewidmeten Westabschnitts. Der Antragsteller des Parallelverfahrens OVG 10 A 14.19 berief sich auf die Unzulässigkeit des § 13a BauGB-Verfahrens, eine unzureichende Sachverhaltsermittlung bezüglich der Waldeigenschaft und seine einseitige Belastung durch die Festsetzung von Waldflächen sowie die Ausklammerung des südlichen Teils des Flurstück 36/8 aus dem Plangebiet, welche seiner perspektivischen Absicht zur Errichtung von Ferienhäusern widerspreche. Am 14. Dezember 2016 und 7. Februar 2018 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin Abwägungsbeschlüsse über die eingegangenen Stellungnahmen. Ebenfalls am 7. Februar 2018 beschloss sie den Bebauungsplan Nr. 24 „I ... “ gemäß § 13a BauGB unter Billigung der Planbegründung als Satzung. Am 29. Mai 2018 unterzeichnete der Amtsdirektor den Ausfertigungsvermerk auf der Planurkunde. Der Satzungsbeschluss, die Planzeichnung, ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster sowie ein Hinweis auf die Einsichtsmöglichkeit und die Fristen für die Geltendmachung von Einwendungen wurden im Amtsblatt des Amtes X ... Nr. 06/2018 vom 4. Juni 2018 und nach Feststellung, dass der Maßstab zu klein sei, mit Wirkung vom 4. Juni 2018 erneut im Amtsblatt Nr. 07/2018 vom 2. Juli 2018 bekannt gemacht.
Die mit Schriftsatz vom 28. Mai 2019 gegenüber der Antragsgegnerin erhobenen Fehlerrügen der Antragstellerin gingen dieser am 3. Juni 2019 zu.
Das Normenkontrollbegehren der Antragstellerin ist am 31. Mai 2019 bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingegangen. Sie macht zur Begründung ihres Antrages unter anderem geltend, ein Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB komme nicht in Betracht, da keine Wiedernutzbarmachung, Nachverdichtung oder andere Maßnahme der Innenentwicklung gegeben sei. Die einbezogenen Flurstücke seien weder dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, da es an dem hierfür erforderlichen Bebauungszusammenhang fehle, noch seien sie Außenbereichsflächen innerhalb der Ortslage, vielmehr lägen sie in deutlich abgrenzbarer Randlage außerhalb der Siedlungsstruktur. Auf der Nichtanwendbarkeit der Verfahrenserleichterung nach § 13a BauGB beruhten weitere beachtliche Verstöße gegen § 2 Abs. 4, § 2a, § 3 Abs. 2 BauGB in Gestalt des Fehlens von Umweltbericht und Umweltprüfung und § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB in Form eines Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan, der keine Waldsiedlung vorsehe. Das beschleunigte Verfahren könne auch nicht auf § 13b BauGB gestützt werden, da die Regelung nicht europarechtskonform sei, die Planbegründung von einer Innenbereichslage des Plangebiets ausgehe, der Plan nicht allein Wohnnutzungen vorsehe und eine nachvollziehbare Darlegung der Einhaltung des Schwellenwerts fehle.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan Nr. 24 „I ... “ vom 7. Februar 2018, bekannt gemacht im Amtsblatt des Amtes X ... Nr. 06/2018 vom 4. Juni 2018 und Nr. 07/2018 vom 2. Juli 2018, für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
Sie wendet ein, dass die Antragstellerin in der vorgerichtlichen Rüge nur einen Teil der Einwendungen erhoben habe sowie nicht durchgängig in eigenen Rechten betroffen sei, und verteidigt ihre Planung. Das Verfahren nach § 13a BauGB sei anwendbar, weil das ehemalige Wochenendhausgebiet den Gebietscharakter einer Gemengelage habe. Zu DDR-Zeiten sei auf Flächen, die nach heutigem Verständnis Außenbereichsflächen seien, eine besondere Mischform baulicher Nutzungen entstanden, die sich durch zum dauerhaften Wohnen geeignete Baulichkeiten und eine kleingärtnerischen Nutzung übersteigende Grundstücksgrößen auszeichne und das Bedürfnis erzeuge, dieses Gebiet insgesamt zu strukturieren. Ihre Absicht, die einheitliche Möglichkeit des rechtlich gesicherten Dauerwohnens einzuräumen, erfülle den Planungsbereich des § 13a BauGB und mache in jeder Hinsicht Sinn, da zahlreiche Streitverfahren die Erforderlichkeit einer Anpassung der besonderen Siedlungsform „Waldsiedlung" belegten. Durch die Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen nach 1990 und die Genehmigungs- und Duldungspraxis des Landkreises sei ein Flickenteppich geschaffen worden, der den ehemaligen Wochenendhausgebietscharakter längst aufgehoben, zu einer erheblichen, legalen Verdichtung der Bebauungs- und Nutzungsverhältnisse geführt und einen Planungsbedarf erzeugt habe. Es gehe ihr nicht um die nachträgliche Legalisierung formell illegaler Nutzungen, sondern um eine gesicherte Grundlage für die einheitliche und geordnete Erschließung bereits legalisierter Verhältnisse. Ungeachtet der Existenz von Waldflächen befinde sich das Plangebiet innerhalb des geschlossenen Siedlungsbereiches der Gemeinde, deren gesamter Innenbereich in dem betroffenen Ortsteil nicht durch eine städtische Prägung, sondern durch einen Waldsiedlungscharakter gekennzeichnet sei. Formell illegale Nutzungen seien zwar tatsächlich vorhanden, könnten jedoch hinweggedacht werden, ohne dass dies die Planungsabsicht und die Entwicklungsziele beeinträchtige. Die Nachfrage nach Wohngrundstücken übersteige das Angebot entwickelter verfügbarer Flächen, weshalb es auf der Hand liege, dass sich vorliegend eine Vollsiedlung herausbilden und die Gemeinde von der Planung fiskalisch sowie durch die Auslastung der gemeindlichen Infrastruktur im Ortskern profitieren werde. Sei das Plangebiet nicht dem Innenbereich bzw. der Innenentwicklung i.S.d. § 13a BauGB zuzurechnen, so müsse es im Außenbereich liegen und der Außenentwicklung nach § 13b BauGB zugänglich sein. Damit erübrigten sich die Rügen zum Unterlassen von Umweltprüfung und Umweltbericht und zur fehlenden Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan. Ein Widerspruch zwischen diesem und dem verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan sei zudem nicht zu erkennen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte dieses und des Parallelverfahrens OVG 10 A 14.19 (je 1 Band) und die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen (2 Ordner) sowie die Begründung des Flächennutzungsplanes (1 Heftstreifen) Bezug genommen.
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg, weil er zulässig (I.) und begründet (II.) ist.
I. Gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt (1.), ein Rechtsschutzinteresse gegeben (2.), der Normenkontrollantrag fristgerecht gestellt worden (3.) und das Begehren auch nicht teilweise präkludiert (4.).
1. Durch den angefochtenen Plan potentiell in ihren Rechten betroffen und deshalb antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Antragstellerin jedenfalls als Alleineigentümerin ihres im Plangebiet belegenen Wochenendhausgrundstücks (Flurstücke 36/5 und 36/6), sodass offenbleiben kann, ob eine solche Antragsbefugnis auch aus ihrem Miteigentum an der Wegfläche (Flurstücke 33, 34 und 37) resultiert.
2. Der Antragstellerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines Normenkontrollverfahrens. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO soll (nur) vermieden werden, dass das Gericht in eine Normprüfung eintreten muss, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Maßgeblich ist daher, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann, wobei es ausreicht, dass sich ein Nutzen durch die gerichtliche Entscheidung nicht ausschließen lässt. Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 - BVerwG 4 CN 3.01 -, juris Rn. 10; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. April 2016 – OVG 10 A 9.13 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Nach diesem Maßstab ist der Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen, denn sie kann ihre Rechtsposition im Fall der Aufhebung des Plans dadurch verbessern, dass der in diesem Fall fortbestehende Nutzungskonflikt zwischen Wochenend- und Wohnbebauung die Antragsgegnerin zu einer erneuten Überplanung des Gebietes veranlassen könnte, die möglicherweise zu einem anderen, genehmeren Planinhalt führt.
3. Der Normenkontrollantrag ist auch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen. Der angefochtene Plan wurde im Amtsblatt des Amtes X ... Nr. 06/2018 vom 4. Juni 2018 erstmals bekanntgemacht, und das Normenkontrollbegehren der Antragstellerin ist am 31. Mai 2019 bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingegangen.
4. Der Zulässigkeit steht ferner nicht die Annahme der Antragsgegnerin entgegen, dass die Antragstellerin in der vorgerichtlichen Rüge nur einen Teil der gerichtlichen Einwendungen erhoben habe. Unabhängig davon, in welchem Umfang bereits während des Planverfahrens Einwendungen erhoben worden sind, ist der Normenkontrollantrag nicht nach der vormaligen Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, da diese mit Gesetz vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) zum 1. Juni 2017 und damit bereits vor Erhebung des Normenkontrollantrages außer Kraft getreten ist.
II. Der Antrag ist auch begründet, weil der Bebauungsplan unter beachtlichen Fehlern leidet. Jedenfalls hat die Wahl des beschleunigten Verfahrens statt des Regelverfahrens dazu geführt, dass der angegriffene Bebauungsplan an formellen Fehlern leidet (1.), die nach den Grundsätzen der Planerhaltung beachtlich sind (2.) und zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplanes führen (3.), weshalb das Vorliegen weiterer Mängel offenbleiben kann (4.)
1. Der Bebauungsplan leidet unter formellen Fehlern.
a. Er durfte nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden, da die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm vorliegend nicht erfüllt sind. Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Eine solche Innenentwicklung ist hier nicht gegeben.
aa. Zur Auslegung des Begriffs der „Innenentwicklung“ hat das Bundesverwaltungsgericht in einer ersten Grundsatzentscheidung (BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 – BVerwG 4 CN 9.14 –, juris Rn. 15 ff.) ausgeführt, dieser sei nicht legal definiert, sondern werde vom Gesetzgeber als städtebaufachlicher Begriff vorausgesetzt; seine Interpretation durch die Gemeinde unterliege der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, ein gemeindlicher Beurteilungsspielraum bestehe nicht (BVerwG, a.a.O., Rn. 22). Aus der Gesetzessystematik, dem Sinn und Zweck des § 13a BauGB sowie der Gesetzesbegründung folge, dass nur solche Flächen überplant werden dürften, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen würden, und dass die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden dürften (BVerwG, a.a.O., Rn. 23). Mit § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB knüpfe der Gesetzgeber an die ältere Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB an, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden solle und zur Verringerung zusätzlicher Flächeninanspruchnahme insbesondere Möglichkeiten der gemeindlichen Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen seien. Er grenze Bebauungspläne der Innenentwicklung von Bebauungsplänen ab, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführten, und wolle mit § 13a Abs. 1 BauGB Planungen fördern, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) dienten. Als Gebiete, die für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Betracht kämen, nenne er beispielhaft die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden solle (BVerwG, a.a.O., Rn. 24 mit Hinweis auf BT-Drs. 16/2496 S. 12 zu Nr. 8 und Abs. 1). Mit dem beschleunigten Verfahren und den damit verbundenen Verfahrenserleichterungen, u.a. dem Verzicht auf die Durchführung einer Umweltprüfung (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB), wolle er einen Anreiz dafür setzen, dass die Gemeinden von einer Neuinanspruchnahme von Flächen durch Überplanung und Zersiedlung des Außenbereichs absähen und darauf verzichteten, den äußeren Umgriff vorhandener Siedlungsbereiche zu erweitern (BVerwG, a.a.O., Rn. 24). Dem Bebauungsplan der Innenentwicklung sei nach alledem die Inanspruchnahme von Außenbereichsgrundstücken versagt. Dies gelte jedenfalls im Grundsatz auch dann, wenn die Außenbereichsfläche so stark von der angrenzenden Bebauung geprägt sei, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstelle und damit für eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Betracht komme. Eine „Innenentwicklung nach außen“ ermögliche § 13a BauGB nicht (BVerwG, a.a.O., Rn. 25).
In einer zweiten Grundsatzentscheidung (BVerwG, Urteil vom 25. April 2023 – BVerwG 4 CN 5.21 –, juris Rn. 16 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage beantwortet, ob die Vorschrift erlaubt, eine Außenbereichsinsel im Innenbereich zu überplanen, und dabei eine weitergehende Systematisierung des Prüfungsmaßstabes vorgenommen. Der Gesetzgeber greife mit § 13a BauGB nicht auf bauplanungsrechtliche Kriterien zurück, sondern knüpfe an einen städtebaulichen Terminus an und mache die Abgrenzung von Innen- und Außenentwicklung an der Belegenheit des betreffenden Gebiets in der Ortslage und dem Siedlungsbereich fest, wobei die tatsächlichen Verhältnisse im Vordergrund stünden (BVerwG, Urteil vom 25. April 2023, a.a.O., Rn. 16). Der Siedlungsbereich werde grundsätzlich durch eine Bebauung gekennzeichnet, die nicht nur vereinzelt sei, sondern den Eindruck einer jedenfalls lockeren Zusammengehörigkeit erwecke; er werde zur Ortslage, wenn er ein gewisses Gewicht erreiche (BVerwG, Urteil vom 25. April 2023, a.a.O., Rn. 17). Gebiete, die nach den tatsächlichen Verhältnissen einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB bildeten, erfüllten diese Voraussetzungen ohne weiteres (ebd., mit Hinweis auf BT-Drs. 16/2496 S. 12), der Siedlungsbereich reiche jedoch über diesen Kern hinaus. Gehe es um den äußeren Umgriff der von der Bebauung geprägten Ortslage, kämen Erweiterungen bei der Fortwirkung aufgegebener baulicher Nutzungen in Betracht und sei eine Einbeziehung des näheren Umfeldes der vorhandenen Bebauung zu erwägen (ebd., mit Hinweis auf Krautzberger/Stüer, DVBl 2015, 73 <77>), die sich allerdings nicht an den Voraussetzungen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB orientieren dürfe. Jenseits der so bestimmten Linie liegende Flächen seien im Regelverfahren zu überplanen (ebd.). Diesseits der äußeren Grenze der Ortslage liegende, bebaute oder unbebaute Flächen seien hingegen, unabhängig von der Abgrenzung Innen- und Außenbereich, typischerweise Teil des Siedlungsbereichs (BVerwG, Urteil vom 25. April 2023, a.a.O., Rn. 18). Geboten sei indes eine wertende Betrachtung nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten, für die abhängig vom Einzelfall verschiedene Kriterien heranzuziehen seien (BVerwG, Urteil vom 25. April 2023, a.a.O., Rn. 19 f.). Maßgeblich sei dabei, ob infolge der Größe der Freifläche, absolut und relativ zum umgebenden Siedlungsbereich, der Eindruck der Zugehörigkeit zum Siedlungsbereich fehle bzw. unterbrochen werde (BVerwG, Urteil vom 25. April 2023, a.a.O., Rn. 20), ob die einbezogene Freifläche in einem besonderen funktionalen Zusammenhang zum sonstigen Plangebiet stehe (BVerwG, Urteil vom 25. April 2023, a.a.O., Rn. 20) und ob eine frühere und nachwirkende bauliche Nutzung eine besondere inhaltliche Nähe zum Siedlungsbereich indiziere (BVerwG, Urteil vom 25. April 2023, a.a.O., Rn. 21).
bb. Indem das Bundesverwaltungsgericht den Vorrang der tatsächlichen Verhältnisse betont, nimmt es eine europarechtlich gebotene Einengung des Begriffs „Siedlungsbereich“ vor.
Dieser bedarf es, weil das städtebauliche Verständnis dieses Begriffs nicht allein bestandsorientiert ist, sondern auch beabsichtigte Erweiterungen erfasst. Danach ist der Siedlungsbereich ein aus einem oder mehreren Gemeindeteilen bestehender Bereich, in dem sich die Siedlungstätigkeit über die Eigenentwicklung der Gemeinde hinaus oder zur örtlichen Konzentration der Eigenentwicklung vorrangig vollziehen soll (http://www.umweltdatenbank.de/cms/lexikon/45-lexikon-s/2563-siedlungsbereich.html, Abruf 6.9.2023). Dementsprechend können Regionalpläne Vorranggebiete i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG bestimmen, in denen eine Siedlungstätigkeit „vorgesehen“ ist, die Vorrang vor anderen Nutzungen haben soll, ebenso können Flächennutzungspläne bestimmte Arten der Bodennutzung (Bauflächen und Baugebiete i.S.d. § 1 Abs. 1 und 2 BauNVO) festlegen, die sich aus der „beabsichtigten“ städtebaulichen Entwicklung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde ergeben (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Eine so manifestierte bloße Entwicklungsabsicht der Gemeinde ist indes für sich genommen kein taugliches Kriterium, um den Anwendungsbereich des § 13a BauGB zu bestimmen und die Bereiche der Innen- und Außenentwicklung voneinander abzugrenzen. Um dem Anliegen der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB und den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung (SUP-RL) – Rechnung zu tragen, bedarf es vielmehr einer restriktiven Anwendung von § 13a BauGB, die sicherstellt, dass Pläne i.S.d. Art. 3 Abs. 3 SUP-RL nur dann vom Regelerfordernis einer Umweltprüfung ausgenommen sind, wenn ihre Verwirklichung auch tatsächlich keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen erwarten lässt (vgl. Gierke/ Scharmer in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2023, § 13a Rn. 14-18). Nach Art. 3 Abs. 5 SUP-RL obliegt es den Mitgliedsstaaten, die von der Vereinfachung erfassten Pläne durch (konkrete) Einzelfallprüfung ihrer Auswirkungen, (abstrakte) Festlegung ihrer Art oder Kombination beider Ansätze zu bestimmen. Die Grenzen dieser Befugnis der Mitgliedstaaten hat das Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des erkennenden Senats, wie folgt beschrieben (Urteil vom 18. Juli 2023 - BVerwG 4 CN 3.22 –, juris Rn. 12): Sicherzustellen ist, dass sämtliche Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden (a.a.O. unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 22. September 2011 - C-295/10 - Rn. 46, 53, vom 10. September 2015 - C-473/14 - Rn. 47 und vom 21. Dezember 2016 - C-444/15 - Rn. 53). Wenn durch die in Art. 3 Abs. 5 SUP-RL genannten Mechanismen gewährleistet sein soll, dass kein Plan, der voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, der Umweltprüfung entzogen wird (a.a.O. unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 22. September 2011 - C-295/10 - Rn. 53), sind für die Artfestlegung strenge Maßstäbe zu beachten, die nur gewahrt sind, wenn angesichts der nach Maßgabe der einschlägigen Kriterien nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 SUP-RL i. V. m. Anhang II der Richtlinie für die Art des Plans geltenden qualitativen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass erhebliche Umweltauswirkungen „a priori", d. h. von vornherein, nicht eintreten werden (a.a.O. unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - C-463/11 - Rn. 39). Bei der Artfestlegung muss daher gewährleistet sein, dass für jeden möglichen Einzelfall erhebliche Umweltauswirkungen durch den Plan ausgeschlossen sind. Eine Artfestlegung, mit der das Ziel des Art. 3 Abs. 1 SUP-RL lediglich im Wege einer typisierenden bzw. pauschalierenden Betrachtungsweise, d. h. im Allgemeinen und regelhaft, aber zugleich verbunden mit der Hinnahme von Ausnahmen, erreicht wird, ist hingegen unzulänglich.
Der Begriff der Innenentwicklung ist mithin so restriktiv auszulegen, dass er nur solche Fälle erfasst, in denen zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen von vornherein nicht zu erwarten sind. Aus tatsächlichen Gründen kann dies der Fall sein, wenn (1) der Planbereich schon aktuell bebaut ist, wenn (2) eine frühere Bebauung des Planbereichs noch immer nachwirkt oder wenn (3) die Bebauung seiner Nachbarschaft nach ihrer Größe, ihrer Lage oder eines funktionalen Zusammenhangs auf den Planbereich ausstrahlt, wie dies bei Randbereichsarrondierungen oder Außenbereichsinseln möglich ist (vgl. Gierke/ Scharmer in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2023, § 13a Rn. 19). Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen und muss der jeweils in den Blick zu nehmende Gesamtbereich zudem das Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils haben. Über die vorgenannten Konstellationen hinaus sind zudem aus rechtlichen Gründen keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten, wenn (4) für das Plangebiet schon gegenwärtig eine gesicherte Bebauungsmöglichkeit besteht, wie sie (a) die schon bisherige Existenz eines Bebauungsplanes (§ 31 BauGB) oder (b) die Lage innerhalb des Zusammenhangs bebauter Ortsteile (§ 34 Abs. 1 BauGB) vermittelt, deren Ablösung daher ebenfalls im Verfahren nach § 13a BauGB erfolgen kann.
Anders liegt der Fall jedoch, wenn das Plangebiet im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB gelegen ist und lediglich ein Flächennutzungsplan existiert, dem zufolge das Gebiet künftig in einer bestimmten Weise beplant werden soll, denn eine solche Absicht vermag noch keine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Außenbereichsvorhabens zu begründen bzw. die ihm entgegenstehenden Belange auszuräumen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 – BVerwG 4 B 22.21 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Würde man einen solchen Flächennutzungsplanausweis per se genügen lassen, so könnten im Verfahren nach § 13a BauGB und damit ohne Umweltprüfung erstmalig Bebauungsmöglichkeiten im Außenbereich geschaffen werden, ohne dass eine rechtliche Vorbelastung des Plangebietes besteht, und ohne dass eine tatsächliche Vorbelastung des Plangebiets geprüft worden ist, auf die sich die Annahme stützen ließe, dass die Planung keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen haben wird. Eine solche Auslegung, die Außenbereichsflächen unabhängig von ihrer Vorbelastung und der Bandbreite ihrer ökologischen Wertigkeit einbezieht, widerspräche den Vorgaben der SUP-Richtline (so zu § 13b BauGB: BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2023 – BVerwG 4 CN 3.22 –, juris Rn. 14).
cc. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist die Antragsgegnerin zu Unrecht davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan eine Innenentwicklung im Sinne von § 13a BauGB zum Gegenstand hat. Denn weder stellt das Plangebiet für sich genommen einen Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB dar (1) noch erweist es sich als Randbereichsarrondierung eines anderen Siedlungsbereichs (2) oder wird als Außenbereichsinsel von einem solchen Siedlungsbereich umschlossen (3). Ebenso wenig vermögen die von der Antragsgegnerin weiter angeführten Umstände eine Innenentwicklung im Sinne von § 13a BauGB zu begründen (4).
(1) Das Plangebiet stellt selbst keinen Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB dar, es hat vielmehr Splittersiedlungscharakter (so ausdrücklich S. 10 der Planbegründung) und ist deshalb (entgegen S. 3 der Planbegründung) nicht dem Innenbereich, sondern dem Außenbereich zuzuordnen. „Ortsteil" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, und ein „Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (std. Rspr. BVerwG, zuletzt Urteil vom 30. Juni 2015 – BVerwG 4 C 5.14 -, juris Rn. 11) . Schon an der Ortsteileigenschaft fehlt es hier, weil das Plangebiet keine organische Siedlungsstruktur aufweist. Eine solche mag zwar ursprünglich im östlichen Teil des Plangebiets existiert haben, solange dieses ausschließlich zur Wochenenderholung genutzt wurde. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hatte er diesen Charakter jedoch bereits verloren, da inzwischen – wie auch die Planbegründung erkennt (S. 3) – eine Bebauung sowohl mit Wochenendhäusern als auch mit Wohnhäusern vorhanden ist. Einer solchen Durchmischung miteinander grundsätzlich unverträglicher Nutzungsformen lassen sich keine Maßgaben oder Hinweise für eine Fortentwicklung der Bebauung im Sinne einer weiteren städtebaulichen Entwicklung mehr entnehmen, die noch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sein könnte (dazu ausführlich Urteil des Senats vom 4. Juli 2022 – OVG 10 B 1/21 –, juris Rn. 57, 69).
(2) Das Plangebiet ist auch nicht als Randbereichsarrondierung eines angrenzenden Siedlungsbereichs mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB anzusehen. Da es nach Westen, Norden und Osten von erheblichen Freiflächen umgeben ist, innerhalb derer sich nur vereinzelt bauliche Anlagen befinden, käme insoweit allein eine Arrondierung nach Süden in Richtung des Plangebiets „I ... in Betracht; die für eine solche Arrondierung erforderliche Voraussetzung, dass der Eindruck einer jedenfalls lockeren Zusammengehörigkeit zur angrenzenden Bebauung vermittelt wird, ist jedoch nur für einen geringen Teil des Plangebietes erfüllt:
Lediglich die Bebauung des Flurstücks 36/7 auf der Südwestseite des verfahrensgegenständlichen Plangebiets, welche unmittelbar an die Nordseite des Plangebiets „I ... angrenzt, stellt sich aufgrund ihrer geringen Entfernung zur nächstgelegenen Bebauung auf dem Flurstück 46/1 (rund 20 Meter) und des Fehlens trennender Elemente als Fortsetzung des Siedlungsbereichs dar. Mit dem vorgenannten Flurstück endet die Arrondierung des Siedlungsbereichs in nördlicher Richtung, weil die nachfolgenden straßenseitigen Flächen von jeher unbebaut sind. Dass diese im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ausgewiesen sind, führt aus den vorgenannten Gründen entgegen der Annahme der Antragsgegnerin nicht zu einer Ausdehnung des Siedlungsbereiches. Ebenso wenig ist bei funktionaler Betrachtung ein besonderer Zusammenhang zwischen diesen Flächen und dem angrenzenden Siedlungsbereich gegeben, aus dem sich eine Zusammengehörigkeit ableiten ließe. Selbst wenn mit der Antragsgegnerin davon auszugehen wäre, dass sowohl das Plangebiet in seiner bisherigen Form als auch der angrenzende Siedlungsbereich einen Waldsiedlungscharakter aufweisen, lässt dies nicht auf einen besonderen funktionalen Zusammenhang zwischen ihnen schließen, denn es ist nicht ersichtlich, dass sich diese Eigenschaft gerade aus der Nachbarschaft beider Gebiete ableiten oder sich im Plangebiet eine dem angrenzenden Siedlungsbereich dienende Infrastruktur befinden würde.
Auch in nordöstlicher Richtung findet keine Arrondierung des Siedlungsbereichs statt. Die nächstgelegene Bebauung mit einem Wohnhaus auf dem Flurstück 36/8 erweckt keinen Eindruck lockeren Zusammengehörigkeit mehr, weil der Abstand von etwa 50 Metern erheblich ist und der dazwischenliegende Baumbewuchs, unabhängig von seiner forstrechtlichen Einordnung als Waldfläche, eine Trennungswirkung erzeugt. Ebenso führt der Flächennutzungsplanausweis des fraglichen Bereichs als Wochenendhausgebiet aus den vorgenannten Gründen nicht zu einer Arrondierung des Siedlungsbereichs. Nichts anderes ergibt sich bei historischer Betrachtung, weil die zwischen beiden Gebäuden liegende Fläche nicht nachträglich brachgefallen ist, sondern zu keinem Zeitpunkt bebaut war. Zur funktionalen Betrachtung gilt das vorstehend Gesagte.
Erst recht erstreckt sich die Arrondierung des Siedlungsbereichs nicht mehr auf die mehr als 100 Meter entfernte Bebauung der weiter östlich gelegenen, von den Flurstücken 297, 36/6, 43 und 42/4 begrenzten Teile des Plangebiets. Auch diese weisen bei optischer, historischer und funktionaler Betrachtung keine Anhaltspunkte für eine auch nur lockere Zugehörigkeit zum Siedlungsbereich des Bebauungsplangebiets I ... auf, insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Gleiches gilt in Bezug auf die historische und funktionale Betrachtung sowie den FNP-Ausweis.
(3) Das Plangebiet stellt schließlich auch keine von einem Siedlungsbereich „umschlossene“ Außenbereichsinsel dar. Vielmehr grenzt es weit überwiegend an andere Außenbereichsflächen und nur zu einem geringen Teil seines Umfangs – auf weniger als 200 Metern von insgesamt rund 1.200 Metern – an den Siedlungsbereich um das Plangebiet I ... an. Dass das Plangebiet dergestalt an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil „anschließt“, begründet nach dem vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Regelungskonzept keine Innenentwicklung i.S.d. § 13a BauGB, denn andernfalls wäre § 13b BauGB, der die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren gesondert regelt und dabei an die Voraussetzung des Anschließens an einen bebauten Ortsteil knüpft – schon unabhängig seiner Europarechtswidrigkeit – eine Regelung ohne Anwendungsbereich.
(4) Die von der Antragsgegnerin in der Planbegründung und im gerichtlichen Verfahren darüber hinaus angeführten Umstände vermögen ebenfalls keine Innenentwicklung i.S.d. § 13a BauGB zu begründen.
Für eine Innenentwicklung genügt es nicht, darauf zu verweisen, dass sich in dem ehemalige Wochenendhausgebiet vor und nach 1990 eine Gemengelage von kleingärtnerischer Nutzung und teilweise legalem Dauerwohnen entwickelt habe und die Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen nach 1990 und die Genehmigungs- und Duldungspraxis des Landkreises einen Flickenteppich geschaffen und zu zahlreichen Streitverfahren geführt habe. Dies und der wiederholt betonte Umstand, dass es ein berechtigtes Anliegen der Gemeinde sei, wild gewachsene Siedlungsansätze städtebaulich zu ordnen, belegen allein, dass vorliegend ein Planungsbedürfnis i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gegeben ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die erforderliche Planung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung erfolgen darf, weil keine zusätzlichen erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, oder ob dies nicht ausgeschlossen werden kann und deshalb ein Regelverfahren durchgeführt werden muss. Auch kommt es nicht darauf an, ob die anderweitigen Baugebiete der Gemeinde zwischenzeitlich erschöpft sind, die Nachfrage das Angebot entwickelter verfügbare Flächen übersteigt und deshalb mit der zeitnahen Herausbildung einer „Vollsiedlung“ zu rechnen ist, denn auch daraus folgt keine Gewähr, dass keine zusätzlichen erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Die weiter geltend gemachten Umstände, dass das Plangebiet bereits gegenwärtig eine bauliche Vorbelastung aufweise, Waldsiedlungscharakter habe und die Prägung der vorhandenen bebauten Flächen zum allgemeinen Wohngebiet tendiere, genügen ebenfalls nicht, um von einer Innenbereichsentwicklung auszugehen, da es aus den vorgenannten Gründen an einer organischen Siedlungsstruktur fehlt, die das Plangebiet für sich genommen als Ortsteil qualifizieren könnte.
Unerheblich ist schließlich, dass der streitgegenständliche Plan den Waldsiedlungscharakter des benachbarten Siedlungsbereichs aufnehmen und deshalb nur eine geringe Verdichtung sowie Umnutzung vorsehen soll. Denn im Rahmen von § 13a BauGB, der dem Richtlinienmodell der Artfestlegung statt der Einzelfallprüfung folgt, kommt es nicht auf den konkreten Planinhalt an. Relevant ist vielmehr, dass ausgehend vom vorhandenen Charakter des Plangebiets bei Wahrung der abstrakten Vorgaben des § 13a BauGB ausgeschlossen werden kann, dass seine Überplanung zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen hat. Dies ist indes aus den vorgenannten Gründen nicht der Fall.
b. Anders als von der Antragsgegnerin in der Planbegründung angenommen, durfte der Bebauungsplan schließlich auch nicht alternativ im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt werden, da die betreffende Norm jedenfalls infolge ihrer Unionsrechtswidrigkeit nicht anwendbar ist. Der erkennende Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 18. Juli 2023 - BVerwG 4 CN 3.22 –, juris Rn. 13 ff., denen er folgt:
„Der Gesetzgeber hat sich - abgesehen von der auf das Habitatrecht bezogenen Einzelfallprüfung nach § 13b Satz 1 i. V. m. § 13a Abs. 1 Satz 5 Alt. 1 BauGB - dafür entschieden, gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SUP-Richtlinie bestimmte Arten von Plänen festzulegen. Diese sind - neben dem zeitlichen Anwendungsbereich der Vorschrift, der für die Beurteilung von Umweltauswirkungen von vornherein unbeachtlich ist - durch eine quantitative (Grundflächenbegrenzung) und zwei qualitative (Beschränkung auf Wohnnutzung sowie Anschluss der überplanten, im Außenbereich gelegenen Fläche an im Zusammenhang bebaute Ortsteile) Voraussetzungen gekennzeichnet. Das ist jedoch unzureichend. Denn bei den so umschriebenen Plänen können erhebliche Umweltauswirkungen nicht in jedem Fall - und im Übrigen, soweit ersichtlich, auch nicht in der Regel - ausgeschlossen werden. Der von § 13b BauGB ermöglichte Zugriff auf Außenbereichsflächen schließt auch bei einer flächenmäßig begrenzten Wohnbebauung in der Nachbarschaft zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nicht aus, dass mittels des beschleunigten Verfahrens Bebauungspläne erlassen werden können, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben werden. Das gilt schon wegen der ganz unterschiedlichen bisherigen Nutzung der potenziell betroffenen Flächen und der Bandbreite ihrer ökologischen Wertigkeit (vgl. Anhang II der SUP-Richtlinie Nr. 1 Spiegelstrich 1, 3 und 4). So können etwa Wiesenflächen in ihren unterschiedlichen Erscheinungsformen (z. B. Feuchtwiese, Magerwiese) Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten bieten und somit zur Artenvielfalt beitragen. Davon ist auch bei Streuobstwiesen und bei bewaldeten Flächen auszugehen, selbst wenn diese keinem besonderen naturschutzrechtlichen Schutzregime (vgl. § 20 Abs. 2 BNatSchG) unterliegen. Der Umstand, dass sich die überplanbaren Außenbereichsflächen an einen bebauten Ortsteil anschließen müssen, führt auf kein anderes Ergebnis. Das folgt schon daraus, dass die bereits vorhandene Bebauung nichts über die umweltrelevanten Eigenschaften der sich anschließenden Außenbereichsflächen aussagt. Auf eine vermeintliche Prägung durch die benachbarte Bebauung und einen damit einhergehenden Verlust der Schutzwürdigkeit kann nicht abgestellt werden. Zudem können gerade besonders schützenswerte Flächen im Außenbereich die Grenze für eine Siedlungstätigkeit markieren.
Anders als im Rahmen der von § 13a BauGB privilegierten Innenentwicklung (vgl. EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - C-463/11 - Rn. 39), lässt sich für eine − wie von § 13b BauGB ermöglichte − Außenentwicklung daher gerade keine Art von Plänen und Programmen definieren, die a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Das gilt selbst dann, wenn es sich nur um eine "kleine Fläche" i. S. v. Art. 3 Abs. 3 SUP-Richtlinie handelt.“
c. Hat die Antragsgegnerin sich nach alledem zu Unrecht für die Durchführung des beschleunigte Verfahrens entschieden, so leidet der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan an folgenden formellen Fehlern:
aa. Zum einen hat die Antragsgegnerin die Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB) wenn auch ausführlich, so doch lediglich in informeller Form in ihre Abwägung eingestellt und nicht die gebotene formalisierte Umweltprüfung nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 BauGB vorgenommen, auf die Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB verzichtet und einen solchen deshalb auch nicht gemäß § 9 Abs. 8 BauGB der Planbegründung beigefügt.
bb. Ebenso war die Auslegungsbekanntmachung vom 23. Januar 2015 fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) nicht Rechnung getragen hat, demzufolge die Auslegung Angaben dazu enthalten muss, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, und diese ausgelegt und zur Begründung genommen werden müssen. Da die Bekanntmachung entsprechende Angaben nicht enthielt, erfüllte sie die ihr zukommende Anstoßfunktion nicht.
2. Diese formellen Fehler sind auch beachtlich.
a. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften u.a. beachtlich, wenn die Vorschriften über die Begründung der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach § 2a, § 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 8 BauGB verletzt worden sind. Das ist hier wegen des fehlenden Umweltberichts als Teil der Begründung des Bebauungsplans (§ 2a Satz 3, § 9 Abs. 8 BauGB) der Fall.
b. Unbeachtlichkeitsvorschriften greifen nicht ein. Die Regelung im letzten Teilsatz des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB, dass ein nur in unwesentlichen Punkten unvollständiger Umweltbericht unschädlich sei, ist nicht einschlägig, weil ein solcher hier gänzlich fehlt. Die ehemalige Regelung des § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich ist, wenn sie darauf beruht, dass die Voraussetzung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 unzutreffend beurteilt worden ist, hat der Gesetzgeber aufgehoben, nachdem der Europäische Gerichtshof sie für unanwendbar erklärt hatte (EuGH, Urteil vom 18. April 2013 – C-463/11 –, juris Rn. 39 f., 44)
c. Diese Fehler sind auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Danach wird eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Die mit Schriftsatz vom 28. Mai 2019 gegenüber der Antragsgegnerin erhobenen Fehlerrügen der Antragstellerin und des Antragstellers des Parallelverfahrens OVG 10 A 14.19 sind dieser am 3. Juni 2019 und damit binnen eines Jahres seit der erstmaligen Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt vom 4. Juni 2018 zugegangen. Darin führen diese jeweils aus, dass der Bebauungsplan nicht im Wege des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB habe aufgestellt werden dürfen und hieraus weitere beachtliche Verstöße gegen § 2 Abs. 4 (d.h. fehlende Umweltprüfung), § 2a (d.h. fehlender Umweltbericht und fehlende Beifügung zum Entwurf), § 3 Abs. 2 (d.h. Auslegung ohne umweltbezogene Stellungnahmen) und § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB (d.h. Fehlen der Entwicklung aus dem FNP) folgten. Dass die fehlende Beifügung des Umweltberichts zur Planbegründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) nicht ausdrücklich erwähnt worden ist, ist unschädlich, da dieser Umstand zwingende Folge des Verstoßes gegen § 2a BauGB ist.
3. Die genannten beachtlichen formellen Fehler führen insgesamt zur Unwirksamkeit der Satzung. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führt nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. § 139 BGB) dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Rechtsetzungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – BVerwG 4 CN 4.14 –, juris Rn. 20). Gemessen an diesen Grundsätzen ist von der Gesamtunwirksamkeit auszugehen, da die genannten Fehler den Plan als Ganzes betreffen und keine rechtmäßigen übrigen Festsetzungen verbleiben, die Gegenstand eines beschränkten Planes sein könnten.
4. Es kann offenbleiben, ob die Satzung unter weiteren Fehlern leidet. Ist ein gestellter Normenkontrollantrag zulässig, so ist das Normenkontrollgericht bei der Prüfung der Gültigkeit einer angegriffenen Satzung bzw. Rechtsverordnung nicht auf die vom Antragsteller geltend gemachten Mängel beschränkt. Sind objektiv mehrere Rechtsfehler vorhanden, so ist das Normenkontrollgericht insbesondere nicht verpflichtet, jeden dieser Rechtsfehler zu ermitteln und darauf seine Entscheidung zu stützen. Das Normenkontrollverfahren dient nicht – wie etwa ein behördliches Anzeige- oder Genehmigungsverfahren gemäß §§ 216, 246 Abs. 1a BauGB – einer umfassenden Prüfung der Rechtslage unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 – BVerwG 4 BN 21.01 –, juris Rn. 12). Weder Antragsteller noch Antragsgegner können demgemäß das Normenkontrollgericht prozessual zwingen, bestimmte Fehler zu beurteilen und sie als durchgreifend oder umgekehrt als nicht gegeben anzusehen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 – BVerwG 4 BN 21.01 –, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2011 – BVerwG 4 BN 8.11 –, juris Rn. 6; vgl. dazu Senatsurteil vom 2. März 2021 – OVG 10 A 17.17 –, juris Rn. 134).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.