Gericht | OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 12.10.2023 | |
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Aktenzeichen | 9 UF 100/23 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2023:1012.9UF100.23.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 12. April 2023 - Az. 31 F 49/22 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Antragsteller zu je einem Drittel.
3. Der Beschwerdewert wird auf 47.751,99 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerderechtszug jetzt noch um Kindesunterhalt seit Dezember 2021.
Der Antragsgegner, dessen Ehe mit der Kindesmutter durch Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 17. März 2021 (Az. 31 F 50/19) geschieden worden ist, ist der Vater der Antragsteller, die im Haushalt ihrer Mutter betreut und versorgt werden.
Nach einer – am Zahlbetrag der höchsten Einkommensgruppe bemessenen - vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung vom 18. Juli 2022 haben die Antragsteller eingehend im September 2022 den Antragsgegner gerichtlich auf Zahlung laufenden monatlichen Unterhalts ab Oktober 2022 in Höhe von „jeweils 2.869 EUR“ sowie auf Zahlung rückständigen Kindesunterhalts (seit Dezember 2021) in Höhe von (insgesamt) 12.214 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit Fälligkeit sowie auf Zahlung von Sonderbedarf (Kosten einer Klassenfahrt aller drei Antragsteller) von (insgesamt) 1.104 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen in Anspruch genommen. Sie haben behauptet, der Antragsgegner habe trotz mehrfacher Aufforderung keine übersichtliche und vollständige Auskunft über sein Einkommen erteilt, und weiter vorgetragen, „anhand übersandter Unterlagen ergibt sich aber wohl ein durchschnittliches Monatseinkommen von 10.634 EUR“.
Der Antragsgegner hat im Dezember 2021 Kindesunterhalt von 1.098,50 EUR, in den Monaten Januar bis April 2022 monatlich 1.111,50 EUR, im Mai 2022 einen Betrag von 1.717,50 EUR und in den Monaten ab Juni 2022 jeweils 1.843,50 EUR gezahlt.
Der Antragsgegner hat eine Verpflichtung zur Zahlung laufenden Kindesunterhalts für jedes der Kinder von Januar bis einschließlich Juni 2023 in Höhe von monatlich 722 EUR (entspricht für diesen Zeitraum 144 % des Mindestunterhalts abzgl. des anzurechnenden Kindergeldes) und ab dem 1. Juli 2023 in Höhe von monatlich 463 EUR (entspricht zu diesem Zeitpunkt 100 % des Mindestunterhalts abzgl. des anzurechnenden Kindergeldes) für jedes der Kinder anerkannt und im Übrigen Antragsabweisung beantragt.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner daraufhin im Wege eines Teilanerkenntnis-Beschlusses vom 13. Januar 2023 zur Zahlung von 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzgl. des anzurechnenden Kindergeldes für jeden der Antragsteller in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2023 sowie zur Zahlung monatlichen laufenden Kindesunterhalts ab Juli 2023 für jeden der Antragsteller in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzgl. des anzurechnenden Kindergeldes verpflichtet.
Der Antragsgegner hat die weitergehenden Anträge wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit und fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses schon für unzulässig erachtet. Die Zahlungsanträge seien auch unbegründet; es fehle an einer schlüssigen Darlegung des zugrunde zu legenden unterhaltsrechtlichen Einkommens des Antragsgegners. Den pauschal behaupteten Betrag von monatlich 10.634 EUR hat er bestritten und im Übrigen auf die - unstreitig gebliebene - arbeitgeberseitige Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2023 hingewiesen. Er hat ferner unter verschiedensten Aspekten eine erhebliche Bereinigung seines Erwerbseinkommens für sich in Anspruch genommen, außerdem die bedarfsdeckende Anrechnung der Kinderbonuszahlungen von jeweils 100 EUR für jedes Kind im Juli 2022 sowie die Herabstufung um eine Einkommensgruppe wegen dreier Unterhaltsverpflichtungen reklamiert. Kosten einer Klassenfahrt der Kinder stellten keinen Sonderbedarf dar.
Mit Beschluss vom 12. April 2023 hat das Amtsgericht die weitergehenden Zahlungsanträge der Antragsteller abgewiesen. Für die Durchsetzung rückständigen Kindesunterhalts vor Juli 2022 fehle es an Vortrag zu den dazu erforderlichen Voraussetzungen. Es fehle im Übrigen an einer substantiierten Darlegung des unterhaltsrechtlichen Einkommens des Antragsgegners. Grundsätzlich vorhersehbare Kosten einer Klassenfahrt stellten auch keinen Sonderbedarf dar. Ferner seien die Ansprüche für jedes der Kinder gesondert zu beantragen, weil diese nicht Gesamtgläubiger seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde, mit der sie (zunächst ohne Rücksicht auf den ergangenen Teilanerkenntnisbeschluss) weiterhin die Zahlung laufenden monatlichen Kindesunterhalts ab Oktober 2022 in Höhe von 956,50 EUR für jeden der Antragsteller, eines fälligen Kindesunterhalts in Höhe von 4.071,33 EUR für jeden der Antragsteller und weiterhin Sonderbedarf von 490 EUR für die Antragstellerin zu 1. und von jeweils 307 EUR für die Antragsteller zu 2. und 3. geltend gemacht haben. Sie beziehen sich auf das in der Antragsschrift mitgeteilte durchschnittliche Nettoeinkommen des Antragsgegners, das sich aus den der Antragsschrift beigefügten Gehaltsabrechnungen des Antragsgegners für den Zeitraum März bis Dezember 2021 ergebe und sich aus der Addition der dort als „gesetzliches Netto“ bezeichneten Beträge und dem daraus gebildeten Durchschnitt errechne. Sie behaupten, ferner, der Antragsgegner erziele weitere Einkünfte aus seiner Firma „S... P... GmbH“ sowie aus Beratertätigkeit bei der Fa. M...Partner Communications und aus einer Tätigkeit als Coach/Trainer bei der Fa. S..., die er bislang „unterschlagen“ habe. Kosten der Klassenfahrt seien nach gängiger Rechtsprechung Sonderbedarf.
Der Antragsgegner hält die Beschwerde teilweise schon für unzulässig und verteidigt die angefochtene Entscheidung im Übrigen mit näherer Darlegung.
Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2023 haben die Antragsteller nach § 235 FamFG beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen und diese Auskunft zu belegen und eidesstattlich zu versichern.
Der Antragsgegner hat
Zurückweisung dieses Antrages beantragt.
Es sei schon nicht vorgetragen und belegt, dass der Antragsgegner ein Auskunftsverlangen unbeantwortet gelassen habe. Tatsächlich habe er über seine Einkünfte für das Kalenderjahr 2021 Auskunft erteilt und entsprechende Belege hierzu übermittelt. Er trägt im Übrigen mit Schriftsatz vom 12. August 2023 unter Herreichung zahlreicher weiterer Unterlagen zu seinen Einkünften (insbesondere auch aus der genannten GmbH) seit 2019 ergänzend vor. Auf dieses Vorbingen haben die Antragsteller inhaltlich nicht reagiert.
Der Senat hat die Beteiligten, namentlich die Antragsteller, mit näheren Ausführungen zur Sach- und Rechtslage unter dem 18. September 2023 darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel aus verschiedenen Gründen insgesamt keinen Erfolg haben kann, und eine Entscheidung ohne erneute mündliche Verhandlung nach §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG angekündigt.
Die Antragsteller haben daraufhin ihre Anträge dahin neu gefasst, dass der Antragsteller verpflichtet wird,
1. an jeden der Antragsteller ab 1. Oktober 2022 zusätzlich zu den im Teilanerkenntnisbeschluss vom 13. Januar 2023 titulierten Beträgen jeweils im Voraus einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 493,50 EUR sowie ferner
2. an die Antragsteller jeweils fälligen Unterhalt in Höhe von 4.071,33 EUR, jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Den Zahlungsantrag wegen Sonderbedarfs haben die Antragsteller zurückgenommen. Sie halten an ihrer Auffassung fest, dass der Senat nach § 235 FamFG verpflichtet sei, die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners aufzuklären.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller ist - jedenfalls mit dem zuletzt formulierten Antragsziel - gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1 FamFG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und (jedenfalls weitestgehend) begründet worden (§§ 63 Abs. 1, 64, 117 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO). In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel der Antragsteller jedoch insgesamt ohne Erfolg.
Die Barunterhaltpflicht des Antragsgegners für die Antragsteller aus §§ 1601 ff. BGB steht außer Frage, streitig ist allein noch, ob dieser über den Teilanerkenntnis-Beschluss vom 13. Januar 2023 hinaus zur Zahlung „fälligen“ Unterhalts in Höhe von jeweils 4.071,33 EUR für jeden der Antragsteller (aus der Zeit vor Januar 2023) bzw. eines höheren als des titulierten Kindesunterhalts seit Januar 2023 und fortlaufend verpflichtet ist.
1.
Hinsichtlich des mit dem Antrag zu 2. verfolgten „fälligen“ Unterhalts in Höhe von jeweils 4.071 EUR für jeden der Antragsteller fehlt es - worauf der Senat unter dem 18. September 2023 ausdrücklich hingewiesen hat - bereits an der hinreichenden Bestimmtheit, sodass dieser bereits unzulässig ist. Es ist nämlich zu keiner Zeit konkretisiert worden, für welchen konkreten Zeitraum dieser „fällige“ (gemeint ist wohl rückständiger) Unterhalt (aus der Zeit vor Einleitung des zugrunde liegenden Verfahrens) beansprucht wird.
Selbst wenn man zugunsten der Antragsteller unter Rückgriff auf die Ausführungen auf Seite 2 der Antragsbegründung vom 19. September 2022 davon ausgehen wollte, dass es sich um den rückständigen Kindesunterhalt aus der Zeit von Dezember 2021 bis einschließlich September 2022 handeln sollte, ist der daraus abgeleitete Zahlbetrag für jeden der Antragsteller nicht schlüssig dargelegt.
In der Antragsschrift wird mit Recht festgestellt, dass im Dezember 2021 nur die Antragstellerin zu 1. in der dritten Altersstufe war, während die Antragsteller zu 2. und 3. erst im März 2022 das 12. Lebensjahr vollendet haben und ihnen deshalb (richtig) erst seit März 2022 (nicht erst seit April 2022, § 1613 Abs. 1 Satz 2 BGB) ein Unterhaltsanspruch in derselben Höhe wie der Antragstellerin zu 1. zusteht. Dies vorausgesetzt kann der Zahlungsrückstand aus der Zeit seit Dezember 2021 aber nicht für alle drei Antragsteller in derselben Höhe bestanden haben. Jedenfalls fehlt dazu jeder tragfähige Sachvortrag.
Jenseits dessen hat bereits das Amtsgericht mit Recht festgestellt, dass „nach dem Vortrag der Antragsteller die Voraussetzungen, unter denen Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden könnte, frühestens ab Juli 2022 dargetan sind“. Eine Auseinandersetzung damit lässt die Beschwerdebegründung vermissen; auch auf den (erneuten) Hinweis des Senats vom 18. September 2023 ist das tatsächliche Vorbringen der Antragsteller nicht ergänzt worden.
Die Antragsteller haben zu den Hintergründen der gerichtlichen Inanspruchnahme des Antragsgegners im September 2022 einzig auf das unstreitige Zahlungsverlangen vom 18. Juli 2022 Bezug genommen. Damit können die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB für die Durchsetzung des bei Antragstellung rückständigen Unterhalts für die Zeit ab Juli 2022 festgestellt werden. Aufgrund welcher konkreten tatsächlichen Umstände (Auskunftsverlangen oder sonstiger Verzug) rückständiger Unterhalt schon für die Monate Dezember 2021 bis einschließlich Juni 2022 sollte verlangt werde können, haben die darlegungs- und beweispflichtigen Antragsteller indes zu keiner Zeit ausgeführt.
2.
Für die Zeit seit Juli 2022 können die Voraussetzungen eines höheren als des gezahlten bzw. des mit dem Teilanerkenntnis-Beschluss vom 13. Januar 2023 titulierten Unterhalts für die Antragsteller nicht festgestellt werden, weil die auch hierfür darlegungs- und beweispflichtigen Antragsteller zu keiner Zeit substantiiert zu den Einkommensverhältnissen des Antragsgegners und ihren daraus abgeleiteten Bedarf vorgetragen, sondern sich seit jeher und anhaltend bis heute auf die pauschale Behauptung, dieser verfüge „wohl“ über ein durchschnittliches Monatseinkommen von 10.634 EUR, beschränkt und - nicht minder pauschal - eine unzureichende Beauskunftung seiner Einkommensverhältnisse durch den Antragsgegner gerügt haben.
Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung hierzu mit Recht festgestellt, dass der geltend gemachte Bedarf nach der höchsten Einkommensgruppe damit nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt ist. Im Beschwerderechtszug haben die Antragsteller lediglich erläuternd ergänzt, der genannte Betrag sei das Ergebnis der Zusammenrechnung des in den - der Antragsschrift beigefügten - Gehaltsabrechnungen des Antragsgegners für den Zeitraum März bis Dezember 2021 ausgewiesenen gesetzlichen Nettos, aus dem sie den Durchschnitt gebildet hätten.
In den vom Beibringungsgrundsatz nach § 138 ZPO geprägten Familienstreitsachen, zu denen auch die Kindesunterhaltsverfahren gehören (§§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) und in denen nach § 113 Abs. 1 FamFG der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG gerade keine Anwendung findet, ist es indes schon grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst aus einem Unterlagenkonvolut zu ermitteln. Im Streitfall hat der Senat sich gleichwohl die Mühe gemacht, die der Antragsschrift beigefügten Gehaltsabrechnungen zu sichten, aus denen sich das nachstehend aufgelistete „gesetzliche Netto“ wie folgt ergibt:
Abrechnungsmonat | gesetzl. Netto |
März 2021 | -10.814,72 |
Februar 2021 (Rückrechnung in 03/21) | 5.564,57 |
Januar 2021 (Rückrechnung in 03/21) | 5.702,43 |
April 2021 | 5.577,32 |
Mai 2021 | 5.577,30 |
Juni 2021 | 5.564,67 |
Juni 2021 | -1.515,00 |
Juli 2021 | -5.486,00 |
März 2021 (Rückrechnung in 07/21) | -7.298,48 |
Januar 2021 (Rückrechnung in 07/21) | 64,76 |
Dezember 2020 (Rückrechnung in 07/21) | 2.776,55 |
Oktober 2020 (Rückrechnung in 07/21) | 2.823,45 |
September 2020 (Rückrechnung in 07/21) | 2.846,52 |
August 2020 (Rückrechnung in 07/21) | 2.870,36 |
Juli 2020 (Rückrechnung in 07/21) | 2.894,19 |
Juni 2020 (Rückrechnung in 07/21) | 2.917,27 |
Mai 2020 (Rückrechnung in 07/21) | 2.941,11 |
März 2020 (Rückrechnung in 07/21) | 2.988,01 |
Februar 2020 (Rückrechnung in 07/21) | 3.010,31 |
Januar 2020 (Rückrechnung in 07/21) | 2.687,95 |
August 2021 (kein gesetzl. Netto ausgewiesen) | |
Oktober 2021 | 21.884,48 |
September 2021 (Rückrechnung in 10/21) | 4.867,88 |
August 2021 (Rückrechnung in 10/21) | 4.867,88 |
Juli 2021 (Rückrechnung in 10/21) | 384,13 |
November 2021 | 4.903,22 |
Dezember 2021 | 4.903,19 |
Entgegen der in der Beschwerdebegründung angeführten Auffassung der Antragsteller erschließt sich dem verständigen Betrachter nicht ohne Weiteres, tatsächlich nicht einmal ansatzweise, wie sich aus diesem Zahlenwerk ein unterhaltsrechtlich zugrunde zu legendes monatsdurchschnittliches (Netto)Erwerbseinkommen des Antragsgegners von (wohl) 10.634 EUR errechnen lassen soll.
Die Behauptung eines derart hohen Einkommens hält im Übrigen bei einem regelmäßigen Bruttofestgehalt von - soweit ersichtlich - 8.750 EUR schon einer Plausibilitätsprüfung erkennbar nicht stand. Nur der Vollständigkeit halber ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das gesetzliche Netto jedenfalls um die in den Gehaltsabrechnungen nachstehend jeweils ausdrücklich ausgewiesenen Arbeitnehmerbeiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung zu bereinigen sind.
Der Senat verkennt nicht, dass die Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens des Antragsgegners aus den erstinstanzlich zur Akte gelangten Gehaltsabrechnungen mit einigen Herausforderungen verbunden ist, denen sich die Antragsteller als Anspruchsteller allerdings stellen müssen, wenn sie daraus einen Anspruch auf Kindesunterhalt nach der höchsten Einkommensstufe herleiten wollen. Der an den Antragsgegner adressierte Vorwurf der Verschleierung seiner Einkommenssituation ist nach Lage der Akten jedenfalls nicht gerechtfertigt. Der Antragsgegner hat - durchaus nachvollziehbar - zu den Hintergründen der umfänglichen Rückrechnungen auf seinen Erfolg in einem (ersten) Kündigungsschutzverfahren wegen früherer (als der zuletzt zum 30. Juni 2023 erfolgten erneuten arbeitgeberseitigen und wiederum angefochtenen) Kündigung verwiesen. Ein Bemühen um Aufklärung von Unklarheiten seitens der Antragsteller ist nicht ersichtlich; sie haben sich erkennbar mit den Abrechnungen schlicht überhaupt nicht befasst, wofür die offensichtlich ins Blaue hinein erhobene Behauptung eines durchschnittlichen Nettoerwerbseinkommens von mehr als 10.500 EUR monatlich beredtes Zeugnis ablegt (vgl. oben). Es kommt hinzu, dass der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 12. August 2023 weitergehende Auskünfte zu seinen Einkünften aus unselbständiger sowie selbständiger Tätigkeit seit 2019 und reichend bis Juni 2023 erteilt und dazu umfangreiche Belege übermittelt hat. Die Antragsteller haben sich auch damit zu keiner Zeit inhaltlich auseinandergesetzt, sondern sich darauf beschränkt, nach § 235 FamFG zu beantragen, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen und diese Auskunft zu belegen und eidesstattlich zu versichern.
Diesem (erneut auch gänzlich unbestimmten) Antrag ist der Senat nachzugehen nicht verpflichtet, weil die Voraussetzungen des § 235 Abs. 2 FamFG nicht festgestellt werden können.
Die Regelung des § 235 FamFG führt nämlich entgegen der offenbar von den Antragstellern vertretenen Auffassung nicht dazu, dass nach diesbezüglicher Antragstellung im Unterhaltsverfahren nunmehr das Amtsermittlungsprinzip gilt. Die Regelung zielt also nicht auf eine Abkehr der Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast in Familienstreitsachen hin zu der Einführung einer vollständigen Amtsermittlung (vgl. dazu KG, Beschluss vom 26. Juni 2019, Az. 13 UF 89/17 - zitiert nach juris, dort Rdnr. 31). Aus dem Gang des Gesetzgebungsverfahren lässt sich feststellen, dass es nicht der gesetzgeberische Zweck der Regelung war, dass der Unterhaltsberechtigte irgendeinen Unterhaltsanspruch gleich welche Höhe ohne Darlegung seines Unterhaltsbedarfs und seiner Bedürftigkeit geltend machen kann und es dem Familiengericht im Rahmen seiner gem. § 235 Abs. 1 und 2 BGB bestehenden Verpflichtung überlässt, diesen Anspruch mit „Leben“ auszufüllen. Vielmehr ermöglicht diese Regelung einen substantiiert dargelegten Unterhaltsanspruch der materiellen Richtigkeit zuzuführen, ohne dass es hierfür eines Stufenverfahrens bedarf (BT. Drs. 16/6308 S. 418), indem einzelne Lücken in der Einkommenssituation des Unterhaltsschuldners geschlossen oder eine aktuellere Entwicklung während des ggf. lange andauernden Verfahrens um des (noch) richtigen Ergebnisses willen durch entsprechende Auflagen zur Aktualisierung unterhaltsrechtlich relevanter Einkommens- und Bereinigungspositionen zu berücksichtigen (vgl. dazu auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2019, Az. 11 WF 327/19 - Rdnr. 9 bei juris; Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., 2023, § 235 Rdnr. 5; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 10 Rdnr. 65). Keinesfalls sollte mit der Möglichkeit der Auflagenerteilung nach § 235 FamFG das Gericht zum eigentlichen Anwalt des Antragstellers gemacht werden, der sich jedes eigenen Bemühens um die Beibringung der tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs zu entledigen sucht.
Im Streitfall haben die Antragsteller zu keiner Zeit substantiiert ein Einkommen des Antragsgegners dargelegt, das den seit jeher geltend gemachten Bedarf nach der höchsten Einkommensstufe rechtfertigen oder auch nur den gezahlten bzw. durch den Teilanerkenntnis-Beschluss vom 13. Januar 2013 (rechtskräftig) titulierten Betrag von zunächst 144 Prozent des Mindestunterhalts und zuletzt seit Juli 2023 noch von 100 Prozent des Mindestunterhalts abzgl. des anzurechnenden Kindergeldes übersteigen würde.
Sie haben - wie der Antragsgegner zu Recht geltend gemacht hat - ferner zu keiner Zeit (substantiiert) dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Antragsgegner seiner nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestehenden Auskunftspflicht (§ 1605 BGB) trotz einer entsprechend konkreten Aufforderung nicht nachgekommen ist. Auch hierzu fehlt es sowohl für den Zeitraum vor Antragseinreichung als auch für die Zeit seit Antragseinreichung an jedem konkreten Vorbringen, worin trotz der sogar noch im laufenden Verfahren weitergehend durch den Antragsgegner erteilten Auskünfte und hergereichten Belege weiterhin ergänzender Aufklärungsbedarf bestehen soll, dem der Senat durch entsprechende konkrete Auflagen Abhilfe schaffen könnte und ggf. müsste.
Bei dieser Sachlage ist für ein Vorgehen nach § 235 FamFG erkennbar kein Raum. Auch darauf hat der Senat unter dem 18. September 2023 hingewiesen.
Im Ergebnis all dessen kann ein über den Teilanerkenntnisbeschluss vom 13. Januar 2023 hinausgehender Unterhaltsanspruch der Antragsteller gegen den Antragsgegner nicht festgestellt werden. Eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung ist daher nicht veranlasst.
III.
Die Kostenentscheidung beruht für beide Instanzen auf §§ 243 FamFG, 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit 100 Abs. 1 ZPO. Die Antragsteller mögen zeitweise als Gesamtgläubiger Ansprüche gestellt haben; sie sind aber - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - keine Gesamtgläubiger und haben deshalb umgekehrt auch die Kosten nicht als Gesamtschuldner, sondern nach Maßgabe der jeweiligen Anteile ihrer Forderung am gesamten Streitgegenstand zu tragen, hier letztlich zu jeweils gleichen Anteilen. Der geringfügig höhere Anteil der Antragstellerin zu 1. wegen des leicht höheren Sonderbedarfs fällt dabei insgesamt nicht ins Gewicht.
Eine weitergehende Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, insbesondere eine Kostenbeteiligung des Antragsgegners ist nicht veranlasst. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsgegner vor Zustellung des Antrages der Antragsteller in Zahlungsrückstand gewesen wäre; Unterhaltszahlungen sind in erheblichem Umfang und deutlich jenseits des Mindestunterhalts (zuletzt seit Juli 2022 im Gesamtumfang von monatlich 1.843,50 EUR) geleistet worden. Es gab auch vorgerichtlich keine Aufforderung zur Titulierung der Unterhaltsansprüche der Antragsgegner (etwa im Wege der Errichtung entsprechender Jugendamtsurkunden). Bei dieser Sachlage erfüllt das auf die Antragszustellung am 3. Dezember 2022 unter dem 16. Dezember 2022 erklärte (Teil-)Anerkenntnis des Antragsgegners die Anforderungen des § 93 ZPO, so dass er auch mit Blick auf die erstinstanzlich titulierte Zahlungsverpflichtung nicht anteilig an den Verfahrenskosten zu beteiligen ist.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG (12 Monate x 956,50 EUR x 3 Antragsteller = 34.434 EUR zzgl. Rückstand von jeweils 4.071,33 EUR für jeden der Antragsteller = 12.213,99 EUR zzgl. Sonderbedarf von 2 x 307 EUR + 490 EUR = 1.104 EUR); die Neufassung der Anträge unter teilweise Beschwerderücknahme im Schriftsatz vom 4. Oktober 2023 bleibt kostenrechtlich ohne Auswirkung.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.