Gericht | OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 13.10.2023 | |
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Aktenzeichen | 9 UF 115/23 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2023:1013.9UF115.23.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 09.05.2023 (Az: 21 F 38/23) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Kindesvater wendet sich gegen den erstinstanzlich angeordneten Umgangsausschluss und begehrt (zumindest) die Anordnung begleiteter Umgangskontakte mit seiner nichtehelich geborenen Tochter (Name 01), geboren am …2017 (derzeit 6 Jahre).
Die Eltern trennten sich bereits vor der Geburt des Kindes. Das Kind lebt im Haushalt der Mutter, gemeinsam mit deren Partner, Herrn (Name 02), dem gemeinsamen Kind (Name 03) sowie dem – aus einer früheren Beziehung stammenden – Sohn der Mutter (Name 04). Umgänge des – zu dieser Zeit im Raum (Ort 01) lebenden - Vaters mit (Name 01) fanden unregelmäßig in unterschiedlicher Zeitspanne (zwischen zwei bis sechs Tagen) jeweils in Anwesenheit der Mutter statt.
Vor dem Amtsgericht haben die Kindeseltern seit ihrer Trennung mehrere Umgangsverfahren und Verfahren auf Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge geführt. Ihr Verhältnis ist hoch konfliktbehaftet und von gegenseitigen Vorwürfen und Vorhaltungen geprägt. Während die Kindesmutter dem Vater vorwirft, nichts unversucht zu lassen, um ihr und dem Kind zu schaden und Kontakt zur Schule oder Dritten aufzunehmen, um diese gegen sie zu mobilisieren, wendet der Kindesvater entwicklungsbedingte Probleme bei der Kindesmutter ein, die in ihrer Verweigerungshaltung verharre und ungerechtfertigte Vorwürfe und Anzeigen zu seinem Nachteil bei der Polizei erhebe bzw. stelle. Der Kindesvater hat wiederholt Kindeswohlgefährdungen im Haushalt der Kindesmutter gegenüber dem Jugendamt angezeigt und eine Herausnahme des Kindes aus dem mütterlichen Haushalt gefordert.
In dem vor dem Amtsgericht zu dem Aktenzeichen 21 F 389/19 geführten Umgangsverfahren schlossen die Kindeseltern am 15.12.2020 einen Vergleich, wonach Tagesumgänge des Vaters mit (Name 01) am Wochenende und an einem Tag unter der Woche vereinbart wurden.
In dem vorliegenden Hauptsacheverfahren, hat die Kindesmutter wegen eines aufgetretenen Verdachts sexuellen Missbrauchs durch den Vater an (Name 01) anlässlich des Umgangstermins am 16.01.2021 in Aufhebung des - im vorgenannten Umgangsverfahren - am 15.12.2020 geschlossenen Vergleichs - auf Ausschluss des Umgangs des Vaters mit (Name 01) angetragen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 05.07.2021 im Wege einer einstweiligen Anordnung begleitete Umgänge in den geraden Wochen donnerstags von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr angeordnet (Az.: 21 F 179/21), die – aus unterschiedlichen Gründen (Erkrankung des Kindes, Quarantäne wegen Coronaerkrankung (Name 04), Mutterschutz vom 16.11.2021 bis 22.02.2022, gescheiterte Versuche des Trägers zur Vereinbarung von Umgangsterminen) - nur bis Anfang November 2021 umgesetzt wurden.
Mit Beweisbeschluss vom 08.03.2021 hat das Amtsgericht die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zu der Frage der Aussagetüchtigkeit des Kindes in Bezug auf Übergriffe des Vaters beim Umgang am 16.01.2021 sowie zur Ausgestaltung des Umgangs bzw. zu einem Umgangsausschluss angeordnet und Frau Dipl.-Psych. (Name 05) mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt.
In ihrem Gutachten vom 16.12.2020 (zutreffend vom 16.12.2021) gelangte die Sachverständige zu der Feststellung, dass die Zuverlässigkeit der Aussage (Name 01)s sowohl zum Zeitpunkt des in Frage stehenden sexuellen Übergriffs als auch zum Zeitpunkt der aussagepsychologischen Exploration in altersgemäß erwartbarer Form starken Einschränkungen unterliege und durch ein anzunehmendes suggestives Potential während der Erstaussagesituation zusätzlich eingeschränkt werde. Eine Einordnung der Glaubhaftigkeit der getätigten Angaben könne danach nicht vorgenommen werden. Im Ergebnis der Interaktionsbeobachtungen und der Äußerungen des Kindes konstatierte die Sachverständige eine im Allgemeinen positiv geprägte Beziehung (Name 01)s zu ihrem Vater sowie einen Wunsch des Kindes – trotz ihres Erlebens des Spannungsfeldes zwischen ihren Eltern – nach Kontakten zum Vater. Angesichts des sich selbst verstärkenden chronischen Elternkonflikts mit einer zunehmenden Ablehnung des jeweils anderen Elternteils, empfahl die Sachverständige eine schrittweise Ausgestaltung der Umgangskontakte mit zunächst begleiteten Umgangskontakten (für die Dauer von jedenfalls drei Monaten) und unterstützender Kompensation aus dem Helfersystem. In der ergänzenden Stellungnahme vom 28.04.2022 wies die Sachverständige aufgrund des bestehenden Konfliktmusters der Eltern (des beiderseits bestehenden geringen Problemverständnisses, ihrer geringen Kooperations- und Reflexionsbereitschaft, die eine Verhaltensänderung aus eigener Kraft unwahrscheinlich mache) auf den erforderlichen und erheblichen Hilfeaufwand zur Umsetzung einer angemessenen und erfolgreichen Umgangsgestaltung sowie auf ein bestehendes hohes Risiko des Scheiterns der Umsetzung konfliktarmer Eltern-Kind-Kontakte hin.
Im Anhörungstermin vom 16.08.2022 verständigten sich die Eltern für die Dauer von zwei Monaten über stundenweise Umgänge (wöchentlich mittwochs von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr) mit Abholung des Kindes in der Kindertagesstätte.
Nach Scheitern der vereinbarten Übergaben des Kindes (Name 01) weigerte sich wiederholt mit dem Vater mitzugehen) bestellte das Amtsgericht mit einstweiliger Anordnung vom 11.10.2022 einen Umgangspfleger, der die Übergaben und die ersten drei Termine der stundenweise Umgangskontakte begleiten sollte (Az.: 21 F 274/22). In den Terminen (am 09.11.2022, 23.11.2022 und 07.12.2022) ließ sich (Name 01) zunehmend schwerer auf den Kontakt zum Kindesvater sowie dessen verschiedene Spielangebote ein und äußerte wiederholt den Wunsch nach Hause zu wollen. Nach Einschätzung des Umgangsbegleiters gab es daher keine Möglichkeit von Umgangskontakten des Vaters mit (Name 01) außerhalb des geschützten Raumes. Ein unbegleiteter Umgang scheiterte. Umgänge zwischen dem Vater und (Name 01) am 18.01.2023 und 01.02.2023 fanden aufgrund der Verweigerungshaltung des Kindes nicht statt.
Mit Blick auf die anhaltende ablehnende Haltung des Kindes teilte das Jugendamt mit Schreiben vom 23.02.2023 mit, dass eine Umgangsbegleitung nicht mehr angeboten werde und bekräftigte dies im Anhörungstermin vom 09.05.2023.
Nach Anhörung der (weiteren) Beteiligten sowie der Zeugenvernehmung des Umgangspflegers, Herrn (Name 06), hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 09.05.2023 den Umgang des Vaters mit dem Kind für die Dauer von drei Jahren ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
Gegen den am 25.05.2023 zugestellten Beschluss hat der Kindesvater mit einem am 31.05.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der er auch künftig einen zumindest begleiteten Umgang mit seiner Tochter zu erreichen sucht. Das Abwehrverhalten des Kindes sei allein auf die jahrelange starke Beeinflussung (Name 01)s durch die Mutter zurückzuführen, der auch seitens der im Helfersystem Beteiligten nicht begegnet worden sei.
Die Kindesmutter verteidigt den angefochtenen Beschluss mit näherer Darlegung. Die Wahrnehmung unbegleiteter Umgangskontakte unter Überwindung und Missachtung der eigenen Verweigerungshaltung des Kindes seien dem Kindeswohl abträglich. Auch die im Rahmen der begleiteten Umgänge gezeigte Abwehrhaltung des Kindes verdeutliche eine Belastung des Kindes. Im Alltag sei (Name 01) unbeschwert. Probleme habe sie nur, wenn sie mit dem Vater konfrontiert werde.
Der Verfahrensbeistand empfiehlt die Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung. Angesichts des konstant geäußerten Willens und der zunehmenden Verweigerungshaltung des Kindes sei auch die Durchsetzung begleiteter Umgänge nicht kindeswohldienlich. (Name 01) könne sich aufgrund ihres Alters nicht ausreichend gegenüber dem bindungsintoleranten Verhalten der Mutter abgrenzen und auf einen Umgang mit dem Vater einlassen. Mit der Wahrnehmung von Umgangskontakten wolle sich das Kind nicht gegen ihre Mutter stellen. Die Wahrnehmung und ablehnende Haltung (Name 01)s, die angesichts ihres Alters zu respektieren seien, würden eindeutig gegen – auch nur begleitete – Umgänge sprechen.
Das Jugendamt spricht sich angesichts des vehement anhaltenden Abwehrverhaltens des Kindes für eine Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung aus. Nur mit sehr viel Mühe sei es gelungen, Umgänge gegen den Willen des Kindes durchzusetzen. Letztlich sei die Umsetzung der Umgänge, insbesondere die Kontaktgestaltung über die Kita, aufgrund der heftigen Abwehrreaktionen des Kindes fehlgeschlagen. Eine Durchsetzung der Umgänge gegen den Willen des Kindes verlange (Name 01) enorme Anpassungsleistungen ab und lasse die Entstehung eines dauerhaften psychischen Schadens befürchten. Die von Anfang an hoch konflikthafte und von Ablehnung geprägte Elternebene habe (Name 01) von Anbeginn an und aufgrund des zunehmenden Alters nunmehr umso bewusster erlebt. Jeglicher persönlicher Kontakt des Kindes mit dem Vater sei daher als dem Kindeswohl abträglich anzusehen.
Der Senat hat am 28.09.2023 das Kind, die Eltern, den Verfahrensbeistand und das Jugendamt angehört.
II.
Die Beschwerde des Kindesvaters ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und in zulässiger Weise eingelegt (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG).
In der Sache hat sie keinen Erfolg. Die Voraussetzungen eines auf drei Jahre zu befristenden Umgangsausschlusses – wie durch das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung tenoriert - liegen auch weiterhin vor.
Nach § 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB kann das Familiengericht den Umgang eines Elternteils mit dem Kind ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Für längere Zeit oder auf Dauer darf der Umgang nur ausgeschlossen werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Ein Ausschluss des Umgangs kommt nur als äußerstes Mittel in Betracht, wenn ein milderes Mittel zur Abwehr der Gefährdung des Kindeswohls nicht in Betracht kommt, und ist regelmäßig zu befristen (erkennender Senat: Beschluss vom 21.04.2022, 9 UF 209/21, Rn. 29 m. w. N., zitiert nach juris). Eine derartige, den Eingriff in das unter dem Schutz des Grundgesetzes stehende Umgangsrecht des Elternteils mit seinem Kind rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls liegt erst vor, sobald die aufgrund von Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass bei unveränderter Weiterentwicklung der Verhältnisse bei dem Kind mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Schädigung seines geistigen oder körperlichen Wohls zu erwarten ist (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 112; BGH FamRZ 2019, 598).
Das Amtsgericht hat im Ergebnis eines nicht zu beanstandenden Verfahrens, nach sachverständiger Beratung und im Einklang mit den Empfehlungen des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes zu Recht festgestellt, dass bei Anordnung – auch nur begleiteter - Umgänge des Vaters mit seiner heute 6-jährigen Tochter das Wohl des Kindes erheblich gefährdet wäre und daher auszuschließen ist.
Die Voraussetzungen eines auf 3 Jahre zu befristenden Umgangsausschusses liegen weiterhin vor. (Name 01) lässt bereits seit längerer Zeit eine solche Verweigerungshaltung in Bezug auf die Wahrnehmung – zuletzt nur begleiteter – Umgänge mit ihrem Vater erkennen, dass sowohl nach derzeitigem Stand als auch vorausschauend ein Umgang ihr Kindeswohl in hohem Maße gefährden würde.
Umgänge des Kindes mit ihrem Vater fanden seit der (noch vor Geburt des Kindes erfolgten) Trennung der Kindeseltern zunächst nur unregelmäßig und in unterschiedlicher Zeitspanne – zwischen jeweils 2 bis 6 Tagen – in Anwesenheit der Kindesmutter statt. Die im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs der Kindeseltern – nach Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens – am 15.12.2020 (Az. 21 F 389/19) vereinbarten Tagesumgänge an den Wochenenden und einem weiteren Tag unter der Woche, wurden nur bis Anfang Januar 2021 umgesetzt. Wegen des aufgetretenen – nicht erwiesenen - Verdachts sexuellen Missbrauchs (Name 01)s durch ihren Vater fanden sodann entsprechend gerichtlicher Anordnung mit Beschluss vom 05.07.2021 (21 F 179/21) begleitete Umgänge donnerstags von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr in jeder geraden Kalenderwoche statt, die jedoch nur bis November 2021 umgesetzt wurden. Aus unterschiedlichen Gründen (Erkrankung des Kindes, Quarantäne wegen Coronaerkrankung des Sohnes der Mutter, Mutterschutz vom 16.11.2021 bis 22.02.2022, gescheiterte Versuche des Trägers zur Terminvereinbarung) fanden nach diesem Zeitpunkt bis Juni 2021 keine (begleiteten) Umgänge mehr statt. Im Anhörungstermin vom 16.08.2022 verständigten sich die Eltern für die Dauer von zwei Monaten über stundenweise Umgänge (wöchentlich mittwochs von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr) mit Abholung des Kindes in der Kindertagesstätte. Bereits die für den 24.08.2022 und 31.08.2022 vereinbarten Umgänge scheiterten jedoch an der Weigerungshaltung des Kindes. (Name 01) zeigte sich verängstigt und war auch auf Zureden des Vaters weder bereit mit ihrem Vater zu sprechen noch einen Umgang mit ihm zu gestalten. Am 24.08.2022 versteckte sich (Name 01) bei dem Versuch ihres Vaters, sie zum Umgang in der Kita abzuholen und weinte bereits, als sie das Auto ihres Vaters wahrnahm. Versuche der Erzieherinnen, (Name 01) zu trösten und für ein Gespräch mit ihrem Vater zu gewinnen, scheiterten. (Name 01) suchte fortdauernd die Nähe zur Erzieherin, weinte ununterbrochen und schüttelte den Kopf. Erst mit dem Versprechen der Erzieherin, nicht mit ihrem Vater mitgehen zu müssen, sofern sie es nicht wolle, ließ sich (Name 01) beruhigen. Auch am 31.08.2022 verweigerte (Name 01) einen Umgang mit ihrem Vater, der mit mehreren Luftballons und einer Handpuppe erschien, um seine Tochter von der Kita abzuholen. (Name 01) suchte sogleich Abstand zu ihrem Vater und erklärte bestimmend, nicht mitgehen zu wollen. Auf Fragen des Vaters antwortete (Name 01) nicht und lehnte seine Vorschläge zur Umgangsgestaltung ebenfalls vehement ab. Obgleich sich (Name 01) in einem vertrauten Umfeld und in Begleitung einer ihr vertrauten Schutzperson (Erzieherin) befand, konnte eine konfliktfreie Übergabe an den Vater nicht erfolgen. Vielmehr scheiterten die Umgangskontakte an der deutlich artikulierten und durch entsprechendes Verhalten untermauerten Ablehnungshaltung des Kindes.
Auch die mit Beschluss vom 11.10.2022 (Az. 21 F 274/22) einstweilen angeordneten und in Begleitung des Umgangspflegers, Herrn (Name 06), am 09.11.2022, 23.11.2022 und 07.12.2022, jeweils für zwei Stunden, durchgeführten Umgänge waren von einer großen zunehmenden Abwehr seitens (Name 01) geprägt. Nach den Angaben des – als Zeugen im Anhörungstermin vom 09.05.2023 vernommenen – Umgangspflegers konnte sich (Name 01) erst nach einer zunehmend längeren Aufwärmzeit – zuletzt bis zu einer halben Stunde – auf die Bemühungen ihres Vaters, sie für das gemeinsame Spielen zu gewinnen, einlassen und auch nur für kurze Sequenzen. Bereits zu Beginn des Umgangs und nach kurzer Zeit wiederholend habe (Name 01) geäußert „Ich will nach Hause!“. Auf die verschiedenen Spielangebote und – anregungen des Vaters habe sich (Name 01) nur schwer und nur für kurze Zeit einlassen können. Danach habe sie wieder ihre abwehrende Haltung gezeigt und geäußert „ich will nach Hause“. In ihre Verweigerungshaltung steigerte sich (Name 01) am 23.11.2022 sogar dergestalt, dass sie auf einem Stuhl sitzend das Gewicht verlor und umkippte. Den Umgang am 07.12.2022 begann (Name 01) sogleich mit einem Heulkrampf und wiederholte ständig den Satz „Ich will nach Hause!“. Bei den sich anschließenden unbegleiteten Umgängen erklärte (Name 01) nach Angaben des Zeugen bereits zu Beginn, dass sie den Umgang mit ihrem Vater nicht möchte. Eine Umsetzung der Umgänge trotz versuchter unterschiedlicher Varianten (Begleitperson ist außer Sichtweite gegangen; Fortführung des Umgangs in Begleitung des Umgangspflegers) war nach Angaben des Umgangspflegers nicht möglich. Auch die Umgänge am 18.01.2023 und 01.02.2023 scheiterten an der nachhaltigen Verweigerungshaltung des Kindes.
Die Sicherung persönlicher Kontakte zum Vater – zuletzt im Rahmen begleiteter Umgänge – scheitert bereits seit langer Zeit an der deutlich zum Ausdruck gebrachten und zunehmenden Verweigerungshaltung des Kindes. In den seit August 2022 stattgefundenen Umgangskontakten dominierten die emotional und eindeutig gezeigten ablehnenden Verhaltensweisen des Kindes deutlich, die eine Durchführung der Umgänge nur für kurze Zeit ermöglichten. In ihrer Anhörung am 09.05.2023 erklärte (Name 01) ausdrücklich, dass sie keinen Umgang mit ihrem Vater wolle, auch dann nicht, wenn die Mutter dies befürworte. Auch in der Anhörung am 28.09.2023 teilte (Name 01) dem Senat ausdrücklich mit, ihren Vater nicht mehr sehen zu wollen. Auf die hierauf gerichteten Fragen des Senats reagierte (Name 01) äußerst zögerlich und sprach von ihrem Vater nur in unpersönlicher Form. So gab (Name 01) an „den anderen will ich nicht mehr, ich möchte ihn auch nicht mehr sehen, weil er mir ständig Popcorn in den Bauch gesteckt hat“. Durch vehementes Kopfschütteln bestätigte sie schließlich, ihren Vater nicht mehr sehen zu wollen. Eine Umsetzung persönlicher Kontakte zu dem Vater – auch nur in begleiteter Form - ist angesichts der nachhaltigen und stetig zunehmenden Ablehnungshaltung des Kindes nicht erfolgversprechend und bei Nichtberücksichtigung der zum Ausdruck gebrachten Bedürfnisse des Kindes dem Kindeswohl abträglich.
Nach den Feststellungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 16.12.202(0)1 bewegt sich (Name 01) seit Jahren im Spannungsfeld zwischen ihren Eltern, wobei sie dabei (unwillentlich) eine Doppelrolle eingenommen hat. Einerseits sei sie die Leidtragende aus dem Konfliktkreislauf ihrer Eltern, die beide ihr Belastungserleben nicht auf der Erwachsenenebene auflösen können, sondern dies auf der Beziehungsebene des Kindes ausleben. Beide Elternteile würden die Signale ihrer Tochter vor dem Hintergrund ihrer eigenen Haltung (Vater: Vorwurf aktiver Beeinflussung des Kindes sowie Unfähigkeit seitens der Mutter; Mutter: rücksichtsloses Verhalten des Vaters, emotionale sowie finanzielle Bedrängnis durch den Vater) falsch interpretieren und das als auffällig wahrgenommene Verhalten des Kindes wiederum zum Anlass für weitere Konflikte nehmen. Hieraus entstünde ein erhöhtes Belastungserleben des Kindes, was wiederum durch kindliche Reaktionsweisen ausagiert und von den Eltern fehlattribuiert werde. Zwar wirkte das Temperament des Mädchens (zumeist vertrauensvoll unbekümmertes, fröhliches Gemüt, hohe Selbstzufriedenheit, hohes Selbstwirksamkeitserleben) nach den Feststellungen der Sachverständigen zur Zeit der Begutachtung kompensierend auf das Konflikterleben, so dass genügend Ressourcen zur Verfügung standen, um die Auswirkungen des elterlichen Spannungsfeldes auf das kindliche Verhalten abzupuffern. Die Sachverständige erachtete jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt als fraglich, für wie lange derartige Kompensationsmechanismen ohne Konfliktreduktion der Eltern noch wirken könnten. Ohne Reduktion des Belastungserlebens befürchtete die Sachverständige infolge des Auftretens altersgemäßer und im Verlauf der Zeit immer komplexer werdender Entwicklungsaufgaben für das Kind in mittelfristiger Zukunft mit einiger Wahrscheinlichkeit ein Überschreiten der Kompetenzen und Ressourcen (Name 01)s. Mit zunehmender psychischer Not sei dann nicht nur mit dekompensierenden Mechanismen ihrerseits zu rechnen (z. B. emotionale, soziale und/oder Verhaltensauffälligkeiten, Entwicklungsverzögerungen), sondern mit zunehmendem Alter steige auch auf Grund des überfordernden Stresserlebens des Kindes, das sich wiederholt in kognitiver Dissonanz befinde, die nicht zu unterschätzende Wahrscheinlichkeit der Beziehungsstörung oder sogar des Beziehungsabbruchs sowohl zum Vater als auch zur Mutter.
Tatsächlich scheiterten bereits die für den 24.08.2022 und 31.08.2022 von den Kindeseltern vereinbarten Übergaben zum unbegleiteten Umgang in der Kita an dem deutlichen Abwehrverhalten des Kindes ((Name 01) weinte heftig ohne Unterbrechung, schüttelte den Kopf, suchte die Nähe der Erzieherin und erklärte, nicht mit dem Vater mitgehen zu wollen). Auch bei den Umgangskontakten in Begleitung des Umgangspflegers dominierten die ablehnenden Verhaltensweisen des Kindes, die eine Umsetzung der Umgänge nur für kurze Zeit zuließen und schließlich zu einem vorzeitigen Abbruch führten (wiederholende Äußerung nach Hause zu wollen, Heulkrampf, Sturz vom Stuhl). Die für den 18.01.2023 und 01.02.2023 vereinbarten begleiteten Umgänge scheiterten sogleich an der Verweigerungshaltung (Name 01)s, so dass sich der sachverständigerseits befürchtete Beziehungsabbruch zum Vater aufgrund des weiterhin anhaltenden Elternkonflikts zu verwirklichen scheint.
Auch nach Einschätzung des Jugendamtes ist jeglicher persönlicher Kontakt zum Vater gegen den weiter anhaltenden Willen (Name 01)s nicht kindeswohldienlich. Der seit Jahren bestehende und sich selbst verstärkende – zwischenzeitlich chronifizierte – Elternkonflikt sowie die Forderung des Vaters nach (begleiteten) Umgängen, fordere von (Name 01) enorme und unangemessene Anpassungsleistungen. (Name 01) reagiere nunmehr seit längerer Zeit, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln gegen die Kontaktversuche des Vaters. Sie habe zudem die Erfahrung gemacht, dass sie nicht gehört werde und ihre Bedürfnisse keine Berücksichtigung finden. Bereits in ihrer Anhörung am 09.05.2023 erklärte (Name 01), dass sie die Umgänge mit ihrem Vater und Herrn (Name 06) blöd gefunden habe, weil Herr (Name 06) gesagt habe, er werde die Mutter anrufen, wenn sie nach Hause wolle, dies aber nicht gemacht habe. Aufgrund des stetig gezeigten anhaltenden Abwehrverhaltens des Kindes ist nach Einschätzung des Jugendamtes bei künftiger Nichtberücksichtigung und Wahrung des Willens (Name 01)s eine Gefährdung für die emotional soziale Entwicklung des Kindes nahe liegend. Trotz der seit Jahren zur Verfügung gestellten Leistungen gestalte sich die Elternebene auch weiterhin hoch konflikthaft. Eine Entspannung zwischen den Eltern sei nicht zu verzeichnen und auch in den nächsten Jahren nicht zu erwarten. Eine Kommunikation zwischen den Eltern finde von jeher nicht statt, eine tragfähige Elternebene bestünde nicht. Absprachen das Kind betreffend seien bisher nicht möglich gewesen. (Name 01) habe die konflikthafte und von Ablehnung geprägte Elternebene von Beginn an und aufgrund des zunehmenden Alters nunmehr umso bewusster erlebt.
Diese Einschätzung wird auch seitens des Verfahrensbeistandes geteilt. (Name 01) sei es aufgrund ihres Alters nicht möglich, sich ausreichend gegenüber dem bindungsintoleranten Verhalten der Mutter abzugrenzen und sich auf einen Umgang mit dem Vater einzulassen. Der bestehende Loyalitätskonflikt werde bei Durchsetzung von Umgangskontakten gegen den Willen des Kindes noch verstärkt und sich massiv auf die Entwicklung des Kindes auswirken. Die Wahrnehmung und die stetig zunehmende Verweigerungshaltung des Kindes sprechen eindeutig gegen einen – auch nur – begleiteten Umgang und seien zu respektieren. Eine Durchsetzung von begleiteten Umgängen sei schädlich für das Kindeswohl.
Soweit der Vater im Anhörungstermin am 28.09.2023 wiederholt und eindringlich dargelegt hat, dass er zwischenzeitlich „Umgänge zum Guten wenden und auf (Name 01) behutsam eingehen“ könne, wird dies nicht in Zweifel gezogen. Auch nach den Beobachtungen des Umgangspflegers hat sich der Vater immer wieder bemüht, (Name 01)s Aufmerksamkeit zu erhalten und das Kind durch verschiedene Anregungen zum Spielen mit ihm zu begeistern. Auf die sich zuspitzende Verweigerungshaltung des Kindes anlässlich des Umgangstermins am 23.11.2022 ((Name 01) steigerte sich derart in ihre ablehnende Haltung, dass sie auf dem Stuhl sitzend das Gewicht verlor und umkippte) reagierte der Vater sofort und wollte das Kind trösten. Auf die abwehrende Haltung des Kindes, die einen körperlichen Kontakt mit ihrem Vater nicht zuließ, verhielt sich der Vater rücksichtsvoll und konnte hierdurch die Situation auflösen. Auch den wiederholt geäußerten Wunsch auf baldige Beendigung des Umgangs ignorierte der Vater nicht und traf mit (Name 01) eine Vereinbarung, den Umgang vorzeitig zu beenden und setzte diese auch entsprechend um. Auch seinen Ausführungen im Beschwerderechtszug ist zu entnehmen, dass es ihm mit der Fortsetzung des Verfahrens und Bekämpfung des angeordneten Umgangsausschlusses darum geht, eine Möglichkeit zu finden, dem drohenden Beziehungsabbruch zu begegnen und durch die Anordnung begleiteter Umgänge den persönlichen Kontakt zu seiner Tochter zumindest aufrechterhalten zu können.
Gleichwohl lässt der Vater das deutliche und zunehmende Abwehrverhalten seines Kindes völlig außer Acht und zeigt mit seiner wiederholt vorgebrachten Forderung nach Umsetzung begleiteter Umgänge wenig Verständnis für die Bedürfnisse seines Kindes. Der Mutter wirft er auch weiterhin eine Manipulation des Kindes sowie eine Verletzung der ihr obliegenden Wohlverhaltenspflicht bei der Förderung und Umsetzung von Umgängen vor, die auch von den im Rahmen des Helfersystems Beteiligten nicht ausreichend wahrgenommen und verhindert worden sei. Hierbei verschließt sich der Vater jedoch der Tatsache, dass sich (Name 01) – gleich aus welchem Grund – seit längerer Zeit bei den Umgängen verängstigt gezeigt hat und nicht bereit war, Umgänge mit ihrem Vater zu gestalten. (Name 01) hat ihren Willen mittels deutlich abwehrender und stetig zunehmender Reaktionen und Verhaltensweisen gezeigt. Eine Verbesserung ihres Verhaltens im Rahmen der stattgefundenen Termine konnte auch durch die vom Vater ergriffenen und zweifelsfrei kindorientierten Maßnahmen (Zugehen auf seine Tochter, Eingehen auf die Wünsche (Name 01)s, Unterbreitung von Spielangeboten und –anregungen) nicht erreicht werden. Die Umgänge mussten schließlich beendet werden. Ein für das Kindeswohl förderlicher Beziehungs- und Bindungsaufbau zum Vater ist bei diesen Gegebenheiten nicht möglich. Auch wenn eine Beeinflussung des Kindes durch die Mutter vorliegen sollte, ist ein Umgang (Name 01)s zu ihrem Vater gegen die weiter anhaltende ablehnende Haltung des Kindes mit einer erheblichen Gefahr für die weitere Entwicklung (Name 01)s verbunden. Die Umgangsverweigerung hat sich August 2022 in einer Art und Weise verfestigt, dass diese nach derzeitigem Stand einen Umgang mit dem Vater gänzlich ausschließt.
Der Ausschluss des Umgangs entspricht auch dem Willen des Kindes.
Bei der Entscheidung, ob der Umgang auszuschließen oder einzuschränken ist, kommt dem Willen des Kindes, der Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts ist, mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zu. Die eigene Willensbildung ist Ausdruck der Individualität und Persönlichkeit des Kindes als Grundrechtsträger. Zur Persönlichkeitsentwicklung gehört es, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln Rechnung getragen wird, damit es sich zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann und es durch eine Missachtung seines Willens in seiner Persönlichkeitsentwicklung nicht beeinträchtigt wird (BVerfG FamRZ 2015, 1093). Durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit kann ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang unter Umständen mehr Schaden verursachen als Nutzen bringen (BVerfG FamRZ 2016, 1917; erkennender Senat: Beschluss vom 21.04.2022, 9 UF 209/21, Rn. 30 m. w. N., - zitiert nach juris). Dies gilt gerade bei Fällen, in denen das Kind Loyalitätskonflikten ausgesetzt ist (BVerfG FamRZ 2015, 1093). Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Wille auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruht, solange er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist; das Außerachtlassen auch eines beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (BVerfG FamRZ 2016, 1917; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 31. August 2020, 15 UF 40/18, - zitiert nach juris). Eine feste Altersgrenze, ab der dem kindlichen Willen jedenfalls im Regelfall nachzukommen ist, existiert nicht; dies ist kindesindividuell zu bestimmen. Mit zunehmendem Alter kommt dem kindlichen Willen eine erhebliche Bedeutung zu (Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 3. Aufl., 2.6.2.4 ff; vgl. auch Brandenburgisches OLG - 2. FamS, FuR 2016 303 - 9 Jahre; OLG Saarbrücken, NZFam 2015, 44 - 11 Jahre).
Zwar ist von der derzeit 6- jährigen (Name 01) nicht zu erwarten, dass sie die verstandesmäßige und seelische Reife für eine tragfähige, selbstbestimmte und vernunftgeleitete Entscheidung hinsichtlich der Umgangsgestaltung zu ihrem Vater besitzt. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass sich das Kind im Rahmen der bisherigen richterlichen Anhörungen in erster Instanz sowie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens stets eindeutig positioniert und wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass sie keinen Umgang mit ihrem Vater möchte. Sie weiß, was Umgang bedeutet und hat ihn bereits in verschiedenen Formen erlebt. Durch ihre anhaltenden ablehnenden Verhaltensweisen hat sie tatsächlich und auch ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass sie keinen Umgang mit ihrem Vater wahrnehmen möchte. Die nachhaltige Verweigerungshaltung des Kindes basiert unzweifelhaft auf den bisher gemachten Erfahrungen des Kindes. Gerade der klar und konstant geäußerte Wille (Name 01)s deutet daher auf einen authentisch gebildeten Willen des Kindes, der Beachtung verdient, auch wenn (Name 01) erst 6 Jahre alt ist. Ihren unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen zu brechen und sie zum Umgang zu zwingen, wäre nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu verantworten und würde durch die Erfahrung der Missachtung ihrer Persönlichkeit ihr kindliches Wohl erheblich gefährden (vgl. Staudinger/Dürbeck, BGB, Stand 06.03.2022, § 1684 Rn. 305). Dabei kommt es auf eine mögliche Beeinflussung durch die Mutter nicht an, denn mit den bereits sachverstängenseits getroffenen Feststellungen löst (Name 01) den bestehenden Loyalitätskonflikt, der sich aufgrund des hoch konflikthaften und zwischenzeitlich chronifizierten Elternverhältnisses offensichtlich kontinuierlich aufgebaut und verstärkt hat, für sich mit einer derzeitigen kompletten Ablehnung des Vaters.
Geeignete mildere Mittel als der Umgangsausschluss stehen tatsächlich nicht zur Verfügung. Geeignet sind nur solche Maßnahmen, die eine effektive Gefahrenabwehr gewährleisten. An der Eignung fehlt es nicht nur, wenn die Maßnahme die Gefährdung des Kindeswohls nicht beseitigen kann. Vielmehr ist die Maßnahme auch dann ungeeignet, wenn sie mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und diese durch die Beseitigung der festgestellten Gefahr nicht aufgewogen wird (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917 - Rn. 30 ff. – zitiert nach juris - zur [fehlenden] Eignung einer Umgangspflegschaft oder auch von Sorgerechtsmaßnahmen gegen die Mutter bei verfestigter Weigerungshaltung eines 12-jährigen Kindes und Anordnung eines unbefristeten Umgangsausschlusses; BVerfG FamRZ 2014, 1270 - Rn. 30 – zitiert nach juris - zur Ablehnung eines Eingriffs in das Sorgerecht im Hinblick auf die symbiotische und eine altersgerechte Entwicklung verhindernde Beziehung der betreuenden Mutter; BGH FamRZ 2012, 99 - Rn. 29 – zitiert nach juris - ebenfalls zur Ablehnung eines sorgerechtlichen Eingriffs bei Umgangsvereitelung und massiver Beeinflussung des Kindes gegen den Vater durch die Mutter; vgl. auch EGMR, Urteil vom 28. April 2016, Az. 20106/13 - Bestätigung eines unbefristeten Umgangsausschlusses bei Verweigerung durch ein 10-jähriges Kind). Solche geeignete Mittel zur Durchsetzung des Umgangsrechts des Vaters kommen vorliegend nicht in Betracht. Vielmehr wurden die zur Verfügung stehenden milderen Maßnahmen bereits ausgeschöpft. Unbegleitete Umgänge, die der Kindesvater mit seiner Beschwerde ausdrücklich nicht begehrt, kommen nach den obigen Ausführungen angesichts der seit längerer Zeit zutage getretenen und zunehmenden Verweigerungshaltung des Kindes und der bestehenden Gefährdung des Kindeswohls bei Durchsetzung vom Umgangskontakten gegen den Willen des Kindes ebenso wenig in Betracht, wie begleitete Umgänge.
Daher kommt es auch nicht darauf an, ob ein zum Umgang bereiter Dritter zur Verfügung steht. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die vorliegend fehlende Mitwirkungsbereitschaft des Jugendamts durch eine gerichtliche Anordnung nicht überwunden werden kann. Dem Familiengericht steht weder gegenüber dem Jugendamt noch gegenüber freien Jugendhilfeträgern eine Anordnungskompetenz zur Begleitung von Umgängen zu. Eine Schutzlücke zum Nachteil des Vaters besteht nicht, weil dem Umgang beanspruchenden Elternteil ein aus § 18 Abs. 3 Satz 3, 4 SGB VIII abgeleitetes verwaltungsgerichtlich einklagbares subjektives Recht gegen den staatlichen Träger der Jugendhilfe auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts eingeräumt wird, welches nötigenfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzbar bar (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.07.2015, 1 BvR 1468/15, Rn. 5, - zitiert nach juris).
Auch die gemäß Beschluss vom 11.10.2022 (Az. 21 F 274/22) angeordnete Umgangspflegschaft hat sich als untauglich zur Durchführung der Umgangskontakte erwiesen. Die in § 1684 Abs. 3 Sätze 3 - 6 BGB geregelte Umgangspflegschaft ist vorrangig ein Instrument zur Durchsetzung des Wohlverhaltensgebotes und im Falle nachhaltig negativer Einflussnahme des betreuenden Elternteils auf die Umgangsdurchführung in Betracht zu ziehen. Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Der Umgangspfleger ist aber schon nicht befugt, den Umgang zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil in Grundsätzen eigenständig zu regeln; deshalb ist mit der Anordnung der Umgangspflegschaft zugleich auch eine gerichtliche Regelung mindestens der Eckdaten durchzuführender Umgangskontakte (nach Häufigkeit und Dauer) zu verbinden (vgl. Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 1684 Rn. 48 ff.; OLG Hamm FamRZ 2013, 310, Rn.16, - zitiert nach juris). Die Umgangspflegschaft ist indes kein taugliches Mittel zur Überwindung einer nachhaltigen und verinnerlichten Ablehnungshaltung des Kindes selbst (auch wenn diese ihre Ursache in einem negativen Einwirken der Mutter auf das Kind in dessen Alltag haben sollte). Wie sich vorliegend gezeigt hat, fehlen dem Umgangspfleger insoweit die Mittel und Möglichkeiten.
Soweit der Vater wiederholt gegenüber dem Jugendamt eine – auch nach Mitteilung des Jugendamtes offensichtlich haltlose - Kindeswohlgefährdung im Haushalt der Kindesmutter angezeigt und mit Nachdruck die Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt der Mutter gefordert hat, verbieten sich sorgerechtliche Eingriffsmaßnahmen in dem im Beschwerdeverfahren allein anhängigen Umgangsverfahren. Im Übrigen scheitert eine Anordnung gerichtlicher Maßnahmen gegen die Mutter zwecks Ermöglichung des Versuchs einer Wiederherstellung des Kontakts des Kindes zu seinem Vater, die mit einer Trennung (Name 01)s von der Mutter verbunden wären, aufgrund der engen Bindungen des Kindes an ihre Mutter, die seit Geburt (Name 01)s ihre Hauptbezugsperson ist. Die mit einer Trennung sicher zu erwartende Traumatisierung (Name 01)s stellt eine größere Gefahr für ihre weitere Entwicklung dar als der vorläufig weiter fehlende Kontakt zum Vater. Eine solche Maßnahme wäre daher ungeeignet und unverhältnismäßig im Sinne von §§ 1666, 1666 a BGB und deshalb unzulässig.
Nach alledem erweist sich die Anordnung des Umgangsausschlusses auch im Lichte des strikt zu wahrenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als allein geeignet, um einer Gefährdung der psychisch-emotionalen Entwicklung (Name 01)s entgegenzuwirken.
Bei diesen Gegebenheiten begegnet auch die erstinstanzlich ausgesprochene Dauer des Umgangsausschlusses keinen Bedenken. Das Familiengericht hat das Umgangsrecht für eine Frist von drei Jahren (die angesichts der erstinstanzlichen Entscheidung bis einschließlich Mai 2026 andauert) ausgeschlossen. Dies entspricht zur Überzeugung des Senats angesichts des anhaltenden hoch konflikthaften Elternstreits der Zeit, die (Name 01) braucht, um – ggf. auch unter Zuhilfenahme therapeutischer Hilfe – Abstand von ihren durch die von ihrem Vater geforderten und von der Mutter nicht befürworteten Umgangskontakten dauerhaft erlebten Belastungen zu gewinnen und hieraus resultierende negative Empfindungen bezüglich ihres Vaters zu überwinden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.