Gericht | OLG Brandenburg 3. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 13.09.2023 | |
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Aktenzeichen | 3 U 47/23 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2023:0913.3U47.23.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21.02.2023, Aktenzeichen 3 O 151/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 70.611,24 € festgesetzt.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21.02.2023 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragt die Beklagte,
die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21.02.2023, Aktenzeichen 3 O 151/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Der Senat hält daran fest, dass hier den streitigen Überweisungen ein Auftragsverhältnis zugrunde lag. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass der Erblasser die Beklagte nicht ausdrücklich mit der treuhänderischen Verwaltung seines Vermögens beauftragt hat. Ein solches Auftragsverhältnis ergibt sich, wie bereits im Ausgangsbeschluss ausführlich dargelegt, hier aus den konkreten Umständen, insbesondere auch aus den eigenen Ausführungen der Beklagten.
Dass die Beklagte die hier streitgegenständlichen Beträge weisungsgemäß verwendet hat, hat sie, wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat und wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, nicht bewiesen. Dies geht zu ihren Lasten, so dass sie zur Herausgabe des Erlangten aus § 667 BGB an die Erbengemeinschaft verpflichtet ist.
Auch die Ausführungen der Beklagten persönlich in ihrem als Anlage zum Schriftsatz vom 19.07.2023 eingereichten Schreiben bieten keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Entscheidend für die Verurteilung der Beklagten ist, dass die Beweislast für die ordnungsgemäße und weisungsgemäße Verwendung der streitigen Beträge bei der Beklagten liegt und die Beweisaufnahme ihre Angaben nicht mit hinreichender Sicherheit bestätigt hat.
Da dies zu ihren Lasten geht, hat das Landgericht sie zu Recht zur Zahlung der Beträge an die Erbengemeinschaft verurteilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß
§§ 708 Nr. 10 ZPO, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.