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Entscheidung 4 U 51/22


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum 18.10.2023
Aktenzeichen 4 U 51/22 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:1018.4U51.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 07.03.2022, Aktenzeichen 12 O 334/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 07.03.2022, Aktenzeichen 12 O 334/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 15.08.2023 Bezug genommen.

Auch die Ausführungen des Klägers in der Gegenerklärung vom 06.10.2023 geben zu einer Änderung keinen Anlass, da sie eine - allein zum Gegenstand der Ausführungen gemachte - Haftung der Beklagten auf Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV und damit einen Anspruch des Klägers auf Ersatz des sog. Differenzschadens nicht zu begründen zu vermögen.

Anhaltspunkte dafür, warum die Beklagte sich angesichts der von ihr mit der Berufungserwiderung belegten Angaben gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt - namentlich die Bedatung der Thermofenster sowie die konkrete Abrampung der einzelnen EA 189-Fahrzeug-Cluster - und der daraufhin vom Kraftfahrtbundesamt erteilten Freigabebestätigung für das hier in Rede stehende Thermofenster nicht auf einen ihr Verschulden ausschließenden Verbotsirrtum berufen könnte sollte, trägt der Kläger nicht vor. Die Ausführungen in der Gegenerklärung erschöpfen sich insoweit vielmehr in der Wiederholung seiner lediglich pauschalen und damit nicht erheblichen Behauptung, die Beklagte habe dem Kraftfahrtbundesamt „keine detaillierte Umschreibung der temperaturgesteuerten Abschalteinrichtung“ zur Verfügung gestellt und das Thermofenster somit nicht bzw. nicht hinreichend konkret offengelegt.

Hinzu kommt - was der Senat in seinem Hinweisbeschluss offengelassen hatte, nunmehr jedoch durch überzeugende höchstrichterliche Entscheidung (BGH, Beschluss vom 03.07.2023 – VIa ZR 1216/22 –, Rn. 5, juris) geklärt ist - Folgendes:

Soweit der Kläger im Rahmen seiner allgemein gehaltenen Ausführungen hinsichtlich der Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 14.07.2022 (C-217/20, C-134/20 und C-145/20) und des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 (VIa ZR 335/21) zum Bestehen eines aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV resultierenden Schadensersatzanspruches u.a. geltend macht, kausal für den Erwerb des Fahrzeugs sei die auf entsprechenden Ankündigungen der Beklagten beruhende Vorstellung gewesen, eine Unsicherheit hinsichtlich der Anmeldung, des Verkaufs oder der Inbetriebnahme des Fahrzeugs werde durch das Aufspielen eines bereitstehenden Software-Updates nach Vertragsschluss beseitigt werden, verkennt er, dass eine etwaige Aufwertung des Fahrzeugs durch eine Software-Update als nachträgliche Maßnahme keinen Einfluss auf die Schadensentstehung hätte nehmen können - sie wäre allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Eine etwaige Fehlvorstellung des Klägers über die Wirksamkeit des Software-Updates betraf daher die (nachrangige) haftungsausfüllende, nicht die (vorrangige) haftungsbegründende Kausalität. Daran, dass der Kläger den Kaufvertrag schließen wollte, änderte eine solche Fehlvorstellung mithin nichts.

Zu den vom Senat im Hinblick auf die Geltendmachung des Differenzschadens in Gestalt einer Feststellungsklage geäußerten Bedenken hat sich der Kläger im Übrigen nicht geäußert.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

3. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.