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Entscheidung 6 O 189/16


Metadaten

Gericht LG Cottbus 6. Zivilkammer Entscheidungsdatum 12.03.2021
Aktenzeichen 6 O 189/16 ECLI ECLI:DE:LGCOTTB:2021:0312.6O189.16.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Verdienstausfallschaden des Klägers auf Basis eines monatlichen fiktiven Nettoeinkommens in Höhe von 3.201,64 € zu zahlen und zwar vierteljährlich im Voraus jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres ab 01.02.2021 bis zum Erreichen des Regelrentenalters des Klägers unter Anrechnung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die auf den unfallbedingten Verdienstausfall entfallende Einkommen- und Kirchensteuer zu ersetzen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 244.990,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 144.258,52 € seit dem 28.09.2016, aus einem weiteren Betrag von 38.759,04 € seit dem 09.12.2017, aus einem weiteren Betrag von 10.737,12 € seit dem 09.06.2018 und aus einem weiteren Betrag von 51.235,67 € seit dem 09.01.2021 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitere Schäden, die ihm in Zukunft anlässlich des Verkehrsunfallereignisses vom 07.07.1999, 14.00 Uhr, welches sich in …………… auf der Kreuzung ……………/…………… zwischen dem Kläger und dem bei der Beklagten zum Unfallzeitpunkt haftpflichtversicherten und von Herrn ……………, geb. am ……………, geführten Pkw …………… mit dem amtlichen Kennzeichen ……………, ereignete, entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen.

5. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger weitere 6.171,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 3.620,28 € seit dem 16.09.2016 und aus einem weiteren Betrag von 2.551,71 € seit dem 15.11.2019 zu zahlen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 14 % und die Beklagte 86 % zu tragen.

8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall.

Der Unfall ereignete sich am 07.07.1999 gegen 14.00 Uhr auf der Kreuzung ……………/…………… in ……………. An dem Unfall war der am …………… geborene Kläger als Mopedfahrer sowie der bei der Beklagten zum Unfallzeitpunkt haftpflichtversicherte Pkw Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen ……………, welcher von Herrn ……………, geb. am ……………, geführt wurde, beteiligt. Der Kläger, der damals 16 Jahre alt war und die 10. Klasse abgeschlossen hatte, erlitt durch den Unfall eine Querschnittslähmung und ist seitdem ständig auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen. Der unfallbedingte Grad der Behinderung des Klägers beträgt 100 %.

Die Alleinhaftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Diese reguliert seit Jahren die Schadenersatzansprüche des Klägers außergerichtlich zu 100 %. Streitig sind hier allein die Höhe des Erwerbsminderungsschadens sowie teilweise die Schadensposition vermehrte Bedürfnisse des Klägers.

Im Sommer 1999 erlangte der Kläger die Fachoberschulreife. Auf das Abschlusszeugnis vom 14.07.1999 (Anlage K 9, Bl. 29 d.A.) und die Beurteilung der ……………schule …………… vom 24.09.2000 (Anlage K 10, Bl. 30 d.A.) wird verwiesen. Von September 2003 bis Juli 2006 absolvierte er eine Ausbildung zum Bürokaufmann mit sehr guten und guten Noten. Insoweit wird auf das Ausbildungszeugnis vom 07.07.2006 (Anlage K 3, Bl. 34 d.A.) und das Abschlusszeugnis vom 05.07.2006 (Anlage K 123, Bl. 35 d.A.) verwiesen. In der Zeit vom 01.09.2006 bis 31.12.2006 war er 4 Monate befristet bei der Bundesagentur für Arbeit tätig (Anlage K 14, Bl. 36 d.A.). Seit 2007 arbeitet er ununterbrochen als ungelernter Callcenter-Agent in einem Call-Center der Fa. …………… in Teilzeit.

Bis zum Jahr 2014 rechnete die Beklagte den Erwerbsminderungsschaden des Klägers auf Basis einer fiktiven Tätigkeit als Industriemechaniker in der Region …………… ab, wobei sie von 2009 bis 2012 ein fiktives Monatsnettoeinkommen von 1.400,00 € und von 2013 bis 2014 ein fiktives Monatsnettoeinkommen von 1.650,00 € zugrunde legte. Seit 2015 legte sie ein fiktives Monatsnettoeinkommen von 2.100,00 € zugrunde auf Basis einer fiktiven beruflichen Tätigkeit als Industriemeister Metall. Hiervon zog die Beklagte das erzielte Lohneinkommen des Klägers, welches im Jahr 2015 9.385,35 € netto betrug, ab.

Für die Jahre 2009 bis 2015 erbrachte die Beklagte an den Kläger für die Position Erwerbsschaden folgende Zahlungen: 2009 - 9.412,47 €, 2010 - 9.369,00 €, 2011 - 9.330,00 €, 2012 - 8.520,00 €, 2013 - 8.890,00 €, 2014 - 10.392,42 € und 2015 - 16.200,00 €, insgesamt 72.113,89 €. Sodann zahlte die Beklagte weiterhin einen monatlichen Betrag von 1.350,00 €.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.02.2013 hatte der Kläger von der Beklagten eine grundlegende Überdenkung und Neuberechnung des Verdienstausfalls ab dem Jahre 2009 verlangt. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 04.04.2013 ab und erklärte sich lediglich bereit, den Verdienstausfall für den Zeitraum ab 01.04.2013 neu zu beziffern (Anlage A 1, Bl. 114 f. d.A.), was die Beklagte nochmals mit Schreiben vom 04.09.2013 bekräftigte (Anlage A 2, Bl. 116 f. d.A.).

Mit anwaltlichen Schreiben vom 17.06.2015 forderte die Klägerseite die Beklagte u.a. auf, den Erwerbsminderungsschaden auf Basis eines monatlichen fiktiven Nettoeinkommens von 3.068,41 € abzurechnen (Anlage K 19, Bl. 49 ff. d.A.). Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 31.07.2015 mit einem Gegenangebot (Anlage A 3, Bl. 118 f d.A.) und 09.11.2015 (Anlage A 4, Bl. 120 f. d.A.) ab.

Bis Mitte 2015 nutze der Kläger einen von ihm aus eigenem Vermögen erworbenen ……………, wofür die Beklagte die Kosten für die behindertengerechte Umrüstung getragen hatte. Dieser wurde durch das ständige Mitführen des Rollstuhls und auch aufgrund der Behinderung des Klägers deutlich mehr abgenutzt und verschlissen, als es ohne den Unfall der Fall gewesen wäre. Die Kosten für die Beseitigung der behinderungsbedingten übermäßigen Abnutzung belaufen sich auf 5.208,40 € brutto (Anlage K 20, Bl. 65 ff. d.A.). Insoweit hatte der Kläger ein Gutachten eingeholt, wofür ihm Kosten von 300,00 € entstanden (Anlage K 21, Bl. 81 d.A.). Die Beklagte lehnte einen Ausgleich dieser Kosten ab.

Im Sommer 2015 schaffte sich der Kläger einen Pkw der …………… an. Den Kaufpreis von 82.000,00 € akzeptierte die Beklagte und legte diesen der Erstattungsberechnung zugrunde, wobei sie Sowieso-Kosten von 20.000,00 € berücksichtigte mit dem Argument, dass sich der Kläger auch ohne den Unfall ein Fahrzeug zum Kaufpreis von wenigstens 20.000,00 € angeschafft hätte (Anlage K 22, Bl. 82 f. d.A.). Dem von der Klägerseite unter dem 24.03.2015 angebotenen Ansatz von lediglich 13.400,00 € (Anlage K 25, Bl. 89 ff. d.A.) kam die Beklagte nicht nach.

Die Beklagte finanzierte dem Kläger, der schon über einen „normalen“ Rollstuhl verfügt (hatte), auch ein Behindertenfahrzeug „…………… 2.0 L“, einen Elektrorollstuhl auf Segway-Basis, der es dem Kläger trotz seiner unfallbedingt erlittenen Beeinträchtigungen ermöglicht, sich auch auf unwegsamen Gelände mit Kies, Sand, Waldwegen oder Ähnlichem fortzubewegen, wo eine Fortbewegung mit einem normalen Rollstuhl nicht möglich ist. Im Laufe der Nutzungen fielen Reparatur-, Wartungs- und Umbaukosten gemäß Rechnungen vom 18.01.2016, 07.03.2016, 04.08.2016 und 27.09.2017 über insgesamt 6.171,99 € an (Bl. 356 ff. d.A.). Die vorgenannten Rechnungsbeträge machte der Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 22.03.2016, 03.08.2016 und 17.10.2019 gegenüber der Beklagten geltend (Bl. 360 ff. d.A.), die die Forderungen mit Schreiben vom 15.09.2016 und 14.11.2019 zurückwies (Bl. 371 ff. d.A.).

Der Kläger war aufgrund immer mehr zunehmender gesundheitlicher Probleme (Beschwerden im Schulter-Nackenbereich und in den Ellenbogengelenken), die gemäß den klägerischen Behauptungen im kausalen Zusammenhang zum Unfall stehen würden, im Jahre 2018 wiederholt arbeitsunfähig. In der weiteren Folge habe der Kläger - gemäß seinen Behauptungen - wegen zunehmender unfallursächlicher Beschwerden seine Arbeitszeit von täglich 5 Stunden auf 4 Stunden reduzieren müssen und nahm vom 12.03. bis zum 15.04.2019 eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch. Zur Kompensation dieser gesundheitlich bedingten Einkommensminderung erhält der Kläger ab dem 01.01.2019 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Infolge dessen erhielt der Kläger vom 01.01.2019 bis 28.02.2019 einen monatlichen Rentenbetrag von jeweils 224,78 €, vom 01.03. bis 30.06.2019 von jeweils 225,03 €, vom 01.07.2019 bis 30.09.2019 von jeweils 233,83 € und vom 01.10.2019 bis fortlaufend von jeweils 233,83 € (Bl. 400 ff./411 ff. d.A.).

Der Kläger behauptet,dass er ohne den Unfall einen metallverarbeitenden Beruf, was von Anfang an sein Wunsch gewesen sei, etwa den eines Industriemechanikers erlernt hätte, mit Abschluss spätestens im Jahr 2003. Im Anschluss daran wäre er etwa als Industriemechanikergeselle in diesem Beruf bis 2008 tätig gewesen, wobei er im Jahre 2007 und 2008 eine Meisterschule besucht hätte und diese mit dem Meistertitel abgeschlossen und im Anschluss daran auch noch eine Technikerweiterbildung absolviert hätte sowie ab dem Jahre 2009 als Industriemeister Metall bzw. dann auch des Weiteren als Techniker im Metallbereich gearbeitet hätte. Er wäre durchaus auch bereit gewesen, eine Anstellung in den alten Bundesländern, insbesondere auch in Bayern bzw. Baden-Württemberg anzunehmen. Mit Blick auf den familiären Hintergrund und sein Leistungsvermögen (auch seine guten Praktika) sei hiervon mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen. Sein Vater, der Zeuge ……………, qualifizierte sich - unstreitig - in seiner beruflichen Laufbahn zum Industriemeister Metall und führte immer wieder weitere qualifizierende Weiterbildungsmaßnahmen durch. Seine Mutter absolvierte - unstreitig - nach ihrer Berufsausbildung zum Facharbeiter Wirtschaftskaufmann ein Betriebswirtschaftsstudium an der Fachhochschule mit dem Abschluss Diplom-Betriebswirt (FH). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1 - K 8, Bl. 16 ff. d.A. Bezug genommen. Mit Blick auf seine Schulpraktika, die Berufsberatung und Bewerbungen in der Zeit von Oktober bis Dezember 1998, worauf im Übrigen verwiesen wird (Bl. 196 ff. d.A.), ergebe sich, dass der Kläger vor dem Unfall ausschließlich an einer beruflichen Karriere im technischen Bereich interessiert gewesen sei. In der Schule habe die sportliche Ausbildung im Vordergrund gestanden und sein Verhältnis zu einigen Lehrern, die auch die technischen Fächer unterrichtet hätten, sei nicht das Beste gewesen, was sich auch negativ auf die Zensurengebung ausgewirkt habe.
Unter Heranziehung der Zahlen des Statistischen Bundesamtes für herausgehobene Fachkräfte (Branche „C 28 Maschinenbau“, Leistungsgruppe 2), die den bundesweiten Durchschnitt berücksichtigen würden und eine deutlich breitere Erhebungsgrundlage hätten als lediglich Tarifverträge, würden sich unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse in Brandenburg monatliche Nettoeinkommen wie folgt ergeben: 2009 - 2.388,92 €, 2010 - 2.585,67 €, 2011 - 2.704,43 €, 2012 - 2.797,49 €, 2013 - 2.813,59 €, 2014 - 3.068,41 € und 2015 - 3.201,64 €. Sein Einkommen aus der Tätigkeit als ungelernter Mitarbeiter in einem Call-Center sei nicht anzurechnen, da es sich um einen überobligatorischen Einsatz handle. Mit seiner Behinderung habe er keine andere berufliche Tätigkeit, auch keine Arbeitsstelle als Bürokaufmann, finden können. Ihm sei eine über 6 Stunden hinausgehende berufliche Tätigkeit unfallverletzungsbedingt aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, sodass er niemals in Vollzeit werde arbeiten können. Zudem seien Karrieremöglichkeiten in einem Callcenter nicht ersichtlich. Die Ausbildung zum Bürokaufmann entspreche in keiner Hinsicht seinen Interessen und Wünschen, weise ein deutlich geringeres Niveau und gesellschaftliches Ansehen auf. Der Kläger müsse sich im Rahmen der Schadensminderungspflicht zwar um Arbeit bemühen, er müsse aber nicht Alles machen, und das was unzumutbar wäre, quasi überobligatorisch, komme dem Schädiger nicht zu Gute. Die Reparatur- und Sachverständigenkosten würden verletzungsbedingte Mehraufwendungen i.S.d. § 843 BGB darstellen. Sein Vermögen sei durch die behindertenbedingte Überbeanspruchung stärker gemindert worden als es ohne die unfallbedingte Rollstuhlnutzung gewesen wäre. Insofern sei diese Eigentumsbeeinträchtigung unfallbedingt. Insofern sei/wäre sein Vermögen bei Veräußerung des …………… unfallbedingt geschmälert gewesen. Ohne den Unfall hätte er sich lediglich einen Jahreswagen vom Typ …………… oder …………… zugelegt, wofür er im Durchschnitt - unstreitig - nur 13.369,00 € hätte aufwenden müssen (Anlage K 23 und 24, Bl. 84 ff. d.A.). Auch sein Vater fahre nur einen Kleinstwagen vom Typ ……………. Der …………… 2.0 L sei für seine Mobilität zwingend erforderlich, um seine Lebenssituation weitgehend seiner Situation vor dem Unfall anzugleichen. Die permanente Nutzung des „normalen“ Rollstuhls habe beim Kläger über Jahre zu erheblichen gesundheitlichen Problemen im Schulter-, Arm- und Handbereich geführt. Die Benutzung der …………… 2.0 sei für ihn deutlich gesundheitsschonender. Die unstreitigen Zahlungen der Beklagten auf die Position Erwerbsschaden würden ein Anerkenntnis gem. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB darstellen.

Der Kläger hat die Anträge zu 1. und 3. mit Blick auf die verstrichene Zeit seit Klageeingang mit Schriftsatz vom 29.11.2017 (Bl. 142 d.A.) statt ursprünglich ab 2016 ab 01.01.2018 angepasst und für die Jahre 2016 und 2017 um 44.439,36 € erhöht. In der Sitzung vom 08.06.2018 sind weitere Anpassungen/Erhöhungen erfolgt (Antrag zu 1.: ab 01.07.2018 und Antrag zu 3.: auf 230.265,51 €, Bl. 240 d.A.). Mit Schriftsatz vom 19.12.2019 hat der Kläger die Klage um den Antrag zu 5. erweitert (Bl. 354 d.A.). In der Sitzung vom 08.01.2021 ist der Antrag zu 3. auf 285.814,71 € erhöht worden (Bl. 472 d.A.).

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Verdienstausfallschaden des Klägers auf Basis eines monatlichen fiktiven Nettoeinkommens in Höhe von 3.201,64 € zu zahlen und zwar vierteljährlich im Voraus jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres ab 01.02.2021 bis zum Erreichen des Regelrentenalters des Klägers;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die auf den unfallbedingten Verdienstausfall entfallende Einkommen- und Kirchensteuer zu ersetzen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 285.814,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitere Schäden, die ihm in Zukunft anlässlich des Verkehrsunfallereignisses vom 07.07.1999, 14.00 Uhr, welches sich in …………… auf der Kreuzung ……………/……………zwischen dem Kläger und dem bei der Beklagten zum Unfallzeitpunkt haftpflichtversicherten und von Herrn ……………, geb. am 20.10.1923, geführten Pkw …………… mit dem amtlichen Kennzeichen ……………, ereignete, entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen;

5. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an den Kläger weitere 6.171,99 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass der Kläger von den Zeugnisnoten her nicht prädestiniert gewesen sei für eine Arbeit als Industriemechaniker und er sich zur Steigerung seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt wenigstens 2 Jahre lang Berufspraktika hätte erfolgreich unterziehen müssen. Nach absolvierter Qualifikation wäre eine Berufsausübung als Industriemeister ab dem 01.01.2015 realistischer. Eine Weiterbildung zum Techniker mit mehr theoretischen Inhalten sei nicht überzeugend. Gegen den Werdegang zum Techniker spreche, dass der Kläger trotz Möglichkeit und Zumutbarkeit nach dem Unfall kein Studium an der Fachhochschule aufgenommen habe. Die Altersstufen bei Technikern/Industriemeistern, das deutliche Lohngefälle zwischen West- und Ostdeutschland und die nur ungefähr hälftige Tarifgebundenheit, die Ausbildungserfordernisse/-kriterien inkl. des Zugangs zu Technikerschulen und die jeweiligen unterschiedlichen Erfolgsquoten seien zu berücksichtigen.

In dem Gesamtfachbereich „Metall“, von dem von Anfang an immer nur pauschal die Rede gewesen sei, sei bundesweit das durchschnittliche monatliche Brutto-Einkommen eines Industriemeisters bei einem Betrag von 3.050,00 € anzusiedeln.

Arbeite jemand - wie der Kläger - permanent, so spreche dies für die - auch soziale – Zumutbarkeit (Vermutung). Die Fälle, die der Kläger zitiere, seinen Fälle, in denen ein Verletzter keine Erwerbstätigkeit mehr ausübte. Jedenfalls sei die Rente anzurechnen unter Beachtung von § 116 SGB X.

Mit dem unstreitig umgebauten Pkw und „normalen“ Rollstuhl sei dem Mobilitätsinteresse des Klägers umfassend Genüge getan. Zudem sei die entgangene Freude am Aufenthalt im unwegsamen Gelände schon bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt worden. Die Finanzierung sei unter ausdrücklichen Vorbehalten erfolgt.

Die Beklagte erhebt für den behaupteten restlichen Verdienstausfall für die Jahre 2009 bis 2012 die Einrede der Verjährung.

Die Klage ist der Beklagten am 27.09.2016 zugestellt worden (Bl. 96 d.A.).

Der Kläger ist in der Sitzung vom 23.06.2017 persönlich angehört worden, worauf verwiesen wird (s. Sitzungsprotokoll, Bl. 135 f. d.A.).

Gem. Beweisbeschluss vom 02.02.2018 ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen …………… und …………… (Bl. 169 ff. d.A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 08.06.2018, in der auch der Kläger persönlich angehört worden ist, Bezug genommen (Bl. 229 ff. d.A.).

Gem. Beweisbeschluss vom 29.06.2018 ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (Bl. 250 f. d.A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen ………………………… vom 06.02.2019 (Bl. 275 ff. d.A.), dessen schriftliche Ergänzung vom 01.11.2019 (Bl. 332 ff. d.A.), gem. Beschluss vom 05.09.2019 (Bl. 319 d.A.) und die mit Schreiben vom 26.06.2020 übersandte Aufstellung (Bl. 461 f. d.A.) verwiesen.

Der Kläger ist in der Sitzung vom 08.01.2021 persönlich angehört worden, worauf Bezug genommen wird (Bl. 471 f. d.A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Die auf künftige Leistung gerichtete Klage ist gem. § 259 ZPO zulässig, da hier mit Blick auf die teilweise Leistungsverweigerung der Beklagten, die zwar zahlt, aber unter Annahme anderer Parameter als die Klägerseite, die höhere Beträge fordert und das teilweise ernstliche Bestreiten des klägerischen Anspruchs eine Besorgnis der Leistungsverweigerung zu bejahen ist. Während des Rechtsstreits ist teilweise Fälligkeit eingetreten; insoweit kann ohne Antragsänderung, die hier aber erfolgt ist, betreffend den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Januar 2021 ein unbedingtes Urteil ergehen (vgl. Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 257, Rdnr.: 7 m.w.N.). Im Hinblick darauf ist auch das Feststellungsinteresse bezüglich der weiteren Schäden zu bejahen.

Die Klage ist überwiegend begründet.

1. Erwerbsminderungsschaden

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Erwerbsminderungsschadens von Januar 2009 bis Januar 2021 (Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) gem. §§ 823 Abs. 1, 842, 843, 252 BGB in Höhe von 233.713,54 €.

Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist hier nur der hypothetische berufliche Werdegang des Klägers ohne das Unfallereignis.

Der streitige Verdienstausfallschaden ist unter Heranziehung von § 252 S. 2 BGB und § 287 ZPO zu ermitteln. Ist die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis zu beurteilen, muss der Geschädigte nach der Rechtsprechung des BGH zwar - soweit wie möglich - konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Prognose dartun. Doch dürfen insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH VersR 1992, 973; VersR 1993, 1284 f.; VersR 1995, 422 ff.; VersR 1995, 469 f.; VersR 1998, 770 ff. und VersR 2000, 233), insbesondere dann, wenn das haftungsauslösende Ereignis den Geschädigten zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als er noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand und deshalb noch keine Erfolge in der von ihm angestrebten Tätigkeit nachweisen konnte (vgl. BGH VersR 2000, 1521 f.; vgl. ferner KG VersR 2006, 794).

Trifft das Schadensereignis ein jüngeres Kind, über dessen berufliche Zukunft aufgrund des eigenen Entwicklungsstands zum Schadenszeitpunkt noch keine zuverlässige Aussage möglich ist, darf es dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen, dass die Beurteilung des hypothetischen Verlaufs mit nicht zu beseitigenden erheblichen Unsicherheiten behaftet ist. Denn es liegt in der Verantwortlichkeit des Schädigers, dass der Geschädigte in einem sehr frühen Zeitpunkt seiner Entwicklung aus der Bahn geworfen wurde und dass sich daraus die besondere Schwierigkeit ergibt, eine Prognose über deren Verlauf anzustellen. Daher darf sich der Tatrichter in derartigen Fällen seiner Aufgabe, auf der Grundlage von § 252 BGB und § 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen (vgl. BGH VersR 1998, 770 ff.).

Deshalb werden in solchen Fällen auch der Beruf, die Vor- und Weiterbildung der Eltern, ihre Qualifikation in der Berufstätigkeit, die beruflichen Pläne für das Kind sowie schulische und berufliche Entwicklungen von Geschwistern herangezogen (vgl. OLG Frankfurt/M. VersR 1989, 48; OLG Karlsruhe VersR 1989, 1101 f.; OLG Schleswig OLGR 2009, 305 ff.). Ergeben sich aufgrund der tatsächlichen Entwicklung des Kindes zwischen dem Zeitpunkt der Schädigung und dem Zeitpunkt der Schadensermittlung (weitere) Anhaltspunkte für seine Begabungen und Fähigkeiten und die Art der möglichen Erwerbstätigkeit ohne den Schadensfall, ist auch dies bei der Prognose zu berücksichtigen und von einem dem entsprechenden normalen beruflichen Werdegang auszugehen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.). Besteht zwischen den Parteien Streit darüber, welche geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Geschädigten der Prognose zugrunde gelegt werden können, wird in der Regel nicht ohne sachverständigen Rat entschieden werden können.

Ergeben sich keine Anhaltspunkte, die überwiegend für einen Erfolg oder einen Misserfolg sprechen, dann liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gem. § 287 ZPO zu schätzen; verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung getragen werden (vgl. BGH VersR 1998, 770 ff.; VersR 2000, 233 und VersR 2000, 1521 f.).

Die Übertragung dieser von der Rechtsprechung wiederholt dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Rechtsstreit führt dazu, dass dem Kläger der Beweis gelungen ist und zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Kläger den Beruf des Industriemechanikers erlernt hätte mit Abschluss spätestens im Jahr 2003 und im Anschluss daran als Industriemechanikergeselle in diesem Beruf tätig gewesen wäre, wobei er nach zweijähriger Weiterbildung mit der Tätigkeit als Techniker für Maschinentechnik im Jahr 2009 begonnen hätte.

Insoweit ist zum einen der Werdegang der Eltern zu berücksichtigen, der nicht zwingend einen solchen Rückschluss zulässt, aber zumindest teilweise für das klägerische Vorbringen spricht.

Der Vater des Klägers, der Zeuge ……………, bestand im Alter von 18 Jahren die Facharbeiterprüfung mit gut (Anlage K 1, Bl. 16 d.A.). Er hatte den Beruf des Fahrzeugschlossers erlernt und sich in der Triebfahrzeuginstandhaltung spezialisiert. Er nahm auch an einer Weiterbildung (EDV-Grundlagen für PC-Anwender), Anlage K 2, Bl. 17 d.A., teil und erwarb mit 34 Jahren die Qualifikation als Meister in der Fachrichtung Maschinen- und Anlageninstandhaltung (Anlage K 3, Bl. 18 f. d.A.), die mit der Prüfung zum Industriemeister Metall gleichgestellt ist (Bl. 20 d.A.). Danach absolvierte er weitere Qualifizierungen (Anlage K 4, K 5 und K 6). Die Mutter des Klägers, die Zeugin ……………, bestand mit 18 Jahren die Facharbeiterprüfung zur Wirtschaftskauffrau gut (Anlage K 7, Bl. 26 d.A.). Mit 39 Jahren erlangte sie den Abschluss zur Diplom-Betriebswirtin (FH) (Anlage K 8, Bl. 27 f. d.A.), was einem Fachhochschulabschluss gleichgestellt ist (Bl. 28 d.A.). Dies zeigt, dass die Eltern sich weiter qualifiziert haben durch einen Meister- bzw. Fachhochschulabschluss sowie auch beim Vater des Klägers der berufliche Werdegang zum Industriemeister Metall geführt hat. Zwar haben die Eltern des Klägers deutlich länger für ihre Qualifikationen gebraucht bzw. diese erst zu einem späteren Zeitpunkt ergriffen. Dies ist aber nicht auf den hypothetischen beruflichen Werdegang des Klägers zu übertragen. Denn die Eltern des Klägers haben ihre Ausbildung in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolviert. Diese war in der Planwirtschaft durch eine staatliche Beeinflussung geprägt, indem zum einen der Beruf in gewissem Umfang und auch die Ausbildung nebst Qualifikationen vorgegeben bzw. gelenkt worden sind. Dies ist mit der Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland nicht vergleichbar.

Der Kläger selbst hat die Fachoberschulreife mit dem Abschluss der 10. Klasse auf einer Sportschule erlangt (Anlage K 9, Bl. 29 f. d.A.). Hierbei erlangte er gute Noten in der sprachlichen und sportlichen Ausbildung. In den naturwissenschaftlichen Fächern erlangte er die Noten 3 und 4. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger in Mathematik und Physik jeweils einen Ergänzungskurs besuchte, wo erhöhte Anforderungen gestellt werden und aus der Erfahrung heraus im Grundkurs zumeist eine Note besser erreicht/erzielt wird. Ferner war der Kläger an einer Sportschule, wo die sportliche Ausbildung im Vordergrund steht. Seine schriftliche Beurteilung durch seinen Klassenlehrer vom 24.09.2000 zeigt zudem, dass der Kläger im letzten Schuljahr durch Zielstrebigkeit, Fleiß und Eifer seine Leistungen wesentlich verbessern konnte sowie stets besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten bei der Erfüllung praktischer Aufgaben zeigte. Dies belegt, dass er durchaus praktische Fähigkeiten besitzt und bereit ist, sich einzusetzen und seine Leistungen steigerungsfähig sind. Auch wenn er gute Noten und vom Kläger bescheinigtes großes Interesse u.a. in der sprachlichen Ausbildung zeigte, bedeutet dies nicht, dass er auch einen solchen Beruf eingeschlagen hätte. Vielmehr sprechen die vom Kläger absolvierten Schul-Praktika, die Berufsberatung und seine Bewerbungen in der Zeit von Oktober bis Dezember 1998 (Bl. 196 ff. d.A.) vielmehr dafür, dass er vor dem Unfall ausschließlich an einer beruflichen Karriere im technischen Bereich interessiert gewesen ist.

Auch sein beruflicher Werdegang nach dem Unfall zeigt, dass er in der Lage ist, sehr gute und gute Leistungen zu erzielen (Anlagen K 11, K 12 und K 13, Bl. 31 ff. d.A.). So hat er die Ausbildung zum Bürokaufmann geschafft und sehr gute/gute Noten erzielt. Im Anschluss hat er gleich bei der Agentur für Arbeit befristet gearbeitet. Auch seine Praktikantenzeugnisse sind ebenfalls gut. Dies spricht für einen kontinuierlichen Werdegang des Klägers. Das Erlernen des Berufes des Bürokaufmanns spricht nicht gegen einen hypothetischen beruflichen Werdegang basierend auf einem Industriemechaniker. Denn letztere Ausbildung konnte er infolge der durch den Unfall erlittenen körperlichen Einschränkungen nicht mehr erlernen im Gegensatz zur Ausbildung zum Bürokaufmann. Auch das Nichterlangen eines Ausbildungsplatzes infolge seiner Bewerbungen im Jahre 1998 spricht nicht dafür, dass er gar keinen Ausbildungsplatz zum Industriemechaniker bekommen hätte. Denn zum einen hat er sich hierzu mit seinem Zeugnis der 9. Klasse beworben, welches ausweislich der Beurteilung des Klassenlehrers schlechtere Noten aufgewiesen haben muss, da sich der Kläger in der 10. Klasse in seinen Leistungen gesteigert haben soll. Zum anderen ist die damalige Ausbildungssituation in den neuen Bundesländern zu beachten, die sich auch noch in den Jahren 1999 und 2000 schwieriger gestaltete als in den alten Bundesländern. Insoweit waren viele junge Menschen bereit, ihre Heimat zu verlassen und berufliche Perspektiven in den alten Bundesländern mit einem weitaus höheren Angebot zu finden. Auch der Kläger wäre hierzu bereit gewesen. Dies hat er in seiner persönlichen Anhörung vom 08.06.2018 bestätigt. Hier hat er angegeben, Verwandtschaft in Nordrhein-Westfalen zu haben, die er öfter besucht habe und die auch handwerkliche Berufe ausüben würde. Auch wenn er ein Familienmensch sei, wäre eine Ausbildung oder Tätigkeit in Bayern und Baden-Württemberg eine Option gewesen. Auch bei seiner Ausbildung zum Bürokaufmann habe er im Internat in …………… gewohnt. Der Kläger selbst hat auch erklärt, vor dem Unfall technisch interessiert gewesen zu sein, u.a. viel an Mopeds und auch Fahrrädern geschraubt zu haben und für ihn sei damals nur ein technischer Beruf in Frage gekommen.

Auch die Zeugin …………… hat hierzu glaubhaft bekundet, dass der Kläger gern an Mopeds rumgeschraubt habe und sich auch als Industrie- und Anlagenmechaniker beworben habe. Er wäre auch gern in den Westen gegangen, da sie auch in Nordrhein-Westfalen Verwandtschaft hätten, die insoweit auch bemüht gewesen seien und zu denen ständiger Kontakt bestehe. Dass er eine sprachliche Ausbildung machen wolle, habe er nicht erwähnt. Sie denke schon, dass sich ihr Sohn weitergebildet hätte. Er habe mit dem Internatsleben in …………… keine Probleme gehabt. Er habe sich sehr früh für technische Dinge interessiert und Dinge mit seinem Vater gemacht bzw. zugeschaut. Über ihre Bürotätigkeit und die seiner Schwester habe sich der Kläger auch lustig gemacht. Als der Kläger dann gelernt habe, hätten sich seine Zensuren auch gebessert.
Sie hat die Geschehnisse nachvollziehbar geschildert. Soweit sie sich nicht mehr erinnern konnte, ist dies aufgrund des Zeitablaufs verständlich und von ihr kenntlich gemacht worden. Allein ihre Stellung als Mutter des Klägers spricht nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Insoweit bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, die hier weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind.

Der Zeuge …………… hat ebenfalls glaubhaft bekundet, dass sein Sohn von Kind an technisch wissbegierig gewesen sei und ihm immer habe mithelfen wollen beim Bauen/Reparieren. Auch sein Fahrrad und Moped habe er später selber repariert sowie am Traktor und der Schwalbe seines Opas rumgebastelt. Eine sprachliche Ausbildung oder Bürotätigkeit wäre für ihn nicht in Betracht gekommen. Sie hätten auch Verwandtschaft in Köln und Leverkusen, wo er während der Ausbildung hätte wohnen können. Er denke schon, dass sein Sohn auch eine Ausbildung in Bayern oder Baden-Württemberg gemacht hätte. Es sei vorrangig darum gegangen, dass sein Sohn einen Lehrberuf bekomme, was unbedingt was Technisches habe sein sollen. Während seiner Ausbildung habe er unter der Woche in …………… gelebt.

Der Zeuge hat die Geschehnisse überzeugend und detailliert geschildert. Seine teilweise gezeigten Erinnerungslücken sind aufgrund der lange zurückliegenden Zeit verständlich. Gründe die gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen sind nicht ersichtlich.

Auch wenn die Abschlussnoten des Klägers in den naturwissenschaftlichen Fächern, auf die es gerade in einer technischen Ausbildung ankommt, nicht so gut waren, ist hier dennoch davon auszugehen, dass der Kläger bereit gewesen wäre, in die alten Bundesländer zu gehen, wo er erst einmal in einem Betrieb ein Praktikum hätte absolvieren können und bei guten Leistungen und Verhalten, was sein weiterer Werdegang durchaus für möglich erachten lässt, zur Ausbildung übernommen wäre, sodass er im Jahre 2000 eine Ausbildung zum Industriemechaniker beginnen und im Jahre 2003 erfolgreich beenden hätte können.

Allein der Umstand, dass die Eltern des Klägers in ihrer Heimat verblieben sind und auch der Kläger ein Familienmensch ist, der weiterhin im Land Brandenburg in der Nähe seiner Familie sesshaft geblieben ist, spricht nicht dagegen, dass der Kläger keine Ausbildung in den alten Bundesländern absolviert hätte. Denn zum einen ist die Situation seiner Eltern nicht mit seiner vergleichbar. Denn seine Eltern sind in der DDR aufgewachsen, wo man seine Arbeitsstelle nebst Wohnung zugewiesen bekommen hat und meistens auch behalten hat. Wo man sich einmal niedergelassen hat, ist man auch die überwiegende Zeit seines Lebens geblieben. Zudem gab es keine Reisefreiheit und wohnen auch noch die Eltern des Zeugen …………… in der Nähe, sodass eine weitere Heimatverbundenheit besteht, die ohne Not/Grund nicht aufgegeben werden muss. Zum anderen besteht nach einer Ausbildung in den alten Bundesländern auch die Möglichkeit der „Heimatrückkehr“ und hat der Kläger, auch wenn er ein Familienmensch ist gezeigt, dass er durchaus bereits war, eine Ausbildung andernorts aufzunehmen und gewillt ist selbständiger zu werden. Dass er seit dem Unfall seinen Wohn- und/oder Arbeitsort nicht groß gewechselt hat, ist hierbei ohne Belang und auch dem Unfall geschuldet, durch den er teilweise auf Hilfe/Unterstützung angewiesen ist, die ihm seine Eltern geben können.

Darüber hinaus ist auch die Beklagte bei den von ihr insoweit an den Kläger vorgenommenen Zahlungen betreffend den Verdienstausfall davon ausgegangen, dass der Kläger den Beruf des Industriemechanikers erlernt hätte.

Die vorgenannten Ausführungen zeigen auch, dass der Kläger gewillt und in der Lage gewesen wäre, sich weiter zu qualifizieren.

Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Erfolges des Klägers beim beruflichen Werdegang, da sich keine Anhaltspunkte, die überwiegend für einen Erfolg oder einen Misserfolg sprechen, ergeben, ist davon auszugehen, dass der Kläger im Jahre 2009 mit der Tätigkeit als Techniker für Maschinentechnik begonnen hätte.

Denn gemäß den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen …………… in seinem schriftlichen Gutachten und seiner schriftlichen Gutachtenergänzung, denen sich das Gericht anschließt, wird der Beruf des staatlich anerkannten Technikers höher bewertet und sind dessen berufliche Einsatzmöglichkeiten vielfältiger. Ferner ergeben sich im Laufe des beruflichen Werdegangs mehr mögliche Spezialisierungen. Der Beruf des Industriemeisters bietet im Vergleich wesentlich weniger Optionen und ist überwiegend dem Unternehmensbereich der Produktion zuzuordnen. Daher ist es plausibel, den Berufsweg des staatlich geprüften Technikers dem des Industriemeisters vorzuziehen. Bei einem Ausbildungsberuf des Industriemechanikers wäre als nachvollziehbarer nächster Schritt in der beruflichen Ordnung in der Metallbranche die Weiterbildung zum stattlich geprüften Techniker zu sehen. Dies ist der branchenübliche berufliche Werdegang der betroffenen Personengruppe. Grundvoraussetzung für die Ausbildung zum Techniker an einer staatlichen Fachschule ist der erfolgreiche Abschluss der Facharbeiterprüfung. Zusätzlich wird eine Berufstätigkeit von mindestens 1 Jahr gefordert. Ferner wird ein Hauptschul- oder mittlerer Bildungsabschluss vorausgesetzt. Die Weiterbildung zum Techniker dauert in Vollzeit zwei Jahre und in Teilzeit 3 bis 4 Jahre und führt zu einer staatlichen Abschlussprüfung. Der Einstieg in die Weiterbildung kann direkt für den Beruf des Industriemechanikers mit der anschließend geplanten Weiterbildung zum Techniker beworben werden. Denkbar ist auch der klassische Bewährungsaufstieg im Entsendebetrieb, der direkt an die Ausbildung anknüpfen kann oder die Durchführung der Weiterbildung zum Techniker in Eigenregie kostenlos an einer staatlichen Technikerschule im nahtlosen Anschluss an die Ausbildung, da die angeforderte Berufspraxis während der Ausbildungszeit auch hier durch Praktika abgeleistet werden kann. Unter Berücksichtigung der gegebenen Bedingungen ist es auch unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Erfolges im beruflichen Werdegang eines Industriemechanikers möglich, die Weiterbildung zum Techniker im direkten Anschluss an die Ausbildung anzutreten und in Vollzeit nach zwei Jahren zu beenden. Zusätzliche Berufserfahrung als Industriemechaniker ist durchaus hilfreich für die Durchführung der Weiterbildung, aber nicht zwingend notwendig.

Da die Metallbranche in Deutschland überwiegend mittelständisch geprägt ist, ist die Weiterbildung zum Techniker im Ausbildungsbetrieb denkbar. Der generelle Bedarf an Fachkräften in der Branche ist ebenfalls vorhanden und der Trend, junge Berufsanfänger an das Unternehmen zu binden, der zudem an den Betrieb angepasst ist, besteht schon länger. Üblicherweise wird zur Weiterbildung der Techniker mit Fachrichtung Maschinentechnik gewählt, der typischerweise in den Branchen der Metallindustrie, des Maschinenbaus und des Kraftfahrzeugbaus zu finden ist. Die Anzahl der Beschäftigten in dieser Berufsgruppe steigt über die Jahre stetig an. Der Anteil junger Arbeitnehmer unter 25 Jahre sinkt von Jahr zu Jahr und der prozentuale Anteil an allen Beschäftigten, die einen Abschluss mit einem DQR-Niveau von 6 oder höher besitzen, worunter auch der staatlich geprüfte Techniker fällt, steigt kontinuierlich an. Die prozentuale Arbeitslosenquote insgesamt sinkt ebenfalls von Jahr zu Jahr und erreicht mit 3,7 % im Jahr 2017 einen als niedrig einzuschätzenden Wert. Damit ergibt sich eine generell gute Ausgangslage, um eine Stelle mit der angefragten Qualifikation eines staatlich geprüften Technikers zu finden. So ergeben sich z.B. für die Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz Werte zwischen 1,7 und 1,8 potentielle Bewerbern pro Stelle. Unter Berücksichtigung des Faktors eines jungen Alters eines Arbeitnehmers wären die Chancen zusätzlich noch als höher einzuschätzen, um eine geeignete Stelle zu finden. Auch der bestehende Fachkräftemangel ist zu berücksichtigen. Daher sind die allgemeinen Aufstiegschancen vom Industriemechaniker zum Techniker im Metallbereich als hoch einzuschätzen. Mit Blick auf die Noten des Klägers in seinem Abschlusszeugnis hat das Gericht noch weitere 2 Jahre aufgeschlagen, in denen der Kläger im Vorfeld der Weiterbildung noch zusätzlich Berufserfahrung sammeln kann bzw. um Unwägbarkeiten beim Finden einer Lehrstelle zu begegnen.


Aus der Statistik des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung aus dem Jahre 2009 lässt sich kein Rückschluss auf das mögliche Alter eines Absolventen der Weiterbildung zum Techniker ableiten. Denn der geringe prozentuale Anteil sozialversicherungspflichtiger beschäftigter Techniker ist eher auf die vorherrschende Altersstruktur der deutschen Gesellschaft und den Fachkräftemangel zurückzuführen. An der Technikerschule OSZ Lausitz betrug das Alter der Absolventen der Weiterbildung zum Techniker mit Fachrichtung Maschinentechnik im Jahr 2011 nach Medianwert 24 Jahre. Auch wenn beim Kläger ein handwerklicher und praktischer Aspekt anzunehmen ist, führt dies nicht zur Annahme, dass der Kläger dem Meistertitel den Vorzug gegeben hätte. Denn die Weiterbildung zum Industriemeister bezieht sich zu großen Teilen auf fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation sowie auf Bereiche aus Organisation, Personal und Führung. Eine umfassende praktische sowie theoretische handwerkliche Weiterbildung der Fähigkeiten erfolgt hingegen bei der Weiterbildung zum Handwerksmeister, die daher deutlich von der Weiterbildung zum Industriemeister abgegrenzt werden muss.

Dass der Kläger nach dem Unfall kein Studium an einer Fachhochschule aufgenommen hat, ist kein Beleg gegen den hypothetischen beruflichen Werdegang zum Techniker. Denn der Kläger erfüllt gar nicht die Voraussetzungen für ein solches Studium, da er nur die Fachoberschulreife mit dem Abschluss der 10. Klasse erlangt hat.

Dass bei der Technikerweiterbildung etwa 30 % durchfallen/nicht bestehen, spricht auch nicht gegen die erfolgreiche Weiterbildung des Klägers. Denn der Prozentsatz der erfolgreichen Abschlüsse liegt mit etwa 70 % doch deutlich höher als der der Nichtabschlüsse. Darüber hinaus ist hier von einem durchschnittlichen Erfolg des Klägers beim beruflichen Werdegang auszugehen (s.o.).

Bei der Bestimmung eines durchschnittlichen Bruttoverdienstes für eine bestimmte Tätigkeit in einer gegebenen Branche kann es bei ganzheitlicher Betrachtung zu Abweichungen kommen. Denn in kleinen Unternehmen werden üblicherweise geringere Entgelte zu erwarten sein als in großen Unternehmen. Um die Ungenauigkeit solcher Abweichungen bei der Ermittlung eines durchschnittlichen Bruttoentgelts eines Technikers für die Jahre 2007 bis 2018 weitestgehend zu vermeiden, bietet sich zur Orientierung ein entsprechender Tarifvertrag an. Denn die Tarifstruktur ist klar definiert und für alle betreffenden Unternehmen gleichermaßen bindend sowie ein Tarifvertrag bei entsprechender Datenlage auch über mehrere Jahre hinweg nachvollziehbar. Der Techniker für Maschinentechnik übt seine Tätigkeit überwiegend in den Branchen der Metallindustrie, des Maschinenbaus und des Kraftfahrzeugbaus aus, die in Deutschland überwiegend mittelständisch geprägt sind. Daher sind für diese Branchen die Tarifverträge der IG-Metall geeignet die durchschnittlichen Bruttoentgelte eines Technikers für Maschinentechnik zu ermitteln. Die IG-Metall ist die größte Einzelgewerkschaft Deutschlands, weshalb davon auszugehen ist, dass eine große Anzahl der mittelständischen und großen Unternehmen in den Branchen der Metallindustrie, des Maschinenbaus und des Kraftfahrzeugbaus nach IG-Metall Entgelttarifvertrag entlohnen. Hierbei muss bei einem durchschnittlichen Erfolg des beruflichen Werdegangs eines Technikers für Maschinentechnik von einem über die Jahre ansteigenden Bruttoentgelt ausgegangen werden. Insoweit bietet es sich an, von einer kontinuierlich mathematisch linearen Steigerung auszugehen. Unter Berücksichtigung eines kontinuierlich durchschnittlichen Erfolges im beruflichen Werdegang wurde bei der Einstufung als Rechengröße 50 % der maximal zu erreichende Punkte gewählt. Da es im Bereich der tariflichen Bruttomonatsgehalte zu regionalen Unterschieden kommt, wurden die Werte für die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Bayern bestimmt. Denn diese Bundesländer decken im Vergleich die monetären regionalen Unterschiede sehr gut ab. Zusätzlich ist in diesen Bundesländern die Anzahl der angebotenen Stellen für Techniker in der Maschinentechnik besonders hoch. Es ist daher rational nachvollziehbar, als Techniker den Wohnort zu wählen, der als Standort mit den besten Berufsaussichten gilt. Die allgemeine Tendenz junger Leute aus den neuen Bundesländern, in die alten Bundesländer zu ziehen, kann dabei zusätzlich berücksichtigt werden, die sich zudem auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für den Kläger bestätigt hat.

Die von der Klägerseite herangezogenen Zahlen des Statistischen Bundeamtes über die durchschnittlichen Bruttoverdienste der vollzeitbeschäftigten im Bereich C 28 Maschinenbau stellen zwar eine Möglichkeit zur Erhebung eines voraussichtlichen Verdienstes eines Technikers dar, sind aber nicht sachgerecht. Denn dann müsste eine Bewertung nach Leistungsgruppe 2 vorgenommen werden, die nicht nur Techniker, sondern noch viele weitere Berufsgruppen umfasst. Zusätzlich umfasst diese Gruppe Arbeitnehmer jeglichen Erfahrungsstandes und etwaiger betrieblicher Sonderstellungen. Ein durchschnittlicher Erfolg im beruflichen Werdegang lässt sich so nicht abbilden. Ebenso ist ein durchschnittlicher Verdienst der Leistungsgruppe 2 der gesamten Sparte Maschinenbau aus den gleichen Gründen ebenfalls nicht sachgerecht. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass theoretisch jede einzelne Firma über die Entlohnung frei entscheiden kann, wodurch eine „schiefe“ Zahlenverteilung als Grundlage des angegebenen Durchschnittswertes nicht ausgeschlossen ist, sodass die Zahlen zu ungenau sind. Im Gegensatz dazu lässt sich über die Tarifverträge der IG-Metall ein durchschnittlicher Erfolg über Jahre, im speziellen für einen Techniker, durch das entsprechende Punktesystem nachvollziehbar abbilden. Ferner sind die Tarifverträge der IG-Metall für eine Vielzahl von Unternehmen bindend, auch wenn nicht alle Unternehmen Tariflöhne zahlen, sodass die Tarifverträge der IG-Metall als Erhebungsgrundlage die bessere Wahl sind. Das Gericht hat hierbei die Werte für Nordrhein-Westfalen unterstellt, da sich im Rahmen der Beweisaufnahme ergeben hat, dass der Kläger dort Verwandtschaft hat, die ihn auch zur Ausbildung aufgenommen hätte. Mit Blick auf seine Familienbezogenheit ist es daher wahrscheinlicher, dass er dort eine Ausbildungsstelle aufgenommen hätte.

Danach ergibt sich unter Verwendung eines Brutto-netto-rechners und einer weiteren Steigerung nach dem Jahre 2018 unter Beachtung des vom Kläger geltend gemachten Höchstbetrages folgende Berechnung:

                        

mtl. fikt.Einkommen

1.    

2009   

        

2.091,99 € netto

2.    

2010   

        

2.211,67 € netto

3.    

2011   

        

2.329,26 € netto

4.    

2012   

        

2.444,83 € netto

5.    

2013   

        

2.558,36 € netto

6.    

2014   

        

2.669,80 € netto

7.    

2015   

        

2.785,39 € netto )

8.    

2016   

        

2.905,95 € netto

9.    

2017   

        

3.023,97 € netto

10.     

2018   

        

3.139,52 € netto

11.     

2019   

        

3.201,64 € netto

12.     

2020   

        

3.201,64 € netto

13.     

Jan. 2021

        

3.201,64 € netto

Gesamt:

                

393.969,88 € netto

Unstreitig gezahlt hat die Beklagte von 2009 bis 2015 72.113,89 €. Für die Jahre 2016 bis 2020 hat die Beklagte 81.000,00 € und für Januar 2021 1.350,00 € gezahlt, insgesamt 154.463,89 €. Damit ergibt sich ein Betrag von 239.505,99 €.

Von diesem Betrag ist nicht das vom Kläger im Call-Center erzielte Einkommen abzuziehen/anzurechnen.
Denn es handelt sich um eine überobligationsmäßige Tätigkeit (vgl. BGH, NJW 1994, 131 = MDR 1994, 673). Leistungen, die ein Geschädigter aufgrund einer "überobligationsmäßigen" Erwerbstätigkeit erhält, also einer Beschäftigung, ohne hierzu im Rahmen der Schadensminderungspflicht gegenüber dem Schädiger gehalten zu sein, dürfen diesem nicht zugute kommen (vgl. BGH NJW 1994, 131, 133 = MDR 1994, 673). Dem Geschädigten obliegt es im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB, seine verbliebene Arbeitskraft im Rahmen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich einzusetzen und dadurch den Schaden gering zu halten. Kriterien dafür, ob ein Verletzter die Möglichkeit hat und ob es ihm zumutbar ist, einer gewinnbringenden Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind etwa sein Gesundheitszustand, seine Persönlichkeit, die soziale Lage, der bisherige Lebenskreis, Begabung und Anlagen, Bildungsgang, Kenntnisse und Fähigkeiten, bisherige Erwerbsstellung, Alter, seelische und körperliche Anpassungsfähigkeit, seine familiäre Situation und sein Wohnort (vgl. KGR 2000, 239, 240 = DAR 2000, 401; auch Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Auflage 2000, Rn. 41 m.w.N.).

In Zusammenschau dieser Umstände war der Kläger nicht verpflichtet, die Tätigkeit im Call-Center überhaupt aufzunehmen. Denn insoweit fehlt schon eine Vergleichbarkeit mit dem Beruf des Industriemechanikers und Industriemeisters Metall, den die Beklagte selbst ihren Berechnungen zugrunde gelegt hat. Hierbei handelt es sich um einen Lehrberuf (3 Jahre) und eine erforderliche Weiterbildung von 2 Jahren sowie einen vielseitigen und angesehenen Facharbeiterberuf. Im Call-Center arbeiten zumeist ungelernte Mitarbeiter, sodass diese Tätigkeit gar keiner Ausbildung bedarf, die zudem auch kürzer wäre als die zum Industriemechaniker und zudem deutlich geringer angesehen ist. Hierfür braucht man auch nicht die vom Kläger absolvierte Ausbildung zum Bürokaufmann, die der Kläger im Übrigen ohne den Unfall gar nicht gemacht hätte, da sie nicht seinem Wunsch entsprach (s.o.) und auch ein deutlich geringeres Niveau und gesellschaftliches Ansehen aufweist als ein staatlich anerkannter Techniker. Ferner sind in einem Call-Center Karrieremöglichkeiten nicht ersichtlich im Gegensatz zum Beruf des Industriemechanikers und des Weiteren des staatlich anerkannten Technikers. Infolge seiner Behinderung (100 %) wird der Kläger auch nie in Vollzeit arbeiten können und hat auch keine Arbeitsstelle als Bürokaufmann erhalten und nur die Tätigkeit im Call-Center gefunden, der er in Teilzeit nachgeht. Gem. dem ärztlichen Entlassungsbericht der …………… GmbH ……….. vom 15.04.2019 (Anlage K 35) kann der Kläger die ausgeübte Tätigkeit als Callcenter-Agent unverändert von 3 bis unter 6 Stunden ausüben und besteht für den allgemeinen Arbeitsmarkt unverändert und dauerhaft ein Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden für körperlich leichte Tätigkeiten ausschließlich in sitzender Arbeitshaltung. Auch die jahrelange Ausübung dieser Tätigkeit durch den Kläger spricht nicht für eine Zumutbarkeit. Eine tatsächliche Vermutung gibt es insoweit nicht. Denn insoweit sind viele Beweggründe denkbar. So ist es naheliegend, dass der Kläger weiter am gesellschaftlichen Leben teilnehmen, insbesondere auch arbeiten will, Kontakt zu anderen halten will etc., damit er nicht zu Hause vereinsamt und zu viel grübelt und sich nicht ungebraucht fühlt.

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung muss sich der Kläger hingegen anrechnen lassen.
Zwar erhält er diese resultierend aus seiner Call-Center-Tätigkeit, die nicht anzurechnen ist (s.o.), sodass in einem Umkehrschluss angenommen werden könnte, dass auch diese Rente nicht anzurechnen ist. Jedoch sind Versicherungs- und Versorgungsleistungen im Wege des Vorteilsausgleichs zwingend anzurechnen, wenn die erforderliche Kongruenz vorliegt (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 71. Auflage, § 843, Rdnr.: 9). Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 116 SGB X greift nur ein, soweit die Rente für den Erwerbsschaden zu zahlen ist; dann liegt die erforderliche Kongruenz vor. Dies ist hier gegeben, da es um eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geht, die aufgrund der Unfallverletzungen gewährt wird, weshalb die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits mit Schreiben vom 28.01.2020 (Anlage B 1) an die Beklagte wegen einer Erstattungsforderung nach §§ 116 ff. SGB X herangetreten ist. Damit verringert sich der Anspruch um 5.792,45 € auf 233.713,54 €.

Der Anspruch betreffend die Jahre 2009 bis 2012 ist auch nicht verjährt.

war endete die Verjährungsfrist insoweit gem. §§ 195, 199 BGB i.V.m. § 115 Abs. 3 VVG spätestens zum 31.12.2015.

Mit Blick auf die im Jahre 2013 und 2015 geführte Korrespondenz der Parteien kommt eine Hemmung der Verjährung gem. § 203 BGB in Betracht. Die Beklagte hat zwar diese Jahre betreffend kein Entgegenkommen signalisiert, sondern sich nur betreffend die Jahre 2013 und 2015 zu Eingeständnissen bereit erklärt. Dies stellt aber keine sofort erkennbare Ablehnung der Verhandlungen dar. Vielmehr kam es zu einem Meinungsaustausch und die Beklagte unterbreitete Vergleichsangebote. Ausgangspunkt dessen war die Abrechnung des Verdienstausfalls nach den Schreiben der Beklagten vom 03.07.2012 und 16.01.2013 (s. Anlage A 2, Bl. 117 d.A.), woraufhin der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 15.02.2013 von der Beklagten eine grundlegende Überdenkung und Neuberechnung des Verdienstausfalls ab dem Jahre 2009 verlangt. Darauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 04.04.2013 (Anlage A 1, Bl. 114 f. d.A.) und 04.09.2013 (Anlage A 2, Bl. 116 f. d.A.) und erklärte, dass die Abrechnung nur vorläufig sei mangels Nachweisen über die tatsächlich erzielten Einkünfte. Das nächste aktenkundige Schreiben erfolgte zwar erst am 17.06.2015, womit die Klägerseite die Beklagte u.a. aufforderte, den Erwerbsminderungsschaden auf Basis eines monatlichen fiktiven Nettoeinkommens von 3.068,41 € abzurechnen (Anlage K 19, Bl. 49 ff. d.A.), was die Beklagte mit Schreiben vom 31.07.2015 mit einen Gegenangebot (Anlage A 3, Bl. 118 f d.A.) und 09.11.2015 (Anlage A 4, Bl. 120 f. d.A.) ablehnte. Gem. dem anwaltlichen Schreiben vom 17.06.2015 hat es am 19.01.2015 ein Gespräch zwischen den Parteien gegeben. Dies zeigt, dass die Parteien fortlaufend verhandelt haben müssen und dies erst im Dezember 2015 geendet hat mit Ablauf der gesetzten Frist (Anlage A 4, Bl. 121 d.A.). Damit hat ein Verhandeln mit einer Dauer von 3 Jahren vorgelegen und ist die Verjährung gem. §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO am 25.08.2016 gehemmt worden.

Mit Blick auf die Zahlungen der Beklagten betreffend den Erwerbsschaden liegt zudem ein Anerkenntnis gem. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor, welches zum Neubeginn der Verjährung führt. Insoweit genügt es, dass der Schuldner den Anspruch dem Grunde nach anerkennt. In diesen Zahlungen ist auch ein über den Zahlbetrag hinaus wirkendes Anerkenntnis zu sehen. Denn es fehlt eine entsprechende Erklärung der Beklagten bei den Zahlungen, die eindeutig darauf schließen lässt, dass das Anerkenntnis nicht über den gezahlten Betrag hinaus wirken soll. Auch wenn der Schuldner entsprechend den Anforderungen des Gläubigers nur auf bestimmte Schadenspositionen leistet, erstreckt sich der Neubeginn der Verjährung im Zweifel auf die Gesamtforderung (vgl. BGH NJW-RR 1986, 324).

Da dem Kläger Netto-Beträge zuerkannt worden sind, ist die Beklagte auch verpflichtet, dem Kläger die auf den unfallbedingten Verdienstausfall entfallende Einkommen- und Kirchensteuer zu ersetzen.

2. vermehrte Bedürfnisse

Ein Anspruch wegen vermehrter Bedürfnisse ergibt sich aus § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB i.V.m. §§ 7, 17, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung.

Der Begriff der "Vermehrung der Bedürfnisse" umfasst nach der Rechtsprechung des BGH alle unfallbedingten Mehraufwendungen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (vgl. BGH VersR 1958, 454; VersR 1970, 899; VersR 1974, 162 und VersR 1982, 238). Es muss sich demnach grundsätzlich um Mehraufwendungen handeln, die dauernd und regelmäßig erforderlich sind und die zudem nicht - wie etwa Heilungskosten - der Wiederherstellung der Gesundheit dienen (vgl. BGH VersR 1956, 22, 23). Zudem umfasst der Begriff "vermehrte Bedürfnisse" in § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB nur solche Mehraufwendungen, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen und sich daher von den allgemeinen Lebenshaltungskosten unterscheiden, welche in gleicher Weise vor und nach einem Unfall anfallen (vgl. BGH VersR 1992, 1235, 1236). So kommen als ersatzpflichtige Kosten zum Beispiel erhöhte Ausgaben für Verpflegung und Ernährung (Diät), Aufwendungen für Kuren und orthopädische Hilfsmittel sowie Pflegekosten und Kosten für Haushaltshilfen in Betracht (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 8. Aufl., Rn. 264; Drees, VersR 1988, 784 ff., jeweils m.w.N.).

Neben diesen wiederkehrenden Aufwendungen können aber auch einmalige Kosten zu ersetzen sein. So kann in besonders gelagerten Fällen ein Schaden nach §§ 249, 251 BGB auszugleichen sein, wenn durch die einmalige Anschaffung eines Hilfsmittels für den Verletzten dessen erhöhtes Bedürfnis für die Zukunft in ausreichendem Maße befriedigt werden kann. Diese Voraussetzung kann etwa bei der Anschaffung eines Rollstuhls für einen Gehunfähigen oder einer elektronischen Schreibhilfe für einen Querschnittgelähmten erfüllt sein. Im Einzelfall können auch die Aufwendungen für den Bau oder Ausbau eines der Behinderung angepassten Eigenheims (vgl. OLG Frankfurt VersR 1990, 912; OLG Düsseldorf VersR 1995, 1449; OLG Stuttgart VersR 1998, 366) oder die Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs ersatzpflichtig sein, nämlich dann, wenn der Verletzte dadurch überhaupt erst in die Lage versetzt wird, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen (vgl. OLG München VersR 1984, 245).

Zu den typischen Aufwendungen, die in § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB unter dem Begriff "Vermehrung der Bedürfnisse" zusammengefasst sind, können auch verletzungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen für Kraftfahrzeuge gehören, z.B. die Kosten für den Einbau von Sonderausrüstungen oder die Ausstattung mit einem automatischen Getriebe (vgl. BGH VersR 1992, 618, 619). Ob derartige Aufwendungen im Einzelfall vom Schädiger zu ersetzen sind, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die gemäß § 287 ZPO der tatrichterlichen Würdigung unterliegt.

Mehraufwendungen des Verletzten sind nur dann vom Schädiger zu ersetzen, wenn die Schädigung zu gesteigerten Bedürfnissen des Geschädigten geführt hat. Die Ersatzpflicht setzt mithin einen verletzungsbedingten Bedarf voraus. Dieser kann verschiedene Ursachen haben. Er kann - wie etwa bei Mehraufwendungen für Verpflegung oder bei der Anschaffung orthopädischer Hilfsmittel - eine unmittelbare Folge der Verletzung sein, er kann sich aber auch durch Hinzutreten weiterer Umstände ergeben, etwa dadurch, dass der Verletzte unfallbedingt auf einen Pkw angewiesen ist, um seinen Arbeitsplatz erreichen zu können. In diesem Fall beruhen die vermehrten Bedürfnisse auf dem Mobilitätsbedürfnis des Geschädigten.

Der Schadensersatzbetrag soll soweit wie möglich einen dem früheren möglichst gleichwertigen Zustand herstellen. Da dies bei irreversiblen körperlichen Beeinträchtigungen nicht möglich ist, hat der Schädiger dafür zu sorgen, dass die materielle Lebensqualität des Geschädigten nicht unter den früheren Standard sinkt (vgl. OLG Köln VersR 1988, 61, 62; MünchKomm-BGB/Stein, 3. Aufl., § 843 Rdn. 39).

a) Kosten für die Beseitigung, die durch Behinderung und Gebrauch eines Rollstuhls am …………… entstanden sind

Der Kläger kann von der Beklagten insoweit die Zahlung weiterer 4.676,81 € beanspruchen.

Die unfallbedingt erhöhte Abnutzung des Kfz ist grundsätzlich erstattungsfähig. Das Vermögen des Klägers ist durch die behindertenbedingte Überbeanspruchung stärker gemindert worden als es ohne die unfallbedingte Rollstuhlnutzung gewesen wäre. Insofern ist diese Eigentumsbeeinträchtigung unfallbedingt. Insofern wäre sein Vermögen bei Veräußerung des …………… unfallbedingt geschmälert gewesen. Da der Kläger den …………… nicht hat reparieren lassen und auch zu einem erzielten verringerten Kaufpreis nichts von der Klägerseite vorgetragen worden ist, kann er gem. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur die Netto-Reparaturkosten von 4.376,81 € erstattet bekommen. In diesem Zusammenhang sind auch die Gutachterkosten von 300,00 € zu erstatten.

B) Sowieso-Kosten

Der Kläger kann von der Beklagten auch die Zahlung weiterer 6.600,00 € begehren.

Denn die von der Beklagten im Rahmen der Kaufpreiserstattung betreffend den Kauf des Klägers im Sommer 2015 eines Pkw der …………… zum Preis von 82.000,00 € vorgenommene Anrechnung von 20.000,00 € Sowieso-Kosten ist zu Unrecht erfolgt.

Insoweit ist zwar zwischen den Parteien streitig, ob sich der Kläger ohne den Unfall nur einen Jahreswagen …………… oder …………… zugelegt hätte. Dem beweisbelasteten Kläger ist aber der entsprechende Beweis gelungen, sodass nur Sowieso-Kosten von 13.369,00 € (unstreitig) anzurechnen sind.

Hier sind wiederum mit Blick auf den hypothetischen Verlauf die von den Eltern genutzten Fahrzeuge und die vom Kläger geäußerten Wünsche/Vorstellungen heranzuziehen.

Dass sich der Kläger nach dem Unfall ein größeres Auto angeschafft hat, ist hierbei unerheblich. Denn nach dem Unfall musste das Auto auch für seinen Rollstuhl geeignet sein. Sein Vater hatte vor dem Unfall, gemäß den nachvollziehbaren und überzeugenden Erklärungen des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, einen ……………. Seine Eltern hätten seiner älteren Schwester ihr erstes Auto finanziert, was ein …………… (kein Kombi) war. Jetzt fahre sein Vater einen …………….

Da das Einkommen und auch Vermögen beim Kauf des ersten Autos im Alter von 18 Jahren doch sehr beschränkt/begrenzt vorhanden ist und auch hier die Finanzierung durch die Eltern - wie bei seiner Schwester - denkbar war sowie auch die Eltern keine so großen und teuren Pkw hatten, ist davon auszugehen, dass sich der Kläger im Rahmen des Möglichen nur einen Jahreswagen ……………oder …………… zugelegt hätte.

c) Reparaturkosten betreffend den ……………2.0 L

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von weiteren 6.171,99 € (unstreitige Reparaturkosten) zu.

Diese Kosten stellen vermehrte Bedürfnisse im vorgenannten Sinn dar. Denn sie beruhen auf dem Mobilitätsbedürfnis des Klägers und führen zur Wiedererlangung größtmöglicher Mobilität und Selbständigkeit verbunden mit einem gesundheitlichen Effekt (vgl. OLG Stuttgart ZfSch 2012, 198 - 202; LG Köln, Urteil vom 23.06.2015, 5 O 488/05 - juris -).

Denn gem. der Internetrecherche des Gerichts und der persönlichen Anhörung des Klägers bietet die innovative Technik eine neue Dimension der Bewegungsfreiheit und Unabhängigkeit. …………… ist ein elektronischer Rollstuhl auf Segway-Basis. Das bedeutet, dass die komplette Steuerung des Rollstuhls nur mit Hilfe der Balance des Oberkörpers erfolgt. Wie bei einem Segway, auf dem man das Gewicht des gesamten Körpers stehend verlagert, um zu bremsen oder zu beschleunigen, sitzt der Nutzer in seinem Rollstuhl und bewegt sich mit der Kraft des Oberkörpers fort. Der Segway Rollstuhl ermöglicht einen Null-Grad-Wendekreis, wendige Vorwärts- und Rückwärtsbewegungen ohne Gas-, Bremspedal oder Lenk-Joystick und komfortables Fahren auf fast jedem Terrain. Zusätzlich wird der Rumpf des Fahrers gestärkt, da er die Bewegung von …………… 2.0 L durch kontinuierliche Haltungsanpasssung kontrolliert. Schultern, Ellenbogen und Handgelenk können entlastet und sogar die Verdauung durch die vermehrte Bewegung des Oberkörpers und Bauchbereichs verbessert werden. Die Nutzer von …………… erleben außerdem ein häufig gering gewordenes Gefühl von Freiheit, Unabhängigkeit und Selbstständigkeit.

Insoweit ist der Fall nicht mit dem vom BGH am 20.01.2004 Entschiedenen (VersR 2004, 482 - 483) vergleichbar, bei dem der BGH vermehrte Bedürfnisse für den behindertengerechten Umbau eines Motorrades verneint hat, weil der Kläger bereits über einen behindertengerecht ausgerüsteten Pkw verfügt und ihm die Möglichkeit, daneben auch ein Motorrad zu benutzen, keinen maßgeblichen Mobilitätsvorteil verschaffen würde sowie die mit der Querschnittlähmung verbundenen Beeinträchtigungen und Benachteiligungen, zu denen auch die entgangene Freude am Motorradfahren zählt, schon bei der Bemessung des an den Kläger gezahlten Schmerzensgeldes berücksichtigt worden sind. Denn der …………… 2.0 bietet dem Kläger einen maßgeblichen Mobilitätsvorteil verbunden mit positiven gesundheitlichen Aspekten. Dies hat wohl auch die Beklagte bei der Anschaffung dieses Rollstuhls so gesehen, da sie dem Kläger den Anschaffungspreis bezahlt hat.

Der Zinsanspruch ergibt sich gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.