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Unzulässige Beschwerde; Beschwerdebegründung; keine fristgerechte Darlegung der Gründe; qualitativ neues Beschwerdevorbringen; keine Vertiefung nach Fristablauf


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 27.11.2015
Aktenzeichen OVG 3 S 82.15 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 146 Abs 4 VwGO

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Oktober 2015 wird verworfen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Die Beschwerde ist gem. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht nach den Vorgaben des § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO zureichend begründet worden ist. Es fehlt innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO an einer Darlegung der Gründe im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Die Darlegung erfordert, dass aus der Begründung deutlich werden muss, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und zu ändern/aufzuheben ist. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes. Die Begründung muss die Punkte bezeichnen, aus denen der Beschluss angefochten wird, und angeben, aus welchen Gründen die Entscheidung in diesen Punkten unrichtig ist (vgl. Redeker/v. Oertzen, VwGO, 2014, 16. Aufl., § 146 Rn. 22).

Gemessen hieran ist die von den Antragstellern eingereichte „Begründung“ im Schriftsatz vom 29. Oktober 2015, eingegangen beim Oberverwaltungsgericht am 30. Oktober 2015, unzureichend. Das Vorbringen ist fragmentarisch und ohne Bezug zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Soweit damit die ausführlich begründete Auffassung des Verwaltungsgerichts angegriffen werden soll, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 1. nicht (weiterhin) von seinen Eltern zur Schule befördert bzw. begleitet werden könne, wird diese Auffassung nicht mit Erfolg in Frage gestellt, weil der Vortrag unsubstantiiert und zusammenhanglos ist. Der pauschale Hinweis auf die fehlende Fahrerlaubnis der Antragstellerin zu 3. sowie auf die erforderlichen Fahrzeiten mit dem Pkw bzw. mit öffentlichen Verkehrsmitteln reicht ebenso wenig aus wie die nicht substantiierte – und erst Recht nicht glaubhaft gemachte – Behauptung, am Vormittag könnten keine Aufträge entgegen genommen werden, jedoch kämen gerade vormittags schnelle und kurzfristige Termine zustande. Gleiches gilt in Bezug auf den bloßen Hinweis, die Mutter sowie die Schwester T. des Antragstellers zu 1. seien ebenfalls zu 100 % hörgeschädigt.

Der Vortrag der Antragsteller ist nicht fristgerecht ergänzt worden. Der unter dem Datum vom 19. November 2015 erstellte und beim Oberverwaltungsgericht am Freitag, dem 20. November 2015 eingegangene Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller kann insoweit nicht berücksichtigt werden, weil er verspätet ist. Er ist nämlich nach Ablauf der Begründungsfrist von einem Monat (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Die Frist begann mit Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts am 19. Oktober 2015 und endete am 19. November 2015 (§ 57 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Wiedereinsetzungsgründe bezüglich der Fristversäumnis sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Schriftsatz mit Datum vom 19. November 2015 vermag den früheren Vortrag der Antragsteller auch nicht zu vertiefen, weil mit dem Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 – wie bereits ausgeführt – keine Gründe in der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt worden sind. Ist die Beschwerde unzulässig, weil es an einer Darlegung der Gründe innerhalb der Begründungsfrist von einem Monat fehlt, lässt sich das Vorbringen nach Fristablauf nicht mehr vertiefen. Im Übrigen setzen sich die Antragsteller im Schriftsatz vom 19. November 2015 auch weiterhin nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinreichend auseinander und erläutern nicht, welche tatsächlichen und rechtlichen Schlüsse aus ihrer Schilderung der tatsächlichen Umstände zu ziehen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).