Gericht | VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 29.09.2023 | |
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Aktenzeichen | 5 K 1181/20 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2023:0929.5K1181.20.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Kläger wendet sich gegen den von der Beklagten verfügten Zwangsanschluss seines privaten Wohngrundstücks als Gewerbegrundstück an die öffentliche Abfallentsorgung.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks F...35 in . Auf diesem Grundstück wohnt der Kläger mit seiner Familie und betreibt er das „M...“ mit den „fünf Säulen“ (https://r....de)
- Journalismus |
Anschrift des Medienbüros R...ist die o.g. Wohnanschrift.
Die Beklagte ist die Werkleiterin des organisatorisch, verwaltungsmäßig und wirtschaftlich selbstständigen Eigenbetriebs KWU, der ohne eigene Rechtspersönlichkeit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Eigenbetriebsverordnung und der Betriebssatzung, geführt wird. Der Landkreis O...hat seine Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger dem KWU als Eigenbetrieb des Landkreises übertragen. |
Mit Anhörungsschreiben vom 31. März 2020 stellte die Beklagte fest, dass das klägerische Grundstück bislang ausschließlich als Wohngrundstück an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen sei. Da das Grundstück mit Blick auf die dort betriebene Medienagentur des Klägers als Gewerbegrundstück genutzt werde, sei das Grundstück gemäß der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises O...an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen.
Einen Antrag auf Bildung einer Abfallgemeinschaft stellte der Kläger nicht und gab zugleich im beigefügten Anhörungsbogen zu den Gewerbeeinheiten an: „keine“.
Laut Gewerbeauskunft vom 24. April 2020 ist in der F...35 in kein aktives Gewerbe gemeldet.
Mit Bescheid vom 07. Mai 2020 hat die Beklagte das o.g. Grundstück ab dem 01. Mai 2020 als Gewerbegrundstück an die öffentliche Abfallentsorgung mit einer selbständigen Gewerbeeinheit angeschlossen (Tenorpunkt 1.). Zur Begründung hieß es, das klägerische Grundstück würde zu freiberuflichen Zwecken durch den Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Journalist und Pressefotograf genutzt, und es fielen hausmüllähnliche Gewerbeabfälle an.
Am 29. Mai 2020 erfolgte die Aufstellung eines 120l – Restabfallbehälters.
In dem am 14. Mai 2020 erhobenen Widerspruch gab der Kläger an, er habe kein Gewerbe und bewohne mit seiner Familie ein privates Wohngrundstück.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2020 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die ihrer Ansicht auf dem Grundstück vom Kläger ausgeübte erwerbswirtschaftliche Tätigkeit zurück. Auf dem Grundstück könnten Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als Haushalten anfallen.
Der Kläger hat am 21. August 2020 Klage erhoben.
Klagebegründend trägt er vor, das klägerische Grundstück sei nicht als Gewerbegrundstück im Sinne der Abfallentsorgungssatzung der Beklagten einzuordnen. Es handle sich schon nicht um ein Grundstück, dass überwiegend zu gewerblichen Zwecken genutzt werde. Auf dem Grundstück falle kein Müll an, der – wie bei anderen „echten gewerblichen“ Tätigkeiten – zusätzlich zu entsorgen sei. Dies belege der Umstand, dass bereits die private Mülltonne vom Kläger nicht vollständig gefüllt werden könne und die Familie diese private Mülltonne nicht ausnutze. Bei seiner freiberuflichen journalistischen Tätigkeit könnten keine Abfälle im Sinne der Abfallentsorgungssatzung anfallen. Die Tätigkeit des Klägers erfolge fast ausschließlich virtuell. Soweit die Beklagte den Inhalt der Homepage des Klägers ihrem Bescheid zugrunde lege, verkenne sie, dass diese Homepage werblichen Charakter habe. Tatsächlich übe der Kläger nur die Tätigkeit als Pressejournalist und Fotograf aus. Restmüll falle beim Kläger nicht an, da sogar die Holzabfälle vom angespitzten Bleistift verbrannt würden. Anfallende Papierabfälle würden als Papiermüll entsorgt bzw. etwaig anfallendes Papier verbrannt. Buchmanuskripte würden per E-Mail versendet.
Der Kläger beantragt,
den Anschlussbescheid vom 7. Mai 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2020 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem klägerischen Vortrag entgegen und verweist auf die Bestimmungen in der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises O.... Die Beklagte habe das Grundstück des Klägers danach zutreffend als Gewerbegrundstück eingeordnet. Denn der Kläger unterhalte nach eigenen Angaben ein Medienbüro, in welchem sich verschiedene Arbeitsmittel befinden, die der Kläger zur Arbeit nutze und die früher oder später aufgrund dessen zu Abfall würden, weil sie abgenutzt (Büromöbel, Schreibgeräte) oder technisch überholt (Computertechnik) seien. Der Kläger verrichte den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit – unabhängig von der Einordnung als gewerblich oder selbstständig – abgesehen von auswärtigen Aktivitäten von seinem Wohnhaus aus. Mit Blick auf die vom Kläger ausgeübte Publikationstätigkeit würden auf seinem Grundstück über das „reine Schreiben hinaus“ noch weitere Arbeitsschritte (Vor- und Nachbereitung von Publikationen) ausgeführt. Neben seiner journalistischen Tätigkeit sei die Tätigkeit als Fotograf (Portraitfotografie, Veranstaltungsdokumentation) als handwerkliche Tätigkeit und damit als gewerblich einzuordnen. Der Kläger habe die gesetzliche Vermutung des Anfalls von (Gewerbe-)Abfällen zur Beseitigung nicht widerlegt und nicht nachgewiesen, dass auf seinem Grundstück keinerlei überlassungspflichtiger Gewerbemüll anfallen würde. Die auf dem klägerischen Grundstück anfallenden Gewerbeabfälle seien dem von der Beklagten vertretenen Eigenbetrieb zur Beseitigung zu überlassen. Hierzu gehöre der während der Arbeitszeit verursachte Sozialmüll. Die Beseitigung der anfallenden Gewerbeabfälle über die aufgestellten Abfallbehälter für den Haushalt sei dagegen außerhalb einer Abfallgemeinschaft unzulässig.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen, ferner auf die Gerichtsakte sowie den von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
A.
Prozessual richtige Streitgegnerin für die Anfechtungsklage gegen die in Rede stehende Anschlussverfügung ist die Beklagte. Die Werkleiterin (bzw. die Werkleitung) erfüllt die Merkmale einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligungsfähigen Behörde i. S. der §§ 61 Nr. 3 und 78 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO. Gegen diese ist die Anfechtungsklage zu richten, § 8 Abs. 2 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes. Das Passivrubrum war entsprechend zu berichtigen.
B.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. |
1. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Anschlussbescheides ist, da es um die Anfechtung eines belastenden Verwaltungsaktes geht, nämlich um die Verpflichtung des Klägers zum Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises O..., grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, d.h. hier des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2020. Allerdings kommt es, soweit es um die Anfechtung eines im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht vollzogenen, fortdauernd wirkenden und belastenden Verwaltungsaktes geht, auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Dies folgt daraus, dass die Behörde, die an ihrem Begehren festhält, auch während des Laufes des gerichtlichen Verfahrens den Verwaltungsakt darauf "unter Kontrolle" halten muss, ob für die in ihm getroffene Regelung weiterhin die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen (so OVG Münster, Beschluss vom 21. Dezember 1993 – 22 A 1232/92, zitiert nach juris Rn. 4). So liegt der Fall hier, da die Rechtmäßigkeit eines angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs in Rede steht. |
2. Rechtsgrundlage für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs ist hier § 5 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des Landkreises O...über die Abfallentsorgung – Abfallentsorgungssatzung (AES 2022) – vom 5. Oktober 2022, öffentlich bekanntgemacht im Amtsblatt für den Landkreis O...vom 24. November 2022, 29. Jahrgang Nr. 10, S. 2-19, i. V. m. § 7 Abs. 1 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 – GewAbfV 2017 (BGBl. I S. 896). Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 AES 2022 ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, sein Grundstück an die Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusspflichtiger), sofern dort überlassungspflichtige Abfälle anfallen können (Anschlusszwang). Erfasst werden von der Überlassungspflicht auch Gewerbegrundstücke gemäß § 5a Abs. 4 S. 1 AES 2022. Gewerbegrundstücke sind danach Grundstücke, die zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken genutzt werden oder auf denen andere Tätigkeiten zum Zwecke der Einnahmeerzielung ausgeübt werden, die einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit gleichstehen und auf denen Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten anfallen können. Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes – KrWG zu überlassen, § 7 Abs. 1 GewAbfV 2017. Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen haben für die Überlassung Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen, § 7 Abs. 2 GewAbfV 2017.
Der in der Satzung angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang, der auch für sog. Gewerbegrundstücke gilt, ist rechtlich nicht zu beanstanden; er steht mit höherrangigem Recht im Einklang.
3. Denn gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes - BbgAbfBodG hat die (Abfallentsorgungs-) Satzung Anschlusszwang vorzuschreiben; ein Ermessen bei der Schaffung der Satzungsnormen, ob ein Anschlusszwang angeordnet wird oder nicht, steht dem Satzungsgeber der Abfallentsorgungssatzung nicht zu; er ist gesetzlich gehalten, einen Anschlusszwang anzuordnen. Des Weiteren ist auch der satzungsgemäß vorgesehene Benutzungszwang nicht zu beanstanden. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 - KrWG (BGBl. I, S. 212) obliegt dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Verwertung bzw. Beseitigung von in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfällen, was gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BbgAbfBodG in der Abfallentsorgungssatzung zu regeln ist. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind in Abweichung von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 KrWG die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG gilt die Überlassungspflicht auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 13. November 2020 – 5 K /16 –, Rn. 29, juris; vgl. VG Cottbus, Urteil vom 17. November 2016 – 4 K /14 –, Rn. 24, juris). Gegen die formelle und materielle Wirksamkeit der AES 2022 sind auch sonst keine im vorliegenden Verfahren durchgreifenden Einwände vom Kläger erhoben worden und sind solche auch anderweitig nicht ersichtlich.
Gemessen an alldem lagen und liegen die Voraussetzungen für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für das klägerische Grundstück als Gewerbegrundstück im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor. Im Einzelnen:
a) Der Kläger ist nach eigenen Angaben Freiberufler und übt vorwiegend eine journalistische Tätigkeit aus. Im Betrieb des Klägers fallen zur Überzeugung des erkennenden Gerichts Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen an. Zu den überlassungspflichtigen gemischten Siedlungsabfällen gehört kraft satzungsrechtlicher Definition der hausmüllähnliche Gewerbeabfall, § 15 Abs. 1 AES 2022. Hausmüllähnlicher Gewerbeabfall sind solche Abfälle, die in Handwerks- und Gewerbebetrieben, Handels- und Dienstleistungsbetrieben, bei der Ausübung freier Berufe oder sonstiger erwerbswirtschaftlicher Tätigkeiten sowie dem Betrieb öffentlicher Einrichtungen anfallen und aufgrund ihrer Art, Beschaffenheit und Menge gemeinsam mit und wie Hausmüll entsorgt werden können, § 15 Abs. 3 AES 2022. Diese Definition steht im Einklang mit § 2 Nr. 1 GewAbfV 2017, der ausdrücklich gewerbliche Siedlungsabfälle erfasst, „die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind“.
b) Dabei gilt der Kläger kraft satzungsrechtlicher Fiktion - in seiner Eigenschaft sowohl als Einwohner als auch als Gewerbetreibender – jeweils als Erzeuger überlassungspflichtigen Abfalls, den die Pflicht zur Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung trifft. Kraft der satzungsrechtlichen Fiktion in §§ 5 Abs. 1 und 2, 5a Abs. 4 AES 2022 trifft den Kläger die Pflicht zur Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung. Dies steht im Einklang mit § 7 Abs. 1 GewAbfV 2017, der eine widerlegliche Vermutung dafür begründet, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen – wie bei dem Kläger – zwangsläufig Abfälle zur Beseitigung anfallen, auch wenn sie die in der Gewerbeabfallverordnung geregelten Anforderungen an die Getrennthaltung bestimmter Abfälle einhalten. Die Abfallbehälternutzungspflicht nach § 7 Abs. 2 GewAbfV 2017 trifft alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle gleichermaßen. Das bedeutet, dass dem Willen des Verordnungsgebers entsprechend alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle Adressaten der Norm sind. Mithin hat der Kläger grundsätzlich nach § 7 Abs. 2 GewAbfV 2017 je wirtschaftlich selbständiger Gewerbeeinheit gemäß § 11 Abs. 1 AES 2022 ein dem Abfallaufkommen entsprechendes Abfallbehältervolumen zur Nutzung vorzuhalten, wenn - so wie hier - auf einem Gewerbegrundstück Abfälle zur Beseitigung anfallen können und sofern nicht nach § 5a Abs. 7 AES 2022 der Bildung einer Abfallgemeinschaft zugestimmt wurde, § 6 Abs. 7 S. 5 AES 2022. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 AES 2022 sind für das Einsammeln und Transportieren von Abfällen für gemischte Siedlungsabfälle Restabfallbehälter in Behältergrößen mit 120 l bis 1.100 l Fassungsvermögen zugelassen.Hinsichtlich des gewerblichen Abfalls gilt dies jedoch nur für den zur Beseitigung und nicht für den zur Verwertung bestimmten Abfall (Beseitigungsabfall), weil § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG eine Überlassungspflicht für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen nur für Beseitigungsabfälle regelt, soweit diese nicht in einer eigenen Anlage beseitigt werden (vgl. auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 17. August 2012 – 5 A 528/09 –, Rn. 14, juris).
c) Die vom Bundesverwaltungsgericht aus § 7 S. 4 GewAbfV in der Fassung vom 24. Februar 2012 abgeleitete widerlegliche Vermutung, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfallen, gilt auch für das hier streitige Grundstück. Wie sich ferner aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, enthielt § 7 S. 4 GewAbfV und enthält der hier einschlägige § 7 Abs. 1 und 2 GewAbfV 2017 über die Vermutung hinaus eine daran anschließende Beweislastregel. Denn die o.g. satzungsrechtliche Regelung ist jedenfalls solange mit höherrangigem Recht vereinbar und nicht zu beanstanden, wie die mit der satzungsrechtlichen Fiktion der Erzeugung überlassungspflichtigen, gewerblichen Beseitigungsabfalls aufgestellte gesetzliche Vermutung widerlegbar ist, d. h. solange den Erzeugern und Besitzern solcher gewerblichen Beseitigungsabfälle die Möglichkeit eines gegenteiligen Nachweises offen steht, sie also im Einzelfall nachweisen können, dass bei ihnen keine Beseitigungsabfälle anfallen vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 17. August 2012 – 5 A 529/09 –, Rn. 21, juris). Können die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen im Einzelfall nachweisen, dass bei ihnen keine solchen Abfälle zur Beseitigung anfallen, unterliegen sie insoweit auch keiner Behälternutzungspflicht (vgl. auch Sächsisches OVG, Urteil vom 17. August 2012 – 5 A 528/09 – juris Rn. 24;Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 17. August 2012 – 5 A 529/09 –, juris). Einen solchen Nachweis hat der Kläger hier nicht geführt.
d) Soweit der Kläger im Verfahren sinngemäß geäußert hat, er habe keinen Bedarf für eine „gewerbliche Mülltonne“, es falle bei ihm kein zu beseitigender Gewerbemüll an, hat der Kläger die o.g. Vermutung, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfallen, gerade nicht widerlegt.
Denn der Kläger hat als Grundstückseigentümer und zugleich als Abfallbesitzer die Verwertung aller bei ihm anfallenden Abfälle nachzuweisen, wenn er einen entsprechenden Anschluss abwenden will (Doumet/Thärichen in: Recht der Abfallbeseitigung, Gewerbeabfallverordnung § 7 Rn. 27). Für die Anwendung der Vorschriften über Verwertungsabfälle wird vorausgesetzt, dass die Abfälle tatsächlich verwertet werden (Doumet/Thärichen a.a.O. Rn. 30). Der demnach erforderliche Verwertungsnachweis muss zwingend zu einem Zeitpunkt geführt werden, bevor der Abfall das betreffende Grundstück verlässt. Er ist insoweit auf die Zukunft gerichtet und umfasst den konkret beabsichtigten Entsorgungsweg (Doumet/Thärichen a.a.O. Rn. 48). An eine solche Widerlegung sind zunächst inhaltliche Anforderungen zu stellen; so ist etwa erforderlich, dass die Abfallerzeuger bzw. -besitzer konkrete Verwertungsmaßnahmen benennen und die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung substantiiert aufzeigen. Daneben bedarf es einer Glaubhaftmachung durch Vorlage entsprechender Unterlagen, die eine Nachprüfung ermöglichen (vgl. z. B. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 26. Februar 2015 – 2 A 488/13 –, Rn. 31, juris). An einer solchen Glaubhaftmachung durch den Kläger fehlt es hier schon im Ansatz (vgl. auch VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 12. November 2018 – 5 K /14 –, Rn. 34, juris).Die zu fordernden Verwertungsnachweise hat der Kläger nicht vorgelegt.
e) Abgesehen davon widerspricht es bereits der Lebenserfahrung, dass der Kläger im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit keinerlei herkömmliche Schreibarbeiten ausführt und ausschließlich mit dem Computer arbeitet, so dass auch insoweit Beseitigungsabfälle (etwa verbrauchte Kugelschreiberminen, Tintenpatronen, abgenutzte Bleistifte, gebrauchte Papiertaschentücher etc.) anfallen müssen (vgl. auch Sächsisches OVG, a.a.O. jeweils Rn. 27). Vorliegend hat der Kläger bereits die Benutzung von Bleistiften konzediert (Schriftsatz vom 19. November 2021). Zudem hat der Kläger eine „Fotodokumentation zu seinem Kehricht aus dem Arbeitszimmer“ angeboten, was darauf hindeutet, dass auch sonst Beseitigungsabfälle im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit - z. B. als sog. Sozial- und Büromüll - anfallen. Bei derartigen Abfällen, die nach ihrer Art und Zusammensetzung überall anfallen, wo Menschen sich über einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum aufhalten, handelt es sich um gewerbliche Siedlungsabfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 26. Februar 2015 – 2 A 488/13 –, Rn. 30, juris). Soweit der Kläger angegeben hat, „Holzabfälle vom angespitzten Bleistift werden verbrannt“, sind die Vorschriften der GewAbfV auch bei einer Verbrennung des Restmülls vor Ort anzuwenden (s. VG Köln, Urteil vom 18. November 2014 – 14 K 6786/12 –, juris). Mithin ist insgesamt davon auszugehen, dass mindestens im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit, jedenfalls in geringem Umfang, Restmüll anfällt, den er seinen Angaben zufolge problemlos im Restabfallbehälter auf seinem Privatgrundstück entsorgen könne. Auf dem Grundstück des Klägers fallen demnach gewerbliche Siedlungsabfälle an, die nicht verwertet werden.
f) Dass im Rahmen der journalistischen Tätigkeit des Klägers tatsächlich nur sehr wenig derartiger Beseitigungsabfall durch die gewerbliche Tätigkeit des Klägers verursacht wurde und wird, ist angesichts der glaubhaften Angaben des Klägers nicht zu bezweifeln. Darauf kommt es jedoch bei der Verwirklichung der Anschlussverpflichtung ebenso wenig an wie auf die Unterscheidbarkeit des privaten Abfalls vom gewerblichen Abfall, die schon wegen der nahe liegenden Verwendung der verbrauchten Materialien sowohl für private als auch gewerbliche Zwecke (etwa bei Kugelschreiberminen oder gebrauchten Papiertaschentüchern) und zudem wegen der möglichen Vermischung z.B. bei einer Entsorgung in einer Abfallgemeinschaft nicht gegeben sein kann (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 17. August 2012 – 5 A 528/09 –, Rn. 28, juris).
4. Fehl geht der Kläger ferner in der Annahme, es reiche aus, wenn die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen – außerhalb einer sog. Abfallgemeinschaft - nur mindestens "irgendeinen" Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nutzen, also keinen eigenen. Diese Auslegung ist grundsätzlich unzutreffend. Das Wort "mindestens" in § 7 Abs. 2 GewAbfV 2017 wäre ansonsten überflüssig. § 7 Abs. 2 GewAbfV 2017 regelt dementsprechend die Notwendigkeit einer "Pflicht-Restmülltonne" je Betrieb. § 7 Abs. 2 GewAbfV 2017 beruht erklärtermaßen auf den Erfahrungen der Vollzugspraxis, nach denen bei jedem Erzeuger und Besitzer, der die in der Gewerbeabfallverordnung geregelten Anforderungen an die Getrennthaltung bestimmter Abfälle einhält, zwangsläufig Abfälle anfallen, die nicht verwertet werden. Diese Abfallerzeuger und -besitzer werden daher zur Behälternutzung verpflichtet. Dies entspricht dem Ziel der Vorschrift, eine hochwertige Verwertung sicherzustellen und Scheinverwertungen zu verhindern. Der dafür notwendige Ressourcenverbrauch bei Tonnen und Abfuhren konterkariert das angestrebte Ziel nicht in einer Weise, dass die mit der Bestimmung verbundenen Belastungen der einzelnen Gewerbetreibenden als unverhältnismäßig anzusehen sind (vgl. für die Vorgängerbestimmung § 7 Satz 4 GewAbfV Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 – OVG 9 N 171.13 –, Rn. 10, juris).
5. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang beanstandet, der 120l Abfallbehälter sei ungefragt aufgestellt worden, entspricht dies der Rechtslage (s.o.). Können auf einem Gewerbegrundstück Abfälle zur Beseitigung anfallen, ist nach § 7 Abs. 2 GewAbfV 2017 je wirtschaftlich selbständiger Gewerbeeinheit gemäß § 11 Abs. 1 AES 2022 ein dem Abfallaufkommen entsprechendes Abfallbehältervolumen zur Nutzung vorzuhalten, sofern nicht nach § 5a Abs. 7 AES 2022 der Bildung einer Abfallgemeinschaft zugestimmt wurde, § 6 Abs. 7 S. 5 AES 2022. Dem Kläger bleibt es unbenommen, eine solche Abfallgemeinschaft - privates Wohngrundstück und Gewerbegrundstück - zu bilden, zumal er glaubhaft vorgetragen hat, dass bei ihm lediglich in geringem Umfang gewerbliche Beseitigungsabfälle anfallen können. Gemäß § 5 GewAbfV können Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen diese gemeinsam mit den auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Abfällen aus privaten Haushaltungen in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern erfassen und im Rahmen der für die privaten Haushaltungen vorgesehenen Entsorgungswege einer Verwertung oder einer Beseitigung zuführen, wenn ihnen auf Grund der geringen Menge der angefallenen gewerblichen Siedlungsabfälle eine Erfüllung der Pflichten nach den §§ 3 und 4 GewAbfV 2017 wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Für diesen Fall entfällt die Pflicht zur Benutzung von mindestens einem Abfallbehälter nach § 7 Absatz 2 GewAbfV.
6. Aus den Bestimmungen der im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung noch geltenden Abfallentsorgungssatzung vom 18. September 2019 – AES 2019 (Abl. für den Landkreis O...Nr. 10 vom 25. Oktober 2019, S. 10-25) folgt für den Kläger nichts Günstigeres. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich beanstandet hat, § 5a Abs. 4 AES 2019 definiere Gewerbegrundstücke als Grundstücke, „die überwiegend zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken genutzt werden“, ist die Einschränkung „überwiegend“ in der hier maßgeblichen AES 2022 (s.o. B 1.) nicht mehr enthalten, so dass der entsprechende Vortrag des Klägers ins Leere geht.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich, §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124a Abs. 1 VwGO. Insbesondere führt die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob freiberufliche Journalisten dem abfallrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen, nicht zu ihrer grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit in einem Berufungsverfahren. Angesichts der Regelung in §§ 2 Nr. 1, 7 Abs. 1 und 2 GewAbV 2017 kommt es nur darauf an, ob auf dem Grundstück des Klägers Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die Abfällen aus privaten Haushaltungen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, anfallen können, § 2 AES 2022. Dies ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, sondern lediglich eine Frage der einzelfallbezogenen Anwendung von Rechtsvorschriften.