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Entscheidung OVG 12 B 12/22


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat Entscheidungsdatum 07.09.2023
Aktenzeichen OVG 12 B 12/22 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0907.OVG12B12.22.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 1030 Abs 1 ZPO, § 42 Abs 2 VwGO, § 1 Abs 1 IFG, § 1 Abs 3 IFG, § 3 Nr 1 Buchst g IFG, § 3 Nr 3 Buchst b IFG, § 3 Nr 4 Alt 2 IFG, § 3 Nr 6 Alt 1 IFG, § 5 Abs 1 IFG, § 5 Abs 3 IFG, § 5 Abs 4 IFG, § 6 S 2 IFG

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 2021 für wirkungslos erklärt.

Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch die personenbezogenen Daten nicht sachbearbeitender Behördenangehöriger zu schwärzen sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit der Infrastrukturabgabe (sog. „Pkw-Maut“ oder „ISA“).

Nachdem der Deutsche Bundestag im Jahr 2015 das Infrastrukturabgabengesetz, das für die Benutzung der Bundesfernstraßen die Entrichtung einer Infrastrukturabgabe vorsah, beschlossen hatte, leitete das damalige Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI, nunmehr Bundesministerium für Digitales und Verkehr - BMDV) im Jahr 2017 zwei Vergabeverfahren zur Erhebung und zur automatischen Kontrolle der ISA ein.

Die I...  Klägerin zu 1 erhielt am 22. Oktober 2018 den Zuschlag für den Betrieb des Systems ISA Automatische Kontrolle. Sie und die von ihr als Projektgesellschaft gegründete Klägerin zu 2 schlossen als Betreiberparteien mit der Beklagten den „Vertrag über die Planung, Entwicklung, Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung des automatischen ISA-Kontrolleinrichtung Systems" (im Folgenden: Betreibervertrag Kontrolle). Die Klägerin zu 1, die f...  und die H...  (im Folgenden: Betreiberparteien Erhebung) schlossen parallel mit der Beklagten den „Vertrag über die Entwicklung, den Aufbau und den Betrieb eines Systems für die Erhebung der Infrastrukturabgabe" (im Folgenden: „Betreibervertrag Erhebung"). Die Verträge enthielten jeweils eine Schiedsvereinbarung, wonach grundsätzlich alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Betreibervertrag oder über dessen Gültigkeit zwischen den Beteiligten ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS-SchiedsO) unter Ausschluss der Fach- und der ordentlichen Gerichtsbarkeit endgültig entschieden werden.

Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union im Jahr 2019 entschieden hatte, dass die ISA in Kombination mit einer Kraftfahrzeugsteuerentlastung Unionsrecht verletzt, kündigte die Beklagte die Betreiberverträge. Zur Begründung berief sie sich gegenüber den Klägerinnen zum einen darauf, dass die Klägerin zu 2 keine den vertraglichen Anforderungen genügenden Spezifikationsdokumente vorgelegt habe, zum anderen auf ordnungspolitische Gründe aufgrund des Urteils des EuGH. Die Klägerinnen und die Beklagte machen in einem Schiedsverfahren wechselseitig zivilrechtliche Ansprüche aus dem Betreibervertrag geltend (Schiedsverfahren Kontrolle). Ein weiteres schiedsrichterliches Verfahren, in dem die Betreiberparteien Erhebung und die Beklagte wechselseitig Ansprüche geltend gemacht haben (Schiedsverfahren Erhebung), ist Anfang Juli 2023 mit einem Vergleich der dortigen Beteiligten beendet worden.

Am 19. Dezember 2019 beantragten die Klägerinnen beim BMVI unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Zugang zu verschiedenen, jeweils näher bezeichneten Unterlagen im Zusammenhang mit der ISA-Kontrolle. Das BMVI gewährte mit Bescheid vom 19. März 2020 teilweise Informationszugang und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Den gegen die Ablehnung erhobenen Widerspruch wies das BMVI - ohne Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens - mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2020 zurück.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 erweiterten die Klägerinnen ihren Antrag auf Akteneinsicht u.a. bezüglich im Auftrag des BMVI erstellter Gutachten(entwürfe) zur Abschätzung der Höhe potentieller Entschädigungszahlungen des Bundes an die Betreiberparteien für den Fall der Kündigung der Betreiberverträge aus ordnungspolitischen Gründen.

Am 24. Juli 2020 haben die Klägerinnen Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben.

Mit Bescheid vom 5. August 2020 hat das BMVI auch den Antrag der Klägerinnen vom 6. Juli 2020 abgelehnt und den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2020 zurückgewiesen. Die Klägerinnen haben diese Bescheide mit Schriftsatz vom 18. Januar 2021 in das Klageverfahren einbezogen.

Im Laufe des erstinstanzlichen Klageverfahrens haben die Klägerinnen die Klage hinsichtlich einer Anlage der mit Antrag 29 begehrten E-Mail zurückgenommen. Bezüglich einiger weiterer Dokumente haben die Beteiligten das Verfahren erstinstanzlich in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Klage mit dem verbliebenen Gegenstand hat das Verwaltungsgericht mit Ausnahme des Antrags 39, den es als unzulässig abgewiesen hat, mit Urteil vom 8. Dezember 2021 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei - abgesehen von Antrag 39 - zulässig. Der Zulässigkeit stehe insbesondere die Schiedsvereinbarung zwischen den Beteiligten nicht entgegen, da Ansprüche auf Informationszugang nach dem IFG hiervon nicht erfasst seien.

Die Klage sei auch begründet. Das Informationsfreiheitsgesetz werde nicht durch die für das Schiedsverfahren geltenden prozessualen Regeln verdrängt, da diese nicht den Zugang zu amtlichen Informationen regelten und daher keine vorrangigen Spezialregelungen darstellten.

Bei den Unterlagen handele es sich um amtliche Informationen; das gelte auch für das mit Antrag 35 begehrte Dokument. Dieses sei kein hiervon nach § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG ausgenommener Entwurf.

Ausschlussgründe stünden dem Informationszugang nicht entgegen.

Es sei nicht dargelegt, dass die Offenlegung der streitgegenständlichen Unterlagen nachteilige Auswirkungen auf das Schiedsverfahren haben könne. Die (mögliche) Relevanz der betreffenden Unterlagen für das Schiedsverfahren reiche hierfür nicht aus. Eine Beeinträchtigung des Verfahrensablaufs ergebe sich nicht aus dem Einwand der Beklagten, dass durch den Informationszugang die geltenden Beweisregeln unterlaufen würden. Das Schiedsgericht könne frei darüber entscheiden, ob es die auf anderem Weg erlangten und ggf. nach den dortigen Regeln in das Verfahren eingeführten Informationen als entscheidungserheblich ansehe, und es sei auch nicht in seinem Ermessen eingeschränkt, die Vorlage von Dokumenten anzuordnen und eigene Ermittlungen anzustellen. Eine drohende Verzögerung des Schiedsverfahrens sei nicht ersichtlich. Das Ziel einer fairen Beweisaufnahme stehe dem Informationszugang ebenfalls nicht entgegen; insbesondere könne der Grundsatz der Waffengleichheit nicht zum Nachteil der Beklagten verletzt sein, weil sie nach dem IFG materiell-rechtlich informationspflichtig sei. Die Vertraulichkeitspflicht des Schiedsverfahrens gelte schließlich nicht für öffentlich zugängliche und damit für solche Informationen, die dem IFG unterfielen. Für die von der Beklagten befürchtete tendenziöse Berichterstattung oder einen hierdurch verursachten unzumutbaren Druck auf die Schiedsrichter bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, zumal die Beklagte fehlerhaften Presseberichten entgegentreten könne. Soweit sie schließlich befürchte, die Klägerinnen könnten Unterlagen, die nicht unbedingt die abschließende Position der Beklagten wiedergäben, nutzen, um unzutreffende Behauptungen über die Leistungserbringung aufzustellen, ziele sie auf eine mögliche Gefährdung ihrer verfahrens- und materiell-rechtlichen Position, die nicht dem Schutzbereich des Ausschlussgrundes unterfalle.

Eine Beeinträchtigung behördlicher Beratungen sei nicht dargetan. Es fehle schon an der Darlegung, dass oder bezüglich welcher Passagen die jeweiligen Unterlagen Informationen über den behördlichen Entscheidungsprozess und nicht lediglich nicht geschützte Sachinformationen, Beratungsgrundlagen oder Beratungsergebnisse enthielten. Soweit einige der Unterlagen von externen Gutachtern erstellt worden seien, sei fernliegend, dass diese den Beratungsprozess widerspiegelten. Insoweit sei grundsätzlich von Beratungsgrundlagen in Form von dem behördlichen Entscheidungsprozess vorgelagerten Sachinformationen auszugehen, da die abschließende Beratung der Behörde oblegen habe. Für einige der begehrten Unterlagen sei das Vorhandensein von Informationen über den Beratungsprozess zwar nicht ausgeschlossen, jedoch habe die Beklagte nicht passagengenau dargelegt, für welche Informationen dies jeweils gelte. Unabhängig davon seien auch nachteilige Auswirkungen der Bekanntgabe auf behördliche Beratungen nicht dargelegt. Die begehrten Unterlagen beträfen einen abgeschlossenen Beratungsprozess, da die Vorgänge zum Vergabeverfahren sowie zu Abschluss, Durchführung und Kündigung des Vertrages jeweils beendet seien. Der pauschale Vortrag, das Projekt sei von Beginn an hochumstritten gewesen und die Veröffentlichung würde eine unbefangene interne Diskussion zukünftig hindern, reiche für die Annahme einer Beeinträchtigung nicht aus.

Die Beklagte habe auch die materiellen Voraussetzungen für die Einstufung der von ihr benannten Unterlagen als Verschlusssachen - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) bzw. als Verschlusssachen - VERTRAULICH (VS-VERTRAULICH) nicht dargelegt. Die von ihr befürchteten Nachteile für andere Großprojekte, wie das angeführte Projekt eines bundesweiten Schnellladenetzes für E-Fahrzeuge, seien fernliegend. Eine Übertragbarkeit der Informationen und eine daraus resultierende Verschlechterung der Verhandlungsposition der Beklagten seien angesichts der vorgetragenen projektspezifischen Inhalte der streitigen Unterlagen nicht plausibel dargelegt. Für eine Einstufung als VS-VERTRAULICH reiche dies ohnehin nicht aus, da kein hierdurch geschütztes Rechtsgut betroffen sei. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland sei ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt. Soweit die Beklagte sich darauf berufe, die Informationen könnten von den Klägerinnen bzw. im Rahmen einer begleitenden Medienkampagne zum Nachteil der Beklagten genutzt werden, seien hierfür keine Anhaltspunkte dargetan; zudem könne die Beklagte dem auch durch Richtigstellung begegnen.

Soweit die Beklagte geltend mache, der Informationszugang sei geeignet, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen, fehle es an der nachvollziehbaren Darlegung einer konkreten Gefährdung. Der Umstand, dass das Vergabeverfahren abgeschlossen und die Verträge gekündigt sowie die Vertragsinhalte vollständig veröffentlicht seien, spreche vorliegend dafür, dass eine mögliche Wettbewerbsrelevanz durch Zeitablauf entfallen sei. Soweit die Beklagte die Erhebung einer ähnlich gearteten Maut als jedenfalls nicht ausgeschlossen ansehe, handele es sich um eine rein theoretische Möglichkeit. Der Vortrag lasse auch nicht nachvollziehbar erkennen, dass die angegebenen projektspezifischen Informationen auf andere Beschaffungsvorgänge übertragbar seien und ihre Kenntnis die fiskalischen Interessen des Bundes bei diesen Vorhaben beeinträchtigen könnte. Die rein abstrakte Befürchtung der Beklagten, in zukünftigen Projekten zum „gläsernen Partner“ zu werden, genüge nicht.

Der Schutz personenbezogener Daten stehe dem Informationszugang ebenfalls nicht entgegen. Soweit der weitgehende Verzicht der Klägerinnen auf die Offenlegung personenbezogener Daten sich nicht auf bestimmte Daten externer technischer und wirtschaftlicher Gutachter und Sachverständiger sowie Behördenangehöriger erstrecke, habe die Beklagte nicht dargelegt, dass diese Personen nicht Bearbeiter im Sinne von § 5 Abs. 4 IFG seien bzw. dass und an welcher Stelle die Unterlagen Daten von nicht sachbearbeitenden Personen enthielten. Auch ein Ausnahmetatbestand sei nicht dargetan.

Der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen stehe dem Informationszugang nicht entgegen. Soweit die Beklagte geltend mache, bestimmte Dokumente ließen (möglicherweise) eine geheimhaltungsbedürftige exklusive Methodik der beauftragten Berater erkennen, habe sie dies nicht mit dem erforderlichen Mindestmaß an Plausibilität dargelegt. Eine Verpflichtung zur Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens komme daher nicht in Betracht.

Gegen das Urteil hat die Beklagte am 3. März 2022 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft teilweise ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Der Zulässigkeit der Klage stehe die Schiedsvereinbarung entgegen. Dafür, dass diese auch Streitigkeiten nach dem IFG erfasse, spreche schon der ausdrückliche Ausschluss der Fachgerichtsbarkeit. Die Formulierung „im Zusammenhang mit dem Vertrag“ setze zudem weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch nach dem objektiven Empfängerhorizont voraus, dass der betreffende Anspruch in dem Vertrag wurzele, sondern lasse jede tatsächliche oder rechtliche Verbindung einer Streitigkeit zu dem Vertrag ausreichen. Die tatsächliche Verbindung ergebe sich hier schon daraus, dass die Klägerinnen durch die Klage eine breitere Tatsachengrundlage für das Schiedsverfahren erlangen wollten.

Den Klägerinnen fehle zudem die Klagebefugnis, da sie durch die Schiedsvereinbarung eine Beschränkung auf die Beweisregeln des Schiedsverfahrens und damit einen Verzicht auf die Geltendmachung der hier verfolgten Informationszugangsansprüche vor den Verwaltungsgerichten erklärt hätten. Da die Klägerinnen die Informationszugangsansprüche im Schiedsverfahren hätten geltend machen können, sei hier auch nicht der strenge Maßstab anzulegen, der für einen vollständigen Klageverzicht gelte.

Die Klage sei aber auch unbegründet, da dem Informationszugang Ablehnungsgründe entgegenstünden.

Die Bekanntgabe der mit den Anträgen 1-14, 15-18, 20-22, 24, 26, 29-34, 36, 37, 39, 41-43 und 45-50 begehrten Unterlagen könne nachteilige Auswirkungen auf das Schiedsverfahren haben. Die Klägerinnen und die Beklagte hätten sich mit der Schiedsvereinbarung auf die Anwendung der DIS-SchiedsO und die Regeln der International Bar Association zur Beweisaufnahme in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (im Folgenden: IBA-Regeln) verständigt. Damit sei eine - grundsätzlich mögliche - vertragliche Abbedingung des IFG erfolgt. Bei Gewährung eines Informationszugangs nach dem IFG würde die dortige Differenzierung nach dem Besitzer der Unterlagen und die Kompetenz des Schiedsgerichts unterlaufen, über die Vorlage von Dokumenten im Rahmen eines Editionsbegehrens zu entscheiden; auch eine faire Beweisaufnahme würde verhindert. Für den Vorrang des Art. 3.2 der IBA-Regeln sei lediglich maßgeblich, dass ein Antrag auf Dokumentenvorlage nicht ohne jegliche Erfolgsaussicht sei. Darüber hinaus sei auch die Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens gefährdet, da die begehrten Informationen Gegenstand des Schiedsverfahrens und nicht öffentlich zugänglich seien. Schließlich werde die Unabhängigkeit des Schiedsgerichts durch die zu erwartende tendenziöse Berichterstattung gefährdet.

Der Einsicht in sämtliche Unterlagen mit Ausnahme von Antrag 35 stehe der Schutz der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen entgegen. Schon der Schutzbereich der Regelung sei durch das Verwaltungsgericht fehlerhaft bestimmt worden. Soweit externe Berater oder Gutachter bestimmte Dokumente verfasst hätten, unterfielen diese ebenfalls dem Schutz der Regelung, da deren Bewertungen und Handlungsvorschläge einen zentralen Teil des behördeninternen Dialogs gebildet und diesen strukturiert und gelenkt hätten. Dass der jeweilige Autor nicht selbst zur Entscheidung berufen sei, sei irrelevant. Es dürfe der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass sie aufgrund des Umfangs des Projekts externe Berater zur Unterstützung bei der Leitung und Strukturierung der eigenen Beratungen genutzt habe. Alle Passagen der Statusberichte, E-Mails, Präsentationen und Berichte gäben den Zustand und den Projektfortschrift sowie hierauf bezogene vorläufige Bewertungen der Beklagten wieder. Dabei seien, ebenso wie bei den streitgegenständlichen Protokollen, im Schwerpunkt Bewertungen zum Projekt und vorgeschlagene und beschlossene Handlungsstrategien enthalten und nicht - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen sei - lediglich Sachinformationen.

Auch bei den übrigen Dokumenten handele es sich nicht nur um Sachinformationen im Sinne einer Beratungsgrundlage, da aus ihnen hervorgehe, welchen Aspekten der Projektentwicklung die Beklagte welche Priorität zugemessen und wo sie weiteren Handlungsbedarf gesehen habe. Angesichts der Komplexität des zeitlichen Umfangs des Projekts sei es notwendig gewesen, die Mitarbeiter regelmäßig über den Stand des Projektfortschritts zu informieren und gleichzeitig deren Bewertung über den Zwischenstand zu ermöglichen. Dazu seien auch Sachinformationen notwendig gewesen, die aber in den Dokumenten bereits mit einer ersten Bewertung der beteiligten Personen versehen worden seien. Eine Trennung sei nicht möglich, da sich Sachinformationen und Bewertungen aufeinander bezögen und miteinander verwoben seien. Auch die Statusberichte enthielten nicht nur Beratungsergebnisse, sondern bildeten den Beratungsprozess selbst ab. Dies werde durch die Farbschemata deutlich, mit denen Teilnehmer der Besprechungen einzelne Bereiche als noch nicht ihren Anforderungen entsprechend bewertet und dies zur Diskussion gestellt hätten. Die Protokolle hätten jeweils nur einen Zwischenstand des Beratungsprozesses aufgezeigt; in der Gesamtschau ließen sich daraus gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung ziehen.

Dies gelte auch für die als „Ergebnisprotokolle“ bezeichneten Dokumente, die Handlungsvorschläge, Bewertungen und Abwägungen enthielten. Darüber hinaus könnten diese Protokolle auch deshalb keine Beratungsergebnisse, sondern nur eine Zusammenfassung der einzelnen Termine im Sinne einer vorläufigen Analyse enthalten, da sie teilweise vor Abschluss des Vergabeverfahrens erstellt worden seien und die Beratungen zum Projekt ISA wegen des weiterhin laufenden Schiedsverfahrens noch andauerten. Andere näher bezeichnete Dokumente bzw. Dokumententeile enthielten insbesondere (vorläufige) Bewertungen u.a. zur Leistungserbringung der Klägerinnen sowie zu dem Urteil des EuGH und dessen Auswirkungen, Risikoeinschätzungen, Prognosen, Erörterungen des weiteren Vorgehens, Darlegungen zum Stand der innerbehördlichen Beratungen sowie zwischenbehördlichen Abstimmungen und Angaben zu Themen, Schwerpunkten, Teilnehmern und zeitlichem Ablauf der Beratungen. Die E-Mailverläufe bauten aufeinander auf, so dass im Falle einer isolierten Bekanntgabe einzelner Teile Missverständnisse drohten. Auch wegen der hochkomplexen Materie und des langen Zeitraums der Beratungen sei eine Einordnung in den Gesamtzusammenhang erforderlich. Jedenfalls seien einzelne Passagen besonders geschützt. Namentlich ergebe sich aus den E-Mailverläufen teilweise die Überarbeitung von Entwürfen, die im Rahmen der Beratungen zur Diskussion, Bearbeitung und Freigabe an andere Mitarbeiter übersandt worden seien.

Eine Beeinträchtigung behördlicher Beratungen sei hinreichend wahrscheinlich. Der Vorgang sei nicht abgeschlossen. Da die Bewertungen aus dem Vergabeverfahren und der Vertragsdurchführung auch noch Auswirkungen im Schiedsverfahren hätten und dieselben Teilnehmer sowie Gegenstände betroffen seien, sei eine Unterteilung in einzelne Teilberatungsvorgänge sachfremd. Die dortigen Themen und Bewertungen seien weiterhin Gegenstand der laufenden innerbehördlichen Beratungen zum Schiedsgerichtsverfahren. Dies gelte insbesondere für die Frage der rechtmäßigen Vertragsdurchführung und -beendigung. Der Informationszugang hätte zur Folge, dass die Beklagte und deren Berater in den Beratungen nicht mehr den notwendigen Freiraum für fachlich gebotene Meinungsäußerungen hätten. Beratungsbeiträge könnten deshalb unterlassen werden, weil die Beklagte befürchten müsse, dass vertrauliche Inhalte entweder im Schiedsverfahren verwendet oder an die Presse gegeben würden. Da in der Vergangenheit durch die Klägerinnen Informationen an die Presse weitergereicht und von dieser für eine tendenziöse Berichterstattung genutzt worden seien, sei dies auch in Zukunft nicht auszuschließen.

Dem Informationszugang zu den begehrten Unterlagen stünde auch teilweise die Einstufung als Verschlusssachen VS-NfD (Anträge 1-20 und 23) bzw. VS-VERTRAULICH (Anträge 21, 22, 24, 26, 29-34, 36, 37, 41, 42 und 46) entgegen. Das Bekanntwerden dieser Unterlagen könne nachteilige bzw. schädliche Auswirkungen für andere Projekte der Beklagten haben, insbesondere für das entgegen der erstinstanzlichen Auffassung vergleichbare Projekt eines bundesweiten Schnellladenetzes für E-Fahrzeuge. Die Unterlagen erlaubten generelle Rückschlüsse auf das Projektmanagement und die Schwerpunktsetzung der Beklagten bei solchen Großprojekten, so dass sie zukünftig zum „gläsernen Vertragspartner“ würde. Zudem sei auch hier zu befürchten, dass die Informationen im Rahmen einer tendenziösen Medienkampagne verfremdet wiedergegeben und zum Nachteil der Beklagten genutzt würden und damit auch ihr Ansehen im Ausland beschädigen könnten. Soweit die Unterlagen interne Stellungnahmen und Bewertungen zu dem EuGH-Urteil bzw. dem Vertragsverletzungsverfahren enthielten, bestehe zudem die Gefahr, dass die Beziehungen zwischen Österreich und Deutschland durch den Komplex ISA erneut belastet würden.

Der Schutz fiskalischer Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr stehe dem Zugang der Unterlagen zu den Anträgen 1, 2, 5, 6, 8-10, 13, 14, 17, 18, 21, 22, 26, 44 und 47-50 entgegen. Die Wettbewerbsrelevanz der Informationen sei nicht durch Zeitablauf entfallen, da nachteilige Auswirkungen für zukünftige Beschaffungsvorgänge zu besorgen seien. Die Informationen erlaubten u.a. Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten und ihre Haushalts- und Kalkulationsplanungen. Dies und die Informationen über ihr Verhandlungs- und Vertragsdurchführungsverhalten seien für künftige Vertragsschlüsse oder Vergabeverfahren von großer Relevanz und daher geheim zu halten.

Die in den Unterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten seien zu schwärzen. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht zwischen Beschäftigten der Beklagten sowie externen wirtschaftlichen und rechtlichen Gutachtern oder Sachverständigen differenziert. Letztere könnten keine Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG sein. Die eingesetzten externen Sachverständigen, Gutachter und Berater, aber jedenfalls die Sachverständigen und Gutachter der U... , hätten ihre Aufgaben als unabhängige Sachverständige und nicht in weisungsgebundener Tätigkeit erledigt. Aber auch Behördenmitarbeiter könnten nur dann Bearbeiter sein, wenn sie Verfasser oder zumindest Mitzeichner der streitgegenständlichen Dokumente seien. Unabhängig davon lägen Ausschlusstatbestände aufgrund der Grundrechtspositionen dieser Personen vor. Die Interessen aller in den Unterlagen benannten Personen an der Geheimhaltung überwögen die der Klägerinnen am Informationszugang. Für die Betroffenen bestehe das konkrete Risiko erheblicher Nachteile, insbesondere im privaten Umfeld, da das mediale Interesse an einer Suche nach einem vermeintlich Schuldigen erheblich gestiegen sei. Dies werde bereits aus der jüngsten Berichterstattung über Strafverfahren gegen einzelne Beteiligte deutlich. Die hier betroffenen Personen müssten eine vergleichbare Berichterstattung befürchten, wenn ihr Name im Zusammenhang mit Abschluss und Kündigung der Betreiberverträge bekannt werde.

Der Zugang zu den mit den Anträgen 1-3, 5-7, 9-11, 13-15, 17-19, 21-23, 26, 31, 33 und 37 begehrten Informationen sei ausgeschlossen, weil diese Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der beauftragten Berater enthielten. Der Unique-Selling-Point eines Beratungsunternehmens seien die einzigartigen Fähigkeiten und Kenntnisse seiner Berater, die in den Arbeitsprodukten abgebildet seien. Die Unterlagen enthielten Know-how über die Art und Weise der Aufbereitung und Darstellung der projektspezifischen Informationen und Risikoanalysen, was den entscheidenden Wertschöpfungsfaktor für den Kunden darstelle. Wiedergegeben seien nicht nur projektspezifische Informationen, sondern auch das interne Wissen über die Aufbereitung und Strukturierung einer großen Anzahl von komplexen Informationen in einem Großprojekt. Durch den Gesamtkontext der teilweise in einem inneren Zusammenhang stehenden Dokumente seien darüber hinaus Rückschlüsse auf einen sich infolge geänderter Umstände überholenden Beratungsansatz möglich. Unabhängig davon hätte das Verwaltungsgericht der Klage mangels Spruchreife nicht stattgeben und die Beklagte allenfalls zur Neubescheidung verpflichten dürfen, da das Vorliegen geheimhaltungsbedürftiger Informationen nicht ausgeschlossen und ein Drittbeteiligungsverfahren bisher nicht durchgeführt worden sei.

In Bezug auf den Zugang zu personenbezogenen Daten nicht sachbearbeitender Behördenmitarbeiter haben die Beteiligten den Rechtsstreit im Termin zur mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt, nachdem die Klägerinnen einen entsprechenden Verzicht erklärt haben.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 2021 zu ändern und die Klage, soweit das Verfahren nicht eingestellt wurde, insgesamt abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil und treten dem Vorbringen der Beklagten in allen Punkten entgegen. Sie sind der Ansicht, dass das Berufungsvorbringen der Beklagten keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung biete.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die hiesige Streitakte sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Senats gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).

Im Übrigen ist die zulässige Berufung der Beklagten unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem noch streitigen Teil der Klage zu Recht stattgegeben. Der Bescheid des BMVI vom 19. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 16. Juli 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten. Diese haben gemäß § 1 Abs. 1 IFG Anspruch auf Zugang zu den 44 noch im Streit stehenden Unterlagen (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Verzicht der Klägerinnen auf den Zugang zu personenbezogenen Daten nicht sachbearbeitend tätiger Behördenangehöriger hat der Senat durch Beifügung einer klarstellenden Maßgabe in der Entscheidungsformel berücksichtigt.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte sich auf die zwischen den Beteiligten geschlossene Schiedsvereinbarung berufen hat. Zwar ist eine Klage, die Gegenstand einer wirksamen Schiedsvereinbarung ist, gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte sich auf dieses als Einrede geltend zu machende Prozesshindernis vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache beruft (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1992 - 5 C 22.88 - juris Rn. 8). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

a) Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Informationszugang aus § 1 Abs. 1 IFG können schon deshalb nicht Gegenstand einer wirksamen Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1032 Abs. 1 ZPO sein, da sie nicht schiedsfähig sind. Selbst wenn die Beteiligten die zwischen ihnen getroffene Schiedsvereinbarung auf diese Ansprüche erstreckt hätten, wäre die Vereinbarung insoweit jedenfalls teilnichtig (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2021 - I ZB 13/21 - juris Rn. 42) und damit in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Ansprüche unwirksam.

Nach § 1030 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist eine Schiedsvereinbarung über nichtvermögens-rechtliche Ansprüche insoweit wirksam, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ist daher Schiedsfähigkeit anzunehmen, wenn die Parteien über den Streitgegenstand einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen könnten (vgl. BT-Drs. 13/5274, S. 35; Zöller/Geimer, ZPO, 34. Auflage 2022, § 1030 Rn. 23; Münch, in: Münchener Kommentar ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1029 Rn. 97). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Ob Rechtsnormen eine Regelung durch Vertrag im Sinne des § 54 Satz 1 Halbsatz 2 VwVfG verbieten, bestimmt sich nach den anerkannten Auslegungsregeln. Fehlt ein Ermessensspielraum, so bleibt zu prüfen, ob das Gesetz zwingende Gebote und abschließende Regelungen enthält oder nach Sinn und Zweck vertragliche Abweichungen ermöglicht. Ein Abweichen ist unzulässig, wenn eine Rechtsnorm am Vertrag nichtbeteiligte Dritte schützt oder wenn bestimmte öffentliche Belange, die durch die Vertragsgestaltung tangiert werden, zwingend zu wahren sind (vgl. Rozek, in: Schoch/Schneider/Rozek, VwVfG, Stand August 2022, § 54 Rn. 71; Fehling, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Auflage 2021, § 54 Rn. 54).

Bei Anlegung dieses Maßstabs sind vertragliche Einschränkungen des IFG ausgeschlossen (so im Ergebnis auch BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - juris Rn. 36; Scheel, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG, § 1 Rn. 83). Grundsätzlich räumt § 1 Abs. 1 IFG jedermann einen gebundenen Anspruch auf Informationszugang nach Maßgabe der sonstigen Regelungen des IFG ein, wobei der Behörde nur bezüglich weniger Fallkonstellationen und in engen Grenzen (vgl. insbesondere § 1 Abs. 2, § 4 IFG) ein Entscheidungsspielraum eingeräumt ist. Der Verweis der Beklagten auf § 7 IFG, wonach allein die Behörde über den Antrag entscheide, ändert an den fehlenden Ermessensspielräumen nichts. Gegen die Möglichkeit vertraglicher Regelung spricht zudem, dass mit §§ 5, 6 und 8 IFG die Interessen an der Vereinbarung nichtbeteiligter Dritter geschützt werden, über die die Vertragsparteien nicht disponieren können. Die Ablehnungsgründe des § 3 IFG schützen öffentliche Belange sowie teilweise die Interessen anderer öffentlicher Rechtsträger und sehen hierbei keinerlei Ermessensspielräume für die Behörde vor.

Auch Sinn, Zweck und Systematik des IFG stehen einer vertraglichen Vereinbarung über die Ansprüche entgegen; insoweit ist der Fall auch nicht vergleichbar mit dem durch die Beklagte angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs über den Auskunftsanspruch eines Gesellschafters nach GmbH-Recht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 - X ZR 27/15 - juris). Zweck des IFG ist es, durch die Herstellung von Transparenz die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu stärken und die Kontrolle staatlichen Handelns zu verbessern (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 6). Diesen gesamtgesellschaftlich bedeutsamen Gesetzeszielen widerspräche es, gäbe man der Verwaltung die Möglichkeit, diese Transparenz in Verträgen mit Privaten über die gesetzlich vorgesehenen Ausschlussgründe hinaus, die den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen bereits umfassend Rechnung tragen, einzuschränken oder auszuschließen. Selbst wenn dies - wie vorliegend in Rede stehend - lediglich auf die Geltendmachung durch den privaten Vertragspartner selbst beschränkt wäre, ist gemessen an den Gesetzeszielen für ein legitimes Interesse der öffentlichen Stelle an einer Einschränkung der Transparenz ihres Handelns kein Raum. Anderenfalls könnte die öffentliche Hand ihre Verhandlungsposition - etwa in einem Vergabeverfahren mit mehreren Bietern - dazu nutzen, Vertragspartner zum Verzicht auf deren gesetzlich verbürgte Informationszugangsrechte auch für zukünftige bzw. zeitlich ausgedehnte Zeiträume zu drängen, obwohl der Gesetzgeber die staatlichen Interessen im Rahmen der Regelungen des IFG bereits umfassend berücksichtigt hat.

b) Unabhängig davon steht der Zulässigkeit der Klage die zwischen den Beteiligten geschlossene Schiedsvereinbarung auch deshalb nicht entgegen, weil die geltend gemachten Ansprüche, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nach der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung keine Wurzel in dem Betreibervertrag haben und deshalb auch nicht Gegenstand der Schiedsvereinbarung sind. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug (Urteilsabdruck S. 15 und 16).

Die im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwände der Beklagten ergeben nichts anderes. Ohne Erfolg macht sie geltend, ein „Wurzeln“ in dem Vertrag könne nur bei Verwendung einer engen Schiedsvereinbarung, die dem Schiedsgericht Ansprüche unmittelbar aus dem Vertrag zuweise, gefordert werden, nicht jedoch bei der hier verwendeten weiten Formulierung, die lediglich einen Zusammenhang voraussetze. Damit verkennt sie, dass die vom Verwaltungsgericht angelegten Maßstäbe keine Einschränkung auf vertragliche Ansprüche beinhalten, sondern den im Rahmen der Schiedsvereinbarung erforderlichen Zusammenhang auch für gesetzliche Ansprüche zutreffend konkretisieren. Ein solcher liegt dann vor, wenn die betreffenden Ansprüche in irgendeiner Form in der in Bezug genommenen Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten wurzeln (vgl. zum Auskunftsrecht des Gesellschafters aus § 51 a GmbHG: OLG Hamm, Beschluss vom 7. März 2000 - 15 W 355/99 - juris Rn. 22; zu deliktischen Ansprüchen aus dem Gesetz: Münch, in: Münchener Kommentar ZPO, a.a.O., § 1029 Rn. 130) bzw. darin ihren Ursprung (vgl. OLG München, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 101 SchH 115/20 - juris Rn. 40) oder ihre Grundlage (Hausmann, in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 9. Auflage 2022, § 7 Rn. 7.315) haben.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich auch aus dem vereinbarten Ausschluss der Fachgerichtsbarkeit keine andere Auslegung. Dabei wendet sie sich letztlich in der Sache nicht gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass sich aus dem Ausschluss keine Zuweisung aller an sich fachgerichtlichen Streitigkeiten zwischen den Beteiligten an das Schiedsgericht ergibt. So beanstandet sie zwar das hierfür herangezogene Beispiel steuerrechtlicher Streitigkeiten, geht aber im Folgenden ebenfalls von der Erforderlichkeit eines irgendwie gearteten Zusammenhangs mit dem Betreibervertrag aus. Der Ausschluss der Fachgerichtsbarkeit spricht schließlich auch nicht dafür, dass die Beteiligten selbst entferntere Bezüge zum Betreibervertrag ausreichen lassen wollten. Weder hat die Beklagte hierfür konkrete Anhaltspunkte benannt noch ergibt sich dies aus dem Ausschluss an sich. Da die Zuweisung der Entscheidung an das Schiedsgericht und damit auch der diesbezügliche Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten zum notwendigen Kern einer Schiedsvereinbarung gehört, kann dem Ausschluss nicht ohne Weiteres ein darüber hinaus gehender Erklärungsinhalt zugesprochen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 83/13 - juris Rn. 12).

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte schließlich darauf, dass sich der notwendige Zusammenhang mit dem Betreibervertrag aus dem alleinigen klägerischen Motiv für die Geltendmachung der Zugangsansprüche ergebe, eine breitere Tatsachengrundlage für das Schiedsverfahren zu gewinnen. Unabhängig davon, dass die Klägerinnen ein solch singuläres Motiv bestritten haben und sich nachvollziehbar - jedenfalls auch - auf ein Interesse an der Richtigstellung des Schlechtleistungsvorwurfs der Beklagten berufen, würde dies einen Zusammenhang nach den dargelegten Grundsätzen nicht begründen. Vielmehr würden sich die Klägerinnen die Zugangsansprüche lediglich zunutze machen, um etwaige vertragliche Ansprüche besser verfolgen zu können, ohne dass die vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten irgendeinen Einfluss auf Bestehen oder Inhalt der Zugangsansprüche hätten. Im Übrigen würde es den Bestimmtheitsanforderungen an die Reichweite der Schiedsvereinbarung, die sich aus dem damit verbundenen Verzicht auf den Justizgewährungsanspruch ergeben (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 20. Auflage 2023, § 1029 Rn. 16), nicht genügen, ihre Anwendbarkeit von der - wie auch hier - veränderlichen und häufig nicht eindeutigen Motivlage der Beteiligten abhängen zu lassen.

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Zulässigkeit der Klage auch nicht die fehlende Klagebefugnis der Klägerinnen gemäß § 42 Abs. 2 VwGO bzw. ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegen. Die Klägerinnen machen geltend, durch die Ablehnung ihres Antrags in ihrem Recht auf Informationszugang aus § 1 Abs. 1 IFG verletzt zu sein. Ein entsprechender Anspruch der Klägerinnen erscheint nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, da sie als juristische Personen des Privatrechts grundsätzlich anspruchsberechtigt sind und es sich bei dem BMVI bzw. dem BMDV um eine informationspflichtige Stelle handelt.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, die Klägerinnen hätten mit der Schiedsvereinbarung auf die Geltendmachung der hier streitgegenständlichen Informationszugangsansprüche verzichtet. Ein den Erlass eines Sachurteils ausschließender Klageverzicht müsste sich angesichts seiner prozessualen Tragweite unter Berücksichtigung aller Umstände als eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1978 - VII C 50.75 - juris Rn. 13). Eine einzelfallbezogene Formulierung, der ein entsprechender Wille der Parteien entnommen werden könnte, enthält die Schiedsvereinbarung nicht. Einzig möglicher Anknüpfungspunkt ist die - insoweit der Musterklausel der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit entsprechende (vgl. https://www.disarb.org/werkzeuge-und-tools/dis-musterklauseln) - Regelung, dass die der Vereinbarung unterfallenden Streitigkeiten nach der DIS-SchiedsO entschieden werden. Der bloßen Einigung auf die Anwendbarkeit der schiedsverfahrensrechtlichen Regelungen kann ein eindeutiger Verzichtswille im Sinne der zitierten Rechtsprechung jedoch nicht entnommen werden.

II. Die Klage ist auch begründet.

Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerinnen ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.

1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass das IFG vorliegend nicht durch die für das Schiedsverfahren geltenden prozessualen Regeln der §§ 1025 ff. ZPO in Verbindung mit der DIS-Schiedsgerichtsordnung gemäß § 1 Abs. 3 IFG verdrängt wird. Auf die zutreffenden erstinstanzlichen Gründe (Urteilsabdruck S. 17 und 18), denen die Beklagte im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug genommen.

2. Die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG sind gegeben. Die Klägerinnen sind als juristische Personen des Privatrechts „jeder“ (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 7) und damit anspruchsberechtigt. Das BMDV ist eine Behörde des Bundes. Die von den Klägerinnen begehrten Unterlagen sind - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - amtliche Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG. Dies gilt auch für die von Antrag 35 erfassten Informationen. Soweit die Beklagte erstinstanzlich geltend gemacht hat, dass es sich dabei um einen Entwurf und damit keine amtliche Information handele, ist sie den zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen hierzu (Urteilsabdruck S. 18 bis 19) im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten, so dass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf diese Bezug nimmt.

3. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte sich nicht auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG berufen kann.

Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information u.a. nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens haben kann. Der Ausschlussgrund dient dem Schutz der Rechtspflege gegen Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen. Neben der Unabhängigkeit der Gerichte soll der ordnungsgemäße Ablauf des gerichtlichen Verfahrens vor Nachteilen durch die Veröffentlichung einer amtlichen Information geschützt werden. Die Vorschrift schützt dagegen nicht die Erfolgsaussichten der öffentlichen Hand vor Gericht; der Schutz verfahrens- oder materiellrechtlicher Positionen einer Behörde wird vom Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestandes nicht erfasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 - 7 B 43.10 - juris Rn. 12; Urteil des Senats vom 8. Mai 2014 - OVG 12 B 4.12 - juris Rn. 19 m.w.N.). Das Bekanntwerden der Informationen kann nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut haben, wenn eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies erfordert eine auf konkreten Tatsachen beruhende prognostische Bewertung (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 - juris Rn. 17 m.w.N.).

Bei Anlegung dieses Maßstabs hat die Beklagte keine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut dargelegt. Insoweit wird gemäß § 130b Satz 2 VwGO ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, wonach nachteilige Auswirkungen insbesondere weder bezüglich des Ablaufs des Schiedsverfahrens (Unterlaufen von Beweisregeln) noch bezüglich eines fairen Verfahrens (Waffengleichheit) noch in Bezug auf Vertraulichkeit oder Druck auf die Schiedsrichter durch die Gefahr tendenziöser Berichterstattung dargelegt sind (Urteilsabdruck S. 19 bis 23).

Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sie sich nicht auf ihre eigene verfahrensrechtliche Position berufen habe, sondern auf die Wahrung der Kompetenz des Schiedsgerichts, über eine Dokumentenvorlage nach Art. 28.2 DIS-SchiedsO zu entscheiden, geht dies an den Gründen der angefochtenen Entscheidung vorbei. So hat das Verwaltungsgericht neben dem - im Übrigen zutreffenden - Hinweis, dass die Vorschrift nicht die materiell-rechtliche Position der öffentlichen Hand schützt, ausgeführt, aus welchen Gründen nicht von einer Beeinträchtigung der Kompetenz des Schiedsgerichts zu Entscheidungen nach Art. 28 DIS-SchiedsO auszugehen sei. Diese Erwägungen werden auch durch das Berufungsvorbringen der Beklagten nicht in Frage gestellt. Art. 28 DIS-SchiedsO eröffnet dem Schiedsgericht lediglich ein durch die Vorlage weiterer Dokumente nicht beeinträchtigtes Ermessen bezüglich seiner eigenen Ermittlungen und der Entscheidung über die Anordnung einer Dokumentenvorlage, ohne ihm die Kompetenz zu verleihen, über den Zugang der Parteien zu Dokumenten und deren Ein-führung in das Verfahren abschließend zu bestimmen. Der im Rahmen des nationalen Schiedsverfahrens unabdingbare § 1046 Abs. 1 ZPO (Saenger, ZPO, 9. Auflage 2021, § 1042 Rn. 14) erlaubt ausdrücklich die Vorlage der relevanten Dokumente durch die Parteien (Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2022, ZPO § 1046 Rn. 19). Eine Differenzierung danach, ob die Unterlagen ursprünglich im Besitz des Klägers oder des Beklagten standen, lässt sich weder dieser Regelung noch der DIS-SchiedsO entnehmen. Dasselbe gilt für die IBA-Regeln zur Beweisaufnahme in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (IBA-Rules on the Taking of Evidence in International Arbitration, https://www.ibanet.org/document?id=Rules-on-the-Taking-of-Evidence-in-International-Arbitration-2020-German), an denen sich das Schiedsgericht nach den Angaben der Beteiligten orientieren will. Auch diese enthalten keine abschließende Regelung über den Zugang und die Verwendung von Dokumenten im Schieds-verfahren und können daher materielle Informationszugangsansprüche einer Partei nicht beschränken (vgl. Zuberbühler/Hofmann/Oetiker/Rohner, IBA Rules of Evidence, 2012, Art. 3 Rn. 60 ff.). Insoweit sind sie vergleichbar mit den Beweisregeln der ZPO, bei denen es sich ebenfalls nicht um vorrangige, einen Informationszugang nach dem IFG ausschließende Spezialregelungen im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG handelt (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 369; Debus in: BeckOK InfoMedienR, Stand 1. Mai 2023, IFG, § 1 Rn. 216.2).

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte für einen Vorrang des Art. 3.2 der IBA-Regeln auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster. In dem von ihr in Bezug genommenen Beschluss werden lediglich Feststellungen zur Eilbedürftigkeit des Informationszugangsanspruchs getroffen und in diesem Zusammenhang zur Frage eines Vorrangs von IFG-Ansprüchen vor den schiedsverfahrensrechtlichen Beweisregeln ausgeführt, nicht jedoch zu einem Vorrang der IBA-Regeln vor IFG-Ansprüchen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19. April 2022 - 15 B 548/22 - Beschlussabdruck S. 4 f.).

Ebenfalls ohne Erfolg trägt die Beklagte vor, dass die Einreichung der durch den Informationszugang erlangten Unterlagen im Schiedsverfahren den Verfahrensfortgang verzögern oder die Schiedsrichter zusätzlich belasten könnte. Mit ihrem Vortrag, die Unterlagen seien (möglicherweise) für das Verfahren relevant, so dass sich das Gericht hiermit befassen und hierzu ggf. rechtliches Gehör gewähren müsse, legt sie nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut der ordnungsgemäßen Durchführung von Gerichtsverfahren nicht dar.

Die Einbringung verfahrensrelevanter Unterlagen in einen Prozess erhöht durch die Herstellung einer breiteren Tatsachengrundlage grundsätzlich die Wahrscheinlichkeit einer materiell richtigen Entscheidung und kann daher für sich genommen bzw. allein wegen eines damit gegebenenfalls einhergehenden höheren Arbeitsaufwands keinen Nachteil für ein Gerichtsverfahren im Sinne des § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG darstellen. Dies gilt selbst dann, wenn damit gewisse Verfahrensverzögerungen verbunden sein sollten. Zwar handelt es sich bei der effizienten Verfahrensführung zur Gewährleistung kurzer Verfahrenslaufzeiten ebenfalls um ein hohes Gut der Rechtspflege. Dem tragen die jeweiligen Prozess- und Schiedsordnungen jedoch hinreichend Rechnung, indem sie Präklusions- und weitere Vorschriften zur Steigerung der Verfahrenseffizienz vorsehen, die ihrerseits wiederum zum Schutz eines fairen Verfahrens und der Gewährleistung materiell richtiger Entscheidungen Einschränkungen unterliegen. Dies gilt auch für das Schiedsverfahren, in dem diese Regelungen teilweise sogar der Mitbestimmung durch die Beteiligten unterliegen (vgl. nur Art. 27, 31 Satz 2 und Anlage 3 der DIS-SchiedsO). Sind Verzögerungen im Schiedsverfahren nicht durch die Wahrnehmung prozessualer Rechte gedeckt, ist dem mit den dort zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln, die einen Ausgleich zwischen den genannten Schutzgütern der Rechtspflege sicherstellen, zu begegnen.

Selbst wenn man dies anders sähe und insoweit einen potentiellen Nachteil für das Schiedsverfahren im Sinne des § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG bejahen würde, wäre ein solcher jedoch nicht hinreichend dargetan. So hat die Beklagte weder die konkrete Gefahr einer Verzögerung noch einer rechtsmissbräuchlichen oder verfahrenswidrigen Einreichung von Unterlagen durch die Betreiberparteien im Schiedsverfahren nachvollziehbar dargelegt. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte, soweit sie sich auf eine Verzögerung wegen Einreichung der Unterlagen in einem späteren Verfahrensstadium als eigentlich vorgesehen berufen will, für eine solche aufgrund der rechtswidrigen Verweigerung des Informationszugangs jedenfalls auch mitverantwortlich wäre.

4. Der Anspruch auf Informationszugang wird auch nicht durch den Ablehnungsgrund der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG ausgeschlossen, auf den sich die Beklagte für alle von den Klägerinnen noch begehrten Unterlagen mit Ausnahme des Antrags 35 beruft.

Nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG ist der Informationsanspruch nicht gegeben, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Schutzgut ist der behördliche Entscheidungsprozess, der eine offene Meinungsbildung erfordert, um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Dem Schutz der Beratung unterfällt dabei nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung als solcher. Ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand. Der Begriff der Beratung erfasst die Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Dem Schutz der Beratung unterfallen Interessenbewertungen und die Gewichtung einzelner Abwägungsfaktoren, deren Bekanntgabe Einfluss auf den behördlichen Entscheidungsprozess haben könnte. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Die amtlichen Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 7 C 34.17 - juris Rn. 13).

Die Darlegungslast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes liegt bei der informationspflichtigen Behörde. Sie muss Tatsachen vorbringen, aus denen sich nachvollziehbar eine Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann, und darlegen, dass nachteilige Auswirkungen auf den (künftigen) behördlichen Entscheidungsprozess zu erwarten sind (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 7 C 19.17 - juris Rn. 23). Der Abschluss der behördlichen Beratungen bildet im Rahmen von § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG zwar keine unüberwindbare zeitliche Grenze. Mit der Formulierung „solange“ macht das Gesetz aber deutlich, dass der Informationszugang grundsätzlich nur aufgeschoben ist. Die Dauer dieses Aufschubs bestimmt sich danach, ob der Schutz der Vertraulichkeit nach den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Sachbereichs weiterhin eine Offenlegung der Beratungsinterna verbietet. Im Wege einer Prognose ist zu ermitteln, ob das (nachträgliche) Bekanntwerden der Information (zukünftig) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer ernsthaften und konkreten Gefährdung des behördlichen Beratungsprozesses führt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - juris Rn. 10).

Das Verwaltungsgericht hat die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung festgelegten Grundsätze zutreffend wiedergegeben und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist weder dargetan, dass die begehrten Unterlagen Informationen über den behördlichen Beratungsprozess enthalten (a), noch dass durch die Veröffentlichung (künftige) Beratungen beeinträchtigt würden (b).

a) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass, in welchem Umfang und an welcher Stelle die streitbefangenen Unterlagen Informationen über den Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung enthalten. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden. Insoweit nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die Seiten 25 bis 28 des Urteilsabdrucks Bezug. Die dortigen Erwägungen werden auch durch das Berufungsvorbringen der Beklagten nicht in Frage gestellt. Vielmehr drängt sich angesichts dessen, dass ihre sehr umfangreichen und auf den ersten Blick detailliert erscheinenden Ausführungen zu den einzelnen Dokumenten die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung klar vorgezeichnete Abgrenzung des Schutzguts noch nicht einmal ansatzweise nachvollziehen und den Schutzbereich teilweise deutlich überdehnen, die Schlussfolgerung auf, dass sie bereits die zugrundeliegenden Maßstäbe nicht durchdrungen hat. Vor diesem Hintergrund fehlt der von ihr vorgenommenen Einschätzung bestimmter Inhalte als (besonders) schutzwürdig bzw. der Abgrenzung zu nicht schutzwürdigen Inhalten insgesamt die Plausibilität. Im Einzelnen:

aa) Ihr Vortrag zu den Statusberichten und deren Kurzfassungen sowie den Präsentationen zu Sitzungen der Gesamtprojektlenkungsgruppe, zu den E-Mails aus Mai 2019 und vom 11. Juni 2019 sowie den Berichten und Übersichten externer Berater genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Mit ihrem Berufungsvorbringen zu den Inhalten der Dokumente wiederholt sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag, den das Verwaltungsgericht bereits zutreffend gewürdigt hat. Zu Recht hat dieses darauf hingewiesen, dass es angesichts der Erstellung der Unterlagen von externen, nicht unmittelbar zur Entscheidung berufenen Dritten bereits nicht naheliegt, dass Ausführungen zu dem eigentlichen Beratungsvorgang enthalten sind, und dass auch die sonstigen Darlegungen nicht auf das Vorhandensein solcher Informationen schließen lassen (Urteilsabdruck S. 25 und 26).

Ohne Erfolg trägt die Beklagte hiergegen vor, dass die Ausarbeitungen der externen Berater, auf die sie wegen des Umfangs und der Komplexität des Projekts angewiesen gewesen sei, Bewertungen, Abwägungskriterien und Handlungsvorschläge enthielten sowie den Beratungsverlauf innerhalb der Behörde strukturiert hätten, so dass sie denen eines Behördenmitarbeiters gleichzustellen seien. Dabei geht sie von dem rechtlich unzutreffenden Ansatz aus, dass solche Beiträge grundsätzlich geschützt sind, wenn sie durch Behördenmitarbeiter abgegeben werden. Auch diese unterfallen jedoch nur dann dem Schutzbereich der Vorschrift, wenn sie zur eigentlichen Entscheidungsfindung beitragen sollen und sich damit als (schriftlicher) Beratungsbeitrag darstellen. Werden daher im Vorfeld der eigentlichen Entscheidung Bewertungen, Handlungsempfehlungen oder ähnliche Äußerungen durch an der Entscheidung nicht selbst beteiligte Mitarbeiter oder externe Dritte abgegeben, um die Beratung der eigentlichen Entscheidungsträger vorzubereiten, zu lenken oder zu strukturieren, sind sie nicht zentraler Bestandteil des Beratungsdialogs, sondern dessen Grundlage oder Gegenstand (vgl. zu Gutachten externer Dritter: Beschlüsse des Senats vom 3. November 2021 - OVG 12 N 74/21 - Beschlussabdruck S. 3 und vom 3. September 2016 - OVG 12 N 58.15 - juris Rn. 6). Ein solcher Beitrag kann auch - ebenfalls nicht geschütztes - Ergebnis der vorgelagerten Beratung einer untergeordneten Arbeitsebene zu der Frage sein, welche rechtliche Einschätzung den Entscheidungsträgern vorgelegt werden soll. Allein dann, wenn solche Ausführungen im Vorfeld oder im Nachgang der eigentlichen Entscheidung den Beratungsprozess als solchen abbilden, d.h. die Beratungen zwischen den jeweiligen Entscheidungsträgern im Sinne beratschlagender Äußerungen nachzeichnen, oder einzelne als solche erkennbare Beratungsbeiträge wiedergeben, ist ein Schutz für diese Informationen zu bejahen.

Derartige Inhalte hat die Beklagte jedoch nicht dargelegt. Insbesondere hat sie nichts dazu vorgetragen, dass den Berichten zu entnehmen sei, welche Ausführungen auf Behördenmitarbeiter und welche auf die Sicht der externen Berater zurückgehen, geschweige denn, dass dadurch Rückschlüsse auf den Vorgang und nicht allenfalls den Gegenstand, die Grundlagen und das Ergebnis der behördlichen Meinungsbildung möglich wären. Ohne Erfolg beruft sie sich insoweit auf mögliche Rückschlüsse, wie sich Themenbereiche im Laufe der Beratungen entwickelt hätten und zu welchem Zeitpunkt Probleme gelöst worden seien. Die Entwicklung der tatsächlichen Gegebenheiten ist bereits nicht Gegenstand des Beratungsvorgangs, sondern lediglich die Grundlage, auf der Beratungen erfolgen. Soweit damit auch die Entwicklung von Themenschwerpunkten in den Beratungen gemeint sein soll, gehören die Themen der Beratung zum nicht geschützten Beratungsgegenstand. Auch mit ihren Ausführungen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von lediglich nicht geschützten Sachinformationen ausgegangen, da sich aus den Unterlagen die durch die Beklagte für einzelne Aspekte getroffene Priorisierung bzw. Einschätzung von Handlungsbedarf ergebe und zudem eine untrennbare Verbindung mit ersten Bewertungen vorliege, schildert sie schon keine Informationen über den eigentlichen Beratungsvorgang im Rahmen eines konkreten Entscheidungsprozesses.

bb) Für die Protokolle der Sitzungen der Gesamtprojektlenkungsgruppe, die Ergebnisprotokolle zu den Jours Fixes BMVI/BAG sowie zu den Sitzungen Vertrags- und Prioritätenmanagement hat die Beklagte ebenfalls keine Informationen über den behördlichen Entscheidungsprozess dargelegt. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (Urteilsabdruck S. 26 und 27).

Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, es handele sich bei den Protokollen um eine Zusammenfassung der einzelnen Termine im Sinne einer vorläufigen, nicht abschließenden Analyse, lässt dies nicht hinreichend deutlich auf eine Wiedergabe beratschlagender Ausführungen schließen, sondern deutet eher auf eine Dokumentation von Beratungsergebnissen oder Besprechungsinhalten hin. Mit ihrem Vortrag, die Protokolle könnten schon deshalb keine Beratungsergebnisse abbilden, weil die seit Beginn des Vergabeverfahrens andauernden Beratungen bis heute nicht abgeschlossen seien, verkennt sie, dass nicht das gesamte ISA-Projekt als ein einziger fortlaufender Entscheidungsprozess mit der Folge durchgängig geschützter Besprechungen anzusehen ist, sondern ein Schutz nur für konkrete Beratungen zu einzelnen Entscheidungen besteht. Soweit sie vorträgt, es handele sich lediglich um Zwischenstände des Beratungsprozesses, so dass in der Gesamtschau Rückschlüsse auf die Meinungsbildung möglich seien, verkennt sie auch hier, dass nur der konkrete Entscheidungsprozess im Sinne beratschlagender Äußerungen der Entscheidungsträger und nicht die Entwicklung der von der Beklagten im Laufe des Projekts vertretenen Auffassungen zu bestimmten Themen geschützt sind. Das Vorliegen solcher Inhalte ist zwar auch nach dem ergänzenden Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren nicht ausgeschlossen, hätte jedoch einer substantiierten Darlegung bedurft, an der es vorliegend fehlt.

Soweit die Beklagte zu den einzelnen Protokollen geltend macht, diese enthielten jedenfalls teilweise besonders geschützte Informationen, legt sie weder das Vorhandensein geschützter Inhalte im Einzelnen noch - im Hinblick auf die fehlerhaft bestimmte Reichweite des Schutzbereichs - eine nachvollziehbare Abgrenzung insgesamt dar. Ohne Erfolg beruft sie sich auf Informationen über Themen, Schwerpunkte zu den jeweiligen Zeitpunkten oder den Fortschritt der Beratungen (Anträge 4, 8, 16, 45), da solche Inhalte - wie dargelegt - bereits dem Schutzbereich der Norm nicht unterfallen. Auch die potentielle Erkennbarkeit, welche Behörden an den Beratungen beteiligt werden sollten (Anträge 43, 44), berührt den Schutzbereich nicht, da dieser Angaben zur Identität der Beratenden nicht erfasst (vgl. Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 177 m.w.N.). Soweit die Beklagte vorträgt, die Informationen erlaubten Rückschlüsse darauf, bei welchen Themen die Behörde die Anforderungen noch nicht als erfüllt angesehen habe (Antrag 4) oder gäben den Stand der innerbehördlichen Beratungen wieder (Antrag 20), deutet dies eher auf (Zwischen-)Ergebnisse oder Gegenstände von Beratungen oder Besprechungen hin, so dass auch damit das Vorhandensein von Angaben über den Beratungsdialog selbst nicht dargelegt ist. Ebenfalls ohne Erfolg verweist die Beklagte auf in den Unterlagen enthaltene (vorläufige) Bewertungen zum Projektfortschritt (Anträge 4, 8, 12, 16, 20) bzw. zu den Verhandlungsgesprächen im Vergabeverfahren (Anträge 12, 16), zur Zusammenarbeit mit den Betreiberparteien (Antrag 12), zu identifizierten Risiken (Anträge 12, 16, 20), zur Auslegung geltender Gesetze sowie zu potentiell erforderlichen Gesetzes- (Anträge 43, 44, 45) oder Konzeptsänderungen (Antrag 4). Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen, wonach Bewertungen nur dann geschützt sind, wenn sie Teil des eigentlichen Beratungsdialogs sind, und das Vorhandensein einer Bewertung daher für sich genommen noch nichts über das Vorliegen geschützter Inhalte aussagt. Soweit sie auf beratene bzw. diskutierte Vorschläge und Themen verweist (Anträge 8, 20, 44 und 45), geht auch daraus nicht hinreichend hervor, dass eine Diskussion zwischen Entscheidungsträgern im Sinne beratschlagender Ausführungen abgebildet ist und in den Protokollen nicht allenfalls deren Ergebnisse zusammengefasst sind.

cc) Die erstinstanzliche Annahme, dass es hinsichtlich der übrigen Dokumente (Anträge 29, 32, 34, 36 und 46-50) jedenfalls an einer passagengenauen Abgrenzung von geschützten Informationen gegenüber bloßen Sachinformationen und deren Bewertungen fehlt, ist gleichfalls nicht zu beanstanden (Urteilsabdruck S. 27). Der hiergegen allgemein erhobene Einwand der Beklagten, dass eine Abgrenzung aufgrund einer ansonsten wegen der Komplexität der Materie und der Dauer der Beratungen bestehenden Gefahr von Missverständnissen nicht möglich sei, bleibt abstrakt und ohne Bezug zu den konkreten Inhalten der im Streit stehenden Informationen; er genügt den Darlegungsanforderungen daher nicht.

Aber auch mit dem ergänzenden Vortrag zu einzelnen Dokumenten (Anträge 47-50) vermag sie die Schutzwürdigkeit der von ihr als besonders geschützt bezeichneten Dokumententeile nicht darzulegen. Denn sie hat die nach ihren eigenen Inhaltsangaben darin enthaltenen Sachinformationen zu den Kosten des ISA-Projekts trotz der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu deren fehlender Schutzwürdigkeit weiterhin nicht passagengenau abgegrenzt. Stattdessen führt sie diese Informationen auch im Berufungsverfahren zur Begründung der behaupteten besonderen Schutzwürdigkeit an. Dabei wird deutlich, dass sie diese Informationen, soweit sie auf mögliche Rückschlüsse auf Beratungsthemen, Teilnehmer und zeitlichen Ablauf von Beratungen verweist, fälschlich als geschützt ansieht und eine Trennung deshalb nicht vornimmt.

b) Unabhängig davon hat die Beklagte auch nicht dargelegt, dass bei einer Offenlegung der begehrten Unterlagen, soweit diese überhaupt den Beratungsverlauf abbilden, eine Beeinträchtigung des behördlichen Entscheidungsprozesses hinreichend wahrscheinlich ist. Dabei ist das Verwaltungsgericht zu Recht von einem abgeschlossenen Beratungsprozess ausgegangen und hat zutreffend ausgeführt, aus welchen Gründen eine Beeinträchtigung künftiger Beratungsprozesse bei Gewährung des Informationszugangs nicht dargetan ist. Das Berufungsvorbringen der Beklagten setzt sich hiermit nicht hinreichend auseinander und wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere fehlt es weiterhin an einer auf konkrete Inhalte der begehrten Unterlagen bezogenen Begründung, warum die Bekanntgabe für künftige Beratungen bzw. die laufenden Beratungen zum Schiedsverfahren schädlich sein könnte. Vor diesem Hintergrund nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen Bezug (Urteilsabdruck S. 27 und 28).

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Befürchtung der Beklagten, Mitarbeiter würden bei Gewährung des Informationszugangs zukünftig notwendige Kommunikation aus Angst vor der Verwendung ihrer Beiträge im Schiedsverfahren oder in einer begleitenden Medienkampagne unterlassen, nachteilige Auswirkungen im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG nicht begründen kann. So ist das Risiko einer Verwendung von für die Beklagte nachteiligen Informationen in einem Gerichtsverfahren ebenso wenig vom Schutzbereich der Norm erfasst wie darauf gerichtete Befürchtungen der Mitarbeiter. Ist die Verwaltung aufgrund eines bestimmten Handelns zivilrechtlichen oder anderweitigen Ansprüchen ausgesetzt, ist das Unterliegen in einem entsprechenden Gerichtsverfahren nicht Folge eines bestimmten Beratungsbeitrags und dessen Bekanntwerdens, sondern des gegebenenfalls rechts- bzw. vertragswidrigen Handelns der Verwaltung. Dasselbe gilt für eine kritische Presseberichterstattung über möglicherweise fragwürdiges Verwaltungshandeln. Der Ausschlusstatbestand ist kein Deckmantel für etwaige Fehlleistungen und Inkompetenz; er dient insbesondere nicht dazu, dass Entscheidungsträger für ihr Verhalten nicht politisch oder rechtlich verantwortlich gemacht werden können (vgl. die insoweit durch das BVerwG unbeanstandeten Ausführungen im Urteil des Senats vom 1. August 2019 - OVG 12 B 34.18 - juris Rn. 51). Vielmehr zielt er darauf, den Freiraum für einen sachorientierten Entscheidungsprozess zu gewährleisten und zu verhindern, dass Sachargumente im Hinblick auf spätere Publizität nicht offen ausgetauscht werden. Dies hat die Beklagte jedoch nicht aufgezeigt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Mitarbeiter einer Ministerialverwaltung im Zuge der mit ihren Aufgaben einhergehenden Verantwortung in der Lage sind, eine - in einer Demokratie grundsätzlich wünschenswerte - kritische Berichterstattung sowie Gerichtsentscheidungen über Verwaltungshandeln hinzunehmen und sich dadurch nicht von der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben abhalten zu lassen.

5. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 Var. 2 IFG wegen der Einstufung der mit den Anträgen 1 bis 24, 26, 29-34, 36, 37, 41, 42 und 46 begehrten Unterlagen als Verschlusssachen. Soweit sie diesen Ausschlussgrund zunächst auch für die mit den Anträgen 47 bis 50 begehrten Unterlagen geltend gemacht hat, hat der Beklagtenvertreter dies auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten, da diese nicht als Verschlusssachen eingestuft seien.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es auch bezüglich der übrigen Unterlagen an dem erforderlichen Vorliegen der materiellen Gründe für die formal erfolgte Einstufung als VS-NfD (Anträge 1 bis 20 und 23) und als „VS-VERTRAULICH“ (Anträge 21, 22, 24, 26, 29-34, 36, 41, 42 und 46) fehlt. Die erstinstanzlichen Ausführungen zu den Anforderungen an eine Einstufung und an die mangelnde Darlegung durch die Beklagte sind nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auch hier gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die Ausführungen auf Seite 28 bis 31 der Urteilsabschrift Bezug genommen.

Soweit die Beklagte hiergegen geltend macht, die Unterlagen erlaubten jenseits projektspezifischer Informationen Rückschlüsse auf das Projektmanagement und die Schwerpunktsetzung des BMDV bei Großprojekten, wodurch sie gleichsam zum „gläsernen Vertragspartner“ werde, macht sie mit ihrem Vorbringen keine wesentlich neuen Aspekte geltend. Insbesondere legt sie weiterhin nicht substantiiert dar, inwieweit sich aus den Unterlagen - auch nach Veröffentlichung der Verträge - exklusives Wissen ergeben sollte bzw. welche konkreten strategischen Vorteile künftige Vertragspartner daraus ziehen sollten. Im Übrigen erscheint es fernliegend, dass sich aus dem Umgang mit konkreten Entscheidungen innerhalb eines bestimmten Projekts generelle Aussagen zu dem Verhalten der Beklagten bei anderen Projekten ziehen lassen. Hinsichtlich der geltend gemachten Informationen über Haushaltsmittelverwendungen und Ressourcen im BMDV, KBA und BAG lässt die Beklagte außer Acht, dass solche Informationen mit Blick auf die Budgetöffentlichkeit ohnehin weitgehend der Publizität unterliegen. Schließlich ist eine Relevanz der Informationen für spätere Projekte auch deshalb fernliegend, da es ihnen angesichts der verstrichenen Zeit sowie des personellen und politischen Wechsels im Ministerium an Aktualität mangelt.

Ohne Erfolg beruft die Beklagte sich ferner darauf, dass die als VS-VERTRAULICH eingestuften Dokumente interne Stellungnahmen und Bewertungen zum EuGH-Urteil sowie dessen Folgen und Konsequenzen enthielten, und die Beziehungen der Bundesrepublik zu Österreich daher durch eine Bekanntgabe erneut belastet werden könnten. Die Unterlagen sind sämtlich vor dem Erlass des Urteils des EuGH am 18. Juni 2019 erstellt worden und können die behaupteten Inhalte daher nicht enthalten.

Soweit der Beklagtenvertreter auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, gemeint seien Stellungnahmen und Bewertungen zu dem Verfahren vor dem EuGH, erschöpft sich der Vortrag in einer bloßen Behauptung und zeigt keine auf die konkreten Unterlagen bezogenen Anhaltspunkte für eine rechtmäßige Einstufung als Verschlusssache auf. Darüber hinaus ist der Vortrag angesichts des Umstands, dass sich der ganz überwiegende Teil der Unterlagen (Anträge 30 bis 34, 41, 42 und 46) nach den erstinstanzlichen Angaben der Beklagten lediglich mit Analysen und Bewertungen zu den vertraglichen Leistungen der Betreiberparteien beschäftigt, ohne dass das Vertragsverletzungsverfahren auch nur erwähnt wird, nicht ansatzweise plausibel. Dasselbe gilt für Antrag 29. Soweit für die von den Anträgen 22 und 26 erfassten Statusberichte bzw. mittelbar auch für die hiermit in Zusammenhang stehenden Dokumente (Anträge 21 und 24) erstinstanzlich auf thematisierte Verzögerungen durch das Vertragsverletzungsverfahren verwiesen worden ist, lässt auch dies nicht nachvollziehbar auf die Möglichkeit diplomatisch brisanter Inhalte schließen. Dagegen spricht im Übrigen, dass diese Unterlagen von externen Beratern stammen und es sich somit um der Beklagten nicht unmittelbar zurechenbare Äußerungen handelt.

6. Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 6 Var. 1 IFG nicht dargetan ist. Hierauf hat sich die Beklagte für die von den Anträgen 1, 2, 5, 6, 8-10, 13, 14, 17, 18, 21, 22, 26, 44 und 47-50 erfassten Unterlagen berufen. Auch insoweit nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen (Urteilsabdruck S. 31 bis 33) Bezug. Ohne Erfolg wendet die Beklagte hiergegen ein, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einem Entfallen der Wettbewerbsrelevanz nach Abschluss des Vergabeverfahrens, der Kündigung der Verträge und der vollständigen Veröffentlichung der Vertragsinhalte ausgegangen. Mit diesem Vortrag wiederholt sie im Wesentlichen - ganz überwiegend sogar wörtlich - ihren erstinstanzlichen Vortrag zu vergleichbaren Projekten, ohne die zutreffende Argumentation des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Darlegung einer Übertragbarkeit auf andere Beschaffungsvorgänge und zur fehlenden Nachvollziehbarkeit einer potentiellen Schwächung ihrer Verhandlungsposition zu entkräften.

7. Dem Informationszugang steht auch nicht der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen. Dies gilt jedenfalls, nachdem die Klägerinnen ihr Begehren dahingehend umgestellt haben, dass sie auch auf die Offenlegung personenbezogener Daten von nicht sachbearbeitenden Behördenmitarbeitern in den streitgegenständlichen Dokumenten verzichten. Der Senat hat dies durch eine Klarstellung in der Entscheidungsformel berücksichtigt.

Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass die Akteneinsicht auch im Hinblick auf die damit noch allein beantragte Offenlegung personenbezogener Daten von sachbearbeitenden Behördenmitarbeitern und der vom BMVI, dem KBA oder dem BAG beauftragten Gutachter, Sachverständigen und Berater in den begehrten Dokumenten zu versagen sei. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Allerdings sind gemäß § 5 Abs. 4 IFG Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

Der durch das erstinstanzliche Gericht angelegte Maßstab an die Bearbeitereigenschaft im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG steht im Einklang mit der zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden. Danach fallen unter diesen Begriff nicht alle Bediensteten einer informationspflichtigen Stelle, sondern nur diejenigen, die mit dem Verwaltungsvorgang befasst gewesen sind, zu dem Informationszugang begehrt wird. Eine Befassung in diesem Sinne ist bei einer sachbearbeitenden Tätigkeit im Rahmen eines konkreten Vorgangs zu bejahen. Ein bloß büromäßiger Umgang mit Unterlagen im Rahmen unterstützender Sekretariatstätigkeiten ohne eigene Entscheidungs- oder Gestaltungsmöglichkeiten genügt demgegenüber nicht (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 - juris Rn. 43 f.). Nicht erforderlich ist, dass ein Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG Amtsangehöriger der informationspflichtigen Behörde oder sonst Angehöriger einer nach dem Informationsfreiheitsgesetz informationspflichtigen Stelle ist. Anknüpfungspunkt für den Informationszugang ist vielmehr, dass personenbezogene Daten von Bearbeitern als Ausdruck und Folge einer konkreten amtlichen Tätigkeit in Unterlagen enthalten sind, die bei einer nach dem Informationsfreiheitsgesetz informationspflichtigen Stelle vorliegen. Eine amtliche Tätigkeit im auch nach § 5 Abs. 4 IFG maßgeblichen funktionellen Sinne übt ein Bearbeiter auch dann aus, wenn er zwar selbst kein Behördenangehöriger ist, jedoch im behördlichen Auftrag tätig wird (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 43 f.).

Die von der Beklagten vertretene, deutlich restriktivere Auslegung, wonach Bearbeiter nur der Ersteller oder allenfalls noch der Mitzeichner des begehrten Dokuments ist, findet weder im Wortlaut der Vorschrift eine Stütze noch in der - auch von der Beklagten - zitierten Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts, das auf die sachbearbeitende Tätigkeit im Rahmen eines konkreten Vorgangs abstellt und hiervon lediglich bloße Sekretariatstätigkeiten ausnimmt. Gegen die Auslegung der Beklagten spricht auch die weitere bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach Personen, denen im Zuge des in Rede stehenden Verwaltungsvorgangs inhaltliche Stellungnahmen, Entwürfe und dergleichen per E-Mail zur Kenntnisnahme zugeleitet worden sind ("cc"), ebenfalls als Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG zu qualifizieren sein können, wenn eine sachliche Befassung im Rahmen des konkreten Vorgangs gegeben ist (vgl. BVerwG zu den Voraussetzungen des dort im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG analog angewandten § 5 Abs. 4 IFG: Urteil vom 1. September 2022 - 10 C 5.21 - juris Rn. 36). Dies schließt die Verengung auf die Ersteller bzw. Mitzeichner des konkret begehrten Dokuments aus, was im Übrigen auch Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht. Die in § 5 Abs. 4 IFG aufgeführten personenbezogenen Daten, die in einem funktionalen Zusammenhang mit der Erfüllung einer konkreten Aufgabe durch einen Bearbeiter stehen, werden grundsätzlich nicht von § 5 Abs. 1 IFG geschützt, weil sie regelmäßig nur dessen amtliche Funktion betreffen (vgl. Entwurfsbegründung, BT-Drs. 15/4493 S. 14) und in diesem Rahmen ein übermäßiger Anonymisierungsaufwand vermieden werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 42).

Ohne Erfolg macht die Beklagte zudem einen Ausnahmetatbestand im Sinne von § 5 Abs. 4 a.E. IFG geltend. Dabei kann offen bleiben, ob ein solcher nur dann zu bejahen ist, wenn einer der in §§ 3 bis 6 IFG genannten Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 28. Mai 2008 - VG 2 A 70/07 - Urteilsabdruck S. 7), oder ob, wie die Beklagte meint, darüber hinausgehende, ungeschriebene Ausnahmetatbestände gelten. Soweit die Beklagte befürchtet, für die betroffenen Personen bestehe - insbesondere im privaten Umfeld - das konkrete Risiko erheblicher Nachteile durch eine negative Medienberichterstattung, legt sie hierfür schon keine konkreten, auf einzelne Personen bzw. einzelne Informationen bezogenen Anknüpfungstatsachen dar.

Insbesondere ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht aus den vorgelegten Presseartikeln, die allenfalls auf eine kritische Berichterstattung schließen, nicht aber persönliche Bloßstellungen und Beschuldigungen der Mitarbeiter befürchten lassen. Auch vor dem Hintergrund, dass das Thema „Pkw-Maut“ durch den abgeschlossenen Vergleich im Schiedsverfahren Erhebung erneut in das Blickfeld der Medien geraten ist, ist keine derart aufgeheizte Diskussion ersichtlich, dass allein die Nennung im Zusammenhang mit Abschluss und Kündigung der Verträge eine konkrete Gefahr erheblicher, womöglich sicherheitsrelevanter Nachteile für die Betroffenen begründet. Die Vermutung der Beklagten, es könne insoweit zu Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der betroffenen Personen kommen, bleibt unsubstantiiert. Im Übrigen wären die betroffenen Personen einer etwaigen persönlichkeitsverletzenden Berichterstattung auch bei Bekanntgabe ihrer Daten im Rahmen des Informationszugangs nicht schutzlos ausgeliefert, da die Rechtsordnung geeignete Instrumente vorsieht, um sich hiergegen angemessen zur Wehr setzen zu können (vgl. zum presserechtlichen Auskunftsanspruch: BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 6 C 35.13 - juris Rn. 36).

Soweit die Beklagte auf die besondere Schutzwürdigkeit von Daten über Ermittlungsverfahren verweist, ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass gegen eine der hier betroffenen Personen ermittelt würde. Ihre Annahme, aufgrund der Berichterstattung über eingeleitete Strafverfahren gegen einzelne Beteiligte müssten die Betroffenen befürchten, dass über sie ebenso berichtet werde, wenn ihr Name im Zusammenhang mit den Betreiberverträgen genannt würde, ist fernliegend. Soweit sie hierzu einen Zeitungsartikel aus Mai 2022 zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen den ehemaligen Bundesverkehrsminister vorgelegt hat, handelte es sich um Ermittlungen wegen des Verdachts der Falschaussage im Untersuchungsausschuss. Dies ist mit der Situation von Sachbearbeitern des ISA-Projekts nicht vergleichbar.

Hinsichtlich gutachterlicher, sachverständiger oder vergleichbarer Tätigkeiten Externer kommt zudem die Regelung des § 5 Abs. 3 IFG zum Tragen, wonach das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann überwiegt, wenn sich - wie hier aufgrund des klägerischen Verzichts auch lediglich begehrt - die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat. Soweit die Beklagte auch hier die Auffassung vertritt, die Vorschrift sei nur für direkt mit der abgegebenen Stellungnahme verbundene Daten anwendbar, nicht jedoch, wenn dem Gutachter beispielsweise eine E-Mail zur Kenntnisnahme zugeleitet worden sei ("cc"), ergibt sich eine derart enge Auslegung weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck der Norm. Grundsätzlich verpflichtet das Gesetz die informationspflichtige Stelle bei der Heranziehung externen Sachverstands zur Transparenz; die Zuarbeit von Gutachtern, Sachverständigen und vergleichbaren Personen muss im Regelfall nach außen hin verantwortet werden, so dass die Preisgabe der ohnehin lediglich funktionsbezogenen Daten nur im Ausnahmefall ausgeschlossen ist (Schoch, a.a.O., § 5 Rn. 84) und auch die Voraussetzung der Abgabe einer Stellungnahme in einem Verfahren weit auszulegen ist (vgl. Schoch, a.a.O., § 5 Rn. 92). Vor diesem Hintergrund greift die Vorschrift für die funktionsbezogenen Daten eines solchen Dritten, wenn dieser durch Abgabe einer Stellungnahme in diesem Verfahren inhaltlich tätig war und die Daten hiermit in funktionalem Zusammenhang stehen.

Gründe, die ausnahmsweise ein Abweichen vom Regelfall des § 5 Abs. 3 IFG rechtfertigen, hat die Beklagte nicht dargelegt. Maßgebend für die Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, ist, ob der Dritte durch die Offenlegung der aufgeführten Daten der Gefahr spürbarer Nachteile ausgesetzt würde (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 13 f. sowie VG Berlin, Urteil vom 11. November 2016 - VG 2 K 107.16 - juris Rn. 25 m.w.N.). Eine solche Gefahr hat die Beklagte nicht dargetan. Soweit sie auch hier pauschal auf Nachteile im privaten Umfeld und die besondere Sensibilität von Daten zu einem Ermittlungsverfahren verweist, wird auf die obigen Ausführungen zu § 5 Abs. 4 IFG Bezug genommen.

Mangels Darlegung konkreter Umstände, die die Schutzbedürftigkeit der Daten belegen, bedarf es keines Drittbeteiligungsverfahrens gemäß § 8 Abs. 1 IFG. Ein solches ist im Rahmen des § 5 Abs. 3 IFG nur dann erforderlich, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesetzliche Vermutung widerlegt werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. März 2016 - VG 2 K 185.14 -, juris Rn. 25; Schoch, a.a.O., § 8 Rn. 53).

8. Der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen gemäß § 6 Satz 2 IFG steht dem Informationszugang ebenfalls nicht entgegen. Die Beklagte, die sich hierauf für die von den Anträgen 1-3, 5-7, 9-11, 13-15, 17-19, 21-23, 26, 31, 33 und 37 erfassten Unterlagen beruft, hat bereits nicht dargelegt, dass diese Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der beauftragten Berater enthalten können.

Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachhaltig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz). Die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Falle des Bekanntwerdens der Information muss von der Behörde nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - juris Rn. 28). Zwar dürfen die Darlegungsanforderungen angesichts des bei materiellen Geheimhaltungsgründen aus der Natur der Sache folgenden "Darlegungs- und Beweisnotstands" der Behörde nicht überspannt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist jedoch ein Mindestmaß an Plausibilität (vgl. zu Verschlusssachen BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 7 C 20.17 - juris Rn. 38).

Das Verwaltungsgericht hat es zutreffend zwar als plausibel angesehen, dass die von einem Wirtschaftsprüfer, Berater oder Gutachter angewandte Methodik ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 6 Satz 2 IFG darstellen kann, die Beklagte jedoch nicht mit einem Mindestmaß an Plausibilität dargelegt hat, dass in den betreffenden Dokumenten Informationen zu dieser Methodik vorliegen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 34 und 35 der Urteilsabschrift wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).

Aus dem Berufungsvorbringen der Beklagten ergibt sich nichts anderes. Die Beklagte beschränkt sich im Wesentlichen auf die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Darlegungsanforderungen überspannt, und geht davon aus, dass nähere Darlegungen zwangsläufig zu einer Offenbarung der Geschäftsgeheimnisse führen würden. Dem folgt der Senat nicht.

Böten die Unterlagen tatsächlich Anhaltspunkte für die Offenbarung einer geschützten Methodik, die für die Beklagte ansatzweise erkennbar wären, ist nicht nachvollziehbar, warum sie diese nicht näher benennen und lokalisieren kann. Zur Erreichung des erforderlichen Maßes an Plausibilität und Nachvollziehbarkeit für die richterliche Überzeugungsbildung würde eine auf die konkreten Unterlagen bezogene Erläuterung ausreichen, aus welchen Gründen in Bezug auf bestimmte Passagen von der Erkennbarkeit einer geschützten Methodik auszugehen wäre, ohne dass diese selbst im Einzelnen dargestellt werden müsste. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sich die Unternehmen selbst auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit einer verwendeten Darstellungsform oder des konkreten Beratungsansatzes berufen. Für entsprechende Rücksprachen hat sie offenbar weder im Verwaltungsverfahren noch im Berufungsverfahren Veranlassung gesehen. Sie hat auch keine konkreten Anhaltspunkte in Bezug auf die einzelnen Unterlagen dargetan.

Soweit sie darauf verweist, dass die Darlegung einer exklusiven Methodik entbehrlich sei, weil das durch die Berater angewandte einzigartige Know-how bezüglich Bewertungen und deren Darstellung im Rahmen von hochkomplexen Großprojekten eine dem Beratungsunternehmen eigene und besondere Leistung sei, handelt es sich lediglich um allgemeine Ausführungen ohne jeglichen Bezug zu konkreten Informationen. Darüber hinaus beschränkt sich der Vortrag auf die Behauptung einer zugrundeliegenden Methodik, ohne sich mit deren Erkennbarkeit aus den hier begehrten Dokumenten, die allenfalls auf dieser Grundlage erstellte Arbeitsergebnisse darstellen dürften, auseinanderzusetzen.

Auch aus ihren Ausführungen zu einer exklusiven Darstellungsform ergibt sich nichts anderes. Zwar steht außer Frage, dass eine geeignete Aufbereitung der Arbeitsergebnisse zu den Kernaufgaben eines Beratungsunternehmens gehört. Jedoch kann allein aus dem Umstand, dass die von der Beklagten beauftragten Unternehmen dieser Aufgabe nachgekommen sind, nicht auf die Erkennbarkeit einer exklusiven Methodik geschlossen werden, zumal die Beklagte noch nicht einmal vorgetragen hat, dass die einzelnen Beratungsunternehmen jeweils einheitliche bzw. nennenswert von den anderen Unternehmen abweichende und bisher geheim gehaltene Darstellungsformen verwendet hätten. Soweit sie sich auf die Erkennbarkeit eines Beratungsansatzes aus einem Gesamtzusammenhang bestimmter Dokumente beruft, fehlt es ebenfalls an einer plausiblen Darlegung, wie und an welchen Stellen projektbezogene Einschätzungen oder Empfehlungen eine wettbewerbsrelevante Methodik des Unternehmens offenbaren sollen.

Da die Beklagte schon keine tatsächlichen Anhaltspunkte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - juris Rn. 38) für die konkrete Möglichkeit (vgl. Schoch, a.a.O., § 8 Rn. 32) einer Drittbetroffenheit der Beratungsunternehmen vorgetragen hat und die Voraussetzungen zur Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens gemäß § 8 Abs. 1 IFG daher nicht vorliegen, kommt entgegen ihrer Auffassung auch nicht lediglich eine Verpflichtung zur Neubescheidung in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Dem entspricht es, die Klägerinnen nicht mit Kosten zu belasten, auch wenn die Berufung insoweit nicht ohne Erfolgschancen war. Die Beklagte hat - wie das erstinstanzliche Gericht zutreffend festgestellt hat - zum Vorhandensein personenbezogener Daten nicht sachbearbeitender Behördenangehöriger keine konkreten Angaben gemacht, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese in erheblichem Umfang in den begehrten Dokumenten enthalten sind. Angesichts dessen sowie der großen Menge der sonstigen streitgegenständlichen Daten kommt eine Kostentragung nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht in Betracht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Bestimmung des Verhältnisses zwischen den Beweisregeln im Schiedsverfahren und dem Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. g Var. 1 IFG hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Maßstäbe für die Annahme nachteiliger Auswirkungen im Sinne des Ausschlussgrundes sind höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 - juris Rn. 12, 17 f.). Das Verhältnis zu den schiedsverfahrensrechtlichen Beweisregeln lässt sich ohne weiteres aufgrund der dort aufgestellten Rechtsgrundsätze unter Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungskriterien beantworten.

B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe
Mangels Bezifferbarkeit des Wertes des Streitgegenstandes ist der Auffangstreitwert des § 47 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).