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Entscheidung OVG 4 S 21/22


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat Entscheidungsdatum 30.10.2023
Aktenzeichen OVG 4 S 21/22 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2023:1030.OVG4S21.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 146 Abs 4 VwGO, § 39 BeamtStG, § 39 DG BB, § 93 Abs 2 Nr 1 DG BB, § 52 Abs 1 HSchulG BE

Leitsatz

Zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte einer Kanzlerin einer staatlichen Universität.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen das ihr gegenüber ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als Kanzlerin einer staatlichen Universität.

Die Antragsgegnerin ist eine staatliche Hochschule (Universität) des Landes Berlin. Die Antragstellerin ist seit dem 1. Juli 2016 Kanzlerin der Antragsgegnerin und wurde in ein Beamtenverhältnis auf Zeit bis zum 30. Juni 2026 berufen. Im Jahre 2018 wurde Prof. Dr. U... erstmals zum Präsidenten der Antragsgegnerin gewählt. In einer Sitzung des Präsidiums der Hochschule am 17. August 2021 erklärte er, dass er sich bei der im Jahre 2022 anstehenden Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin durch den Akademischen Senat für eine weitere Amtszeit bewerbe. Die Antragstellerin gab in der Sitzung zu Protokoll, dass sie für die Einschaltung einer Personalagentur sei, um den Auswahlprozess für die Wahl des Präsidenten zu begleiten, zu professionalisieren und die Objektivität im Verfahren sicherzustellen. Das Präsidium der Hochschule ist dem vorgenannten Vorschlag nicht gefolgt. In der Präsidiumssitzung gab es keine Abstimmung zu dieser Frage, insbesondere keinen Beschluss des Präsidiums zur Beauftragung einer Personalagentur.

Am 20. September 2021 traf die Antragstellerin den Inhaber einer Personalagentur. Mit einem an die Antragstellerin adressierten Schreiben vom 22. September 2021 übermittelte die Personalagentur unter Bezugnahme auf die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes ihr Angebot zu einem pauschalen Honorar in Höhe von 4... Euro. Am 24. September 2021 nahm der Teamleiter Einkauf der Antragsgegnerin per E-Mail (in Kopie unter anderem an die Antragstellerin) das Angebot der Personalagentur „im Auftrag“ an. Am 6. Oktober 2021 erfuhr der Präsident der Hochschule von dem Vertragsschluss bei einem Treffen mit dem Inhaber der Personalagentur. Mit einer E-Mail vom 12. Oktober 2021 wies der Präsident die Antragstellerin an, den Vertrag mit der Personalagentur sofort zu kündigen. Der Vertrag wurde gekündigt. Ebenfalls am selben Tag ersuchte die Personalagentur um Aufhebung des abgeschlossenen Vertrages.

Veranlasst durch eine Dienstaufsichtsbeschwerde des Präsidenten der Antragsgegnerin teilte die für Hochschule zuständige Senatsverwaltung als oberste Dienstbehörde mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 der Antragstellerin mit, dass gegen sie am 15. Dezember 2021 ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, das die Vorgänge vom 17. August, 22./24. September und im Oktober 2021 zum Gegenstand habe. Dieses Disziplinarverfahren ist bislang noch nicht abgeschlossen.

Am 16. Februar 2022 wurde der Präsident Prof. Dr. U... vom Akademischen Senat erneut zum Präsidenten der Hochschule gewählt.

Mit Bescheid der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung vom 22. Februar 2022 wurde der Antragstellerin die Führung der Dienstgeschäfte als Kanzlerin der Universität „mit sofortiger Wirkung“ untersagt. Das Verbot wurde im Wesentlichen auf die fehlende Zuständigkeit der Antragstellerin für die Beauftragung der Personalagentur am 24. September 2021 und die dadurch bedingten „erheblichen Erschütterungen“ des Vertrauens in eine ordnungsgemäße Amtsführung begründet. Es läge eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Verwaltung der Antragsgegnerin vor. Zentrale Organe der Universität und wesentliche Hochschulgremien hätten das erforderliche Vertrauen in ein ordnungsgemäßes Handeln der Antragstellerin als Kanzlerin verloren. Hinzu komme das verlorene Vertrauen des wiedergewählten Präsidenten der Antragsgegnerin, dem besonders Gewicht zukäme, weil damit eine gedeihliche Zusammenarbeit im Präsidium, dem die Antragstellerin kraft Amtes angehöre, beeinträchtigt erscheine. Die Antragstellerin legte dagegen mit Schreiben vom 28. Februar 2022 Widerspruch ein, über den, soweit ersichtlich, bislang nicht entschieden ist.

Mit Beschluss vom 13. Juli 2022 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zurückgewiesen. Hiergegen legte die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde ein mit dem Begehren, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte anzuordnen, hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weiterhin die Dienstgeschäfte als Kanzlerin der Antragsgegnerin ausüben zu lassen. Die Beteiligten verhandelten in der Folgezeit in dem universitätsinternen Konflikt über eine außergerichtliche gütliche Streitbeilegung unter Einbeziehung weiterer Streitgegenstände. Mit Schriftsatz vom 5. September 2023 teilte die Antragstellerin dem Oberverwaltungsgericht mit, dass eine vergleichsweise Regelung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Der Senat möge über ihre Beschwerde entscheiden.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO nur die von der Antragstellerin innerhalb der Frist von einem Monat gegen die Entscheidung dargelegten Gründe. Nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO können fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft und erläutert werden, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden (vgl. u.a. OVG Münster; Beschluss vom 4. Februar 2019 – 19 B 1804/18 – juris Rn. 4; Kaufmann, in: Posser/Wolff/Decker, VwGO; 66. Ed. 1.1.2020, § 146 Rn. 11). Da der Senat zugelassen hat, dass die Beteiligten während des Beschwerdeverfahrens über längere Dauer über eine außergerichtliche gütliche Streitbeilegung verhandelt haben, prüft der Senat im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und im Interesse einer materiell richtigen Entscheidung ausnahmsweise auch, ob nachträglich und damit aktuell eine Veränderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist (vgl. dazu Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 146 Rn. 30; Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 146 Rn. 43).

Gemessen daran ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, dass das Suspensivinteresse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig vom Vollzug des Verbots der Dienstgeschäfte verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht überwiege, weil nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verbotes bestünden, nicht zu beanstanden. Die angefochtene Entscheidung ist daher weder abzuändern noch aufzuheben.

1. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, sie habe, nachdem die Antragsgegnerin Kenntnis vom Vorgang der Beauftragung der Personalagentur gehabt habe, unter Berücksichtigung des Konflikts sachgerecht weitergearbeitet. Erst mit einem Abstand von vier Monaten habe die Antragsgegnerin das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochen. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei aber eine konkrete, auf den Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung erforderlich. Die Befugnis der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verbotes sei auch verwirkt. Diese Einwande berücksichtigen nicht, dass im Bescheid vom 22. Februar 2022 das Verbot der Dienstgeschäfte nicht mit einer begründungsbedürftigen behördlichen Anordnung der Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) versehen wurde. Vielmehr haben kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 93 Abs. 2 Satz 1 LBG Bln der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG) keine aufschiebende Wirkung. Die Rüge der Antragstellerin geht daher an der Rechtslage vorbei. Auch eine Verwirkung der Befugnis zur Anordnung des Verbots der Dienstgeschäfte scheidet hier entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin aus. Für die Annahme der Verwirkung einer Befugnis reicht in aller Regel nicht nur die Kenntnis von einem rechtswidrigen Zustand, hier die von der Antragsgegnerin angenommene kompetenzwidrige Beauftragung der Personalagentur, sondern es muss ein Verhalten der Behörde hinzutreten, das bei der Beamtin oder dem Beamten das berechtigte Vertrauen entstehen lässt, die Dienstbehörde werde aus überlegten Gründen von ihren Befugnissen keinen Gebrauch machen (vgl. dazu u.a. BVerwG, Beschluss vom 5. August 1991 – BVerwG 4 B 130.91 – juris Rn. 7). Hierzu gibt das tatsächliche Vorbringen der Antragstellerin, die allein auf den zeitlichen Abstand von vier Monaten abstellt, indes nichts her. Ein Umstandsmoment wird nicht dargelegt.

2. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte formell rechtmäßig sei. Es könne dahinstehen, ob das mit der Antragstellerin geführte Gespräch am 26. Januar 2022 eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 28 Abs. 1 des VwVfG sei. Ein etwaiger Verstoß sei jedenfalls gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG dadurch geheilt worden, dass die Antragstellerin im gerichtlichen Eilverfahren hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und die Antragsgegnerin sich mit ihrem Vortrag konkret auseinandergesetzt habe. Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 14. August 2023 neu vorbringt, das mit Bescheid vom 22. Februar 2023 erlassene Verbot sei „unvermittelt“ erfolgt und das von der Antragsgegnerin kurzfristig angesetzte Gespräch zu einer weiteren Verwendung der Antragstellerin sei lediglich zur Aushändigung des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte angesetzt worden, ist dieses Vorbringen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 15. August 2022 (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) erfolgt und daher bereits aus prozessualen Gründen nicht mehr berücksichtigungsfähig.

3. Auch soweit die Antragstellerin sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zwingende dienstliche Gründe vorlägen, überzeugt ihre Argumentation nicht und rechtfertigt keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung.

Nach § 39 Satz 1 BeamtStG kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch die Beamtin oder den Beamten auf dem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 – BVerwG 1 WB 36/98 – juris Rn. 5 m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 14. September 2021 – 6 B 1198/21 – juris Rn. 4 m.w.N.). Es geht dabei um das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung. Es müssen mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Aufgabenwahrnehmung in der Verwaltung drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 2008 – BVerwG 2 C 41/07 – juris Rn. 10). Vor dem Hintergrund, dass Beamtinnen und Beamte einen Anspruch auf amtsangemessene Verwendung haben (vgl. u.a. Hampel, in: GKÖD, Stand 2021, § 66 BBG, Rn. 5) können nur „zwingende“ dienstliche Gründe das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigen. Die zu befürchtenden Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bzw. andere Nachteile müssen so erheblich bzw. gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch die Beamtin oder den Beamten bis zur abschließenden Klärung des Sachverhalts und Entscheidung nicht zugemutet werden kann (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. September 2021 – 6 B 1198/21 – juris Rn. 6). Für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus zwingenden dienstlichen Gründen ist anerkannt, dass die Maßnahme der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr dient (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juni 2021 – 4 S 19/21 – juris Rn. 7 m.w.N.). Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG muss nicht auf einem unstrittig festgestellten Sachverhalt beruhen, sondern kann auf einen Verdacht gestützt sein (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2022 – OVG 4 B 5/20 – juris Rn. 34). Bei der Beurteilung, ob zwingende dienstliche Gründe für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aufgrund einer objektiven Gefährdungslage für die Aufgabenerfüllung durch die Verwaltung gegeben sind, die es dem Dienstherrn unzumutbar machen, dass der Beamte weiterhin Dienstgeschäfte führt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte lediglich die mit dem konkreten Amt verbundene Dienstleistungspflicht in der Weise suspendiert, dass ein Beamter für die Dauer des Verbots zur Dienstleistung weder berechtigt noch verpflichtet ist. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte lässt aber die Rechtsstellung der betroffenen Beamten im Übrigen unberührt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2022 – OVG 4 B 5/20 – juris Rn. 25; vgl. Hampel, in: GKÖD, Stand 2021, L § 66 BBG, Rn. 39 ff.). Ob zwingende dienstliche Gründe vorliegen, kann abschließend nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Als unbestimmter Rechtsbegriff unterliegt das Vorliegen „zwingender dienstlicher Gründe“ der vollen gerichtlichen Kontrolle (u.a. OVG Münster, Beschluss vom 14. September 2021 – 6 B 1198/21 – juris Rn. 12 m.w.N.).

Ob die tatbestandliche Voraussetzung der zwingenden dienstliche Gründe im Sinne von § 39 Satz 1 BeamtStG vorliegt und das Ermessen richtig ausgeübt worden ist, ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen. Dies hat seinen Grund darin, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte in der Regel wie im vorliegenden Fall nicht auf einen überschaubaren Zeitraum angelegt ist. Es ist weder ausdrücklich noch stillschweigend auf eine mehrmonatige Zeitspanne befristet, sondern gilt unbeschränkt für die Zukunft. Bei der gerichtlichen Überprüfung von Dauerverwaltungsakten kommt es jedoch regelmäßig auf die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2021 – 1 WRB 2/21 – juris – Rn. 31 m.w.N.; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 14. September 2021 – 6 B 1198/21 – juris Rn. 18 m.w.N.). Weil es sich bei dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte um einen im Ermessen stehenden Dauerverwaltungsakt handelt, muss ihn die zuständige Behörde bis zum Geltungsende unter Kontrolle halten. Sind die zwingenden dienstlichen Gründe weggefallen, muss das Verbot aufgehoben werden (Kohde, in: v. Roetteken/Rothländer, § 39 BeamtStG Rn. 65; Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 39 BeamtStG Rn. 21).

Nach diesem Maßstab erweist sich entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als gerechtfertigt, weil auch im Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren die Würdigung und Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass zwingende dienstliche Gründe vorlägen, nicht zu beanstanden ist.

Zur Recht hat das Verwaltungsgericht in dem eingehend begründeten Beschluss (vgl. näher EA Seiten 11 bis 17) angenommen, dass zumindest der Verdacht besteht, dass die Antragstellerin durch die von ihr veranlasste Beauftragung der Personalagentur zur Ermittlung und Ansprache geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule durch den Akademischen Senat gegen die geltende Kompetenzordnung der Antragsgegnerin verstoßen hat und so ein Vertrauensverlust entstanden ist, der zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Zusammenarbeit der Antragstellerin mit den Mitgliedern des Präsidiums als Universitätsleitung, einschließlich des Verhältnisses der Antragstellerin zum derzeitigen Präsidenten geführt hat. Dies führt zu einer Gefährdung der reibungslosen Aufgabenerfüllung und der funktionierenden Zusammenarbeit im Rahmen der Tätigkeit der Kanzlerin insbesondere mit den übrigen Angehörigen des Präsidiums der Hochschule.

Nach der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin die Beauftragung der Personalagentur veranlasst. Zwar erfolgte die Auftragserteilung letztendlich durch die Angebotsannahme per E-Mail „im Auftrag“ durch den Teamleiter Einkauf der Antragsgegnerin. Die Beteiligten gehen jedoch übereinstimmend davon aus, dass die Antragstellerin für die Beauftragung verantwortlich war. Dies wird zudem dadurch belegt, dass der Vergabevermerk vom 22. September 2021 als „Anforderer“ das Kürzel „K“ (Kanzlerin) aufweist und dass das Angebot vom selben Tag unmittelbar an die Antragstellerin adressiert ist und seinem Inhalt nach auf die zuvor erfolgte Ansprache durch die Antragstellerin Bezug nimmt.

Die Beauftragung einer Personalagentur zur Ermittlung und Ansprache geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule dürfte nach den Umständen des Falles nicht in der Zuständigkeit und der Kompetenz der Antragstellerin als Kanzlerin der Hochschule gelegen haben. Auch im Beschwerdeverfahren wird von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt, dass es keinen Beschluss des Präsidiums oder des akademischen Senates zur Beauftragung einer Personalagentur gibt, den die Kanzlerin umzusetzen gehabt hätte.

Hier maßgeblich ist die rechtliche Kompetenzordnung der Antragsgegnerin, die in der zweiten Hälfte des Jahres 2021 galt, die durch die Regelungen der Teilgrundordnung der Antragsgegnerin – TGO –, die gemäß §§ 3, 7a Berliner Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Juli 2011 – BerlHG a.F. – beschlossen und gemäß
§ 90 BerlHG a.F. bestätigt worden ist, gebildet wird. Das Präsidium leitet danach die Hochschule (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 TGO, siehe auch § 52 Abs. 1 Satz 1 Berliner Hochschulgesetz in der aktuell geltenden Fassung – BerlHG n.F.) Es besteht unter anderem aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und der Kanzlerin oder dem Kanzler (§ 2 Abs. 1 TGO, vgl. auch § 52 Abs. 1 Satz 2 BerlHG n.F.). Die Kanzlerin unterstützt gemäß § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TGO den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Sie führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und ist dabei an die Richtlinien des Präsidenten gebunden. Hieraus wird deutlich, dass es ein Zu- und Unterordnungsverhältnis der Kanzlerin oder des Kanzlers zu der Präsidentin oder dem Präsidenten gibt. Auch wenn das Präsidium, dem die Kanzlerin angehört, die Hochschule leitet, hat die Kanzlerin in erster Linie den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und ist auch bei der Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung an dessen Richtlinien gebunden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass die Vorbereitung der Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin durch Beauftragung einer Personalagentur ohne einen Beschluss des Präsidiums oder des für die Wahl zuständigen Akademischen Senates kein Geschäft der laufenden Verwaltung ist, das die Antragstellerin in eigener Verantwortung hätte vornehmen können, zumal der amtierende Präsident am 17. August 2021 im Präsidium erklärt hatte, dass er sich bei der im Jahre 2022 anstehenden Wahl des Präsidenten durch den Akademischen Senat für eine weitere Amtszeit bewerbe. Hinzu kommt, dass durch das Fehlverhalten der Antragstellerin ein Vertrauensverlust des derzeitigen und wiedergewählten Präsidenten der Antragsgegnerin entstanden ist, der sich in seiner Bewerbung behindert sehen konnte. Es besteht also eine hinreichende Grundlage für ein berechtigtes Misstrauen des Präsidenten gegenüber der Antragstellerin, die den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 TGO). Das fehlende Vertrauen des Präsidenten als Vorsitzender des Präsidiums (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TGO) wiegt daher schwer. Die vorhandenen innerdienstlichen Spannungen, insbesondere im Verhältnis zwischen dem Präsidenten und der Kanzlerin, können mit großer Wahrscheinlichkeit erhebliche Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit und konstruktive Arbeit im Präsidium der Universität und die sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung der vom Präsidium geleiteten Hochschule haben und daher den Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigen. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde zwar einräumt, dass es in der Vergangenheit „Meinungsunterschiede und Kontroversen“ zwischen ihr und dem Präsidenten gegeben habe, aber meint, dies sei darauf zurückzuführen, dass es ein „unterschiedliches Amts- und Rollenverständnis“ zwischen dem Präsidenten und ihr als Kanzlerin gegeben habe, so berücksichtigt sie nicht, dass ihr Verhalten bei der Beauftragung der Personalagentur den rechtlich gegebenen Kompetenzrahmen für die Zusammenarbeit zwischen dem Präsidenten und der Kanzlerin deutlich überschritten hat. Wie erwähnt, wird die Hochschule durch das Präsidium geleitet und nach § 7 Abs. 1 TGO hat die Kanzlerin den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und ist dabei auch bei der Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung an dessen Richtlinien gebunden. Auch nach der aktuell geltenden Fassung des Berliner Hochschulgesetzes hat die Kanzlerin die Verwaltung der Hochschule zwar eigenverantwortlich, aber im Rahmen der Beschlüsse des Präsidiums, das die Hochschule leitet, zu verwalten (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 BerlHG n.F.).

Soweit die Antragstellerin vorbringt, sie habe bei der Beauftragung der Personalagentur im Vorfeld der Wahl des Präsidenten im (vermeintlichen) „Interesse der Antragsgegnerin als Hochschule“ gehandelt, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass die Antragsgegnerin als Universität nicht durch sie, sondern durch das Präsidium geleitet wird (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 TGO, § 52 Abs. 1 Satz 1 BerlHG n.F.) und dem Präsidenten als Vorsitzendem des Präsidiums eine Richtlinienkompetenz zukommt (vgl. § 52 Abs. 2 BerlHG n.F). Da es hier keinen Beschluss des Präsidiums oder des akademischen Senates zur Beauftragung einer Personalagentur gab und die Kanzlerin den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen hatte, durfte sie nicht unter Berufung auf ihr subjektiv angenommenes Interesse der Hochschule die Kompetenzstruktur der Universität unterlaufen.

Die Bewertung und Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die weitere Ausübung des Dienstes durch die Antragstellerin in ihrer Funktion als Kanzlerin den Dienstbetrieb der Hochschule erheblich beeinträchtigen würde, wird auch nicht durch das Vorbringen der Antragstellerin infrage gestellt, wonach sie auch nach Beauftragung der Personalagentur weiterhin das Vertrauen des Akademischen Senates genieße, weil dieser mit Beschlussprotokoll vom 17. November 2021 den vom Präsidium gebilligten und von dem Kuratorium festzustellenden Haushaltsplan der K... Universität für die Haushaltsjahre 2022/2023 zustimmend zur Kenntnis genommen habe. Hierin mag eine Bestätigung der Aufgabenwahrnehmung der Antragstellerin in ihrer Funktion als Beauftragte für den Haushalt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 TGO, § 58 Abs. 1 Satz 2 BerlHG n.F.) gesehen werden. Maßgeblich ist aber hier, dass sie das Vertrauen des Präsidiums als Leitung der Hochschule einschließlich des organangehörigen Präsidenten verloren hat, wodurch eine hinreichende Gefährdungslage für die reibungslose Aufgabenwahrnehmung und die Funktionsfähigkeit der Verwaltung der Hochschule anzunehmen ist.

Soweit die Antragstellerin das Vorliegen eines zwingenden dienstlichen Grundes mit der weiteren Argumentation infrage stellen will, es erschließe sich nicht, aus welchem Grund (erst) nach der erfolgten Wiederwahl des Präsidenten mit dem Bescheid vom 22. Februar 2022 das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen worden sei, überzeugt dies nicht. Dass die Antragsgegnerin den Erlass des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte erst nach der am 16. Februar 2022 erfolgten Wahl von Prof. Dr. U... zum Präsidenten der Hochschule angeordnet hat, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil erst nach dieser Wahl feststand, dass die teilweise in das Persönliche gehenden Auseinandersetzungen und innerdienstlichen Spannungen zwischen der Antragstellerin in ihrer Funktion als Kanzlerin und dem Präsidenten als Vorsitzendem des Präsidiums mit Richtlinienkompetenz mit erheblichen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb des Präsidiums nicht durch dessen Ausscheiden in Zukunft zumindest vermindert werden würde. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar dargetan, dass erst durch die Wiederwahl des Präsidenten durch den akademischen Senat deutlich geworden sei, dass die Antragstellerin auch für die kommende Amtszeit des Präsidiums nicht das Vertrauen des gewählten Präsidenten als Inhaber der Richtlinienkompetenz genießen würde.

Auch nach der aktuellen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren ist nach Würdigung und Bewertung des Senates anzunehmen, dass die vorgenannten zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Dienstgeschäfte weiter fortbestehen. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 18. August 2023, zu dem der Antragstellerin mit gerichtlicher Verfügung vom 5. September 2023 rechtliches Gehör gewährt wurde, nachvollziehbar und tatsachenadäquat dargetan, dass die „erhebliche Zuständigkeitsüberschreitung durch die Beauftragung einer Personalagentur“ ohne Einbindung der zuständigen Gremien zu einem Verlust des Vertrauens der Gremien der Universität geführt habe und dass auch aktuell die Zusammenarbeit des Präsidiums als Kollegialorgan und anderer Gremien der Hochschule mit der Antragstellerin beeinträchtigt sei. Glaubhaft gemacht wurde Vorgenanntes insbesondere durch ein Schreiben der dem Präsidium angehörigen Vizepräsidentin vom 7. Juli 2023, wonach eine Wiederaufnahme der Dienstgeschäfte der Antragstellerin als Kanzlerin der Universität den „Frieden“ und „geordneten Dienstbetrieb“ an der Universität nachhaltig stören und die Handlungs- und Funktionsfähigkeit der Universitätsleitung wie auch die wissenschaftliche Leistungsfähigkeit der Universität insgesamt grundlegend beeinträchtigen würde. Das Verhältnis zwischen dem Präsidenten und der Antragstellerin sei „unheilbar zerrüttet“. Ähnlich äußerte sich bereits das Kuratorium der Hochschule in einem Beschluss vom 9. Februar 2022, zu dessen Aufgaben auch das Einvernehmen zur Wahl der Kanzlerin gehört (vgl. § 65 Abs. 1 Nr. 5 BerlHG n.F.). Danach hat „auch das Kuratorium das Vertrauen in die Kanzlerin Frau Dr. G... verloren“. Eine Wiederherstellung einer konstruktiven und gedeihlichen Zusammenarbeit mit den Gremien der Universität halte das Kuratorium „für unmöglich“.

Auch das Vorbringen der Antragstellerin in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 28. September 2022 zum Verhalten der Antragstellerin in Verbindung mit der datenschutzrechtlichen Bewertung der Nutzung des Videokonferenzsystems R... durch die Hochschule führt zu keiner anderen Bewertung hinsichtlich des Vorliegens eines dienstlichen Grundes. Die Antragstellerin setzt sich insoweit nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander und zeigt nicht auf, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll. Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die kompetenz- und pflichtwidrige Beauftragung der Personalagentur durch die Antragstellerin tragender Grund für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Verbots der Dienstgeschäfte war. Das Verwaltungsgericht führt dazu ausdrücklich aus, dass es daher weder auf die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens vom 1./3. Juni 2022 noch auf die ergänzende Verfügung zum Verbot der Dienstgeschäfte ankomme. Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Senat nicht, warum das Vorbringen der Antragstellerin zu ihrem Verhalten im Zusammenhang mit der Nutzung des Videokonferenzsystems R... für das Beschwerdeverfahren relevant sein soll, obwohl dieses nicht zu den tragenden Gründen deri... angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gehört.

4. Soweit die Antragstellerin weiter vorbringt, dass es für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte darauf ankomme, ob die Antragstellerin (bei der Beauftragung der Personalagentur) „leichtfertig“ gehandelt habe oder hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass sie sich in einem Verbotsirrtum (vgl. § 17 Satz 1 StGB) befunden habe, ist dies für die Rechtmäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte unerheblich. Für das Verbot kommt es nicht auf ein Verschulden oder vorwerfbares Fehlverhalten der Beamtin oder des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstbetriebes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 – BVerwG 1 WB 67.78 – juris Rn. 39; Weinrich, in: BeckOK BeamtenR Bund, 30. Ed. 15.7.2023, BeamtStG, § 39 Rn. 19; Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, BeamtStG, 6. Aufl., § 39 Anm. 2.1.)

5. Die Antragstellerin hat auch nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ermessensfehlerhaft wäre.

Der Ausspruch des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte steht im Ermessen des Dienstherrn, wie sich aus dem Wort „kann“ in § 39 Satz 1 BeamtStG ergibt. Im Rahmen der Ermessensabwägung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte darf nicht außer Verhältnis zur Schwere des Verhaltens stehen, das unterbunden werden soll, oder zu den Unzuträglichkeiten, die bei einer weiteren Tätigkeit befürchtet werden. Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, ist in aller Regel das Ermessen nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahingehend eröffnet, ob – unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – zur Abwendung der Gefahr für den Dienst eine weniger einschneidende Maßnahme zur Verfügung steht (u.a. OVG Münster, Beschluss vom 14. September 2021 – 6 B 1198/21 – juris Rn. 16 m.w.N.; Hampel, in: GKÖD, Stand 2021, L § 66 BBG, Rn. 23).

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass eine weitere Möglichkeit der amtsangemessenen Beschäftigung der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin weder vorgetragen noch ersichtlich sei. Die Antragsgegnerin wende sich vielmehr gegen den Fortbestand des Verbots insgesamt und sie begehre die Fortsetzung ihrer Beschäftigung bei der Antragsgegnerin (als Kanzlerin).

Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung selbst ausgeführt hat, dass es sich bei der „Stellung der Kanzlerin“ an der Antragsgegnerin als Universität „um eine singuläre Aufgabe“ handele, hat sie mit ihrem bloßen Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe eine andere Beschäftigungsmöglichkeit nicht bzw. nicht hinreichend gewürdigt, nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend substantiiert dargelegt, dass das hier ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als Kanzlerin der Universität ermessensfehlerhaft wäre. Dass die Antragstellerin durch eine Umsetzung, Versetzung oder Abordnung anderweitig amtsangemessen beschäftigt werden könnte, hat sie nicht substantiiert dargelegt. Die Antragsgegnerin hat dazu ausgeführt, dass sie regelmäßig ausgeschriebene Stellen auf die Geeignetheit für eine Wahrnehmung durch die Antragstellerin prüfe. Es sei aber anzumerken, dass es sich bei der jetzigen Position um eine besonders herausgehobene Führungsposition handele. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten.

6. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist nach der Annahme des Verwaltungsgerichtes aufgrund des am 15. Dezember 2021 eingeleiteten Disziplinarverfahrens weder mit Ablauf des 22. Mai 2022 noch in der Folgezeit nach § 39 Satz 2 BeamtStG erloschen. Das Verbot erlischt nach der vorgenannten Norm, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. Dass die Einleitung des Disziplinarverfahrens hier vor dem Erlass des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte vom 22. Februar 2022 erfolgt ist, ist nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts unerheblich. Für die Richtigkeit der vorgenannten rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts spricht auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 22 SG und § 126 WDO (vgl. Beschluss vom 28. Oktober 2021 – 1 WRB 2/21 – juris Rn. 26 f.) die auf § 39 BeamtStG übertragen werden kann. § 39 BeamtStG und die vorläufige Dienstenthebung nach § 39 LDG Bln stehen selbstständig nebeneinander und ergänzen sich. Die Rechtsfolgen der beiden Normen schließen sich nicht nur nicht aus, sie sind in ihrem Kern identisch, insoweit sie beide eine Herauslösung des Betroffenen aus dem Dienstbetrieb und die Suspendierung seiner Dienstleistungspflicht bewirken. Dass ein Nebeneinander von dem Dienstausübungsverbot nach § 39 BeamtStG und § 39 LDG Bln im Disziplinarverfahren systemkonform ist, ergibt sich bereits aus einem Umkehrschluss zu § 39 Satz 2 BeamtStG. Erlischt das Verbot, sofern ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet wird, bleibt es in Kraft, wenn es eingeleitet wird. Damit integriert das gesetzliche System ohne Weiteres auch das Nebeneinander von laufendem Disziplinarverfahren und Dienstausübungsverbot nach § 39 BeamtStG. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aufgrund des eingeleiteten (und bislang nicht abgeschlossenen behördlichen) Disziplinarverfahrens nicht erloschen ist, tritt die Beschwerde nicht entgegen und zeigt infolge dessen auch nicht auf, dass die vorgenannten tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts unrichtig wären.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. i.V.m. Ziffer 1.5.des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2022 – OVG 4 B 5/20 – juris Rn. 43 f.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).