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Sonderzahlung 2008; Aufstockungsbetrag; Steuermehreinnahmen; Gebot zeitnaher Geltendmachung; Gebot der Schätzgenauigkeit


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat Entscheidungsdatum 30.08.2023
Aktenzeichen OVG 4 B 7/21 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0830.OVG4B7.21.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 7 BbgSZG 2007 - 2009

Leitsatz

Die Aufstockungsbeträge der jährlichen Sonderzahlung 2008 sind vom Minister der Finanzen des Landes Brandenburg in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise festgesetzt worden.

Machen Beamte verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine dienstrechtliche Bestimmung verspätet geltend, bleiben die Rügen nach dem Gebot zeitnaher Geltendmachung unberücksichtigt. Der gerichtlichen Prüfung unterfällt nur noch die richtige Anwendung des Gesetzes.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Im Streit ist die Sonderzahlung 2008. Nach dem Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2007 bis 2009 (BbgSZG 2007 – 2009) war als Neuerung gegenüber früheren Regelungen ein fester Grundbetrag (§ 6) und ein variabler Aufstockungsbetrag (§ 7) vorgesehen, der von den zu erwartenden Steuermehreinnahmen des Landes abhing. Im Jahr 2007 war dieser in Höhe der gesetzlichen Obergrenze ausgezahlt worden, im Jahr 2009 entfiel die Aufstockung. Die für das Jahr 2008 mit den Bezügen des Februar 2009 gezahlten Aufstockungsbeträge blieben hinter den gesetzlichen Obergrenzen aus § 7 Abs. 1 BbgSZG 2007 – 2009 (aktive Beamte: bis zu 540 Euro; Versorgungsempfänger: bis zu 270 Euro, und Weiteres) zurück. Der brandenburgische Minister der Finanzen setzte unter der Überschrift „Aufstockungsbetrag für das Jahr 2008“ mit sogenannter Bekanntmachung vom 13. November 2008 den Gesamtbetrag für die Aufstockung auf 5.424.000 Euro und die Aufstockungsbeträge (aktive Beamte: 168 Euro, Versorgungsempfänger: 84 Euro, und Weiteres) fest; die Bekanntmachung wurde im Amtsblatt für Brandenburg, Nr. 49 vom 10. Dezember 2008 S. 2717, veröffentlicht. Dem war die 132. Sitzung des Arbeitskreises Steuerschätzungen vom 4. bis 5. November 2008 in Hildesheim vorausgegangen. Der Arbeitskreis Steuerschätzungen ist ein seit dem Jahr 1955 bestehender Beirat beim Bundesministerium der Finanzen, dem dieses Ministerium und das Bundeswirtschaftsministerium, die Länderfinanzministerien, fünf Wirtschaftsforschungsinstitute, das Statistische Bundesamt, die Deutsche Bundesbank, der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände angehören (Quelle: Homepage des Bundesministeriums der Finanzen). Der brandenburgische Minister der Finanzen erteilte dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages unter dem 10. November 2008 einen Bericht über die Ergebnisse der Sitzung des Arbeitskreises. In dessen Vorbemerkung heißt es, wie bei der November-Schätzung üblich seien die Steuereinnahmen für das laufende und das Folgejahr (2008 / 2009) geschätzt worden, und weiter, die genannten Ergebnisse für das Land Brandenburg basierten auf der Regionalisierung der Schätzergebnisse für die Länder durch das Finanzministerium Baden-Württemberg.

Die Klägerin war im Jahr 2008 Polizeioberkommissarin im Dienst des Beklagten und ist seit dem Jahr 2012 Polizeihauptkommissarin. Sie erhielt als Sonderzahlung 2008 einen Grundbetrag von 500 Euro und ausgezahlt mit den Bezügen für Februar 2009 einen Aufstockungsbetrag von 168 Euro. Die Klägerin legte am 22. Dezember 2011 Widerspruch gegen die Bezügemitteilung für Februar 2009 ein und forderte die Aufstockung um weitere 372 Euro bis zum Höchstbetrag von 540 Euro. Ihr Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg vom 10. Juli 2017 zurückgewiesen. Die Klägerin hat am 24. Juli 2017 Klage erhoben und erstinstanzlich beantragt, den Widerspruchsbescheid aufzuheben und den Beklagten zur Zahlung von weiteren 372 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. Sie hat gegen das abweisende Urteil vom 14. Dezember 2020, zugestellt am 14. Januar 2021, am 8. Februar 2021 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Auf ihren Verlängerungsantrag vom 1. März 2021 hat das Oberverwaltungsgericht die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 14. April 2021 verlängert. Die Klägerin hat am 7. April 2021 eine Begründung nebst Antragstellung eingereicht.

Die Klägerin ist der Ansicht, der vom Minister festgesetzte Aufstockungsbetrag verletze Art. 33 Abs. 5 GG und einfaches Recht. Die Sonderzahlung als solche genieße zwar keinen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz. Mittelbar habe deren Kürzung aber das Alimentationsprinzip berührt. § 7 BbgSZG 2007 – 2009 sei verfassungswidrig, verstoße gegen den Parlamentsvorbehalt und den allgemeinen Gesetzesvorbehalt bei Besoldungsregelungen. Die Sonderzahlung sei nicht mit Leistungskomponenten für Professoren vergleichbar oder mit Regelungen zum Kaufkraftausgleich. Wenn der Minister gleichwohl einen Aufstockungsbetrag bestimmen dürfe, wäre dessen Festlegung in einer Rechtsverordnung geboten gewesen. Hier sei von dieser Art der Normsetzung kein Gebrauch gemacht worden. Es fehle auch an einer Ermächtigungsgrundlage. Des Weiteren seien die Berechnungsgrundlagen sowie das Verfahren für die Festsetzung des Gesamtbetrages für die Aufstockung und für die Festsetzung der Aufstockungsbeträge nicht hinreichend bestimmt gewesen. Es sei unerfindlich, warum § 7 BbgSZG 2007 – 2009 verfassungsrechtlich noch nicht zu beanstanden sei, wie das Verwaltungsgericht annehme. Die zeitlichen Maßstäbe seien mehrdeutig ausgestaltet. Der Minister der Finanzen habe inhaltlich weitgehend freie Gestaltungsmöglichkeiten. Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß seien vom Gesetzgeber nicht vorgegeben worden. Das lasse sich nur vom Grundbetrag sagen.

Die Klägerin trägt weiter vor, die Berechnung des Aufstockungsbetrages sei im Übrigen materiellrechtlich rechtsfehlerhaft und verstoße gegen die Regelung in § 7 BbgSZG 2007 – 2009. Die Regelungskompetenz des Ministers umfasse nicht nur die Ermittlung der Steuermehreinnahmen, sondern auch die Festsetzung der Höhe des Gesamtbetrages und der Aufstockungsbeträge. Dem liege eine in der Kompetenz des Ministers stehende Prognose zugrunde anhand der November-Steuerschätzung des Arbeitskreises Steuerschätzungen als Orientierungsgröße. Die Festsetzungen des Ministers seien nicht gesetzesergänzend, sondern materielles Gesetz. Der Besoldungsanspruch ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz. Der Haushaltsgesetzgeber habe abschließend über die Verwendung von bestimmten Haushaltsüberschüssen entschieden, ohne dem Minister ein (freies) Ermessen für die Festsetzungsakte einzuräumen. Deswegen habe sie den Anspruch nicht zeitnah geltend machen müssen. Abgesehen davon habe sie das zeitnah gemacht. Da sich der Steuerüberschuss erst im Jahr 2009 realisiert habe, sei die Geltendmachung bis zum 31. Dezember 2009 möglich gewesen. Mit Blick auf die erhebliche Rechtsunsicherheit nach dem Inkraftsetzen des Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetzes für die Jahre 2007 bis 2009 sei es recht und billig, ausnahmsweise die Möglichkeit zur Geltendmachung bis zum Eintritt der Verjährung anzunehmen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Prognose des Ministers sei zu beanstanden. Die gerichtliche Kontrolldichte bei Prüfung dieser Prognose sei nicht beschränkt, weil andernfalls beliebige Festsetzungen und „Korrekturen“ gegen die Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit möglich wären. Hier habe der Minister eine sachwidrige Prognose abgegeben. Zwar müsse der Minister möglicherweise die November-Schätzung nicht unverändert übernehmen. Er bräuchte allerdings handfeste Indizien für wesentlich geänderte Steueransätze. Das Vorgehen des Ministers sei methodisch nicht vertretbar und nicht nachvollziehbar gewesen. Die Klägerin erläutert das im Einzelnen. Der Minister habe seinen Gestaltungsraum für die Festsetzung verkannt. Der Beurteilungsspielraum erfasse allein die Prognose der zu erwartenden Steuermehreinnahmen. Im Übrigen dürfe der Minister nicht beurteilen, ob und in welcher Höhe für die einzelnen Berechtigtengruppen die Aufstockungsbeträge festzusetzen seien. Unter Zugrundelegung der regionalisierten Steuerschätzung des Arbeitskreises fielen die zum 15. November 2008 zu prognostizierenden Steuermehreinnahmen nicht in Höhe von 22.600.000 Euro, sondern in Höhe von 82.000.000 Euro aus. Somit sei der für den vollen Aufstockungsbetrag im Jahr 2008 erforderliche Überschuss der Steuereinnahmen in Höhe von 72.675.000 Euro mehr als erreicht worden.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Dezember 2020 aufzuheben und

2. festzustellen, dass ihr Aufstockungsbetrag für die Sonderzahlung des Jahres 2008 rechtmäßig in Höhe von 540 Euro neu festzusetzen ist,

hilfsweise festzustellen, dass die Festsetzungen des Ministers der Finanzen des Landes Brandenburg gemäß der Bekanntmachung vom 13. November 2008 im Amtsblatt für Brandenburg vom 10. Dezember 2008 rechtswidrig sind

und

3. den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Zentralen Bezügestelle Brandenburg vom 10. Juli 2017 zu verurteilen, an sie für das Jahr 2008 einen weiteren Aufstockungsbetrag zur Sonderzahlung in Höhe von 372 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise festzustellen, dass das Unterlassen der Zahlung von weiterem Aufstockungsbetrag über den gewährten Aufstockungsbetrag von 168 Euro hinaus rechtswidrig ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte führt zur Begründung an, der Parlamentsvorbehalt sei nicht verletzt, weil der Gesetzgeber nur die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen habe. Dazu gehöre nicht eine Regelung der Sonderzahlung. Der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt sei beachtet, wenn der Anspruch dem Grunde und der Bezugsgröße nach unmittelbar von Gesetzes wegen bestehe. Das sei hier der Fall. Es ließen sich sehr wohl die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Kaufkraftausgleich heranziehen. Der Aufstockungsbetrag sei gesetzlich geregelt und die ministerielle Festsetzung der konkreten Höhe sei unbedenklich. Dem Bestimmtheitsgebot sei Genüge getan, wenn etwaige Auslegungsfragen mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden könnten. So sei es hier. Die Differenzierung zwischen den Gruppen von Zahlungsempfängern ergebe sich bereits aus § 7 Abs. 1 BbgSZG 2007 – 2009. Dem Entscheidungsträger komme ein Prognosespielraum zu, der vom Gericht nur auf Prognosefehler hin überprüft werden könne. Der Beklagte trägt insoweit zu der gefundenen Prognose vor. Der Minister der Finanzen habe nicht eigenmächtig die Zahl der betroffenen Angehörigen der verschiedenen Personengruppen ermittelt. Vielmehr habe sich die Aufteilung auf die Personengruppen anhand der aus dem Gesetz folgenden Methodik ergeben. Es komme auch auf eine zeitnahe Geltendmachung der Ansprüche an, wenn sich die Zahlung nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Das treffe auf die Aufstockungsbeträge zu. Die Geltendmachung hätte mithin im Jahr 2009 erfolgen müssen.

Die Beteiligten regen die Zulassung der Revision an. Sie verweisen darauf, das vorliegende Verfahren sei ein Musterfall. Der Beklagte erklärt, es seien an brandenburgischen Verwaltungsgerichten über 600 Parallelverfahren anhängig.

Der Verwaltungsvorgang und die Personalakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist rechtzeitig eingelegt und mit Antrag und hinreichender Begründung versehen worden (§ 124 Abs. 1, § 124a Abs. 2, 3 VwGO).

Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid ist fristwahrend erhoben worden (§ 74 VwGO). Auch die späte Einlegung des Widerspruchs gegen die Bezügemitteilung für Februar 2009 erst im Jahr 2011, mehr als ein Jahr nach Erhalt dieser Bezügemitteilung, macht die Klage nicht unzulässig (siehe zur Einordnung als Sachentscheidungsvoraussetzung BVerwG, Urteil vom 3. März 1989 – 8 C 119.86 – juris Rn. 9). Eine Bezügemitteilung ist kein Verwaltungsakt (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 1 WB 1.16 – juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juni 2015 – OVG 6 B 11.15 – juris Rn. 12 m.w.N.), der nach § 58 Abs. 2 VwGO binnen Jahresfrist bestandskräftig geworden sein könnte. Sollte das anders zu sehen sein (so das BSG, Urteil vom 29. Oktober 1992 – 10 RKg 4/92 – juris Rn. 20), wäre gleichwohl nicht Bestandskraft eingetreten, denn der Beklagte hat den Widerspruch nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern in der Sache beschieden. Das ist der Widerspruchsbehörde, selbst wenn ein Verwaltungsakt angefochten sein sollte, in einem zweiseitigen Verhältnis wie diesem nicht verwehrt (so die Verwaltungsrechtsprechung, vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 70 Rn. 24 f. mit Nachweisen und selbst anderer Ansicht). Sollte die Festsetzung des Ministers mit Bekanntgabe im Amtsblatt ein Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung) gemäß § 1 Abs. 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 35 Satz 2 VwVfG gewesen sein, wie es das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder erwägt (Urteil vom 3. März 2021 – 2 K 3405/17 – juris Rn. 35), berührte das nicht die Zulässigkeit der an die Bezügemitteilung und den Widerspruchsbescheid anknüpfenden Klage, sondern möglicherweise deren Begründetheit. Wäre die Festsetzung bestandskräftig geworden, könnte die Forderung nach einem höheren Aufstockungsbetrag unbegründet sein.

Die Klage bleibt mit den Haupt- und Hilfsanträgen, die auf dasselbe Verlangen (§ 88, § 125 Abs. 1 VwGO) nach Zahlung eines bezifferten Aufstockungsbetrages für das Jahr 2008 durch den Beklagten hinauslaufen, mit dem der gesetzliche Höchstbetrag erreicht wird, insgesamt ohne Erfolg. Die Forderung ist einschließlich der Rechtshängigkeitszinsen unbegründet. Die Klägerin hat das Begehren auf eine weitere Sonderzahlung für das Jahr 2008 nicht rechtzeitig bei dem Beklagten geltend gemacht. Deswegen wird sie mit dem Großteil ihrer Rügen nicht mehr gehört. Die Klägerin zeigt keine Fehler des Beklagten in der unmittelbaren Anwendung des Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetzes für die Jahre 2007 bis 2009 auf.

Der Aufstockungsbetrag ergab zusammen mit dem Grundbetrag die jährliche Sonderzahlung. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 BBesG in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung, die übergangsweise im Land Brandenburg fortgalt (siehe § 85 BBesG heutiger Fassung), sind jährliche Sonderzahlungen sonstige Bezüge, die zur Besoldung gehören (mit weiteren Regelungen in § 67 BBesG in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung). Der Aufstockungsbetrag für die Jahre 2007 bis 2009 ergab sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Er musste, wie die Maßgabe in § 7 Abs. 1 BbgSZG 2007 – 2009 verdeutlicht, unter Rückgriff auf die zu erwartenden Steuermehreinnahmen des Landes ermittelt werden (§ 7 Abs. 2 BbgSZG 2007 – 2009). Die Ermittlung übertrug der Gesetzgeber dem Minister der Finanzen, der die Höhe des Gesamtbetrages für die Aufstockung sowie die Aufstockungsbeträge festzusetzen und im Amtsblatt für Brandenburg bekanntzumachen hatte (§ 7 Abs. 3 BbgSZG 2007 – 2009). Als der brandenburgische Gesetzgeber das Gesetz am 26. März 2007 beschloss, waren ihm die zu erwartenden Steuermehreinnahmen, die der Finanzminister bis zum 15. November 2008 seiner Festsetzung zugrunde legen musste, unbekannt. Der Minister hat mit § 7 Abs. 3 BbgSZG 2007 – 2009 nicht die Kompetenz zur Gesetzgebung erhalten. Dessen sogenannte Bekanntmachung vom 13. November 2008 im Amtsblatt für Brandenburg, Nr. 49 vom 10. Dezember 2008 S. 2717, ist kein Gesetz. Selbst wenn sich das zutreffende Ergebnis nach dem Willen und den Vorgaben des Gesetzgebers gleichsam von selbst ergäbe, stünde der Zahlbetrag nicht unmittelbar in einem Gesetz, sondern erst in der Bekanntmachung des Ministers.

Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Dienstrecht (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2022 – 2 C 24.21 – juris Rn. 30 f., 36; BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2022 – 2 C 5.21 – juris Rn. 24 jeweils m.w.N.) bedürfen Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung (Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung). Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung auch für das Begehren der Zahlung eines Besoldungsbestandteils gilt, dessen Höhe von der gesetzlich vorgesehenen Besoldung abweicht (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2017 – 2 C 60.16 – juris Rn. 14 f.). Eine vorgängige Entscheidung über Grund und Höhe der begehrten Zahlung ist erforderlich. Für den Beamten folgt aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht die Obliegenheit, seinen Dienstherrn mit einem auf eine solche Behauptung gestützten Anspruch alsbald zu konfrontieren, um ihm die Möglichkeit zu geben zu reagieren. Der Dienstherr hat ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit unvorhersehbaren Zahlungsbegehren konfrontiert zu werden. Der Beamte wird durch das Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs gegenüber seinem Dienstherrn nicht unzumutbar belastet. Denn an die Rüge des Berechtigten sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn sich aus der schriftlichen Äußerung ergibt, dass der Beamte mit der jeweiligen Situation nicht einverstanden ist. Ein Antrag im rechtstechnischen Sinne ist nicht erforderlich. Der finanzielle Ausgleich muss nicht konkret berechnet werden. Der Beamte kann dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung in jeder beliebigen Textform gerecht werden, etwa auch per E-Mail.

Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein etwaiger Anspruch, mit dem mehr als vom Gesetz vorgesehen geltend gemacht wird, nach dem Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung erst ab dem Monat, der auf dessen schriftliche Geltendmachung gegenüber dem Dienstherrn folgt (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2022 – 2 C 7.21 – juris Rn. 27; Urteil vom 4. Mai 2017 – 2 C 60.16 – juris Rn. 18). Soweit eine rückwirkende Leistungsbewilligung in Betracht kommt, ist sie nur für das Haushaltsjahr möglich, in dem eine ungenügende Besoldung gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht wurde (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 C 50.16 – juris Rn. 32; Urteil vom 4. Mai 2017 – 2 C 60.16 – juris Rn. 21). Diese Möglichkeit rückwirkender Bewilligung besteht bei einem Einwand nicht amtsangemessener Alimentation, jedoch in der Regel nicht bei einem womöglich unzureichenden Zuschlag (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 2 C 40.17 – juris Rn. 25; Urteil vom 4. Mai 2017 – 2 C 60.16 – juris Rn. 22 sowie BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. – juris Rn. 67). Das findet seinen Grund darin, dass bei der Prüfung, ob dem Gebot amtsangemessener Alimentation genügt wird, eine Gesamtbetrachtung der finanziellen Zuwendungen des Dienstherrn im ganzen Jahr verlangt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 25). Wird im behördlichen Verfahren nur die Höhe des Sonderzuschlags beanstandet, ist dem Begehren nicht zu entnehmen, dass auch bzw. zugleich das Gebot verfassungsgemäßer Alimentation als verletzt angesehen wird (so BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 C 50.16 – juris Rn. 24 in einem Fall der jährlichen Sonderzuwendung; siehe zur Zwecksetzung der jährlichen Sonderzahlung BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 2 C 23.07 – juris Rn. 46). Ein Verwaltungs- oder Vorverfahren, das der Frage nach der Amtsangemessenheit der Alimentation nachgehen muss, ist nicht bereits in Gang gesetzt, wenn der Beamte die Anwendung einer bestimmten Vorschrift beanstandet, die zu Leistungseinbußen führt (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 C 50.16 – juris Rn. 25).

Der Fall bietet keinen Anlass, der Frage nachzugehen, ob das in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfaltete Gebot zeitnaher Geltendmachung (mit und ohne Rückwirkung) einer Ausnahme oder Modifikation (so aber VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 3. März 2021 – 2 K 3405/17 – juris Rn. 47) bedarf, wenn die Äußerung nicht rechtzeitig möglich oder nicht zumutbar ist. Denn es gab hinreichend Zeit zur Beanstandung der Regelung. Die Landesbeamten hätten etwaige verfassungsrechtliche Bedenken gleich nach der Einführung des Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg vom 28. März 2007 äußern können. Ihre Zweifel an der Angemessenheit der Festsetzungen durch den Minister der Finanzen im Amtsblatt für Brandenburg vom 10. Dezember 2008 hätten noch im selben Monat oder – im Hinblick auf die Auszahlung des Aufstockungsbetrages spätestens mit den Bezügen für den Monat März des Folgejahres (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BbgSZG 2007 – 2009) – im Januar oder Februar des Jahres 2009 beim Dienstherrn angemeldet werden können.

Auch der Einwand von Klägerseite, nach Sinn und Zweck liege kein Anwendungsfall des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung vor, weil damit lediglich die Entscheidungsbefugnis des Haushaltsgesetzgebers geschützt werden solle, überzeugt nicht. Der Minister der Finanzen teilte seine Prognose nicht nur im Amtsblatt für Brandenburg mit, sondern darüber hinaus dem Haushaltsausschuss des Landtages. Die weiteren Überlegungen im Finanzministerium und Landtag bauten auf diesen Zahlen auf. Mit einem späten Widerspruch, der auf die Forderung des Höchstbetrages aus § 7 Abs. 1 BbgSZG 2007 – 2009 hinausläuft, weil nicht etwa die zu erwartenden, sondern sogar die tatsächlich zugeflossenen Steuermehreinnahmen zu verlangen seien oder verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, brauchte der Gesetzgeber im Winter 2008 / 2009 nicht zu rechnen.

Soweit das Gebot zeitnaher Geltendmachung im vorliegenden Fall greift, kam die Rüge, der Aufstockungsbetrag der Sonderzahlung 2008 sei zu niedrig, zu spät beim Dienstherrn an. Gemäß § 8 Abs. 2 BbgSZG 2007 – 2009 war der Grundbetrag mit den laufenden Bezügen für den Dezember 2008 zu zahlen, der Aufstockungsbetrag spätestens mit den Bezügen für den März 2009. Das Geltendmachen einer höheren Sonderzahlung im Jahr 2011 hätte Relevanz bei einer für das Jahr 2011 zu leistenden jährlichen Sonderzahlung. Die Rügen wirken nicht zurück auf die Sonderzahlung 2008. Denn die jährliche Sonderzahlung gehört zu den sonstigen Bezügen (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BBesG in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung), die im Unterschied zum Grundgehalt nicht ohne Weiteres zur Gewährleistung einer verfassungsgemäß mindestens gebotenen Alimentation bestimmt sind (siehe zur Zwecksetzung der jährlichen Sonderzahlung BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 2 C 23.07 – juris Rn. 46), auch wenn die Sonderzahlung bei der Überprüfung der Amtsangemessenheit einer Alimentation heranzuziehen ist (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 25). Die Klägerin hat in ihrem Widerspruch die Höhe des Aufstockungsbetrages beanstandet, ohne verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der Alimentation anzubringen. Es kommt hinzu, dass eine Geltendmachung im Jahr 2011 außerhalb des Haushaltsjahres 2008, auf das sich der Sonderzuschlag 2008 bezieht (vgl. § 8 Abs. 1 BbgSZG 2007 – 2009), selbst noch außerhalb des Haushaltsjahres 2009 erfolgte. Wäre ein Fall der Rückwirkung im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegeben, so reichte sie nicht bis zu den Jahren 2008 / 2009 zurück (so auch VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 3. März 2021 – 2 K 3405/17 – juris Rn. 47).

Die Außerachtlassung des Gebots zeitnaher Geltendmachung hat zur Folge, dass die Klägerin nicht mehr mit dem Vorbringen gehört wird, aus verfassungsrechtlichen oder sonstigen Gründen müsse mehr als das vom Gesetz Gewollte gezahlt werden. Die Wirkung geht andererseits nicht so weit, dass gegen die Festsetzungen des Ministers der Finanzen jeglicher Einwand abgeschnitten ist, nur weil sie sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Denn das Gebot zeitnaher Geltendmachung betrifft nur diejenige Forderung, die in der Höhe von der gesetzlich vorgesehenen Besoldung abweicht (so BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2017 – 2 C 60.16 – juris Rn. 15). Die Klägerin wird mit dem Vortrag, das Geleistete stimme mit dem gesetzlich vorgesehenen Zahlbetrag nicht überein, gehört. Demgemäß hat der Senat immerhin, aber auch nur den Einwänden nachzugehen, dem Beklagten seien bei der Anwendung des Gesetzes Fehler unterlaufen.

Die Klägerin wirft insoweit dem Beklagten im Wesentlichen vor, der Minister der Finanzen habe die Höhe des Gesamtbetrages für die Aufstockung zu niedrig festgesetzt. Das ist gemessen an § 7 BbgSZG 2007 – 2009 nicht der Fall. Der Beklagte hat sich an das gehalten, was das Gesetz ihm auftrug, und das Gebot der Schätzgenauigkeit beachtet.

Der Gesetzgeber regelte zur Bestimmung des Gesamtbetrages für die Aufstockung nicht mehr als das, was er in § 7 Abs. 2 BbgSZG 2007 – 2009 anordnete. Danach betrug die Höhe des Gesamtbetrages für die Aufstockung für die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger in einem Kalenderjahr 24 vom Hundert der zu erwartenden Steuermehreinnahmen des Landes gegenüber den im Haushaltsplan veranschlagten Steuermehreinnahmen. Für die jeweiligen Aufstockungsbeträge sah der Gesetzgeber in Absatz 1 der Vorschrift je nach definierter Personengruppe verschiedene Höchstbeträge vor. Sodann trug er in Absatz 3 dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung jeweils bis zum 15. November des Jahres die Festsetzung und Bekanntgabe des Gesamtbetrages und der Aufstockungsbeträge nach Absatz 1 auf.

Das Gesetz verlangte vom Minister der Finanzen eine Festsetzung „der zu erwartenden Steuermehreinnahmen“ bis zum 15. November des Jahres. Was zu erwarten ist, steht noch nicht fest. Verlangt war eine Prognose. Der Gesetzgeber beauftragte den Minister, eine Prognose bis zu dem genannten Stichtag zu treffen. Nichts im Gesetzestext deutete darauf hin, dass eine spätere Nachkorrektur der Prognose aufgrund neuer Entwicklungen vorzunehmen sei oder gar die später festgestellten tatsächlichen Steuermehreinnahmen festzusetzen seien. Auch die Materialien aus der Entstehungsgeschichte geben keine Hinweise auf eine dem Beklagten obliegende Nachjustierung der Prognose. Der Erlass des Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetzes für die Jahre 2007 bis 2009, mit dem die Unterscheidung zwischen einem Grund- und einem Aufstockungsbetrag eingeführt wurde, beruhte auf der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages (LT-Drs. 4/4242). Dieser hatte dem Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Gesetzes über Sonderzahlungen im Land Brandenburg vom 16. Juni 2004 (LT-Drs. 4/3657), der Aufstockungsbeträge nach Steuermehraufkommen nicht vorsah, im Anschluss an einen Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und CDU das neue Modell entgegengesetzt und dieses in einen Gesetzentwurf gegossen, der das Gesetz über Sonderzahlungen im Land Brandenburg vom 16. Juni 2004 (GVBl. S. 254; siehe dort Art. 4) ablösen sollte, was denn auch geschah (Art. 3 Abs. 1 BbgSZG 2007 – 2009). In der Begründung des Änderungsantrags (Allgemeiner Teil und speziell zu § 7 des Ausschussentwurfs) hieß es, Orientierungsgröße bei der Bestimmung der Gesamthöhe der Aufstockung in einem Kalenderjahr sei der Soll-Ist-Vergleich nach dem Ergebnis der November-Steuerschätzung (S. 8). Eine spätere Neujustierung wurde nicht diskutiert, geschweige denn für notwendig erachtet. Weiter ist der Begründung des Ausschusses zu entnehmen, dass der Haushaltsplan ohne Nachträge als Vergleichsgröße und die reinen Steuereinnahmen (näher benannt) ohne Länderfinanzausgleich und Ergänzungszuweisungen des Bundes zum Ausgleich von Fehlbeträgen als Bezugsgröße maßgeblich sein sollen (S. 8). Die weiteren Ausführungen in der Begründung des Ausschusses betrafen den Berechnungsmodus zur Ermittlung der Aufstockungsbeträge, sobald die zu erwartenden Steuermehreinnahmen feststehen.

Mit Blick auf den Gesetzeswortlaut und die der Beschlussempfehlung des Ausschusses beigefügte Begründung lässt sich nicht feststellen, dass dem Minister bei der Festsetzung des Gesamtbetrages für die Aufstockung eine mathematische Methode vorgeschrieben wurde, die stets zu demselben Ergebnis führen müsste. Vielmehr war dem Ausschuss bewusst, dass die Prognose durch Unwägbarkeiten erschwert wurde. Bezeichnenderweise verwendete die Begründung des Änderungsantrags in Bezug auf die Prognose der Gesamthöhe nicht das Wort Berechnungsmodus. Ein Berechnungsmodus wurde in der Begründung erst als solcher benannt und dargestellt für die Ermittlung der konkreten Aufstockungsbeträge bei feststehendem Gesamtbetrag für die Aufstockung. Der Gesamtbetrag hingegen sollte nach dem Verständnis der Entwurfsverfasser nicht mit dem Ergebnis der November-Schätzung gleichsam feststehen. Denn der Soll-Ist-Vergleich nach dem Ergebnis der November-Schätzung ist, wie es in der Entwurfsbegründung hieß, lediglich eine Orientierungsgröße. Wer sich selbst orientieren darf, muss nicht blindlings folgen. Das Ergebnis der November-Schätzung sollte nicht binden. Von einer Regionalisierung des Ergebnisses durch das baden-württembergische Finanzministerium war in der Begründung des Ausschussentwurfs nicht die Rede, geschweige denn von einer Bindung an dessen regionalisierte Prognose.

Indem nach § 7 Abs. 3 BbgSZG 2007 – 2009 nicht irgendwer, sondern der Minister der Finanzen zur Prognose der zu erwartenden Steuermehreinnahmen berufen war, setzte der Brandenburger Gesetzgeber auf die Leitung desjenigen Ministeriums, das ohnehin fortlaufend mit der Entwicklung der Steuereinnahmen sowie der Aufstellung von Haushaltsentwürfen betraut war. Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages entschloss sich aufgrund der langjährigen Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit dem Finanzministerium zu dieser Zuständigkeitsregelung im Gesetzesvorschlag. Mit der Zuständigkeit des Ministers blieb die Ergebnisverantwortung im Land Brandenburg und war der Kontrolle des Landtages zugänglich, was bei einer bindenden Übernahme externer Ergebnisse (des Arbeitskreises Steuerschätzungen oder des baden-württembergischen Finanzministeriums) nicht der Fall gewesen wäre.

Darf der Senat, da wegen des Gebots zeitnaher Geltendmachung weitergehende Rügen außer Betracht bleiben müssen, nur die richtige Anwendung des Gesetzes nachprüfen, wäre eine verfassungskonforme Auslegung wohl denkbar. Der Senat braucht sich in dieser Frage jedoch nicht festzulegen. Denn die geäußerte Kritik an der Verfassungsgemäßheit der Norm (hinreichende Bestimmtheit; Gesetzlichkeit der Besoldung) brächte, wenn sie zutreffend sein sollte, die Zahlung eines Aufstockungsbetrages insgesamt zu Fall. Der Wille des Gesetzgebers, die Festsetzungen vom Minister der Finanzen vornehmen zu lassen, dürfte durch eine verfassungskonforme Auslegung nicht ins Gegenteil verkehrt werden.

Soweit das Gesetz für die Festsetzung der Höhe des Gesamtbetrages für die Aufstockung keine weiteren Maßgaben als die genannten traf, war der Minister der Finanzen bei der Prognostizierung nur den allgemeinen Verwaltungsregeln und Verwaltungsgrundsätzen verpflichtet.

Dazu zählt das Gebot der Schätzgenauigkeit, das im Zusammenhang mit der Vorhersage von Ein- bzw. Ausnahmen des Haushalts eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers zu beachten ist und das mit der Rüge, der Minister der Finanzen habe einen zu niedrigen Gesamtbetrag für die Aufstockung festgesetzt, der Sache nach angesprochen wird. Das zunächst für die Haushaltsaufstellung entwickelte Gebot verpflichtet im ursprünglichen Anwendungsgebiet dazu, den im Haushalt für einen bestimmten Zweck veranschlagten Mittelbedarf aufgrund der bei der Aufstellung des Haushaltsplans (Wirtschaftsplans) verfügbaren Informationen sachgerecht und vertretbar zu prognostizieren (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 – 8 C 10.19 – juris Rn. 23 m.w.N.). Das Gebot der Schätzgenauigkeit erfasst aber auch Regelungen, bei denen der Gesetzgeber Begünstigungen von Bürgern der Höhe nach an haushalterisch zu bewertende Steuermehreinnahmen knüpft (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. Juni 2013 – 4 K 48/10 – juris Rn. 32; VG Potsdam, Urteil vom 14. Dezember 2020 – 2 K 4196/17 – juris Rn. 46). Das ist hier der Fall, wie die in der Gesetzesbegründung zu findende Anknüpfung an die November-Schätzung verdeutlicht, die ihrer Zwecksetzung nach ein wesentlicher Baustein auf dem Weg zur Aufstellung eines (Nachtrags-)Haushalts ist. Das Gebot der Schätzgenauigkeit bietet den sachgerechten Maßstab, wenn in einem Rechtsgebiet wie dem Beamtenrecht nach dem Willen des Gesetzgebers Prognosen zur Entwicklung des Steueraufkommens verlangt werden. Es ist entwickelt worden zur Sicherstellung einer realitätsgerechten Schätzung künftiger Einnahmen. Die Schätzung von Steuermehreinnahmen gleicht nicht der Bewältigung technisch-naturwissenschaftlicher Ungewissheiten. Der in solchen Fällen einschlägige Maßstab, nach dem die Eignung der Prognosemethode, die zutreffende Sachverhaltsermittlung und die einleuchtende Begründung des Ergebnisses in den Blick zu nehmen ist, unterscheidet sich vom Gebot der Schätzgenauigkeit (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 – 8 C 10.19 – juris Rn. 24).

Was nach dem Gebot der Schätzgenauigkeit als vertretbare Prognose zu gelten hat, kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur aufgrund einer Gesamtbewertung der konkreten Entscheidungssituation unter Berücksichtigung des betroffenen Sach- und Regelungsbereichs, der Bedeutung der zu treffenden Entscheidung und deren Folgen sowie der verfügbaren Tatsachengrundlagen für die Prognose bestimmt werden. Unvertretbar sind jedenfalls bewusst falsche Etatansätze und gegriffene Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeit besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsgerechte Prognosen zu erwartender Einnahmen vermissen lassen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 – 8 C 10.19 – juris Rn. 23 m.w.N.).

In der Gesamtbewertung des vorliegenden Falls ist dieser zuletzt genannte Maßstab anzulegen (ebenso VG Potsdam, Urteil vom 14. Dezember 2020 – 2 K 4196/17 – juris Rn. 46) aus folgenden Erwägungen: Die Bedeutung des Aufstockungsbetrages für die öffentlich-rechtlich Beschäftigten war dadurch relativiert, dass Sonderzahlungen nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 25). Sie stehen grundsätzlich zur freien Disposition des Besoldungsgesetzgebers, der sie im Rahmen der allgemeinen grundgesetzlichen Bindungen jederzeit für die Zukunft mindern oder streichen kann, soweit sich die Bezüge in ihrer Gesamthöhe noch als amtsangemessen darstellen (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 2 BvL 4/09 – juris Rn. 59). Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages knüpfte mit der Orientierung an der November-Schätzung an einem langjährig eingespielten Instrument an. Der vom Minister der Finanzen ohnehin im Anschluss an die November-Schätzung dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages geschuldete Bericht mit den auf Brandenburg heruntergebrochenen Vorhersagen erlaubte sozusagen nebenbei die Festsetzung und Bekanntgabe nach § 7 Abs. 3 BbgSZG 2007 – 2009 (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 14. Dezember 2020 – 2 K 4196/17 – juris Rn. 89). Ein Nebeneffekt der Parallelität von Berichterstattung und Festsetzung war die dem Landtag leichtgemachte politische Kontrolle der Aufstockungsbeträge. Angesichts der pluralen Zusammensetzung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen wäre ein „Schönmalen“ hier und „Krankschreiben“ dort nicht ohne öffentliche Kritik zumindest von Seiten der Opposition geblieben. Der Landtag hatte gegen den Entwurf der Regierung, die sich stärker von der angespannten Haushaltssituation leiten ließ, die Kombination von Grundbetrag und Aufstockungsbetrag beschlossen (vgl. die Gegenüberstellung der beiden Entwürfe in der LT-Drs. 4/4242) und wollte so öffentlich-rechtlich Beschäftigten die Chance einer höheren Sonderzahlung bieten. Der Grundbetrag war unter Haushaltsgesichtspunkten von vornherein zu verantworten. Der Aufstockungsbetrag gewährte die Hoffnung auf „Gewinnbeteiligung“.

Ob der Minister der Finanzen dem Gebot der Schätzgenauigkeit beim Anlegen des genannten Maßstabes hinreichend Rechnung trug, ist aufgrund aller vom Beklagten hierzu außergerichtlich oder im Gerichtsprozess vorgebrachten Argumente zu überprüfen. Denn der Minister hatte bei seiner Prognose der zu erwartenden Steuermehreinnahmen des Landes abgesehen von den Vorgaben in § 7 Abs. 3 BbgSZG 2007 – 2009 keine besonderen Verfahrens-, Anhörungs- oder Begründungspflichten zu beachten (entsprechend BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 – 8 C 10.19 – juris Rn. 26 zur Aufstellung von Wirtschaftsplänen). Wenn das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber ausnahmsweise Begründungspflichten auferlegt mit der Erwägung, das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation liefere keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 97), gibt das für das Gebot der Schätzgenauigkeit nichts her. Denn die möglichst realitätsgerechte Schätzung der Einnahmen (so das BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 – 8 C 10.19 – juris Rn. 24) wird von äußeren Entwicklungen und Umständen bestimmt. Es geht um die Vorhersage zukünftiger Tatsachen. Demgegenüber ist eine amtsangemessene Alimentation in größerem Umfang von Werturteilen und deren Einbettung in ein stimmiges Gesamtkonzept determiniert, was dem Gesetzgeber eigene Willensentscheidungen abverlangt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. – juris Rn. 73).

In Anwendung des genannten Maßstabes aus dem Gebot der Schätzgenauigkeit und unter Berücksichtigung der vom Beklagten abgegebenen Begründungen sind die Festsetzungen der Höhe des Gesamtbetrages für die Aufstockung und der Aufstockungsbeträge durch den Minister der Finanzen sachgerecht und vertretbar.

Der Beklagte setzte in einem Vermerk vom 10. Februar 2009 des Ministeriums der Finanzen für dessen Staatssekretär zur Vorbereitung eines Gesprächs am 13. Februar 2009 mit der GewerkschaftL ... zum Thema „Berechnung des Aufstockungsbetrages Sonderzahlung 2008“ der gewerkschaftlich geäußerten Vermutung sachfremder Erwägungen als zusammenfassende Feststellung Folgendes entgegen: Basis für die Feststellungen sei die Regionalisierung der Steuerschätzung durch Baden-Württemberg gewesen. Gegenüber der Regionalisierung habe das Ministerium der Finanzen an drei Stellen Abweichungen vorgenommen, bei der Lohnsteuer, der Umsatzsteuer und der Grunderwerbssteuer, wodurch das Ergebnis der Steuerschätzung um insgesamt 82,0 Millionen Euro gegenüber der Regionalisierung gesunken sei (nur Steuern). Bei der Lohnsteuer sei die Prognose um 35,0 Millionen Euro erhöht worden. Bei der Umsatzsteuer seien die Erwartungen um 111,6 Millionen Euro abgesenkt worden. Ursächlich hierfür sei gewesen, dass das monatliche örtliche Umsatzsteueraufkommen in den Vorjahren seit 2002 (mit Ausnahme 2004) im November und Dezember in der Regel nicht höher gewesen sei als im Oktober. Zudem seien die Steigerungsraten des Umsatzsteueraufkommens gegenüber dem Vorjahr seit August 2008 stark rückläufig und seit September 2008 sogar negativ. Da das Umsatzsteueraufkommen im Oktober 2008 nur bei 205,6 Millionen Euro gelegen habe, sei die Prognose von jeweils 209,4 Millionen Euro für die Monate November und Dezember bereits als optimistisch zu bezeichnen. Festzustellen sei darüber hinaus, dass das endgültige Ist-Ergebnis zwar um 62,7 Millionen Euro über der Ministeriumsschätzung gelegen habe, jedoch gleichzeitig um 48,9 Millionen Euro unter der Prognose der Regionalisierung. Bei der Grunderwerbssteuer sei ein Abschlag von 5,4 Millionen Euro gegenüber der Regionalisierung vorgenommen worden, da das Brandenburger Aufkommen von Januar bis Oktober um rund 33 % unter dem Vorjahresergebnis gelegen habe, was sich in der Regionalisierung nicht widergespiegelt habe. Tatsächlich habe sich das Grunderwerbssteueraufkommen im Dezember 2008 nicht vorhersehbar entgegen diesem Trend entwickelt, sodass im Jahresergebnis doch die Regionalisierungsprognose fast erreicht worden sei. Abschließend wurde im Vermerk festgehalten, dass das Ergebnis der Steuerschätzung auf den Anfang November 2008 vorliegenden Daten und Erkenntnissen beruht habe und keine Manipulation der Prognose aus sachfremden Erwägungen „nach unten“ erfolgt sei.

Der Beklagte führt in der Berufungserwiderung zur Prognose des Ministers der Finanzen aus, die vom Arbeitskreis Steuerschätzungen und dem Ministerium der Finanzen des Landes Baden-Württemberg ermittelten Beträge würden regelmäßig auch in den anderen Ländern an die Entwicklung des jeweiligen Landes angepasst. Das sei in der Regel auch erforderlich, da der Arbeitskreis eine Gesamtschätzung für das gesamte Bundesgebiet auf der Grundlage einer Konjunkturprognose für Deutschland erarbeite. Die Regionalisierung durch das Land Baden-Württemberg sei ein technisches Verfahren zur Verteilung der geschätzten Steuereinnahmen auf die Länder. Dabei werde schematisch auf die Ist-Ergebnisse der letzten vier Vorquartale abgestellt (1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Schätzjahres). Es würden damit keine länderspezifischen Schätzungen vorgenommen. Demgegenüber entwickelten sich die Steuereinnahmen in den Ländern, insbesondere in wirtschaftlich turbulenten Zeiten, sehr unterschiedlich. Brandenburg sei im Nachhinein betrachtet verhältnismäßig gut durch die Wirtschaftskrise 2008 / 2009 gekommen. Ursächlich dafür habe sich die Wirtschaftsstruktur des Landes Brandenburg gezeigt. Dennoch hätte auch das Land Brandenburg an den Steuermindereinnahmen und Steuermehreinnahmen der anderen Länder über die Wirkungsweise des Bund-Länder-Finanzausgleichs partizipiert. Diese Wirkungen zeigten sich durch Abrechnungseffekte in der Regel um ein Quartal verzögert. Bezogen auf die Umsetzung der November-Steuerschätzung bedeute dies, dass derartige Abrechnungseffekte „manuell“ bereinigt werden müssten. Darüber hinaus müssten Sondereffekte zu einzelnen Steuerarten und gegebenenfalls zu erwartende Steuerrechtsänderungen ebenfalls durch das jeweilige Land bereinigt erfasst werden, wenn diese aufgrund der Verfahrenssystematik des Arbeitskreises noch nicht Bestandteil des Schätzergebnisses des Arbeitskreises Steuerschätzungen seien. Dazu würden die vorliegenden Ist-Ergebnisse des Jahres betrachtet und Hinweise auf weitere Sondereffekte erfasst. Dies sei auch regulär mit der November-Steuerschätzung 2008 erfolgt.

Der Beklagte trägt in der Berufungserwiderung im Einzelnen erneut zur Umsatzsteuer vor. Das örtliche Aufkommen der Umsatzsteuer im Jahr 2008 sei seit dem August 2008 gegenüber dem Vorjahr deutlich geringer als noch in den Vormonaten gestiegen. Im September 2008 sei eine Wachstumsrate von -2 %, im Oktober sogar von -13 % gegenüber dem Vorjahresmonat verzeichnet worden. Genau auch aus der Beobachtung der für Brandenburg aktuellen spezifischen Entwicklung sei der Abschlag ermittelt worden. Der Abschlag von insgesamt 111,6 Millionen Euro bei der Umsatzsteuer berücksichtige neben dem genannten Rückgang der Wachstumsrate seit August 2008 im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten sowie der in den Vorjahren regelmäßig zu beobachtenden rückläufigen Entwicklung des Umsatzsteueraufkommens in den letzten beiden Kalendermonaten eines Jahres gegenüber dem Monat Oktober auch die bereits vom Bundesministerium der Finanzen angekündigte Rückzahlung im Umsatzsteuerausgleich für Dezember 2008 von 30,0 Millionen Euro.

Nach Ansicht des Senats lassen sich die Argumente und Erwägungen des Beklagten hören. Eine Fehlerhaftigkeit ist nicht evident. Bewusst falsche Etatansätze und gegriffene Ansätze sind nicht erkennbar. Angesichts des Prüfungsmaßstabes ist es nicht die Aufgabe des Senats, das Gutachten eines Wirtschafts- und Steuersachverständigen einzuholen, um der Frage nachzugehen, ob zum Stichtag 15. November 2008 die Höhe des Gesamtbetrages für die Aufstockung erheblich höher hätte festgesetzt werden müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO und § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gründe vorliegt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das ist zwar angesichts der Vielzahl offener Verfahren nicht bereits zu verneinen, weil abgelaufenes Recht in Rede steht. Die Gebote der zeitnahen Geltendmachung und der Schätzgenauigkeit sind jedoch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend konturiert. Der vorliegende Fall macht deren Überdenken nicht notwendig.